Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00335


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 20. September 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1991, gelernte kaufmännische Angestellte (Urk. 8/10 Ziff. 5.3), war seit dem 1. April 2014 bei der Y.___ AG, in Z.___, als Junior Process Engineer angestellt (Urk. 8/19/1-8 Ziff. 2.1-2), als sie sich am 28. November 2017 unter Hinweis auf seit dem 21. Januar 2016 bestehende tägliche Kopfschmerzen, Migräne, Übelkeitsgefühl, Schwindel und Müdigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/10 Ziff. 6.1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein. Vom 23. Mai bis 22. August 2019 gewährte sie Eingliederungsmassnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung (Urk. 8/39) und erteilte Kostengutsprache für ein sehbehindertentechnisches Assessment (Urk. 8/45, vgl. Urk. 8/52-53) sowie für eine Grundschulung Sehbehinderung bei der A.___ vom 12. August 2019 bis 17. April 2020 (Urk. 8/54, Urk. 8/84, Urk. 8/93). Am 30. April 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufspraktische Vorbereitung (Urk. 8/97). Sodann übernahm die IV-Stelle die Kosten für die technische Abklärung gemäss Offerte von der A.___ und die Installation der Hilfsmittel (Urk. 8/102). Am 19. August 2020 wurden die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen (Urk. 8/116).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/132, Urk. 8/136) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2021 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 14. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen oder es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit ergänzender Stellungnahme vom 20. Juli 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte bereits bekannte Unterlagen sowie verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (Urk. 10, Urk. 11/1-2).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die gewährten Eingliederungsmassnahmen am 19. August 2020 abgeschlossen worden seien. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit objektivierbarerer Funktionseinschränkung vorliege, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Den im Rahmen des Einwandverfahrens vorgelegten Arztberichten liessen sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse entnehmen. Die Beschwerdeführerin befinde sich weder in einer fachpsychiatrischen Behandlung noch in fachärztlicher Behandlung wegen der Migräne (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie unter einer schweren chronischen Migräne, welche im Jahr 2016 diagnostiziert worden sei, und an einem konsekutivem Strabismus divergens links leide. Sie habe in der Vergangenheit diverse Behandlungen wegen der Migräne gehabt, und sei wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 1 Ziff. 1-2). Die Beschwerdegegnerin sei auf ihre vorgebrachten Einwände nur ungenügend eingegangen (S. 1 Ziff. 4). Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und Berichte des betreuenden Hausarztes seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 10).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.


3. 

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 22. August 2018 (Urk. 8/22/2-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1):

- chronische Migräne

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Anisohyperopie und Astigmatismus links mehr als rechts

- Status nach erster Augenmuskeloperation am Kantonsspital C.___, vermutlich 1997

- akkommodativer Konvergenzexzess

- kongenitaler, konsekutiver Mikrostrabismus links für die Nähe

- kongenitaler, konsekutiver Strabismus divergens links für die Ferne

    Dr. B.___ führte zur Anamnese und zum medizinischen Befund aus, dass die Zuweisung der Patientin bei chronischer Migräne erfolgt sei. Die Berichte der Voruntersuchungen im Reha Center D.___ und im Neurozentrum E.___ zeigten bis auf den Strabismus einen unauffälligen Neurostatus. Das cMRT aus dem Jahr 2016 sei unauffällig und im Juli 2017 habe sich ein normaler Blinkreflex/ENG gezeigt. Verschiedene Versuche einer Prophylaxe bei chronischer Migräne hätten nicht geholfen. Aktuell habe die Beschwerdeführerin an zwei Tagen pro Monat kein Kopfweh. Es bestehe eine typische Migränecharakteristik. Seit neun Monaten habe die Beschwerdeführerin alle zwei Monate Nervenzusammenbrüche. Es sei ihr alles zu viel. Es bestehe ein deutlicher sozialer Rückzug. Seit mehr als zwei Jahren sei es immer wieder zu Teilkrankschreibungen gekommen. Seit Mitte Juli 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 2). Der Affekt sei depressiv und die Beschwerdeführerin sei vermindert schwingungsfähig. Die Psychomotorik sei reduziert (S. 2 oben).

    Dr. B.___ führte aus, dass die zur Zuweisung führende Symptomatik einer mittelgradigen Depression entspreche. Die medikamentösen Therapieoptionen seien besprochen worden. Bei gleichzeitig vorliegender chronischer Migräne habe er Duloxetin empfohlen, da eine gewisse Distanzierung zur Schmerzproblematik erwartet werden dürfe. Es sei auch das Angebot einer begleitenden Psychotherapie thematisiert worden, jedoch habe die Patientin einige Tage nach der Erstkonsultation berichtet, dass sie die weitere Behandlung beim Hausarzt durchführen wolle (S. 2 Ziff. 3). Er könne sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit respektive in einer angepassten Tätigkeit äussern, da bei ihm nur eine einzige Konsultation durchgeführt worden sei, und die Beschwerdeführerin ansonsten vom Hausarzt behandelt werde (S. 2 f. Ziff. 3.2, Ziff. 6.1, Ziff. 7.2).

3.2    Dr. med. F.___, Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, stellte in ihrem undatierten Bericht (Urk. 8/24/1-3), eingegangen am 17. Oktober 2018, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- Cephalgie

- Anisohyperopie und Astigmatismus, links mehr als rechts

- Strabismus divergens links für die Ferne

- Mikrostrabismus links für die Nähe

- Status nach Strabismus-Operation vermutlich 1997

    Dr. F.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Oktober 2018 bei ihr in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 16. Oktober 2018 erfolgt sei (Ziff. 3.1). Die bisherige Tätigkeit als Prozessingenieurin könne noch im Pensum von 50 % entsprechend vier Stunden am Tag ausgeübt werden. Eine angepasste Tätigkeit mit deutlich reduzierter PC-Arbeit sei im Umfang von 100 % und damit während 8 Stunden am Tag möglich. Die angepasste Tätigkeit sollte nach Möglichkeit nur maximal 50 % Bildschirmarbeit beinhalten. Allenfalls sollte eine Umschulung in Erwägung gezogen werden (Ziff. 2.1).

3.3    Dr. phil. G.___, psychologische Psychotherapeutin, stellte in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2018 (Urk. 8/29) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22; Ziff. 2.6).

    Dr. G.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. Oktober 2018 bei ihr in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 6. Dezember 2018 stattgefunden habe (Ziff. 1.1). Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dies sei durch den Hausarzt erfolgt (Ziff. 1.3). Die Patientin sei ihr im Oktober 2018 zur psychologischen Unterstützung aufgrund der somatischen Beschwerden (starke Kopfschmerzen mit einem Augenleiden) sowie zur psychologischen Begleitung während der IV-Abklärung zugewiesen worden (Ziff. 2.1). Gemäss Aussagen der Patientin habe sie die Kündigung von ihrem Arbeitgeber per Ende März 2019 bekommen (Ziff. 3.1). Die Patientin habe berichtet, dass sie aufgrund der Kopfschmerzen bereits bei der Alltagsbewältigung stark reduziert sei. Bei der beruflichen Tätigkeit sei es ihr kaum möglich, sich zu konzentrieren, weder auf den Bildschirm noch in Gesprächen und Sitzungen mit Mitarbeitenden. Sie leide an starken Schmerzen und könne häufig nur liegen oder leichten Alltagsaufgaben nachkommen (Ziff. 3.3-4). Ob ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit (Umschulung) die Arbeitsfähigkeit der Patientin erhöhen könnte, sei aus psychologischer Sicht nicht beurteilbar (Ziff. 3.5).

3.4    Dr. med. H.___, Oberärztin Augenklinik, Universitätsspital I.___, stellte in ihrem Bericht vom 8. April 2019 (Urk. 8/38) folgende Diagnosen (Ziff. 2.6):

- konsekutiver Strabismus divergens für die Ferne

- konsekutiver Mikrostrabismus links für die Nähe bei

- hyperkinetischem Konvergenzexzess

- ohne kongenitale Zeichen

- Restamblyopie, Status nach Okklusionstherapie

- Status nach erster Augenmuskeloperation am Kantonsspital C.___, 1998 (Innenschielen)

- Anisohyperopie und Astigmatismus links mehr als rechts

    Dr. H.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin vom 4. Februar bis 29. März 2019 zwei Mal bei ihr in Behandlung gewesen sei (Ziff. 1.1-2). Durch die Augenklinik des Universitätsspitals I.___ sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Die Patientin leide seit langer Zeit an Kopfschmerzen und Schwindel (Ziff. 2.1-2). Zu den bestehenden Funktionseinschränkungen führte Dr. H.___ aus, dass die Patientin über eine normale Sehschärfe am rechten Auge und eine leicht reduzierte Sehschärfe am linken Auge (Amblyopie) verfüge. Da das Schielen schon sehr lange bestehe, supprimiere das linke Auge, und es seien keine Binokularfunktionen nachweisbar. Subjektiv empfinde die Beschwerdeführerin das Lesen und die Arbeit am Bildschirm als sehr anstrengend (Ziff. 3.4). Die objektiven Befunde würden per se eine normale alltagsrelevante visuelle Funktion zulassen. Die Patientin berichte unter anderem subjektiv über asthenopische Beschwerden, welche das Lesen etc. erschweren würden. Insgesamt seien die geschilderten Beschwerden multifunktioneller Natur, da gleichzeitig auch unabhängig von den visuellen Anforderungen Kopfschmerzen und Schwindel angegeben würden (S. 7 Zusatzfragen). Dr. H.___ führte aus, sie könne nicht beantworten, wieviel Lesezeit der Beschwerdeführerin zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei ihr ein Arbeitspensum von 100 % möglich. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte eine Reduktion der visuellen Anforderungen (Zusatzfragen S. 7).

3.5    Dr. J.___ stellte in seinem Bericht vom 7. Juli 2020 (Urk. 8/111) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2):

- kongenitaler Strabismus divergens für die Ferne

- kongenitaler Strabismus links für die Nähe

    Dr. J.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2015 bei ihm in Behandlung sei. Die letzte Kontrolle habe am 30. Juni 2020 stattgefunden (Ziff. 3.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Büro bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.2).

3.6    Dr. J.___ nannte in seinem Bericht vom 27. August 2020 (Urk. 8/120/1-3) die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in seinem Vorbericht vom 7. Juli 2020 (Ziff. 1.2, vorstehend E. 3.5). Dr. J.___ führte aus, dass die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2020 erfolgt sei (Ziff. 3.1). Es bestehe insgesamt eine verschlechterte Adaptionsfähigkeit der Augenmuskulatur, die zusehends schneller manifest werde (Ziff. 1.3). In der zuletzt ausgeübten Bürotätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 70 % (Ziff. 2.1-2). Die Prognose sei unverändert bis sich verschlechternd. Eine Aussicht auf Verbesserung bestehe nicht (Ziff. 3.3).

3.7    Dr. H.___, Augenklinik, Universitätsspital I.___, stellte in ihrem Bericht vom 31. Dezember 2020 (Urk. 8/126) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen konsekutiven Strabismus divergens links, einen Status nach Augenmuskeloperation links, Kantonsspital C.___ 1998, sowie eine Restamblyopie links bei Status nach Okklusionstherapie (Ziff. 2.6). Dr. H.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Februar 2019 bei ihr in Behandlung sei, und dass die letzte Kontrolle am 22. Oktober 2020 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Aus ophthalmologischer Sicht bestehe keine objektivierbare Funktionseinschränkung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es bestehe ein Visus von 1.0 rechts und von 0.8 links. Dr. H.___ hielt fest, dass keine Kausalität zwischen den ophthalmologischen orthoptischen Befunden und den angegebenen Kopfschmerzen gesehen werde (Ziff. 3.4). Seitens der Ophthalmologie bestünden aktuell keine therapeutischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Beschwerden (Kopfschmerzen; Ziff. 2.8).

3.8    Pract. med. K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2021 (Urk. 8/131/8-9) aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht aufgrund der vorliegenden Arztberichte folgender Gesundheitsschaden vorliege:

- konsekutiver Strabismus divergens links

- Status nach Augenmuskeloperation links, Kantonsspital C.___ 1998

- Restamblyopie links bei Status nach Okklusionstherapie

- Visus rechts 1.0 / links 0.8

    Pract. med. K.___ führte aus, dass laut Arztbericht der Augenklinik, Universitätsspital I.___, vom 8. Januar 2021 keine objektivierbaren Funktionseinschränkungen bestünden, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es werde kein Zusammenhang zwischen den Befunden und den von der Beschwerdeführerin subjektiv angegebenen Kopfschmerzen gesehen. Eine fachpsychiatrische Behandlung finde nicht statt und sei nach Angabe des Hausarztes auch nicht notwendig. Eine fachärztliche Behandlung der Kopfschmerzen/Migräne erfolge ebenfalls nicht. Zusammenfassend liege aus versicherungsmedizinischer Sicht aufgrund der Berichterstattung kein Gesundheitsschaden mit objektivierbarer Funktionseinschränkung vor, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Somit seien aktuell keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. Unabhängig vom beschriebenen Gesundheitszustand sei die Beschwerdeführerin aktuell schwanger mit Entbindungstermin im Juli 2021.

3.9    Pract. med. K.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 (Urk. 8/139/3) aus, dass sich dem im Rahmen des Einwandverfahrens vorgelegten Bericht des Reha Center D.___ vom 22. Juni 2016 entnehmen lasse, dass sich die Beschwerdeführerin wegen chronischer Migräne in Behandlung befunden habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe ihre Arbeitsfähigkeit auf fast 80 % gesteigert werden können. Somit ergebe sich kein Hinweis auf eine länger andauernde oder dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zudem sei die Beschwerdeführerin lediglich einmalig in der Kopfwehsprechstunde am Universitätsspital I.___ gewesen. Es sei somit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht von einem wesentlichen Leidensdruck auszugehen. Was den Bericht der Neuropsychiatrie vom 20. August 2018 anbelange, werde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) gestellt bei gleichzeitig chronischer Migräne. Ob die zum damaligen Zeitpunkt empfohlene medikamentöse Therapie jemals umgesetzt worden sei, könne nicht beurteilt werden. Zudem habe der Hausarzt Dr. J.___ in Kenntnis dieses Berichtes darauf hingewiesen, dass die Augenmuskelproblematik essentiell sei und eine Umschulung empfohlen. Damit ergäben sich aus den im Rahmen des Einwandes vorgelegten Arztberichten keine neuen medizinischen Erkenntnisse. Die Beschwerdeführerin befinde sich weder in einer fachpsychiatrischen Behandlung noch in einer fachärztlichen Behandlung wegen der Migräne. Auch in der Vergangenheit sei diesbezüglich keine reguläre Behandlung ausgewiesen. Es könnten daher aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell keine ergänzenden medizinischen Abklärungen empfohlen werden.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt pract. med. K.___ vom 1. Februar 2021 (vorstehend E. 3.8) sowie vom 6. April 2021 (vorstehend E. 3.9) davon aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit objektivierbarer Funktionseinschränkung vorliege, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vorstehend E. 2.1).

4.2    Aus den nachfolgend dargelegten Gründen kann auf die Einschätzung des RAD-Arztes pract. med. K.___ nicht abgestellt werden.

4.2.1    Aus ophthalmologischer Sicht ging Dr. F.___ in ihrem Bericht vom Oktober 2018 (vorstehend E. 3.2) ohne weitere Begründung davon aus, dass bei einer Reduktion der Bildschirmarbeit unter 50 % wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne, wobei eine Umschulung in Betracht gezogen werden sollte. Dr. H.___ hielt bereits in ihrem Bericht vom 8. April 2019 (vorstehend E. 3.4) fest, dass die objektiven Befunde per se eine normale alltagsrelevante visuelle Funktion zuliessen. Eine angepasste Tätigkeit sei in einem Pensum von 100 % möglich und beinhalte eine Reduktion der visuellen Anforderungen. In ihrem Bericht vom 31. Dezember 2020 (vorstehend E. 3.7) stellte Dr. H.___ dann keine ophthalmologische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und hielt klar fest, dass keine objektivierbare Funktionseinschränkung bestehe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es werde keine Kausalität zwischen den ophthalmologischen/orthoptischen Befunden und den angegebenen Kopfschmerzen gesehen (vgl. auch Urk. 8/127 S. 3 Mitte).

    Diese Aussagen fanden sodann ihre Bestätigung in den durchgeführten, auf eine Entlastung der Augen gerichteten Eingliederungsmassnahmen. Einerseits bestätigten die Fachpersonen der A.___ bereits nach dem sehbehindertentechnischen Assessement vom 11. Juni 2019, dass es sich bei der visuellen Einschränkung der Beschwerdeführerin nicht um eine Sehbehinderung im eigentlichen Sinne handle, weshalb diese auch nicht einem Schweregrad zugeordnet werden könne (Urk. 8/52 S. 2 Mitte, S. 3 unten), andererseits persistierten in der Folge die Migränebeschwerden sowohl während der vom 12. August 2019 bis 17. April 2020 durchgeführten sehbehindertentechnischen Grundschulung (Urk. 8/96 S. 2) als auch während der vom 18. Mai bis 17. August 2020 erfolgten berufspraktischen Vorbereitung an der L.___-Stiftung trotz augenentlastender Massnahmen. Die durch die Kopfschmerzattacken eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde von den Fachpersonen der A.___ auf etwa 50 % geschätzt (Urk. 8/96 S. 3 unten), und die Fachpersonen der L.___-Stiftung hielten in ihrem Abschlussbericht vom 14. August 2020 fest, dass aufgrund der starken und anhaltenden Kopfschmerzen eine Integration im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Eine konstante Präsenz von 30 % habe nicht erreicht werden können. Eine medizinisch-therapeutische Abklärung werde empfohlen (Urk. 8/115 Ziff. 5-6, Ziff. 8-9). Hinweise, dass die nicht erfolgte Steigerung des Arbeitspensums in der mangelnden Motivation der Beschwerdeführerin begründet wäre, ergaben sich keine, vielmehr wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin spürbar sehr bemühe, jedoch sei auch der grosse Leidensdruck, unter dem sie stehe, klar erkennbar (Urk. 8/117/17 unten).

4.2.2    Die Migräneproblematik scheint das Beschwerdebild zu dominieren. Diesbezüglich erweist sich die vorhandene Aktenlage aber als wenig aussagekräftig. So erschöpfen sich die Berichte des Reha Centers D.___ vom 22. Juni 2016 (Urk. 8/135/3-4) und vom 12. Mai 2017 (Urk. 8/11/6-7) sowie der Klinik für Neurologie, Universitätsspital I.___, vom 21. September 2016 (Urk. 8/32) im Wesentlichen in der Abhandlung der verschiedenen Therapiemöglichkeiten der chronischen Migräne und geben die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin wieder, ohne dass eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit getätigt wurde. Gleiches gilt es zum Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, Neurozentrum E.___, vom 25. Juli 2017 (Urk. 8/11/8-9) zu sagen, wobei dieser darauf hinwies, dass der detailliert geprüfte Neurostatus wie auch ein MRI des Kopfes vom Februar 2016 normal gewesen seien.

4.2.3    Der Neurologe und Psychiater Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 22. August 2018 (vorstehend E. 3.1) nach einmaliger Untersuchung der Beschwerdeführerin aus, dass das Beschwerdebild einer mittelgradigen Depression entspreche bei gleichzeitig vorliegender chronischer Migräne. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte er sich nicht und verwies auf den behandelnden Hausarzt. In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin lediglich vorübergehend bei Dr. phil. G.___ (vorstehend E. 3.3) in eine psychologische Behandlung, ohne dass diese die von Dr. B.___ gestellte Diagnose bestätigte.

4.3    Damit zeigt sich bei der Beschwerdeführerin eine mehrschichtige gesundheitliche Problematik, welche, wie anlässlich der Eingliederungsmassnahmen ersichtlich wurde, durchaus Auswirkung auf ihr Leistungsvermögen zeitigt. Die von der Beschwerdegegnerin übernommene Feststellung von pract. med. K.___, wonach kein Gesundheitsschaden mit objektivierbarer Funktionseinschränkung vorliege, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, wird der Situation der Beschwerdeführerin folglich nicht gerecht. Abgesehen von den konkreten Auswirkungen der Migräne erweist sich der Sachverhalt auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes als unklar. So liegt einzig eine fachärztliche Einschätzung von Dr. B.___ vom August 2018 (vorstehend E. 3.1) vor, welcher ein depressives Leiden für gegeben erachtete. Dass in der Folge keine zureichende Behandlung erfolgte, respektive der Hausarzt Dr. J.___ gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/122) eine solche für nicht nötig erachtete, schliesst das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens, welcher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, nicht aus.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) kann jedoch auch nicht auf die sehr rudimentär gehaltenen Ausführungen des behandelnden Hausarztes Dr. J.___ (vorstehend E. 3.5-6) abgestellt werden. So führte er lediglich die Augenproblematik als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit auf, während diesbezüglich aber von fachärztlicher Seite durch Dr. H.___ keine derartige Einschränkung attestiert und ein Zusammenhang mit den Kopfschmerzen verneint worden ist. Damit erweist sich die durch Dr. J.___ durchgehend seit dem Jahr 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/3, Urk. 11/2) als nicht nachvollziehbar, zumal es auch an einer hinreichenden Begründung hierfür mangelt. Zudem hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.5    Aufgrund des Gesagten erweist sich die medizinische Aktenlage in Anbetracht der vorliegenden mehrschichtigen gesundheitlichen Problematik der Beschwerdeführerin als unzureichend, um daraus verlässlich das Ausmass des Gesundheitsschadens und die noch mögliche Arbeitsfähigkeit festzulegen. Es bedarf daher zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche einer polydisziplinären Begutachtung unter anderem mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie sowie Ophthalmologie und gegebenenfalls weiterer Fachrichtungen, welches sich zu den offenen Fragen äussert und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügt.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 sowie einer Kopie von Urk. 11/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchucan