Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00328
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 29. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1975 geborene X.___ (verheiratet und Vater von 2 Kindern, geboren 2008 und 2013) reiste 2003 als Asylbewerber aus dem Y.___ in die Schweiz ein und war zuletzt vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 als Küchenhilfe im Restaurant der Z.___ bei einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 6/7 und Urk. 6/16). Am 16. Juni 2015 rutschte er in der Restaurant-Küche aus und fiel auf den Rücken und Hinterkopf, woraufhin die Swica Versicherungen AG als Unfallversicherung auf den Schaden eintrat und Heilbehandlung sowie Taggeld gewährte (Urk. 6/12). Am 29. Dezember 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 teilte sie X.___ mit, dass bis zur Klärung der medizinischen Situation keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/26). Gestützt auf die von der Swica in Auftrag gegebene Aktenbeurteilung der Wirbelsäulen- und Schmerz-Klinik A.___ vom 9. Dezember 2015 (Urk. 6/12 S. 4-9) und auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 15. Juli 2016 (Urk. 6/37 S. 5-12) stellte die Swica ihre Leistungen per 31. Mai 2016 ein (Urk. 6/37 S. 3 f.). Die IV-Stelle liess X.___ durch die C.___ AG polydisziplinär begutachten (C.___-Gutachten vom 30. Januar 2017, Urk. 6/49). Nach durchgeführter Eingliederungsberatung (Urk. 6/54) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 14. März 2017 mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 6/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56, Urk. 6/59, Urk. 6/61, Urk. 6/65 und Urk. 6/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 das Leistungsbegehren (Urk. 6/72). Die dagegen am 24. Oktober 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 6/73 S. 3-8) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2017.01151 vom 21. März 2018 ab (Urk. 6/75).
1.2 Am 22. Juni 2020 (Eingangsdatum, Schreiben vom 17. Juni 2020, Urk. 6/82) machte Dr. D.___, Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, einen verschlechterten Gesundheitszustand von X.___ geltend und bat um eine Neubeurteilung der Rentenfrage. Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche Abklärungen und holte bei den vom Versicherten angegebenen Behandlern Arztberichte ein (Urk. 6/84-87, Urk. 6/89). Am 31. August 2020 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes seien zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 6/90). Nachdem sich die IV-Stelle beim Versicherten erkundigt hatte, ob er sich auch in neurologischer Behandlung befinde (Urk. 6/91), holte sie bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, einen Arztbericht ein (Urk. 6/94). Im Weiteren aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage (Urk. 6/99-100). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/103-104) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Mai 2021 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2, unter Zustellung an die behandelnden Ärzte Dr. E.___ und Dr. D.___, Urk. 6/109-111).
2. Hiergegen erhob X.___ am 19. Mai 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2021 sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-111), was dem Beschwerdeführer am 11. August 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Auf Nachfrage des hiesigen Gerichts bestätigte der Beschwerdeführer, dass er weiterhin Sozialhilfe beziehe und entsprechend auf unentgeltliche Prozessführung angewiesen sei (Urk. 8, vgl. nachgereichte Unterstützungsbestätigung vom 4. März 2022, Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), gestützt auf ihre Abklärungen sei eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes weder psychisch noch körperlich ausgewiesen. Damit liege auch weiterhin keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung vor.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), aus den neuen medizinischen Berichten ergebe sich eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes.
3.
3.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen), vorliegend die mit Gerichtsurteil IV.2017.01151 vom 21. März 2018 (Urk. 6/75) bestätigte Verfügung der IV-Stelle vom 9. Oktober 2017 (Urk. 6/72).
3.2 Das hiesige Gericht hielt mit Urteil IV.2017.01151 vom 21. März 2018 fest, dass gestützt auf das im Wesentlichen überzeugende C.___-Gutachten vom 30. Januar 2017 hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weder in orthopädisch-traumatologischer noch neurologischer oder internistischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. E. 4.3 von Urk. 6/75). Das Gericht wich ferner von der psychiatrischen gutachterlichen Einschätzung ab und kam zum Schluss, dass eine sich auf die Leistungsfähigkeit auswirkende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mangels erfüllter Kriterien nicht gegeben sei (vgl. E. 4.4.1 von Urk. 6/75). Der im Gutachten diagnostizierten mittelschweren depressiven Episode sprach das Gericht nach eingehender Würdigung der auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren - insbesondere unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Ressourcen sowie des eingliederungs- und behandlungsanamnestisch nicht ausgewiesenen Leidensdrucks - eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab (vgl. E. 4.4.2 von Urk. 6/75).
4.
4.1 Die Verfügung vom 5. Mai 2021 (Urk. 2), mit welcher das Leistungsbegehren erneut abgewiesen wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen:
4.2 Dr. D.___ machte mit seinem Schreiben vom 17. Juni 2020 (Urk. 6/82) zuhanden der Beschwerdegegnerin einen verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geltend und bat um eine Neubeurteilung der Rentenfrage. Er behandle den Beschwerdeführer seit Jahren ambulant. Im Gegensatz zu früheren Untersuchungen liege inzwischen psychopathologisch eine schwere depressive Störung mit chronischem Verlauf vor sowie Ketten von somatischen Beschwerden als Folge des Unfalls und einer unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung. Sowohl der psychopathologische Befund nach AMDP als auch das Ergebnis des MDI (Major Depression Inventory) sowie der klinische Gesamteindruck wiesen auf eine schwere depressive Störung hin. Zeitweilig wirke der Beschwerdeführer agitiert, dann wieder verzweifelt. Es bestehe eine hochgradige Niedergeschlagenheit im Sinne einer tiefen Bedrücktheit und allgemeinen Freudlosigkeit. Hinzu kämen Interesse- und Energieverlust, eine Verminderung des Antriebes und ein reduziertes Selbstwertgefühl. Schon aufgrund der oben genannten Diagnose gehe hervor, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers äusserst komplex sei. Er befinde sich in einem regelrechten Strudel, der abwärtsgerichtet sei. Durch die Abweisung seines Rentengesuchs und den Druck der Sozialdienste werde er zunehmend verbittert. Es bestehe aus fachspezifischer Sicht ein psychischer sowie somatischer Gesundheitsschaden mit einer eher langandauernden oder dauerhaften Arbeitsunfähigkeit.
4.3 Im seinem Bericht vom 13. Juli 2020 (Urk. 6/86) zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1)
- Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach Unfall am 16. Juni 2015 und Reaktualisierung lebensgeschichtlicher Traumata im Y.___
- Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0)
Der Beschwerdeführer komme alle vierzehn Tage zu einem Gespräch in seiner Muttersprache Arabisch. Sein Zustand habe sich nicht gebessert. Aktuell ständen die Symptome einer Depression und reaktualisierte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung im Vordergrund. Bei der Konfrontation mit Traumatisierungsthemen zeige er ausgeprägte vegetative Erregbarkeit. Das Bewusstsein des 45-jährigen, vorgealtert wirkenden und etwas ungepflegten Beschwerdeführers sei klar und allseits orientiert. Psychomotorisch wirke er ständig angespannt. Konzentration und Merkfähigkeit seien eingeschränkt. Im formalen Denken sei er logisch, kohärent, grüblerisch eingeengt auf traumatische Lebensinhalte und somatische Beschwerden. Im Affekt sei er ständig deprimiert, niedergeschlagen, hilflos, antriebslos, ängstlich, unsicher, misstrauisch. Er berichte über Lebensüberdruss, soziale Isolierung, Antriebsminderung, reduzierten Selbstwert und reduziertes Selbstvertrauen, eine negative Sicht auf sich selbst und die Umwelt. Er leide an Ängstlichkeit, habe ein erhöhtes Arousal mit vegetativer Erregbarkeit, sei ständig angespannt und habe Schlafstörungen. Auf der Hamilton Depressionsskala habe er am 18. Juni 2020 26 Punkte erreicht, was einer mittelgradigen Depression entspreche. Die Prognose scheine ungünstig zu sein. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2016 in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung und dennoch sei es kaum zur Verbesserung seines psychischen Zustandes gekommen. Die Störung zeige einen chronischen Verlauf. Mit einer dauerhaften psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei zu rechnen.
4.4 Im Bericht der Klinik für Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie des Stadtspitals F.___ vom 29. Mai 2020 (Urk. 6/87 S. 3 f.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
- Hämorrhoiden Grad II-III mit Status nach Inzision einer Anal venenthrombose bei 09:00 Uhr, Steinschnittlage am 17. Mai 2020
- anamnestisch: Rezidivierende Hämatochezie
- Chronische Reflux-Symptomatik
Der Beschwerdeführer sei am 17. Mai 2020 auf der Notfallstation gesehen worden und habe über seit circa vier Jahren bestehende anale Blutabgänge berichtet, sodass eine Koloskopie veranlasst worden sei. Diese sei zweimal nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer zu wenig abgeführt gehabt habe. Von Seiten der Analvenenthrombose sei er weitgehend beschwerdefrei, klage jedoch noch über etwas Brennen. Ausserdem trinke er sehr wenig, sodass der Stuhlgang oft hart sei. Ausserdem klage er auch über eine rezidivierende Reflux-Symptomatik.
4.5 Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 6. Januar 2021 (Urk. 6/94) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass er den Beschwerdeführer seit der letzten Konsultation am 6. November 2017 am 16. Dezember 2020 wieder untersucht habe. Der Beschwerdeführer habe vor zwei Jahren einen Arbeitsversuch bei der Passkontrolle am Flughafen gemacht, sei aber abgewiesen worden wegen seines Hinkens. Er habe dort manchmal körperlich gegen Widerspenstige intervenieren müssen, was er mit seinem Gesundheitszustand nicht könne. Er sei seit der letzten Konsultation im November 2017 nicht mehr in Behandlung gewesen, ausser beim Psychiater Dr. D.___. Der Beschwerdeführer beklage Schmerzen im Bereich des Rückens und des rechten Beins mit Schlafstörungen, wobei die Schmerzen massiv seien. Medikamente hätte er nicht vertragen, da diese Magenschmerzen verursacht hätten. Im Tagesablauf mache er kleine Erledigungen, koche das Mittagessen für die Kinder (zwischen 3 und 12 Jahren). Nachts verspüre er wie Strom im rechten Bein. Beim Beschwerdeführer liege eine chronische Lumboischialgie rechts ohne neurologischen Ausfall mit vordergründiger muskulärer Komponente vor, so wie diese bereits in der Krankengeschichte seit 2016 dokumentiert sei. Möglich seien weitere Abklärungen wie MRI des Rückens oder Untersuchungen im Zentrum für Muskelstörungen des Spitals G.___. Dem Beschwerdeführer sei beispielsweise Lieferwagen fahren möglich, mit maximal 5 Kilogramm Belastung, Tätigkeiten in der Kleinverpackung oder Kleinmontage. Er empfehle ein Coaching.
4.6 Im Bericht der Klinik für Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie des Stadtspitals F.___ vom 28. Januar 2021 (Urk. 6/100) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der Befund zeige unklare Bauchschmerzen, eine unauffällige Koloskopie, einen Status nach Perianalvenenthrombose. Der Beschwerdeführer verweigere die proktologische Untersuchung in der Sprechstunde. Das Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten könne nicht beurteilt werden. Durch die viszeralchirurgische Diagnose sei keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Die Motivation des Beschwerdeführers sei gering. Bei fehlender Diagnose könne keine Prognose gemacht werden.
4.7 Im Verlaufsbericht vom 17. Februar 2021 (Urk. 6/99) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. D.___ bei einem stationären Gesundheitszustand folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode ohne psychotische Symptome 8ICD-10: F33.1)
- Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach Unfall am 16. Juni 2015 und Reaktualisierung lebensgeschichtlicher Traumata im Y.___
- Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Folge des Unfalls (ICD-10: F 45.4)
Über das Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten konnte Dr. D.___ keine Angaben machen, es bestehe aber eine Verminderung der Leistungsfähigkeit. Seit der Beschwerdeführer in der Hamilton Depressionsskala am 18. Juni 2020 eine Punktzahl von 26 erreicht habe, sei es zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. Der Beschwerdeführer sei aktuell einmal monatlich bei ihm in Behandlung. Die Prognose sei unsicher, eher schlecht. Die Arbeitsfähigkeit könne auch durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Die Motivation des Beschwerdeführers sei aufgrund Selbstlimitierung bei 3 von maximal 10 Punkten einzuordnen.
4.8 Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) kommt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 27. Februar 2021 (Urk. 6/102 S. 6 f.) zum Schluss, dass weder somatisch noch psychisch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen sei. Somatischerseits sei aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Besserung beschrieben; so seien die geklagten Schmerzen muskulärer Natur, was bei adäquater medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlung als jederzeit überwindbar anzusehen sei. Die augenscheinlich mindestens monatliche Behandlungsfrequenz beim Psychiater sei bei einer mittelschweren depressiven Episode als nicht ausreichend anzusehen, da in einem solchen Fall eine mindestens zweiwöchige Behandlungsfrequenz adäquat wäre. Insgesamt werde sowohl 2016 als auch 2020 vom behandelnden Psychiater eine mittelschwere Depression diagnostiziert, die zwischenzeitlich auch im stattgefundenen Gutachten vom 30. Juli 2017 diagnostiziert worden sei. Somit sei es auf psychiatrischem Fachgebiet zu keiner Verschlechterung gekommen, wobei die niederfrequentige Behandlung eher für einen geringen psychiatrischen Behandlungsbedarf und damit im besten Fall für eine Besserung, zumindest jedoch nicht für eine Verschlechterung spreche.
5.
5.1 Es ist strittig und zu prüfen, ob zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts auf die Stellungnahme des RAD vom 27. Februar 2021 (Urk. 6/102 S. 6 f.) abgestellt werden kann. Bei den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. H.___ handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung, da er den Beschwerdeführer nach der Neuanmeldung nicht persönlich untersuchte.
Eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis).
5.2 Bereits im C.___-Gutachten vom 30. Januar 2017, worauf das hiesige Gericht mit Urteil IV.2017.01151 vom 21. März 2018 abstellte (vgl. hierzu E. 3.2), wurde unter anderem ein lumbosakrales Syndrom ohne behinderungsrelevantes Korrelat diagnostiziert, welches aber aus orthopädisch-traumatologischer, neurologischer und internistischer Sicht ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieb. Nachdem sich der Beschwerdeführer seit November 2017 nicht mehr in neurologischer Behandlung befunden hatte - wohl mangels ihn beeinträchtigenden Beschwerden , stellte der langjährige Behandler Dr. E.___ in seinem Bericht vom 6. Januar 2021 die Diagnose einer Lumboischialgie rechts ohne neurologischen Ausfall mit vordergründiger muskulärer Komponente (vgl. E. 4.5) und verwies dabei auf den Umstand, dass sich dieses Befundbild bereits 2016 gezeigt habe. Entsprechend überzeugt die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. H.___, dass sich zwischenzeitlich aus somatischer Sicht keine Verschlechterung ergeben habe. Es ist vielmehr mit ihm davon auszugehen, dass sich aufgrund der hauptsächlich muskulären Natur der Rückenbeschwerden sogar eine Besserung ergibt, welche erfahrungsgemäss mit adäquater medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlung noch weiter erhöht werden kann.
Hinsichtlich der von Dr. D.___ genannten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (vgl. E. 4.3 und E. 4.7), ist darauf hinzuweisen, dass bereits von ihm selbst im Juli 2016 (Urk. 6/34) und auch im psychiatrischen Teilgutachten der C.___ eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert wurde. Dies spricht gegen eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Zudem ist aufgrund der niederfrequentigen Behandlung einmal monatlich von einem geringen psychiatrischen Behandlungsbedarf auszugehen. Der Beschwerdeführer vermag sodann auch weiterhin - wie schon 2017 - im Tagesablauf kleine Erledigungen zu machen, für die Kinder (nun zwischen 3 und 12 Jahren) das Mittagessen kochen. Es fällt aber auch auf, dass Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 17. Juni 2020 aufgrund des dargelegten psychopathologischen Befund noch eine schwere depressive Störung beschrieb (vgl. E. 4.2), einen Monat später aber wiederum bei einer weitgehend identischen Befundlage von einer mittelgradigen Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung berichtete (vgl. E. 4.3), ohne diese positive Veränderung in irgendeiner Weise zu begründen. Im Weiteren sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis Januar 2021 stationär geblieben, wobei selbst dessen behandelnder Psychiater die Motivation des Beschwerdeführers bei beobachteter Selbstlimitierung als gering einschätzte (vgl. E. 4.7).
Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde bereits mit rechtskräftigem Urteil IV.2017.01151 vom 21. März 2018 nach einlässlicher Auseinandersetzung mangels erfüllter diagnostischer Kriterien als nicht gegeben erachtet (vgl. E. 4.4.1 von Urk. 6/75). Daran hat sich auch durch die erneute Nennung dieser Diagnose durch Dr. D.___ (vgl. E. 4.2, E. 4.3 und E. 4.7) nichts geändert.
Der geäusserte Verdacht einer andauernden Persönlichkeitsänderung stellt ebenfalls keinen veränderten Gesundheitszustand dar, da Dr. D.___ bereits in seinem Bericht vom 13. Juli 2016 differentialdiagnostisch eine solche Diagnose gestellt hatte (vgl. Urk. 6/34).
Festzuhalten ist überdies, dass im Zusammenhang mit den neu aufgetreten Hämorrhoiden II-III ein anspruchserheblich verschlechterter gesamtheitlicher Gesundheitszustand nicht geltend gemacht wird und sich auch aus den Berichten des Stadtspitals F.___ vom 29. Mai 2020 (vgl. E. 4.4) und vom 28. Januar 2021 (vgl. E. 4.6) nicht ergibt. Bei fehlender, die Arbeitsfähigkeit beeinflussender Diagnose wurde deswegen ärztlicherseits auch keine verminderte Leistungsfähigkeit festgestellt.
5.3 Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom 4. März 2022 (Urk. 9) von seiner Wohngemeinde finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 10. März 2022 (Urk. 8) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
6.2 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 10. März 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und es erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger