Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00329


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 21. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966 und ausgebildeter Grafik Designer, meldete sich am 6. April 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Depression und eine chronische eosinophile Pneumonie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte am 27. Juli 2018 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/32). Die IV-Stelle holte in der Folge das polydisziplinäre Gutachten des Y.___, vom 12. Oktober 2020 ein (Urk. 7/130). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. November 2020, Urk. 7/135; Einwand vom 28. Dezember 2020, Urk. 7/138, ergänzende Einwandbegründung vom 12. Januar 2021, Urk. 7/142) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. April 2021 eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Oktober 2018 zu (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Abänderung der angefochtenen Verfügung eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-158) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 9 unter Beilage von Urk. 10/1-2), worüber die Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2021 informiert wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Y.___-Gutachten eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % zuzumuten sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 %. Die Rente könne frühestens sechs Monate nach Anmeldung, somit ab 1. Oktober 2018, ausbezahlt werden. Dass der Beschwerdeführer sich subjektiv nur zu 20 % arbeitsfähig fühle, ändere nichts an der schlüssigen Beurteilung der Gutachter (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer liess demgegenüber vorbringen (Urk. 1), dass er im Alter von 18 bis 20 Jahren im Zusammenhang mit dem Militärdienst psychiatrisch untersucht worden sei, was von der Beschwerdegegnerin - trotz entsprechendem Vorbringen im Vorbescheidverfahren - nicht berücksichtigt worden sei. Es liege eine Verletzung der Abklärungspflicht vor. Entsprechend sei das Gutachten nicht beweiskräftig. Im vorliegenden Gutachten sei die Angstproblematik nur kurz besprochen worden und eine vertiefte Beurteilung der drei Suizidversuche habe ebenfalls nicht stattgefunden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die vom behandelnden Psychiater attestierten tagelangen Zusammenbrüche seien nicht berücksichtigt worden. Er habe dieses Jahr am 10. April wieder einen Suizidversuch unternommen, welcher beim behandelnden Psychiater thematisiert worden sei. Entsprechend sei von einer psychiatrisch äusserst schweren Erkrankung auszugehen. Auch in Bezug auf die pneumologische Beurteilung hätten die Gutachter von einem wellenförmigen Verlauf ausgehen und prüfen müssen, ob er überhaupt in der Lage sei, die beruflichen Verpflichtungen einzuhalten, was klar zu verneinen sei. Die Annahme einer 40%igen Arbeitsfähigkeit sei entsprechend nicht nachvollziehbar (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern ein allfälliges 30 Jahre altes Gutachten den aktuellen Entscheid ändern könnte. Darüber hinaus habe er eine fünfjährige Kunstgewerbeschule absolviert und als Grafiker abgeschlossen. Danach sei er 2.5 Jahre als angestellter Grafiker tätig gewesen, bevor er 1990 in die Selbständigkeit gewechselt sei (Urk. 6).

    Der Beschwerdeführer teilte am 12. Juli 2021 mit, dass im Dossier des militärärztlichen Dienstes das psychiatrische Gutachten nicht vorhanden sei. Bei der zuständigen Zivilschutz-Organisation seien keine Akten mehr vorhanden (Urk. 9).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2021 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 12. Oktober 2020 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/127/3 ff.; Urk. 7/128/3 f.; Urk. 7/129; Urk. 7/131), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

    Die Gutachter notierten in der interdisziplinären Beurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/130/8):

- Partiell kontrolliertes schweres Asthma bronchiale

- Chronische Rhinosinusitis

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Borderline und ängstlichen Anteilen (ICD-10 F61.0)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie (1) einen Status nach Divertikulitis Operation und Gelegenheitsappendektomie, (2) einen Status nach chronischer eosinophiler Pneumonie (Erstdiagnose 1997) und (3) eine Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25).

    Generell leide der Beschwerdeführer an Asthma bei kalten Temperaturen, insbesondere bei trockener Kälte. Zudem führten körperliche Anstrengungen, Bergaufgehen zur verstärkten Atemnot. Er benutze dann Ventolin. Lungenentzündungen habe er seit der initialen Phase ca. 1997 nicht mehr gehabt, jedoch verschiedentliche Bronchitisschübe. Häufig seien aber Entzündungen im Bereich der Nebenhöhlen. Die Infekte träten insgesamt dann auf, wenn die Cortison-Dosis unter 5 mg gesenkt werde.

    Die psychischen Probleme stünden im Vordergrund. Der Antrieb und die Interessen seien reduziert und es bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Drei schwere Suizidversuche habe der Beschwerdeführer durchlebt. 2006 mittels Tabletten-, Benzodiazepin- und Alkohol-Intoxikation, 2014 mittels Tabletten- und Alkohol-lntoxikation sowie Schnitten an den Unterarmen, respektive Pulsadern, und 2015 mittels Benzodiazepin- und Alkohol-lntoxikation und versuchter Selbsterstickung mit einer Plastiktüte und einem Gurt. Aktuell sei er nicht suizidal, er habe jedoch immer wieder Lebensüberdrussgedanken. Fremdaggressives Verhalten werde weder vom Beschwerdeführer beschrieben, noch könne es während der Untersuchung beobachtet werden. Er sei jedoch teilweise gereizt, vor allem wenn er ungerecht behandelt werde. Ein sozialer Rückzug finde nicht statt.

    In der bisherigen Tätigkeit als Fotograf oder Grafiker sei der Beschwerdeführer aktuell sowohl aufgrund des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode, welche sich durch eine Reduktion der Konzentration, Grübeln, eine Reduktion des Antriebs und der Interessen und eine erhöhte Ermüdbarkeit negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, als auch aufgrund der Symptome der kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche zu erheblichen zwischenmenschlichen Problemen und einer deutlichen Einschränkung durch die Ängste führe, zu 60 % als reduziert arbeitsfähig zu beurteilen. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit müsse aktenanamnestisch ab Juli 2015 angenommen werden.

    Die Beurteilung der funktionellen Einschränkung des Asthma bronchiale im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit Hilfe des ATS Asthma Impairment Rating Schemas ergebe für FEV1 einen Score von 1-2, für die Reversibilität von FEV1 (48% Soll bis 74% Soll) einen solchen von 3, der Medikamentation von 4, total einen Score von 8-9. Dies führe zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50%. Dabei sei der hohe Variabilitätsgrad des FEV1 auch bedingt durch die klinische Situation in den oberen Atemwegen als Triggerfaktor für das Asthma bronchiale. Diese Beurteilung gelte ab Februar 2018. 

    Nach eingehender Konsensbesprechung kämen sie somit zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit, welche als ideal adaptiert anzusehen sei, seit Juli 2015 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.

    Die jetzige Tätigkeit als selbständiger Fotograf müsse als angepasste Tätigkeit beurteilt werden, da er dabei die Arbeitszeiten selbständig einteilen könne und nur einen minimalen Kundenkontakt unterhalte. Kontakte zu Mitarbeitern und Vorgesetzten bestünden nicht. Somit müsse auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden seit mindestens Juli 2015 (Urk. 7/130/10 f.).

    Die jetzige ambulante psychiatrische Behandlung könne als leitliniengetreu beurteilt werden. Trotzdem sollten eine erneute antidepressive Steigerung und das Einsetzen einer Zweierkombination erwogen werden. Ansonsten sollte ein erneuter stationär psychiatrischer Aufenthalt durchgeführt werden. Erst beim Scheitern eines solchen könne von einer Therapieresistenz ausgegangen werden. Dies, da lediglich ein stationärer Therapieversuch während zwei Tagen durchgeführt worden sei (Urk. 7/130/11).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 12. Januar 2021 Stellung und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin wöchentlich in der ambulanten psychiatrischen Behandlung in seiner Praxis befinde. Wie bereits im Schreiben vom 24. September 2020 mitgeteilt, liege aus seiner Sicht die aktuelle Arbeitsfähigkeit höchstens bei 20 % und nicht bei 40 %, wie dies von den Gutachtern eingeschätzt worden sei.

    Das psychische Zustandsbild sei im Rahmen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung naturgemäss sehr instabil. Die gutachterlich erwähnte 60%ige Arbeitsunfähigkeit könne seines Erachtens lediglich als therapeutisches Ziel für das Jahr 2022 aufgefasst werden.

    Immer wieder begleiteten den Beschwerdeführer heftige, tagelange emotionale Krisen mit völligem Zusammenbruch seiner täglichen Funktionalität mit Konsum von Tranquilizern und sozialem Rückzug. Er ersuche höflich um Überprüfung des Entscheides (Urk. 7/141).

3.3    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. Z.___ vom 10. Mai 2021 ein. Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit 2015 regelmässig ein- bis zweimal wöchentlich psychiatrisch behandelt werde. Es bestehe seit August 2020 erneut und weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit, sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit. Insbesondere werde trotz der hohen Dosierung von Psychopharmaka eine latente Suizidalität attestiert. Der letzte Suizidversuch habe am 10. April 2021 stattgefunden (Urk. 3/3).


4.    

4.1    Das Gutachten der Y.___ vom 12. Oktober 2020 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 7/127/15 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/127/3 ff.; Urk. 7/128/3 f.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.

4.2    Der psychiatrische Gutachter Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (E. 2.3) auseinander (vgl. Urk. 7/128/11; Urk. 7/128/16; Urk. 7/128/9 f.; Urk. 7/128/18 f.). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. A.___ ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind. Seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen ist.

4.3    

4.3.1    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber insbesondere vor, dass er bereits im Alter von 18 bis 20 Jahren im Zusammenhang mit dem Militärdienst untersucht worden sei, was von der Beschwerdegegnerin trotz entsprechendem Vorbringen nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1). Eine entsprechende Begutachtung geht allerdings nicht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten hervor (Urk. 10/1-2).

4.3.2    Darüber hinaus liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass die Suizidversuche, die Lebensüberdrussgedanken und die Angstproblematik seitens des Gutachters zu wenig gewürdigt worden seien. Der Mini-ICF-APP-Rating Bogen, auf welchen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Bezug genommen werde, liege ebenfalls nicht vor. Der Gutachter habe die tagelangen Zusammenbrüche nicht berücksichtigt. Damit könne nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, es sei von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies gehe auch aus dem Bericht von Dr. Z.___ hervor (Urk. 1).

    Die Berichte von Dr. Z.___ vermögen die Beweiskraft des Y.___-Gutachten allerdings nicht in Frage zu stellen (vgl. E. 3.2 und E. 3.3). Dr. Z.___ macht keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft, die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden seitens des Gutachters gewürdigt und flossen in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein, diese Vorbringen vermögen das Gutachten entsprechend nicht in Zweifel zu ziehen.

4.3.3    Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, dass aus pneumologischer Sicht der wellenförmige Verlauf zu wenig berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass der somatische Gutachter festhielt, dass der Beschwerdeführer «in Zusammenhang der entzündlichen Veränderung der Atemwege und deren Therapie in verschiedenen Organsystemen wie NNH, Lunge, Psyche, Bewegungsapparat, chronisch, aber wechselnd intensiv betroffen» sei (Urk. 7/127/21). Der wellenförmige Verlauf wurde entsprechend klarerweise berücksichtigt und umfassend gewürdigt im Gutachten des Y.___.

4.4    Zusammengefasst ist gestützt auf das Gutachten des Y.___ seit Juli 2015 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angepassten als auch der angestammten Tätigkeit auszugehen.


5.    Die Anmeldung erfolgte am 6. April 2018, womit der Rentenaspruch frühestens am 1. Oktober 2018 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG).

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2    Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tätigkeit gestützt auf das Y.___-Gutachten im rentenrelevanten Zeitraum ab Oktober 2018 zu 40 % zumutbar gewesen (vgl. E. 4).

    Ein leidensbedingter Abzug ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da die begutachtenden Ärzte des Y.___ bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche Einschränkungen berücksichtigten. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1), was darüber hinaus auch seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt wurde.

    Entsprechend resultiert bei einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten (und einer angepassten) Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 60 %, womit der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/1), sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Michael Ausfeld aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 28. Juni 2021 (Urk. 8) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

6.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst,

    In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova