Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00327
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 30. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war seit dem 1. April 1997 als Disponentin Bus Service bei der Y.___ AG in einem Pensum von 100 % und ab April 2019 in einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 5/14 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7, Ziff. 2.9-10, vgl. Urk. 5/14/9 und Urk. 5/11 S. 1 unten). Am 10. Dezember 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine im Juli 2019 erlittene Blutung im Kopf bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 5/6) ein und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 5/31) mit Verfügung vom 29. März 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 11. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Gerichtsverfügung vom 26. Juni 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 6), wobei die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist keine Replik einreichte (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2020, wie bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung geplant gewesen sei, in Frühpension sei. Einen Aufgabenbereich wie Betreuung und Pflege von Angehörigen habe sie nicht. Die gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit dem 28. Juli 2019. Für eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit sei sie seit Juli 2020 voll arbeitsfähig. Beim durchgeführten Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 30 %, bei welchem kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1 f.). Das Lebensalter habe vorliegend keinen für den Rentenanspruch massgeblichen Einfluss auf das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urk. 4 S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie am 28. Juli 2019 eine Hirnblutung erlitten habe. Sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage zu arbeiten, weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit. Sie sei 61 Jahre alt und habe 29 Jahre bei der gleichen Arbeitgeberin als Disponentin und Buschauffeuse gearbeitet. Es sei ihr nicht möglich, in einer anderen Tätigkeit Fr. 64'661.-- zu verdienen und 100 % zu arbeiten. In ihrem Alter und mit ihrer Ausbildung habe sie keine Chance auf eine neue Anstellung. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen (S. 1 f. Ziff. 1-2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 6. Juli 2020 (Urk. 5/20/4-6) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- subpiale Blutung entlang des Sulcus intraparietalis links (Erstdiagnose [ED] 31. Juli 2019, Erstmanifestation [EM] 28. Juli 2019)
- dringender Verdacht auf erstmaligen, wahrscheinlich akut-symptomatischen, generalisierten epileptischen Frühanfall am 4. August 2019
Dr. Z.___ führte aus, dass er die Beschwerdeführerin neurologisch konsiliarisch am 29. Juni 2020 untersucht habe (S. 1 Mitte). Sie habe sich insgesamt in befriedigender Weise von den initialen neurologischen Defiziten erholt. Residuelle fokal-neurologische Ausfälle seien nicht objektivierbar. Trotz einer basierend auf den erhobenen objektiven Parametern vollständigen Erholung ohne erwähnenswerte und sich funktionell offensichtlich defizitär auswirkende somatische oder neurokognitive Einbussen mache die Beschwerdeführerin ein residuelles Beschwerdebild mit noch spürbarer Müdigkeit/Adynamie, erhöhter neurokognitiver, psychoaffektiver und somatischer Ermüdbarkeit und verminderter Belastungsfähigkeit geltend, welches zumindest zum Teil auf überlagerten funktionell-somatoformen/psychologischen Faktoren (reaktive ängstlich-depressive Phase nach einem schwerwiegenden, einschneidenden Lebensereignis) beruhen dürfte (S. 2 unten f.). Hinweise für epileptische Abläufe fokaler oder generalisierter Art ohne antikonvulsive Medikation hätten klinisch und apparativ nicht erkannt werden können (S. 3 oben).
Dr. Z.___ hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin hypothetisch im Stande sehe, den ursprünglichen Beruf als Busfahrerin und Disponentin bei der Y.___ AG im bestens angepassten Rhythmus und mit eingeschalteten Pausen höchstens während 2 bis 2.5 Stunden auszuführen. Die angegebene maximale Leistungsfähigkeit im Haushalt liege bei 50 %. In einer theoretischen, bestmöglich der bekannten Diagnose und dem aktuell geltend gemachten Leistungs- und Belastungsprofil angepassten beruflichen Tätigkeit könnte wahrscheinlich ein Leistungsgrad von um die 50 % oder mehr erreicht werden. Sollte die effektive Leistungs- und Belastungsfähigkeit unter 50 % sein oder bleiben, müsste eine überlagerte, funktionell wirksame psycho-affektive Komponente angenommen werden. Diese müsste psychiatrisch beurteilt werden (S. 3 Mitte).
3.2 Dr. med. A.___ führte in seinem Bericht vom 24. Juli 2020 (Urk. 5/21/1-2) aus, dass er die Ausführungen von Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur unterstützten könne. Er habe sie am 21. Juli 2020 das letzte Mal gesehen. Sie habe in ihrem Beruf bei der Y.__ AG neben der Funktion als Busfahrerin noch als Disponentin gearbeitet. Dabei habe sie mit sieben Bildschirmen gleichzeitig gearbeitet und den gesamten Funk abgehört. Diese vielschichtige Forderung sei aktuell nicht möglich. Wie bereits Dr. Z.___ erwähnt habe, sei eine 50%ige Leistungsreduktion weiterhin vorhanden. Die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass die Beschwerdeführerin ihr 50 %-Pensum auch mit reduzierter Leistungsfähigkeit nicht mehr bewältige. Daher sei aus hausärztlicher Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit 50%iger Leistungseinbusse wahrscheinlich (S. 1).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 (Urk. 5/30/3-4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach subarachnoidaler Blutung im Sulcus interparietalis links und einen Status nach einmaligem akut-symptomatischem epileptischem Anfall am 4. August 2019. Dr. B.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin als Busfahrerin in gut angepasstem Rhythmus (kein vermehrter Stress und kein grosses Multitasking) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. In der Disposition habe sie angeblich mehrere Bildschirme parallel beachten müssen, was nicht mehr gehe. Daher sei insgesamt ab dem 6. Juli 2020 die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gegeben. Für eine angepasste Tätigkeit (zum Beispiel nur Busfahren allein in geregeltem Rhythmus, ohne Zeit-Stress) und für jede administrative leichte Bürotätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Damit habe vom 28. Juli 2019 bis 6. Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und ab dann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit habe ebenfalls seit dem 28. Juli 2020 [richtig: 2019] bis 6. Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Dr. B.___ hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin gut von der am 28. Juli 2019 erlittenen Blutung im Sulcus interparietalis links erholt habe. Bei der neuropsychologischen Testung vom 21. April 2020 hätten kaum mehr Einschränkungen vorgelegen, so dass sie als fahrtauglich eingeschätzt worden sei. Auch bei der neurologischen Kontrolle bei Dr. Z.___ vom 6. Juli 2020 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als möglich eingeschätzt worden. Die Einschätzung von Dr. A.___, wonach nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit dabei 50%iger Leistung gegeben sei, könne nicht nachvollzogen werden.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 20. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.3) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2020 in der angestammten Tätigkeit als Disponentin Bus Service noch zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 2.1).
4.2 Vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin weder den medizinischen Sachverhalt noch die Statusfrage (vorstehend E. 1.3) hinreichend abgeklärt hat. In medizinischer Hinsicht gilt es bezüglich der Beweiswertigkeit (vorstehend E. 1.4) der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ zu bemängeln, dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit der fachärztlichen Einschätzung von Dr. Z.___ vom 6. Juli 2020 (vorstehend E. 3.1) fehlt. Dr. Z.___ befand die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin selbst in einer angepassten Tätigkeit bei ungefähr 50 %. Er schloss in Anbetracht der von ihr geschilderten Einschränkungen eine psychische Überlagerung mit Einfluss auf ihre Leistungsfähigkeit nicht aus, und verwies auf eine allenfalls erforderliche psychiatrische Abklärung. Die ohne weitere Abklärungen getroffene Einschätzung des Allgemeinmediziners Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen, weshalb Zweifel an seiner Beurteilung bestehen. Hinsichtlich der Ausführungen von Dr. Z.___ gilt es jedoch zu beachten, dass er sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, zumindest was die angestammte Tätigkeit und die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt anbelangt, auf ihre subjektiven Angaben stützte, weshalb sein Bericht keine objektive Grundlage zur Beurteilung des effektiven Leistungsvermögens bilden kann. Der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ pflichtete in seinem Bericht vom 24. Juli 2020 (vorstehend E. 3.2) den Ausführungen von Dr. Z.___ bei, wobei Dr. A.___ selber bei einem 50 %-Pensum noch eine 50%ige Leistungseinbusse für wahrscheinlich erachtete. Letzteres ist jedoch vor dem Hintergrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Damit lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weder gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes noch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zuverlässig beurteilen.
4.3 Was die Statusfrage anbelangt, ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten im Gesundheitsfall nicht als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist, zumal sie bei Eintritt des Gesundheitsschadens am 28. Juli 2019 lediglich in einem Pensum von 50 % bei der Y.___ AG angestellt war (vgl. Urk. 5/6/7 Ziff. 3). Dies bestätigte sich auch anlässlich des Standortgespräches vom 14. April 2020, wo die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie aufgrund der Betreuung ihrer dementen Mutter für die Zeit von April 2019 bis April 2020 einen befristeten Arbeitsvertrag im Pensum von 50 % erhalten habe und per 1. Mai 2020 die Frühpensionierung geplant sei (Urk. 5/11 S. 1 unten). Damit wäre ein Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin grundsätzlich gegeben. Im Feststellungsblatt vom 16. Februar 2021 wird sodann auf einen «AD-Bericht vom 11. Februar 2021» verwiesen, der sich jedoch nicht in den Akten befindet. Demnach sei die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren, da ein Aufgabenbereich nicht bestehe, da die Betreuung der dementen Mutter von externer Seite bewerkstelligt werde. Die Beschwerdeführerin sei auch im Haushalt nicht eingeschränkt (Urk. 5/30/5). Dieser Verweis steht jedoch im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin, um ihre demente Mutter betreuen zu können, das Pensum per April 2019 auf 50 % reduziert hat. Möglicherweise steht auch die Frühpensionierung im Zusammenhang mit dieser Betreuungsaufgabe (vgl. dazu Urk. 5/11/1 und Urk. 5/30/3). Dass die Mutter infolge der dann im Juli 2019 bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Hirnblutung fremdbetreut wurde, ist wohl darauf zurückzuführen, dass sie aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage war, die Mutter selbst zu betreuen, wobei diese Frage abschliessend gestützt auf eine zureichende Abklärung zu beantworten sein wird. Zudem äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___, dass sie im Haushalt maximal zu 50 % leistungsfähig sei (vorstehend E. 3.1).
4.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher umfassender medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen.
Auch hinsichtlich ihrer Qualifikation gilt es abzuklären, in welchem Umfang sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wobei allenfalls der Betreuungsaufwand für die demente Mutter und damit ein Aufgabenbereich zu berücksichtigen ist.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchucan