Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00324
damit vereinigt
IV.2021.00404


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 21. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1956 geborene, als Geschäftsführer und Gastwirt seines eigenen Restaurants tätige X.___ meldete sich unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden am 31. Juli 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3; vgl. auch Schadenmeldung UVG vom 21. Februar 2018, Urk. 6/13 S. 9). Nachdem diese ein Standortgespräch durchgeführt (Urk. 6/12) und die Akten des Unfallversicherers beigezogen hatte (Urk. 6/13; SWICA Versicherungen AG, Kompetenzcenter UVG, nachfolgend: SWICA), teilte sie dem Versicherten am 28. Januar 2019 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/18). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der SWICA bei (Urk. 6/28, 6/39), holte die Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2015 bis 2018 ein (Urk. 6/35 f.) und führte eine Abklärung im Betrieb des Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020, Urk. 6/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. November 2020 [Urk. 6/47]; Einwand vom 11. Januar 2021 [Urk. 6/55] sowie vom 8. Februar 2021 [Urk. 6/59]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2021 eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Oktober 2019 und eine halbe Invalidenrente ab dem 1. November 2019 zu, wobei sie die Höhe der laufenden Rente erst ab dem 1. Mai 2021 festsetzte (Urk. 2 [= Urk. 6/61, 6/66]). Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 setzte die IV-Stelle sodann die monatlichen Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. April 2021 fest, basierend bis Ende Oktober 2019 auf einem Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. November 2019 auf einem solchen auf eine halbe Rente (Urk. 7/2).


2.    Sowohl gegen die Verfügung vom 19. April 2021 (Urk. 2, Verfahrens-Nr. IV.2021.00324) als auch gegen die Verfügung vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/2, Verfahrens-Nr. IV.2021.00404) erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht.

    Mit Beschwerde vom 11. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 19. April 2021 (Urk. 2, IV.2021.000324) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm ab 1. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und es sei von einer Herabsetzung des Anspruchs auf eine halbe Rente ab 1. November 2019 abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Mit Beschwerde vom 15. Juni 2021 gegen die Verfügung vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/2, IV.2021.000404) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie abermals die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2019 ohne Herabsetzung des Anspruchs auf eine halbe Rente ab 1. November 2019, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Vereinigung des Verfahrens IV.2021.000404 mit dem Verfahren IV.2021.000324 (Urk. 7/1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).

    Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 wurde das Verfahren Nr. IV.2021.000404 mit dem Verfahren Nr. IV.2021.000324 vereinigt und das Verfahren Nr. IV.2021.000404 als dadurch erledigt abgeschrieben, wobei dessen Akten vorliegend als Urk. 7/0-4 weitergeführt werden (Urk. 8, vgl. auch Urk. 7/4). Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 reichte die IV-Stelle auf Gesuch des hiesigen Gerichts hin weitere Akten ein (Urk. 13, 14/1-13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Vergungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog im 2. Teil der angefochtenen Verfügungen, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gastronom seit dem Skiunfall vom 14. Februar 2018 bis 13. Juli 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen, weshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestanden habe. Ab Juli 2019 habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, sodass in einer leidensangepassten Arbeitstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen sei. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 54 % ergeben, weshalb ab November 2019 noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer der Tätigkeit als Geschäftsführer und Inhaber seines Unternehmens im Rahmen der ihm verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 30 % weiterhin nachkommen könne, ebenso seien die aufgrund seiner gesundheitsbedingten Arbeitsausfälle als Allrounder (Restanteil von 70 %) anfallenden Personalaufwendungen wie auch die Teilhaberschaft seiner Ehefrau am Unternehmen berücksichtigt worden (Urk. 2 und 7/2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich bis heute nicht verbessert, weshalb der Unfallversicherer durchgehend das volle Taggeld ausgerichtet habe und die behandelnden Ärzte bis heute eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit attestierten. Ein einigermassen stabiler Gesundheitszustand könne frühestens ab April 2020, im Anschluss an seine erneute Operation, angenommen werden. Abgesehen davon, dass selbst der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) festgehalten habe, die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben, würde bei einem Einkommensvergleich gestützt auf die Tabellenlöhne mit der ihm verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 30 % bereits vor Berücksichtigung eines Leidensabzuges ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultieren. Die Mischrechnung, welche die Beschwerdegegnerin anstelle der ausserordentlichen Bemessungsmethode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorgenommen habe, verfange hingegen nicht, wenngleich auch bei korrekter Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode ein Invaliditätsgrad von über 70 % vorliegen würde (Urk. 1 und 7/1).


3.

3.1    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen:

3.2    Im Austrittsbericht der Universitätsklinik Y.___, Kniechirurgie, vom 14. März 2018 (Urk. 6/13 S. 22-24) stellten PD Dr. med. Z.___ sowie med. pract. A.___ die Diagnosen eines Status nach Kompartmentsyndrom am Unterschenkel links, einer arteriellen Hypertonie sowie eines intermittierenden Vorhofflimmerns und hielten fest, nach Wundverschluss habe sich ein komplikationsloser Verlauf gezeigt, die Entlassung sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen erfolgt.

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte in seiner medizinischen Kurzbeurteilung vom 24. August 2018 (Urk. 6/13 S. 95-98) zuhanden der SWICA aus, die Fraktur des Beschwerdeführers sei schwer und durch ein Logensyndrom zusätzlich kompliziert worden. Aufgrund der Spaltung sei es zu einer Wundheilungsstörung gekommen, die während Monaten persistiert habe. Der Unterschenkel des Beschwerdeführers sei massiv geschwollen, auch im Bereich des oberen Sprunggelenks liege eine Schwellung vor. Die mittelfristige Arthrose am linken Kniegelenk sei vorprogrammiert. An die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als selbständig erwerbender Wirt sei in naher Zukunft nicht zu denken.

3.4    Im Sprechstundenbericht vom 4. Oktober 2018 (Urk. 6/28 S. 127 f.) berichtete PD Dr. Z.___, dem Beschwerdeführer gehe es ständig etwas besser, eine Stockentlastung werde bloss noch mit einem Stock durchgeführt. Am 27. Februar 2019 (Urk. 6/28 S. 173 f.) berichteten PD Dr. Z.___ und Dr. med. C.___ über eine fortschreitende Konsolidierung. Es würden weiterhin ventrale Knieschmerzen persistieren, weshalb der Beschwerdeführer einem Sportmediziner zur Optimierung der Rehabilitation zugewiesen werde. Im Sprechstundenbericht vom 31. Mai 2019 (Urk. 6/28 S. 206 f.) hielten PD Dr. Z.___ und Dr. med. D.___ fest, trotz leichtem Entlastungshinken sei eine Vollbelastung des linken Beines möglich, es zeige sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf mit deutlicher Reduktion der Beschwerden. Am 13. Juni 2019 (Urk. 6/28 S. 234 f.) beantwortete Dr. D.___ die Frage zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dahingehend, dass die berufliche Tätigkeit ungefähr vier Wochen nach der Sprechstundenkontrolle wieder aufgenommen werden könne, wobei eine Arbeitsfähigkeit für knieschonende oder sitzende Tätigkeiten bereits zum aktuellen Zeitpunkt vorliegen würde. Am 11. Juli 2019 (Urk. 6/28 S. 227 f.) führten PD Dr. Z.___ und Dr. med. E.___ aus, es zeige sich klinisch eine Regredienz der Beschwerden, radiologisch zeige sich eine Zunahme der Durchbauung der Fraktur, weshalb allenfalls ein operatives Vorgehen zu diskutieren wäre. Dr. E.___ hielt am 2. August 2019 (Urk. 6/28 S. 240 f.) fest, bei minimaler Beschwerderegredienz sei der Beschwerdeführer in seiner körperlich anstrengenden Tätigkeit in der Gastronomie zurzeit noch nicht arbeitsfähig, für eine spezifische Leistungsfähigkeitsanalyse werde eine arbeitsmedizinische Evaluation empfohlen. Dem Sprechstundenbericht vom 12. November 2019 (Urk. 6/28 S. 251 f.) ist zu entnehmen, dass bei unveränderter Beschwerdesymptomatik die Revisionsoperation besprochen und für den 15. Januar 2020 geplant wurde.

3.5    Dem Austrittsbericht der Universitätsklinik Y.___, Kniechirurgie, vom 21. Januar 2020 (Urk. 6/39 S. 66 f.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

- Schmerzhafte partielle Nonunion proximale Tibia links mit/bei

- Status nach Wundverschluss Unterschenkel links am 26.02.2018

- Status nach Second-Look, partieller Wundverschluss (lateral bis auf 5 cm), Epigard-Wechsel medial und lateral Unterschenkel links am 23.02.2018

- Status nach notfallmässiger Logenspaltung bei Kompartmentsyndrom Unterschenkel links am 20.02.2018

- Status nach offener Reposition Tibiakopf/-schaft links, mediale Abstützplatte (5-Loch LC DCP), laterale Platte (NCB 3/7-Loch-Platte) am 19.02.2018 mit/bei komplexer bikondylärer intraartikulärer Tibiakopffraktur (Schatzker 6) links am 14.02.2018

- Pes anserinus Syndrom links

- Dilatative Aorthopathie

- Paroxysmales Vorhofflimmern, Erstdiagnose 2010

- Arterielle Hypertonie

- Adipositas, BMI 32 kg/m2

3.6    Aus dem Austrittsbericht aus der Rehaklinik F.___ vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/39 S. 41-48; Aufenthalt von 21. Januar 2020 bis 18. Februar 2020) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum Austritt an Unterarmgehstöcken unter Einhaltung der Teilbelastung selbständig mobil war. Die Schwellung am linken Unterschenkel sei rückläufig, die Rötung um die Narbe kleiner, weshalb er in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei. Von 21. Januar 2020 bis 22. März 2020 wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

3.7    PD Dr. Z.___ und Dr. med. G.___ hielten im Sprechstundenbericht vom 5. März 2020 (Urk. 6/39 S. 35 f.) einen schönen postoperativen Verlauf fest, weshalb ein Belastungsaufbau an Gehstöcken erfolge, was im Sprechstundenbericht vom 15. April 2020 (Urk. 6/39 S. 23 f.) bestätigt wurde. Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer am 23. April 2020 (Urk. 6/39 S. 20-22) in seiner angestammten Tätigkeit bis 10. Mai 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und führten aus, eine vermehrt sitzende Tätigkeit sei ihm teilweise zumutbar.

3.8    RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, bescheinigte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2020 (Urk. 6/45 S. 4 f.) dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit eine vollständige und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres, da keine Chance auf eine nennenswerte Besserung bestehe. Von 14. Februar 2018 bis 12. Juli 2019 attestierte sie dem Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Sie führte aus, da die behandelnden Ärzte ab 13. Juli 2019 für knieschonende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit attestiert hätten, liege eine solche angesichts der muskulären Defizite und der anhaltenden Schmerzzustände medizinisch-theoretisch bei maximal 50 % mit einer Leistungsminderung von 20 % aufgrund erhöhter Pausenzeiten. Folglich sei der Beschwerdeführer seit 13. Juli 2019 zu 30 % arbeitsfähig. Für den Zeitraum nach der zweiten Operation liege vom 15. Januar 2020 bis 15. April 2020 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, ab 16. April 2020 bis heute sei der Beschwerdeführer 30 % arbeitsfähig. Dabei sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis allenfalls mittelschwere Tätigkeit in überwiegend sitzender Position und in temperierten Räumen in einem Pensum von 50 % mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar. Zu vermeiden seien Arbeiten mit ständigem Gehen und Stehen, mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über zehn Kilogramm, in Hock- oder Bückstellung, im Knien, auf unebenem Gelände, zudem das Besteigen von Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, Kälte, Zugluft- und Nässeexposition. Aufgrund der Blutdrucksituation seien zudem Tätigkeiten im Schicht- und Nachtdienst sowie überwiegende Aussendienst- und Reisetätigkeiten zu vermeiden. Angesichts des Lebensalters sei allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben, auch sei eine nennenswerte Verbesserung der funktionellen Einschränkungen langfristig nicht zu erwarten.


4.

4.1    Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am 14. Februar 2018 durch einen Skiunfall eine komplizierte Tibiakopffraktur am linken Bein zuzog (vgl. Schadenmeldung UVG vom 21. Februar 2018, Urk. 6/13 S. 9) und mehrfach operiert werden musste (vgl. E. 3). Unstrittig ist weiter, dass er in seiner angestammten Tätigkeit infolge dieser Beschwerden vollständig arbeitsunfähig ist und er daher ab 1. Februar 2019 aufgrund vollständiger Arbeitsunfähigkeit angestammt wie angepasst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urk. 2, 7/2).

4.2

4.2.1    Strittig ist indes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit ab 13. Juli 2019 sowie die damit begründete Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2019.

4.2.2    Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer diesbezüglichen Beurteilung auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ (vgl. E. 3.8). Diese legte ihrer Einschätzung die medizinischen Unterlagen der SWICA (einschliesslich der medizinischen Kurzbeurteilung von Dr. B.___) zu Grunde und bezog insbesondere auch den arteriellen Bluthochdruck mit ein. Basierend darauf erstellte sie ein Belastungsprofil, welches neben den Beschwerden des Beschwerdeführers auch dessen verringerte Leistungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs berücksichtigte. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ging RAD-Ärztin Dr. F.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs um 20 % reduzierte und diese Arbeitsfähigkeit – angesichts des Berichts von Dr. D.___ (vgl. E. 3.4) – auf den Zeitpunkt des 13. Juli 2019 attestierte.

4.2.3    Konkrete Indizien, welche gegen diese Beurteilung sprechen, sind mit Blick auf die Aktenlage nicht ersichtlich. So berichteten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Y.___ bereits im Mai 2019 von einem insgesamt erfreulichen Verlauf mit deutlicher Reduktion der Beschwerden, Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Juni 2019 ausdrücklich eine Arbeitsfähigkeit für knieschonende oder sitzende Tätigkeiten und Dr. E.___ hielt im August 2019 einzig fest, aufgrund der minimalen Beschwerderegredienz sei der Beschwerdeführer in seiner körperlich anstrengenden Tätigkeit in der Gastronomie zurzeit noch nicht arbeitsfähig (vgl. E. 3.4). Im Anschluss an die Revisionsoperation sprachen die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ von einem schönen postoperativen Verlauf und führten aus, eine vermehrt sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer teilweise zumutbar (vgl. E. 3.7).

4.2.4    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ abzustellen ist. Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Juli 2019 in einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung des umschriebenen Belastungsprofils (vgl. E. 3.8) – zu 30% arbeitsfähig ist (50%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20%).


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

5.3

5.3.1    Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen.    

5.3.2    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4).

5.3.3    Dem IK-Auszug vom 28. Oktober 2020 (Urk. 6/44) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis im Juni 2001 selbständig erwerbstätig war. Nach der Gründung der I.___ GmbH im März 2001 (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, abrufbar unter: www.zefix.ch) war der Beschwerdeführer angestellt und daher grundsätzlich kein Selbständigerwerbender im eigentlichen Sinne mehr. Da er als Gesellschafter mit Stammanteilen im Umfang von 80 % die Geschicke der Gesellschaft massgeblich bestimmen kann (vgl. Urk. 6/43 S. 2), hat er es im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten selbst in der Hand, die Höhe des ausbezahlten Lohnes festzusetzen. Die IV-Stelle berücksichtigte daher zu Recht den Lohn, den sich der Beschwerdeführer im Jahr 2017 auszahlte (Fr. 79'015.-- [Fr. 45'195.-- + Fr. 89'015.-- - Fr. 55'195.--, Urk. 6/44 S. 3]), sowie 80 % des Betriebsgewinns im Jahr 2017 (Fr. 8'308.-- [Urk. 6/43 S. 7]) und sah, angesichts der Schwankungen, von einer Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2019 ab (Urk. 6/43 S. 8). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 87'323.-- (Fr. 79'015.-- + Fr. 8’308.--) zu Grunde zu legen.

5.4    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Abklärung für Selbständigerwerbende ab, welche am 9. Oktober 2020 durchgeführt wurde (Urk. 6/43). In deren Rahmen gab der Beschwerdeführer an, er sei im Betrieb bisher «Allrounder» (in der Küche, im Service und bei der Reinigung) gewesen und habe die anfallenden Büroarbeiten im Umfang von 15 bis 16 Stunden pro Woche erledigt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen habe er nun zusätzliches Personal einstellen müssen, wobei sich dessen Stundenlohn zwischen Fr. 22.-- und Fr. 30.-- bewege (Urk. 6/43 S. 2-3).

    Wie bereits ausgeführt (E. 4), ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in überwiegend sitzender Position im Umfang von 30 % zumutbar. Die Geschäftsführung des Unternehmens kann er demnach grösstenteils weiterhin selber ausüben. Für einen kleinen Teil der Büroarbeiten sowie die Tätigkeiten, welche er als «Allrounder» ausübte, ist er demgegenüber auf Arbeitskräfte angewiesen, welche er mit durchschnittlich Fr. 26.-- entlöhnt. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich daher, diesen zusätzlichen Personalaufwand von jährlich Fr. 36'691.-- (Fr. 26.-- x 42 Stunden [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit] x 48 Wochen x 0,7) von seinem bisher erzielten Jahresverdienst zu subtrahieren. Zudem ist aufgrund des erhöhten Koordinationsbedarfs damit zu rechnen, dass kein Jahresgewinn mehr resultiert, womit sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 42’324.-- ergibt (Fr. 87’323.-- - Fr. 36'691.-- - Fr. 8'307.55 [Anteil des Beschwerdeführers am Betriebsgewinn im Jahr 2017]). Die IV-Stelle berücksichtigte zusätzlich dazu den Gewinnverlust der Ehefrau des Beschwerdeführers im Umfang von 20 % des bisher erzielten Gewinns, womit das Invalideneinkommen um weitere Fr. 2'077.-- zu reduzieren und auf Fr. 40'247.-- festzulegen ist.

    Der Beschwerdeführer wendet zum einen ein, es sei ihm nicht zumutbar, seine selbständige Tätigkeit aufzugeben, insbesondere da diese angesichts seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwertbar wäre. Abgesehen davon würde sich selbst unter Annahme, dass er seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könnte, ein Invaliditätsgrad von über 70 % ergeben (Urk. 1 S. 6-7). Zum anderen macht er geltend, die IV-Stelle habe einen «Betätigungsvergleich im Beruf als Leiter eines Restaurants» vorgenommen, welcher eine gewichtete Arbeitsunfähigkeit von 90 % ergeben habe. Sie habe es jedoch versäumt, die einzelnen Betätigungsfelder auch lohnmässig zu gewichten und stattdessen eine nicht nachvollziehbare, beliebige «Mischrechnung» vorgenommen, was unzulässig sei (Urk. 1 S. 7-8).

    Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als er die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zur Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit angesichts der Umstände (Alter, bisherige Tätigkeit, verbleibende Aktivitätsdauer) als unzumutbar erachtet. Die IV-Stelle sah denn auch davon ab, das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte zu ermitteln, womit sich weitere Bemerkungen zu diesem Einwand erübrigen. Das Vorbringen, die IV-Stelle habe eine unzulässige «Mischrechnung» vorgenommen, ist indessen nicht zu hören. Die IV-Stelle stützte sich zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 6/43 S. 2-3). Sie ging davon aus, dass er die Büroarbeiten, bei welchen es sich um körperlich nicht belastende, sitzende Tätigkeiten in temperierten Räumen handelt, grösstenteils weiterhin übernehmen könne, was angesichts der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden ist. Da er für die «Allrounder»-Tätigkeiten sowie für den verbleibenden Teil der Büroarbeiten auf Personal zurückgreifen kann, welches einen Stundenlohn zwischen Fr. 22.-- und Fr. 30.-- bezieht, berücksichtigte sie diese Kosten zu Recht als Mindereinnahmen. Damit war es ihr ohne Weiteres möglich, das Invalideneinkommen ziffernmässig zu ermitteln. Somit erübrigte sich eine ausserordentliche Berechnung mit Vornahme eines Betätigungsvergleichs, womit auch keine lohnmässige Gewichtung der einzelnen Betätigungsfelder nötig war.

5.5    Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 87'323.--; Invalideneinkommen Fr. 40'247.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 47'076.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 54 % entspricht.

6.

6.1    Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 31. Juli 2018, Urk. 6/3) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit 14. Februar 2018, Urk. 6/13 S. 9), mithin frühestens am 13. Februar 2019. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bis Juli 2019 auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, hat er seit 1. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 1 des Sachverhalts).

6.2    Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, da noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2).

    Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3; 9C_112/2018 vom 20. September 2018 E. 4.2; 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 f.; 9C_491/2008 vom 21. April 2009 E. 2).

    In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV besteht folglich bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 54 % (vgl. E. 5.5) ab 1. November 2019 ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3).

6.3    Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 19. April 2021 (Urk. 2) und vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBöhme