Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00325


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 31. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966 sowie gelernter Landschaftsgärtner, litt als Kind an tonisch-klonischem Stottern sowie an einem leichten infantilen psychoorganischen Syndrom (POS), weswegen ihm ab 1975 durch die damalige Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden (u.a. Psychotherapie, EEG, Sprachheilbehandlung, ärztliche ambulante Kontrollen; Urk. 11/1-2).

1.2    Am 8. März 2002 meldete sich X.___ unter Hinweis auf starke Schmerzen im Bereich des Beckens und am Rücken sowie psychische Beschwerden erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (Urk. 11/4). Nach getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2003 gestützt auf einen ermittelten IV-Grad von 7 % einen Anspruch auf IV-Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen; Urk. 11/23). Auf eine am 22. Mai 2002 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/25) trat sie mangels fristgerechter Verbesserung der Einsprache mit Entscheid vom 9. Juni 2003 nicht ein (Urk. 11/30).

1.3    X.___ übte in der Folge verschiedene Erwerbstätigkeiten aus (u.a. für die Sozialen Dienste des Bezirks Y.___ sowie im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen); zeitweise bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 11/51). Seit Juni 2011 war er als Friedhofsmitarbeiter bei der Stadt Z.___ tätig, als er im Juli 2016 durch seine Arbeitgeberin bei der IVStelle zur Früherfassung angemeldet wurde (Urk. 11/39). Nach durchgeführten Abklärungen, welche ergaben, dass eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung angezeigt sei (vgl. mit dem Versicherten geführtes Gespräch vom 20. September 2016; Urk. 11/43), und nachdem das Arbeitsverhältnis bei der Stadt Z.___ am 27. September 2016 seitens der Arbeitgeberin per 31. Dezember 2016 aufgelöst worden war (Urk. 11/53/8-9), meldete sich X.___ am 1. Oktober 2016 unter Hinweis auf Gicht an den Füssen, Händen und Gelenken, Rheuma, defekte Lendenwirbel, Hepatitis C sowie auf seit einem Arbeitsunfall im Juli 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeiten erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/46). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten eine Eingliederungsberatung durch (Urk. 11/59 und Urk. 11/63), schloss ihre Eingliederungsbemühungen jedoch am 29. November 2016 wieder ab (Urk. 11/64). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/75 ff.) erliess sie am 12. Juli 2017 eine Verfügung, in welcher sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. Sie begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (seine Arztrechnungen nicht bezahlt habe). Da deshalb kein Arztbericht ausgestellt werden könne, seien keine Abklärungen möglich, weshalb diese eingestellt würden (Urk. 11/76).

1.4    Am 8. Dezember 2017 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/81) und reichte nach Aufforderung der IV-Stelle, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 11/83), einen Bericht des behandelnden Psychiaters der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ ein (Urk. 11/92). Mit Mitteilung vom 14. Mai 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass aufgrund der psychischen und physischen Beschwerden keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/97). Nach Einholung von weiteren ärztlichen Berichten (Urk. 11/101, Urk. 11/111) veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten, mit welcher die MEDAS B.___, C.___ GmbH, beauftragt wurde (Urk. 11/118; Expertise vom 20. Februar 2020; Urk. 11/150). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/154, Urk. 11/160, Urk. 11/165) mit Verfügung vom 9. April 2021 abermals einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/170 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 11. Mai 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2021 aufzuheben (1.), es sei ihm spätestens ab dem 1. Juni 2018 der Anspruch auf eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (2.), eventualiter sei ihm der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen (3.), es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen (4.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten der Beschwerdegegnerin (5.; Urk. 1 S2).

    Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 23. August 2021 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1     Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen); seit BGE 145 V 215 gilt dies auch für Abhängigkeitserkrankungen.

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

1.5    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss den getätigten Abklärungen die angestammte Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr zuzumuten sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch im Umfang von 80 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 24 %, weshalb kein Rentenanspruch resultiere (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass auf das C.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne, da insbesondere das psychiatrische Teilgutachten aus verschiedenen Gründen nicht beweiswertig sei. Aufgrund seiner zahlreichen Gebrechen sei er nicht mehr erwerbsfähig, weshalb ein Anspruch auf eine angemessene Rente gegeben sei. Da der IV-Grad selbst nach Auffassung der Beschwerdegegnerin über 20 % liege, habe er (eventualiter) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Verwaltung, nachdem sich der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte, einen Rentenanspruch zu Recht verneinte. Zu prüfen ist daher analog einem Revisionsfall, ob sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 9. Mai 2003 – der Verfügung vom 12. Juli 2017 (Urk. 11/76) lag keine materielle Abklärung des Rentenanspruchs zugrunde (vgl. E. 1.4 hiervor) - bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. April 2021 in einem Ausmass verschlechtert haben, dass nun Anspruch auf eine Rente besteht.

    Berufliche Massnahmen bilden demgegenüber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und können entsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Soweit der Beschwerdeführer daher im Übrigen die Gewährung von beruflichen Massnahmen beantragt, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1).


3.     Der Verfügung vom 9. Mai 2003 lag im Wesentlichen der Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 20. Juni 2002 zugrunde (Urk. 11/10; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/21 S. 3 f.). Darin hatte Dr. D.___ die folgenden Diagnosen gestellt: Drogenabhängigkeit (Methadonprogramm), chronisch rezidivierendes Thorako- und Lumbovertebralsyndrom bei fixierter Kyphoskoliose der BWS und thorako-lumbalem Übergang sowie Depression. Dr. D.___ gab im Wesentlichen an, im bisherigen Beruf sei der Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig (S. 1). In behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe eventuell ganztags eine Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/10; vgl. auch Kurzbericht vom 13. November 2002 Urk. 11/17).


4.    Im Nachgang zur Neuanmeldung vom 8. Dezember 2017 fanden zur Hauptsache die folgenden ärztlichen Berichte Eingang in die Akten:

4.1    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberarzt am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen an der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___, wo der Beschwerdeführer seit Dezember 2017 in Behandlung stand/steht, stellte in seinem Bericht vom 9. April 2018 an die IV-Stelle die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/92 S. 5):

    Psychiatrisch:

- F61: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit negativistischen, paranoiden, schizotypischen, antisozialen und ggf. depressiven Anteilen (EM in der Jugend, ED 02/2018, SKID-II 02/18)

- F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung (ED 12/17)

- F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (EM seit der Kindheit, ED durch Dr. D.___ 2002, BDI am 2.3.2018 26 Punkte), DD: depressive Persönlichkeitsstörung

- F90.0 ADHS (EM und ED in der Kindheit, aktuelle Symptomlast gemäss ADHS-SB: schwere Überaktivität und Impulsivität, mittelgradige Aufmerksamkeitsstörung)

- Verdacht auf F40.0 Agoraphobie

- F40.2 Nadelphobie

    Somatisch:

- Polyarthralgien mit Hauptbefall in den Bereichen Hände und Füsse

- DD: Gichtarthropathie, Polyarthritis

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- MRI LWS 2013: Deutliche degenerative Veränderung

- Chronisch venöse Insuffizienz

- Chronische Hepatitis C, Genotyp 4, mit Zeichen einer Hepatopathie ED 2017 sowie ViD3-Mangel

    Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit benannte er wie folgt:

- F11.2 Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, substituiert

- F12.1 Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom

- F10.1 Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom

    Dr. E.___ führte zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen aus, es bestünden Verhaltensauffälligkeiten, die eine Arbeit im Team stark erschwerten und zu ständigen Konflikten mit Mitarbeitern führten. Zusätzlich bestünden rezidivierende depressive Krisen mit reduziertem Antrieb und stark gereiztem Affekt, die wiederum zu Absenzen führten. Auch werde das Funktionsniveau durch intrusive Erinnerungen und Symptome der Traumafolgestörung zusätzlich reduziert (S. 6). Seit dem 1. Januar 2018 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (S. 2). Eine Besserung des psychischen Gesamtzustandes könne möglicherweise durch konsequente Psycho- und Pharmakotherapie erreicht werden, wobei aufgrund der Schwere der bestehenden Symptomatik und des bisher chronischen Verlaufs Erfolge allenfalls in langfristiger Perspektive zu erwarten seien (S. 5). Für die Wiedereingliederung sehe er keine grossen Chancen, da der Patient den Lehrberuf wegen der psychischen und physischen Beschwerden nicht mehr ausüben könne und durch seine psychische Beeinträchtigung Schwierigkeiten habe, sich in ein neues Gebiet einzuarbeiten. Ausserdem sei für den Patienten auch schwierig, mit anderen Menschen zu arbeiten und Anweisungen entgegenzunehmen, was eine Umschulung zusätzlich erschwere bis verunmögliche (S. 8).

4.2    Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Formularbericht vom 18. Juli 2018 an die IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gichtarthropathie sowie eine (gutachterlich zu klärende) psychiatrische Diagnose. Er gab an, der Eingliederung stünden Schmerzen (Schmerzen in verschiedenen Gelenken wegen chronischer Harnsäureablagerung) und die psychiatrische Diagnose entgegen. Wichtig erscheine eine psychiatrische Abklärung. Manuelle belastende Tätigkeiten werde der Versicherte nicht zu 100 % und nicht kontinuierlich ausüben können. Realistisch sei eine Eingliederung von 50 % in einer leichten Tätigkeit (Urk. 11/101).

4.3    Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH und Oberärztin Somatik am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen an der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___, stellte in ihrem Formularbericht vom 4. Januar 2019 an die IV-Stelle die folgenden Diagnosen (Urk. 11/111 S. 4):

    mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronisch rezidivierende Oligoarthritis, ED vor Jahren

- A.e. Gichtarthritis bei persistierender Hyperurikämie

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ED unklar

- St. n. chronischer Hepatitis, GT 4, ED 2017

- Mit Zeichen der Hepatopathie

- SVR 08/18 nach Maviret

- F32.1 Mittelgradige depressive Episode, ED unklar

- F61 Kombinierte Persönlichkeitsstörung ED 2018

- F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung ED 2018

- F10.1 Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch

- Vd. a. auf Zwangsstörung DD im Rahmen der Persönlichkeitsstörung

    ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- F11.2 Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, substituiert mit Methadon

- F12.1 Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch

- Chronisch venöse Insuffizienz, ED unklar

- ViD3-Mangel ED 09/2017

    Dr. H.___ führte im Wesentlichen aus, beim Versicherten bestünden Antriebsminderung und Zwänge sowie soziale Ängste, die ihn am Verlassen der Wohnung hinderten, wodurch eine regelmässige Erwerbstätigkeit deutlich erschwert sei. Die unter Belastung auftretenden Rückenschmerzen hinderten den Patienten am Tragen von Lasten, die witterungsbedingte Verschlimmerung der Gelenksbeschwerden beschränke die Möglichkeit der Arbeit im Freien auf Perioden mit trocken-warmem Klima. Die interaktionellen Probleme (Impulsivität, Aggressivität, Abwertung des Gegenübers) schränkten die Teamfähigkeit deutlich ein (S. 5).

    Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, seit dem 1. Januar 2018 bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch aktuell bestehe aufgrund physischer und psychischer Krankheit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei 0-2 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 11/111).

4.4    Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 an die IV-Stelle hielt Dr. H.___ fest, seit dem Jahreswechsel sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes einhergehend mit sozialem Rückzug, vermehrten Ängsten und Antriebsstörungen gekommen (Urk. 11/148).

4.5    

4.5.1    Zwischen August und Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle durch die C.___ GmbH polydisziplinär (psychiatrisch, allgemein-internistisch, rheumatologisch und neurologisch) abgeklärt (Urk. 11/150). In ihrer interdisziplinären Beurteilung vom 20. Februar 2020 nannten die beteiligten Gutachter die folgenden relevanten Diagnosen (Urk. 11/150 S. 7):

    Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit, Beikonsum) F19.22

- Sonstiger chronischer Schmerz R52.2

- Chronisch rezidivierende Oligoarthritis, sehr wahrscheinlich einer Arthritis urica

    Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Hepatitis C ED ca. 1995? 2017? Kurativ behandelt 08/2018

- Grosszehengrundgelenksarthrose rechts mehr als links

- Bekannte Leukopenie und Thrombopenie

- Status nach chronischer Hepatitis C

- Degenerative LWS-Veränderungen mit chronischer Thorako-Lumbalgie bei deutlicher Kyphoseskoliose (thorakal linkskonvex) ohne signifikanten klinischen Hinweis für radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik (kein segmentspezifisches sensibles oder motorisches Defizit, Reflexe symmetrisch lebhaft, Lasègue negativ)

- Aufmerksamkeitsdefizit-Störung mit Hyperaktivität seit der Kindheit (F90.0), anamnestisch Hinweis für Teilleistungsstörungen (Lese-/Rechtschreibeschwäche, Dyskalkulie)

- Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung Z73

- Recurrent brief depressive order F38.10

4.5.2    In seinen Teilgutachten (S. 21 ff.) führte der fallführende psychiatrische Experte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen aus, der Versicherte gebe zum jetzigen Leiden an, an Schmerzen in den Knien, am Rücken zu leiden, Gegenstände würden ihm aus der Hand fallen. Die Füsse seien so empfindlich, dass er immer Strümpfe tragen müsse. Auch habe er Nierenschmerzen. Jedoch gehe es ihm insgesamt besser als vor einem Jahr, er sei froh, dass er vom Methadon losgekommen sei. Er habe aber noch immer nächtliche Albträume. Die Ursachen seiner aktuellen Beschwerden lägen in der Kindheit, diese sei für ihn eine schlimme Zeit gewesen. Als er Heroin und Kokain genommen habe, sei dies wie eine Befreiung für ihn gewesen, aber nur bis zu einem Zeitraum von etwa drei Jahren, danach seien alle Beschwerden wiedergekommen; er habe immer mehr Drogen gebraucht und so habe sich seine Befindlichkeit verschlechtert. Sein Umfeld, insbesondere sein Vater, hätten schlecht reagiert, es habe schlussendlich seine ganze Familie belastet. Mit 20 sei er von zuhause ausgezogen. Er habe mehrere trockene Entzüge gemacht, diese seien auch erfolgreich gewesen, bis es mit der Arbeit und den Schmerzen wieder schwieriger geworden sei (S. 25 f.).

    Weiter führte Dr. I.___ aus, der Versicherte gebe an, er versuche momentan täglich seine Sachen zu erledigen, so gut es gehe. Er erwache noch immer um 5:45 Uhr, brauche keinen Wecker, er habe noch den gleichen Rhythmus von seiner früheren Arbeit beibehalten. Er sei bestrebt, einen normalen Tagesablauf zu haben. Nach draussen gehe er nicht gerne, unter den Leuten fühle er sich nicht wohl. Er fühle sich beobachtet, wisse aber nicht warum, habe Angst, wisse aber nicht wovor. Wenn er Leuten auf dem Bürgersteig ausweichen müsse, bekomme er Panik. Früher habe er mit den Arbeitskollegen manchmal ein Feierabendbier getrunken, dazu wäre er heute nicht mehr imstande. Die Angst sei früher nie so stark ausgeprägt gewesen wie heute. Zuhause müsse alles am richtigen Ort liegen, schon als Kind sei er so genau gewesen, alles habe seinen Platz haben müssen. Er habe nicht gerne Besuch, in seiner Wohnung fühle er sich besser, wenn er allein sei. Der Versicherte hoffe, in der Zukunft eine Besserung zu erfahren und die Ängste zu verlieren (S. 26).

    Nach Erhebung der objektiven Untersuchungsbefunde (S. 31 f.) gab Dr. I.___ in seiner Beurteilung (S. 35 f.) an, der Lebensstil des Versicherten erscheine eher introvertiert (Objektwahrnehmung, Kommunikation und Zuwendung). Erfahrungen mit negativen Objektbildern in der Kindheit (aggressiver fordernder Vater, schulische Schwierigkeiten bei AHDS, Ablehnung durch gleichaltrige Mitschüler und Lehrer) hätten zu Bindungsunsicherheiten geführt. Affektive Schwingungsfähigkeit, Selbstreflexion und Interesse an inneren Prozessen seien in der Kindheit/Jugend nur unzureichend gefördert worden und die soziale Perspektivenübernahme nicht hinreichend eingeübt (S. 36).

    Beim Versicherten sei eine verminderte positive Einstellung zum Selbst und rationalen Selbst erkennbar, auch liege eine reduzierte Fähigkeit zum Spannungsaufbau und –abbau vor; bei negativen Ereignissen mit Enttäuschung und Frustrationen bestehe eine erhöhte Vulnerabilität mit der Folge von Rückzug, Vermeidung und Tendenz zu Somatisierung. Bereits in der Kindheit habe er zum Einzelgängertum geneigt. Durch den frühen Drogenkonsum sei es zu zusätzlichen Rückzugstendenzen gekommen und zur Vermeidung von gesellschaftlichen Aktivitäten, diese würden als mit Unsicherheiten und Ängsten verbunden beschrieben (gedeutet als soziale Ängste und agoraphobes Vermeidungsverhalten). Schwierige Situationen würden durch den Suchtmittelmissbrauch zusätzlich negativ dynamisiert, woraus ein geringerer Handlungsspielraum bei Stress, affektive Veränderungen und somatische Beschwerden resultierten. Beim Versicherten lägen seit der Kindheit und Jugend zum Teil tiefverwurzelte, überdauernde und unangepasste Verhaltens- und Erlebensweisen vor, die zu dysfunktionalen Reaktionen auf vielfältige persönliche und soziale Lebenslagen führen könnten, welche der Versicherte durch Suchtmittelkonsum abzumildern versuche; diese hätten von ihm zum Teil über Jahre kompensiert werden können. Beim Versicherten lägen Ich-Komplex Defizite vor, wobei auch die schützenden Abwehrmechanismen nicht suffizient erschienen. Insgesamt sei bei ihm von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen und es seien narzisstische, selbstunsichere, anankastische und dependente Persönlichkeitszüge auszumachen (S. 36).

    Weiter gab Dr. I.___ an, die Diagnose ADHS mit anamnestischen Hinweisen für Teilleistungsstörungen sei plausibel und aus der Vorgeschichte nachvollziehbar. Diese könnte auch ein Teil der Persönlichkeitsaspekte erklären, jedoch auch an der Sucht beteiligt sein (S. 36). Weiter müssten in Bezug auf die geklagten psychischen Beschwerden der Affektivität und des Antriebs zusätzliche opioidabhängige psychische Auswirkungen berücksichtigt werden, welche sich als Interesselosigkeit, Rückzugstendenzen und mangelnde Empfindlichkeit gegenüber äusseren Reizen äusserten. Sowohl die beschriebenen Gesundheitsstörungen (Persönlichkeitsstörung, ADHS und Sucht) als auch der dauerhafte Konsum von Opioiden und Cannabis wirkten sich auf die persönlichen Ressourcen des Versicherten negativ nachhaltig (gemeint wohl: nachhaltig negativ) aus (S. 37).

    Unter dem Titel «Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitation, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion von Heilungschancen» führte Dr. I.___ unter anderem aus, die gegenwärtige Therapie mit Substitutionsbehandlung sei als lege artis anzusehen. Aktuell wünschenswert sei eine langfristige psychotherapeutische Behandlung mit dem Ziel, psychosoziale Fertigkeiten zu üben (S. 37). Des Weiteren sei die Suche nach geeigneten Arbeitsbereichen wichtig, in denen die Persönlichkeitszüge nicht stören und eher vorteilhaft sein könnten. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe gegenwärtig trotz einer polyvalenten Abhängigkeit eine Integrationsmöglichkeit in einem Umfang von 50 % (Leistung 50 %, volle Präsenz) angestammt, vorzugsweise aber in einer angepassten Tätigkeit (S. 38).

    Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. I.___ an, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (ganztägig bei einer Leistung von 50 %), diese liege seit dem 1. Januar 2018 vor. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganztägige Präsenz bei Leistungsfähigkeit von 80 %), wobei folgendes Tätigkeitsprofil zu berücksichtigen sei: Kein Zeitdruck, keine Tätigkeit in grösseren Arbeitsgruppen und häufig wechselndem Publikumsverkehr, wohlwollende und fördernde Arbeitsatmosphäre (S. 40).

4.5.3    Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im internistischen Teilgutachten (S. 46 ff.) im Wesentlichen aus, weder spontan noch in der Systemanamnese würden relevante Beschwerden aus dem allgemein-internistischen Gebiet geschildert; aus internistischer Sicht bestünden keine Funktionsstörungen, die Ressourcen seien nicht beeinträchtigt. Eine Hepatitis C sei zwar neu diagnostiziert, habe jedoch keinen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Sie könne als erfolgreich kurativ behandelt und eliminiert betrachtet werden, dies mit am 9. Juli 2019 nicht nachweisbarer RNA. Die Venenerkrankung (chronisch venöse Insuffizienz, vgl. S. 55) wie auch die Gicht seien für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht relevant. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aushilfe Friedhof eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %, dies gelte auch für eine Verweistätigkeit (S. 55 f.).

4.5.4    Im rheumatologischen Teilgutachten (S. 58 ff.) führte die Gutachterin Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, im Wesentlichen aus, bezüglich der rheumatologischen Situation bestehe schon seit vielen Jahren eine immer wiederkehrende Schmerzsymptomatik, initial wohl bereits im Jahr 2002 mit Rückenbeschwerden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Landschaftsgärtner. Im Weiteren sei es im Jahr 2016 zu zusätzlich auftretenden Gelenksbeschwerden gekommen, so dass rheumatologischerseits Gichtarthritis vermutet worden sei. Aufgrund persistierender Beschwerden sei im Jahr 2018 eine Oligoarthritis am ehesten im Rahmen einer Gichtarthritis vermutet worden und eine Therapieeinleitung mit Allopurinol zur Senkung der Harnsäure erfolgt, hierdurch scheine die Beschwerdesymptomatik etwas abgemildert zu sein (S. 67). Zum Zeitpunkt der aktuellen Vorstellung zeige sich trotz der erheblichen Schmerzangabe des Versicherten zumindest keine objektivierbare entzündliche Aktivität; die Schmerzsymptomatik könne internistisch-rheumatologisch nicht erklärt werden. Gichtanfälle seien auch weiterhin denkbar, sofern die Harnsäure nicht dauerhaft in den niedrig normalen Bereich reguliert werden könne, wobei diesfalls vermutlich eher von kurzen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen sei (S. 68). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. K.___ fest, im Hinblick auf die aktuelle Situation, in welcher sich der Versicherte präsentierte, sei eine schwere körperliche Tätigkeit nicht denkbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne vermehrte Beanspruchung an die Feinmotorik der Hände und ohne Aussetzung von Nässe, Kälte und Zugluft und ohne rückenbelastende Tätigkeiten) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 68 f.).

4.5.5    Der neurologische Experte Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Teilgutachten (S. 70 ff.) im Wesentlichen fest, bezüglich der Füsse werde eine gewisse Missempfindlichkeit beschrieben. Im klinischen Befund sei der Reflexstatus sehr lebhaft, es seien eine allgemeine erhöhte Anspannung und Schreckhaftigkeit, fast schon leicht hyperekplektische Reaktion erkennbar. Es seien aber auch eine leicht sockenförmige Hypästhesie und Dysalgesie abgrenzbar, zu einer akrodistal symmetrischen leichten Polyneuropathie passend. Auch in der Neurographie hätten sich leichte Nervenfunktionsstörungen an den untersuchten Beinnerven bestätigt. Der leichte Polyneuropathiebefund dürfte am ehesten im Kontext des früher auch langjährigen Alkoholkonsums zu erklären sein. Die eher schreckhafte angespannte, leicht hyperekplektische Reaktion lasse aber insgesamt auch auf eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit und Reizempfindlichkeit schliessen, im Sinne der wahrscheinlich Opioid-induzierten Hyperalgesie, möglicherweise aber auch persönlichkeitsbedingt bei gewissen ängstlichen Tendenzen. Es sei somit gut vorstellbar, dass schon in der Vergangenheit im Rahmen der chronischen Opioid-Gabe auch im Rahmen der Substitution diese Übersensibilität generiert worden sei. Somit erkläre sich auch eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit gegenüber den fokal im Rückenbereich statisch bedingten, nachvollziehbaren Schmerzen (S. 84).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. L.___ fest, die Gartenbautätigkeit sei aufgrund des Rückenleidens und der Kniebeschwerden nicht geeignet. Eine Tätigkeit an einer adaptierten Arbeitsstelle wäre hingegen ganztägig mit verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar (Reduktion um 20 % infolge erhöhten Pausenbedarfs und schmerzbedingter Einschränkungen; S. 85). Vermieden werden sollten häufige Überkopfarbeiten sowie sehr hohe Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit. Aufgrund der leichten Polyneuropathie sollten Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nur mit konsequenten Sicherungsarbeiten erfolgen; Tätigkeiten mit erhöhter Anforderung an das Gleichgeweicht könnten mit erhöhter Sturzgefahr verbunden sein. Aufgrund der noch im Erwachsenenalter bestehenden ADHS-Symptomatik seien Arbeiten mit Monotonie und Daueraufmerksamkeit nicht geeignet (S. 85).

4.5.6    In ihrer interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit fest, die Gartenbautätigkeit sei nicht geeignet (Rückenleiden, Knieleiden), in der bisherigen Tätigkeit bestehe daher keine Arbeitsfähigkeit mehr (0 %), dies gelte seit dem Unfallereignis 2016. Die Tätigkeit in einer adaptierten Arbeitsstelle sei hingegen ganztägig mit verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar (Reduktion von 20 %). Die Einschränkungen würden sich sowohl aus somatischer Sicht als auch aus psychiatrischer Sicht ergeben. Die retrospektive Bewertung der Arbeitsfähigkeit (leidensangepasst) gelte seit 2016. Die Interaktion der Diagnosen sei berücksichtigt, eine Addition ergebe sich nicht (S. 10).

4.6    Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2020 (Urk. 11/160) aus, die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters unterscheide sich erheblich von derjenigen der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___. Entscheidende Diagnosen würden gänzlich fehlen oder deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend dargestellt. Namentlich werde die im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit relevanteste Störung, die kombinierte Persönlichkeitsstörung, zwar inhaltlich bestätigt, jedoch weder bei den Diagnosen aufgeführt noch hinsichtlich ihrer Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ausreichend gewürdigt. Jedoch seien es genau diese Verhaltensweisen, die zu Einschränkungen geführt hätten oder führten. Der Versicherte fühle sich beispielsweise konstant benachteiligt, gemobbt oder sogar bedroht, so dass er andauend zum Beispiel mit Mitpatienten, Therapeuten des Ambulatoriums oder Angestellten sozialer Institutionen (so wie früher Vorgesetzten und Mitarbeitern) in Konflikt gerate. Zusätzlich könne er aufkommende Gefühle von Wut kaum beherrschen und sei daher häufig in verbale und früher physische Konflikte verwickelt gewesen. Im Behandlungssetting klage, schreie und fluche der Versicherte häufig über Stunden hinweg und sei damit kaum einer regulären psychotherapeutischen Behandlung zugänglich. Auch ausserhalb des Zentrums sei er in ständige Auseinandersetzungen mit dem Sozialamt, Bekannten, Arbeitskollegen etc. verwickelt; so müsse er zum Beispiel für Erledigungen auf Ämtern regelmässig von Therapeuten begleitet werden, um etwaige Konflikte aufzufangen oder zu schlichten. Gerate er subjektiv oder auch tatsächlich in eine Opferrolle (wenn sich etwa aufgrund seines auffälligen Verhaltens die Dynamik in einer Gruppe gegen ihn wende), so bemitleide er sich, fühle sich nicht ernstgenommen oder eben im Nachteil. Wenn es nicht zu einer Auseinandersetzung komme, so ziehe er sich in eine passive Verweigerungshaltung zurück; dies sei einer der Gründe für die vielen Absenzen am Arbeitsplatz gewesen. Gleichzeitig habe er äusserst rigide und idealisierte Vorstellungen bezüglich des ihm zustehenden Arbeitsplatzes und der Mitarbeiter, die kaum unter realen Arbeitsmarktbedingungen vorfindbar seien (S. 1 -2).

    Weiter führte Dr. E.___ an, vom Gutachter würden u.a. eine F30.10 und eine Z73 aufgeführt, ohne dies ausreichend herzuleiten oder zu begründen. An verschiedenen Stellen werde ein ADHS diskutiert, ohne dieses als arbeitsrelevante Erkrankung aufzuführen. Zu der von ihnen (Psychiatrische Universitätsklinik A.___) diagnostizierten Angststörung oder PTBS würden keine Aussagen gemacht, weshalb das Gutachten hinsichtlich ADHS inkonsistent und hinsichtlich Angststörung und PTBS unvollständig sei. So leide der Versicherte auch an einer Angststörung (Agoraphobie mit Panikstörung) mit einer Vielzahl Angst-assoziierter Symptome, die in Menschenmengen und an öffentlichen Plätzen auftrete und zu einem relevanten Vermeidungsverhalten führe. Es bestünden massive Einschränkungen im Alltag, insofern der Versicherte das Haus nicht immer verlassen könne und regelmässig Termine nicht wahrnehme, zu externen Terminen oder gar Einkäufen begleitet werden müsse und insbesondere in Krankenhäusern schwere Panikattacken erleide, wegen derer langgeplante und aufwändige Untersuchungen, aber auch banale Eingriffe, häufig abgesagt werden müssten. Bahnhöfe würden gemieden, Kaufhäuser könnten unbegleitet nicht besucht werden und auch Konzerte könne er trotz grosser Freude an der Musik nicht besuchen. Unter Expositionstherapie sei es gelungen, eine gewisse Selbsndigkeit (eigenständige Benutzung des ÖV in Randzeiten) zu erreichen, jedoch keine darüber hinausgehende Besserung der Alltagsfähigkeit (S. 3).

    Weiter leide der Versicherte – neben einer Abhängigkeitserkrankung – an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), beim Versicherten bestehe eine relevante Traumatisierung u.a. durch massive Gewalt in Kindheit und Jugend durch den alkoholabhängigen Vater und weitere einschneidende Lebensereignisse. Diesbezüglich bestünden Wiedererleben in Form von Flashbacks und Intrusionen, daneben Vermeidungsverhalten und ausgeprägte psychovegetative Übererregung. Ebenfalls seien ein einfaches Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F323.1), zu diagnostizieren, wobei eine Abgrenzung zur Persönlichkeitsstörung und der Traumafolgestörung schwierig sei (S. 3 f.).

4.7    In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2021 hielt RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter Bezugnahme auf das Schreiben der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vom 9. Juni 2020 bilanzierend fest, dass keine neuen unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorgebracht worden seien, weshalb weiterhin auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne (Urk. 11/166 S. 3 ff.).


5. 

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung massgeblich auf die Schlussfolgerungen im C.___-Gutachten vom 20. Februar 2020 ab, in deren Lichte vorliegend unstrittig ist, dass - schon allein aus somatischen Gründen - als Landschaftsgärtner keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Uneins sind die Parteien hingegen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei insbesondere der Beweiswert der psychiatrischen Expertise im Streite liegt.

5.2    

5.2.1    Im psychiatrischen Teilgutachten wird als (Haupt-)Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit, Beikonsum; F19.22), genannt; ebenso wird ein sonstiger chronischer Schmerz (R52.2) diagnostiziert (Urk. 11/150 S. 35). Jedoch hatte der psychiatrische Experte in seinen Ausführungen – in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten - auch auf die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung geschlossen (S. 35 und S. 36), weshalb für den Rechtsanwender nicht schlüssig nachzuvollziehen ist, weshalb er die Persönlichkeitsstörung weder in die Diagnoseliste aufgenommen noch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diskutiert hat. Damit wird im Gutachten jedoch nicht beantwortet, inwieweit sich die auch vom psychiatrischen Experten festgestellte Persönlichkeitsstörung über die Abhängigkeitserkrankung hinaus auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Jedoch hätte zu entsprechenden Ausführungen umso mehr Anlass bestanden, als nicht nur die Berichte von Dr. E.___ vom 9. April 2018 und von Dr. H.___ vom 4. Januar 2019 erhebliche verhaltensbedingte arbeitsbezogene Schwierigkeiten aufzeigten (Urk. 11/92 und Urk. 11/111), sondern die Akten damit übereinstimmend auch im Übrigen Hinweise darauf enthielten, dass sich in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers liegende Aspekte möglicherweise negativ auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. So zeichnet sich die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers durch relativ häufige Stellenwechsel aus (vgl. etwa IK-Auszug Urk. 11/51; vgl. auch Angabe des Beschwerdeführers im Teilgutachten Neurologie; Urk. 11/150 S. 83) und ist etwa auch dem Kündigungsschreiben der Stadt Z.___ vom 27. September 2016 zu entnehmen, dass es aufgrund «ausserordentlicher Vorfälle» und nach diversen Gesprächen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sich sehr penibel kontrolliert und unfair behandelt gefühlt habe, zur Kündigung gekommen sei (Urk. 11/53/8-9). Soweit der psychiatrische Experte wiederholt auf erhebliche motivationale (gemeint wohl: nicht krankheitswertige) Gründe für die arbeitsbezogenen «Kooperationsprobleme» (z.B. Nichterscheinen zur Arbeit) verweist (vgl. etwa Urk. 11/150 S. 34 und S. 38), legt er daher auch nicht genügend nachvollziehbar dar, dass oder inwieweit das entsprechende Verhalten angesichts der auch von ihm beschriebenen kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Vulnerabilität und Rückzugs- sowie Vermeidungsverhalten bzw. mit unangepassten Verhaltensweisen und dysfunktionalen Reaktionen (Urk. 11/150 S. 36) nicht in der Störung selber begründet liegt (vgl. so denn auch die Ausführungen von Dr. E.___ vom 9. Juni 2020 betr. das störungsbedingte Verweigerungsverhalten, welches häufig Ursache für die Absenzen gewesen sei; Urk. 11/160 S. 2-3). Indem der psychiatrische Experte die Auswirkungen der auch von ihm bestätigten kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht näher beleuchtete, setzte er sich aber auch nicht hinreichend mit den vom Beschwerdeführer geschilderten zunehmenden Ängsten auseinander, welche er (der Experte) ebenfalls im Rahmen der Persönlichkeitsstörung sah (Urk. 11/150 S. 35 oben). Jedoch ergeben die Akten auch insofern Hinweise auf jedenfalls alltagsrelevante sozial- und/oder agoraphobische (Angst-)Problematiken (vgl. neben den Schreiben von Dr. H.___ vom 4. Januar 2019 [Urk. 11/111 S. 3] und von Dr. E.___ vom 9. Juni 2020 [Urk. 11/160] etwa auch Urk. 11/119 [betr. Probleme beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln] oder Urk. 11/140-146 [betr. Probleme beim Wahrnehmen von Terminen]), weshalb auch insofern nähere Ausführungen unerlässlich gewesen wären, ob und gegebenenfalls inwieweit sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.

    Entgegen den Ausführungen in der RAD-Stellungnahme vom 11. Februar 2021 (vgl. Urk. 11/166 S. 3) ist daher insgesamt nicht rechtsgenüglich erstellt, ob bzw. inwiefern die Arbeitsfähigkeit durch die auch von Gutachter Dr. I.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (zusätzlich) beeinträchtigt wird. Dies gilt umso mehr, als der psychiatrische Experte selber ausgeführt hatte, dass sich die Persönlichkeitsstörung (zusammen mit der diagnostizierten Suchtproblematik und dem ADHS) jedenfalls auf die persönlichen Ressourcen nachhaltig negativ auswirkt (Urk. 11/150 S. 37).

5.2.2    Nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden können aber auch die Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Denn wenn der psychiatrische Experte zunächst festhielt, trotz der polyvalenten Abhängigkeit bestehe beim Beschwerdeführer eine Integrationsmöglichkeit von 50 % (Leistung 50 %/volle Präsenz) angestammt, vorzugsweise in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11/150 S. 38), kann mangels begründender Ausführungen nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden, weshalb er (der Experte) in der Folge in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgeht (Urk. 11/150 S. 40). Dies gilt umso mehr, als er in der angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner (zuletzt als Friedhofsgärtner) aus psychiatrischer Sicht lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und diese Tätigkeit mangels vom Experten dagegen aufgezeigter Aspekte jedenfalls aus Sicht des medizinischen Laien bereits leidensangepasst erscheint (psychiatrisches Anforderungsprofil: kein Zeitdruck, keine Tätigkeit in grösseren Arbeitsgruppen und häufig wechselndem Publikumsverkehr, wohlwollende Arbeitsatmosphäre). Vorliegend wäre eine nachvollziehbare Begründung der so attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit schliesslich umso unerlässlicher gewesen, als diese Beurteilung erheblich von den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte abweicht, gemäss welchen selbst in einer angepassten Tätigkeit keine (Dr. E.___; vgl. Urk. 11/92) bzw. eine solche von nur 0-2 Stunden pro Tag (Dr. H.___; vgl. Urk. 11/111) besteht.

5.2.3    Mit Blick auf die Rechtsprechung nach BGE 143 V 418 muss ein psychiatrisches Gutachten dem Rechtsanwender eine Beurteilung des Nachweises einer funktionellen Leistungseinschränkung erlauben. Gefordert sind vorab Angaben zur Schwere des Leidens und zu dessen Folgen für die Leistungsfähigkeit, die nach Massgabe der in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren (vgl. vorstehende E. 1.3) abzuhandeln beziehungsweise dementsprechend auch formal zu strukturieren sind; dabei ist vorliegend an die im Februar 2021 erstattete Expertise hinsichtlich der für die Beweistauglichkeit vorausgesetzten formalen Gliederung sowie die Begründungsdichte gerade auch mit Blick auf die Plausibilität der Folgenabschätzung höhere Anforderungen zu stellen als an ursprünglich nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2.2).

    Zu den massgeblichen Standardindikatoren äussert sich die psychiatrische (Teil-)Expertise weder strukturiert noch ausreichend; auch im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 11/150 S. 8 f.) werden keine vollständigen Angaben dazu gemacht. So fehlen etwa die geforderten Ausführungen zum Komplex «Gesundheitsschädigung» weitgehend (namentlich bezüglich Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde [Schweregrad] oder Komorbidität [Wechselwirkungen]). Beim beweisrechtlich entscheidenden verhaltensbezogenen Aspekt der «Konsistenz» wird zwar auf Verdeutlichungstendenzen sowie motivationale Faktoren verwiesen; zu den massgebenden Beweisthemen (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; vgl. E. 1.3 hiervor) werden hingegen kaum Angaben gemacht (vgl. Urk. 11/150 S. 9 und S. 38). Daher und da damit auch nicht ersichtlich ist, dass die funktionellen Auswirkungen medizinisch insgesamt anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt worden sind, wird auch den normativen Vorgaben nicht genügend Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.3).

5.2.4    Anzumerken ist schliesslich, dass die psychiatrische Begutachtung im August 2019 stattfand und dass Dr. H.___ der IV-Stelle am 24. Januar 2020 mitteilte, dass es seit dem Jahreswechsel (2019/2020) zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes einhergehend mit sozialem Rückzug, vermehrten Ängsten und Antriebsstörungen gekommen sei (Urk. 11/148). Diesem Hinweis ging die IVStelle nicht weiter nach. Es stellt sich daher auch die Frage, ob die psychiatrische Expertise, welche auf der Begutachtung vom 20. August 2019 beruht (vgl. Urk. 11/150 S3), überhaupt für den gesamten hier massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. April 2021 Gültigkeit beanspruchen kann.

5.3    Aus dem Gesagten folgt, dass das psychiatrische Teilgutachten – wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht in entscheidenden Punkten die erforderliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit nicht aufweist und somit den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht genügt. Es kann daher darauf und im Ergebnis auch auf das C.___-Gutachten nicht abgestellt werden.


6.    

6.1    Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem RAD, nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens zu prüfen, ob dieses den Qualitätsanforderungen entspricht. Dabei hat er unter anderem zu untersuchen, ob die Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften eingehalten wurden, die medizinischen Angaben und Ausführungen zu den Themen der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 fallbezogen ausreichend sind und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbeschaffung, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzunehmen. Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachtensstelle. Der RAD hält in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungsmedizinischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen (Rz. 2080 ff. KSVI in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung bzw. Rz. 3134 ff. KSVI in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung).

6.2    Vorliegend wurde das C.___-Gutachten nach Eingang bei der IV-Stelle zunächst durch RAD-Arzt Dr. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, geprüft (Urk. 11/153 S. 6); nach Eingang der Stellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vom 9. Juni 2020 wurde die Expertise auch der RAD-Psychiaterin Dr. M.___ vorgelegt. Allerdings beschränkte sich Dr. M.___ darauf, zur Eingabe der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ Stellung zu nehmen, wobei sie trotz aufgezeigter erheblicher Ungereimtheiten bei der Gutachtensstelle keine Rückfrage nahm. Soweit ersichtlich prüfte sie die Expertise im Übrigen nicht; andernfalls hätte ihr auffallen müssen, dass die Expertise – neben den von der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ beanstandeten, von ihr jedoch als nachvollziehbar beurteilten Aspekten (auch) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsangaben nicht schlüssig ist und bezüglich Standardindikatoren die normativen Vorgaben nicht erfüllt (Urk. 11/166).

    Hat jedoch die Verwaltung vorliegend trotz an sich offensichtlicher Unzulänglichkeiten auf das Gutachten abgestellt, steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. So ändert BGE 137 V 210 nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von Vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).

6.3    Nach dem Gesagten ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein schlüssiges und den Vorgaben von BGE 141 V 281 genügendes psychiatrisches Gutachten einholt. Hernach hat sie, allenfalls nach Vornahme weiterer sich als notwendig herausstellenden Abklärungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Dabei wird sie mit Blick auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers gegebenenfalls auch die Verwertbarkeit der (allfälligen) Restarbeitsfähigkeit einer näheren Prüfung zu unterziehen haben. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist.


7. 

7.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich dadurch als gegenstandslos.

7.2    Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend ist die Prozessentschädigung nach Einsicht in die Kostennote vom 6. September 2021 (Urk. 14) auf Fr. 1'953.25 festzusetzen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'953.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann