Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00336
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 28. April 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1989, schloss im Januar 2014 den Bachelor of Arts in Sozialwissenschaften (Ethnologie) ab (Urk. 10/5), war in der Folge aber nur während weniger Wochen erwerbstätig (Urk. 10/10). Am 28. Juni 2016 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf eine Alkoholsucht nach traumatischen Erlebnissen im Sommer 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 10/7). Die
IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zeigte der Versicherten am 22. März 2017 an, dass derzeit berufliche Massnahmen nicht durchgeführt werden könnten, weshalb der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 10/20). In der Folge war X.___ nach einer neuerlichen Alkoholintoxikation stationär hospitalisiert (13. Juni bis 11. September 2017, Urk. 10/27, 10/33). Mit Entscheid vom 30. August 2017 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 2 und 2 ZGB über die Versicherte an (Urk. 10/31). Am 9. Januar 2018 auferlegte ihr die IV-Stelle die Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln während mindestens sechs Monaten sowie eine Überprüfung dieser Massnahme mittels Urinproben (Urk. 10/45). Da sich die Versicherte indessen bloss zweimal einer Urinkontrolle unterzog (Urk. 10/68), zeigte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. August 2018 an, mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht das Leistungsgesuch abweisen zu wollen (Urk. 10/71). Nach einer erneuten stationären Behandlung vom 19. Juni bis zum 1. November 2018 (Urk. 10/72) trat die Versicherte in ein einjähriges Therapieprogramm in Y.___ aus (Urk. 10/76). Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 ersuchte die Beiständin von X.___ unter Hinweis darauf, dass diese seit Juni 2018 drogen- und alkoholabstinent sei, die IV-Stelle darum, die Prüfung von beruflichen Massnahmen und/oder einer Invalidenrente anhand zu nehmen (Urk. 10/85). Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 bekräftigte diese, an der Leistungsablehnung festzuhalten (Urk. 10/87).
1.2 Am 29. November 2019 meldete sich X.___ erneut bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/89). Die IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage und erteilte Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung an der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ vom 19. Oktober bis zum 12. November 2020 (Verfügung vom 7. September 2020, Urk. 10/104). Aufgrund dysfunktionaler Verhaltensmuster, welche eine Teilnahme der Versicherten verunmöglichten, erfolgte bereits nach zwei Tagen der Abbruch
der Potentialabklärung (Urk. 10/113; Mitteilung vom 5. November 2020, Urk. 10/119). Mit Schreiben vom 26. November 2020 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Pflicht, sich einer stationären Entzugs- und mehrmonatigen Entwöhnungstherapie von Drogen und Alkohol sowie im Anschluss daran einer ambulant psychiatrisch suchtmedizinischen Behandlung zu unterziehen, womit eine Verbesserung erreicht und von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei (Urk. 10/124). Gleichentags zeigte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid an, das Leistungsbegehren abweisen zu wollen (Urk. 10/125), wogegen die Versicherte am 22. Dezember 2020 Einwand erheben liess (Urk. 10/131, Ergänzung vom 5. Januar 2021, Urk. 10/133). Am 1. März 2021 setzte die IV-Stelle die Versicherte davon in Kenntnis, dass sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe; gleichzeitig hielt die IV-Stelle fest, die Versicherte habe sich einer stationären Entzugs- und mehrmonatigen Entwöhnungstherapie von Drogen und Alkohol sowie im Anschluss daran einer ambulant psychiatrisch suchtmedizinischen Behandlung zu unterziehen, womit sich ihre Arbeitsfähigkeit auf mindestens 50 % steigern lasse (Urk. 10/137). In der Folge teilte X.___ der IV-Stelle mit, sich seit dem 29. November 2020 in Y.___ der Schadenminderungspflicht zu unterziehen (Urk. 10/149, 151). Mit Verfügung vom 14. April 2021 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. Mai 2020 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 14. Mai 2021 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache unter Weitergewährung der zugesprochenen halben Rente zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurde (Verfügung vom 18 Juni 2021, Urk. 11). Mit Beschluss vom 14. März 2022 gab das hiesige Gericht den Parteien seine vorläufige Auffassung bekannt, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache für ergänzende Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen sei (Urk. 12). Am 12. April 2022 hielt die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass die noch offenen Fragen mittels Gerichtsgutachtens zu klären seien, an ihrer Beschwerde fest (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).
Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).
Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Adminis-trativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid festgehalten hatte, der Beschwerdeführerin sei die auferlegte Massnahme zumutbar, womit von einer mindestens 50%igen Erwerbsfähigkeit nach deren erfolgreicher Durchführung auszugehen sei (Urk. 1), hielt die Beschwerdeführerin dafür, sie sei ihrer Schadenminderungspflicht bereits hinreichend nachgekommen, indessen habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit gutachterlich abzuklären. Dabei werde sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergeben, dass sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, womit ihre Suchterkrankung als sekundär zu betrachten sei. Weil die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht klären wolle, erscheine es unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes sachgerecht, ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Aus dem Dargelegten folge, dass in keinem Bereich eine Arbeitsfähigkeit vorliegen werde, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 1, 14).
3.
3.1 Mit Bericht vom 7. Februar 2019 über die vom 19. Juni bis 1. November 2018
- zum fünften Mal - an der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ erfolgte stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende genannt worden: (1) F10.0 psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxikation, (2) F61 kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, (3) F14.1 psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch sowie (4) Hypoglykämie, nicht näher bezeichnet. Die Ärzte hatten festgehalten, in den letzten Jahren hätten mehrere Hospitalisationen der Versicherten bei teils lebensbedrohlichen Alkoholintoxikationen stattgefunden. Sie habe (aktenanamnestisch) im 16. oder 17. Lebensjahr ihren ersten Vollrausch gehabt. Zum Problem sei der Alkohol aber erst seit etwa vier Jahren als eine «Lösung für alles» geworden. Normalerweise trinke sie, wenn sie alleine sei, unter Druck gerate oder eine Auszeit von Alltagsstressoren wolle. Die aktenanamnestisch beschriebene posttraumatische Belastungsstörung habe in einer SKID-I Testung vom August 2017 nicht bestätigt werden können. Hinsichtlich Prognose sei bei positivem Verlauf von einer Eingliederungsmöglichkeit in zwei bis drei Jahren auszugehen (Urk. 10/82).
3.2 Der ab 11. Februar 2020 behandelnde Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte die vorgenannten Diagnosen und berichtete, die Beschwerdeführerin sei bestrebt, wieder selbständig zu wohnen und nicht mehr auf einen stationären Behandlungskontext angewiesen zu sein. Die unzureichende Tagesstruktur stelle eine Herausforderung für sie dar. Bei Gefühlen von Alleinsein (Einsamkeit) und Langeweile bestehe eine grosse Gefahr, dass sie wieder Suchtmittel konsumiere, um die unangenehmen Gefühle wegzumachen. Hinsichtlich Eingliederungsfähigkeit hielt der Arzt fest, eine leidensangepasste Tätigkeit sei während vier Stunden täglich zumutbar. Gleichzeitig hielt er dafür, aufgrund der Schwere der psychischen Störung und der langen psychiatrischen Vorgeschichte mit diversen Klinikaufenthalten sei von einer pessimistischen Prognose auszugehen (Bericht vom 10. Juli 2020, Urk. 10/99).
3.3 Gemäss Abschlussbericht Suchttherapie über das begleitete Wohnen der Beschwerdeführerin ab 31. Oktober 2019 in der akzent prävention und suchttherapie vom 2. Juli 2020 (Urk. 10/101) war die Beschwerdeführerin ab Februar 2020 in einem 50 %-Pensum in einer Mensa tätig. Zuvor war es zweimalig zu einem Rückfall mit Alkohol/Kokain gekommen, wobei die Beschwerdeführerin als Belastungen und Risikofaktoren bezüglich ihres Suchtverhaltens verschiedene Faktoren wie etwa die Krise in der Beziehung zu ihrem Partner, viel Unausgesprochenes und das Gefühl von Druck von ihren Eltern und der Neuanfang in der Schweiz (nach dem Aufenthalt in Y.___) beschrieben habe. Die im zweiten Arbeitsmarkt ausgeübte Beschäftigung habe der Beschwerdeführerin sehr gut gefallen, sie habe sie indessen aufgrund des Corona-Lockdowns gekündigt.
4.
4.1 Gestützt auf die aktenkundigen Berichte ist unverkennbar, dass die Beschwerdeführerin unter langjähriger Sucht leidet. Offenkundig ist ferner, dass sie verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren ausgesetzt ist, aber auch über diverse Ressourcen verfügt (abgeschlossenes Bachelor-Studium: Urk. 10/82/6, vgl. auch Urk. 10/99/5, 10/101/7, 10/113/4). Ob und bejahendenfalls inwieweit ihre Leistungsfähigkeit durch psychiatrische Erkrankungen ausserhalb des Suchtgeschehens (vgl. E. 3.1-3.2, vgl. auch Urk. 10/120/14) eingeschränkt ist, ergibt sich nicht zweifelsfrei aus den medizinischen Akten, ist gegenwärtig aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich eine posttraumatische Belastungsstörung bislang nicht hat bestätigen lassen, demgegenüber eine Persönlichkeitsstörung im Raum steht (E. 3.1). Von Belang ist so oder anders, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, unter Anwendung der in Bezug auf Abhängigkeitssyndrome geänderten Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (E. 1.3) zu prüfen, ob den von der Beschwerdeführerin gezeigten Gesundheitsstörungen Auswirkungen auf ihr funktionelles Leistungsvermögen zuzuerkennen sind. Entgegen dem Vorbringen ihres Rechtsvertreters ist dafür nicht ein Gerichtsgutachten einzuholen, fehlt es doch gänzlich an Erhebungen, die die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens erlauben würden. Ob unter Ausklammerung allfälliger psychosozialer Faktoren sowie in Berücksichtigung der Ressourcen der Beschwerdeführerin einerseits sowie der leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren andererseits funktionelle Auswirkungen der von ihr geklagten Gesundheitseinschränkungen widerspruchsfrei nachweisbar sind, lässt sich mangels Versäumnisses der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend beurteilen. Hinzu kommt, dass es an Berichten über weitergehende therapeutische Bemühungen (vgl. die Einschätzung des RAD, wonach noch keine Therapieresistenz bestehe, Urk. 10/120/14) mangelt, ist doch einzig aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nach einer kurzen Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt (Pensum 50 %) und einer bereits am zweiten Tag gescheiterten Potentialabklärung sich erneut für eine Behandlung nach Y.___ begab (vgl. Sachverhalt). Ob und bejahendenfalls welchen therapeutischen Bemühungen sie sich derzeit unterzieht, ist nicht aktenkundig. Auch diesbezüglich muss sich die Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Untersuchungspflicht vorwerfen lassen.
4.2 Nachdem eine Unterscheidung zwischen primären und sekundären Abhängigkeitssyndromen im Rahmen der mit BGE 145 V 215 begründeten Rechtsprechung hinfällig geworden ist (vgl. Urk. 10/86/4, 10/160/4) und gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom oder eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt, erweist sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens zur Klärung dieser bislang vollständig ungeklärten Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) als unumgänglich. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören, als sie die Abklärung noch offener Fragen im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtens beantragt, zumal sie solchermassen auch eines Instanzenzuges verlustig ginge. Ebenso wenig vermag sie mit dem unbegründeten Antrag, bei einer eventuellen weiteren Abklärung sei die zugesprochene halbe Rente weiter zu gewähren (Urk. 1 S. 2), durchzudringen, was bereits mit Beschluss vom 14. März 2022 begründet worden ist (Urk. 12). Darauf ist zu verweisen.
4.3 Zusammenfassend erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung hinsichtlich Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Mit Eingabe vom 12. April 2022 (Urk. 14) machte Rechtsanwalt Lorentz für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 17.25 Stunden geltend. Dies erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, namentlich in Bezug auf die Instruktion und die Erstellung der Beschwerdeschrift, zumal Rechtsanwalt Lorentz die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hatte (Urk. 10/131-133), ihm mithin die Verfahrensakten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits bekannt waren. Für die Instruktion sind daher maximal 60 Minuten anzurechnen, was zur Reduktion der Positionen 15. April 2021 bis 11. Mai 2021 um 80 Minuten führt. Angesichts des Vorgenannten ist auch der für die Erstellung der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von neun Stunden nicht angemessen. Die Beschwerdeschrift umfasst zwar gut elf Seiten, die rechtliche Begründung erschöpft sich indessen auf einer einzigen Seite. Es rechtfertigt sich daher, den Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift um vier auf insgesamt fünf Stunden zu kürzen. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb im Nachgang zum Beschluss des Gerichts vom 14. März 2022 - nebst einer schriftlichen Kontaktnahme mit der Beiständin der Beschwerdeführerin - telefonische Besprechungen mit der Beiständin sowie mit den Eltern der Beschwerdeführerin von insgesamt 130 Minuten erforderlich gewesen sein sollten, hatte die Beschwerdeführerin doch - zumindest im Eventualstandpunkt - die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin mangels hinreichender Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin beantragt (Urk. 1 S. 2, 10). Vor diesem Hintergrund sind diese Besprechungen um 70 Minuten auf eine Stunde zu kürzen. Zur Nachbesprechung des Urteils ist schliesslich eine halbe Stunde zu gewähren. Barauslagen sind nicht belegt und ausgewiesen. Mithin rechtfertigt sich ein Aufwand von insgesamt 10.416 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von gerundet Fr. 2'500.-- (inkl. mutmassliche Barauslagen und 7.7 % MWSt) ergibt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro