Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00326


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 12. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1963 geborene X.___, gelernte Pflegefachfrau, meldete sich am 10. September 2019 unter Hinweis auf eine seit dem 15. April 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/8, 6/11, 6/12), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 6/15) und holte einen Arztbericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 6/16). Mit Mitteilung vom 14. April 2020 gewährte die IV-Stelle für die Zeit vom 25. März bis 24. September 2020 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt und Job Coaching (Urk. 6/31) und erteilte am 27. August 2020 Kostengutsprache für eine Pedicure-Ausbildung (Urk. 6/35). Am 12. Oktober 2020 schloss die IV-Stelle zufolge erfolgreicher Arbeitsvermittlung die berufliche Eingliederung ab (Urk. 6/37). Nach neuerlicher Einholung eines Berichts von Dr. Y.___ (Urk. 6/41) und erneutem Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/43), legte die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 6/44/5-6). Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2021 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/45), wogegen Letztere mit Schreiben vom 14. März 2021 Einwand erhob (Urk. 6/46). Mit Verfügung vom 13. April 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Vorliegens eines langandauernden Gesundheitsschadens ab (Urk. 2 = Urk. 6/50).


2.    Dagegen erhob X.___ am 11. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist indessen nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2021, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Behandlungsmöglichkeiten zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation noch nicht ausgeschöpft seien. Durch eine adäquate Therapie wäre eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes möglich. Aus versicherungsrechtlicher Sicht sei damit kein die Arbeitsfähigkeit langfristig beeinträchtigender Gesundheitszustand ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

2.2.    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2021 im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2021 könne nicht abgestellt werden. Diese erweise sich als nicht beweiskräftig, da sie inhaltlich den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht genüge. Zudem sei die reine Aktenbeurteilung nicht durch einen psychiatrischen Facharzt, sondern durch einen Facharzt für Neurologie erfolgt. Insgesamt würden sich die medizinische wie auch die erwerbliche Situation als ungenügend abgeklärt erweisen, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit die notwendigen Abklärungen nachgeholt werden könnten (Urk. 1 S. 6 ff.).


3.    

3.1    Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 26. August 2019 (Urk. 6/8/2-7) zuhanden des Krankentaggeldversicherers die Diagnose (Urk. 6/8/5) mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, aktuell im Ausmass einer leichten Episode (ICD-10 F32.11), einhergehend mit einem psychophysischen Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0). Zu den pathologischen Untersuchungsbefunden führte sie auf, die Versicherte wirke ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sie sei im Kontakt offen und freundlich zugewandt, nehme Blickkontakt auf und halte diesen. Während des Gesprächs gebe die Versicherte klare Antworten auf die gestellten Fragen, wobei sie sich in ihrem formalen Gedankengang geordnet und kohärent aber leicht umständlich sowie auf die aktuelle Situation eingeengt zeige. Es bestehe leichtes Grübeln. Im Gespräche fielen leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite auf, es seien aber keine Störungen der übrigen mnestischen Funktionen feststellbar. Es bestünden keine Denkstörungen sowie keine Hinweise auf Wahn- und Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte auf Zwänge. Die Grundstimmung sei leicht zum depressiven Pol verschoben, wobei die Modulation nicht eingeschränkt sei. Es bestünden Insuffizienzgefühle, die Versicherte sei im Antrieb gemindert und zeige Energie- und Interessenlosigkeit sowie niedrige Belastbarkeit und Stresstoleranz. Es bestünden leichte Schlafstörungen, aber keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung. Das Becks-Depressions-Inventar (BDI) zeige 13 Punkte, was auf eine milde depressive Symptomatik hinweise.

    Basierend darauf attestierte sie der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit ab 31. Juli bis 15. September 2019 eine 100%ige und ab 16. September bis 31. Oktober 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Hinweis darauf, dass die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei adäquater Therapie erreicht werden könne, empfahl sie die konsequente Weiterführung der bereits etablierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die Optimierung der antidepressiven Medikation. Sollte sich die Rekonvaleszenzzeit weiter verzögern oder eine Besserung des Befindens ausbleiben, sei eine Intensivierung der Behandlungsmassnahmen in Form einer teilstationären Behandlung zu empfehlen (Urk. 6/8/6-7).

3.2    Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. November 2019 (Urk. 6/16) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/16/4):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Akzentuierte Persönlichkeit mit erhöhter Vulnerabilität und Neigung zu impulsiven Reaktionen (ICD-10 Z73.1) wahrscheinlich auf dem Hintergrund einer Bindungstraumatisierung

Zum psychopathologischen Befund führte sie aus, es bestehe subjektiv eine deutlich verminderte Konzentrationsspanne. Ansonsten ergäben sich keine Hinweise auf eine Störung der mnestischen Funktionen. Im formalen Denken sei die Versicherte kohärent, inhaltlich von Ängsten und Sorgen geprägt. Die Grundstimmung sei gedrückt, leicht pessimistisch, anamnestisch auch gereizt und situationsbedingt schwankend. Im Antrieb sei die Versicherte leicht vermindert und die psychische und körperliche Belastbarkeit seien eingeschränkt mit noch deutlich erhöhter Erschöpfbarkeit. Im BDI erreiche die Versicherte 21 Punkte, was einer mittelgradigen depressiven Symptomatik entspreche (Urk. 6/16/4).

Vom 15. April bis 30. September 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. Oktober 2019 bis auf weiteres bestehe eine 100%ige arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit sowie ab 1. Oktober bis vorerst 30. November 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 6/16/2). Bei der Haushaltsführung bestünden grundsätzlich keine Einschränkungen, die Versicherte benötige allerdings noch vermehrt Pausen und Erholungszeiten (Urk. 6/16/6).

Langfristig sei von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, deren Ausmass im Moment noch nicht festgelegt werden könne. Ob eine Rückkehr in den angestammten Beruf möglich sei, müsse ebenfalls offengelassen werden (Urk. 6/16/4).

3.3    Gemäss Aktenbeurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 30. Dezember 2019 sei von Dr. Y.___ nachvollziehbar begründet worden, dass sich die gesundheitliche Situation der Versicherten anders entwickelt habe, als von Dr. Z.___ prognostiziert worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 100 %, wobei der Verlauf ungewiss sei. Bei der Arbeits-unfähigkeit handle es sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene (Urk. 6/43/76-77).

3.4    In ihrem Bericht vom 6. März 2020 zuhanden des Krankentaggeldversicherers wies Dr. Y.___ auf eine rückläufige depressive Symptomatik hin, welche einer rezidivierenden depressiven Störung, mit gegenwärtig noch leichter Restsymptomatik einer mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) entspreche. Im Rahmen der Psychotherapie hätten in letzter Zeit vor allem stützende Gespräche hinsichtlich der Medikamentenumstellung sowie der Auseinandersetzung mit beruflichen Perspektiven geführt werden können. Zudem sei eine Abklärung bezüglich ADHS erfolgt, welches aufgrund der Befunde habe bestätigt werden können (Urk. 6/43/73-74). Unverändert bestehe bis mindestens 31. März 2020 eine 100%ige arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit liege seit dem 1. Oktober 2019 eine Arbeitsfähigkeit von zwei Halbtagen pro Woche vor. Grundsätzlich sei mit einer künftigen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die Versicherte werde am 1. Mai 2020 eine neue Stelle bei der B.___ antreten. Dabei handle es sich um eine angepasste Tätigkeit ohne administrative Aufgaben, keiner Bezugspersonenpflege und insgesamt weniger Verantwortung im Vergleich zur früheren Stelle bei der C.___. Es seien circa 20 % im Stundenlohn vorgesehen. Wie sich die Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf entwickeln werde, könne erst mit Wiederaufnahme der Tätigkeit eingeschätzt und müsse deshalb noch offengelassen werden (Urk. 6/43/73).

3.5    In seiner neuerlichen Aktenbeurteilung zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 9. April 2020 hielt Dr. A.___ fest, die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit betreffe lediglich die Verhältnisse am letzten Arbeitsplatz und sei somit wie von Dr. Y.___ festgehalten eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der nunmehr noch milden depressiven Symptomatik im Rahmen des als günstig einzuschätzenden Heilungsverlaufs sollte die Versicherte in der Lage sein bereits heute ihre bisherige Tätigkeit (anderen Ortes) zu 50 % auszuüben. Ab 1. Mai 2020 bestehe alsdann keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Bei der Versicherten würden hauptsächlich Störungen der Konzentration aufgeführt und gleichzeitig darauf hingewiesen, es liege eine Aufmerksamkeitsdefizitproblematik im Rahmen eines adulten ADHS vor. Es sollte diesbezüglich eine Behandlung mit Methylphenidat erwogen werden (Urk. 6/43/70-71).

3.6    Zuhanden der IV-Stelle berichtete Dr. Y.___ am 18. November 2020 über folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/41/4):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren Zügen und erhöhter Vulnerabilität (ICD-10 Z73.1, DD: F61.0), wahrscheinlich auf dem Hintergrund einer Bindungstraumatisierung und früherer emotionalen Vernachlässigung (ICD-10 Z62.4)

- ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.1)

Zum psychopathologischen Befund hielt Dr. Y.___ fest, dass subjektiv Konzentrationsstörungen mit eingeschränkter Konzentrationsspanne bestünden. Die Merkfähigkeit sei subjektiv eingeschränkt. Im formalen Denken sei die Versicherte kohärent, berichte aber Gedankenkreisen und Grübeln. Die Grundstimmung sei traurig und gedrückt, anamnestisch auch gereizt. Die Versicherte klage über den Verlust von Freude, Interesse und Perspektive sowie über Selbstablehnung, Gefühle von Wertlosigkeit und Versagensgefühle. Zudem mangle es ihr an Energie. Es bestehe eine erhöhte Erschöpfbarkeit sowie eine verminderte Stressbelastbarkeit. Im BDI erreiche die Versicherte 25 Punkte, einer mässigen Depression entsprechend (Urk. 6/41/3-4).

Im April 2020 habe die Versicherte an ihrem neuen Arbeitsplatz bei der B.___ eingeführt werden können, wobei sie durch einen Job Coach begleitet worden sei. Der Arbeitseinstieg habe erneut Ängste, Gefühle von Überforderung und einen Stimmungseinbruch ausgelöst. Nach bestandener Probezeit sei die Arbeitszeit auf ein 30 %-Pensum im Stundenlohn festgelegt worden. Der weitere Verlauf habe gezeigt, dass die Versicherte dieses Pensum habe bewältigen können, mehr jedoch aufgrund weiterhin vorhandener Konzentrationsstörungen und einer verminderten Stressbelastbarkeit nicht drin liege (Urk. 6/41/3). Aufgrund dieser Entwicklung sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit langfristig auf dem aktuellen Niveau von 30 % in angepasster Tätigkeit bewegen werde (Urk. 6/41/4), wobei es sich bei der aktuellen Tätigkeit bereits um eine angepasste Tätigkeit handle (Urk. 6/41/6).

3.7    Am 29. Januar 2021 nahm Dr. med. univ. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, für den RAD Stellung und hielt fest, seitens des Krankentaggeldversicherers seien dreimal Aktenbeurteilungen bei zwei Psychiatern eingeholt worden, die jeweils nur eine niedriggradige depressive Symptomatik erkannt hätten und von einer baldigen Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit ausgegangen seien. Sie hätten eine teilstationäre Behandlung und Etablierung einer Medikation mit Methylphenidat empfohlen, wobei diese Massnahmen nicht eingeleitet worden seien. Die Arbeitstätigkeit sei inzwischen in einem Ausmass von maximal 30 % umgesetzt worden. Die behandlerseitig berichteten Beschwerden befänden sich stark im subjektiven Bereich und objektivierbar primär im Ausmass von Befindlichkeitsstörungen. Es bestünden Therapieoptionen mit teilstationärer und stationärer fachpsychiatrischer Behandlung, Dosissteigerung, Substanzvariation, Substanzklassendiversifizierung und Augmentierung der antidepressiven Medikation, Etablierung einer Erstpharmakotherapie bei ADHS sowie Psychotherapie bei einem Zweitbehandler. Ein manifester Gesundheitsschaden, der eine höhergradige und längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bedinge, sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen (Urk. 6/44/6).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 21. Januar 2021 das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens (vgl. E. 2.1 und E. 3.7). Dies vermag jedoch aus den nachfolgend darzulegenden Gründen nicht zu überzeugen:

4.2    Aufgrund der medizinischen Akten ist ersichtlich, dass sich widersprechende Beurteilungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorliegen. So stehen sich einerseits die Einschätzung von Dr. A.___, welcher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit 1. Mai 2020 ausging (vgl. E. 3.5) und andererseits die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, welche zuletzt eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte (vgl. E. 3.6), gegenüber.

    Die Aktenbeurteilungen von Dr. A.___ erweisen sich insofern als nicht schlüssig, als dieser am 30. Dezember 2019 noch ausführte, bei der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit handle es sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene (vgl. E. 3.3), um rund drei Monate später das Gegenteil festzuhalten (vgl. E. 3.5). Indem Dr. A.___ am 9. April 2020 annahm, die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei wie von Dr. Y.___ festgehalten ausschliesslich arbeitsplatzbezogen (vgl. E. 3.5), übersah er allerdings, dass Letztere in ihren Berichten vom 5. November 2019 sowie vom 6. März 2020 zwar festhielt, es bestehe bei der Versicherten eine 100%ige arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, gleichzeitig aber daraufhinwies, dass auch in angepasster Tätigkeit nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. E. 3.2 und 3.4). Darüber hinaus erweist sich denn auch als widersprüchlich, dass Dr. A.___ zwar einerseits von einer ausschliesslich arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit ausging, andererseits aber ohne Begründung gleichwohl bis zum 1. Mai 2020 nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit an einem anderen Ort annahm (vgl. E. 3.6). Nach dem Gesagten sind die Ausführungen von Dr. A.___ nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb gestützt hierauf nicht unbesehen auf eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % geschlossen werden kann.

    Indes leuchten auch die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin nicht ein. So fällt auf, dass Dr. Y.___ bei zuletzt mässiger depressiver Symptomatik eine doch erhebliche Einschränkung in angepasster Tätigkeit von 70 % attestierte (vgl. E. 3.6). Dass das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin mit dem 30 % Pensum in angepasster Tätigkeit vollständig ausgeschöpft sein soll, erscheint fraglich, zumal es ihr immerhin möglich war, in ihren Ferien im Oktober 2020 an vier Abenden den Theoriekurs für die Pedicure-Ausbildung zu besuchen und das Absolvieren der Theorieprüfung zumindest im Raum stand (Urk. 6/41/3). Vor diesem Hintergrund kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2) – auch nicht auf die Berichte der behandelnden Ärztin abgestellt werden.

4.3    In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist sodann daran zu erinnern, dass seit der Praxisänderung gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1.2.2). Grundsätzlich kann nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein, weshalb es Aufgabe der medizinischen Sachverständigen ist, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapiebarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Einschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweisen). An solchen schlüssigen ärztlichen Ausführungen mangelt es den Berichten von Dr. Y.___, weshalb ihre Einschätzung auch aus dieser Sicht nicht zu überzeugen vermag. Nach dem Gesagten ergibt sich aufgrund der aktenkundigen Berichte kein schlüssiges Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Weder lässt sich ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigen noch lässt sich solches ausschliessen. Daran ändern insbesondere auch die Ausführungen des RAD nichts, zumal die Einschätzung eines Neurologen bei der derzeitigen Aktenlage eine fachpsychiatrische Beurteilung nicht zu ersetzen vermag.

4.4    Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom 13. April 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Je nach Resultat der medizinischen Abklärung wird auch die Statusfrage zu klären und zu prüfen sein, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tätig wäre.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



VogelR. Müller