Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00338


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 30. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Ehemann Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    Die 1984 geborene X.___ hat im Jahr 2003 die Lehre als Büroangestellte abgeschlossen (Urk. 8/2). Ab 1. Juni 2009 war sie beim Architekturbüro Z.___ GmbH mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % bis 100 % als kaufmännische Angestellte tätig (Urk. 8/11/1-2, Urk. 8/74/3). Nach der Geburt ihrer Tochter am 22. April 2015 litt sie an einer postpartalen Depression. Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub war sie ab dem 3. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/6/12; vgl. auch Urk. 8/6/3, Urk. 8/6/10, Urk. 8/11/3). Nachdem sich die Versicherte am 22. Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/21; vgl. Urk. 8/5, Urk. 8/6/9), traf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Abklärungen (Urk. 8/10-11, Urk. 8/15) und zog von den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte bei (Urk. 8/12/6, Urk. 8/20/6, Urk. 8/24, Urk. 8/27/4, Urk. 8/32/4). Die Untersuchung vom 22. August 2017 durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD), ergab, dass der Gesundheitszustand sich noch nicht stabilisiert hatte (Urk. 8/37). Am 21. November 2017 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich einer intensiven integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/43; vgl. auch Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/61).

    Am 27. August 2018 trat die Versicherte eine neue Stelle im 50%-Pensum bei der B.___ AG an (Urk. 8/74/4; vgl. auch Urk. 8/61/4). In der Folge berichtete sie über verstärkte Muskelschmerzen am ganzen Körper (Urk. 8/66; vgl. auch Urk. 8/67, Urk. 8/69). Da sie gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 26. September 2019 auch nach der Geburt der Tochter im Gesundheitsfall vollerwerbstätig geblieben wäre, qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als zu 100 % Erwerbstätige und verzichtete auf eine nähere Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt (Urk. 8/74/6-7).

    Mit Vorbescheid vom 30. Dezember 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Rente von Februar 2017 bis Juli 2018 und einer halben Rente von August 2018 bis Juli 2019 in Aussicht (Urk. 8/80). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Januar 2020 Einwand (Urk. 8/85) unter Beilage des Verlaufsberichts ihres behandelnden Psychiaters, wonach sie nach einem Wechsel der Arbeitsbedingungen bei der B.___ AG seit dem 11. Dezember 2020 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/88). Die IV-Stelle holte in der Folge das bidisziplinäre, psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 31. Juli 2020 ein (Urk. 8/103). Gestützt darauf erliess sie den neuen Vorbescheid vom 18. November 2020, welcher im Ergebnis dem ersten Vorbescheid vom 20. Dezember 2019 entsprach (Urk. 8/109). Nachdem die Versicherte auch hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 3/2, Urk. 8/111), sprach ihr die IV-Stelle mit dem 1. Teil der Verfügung vom 1. April 2021 – abweichend vom Vorbescheid - eine ganze Rente mit Wirkung von August 2016 (und nicht wie angekündigt von Februar 2017) bis Juli 2018 und eine halbe Rente von August 2018 bis Juli 2019 zu (Urk. 8/122 = Urk. 2 S. 1 ff., Urk. 8/128). In der Verfügungsbegründung (Teil 2) hielt sie hingegen fest, der befristete Rentenanspruch beginne im Februar 2017 (Urk. 2 S. 4 ff. = Urk. 8/115).


2.    Dagegen reichte die Versicherte, vertreten durch ihren Ehemann Y.___, am 30. April 2021 bei der IV-Stelle erneut einen Einwand ein. Sie beantragte sinngemäss, es sei ihr ab August 2019 weiterhin eine Rente zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 3/2). Der Einwand wurde dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich von der IV-Stelle zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (Urk. 4), nachdem die Versicherte dies auf Rückfrage gewünscht hatte (Urk. 5/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 9).

    Mit Beschluss vom 8. August 2022 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, es sei aufgrund einer ersten, summarischen Prüfung nicht auszuschliessen, dass es den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Statusfrage und der erwerblichen Verhältnisse als ungenügend abgeklärt erachten und die Sache deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückweisen werde. Die weiteren Abklärungen der IV-Stelle könnten dann zu einem tieferen Invaliditätsgrad führen, was wiederum bedeuten könnte, dass im Zeitraum von August 2016 bis Juli 2019 oder zumindest von August 2018 bis Juli 2019 ein geringerer Rentenanspruch resultiert. Deshalb setzte das Gericht der Beschwerdeführerin eine 20tägige Frist an, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen, mit dem Hinweis, dass bei Stillschweigen angenommen werde, dass sie an der Beschwerde festhalte (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen. Daher ist mit dem Prozess weiterzufahren.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    

1.3.1    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    

1.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4.2    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

1.4.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.    

    Die angefochtene Verfügung ist am 1. April 2021 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

    Nach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 ist für am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 2018. Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2018 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27bis Absätze 2–4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt (Absatz 2 der Übergangsbestimmung).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder in erwerblicher Hinsicht revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26Februar 2021 E. 2).

1.7    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Zusprechung der abgestuften und per Ende Juli 2019 befristeten Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung damit, die einjährige Wartezeit habe mit der 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten ab 1. August 2015 zu laufen begonnen und am 31. Juli 2016 geendet. Ab 1. August 2016 habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2 S. 4, Urk. 8/128; vgl. auch Urk. 8/114/1). Seit April 2018 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen, was einem 50%igen Invaliditätsgrad entsprochen habe. Drei Monate später, ab 1. August 2018, bestehe deshalb nur noch Anspruch auf eine halbe Rente. In der Folge habe sich der Gesundheitszustand weiter verbessert. Die Depression sei spätestens ab April 2019 weitgehend remittiert gewesen. Seither liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vor. Im Gutachten seien zwar Einschränkungen festgestellt worden, die zu einer mittelgradigen Leistungslimitierung führten. Allerdings seien gemäss den Gutachtern die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft; aufgrund des niedrigen Serumspiegels sei zudem davon auszugehen, dass die antidepressive Medikation nicht konsequent eingenommen werde. Dadurch sei der medizinische Endzustand nicht erreicht. Unter adäquater Therapie sei eine wesentliche Besserung zu erwarten, wie sie bereits im April 2019 eingetreten sei. Die zwischenzeitliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei bloss vorübergehend gewesen und könne nicht zu einem weiteren Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung führen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass danach eine Erkrankung einer gewissen Schwere bestanden habe, die sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit habe auswirken können. Deshalb bestehe ab August 2019 kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung. Das von der Beschwerdeführerin im Einwand erwähnte neue Blutbild, welches die Einnahme der Medikation bestätigen solle, sei im Übrigen nicht eingereicht worden, weshalb kein Anlass bestehe, vom bisherigen Entscheid abzuweichen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7).

2.2    Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber beschwerdeweise unter Verweis auf den Einwand vom 23. November 2020 (Urk. 3/2) auf den Standpunkt, sie, die Beschwerdeführerin, habe auch nach Juli 2019 Anspruch auf eine Rente (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist das gesamte Rechtsverhältnis, worunter auch die Zusprechung der ganzen und der halben Rente zu begreifen ist, obschon diese seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurden (vorstehend E. 1.7).


3.

3.1    Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin seit dem 15. Mai 2015 behandelte, bescheinigte ihr gemäss den Zeugnissen für den Krankentaggeldversicherer vom 1. Oktober und 26. November 2015 ab dem 3. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies begründete er mit einer postpartalen depressiven Episode mittleren bis schweren Grades mit emotionalem Rückzug, Konzentrationsstörungen, Inappetenz, Nausea, sozialem Rückzug, Angst sowie Unfähigkeit, die Wohnung zu verlassen. Dr. E.___ behandelte die Beschwerdeführerin mit Psychopharmaka sowie alle zwei bis drei Wochen mit ambulanter Psychotherapie, wobei er die Medikation erstmals am 20. November 2015 umstellte (Urk. 8/6/10, Urk. 8/6/12; vgl. auch Urk. 8/15/3-4).

    Im Formularbericht vom 27. Januar 2016 hielt Dr. E.___ fest, nach der Geburt ihres ersten Kindes, einer Tochter, am 22. April 2015 sei es zu einer langsamen depressiven Verschlechterung gekommen. Aktuell gehe es der Beschwerdeführerin leicht besser, die depressive Episode sei nur noch mittelschwer. Trotzdem bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten, da sie weiterhin einen deutlich reduzierten Antrieb aufweise und sich noch nicht unter die Menschen getraue. Es sei nur mit einer ganz langsamen Besserung zu rechnen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter würden durch die Mutter der Beschwerdeführerin betreut (Urk. 8/12/6).

    Im weiteren Verlauf persistierte laut den Berichten von Dr. E.___ vom 12. August 2016 und vom 6. Januar 2017 die mittelgradig depressive Symptomatik, wobei die Beschwerdeführerin von der Wohnung ihrer Eltern wieder in die eheliche Wohnung zurückkehren konnte, sich das Verhältnis zu ihrer Tochter verbesserte und sie ihren Aktionsradius ausserhalb der Wohnung steigern konnte, wenngleich es dann gehäuft zu Panikattacken von 5-15 Minuten Dauer kam. Dr. E.___ ging nach wie vor davon aus, dass die Beschwerdeführerin noch zu schwach sei, um wieder zu arbeiten beziehungsweise – nach erfolgter Kündigung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses – eine Stelle zu suchen (Urk. 8/20/6-7, Urk. 8/27/4).

    Am 26. Mai 2017 berichtete Dr. E.___ über einen vom 16. bis 17. Januar 2017 erfolgten stationären Aufenthalt in der Mutter-Kind-Station des Spitals F.___. Da sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dort unwohl gefühlt, keinen Schlaf gefunden sowie geweint hätten und die Beschwerdeführerin massive Ängste bekommen habe, seien sie nach einer Übernachtung wieder ausgetreten. Dr. E.___ wechselte die Medikation von Cipralex auf Zoloft, was zu einer Reduktion der Ängste und Panik führte. Er bescheinigte ihr weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, ein stationärer Aufenthalt komme aktuell nicht mehr in Frage, da die Beschwerdeführerin bereits bei der Erwähnung dieser Thematik in Panik gerate (Urk. 8/32/4-5; vgl. auch Urk. 8/31, Urk. 8/37/3, Urk. 8/42).

3.2    Die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22. August 2017 durch die RAD-Psychiaterin Dr. A.___ ergab laut Bericht vom 25. August 2017 keine Anhaltspunkte für eine Aggravation (Urk. 8/37/6). Dr. A.___ erhob einen deutlich zum depressiven Pol verschobenen Affekt ohne Schwingungsfähigkeit; die Beschwerdeführerin habe praktisch keine Mimik oder Gestik gezeigt. Sie habe durchwegs unbeteiligt am Geschehen gewirkt, etwa auch bei der Interaktion mit ihrer Tochter. Psychomotorisch sei sie leicht verlangsamt gewesen. Ferner habe sie über viele ungerichtete Ängste bis hin zu Panikattacken mit begleitender vegetativer Symptomatik berichtet sowie über einen sozialen Rückzug seit der Schwangerschaft (Urk. 8/37/4-5). Dr. A.___ ermittelte eine leichte bis mittelgradige Einschränkung in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, eine mittelgradige Einschränkung in den Fähigkeitsbereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, ausserberufliche Aktivitäten und Wegefähigkeit sowie eine mittelgradige bis schwere Einschränkung der Durchhaltefähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Selbstbehauptungsfähigkeit. Sie diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine postpartale depressive Episode mittleren bis schweren Grades, aktuell mittleren Grades (ICD-10 F32.1), sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Daneben erwähnte Dr. A.___ die somatischen Diagnosen eines chronischen Zervikalsyndroms sowie eines rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms (Urk. 8/37/5-6). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin werde funktionell wesentlich durch eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit eingeschränkt. Aktuell liege noch kein stabilisierter Gesundheitszustand vor; die Beschwerdeführerin sei im ersten Arbeitsmarkt seit August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Durch eine Intensivierung der integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (häufigere Therapietermine, kognitive Verhaltenstherapie, gegebenenfalls auch Optimierung der Psychopharmakotherapie einschliesslich Spiegelbestimmung) könne der Gesundheitszustand medizinisch-theoretisch, unter optimalen Bedingungen, dahingehend verbessert werden, dass innerhalb von sechs Monaten Eingliederungsmassnahmen möglich würden. Nach Besserung der Depression wären in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre bei nur geringem Publikumsverkehr zeitlich flexible Tätigkeiten im Umfang von zunächst zwei Stunden pro Tag möglich. Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz wäre ein höheres Pensum von bis zu 70 % erreichbar (Urk. 8/37/6-7).

    Mit unterzeichneter Einverständniserklärung vom 16. Januar 2018 erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, bei Dr. E.___ die von Dr. A.___ empfohlene intensivere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu absolvieren (Urk. 8/52; vgl. auch Urk. 8/43, Urk. 8/56-57. 

3.3    Am 11. Mai 2018 berichtete Dr. E.___, dass die Beschwerdeführerin deutlich weniger Ängste habe, wieder mehr unter die Leute gehe und sich zutraue, eine Hilfsarbeit mit einem Beschäftigungsgrad von 30 % anzunehmen. Sie nehme weiterhin Zoloft, Xanax als Angstreserve brauche sie hingegen nur noch selten (Urk. 8/58). Im Bericht vom 29. August 2018 hielt Dr. E.___ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nun weitgehend stabilisiert. Sie habe am 27. August 2018 bei der B.___ AG eine 50%ige Stelle am Empfang angetreten und sei guten Mutes, das Pensum bewältigen zu können. Zur Sicherheit nehme sie weiterhin Zoloft und drei Mal pro Woche Xanax. Die Prognose sei gut (Urk. 8/61/4). Gemäss Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 14. Februar 2019 stabilisierte sich die Beschwerdeführerin psychisch weiter, im August 2018 seien aber Muskelschmerzen am ganzen Körper (vgl. Urk. 8/69-70) dazugekommen, die mit dem starken Schmerzmittel Tramal behandelt würden. Angesichts der Gesamtsituation könne sie nach wie vor nicht mehr leisten als das 50%ige Arbeitspensum bei der B.___ AG. Die psychiatrische Medikation nehme sie weiterhin ein (Urk. 8/67).

3.4    In ihrer versicherungsmedizinischen Würdigung der Verlaufsberichte gelangte Dr. A.___ vom RAD am 8. April 2019 zum Schluss, die postpartale Depression sei aktuell weitgehend remittiert. Es bestünden nun vorwiegend Beschwerden am Bewegungsapparat, welche sich in Form von Schmerzen und möglicherweise einer raschen Ermüdbarkeit einschränkend auswirkten. Aktuell bestehe für wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Heben mittelschwerer bis schwerer Lasten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, die sich mittels medizinischer Trainingstherapie (MTT) weiter steigern lasse. Nach Rücksprache mit Dr. med. G.___ vom RAD hielt sie in einer weiteren Stellungnahme vom 17. April 2019 fest, aus somatisch-orthopädischer Sicht liege bereits jetzt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf leicht vermehrte Pausenzeiten zurückzuführen, wobei eine weitere Stabilisierung durch MTT möglich sei (Urk. 8/78/7-9).

3.5    Anlässlich des Haushaltabklärungsgesprächs vom 20. September 2019 zu Hause gab die Beschwerdeführerin laut Abklärungsbericht vom 26. September 2019 an, durch die körperlichen Schmerzen fühle sie sich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Ihre psychische Situation habe sich aber insgesamt verbessert (Urk. 8/74/3). Sie arbeite momentan im Sekretariat und am Empfang an drei Tagen pro Woche, offiziell in einem 50%-Pensum, momentan vorübergehend aber zu 60 %, da sie jemanden vertreten müsse. Durch dieses Pensum komme sie an ihre Grenzen; sobald sie mehr als 50 % arbeite, lasse ihre Konzentration nach (Urk. 8/74/4). Während ihrer beruflichen Abwesenheit sei die Betreuung der Tochter durch ihre Mutter jederzeit garantiert; die Mutter wohne gleich nebenan. Da die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Abklärungsperson überzeugend dargelegt hatte, dass sie nach der Geburt ihrer Tochter wieder in ihrem angestammten Beruf gearbeitet hätte, qualifizierte sie die Abklärungsperson als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (Urk. 8/74/5-6).

    Am 23. Dezember 2019 bestätigte Dr. A.___ auf Anfrage, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe; die noch bestehenden Einschränkungen seien somatisch bedingt (Urk. 8/78/10).

3.6    Am 5. März 2020 berichtete Dr. E.___ von einer gesundheitlichen Verschlechterung. Die 50 %-Stelle am Empfang bei der B.___ AG habe der Beschwerdeführerin anfänglich sehr gut gefallen, da der Empfang am alten Firmenstandort so positioniert gewesen sei, dass sie wenig Kontakt mit dem restlichen Personal gehabt habe. Die vom Chef ab April 2019 geforderte Aufstockung ihres Arbeitspensums auf 60 % habe sie belastet. Zudem sei der Empfang nach dem Umzug der Arbeitgeberin im Oktober 2019 sehr exponiert gewesen; sie habe alle Mitarbeitenden begrüssen müssen, was für sie eine ungeheure Belastung dargestellt habe, da sie über eine Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen verfüge (enorme Scheu vor Menschen, sozialer Rückzug, Mühe mit Nähe). Der Chef habe sich dieser Problematik, die sie angesprochen habe, nicht angenommen. Dadurch sei sie wieder vermehrt depressiv geworden. Es liege nun eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittleren bis schweren Grades vor. Erschwerend hinzu kämen ihre körperlichen Beschwerden, die diagnostisch als Fibromyalgie gewertet und mit Tramal behandelt würden, was sie sehr müde mache. Vom 1. April bis zum 10. Dezember 2019 habe er, Dr. E.___, ihr eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Aktuell fühle sie sich innerlich leer, antriebsarm, traurig und vom Vorgesetzten unverstanden. Sie habe zu Hause Mühe aufzustehen, sei für die Betreuung ihrer Tochter auf die Hilfe der Mutter und des Ehemanns angewiesen und verlasse kaum das Haus. In dieser Phase, die erfahrungsgemäss einige Monate dauere, sei sie im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Er habe sie deshalb ab dem 11. Dezember 2019 wieder bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/88).

3.7    Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2020 durch med. pract. C.___ psychiatrisch und am 26. Juni 2020 durch Dr. D.___ rheumatologisch begutachtet (Urk. 8/103/18). Dem interdisziplinären Teil ihres Gutachtens vom 31. Juli 2020 sind als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, medikamentös unzureichend behandelt, eine Panikstörung sowie eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit sehr angepasst-leistungsbereiten Zügen zu entnehmen. Als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird eine Fibromyalgie mit einer allgemeinen Dekonditionierung und einer muskulären Dysbalance aufgeführt (Urk. 8/103/20).

    Laut dem psychiatrischen Gutachter ist seit der Behandlungsaufnahme bei Dr. E.___ im Jahr 2015 eine depressive Entwicklung nachvollziehbar und ausgewiesen. Das Krankheitsbild sei zeitweise im Rahmen der Zustandsverbesserung und Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit mindestens teilweise remittiert gewesen. Eine erneute Verschlechterung sei durch die belastende Situation im Rahmen der Anstellung bei der B.___ AG wegen veränderter Arbeitsplatzbedingungen Ende 2019 eingetreten. Wegen eines nachvollziehbar dokumentierten schweren depressiven Zustandsbilds sei die Beschwerdeführerin im Dezember 2019 durch Dr. E.___ wieder zu 100 % krankgeschrieben worden. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung zeige sich wieder eine verbesserte psychische Situation (Urk. 8/103/12-13, Urk. 8/103/19).

    Aktuell seien formal die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt: Die Beschwerdeführerin zeige einen reduzierten Antrieb, sei psychomotorisch eher adynam, die Stimmungslage sei dysphorisch-depressiv ausgelenkt bei verminderter Modulierbarkeit, reduzierter Stressresistenz und erhöhter Vulnerabilität und es finde sich ein begleitender Angstaffekt. In diesem Zusammenhang habe sie über Panikattacken berichtet, die insbesondere unter Stress und in öffentlichen Situationen aufträten. Die Angstpathologie habe sich auch in der stressbesetzten Untersuchung beim psychiatrischen Gutachter angedeutet. Deshalb seien auch die Kriterien für eine Panikstörung gegeben. Persönlichkeitsstrukturell fänden sich Hinweise für eine Akzentuierung mit sehr angepasst-leistungsbereiten Anteilen, welche die anderen Störungen beeinflusse; die Akzentuierung erreiche aber nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/103/12, Urk. 8/103/19).

    Die verordnete Menge des Antidepressivums Zoloft (Urk. 8/103/10) habe sich in der Laboruntersuchung vom 26. Juni 2020 nicht bestätigen lassen, der Serumspiegel spreche für eine unterdosierte beziehungsweise unregelmässige Einnahme des Medikaments. Hingegen korreliere der Serumspiegel des Schmerzmittels Tramadol mit der diesbezüglichen Verordnung (Urk. 8/103/11). Angesichts der sehr wahrscheinlich unzureichenden antidepressiven Medikation bestehe weitere Behandel- und Besserbarkeit und der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht (Urk. 8/103/14). Die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung würden mit der medizinischen Aktenlage und den Vorberichten von Dr. E.___ korrelieren. Es fänden sich keine Hinweise für Inkonsistenzen beziehungsweise für bewusst aggravierendes Verhalten, vielmehr zeige die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer sehr angepassten und leistungsbereiten Persönlichkeitsstruktur sowie wegen grossem Schamerleben hinsichtlich des Krankheitsgeschehens eher eine beschönigend-dissimulierende Darstellungstendenz. Der Sachverständige würdigte sodann die Konsistenz und Plausibilität sowie die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen und schloss, dass funktionell gemäss Mini-ICF-APP mittelgradige Beeinträchtigungen hinsichtlich Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, Planungs- und Handlungsfähigkeit und situativer und interpersoneller Flexibilität resultierten. Leichtgradig sei die Beschwerdeführerin zudem in der Verkehrsfähigkeit und der Alltagsbewältigung/Haushaltführung eingeschränkt (Urk. 8/103/14-15).

    Rheumatologisch seien die Kriterien für ein Fibromyalgie-Syndrom gegeben. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten, vor etwa zwei Jahren verstärkt aufgetretenen, weitgehend generalisierten Schmerzen hätten eine Entsprechung in den klinisch erhobenen diffusen myofaszialen Druckdolenzen im Schulter- und Beckengürtel, entlang der ganzen Wirbelsäule und diffus in allen Extremitäten gefunden. Die radiologischen Abklärungen von Hals- und Lendenwirbelsäule hätten bis auf diskrete, nicht kompressive Protrusionen C5/6 und L5/S1 keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen ergeben, und auch die aktuellen Laborwerte enthielten keine Hinweise für das Vorliegen einer internistischen oder entzündlich-rheumatologischen Erkrankung (Urk. 8/102/15-16). Hinweise für ein demonstratives oder aggravierendes Verhalten hätten während der rheumatologischen Untersuchung nicht bestanden, die Beschwerdeführerin vermittle glaubhaft das Bestehen einer chronischen Schmerzproblematik (Urk. 8/102/17-18). Aus interdisziplinärer Sicht könne angenommen werden, dass die Schmerzverarbeitung im Rahmen der rheumatologischen Diagnose richtungsgebend durch die psychische Symptomatik mit beeinflusst werde. Die Beschwerdeführerin strebe aktuell einen beruflichen Teil-Wiedereinstieg an und mache diesbezüglich einen sehr motivierten Eindruck (Urk. 8/103/19-20).

    Aus rheumatologischer Sicht bestehe aktuell eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin im administrativen Bereich, welche auch einer leidensangepassten Tätigkeit entspreche; die Einschränkung sei auf die schmerzbedingt erforderlichen vermehrten Pausen und ein etwas vermindertes Arbeitstempo zurückzuführen (Urk. 8/102/18-19, Urk. 8/103/21). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der noch bestehenden psychischen Limitierung bestehe aktuell eine Leistungsreserve für eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich im Büro, wobei die Beschwerdeführerin auf einen ruhigen, reizarmen Arbeitsplatz in Umgebung weniger Mitarbeitenden, ohne hohes Stressaufkommen und mit der Möglichkeit für eine flexible Arbeitsgestaltung mit selbständiger Einteilung angewiesen sei (Urk. 8/103/16, Urk. 8/103/21). Retrospektiv gelte diese Einschätzung seit dem beruflichen Wiedereinstieg im August 2018. Zeitweise könne von April bis Dezember 2019 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Im Rahmen der Verschlechterung mit zeitweise ausgewiesener schwerer depressiver Episode im Dezember 2019 habe erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Spätestens ab der gutachterlichen Untersuchung im Juni 2020 gelte die aktuelle Beurteilung (Urk. 8/103/16, Urk. 8/103/21). In therapeutischer Hinsicht würden der Ausbau beziehungsweise die regelmässige Einnahme der leitliniengerecht verordneten antidepressiv-anxiolytischen Psychopharmaka-Medikation empfohlen. Unter optimierter Therapie sollte innerhalb von drei bis sechs Behandlungsmonaten auch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit von mindestens 60-70 % erreicht werden können. Die grundsätzlich günstige Prognose werde durch angedeutete, nicht primär versicherungsmedizinisch zu deutende Stressoren/Belastungsaspekte im Familiensystem beeinträchtigt (Urk. 8/103/16-17, Urk. 8/103/21).

3.8    Laut Stellungnahme der RAD-Psychiaterin Dr. A.___ vom 21. August 2020 beantworte das Gutachten die gestellten Fragen umfassend und enthalte nachvollziehbare Schlussfolgerungen, weshalb empfohlen werde, darauf abzustellen. Dr. A.___ ging gestützt auf das Gutachten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit von August 2019 (vgl. dazu vorstehend E. 3.4 sowie Urk. 8/78/7-10, Urk. 8/80) bis November 2019, einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2019 bis Mai 2020 und einer 50 % Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2020 aus, jeweils in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von den Gutachtern definierten Belastungsprofil (Urk. 8/107/5).

    Die zuständige Kundenberaterin der IV-Stelle nahm in der Folge nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst eine Ressourcenprüfung vor. Am 19. Oktober 2020 gelangte sie zum Ergebnis, die vom psychiatrischen Gutachter erhobene Psychopathologie und die daraus folgenden funktionellen Einschränkungen sprächen für mittelgradige Leistungslimitierungen. Zu beachten sei aber auch, dass der Gutachter aufgrund des niedrigen Serumspiegels davon ausgehe, dass die Antidepressiva nicht konsequent eingenommen würden. Die therapeutischen Optionen seien deshalb nicht ausgeschöpft. Unter einer adäquaten Therapie sei eine wesentliche Besserung zu erwarten, zumal bereits zuvor eine Remission der psychischen Erkrankung habe erreicht werden können und eine gute Prognose bestehe. Limitierende Faktoren in der Persönlichkeit oder einschränkende (somatische) Komorbiditäten lägen nicht vor. Auf fachlich-intellektueller Ebene bestünden Ressourcen und ausreichende Leistungsreserven. Aus diesen Gründen könne nicht auf die gutachterlichen Befunde und dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Es bestehe weiterhin ein befristeter Rentenanspruch. Da die Depression gemäss RAD-Stellungnahme vom April 2019 damals bereits weitgehend remittiert gewesen und die anschliessende vorübergehende Verschlechterung ungenügend behandelt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass ab August 2019 kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr bestehe (Urk. 8/107/6, Urk. 8/108).


4.    

4.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2    Zwischen den Parteien ist die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 26. September 2019 unstrittig (Urk. 8/74/5-6). Nach dem in Erwägung 1.7 Gesagten ist die gesamte Verfügung vom 1. April 2021 über die Zusprechung der rückwirkend abgestuften und befristeten Rente der richterlichen Überprüfung zugänglich und nicht nur die strittige Rentenbefristung. Daher ist auch die Qualifikation in der unbestritten gebliebenen Rentenbezugsperiode von August 2016 bis Juli 2019 von Amtes wegen zu überprüfen.

4.3    Die Beschwerdeführerin gab der Abklärungsperson am 20. September 2019 an, sie habe bis zum letzten Arbeitstag am 4. Januar 2015, mithin vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden beim Architekturbüro Z.___ GmbH zu
90-100 % gearbeitet und immer am Montagnachmittag frei gehabt. An anderen Tagen habe sie oft mehr Stunden geleistet, was von ihr auch so erwartet worden sei. Deshalb sei sie auch immer für ein 100%iges Beschäftigungspensum bezahlt worden und habe einen guten Lohn gehabt (Urk. 8/74/3; vgl. auch Urk. 8/11/2). Ohne Gesundheitsschaden hätte sie nach dem Mutterschaftsurlaub am angestammten Arbeitsplatz wie zuvor weitergearbeitet. Etwas Anderes sei nie vereinbart worden. Während ihrer beruflichen Abwesenheit wäre die Betreuung der Tochter durch ihre Mutter jederzeit garantiert gewesen; die Mutter wohne gleich nebenan. Auch der Ehemann sei ihr immer sehr beigestanden und sie möchte ihren Teil dazu beitragen, die Familie finanziell zu unterstützen. Mit diesen Aussagen hatte die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Abklärungsperson überzeugend dargelegt, dass sie nach der Geburt ihrer Tochter ab August 2015 wieder in ihrem angestammten Beruf gearbeitet hätte (Urk. 8/74/5-6).

    Aufgrund dieser Angaben ging die Abklärungsperson davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem 100%igen Beschäftigungspensum gearbeitet habe. Deshalb qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (Urk. 8/74/5-6).

4.4    Bei der Durchsicht des psychiatrischen RAD-Untersuchungsberichts vom 22. August 2017 fällt indessen auf, dass die Beschwerdeführerin am 22. August 2017 der RAD-Psychiaterin Dr. A.___ angegeben hatte, zur Zeit Hausfrau und Mutter zu sein. Wenn sie ganz gesund wäre, würde sie etwa zu 70 % arbeiten gehen (Urk. 8/37/2). Diese Äusserung liess die Beschwerdegegnerin ohne weitere Erläuterungen gänzlich unbeachtet (vgl. Urk. 8/74). Angesichts der entscheidenden Bedeutung der hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person darf diese frühere, in anderem Zusammenhang gemachte Aussage bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang sie im massgeblichen Zeitraum als Gesunde erwerbstätig wäre, nicht unberücksichtigt bleiben. Deshalb kann auf die Einstufung der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige im Haushaltabklärungsbericht vom 26. September 2019 nicht ohne Weiteres abgestellt werden; hinsichtlich der Qualifikation wird sich die Beschwerdegegnerin mit diesen widersprüchlichen Aussagen auseinanderzusetzen und unter Beachtung der im Bereich des Sozialversicherungsrechts geltenden Regel, wonach den sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen) zu würdigen haben. Wenn sich der Widerspruch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auflösen sollte, fällt allenfalls auch eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin und Konfrontation mit ihrer früheren Angabe eines 70%igen Beschäftigungspensums im Gesundheitsfall in Betracht. Sollte sich danach ergeben, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter als Teilerwerbstätige einzustufen sei, wird die IV-Stelle die bisher ungeklärt gebliebene Einschränkung im Aufgabenbereich als Hausfrau und Mutter (Urk. 8/74/7) abzuklären haben.

    Bereits aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Würdigung der gesamten Aktenlage zurückzuweisen. Da die strittige Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich spruchreif ist, kann diese nachfolgend beurteilt werden.


5.    

5.1    Unbestrittenermassen steht aufgrund der vorstehend in den Erwägungen 3.1-8 wiedergegebenen medizinischen Akten, insbesondere der Berichte von Dr. E.___ vom 27. Januar 2016 (Urk. 8/12/6), 11. Mai 2018 (Urk. 8/58), 29. August 2018 (Urk. 8/61/4) und 5. März 2020 (Urk. 8/88), des Unter-
suchungsberichts der RAD-Psychiaterin Dr. A.___ vom 25. August 2017 (Urk. 8/37/6-7) und ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahmen vom 8. und 17. April sowie 23. Dezember 2019 (Urk. 8/78/9-10) fest, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer hauptsächlich psychischen Beeinträchtigungen von August 2015 bis April 2018 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war.

    Weiter ist durch die erwähnten medizinischen Unterlagen sowie durch das bidisziplinäre Gutachten vom 31. Juli 2020 (Urk. 8/103/21) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin von Mai bis Juli 2018 in jeder Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig war und ab August 2018 bis mindestens März 2019 in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder im Rahmen eines Pensums von 50 % arbeiten konnte. Ebenfalls Einigkeit besteht darin, dass es sich bei den Verbesserungen von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im Mai und im August 2018 und dem Antritt der neuen Arbeitsstelle bei der B.___ AG im 50 %-Pensum im August 2018 (vgl. Urk. 8/58, Urk. 8/61/4) um erhebliche Sachverhaltsänderungen handelt, die zu einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG führen können (vgl. vorstehend E. 1.6). Demzufolge setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente per August 2018 auf eine halbe Rente herab.

    Gemäss Ressourcenprüfung der Kundenberatung der IV-Stelle vom 19. Oktober 2020 war die psychische Problematik ab April 2019 wieder weitgehend remittiert. Infolge der ungenügenden Behandlung und der fehlenden Ausschöpfung der Therapieoptionen vermöchten die funktionellen Einschränkungen seither jedoch keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr zu begründen (Urk. 8/107/6, Urk. 8/108). Folglich wurde die halbe Rente per August 2019 eingestellt.

    Strittig ist der Rentenanspruch ab Juli 2019 (Urk. 1) und demnach der Verlauf der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ab April 2019 und dabei vorab die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit anhand des bidisziplinären Gutachtens vom 31. Juli 2020 bestimmt werden kann.

5.2    Laut dem bidisziplinären Gutachten wirkt sich in erster Linie die psychische Symptomatik einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten aus. Die aus rheumatologischer Sicht attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten geht in der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % im beurteilten Zeitraum vollständig auf (Urk. 8/103/16, Urk. 8/103/21). Es ist deshalb in erster Linie zu klären, ob dem psychiatrischen Gutachten Beweiskraft zukommt.

    Med. pract. C.___ diagnostizierte eine aktuell mittelgradige depressive Episode (im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung) samt Panikstörung vor dem Hintergrund einer akzentuierten, sehr angepasst-leistungsbereiten Persönlichkeitsstruktur (Urk. 8/103/20). Wie die RAD-Psychiaterin Dr. A.___ am 21. August 2020 zu Recht festgehalten hat (Urk. 8/107/3-5), beruht das psychiatrische Teilgutachten auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/103/6-12), ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (Urk. 8/103/1-5), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen (Urk. 8/103/12-21). Es ist deshalb grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

5.3    

5.3.1    Zu prüfen bleibt, ob die im Gutachten aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab April 2019, von 100 % von Dezember 2019 bis Mai 2020 sowie von 50 % ab Juni 2020 [Urk. 8/103/21; vgl. auch Urk. 8/107/5]) im Lichte der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigenden Standardindikatoren standhält (vorstehend E. 1.3.2).

5.3.2    Dem psychiatrischen Teilgutachten von med. pract. C.___ lassen sich – im Einklang mit der diagnostischen Einordnung – insgesamt mittelschwere depressive und ängstliche Symptome entnehmen. Laut med. pract. C.___ führen der reduzierte Antrieb, die depressiv-dysphorische Stimmungslage mit herabgesetzter Modulierbarkeit sowie das im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung deutlich erkennbare anhaltende Angstgeschehen (Urk. 8/103/10-12) mit teilweise auftretenden Panikattacken zu einer verminderten Belastbarkeit, Stressresistenz und Durchhaltefähigkeit sowie – bezogen auf Situationen in Kontakt mit anderen Menschen – zu einer reduzierten situativen und interpersonellen Flexibilität und Belastbarkeit. Beurteilt nach dem Mini-ICF-APP resultieren mittelgradige Beeinträchtigungen hinsichtlich Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, Planungs- und Handlungsfähigkeit und situativer und interpersoneller Flexibilität sowie leichte Einschränkungen in den Fähigkeitsbereichen Verkehrsfähigkeit und Alltagsbewältigung/Haushaltführung (Urk. 8/103/15). Insgesamt sind damit - auch nach Ansicht der IV-Stelle (Urk. 8/107/6) - mittelschwere diagnoserelevante Befunde und Leistungsbeeinträchtigungen ausgewiesen.

    Die ununterbrochen seit Mai 2015 anhaltende ambulante medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung bei Dr. E.___ (Urk. 8/103/3-5) war laut dem Gutachter med. pract. C.___ leitliniengerecht (Urk. 8/103/16). Der Versuch einer stationären Hospitalisation der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter scheiterte zufolge psychischer Überforderung mit der Situation (Urk. 8/32/4-5, Urk. 8/103/7; vgl. auch Urk. 8/31, Urk. 8/37/3, Urk. 8/42). Die ambulante Therapie führte zu einer gesundheitlichen Verbesserung, so dass die Beschwerdeführerin nach mehrjähriger vollständiger Arbeitsunfähigkeit im August 2018 eine neue Arbeitsstelle bei der B.___ AG im 50 %-Pensum antreten konnte (Urk. 8/103/14; vgl. Urk. 8/58, Urk. 8/61/4). Nachdem sie ihr Pensum im April 2019 auf Druck ihres Vorgesetzten auf 60 % erhöht und überdies nach einem Firmenumzug im Oktober 2019 neu einen sehr exponierten Arbeitsplatz hatte, was sie überforderte, verschlechterte sich ihr psychischer sowie körperlicher Gesundheitszustand. Ab dem 11. Dezember 2020 attestierte ihr Dr. E.___ deshalb wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/88, Urk. 8/103/8).

    Dies spricht für eine fragile psychische Situation, trotz anhaltender Therapie. Laut med. pract. C.___ erscheint die psychische Erkrankung mit Blick auf den Längsverlauf prinzipiell psychiatrisch behandel- und besserbar; es müsse aber darauf geachtet werden, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Wiedereingliederung nicht erneut zu überfordern, zumal der Ausprägungsgrad der Panikstörung von externen Stressoren/Belastungen abhängig sei. Aktuell sei davon auszugehen, dass weder ein therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer Gesundheitsschaden noch ein Endzustand vorliege (Urk. 8/103/13-14).

    Als Komorbidität liegt laut den überzeugenden Ausführungen des somatischen Teilgutachters insbesondere ein Fibromyalgiesyndrom mit allgemeiner Dekonditionierung und muskulärer Dysbalance vor, welches schmerzbedingt vermehrte Pausen erforderlich macht und zu einem etwas reduzierten Arbeitstempo führt (Urk. 8/102/18-19, Urk. 8/103/20-21). Gemäss med. pract. C.___ wirkt zudem die akzentuierte Persönlichkeit mit sehr leistungsbereiten und angepassten Anteilen ressourcenhemmend, indem sie die Beschwerdeführerin zur Überforderung prädisponiert (Urk. 7/103/13). In sozialer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin eher isoliert; sie verfügt über praktisch keine Kontakte ausserhalb der engeren Familie, insbesondere keine Freundinnen (Urk. 8/103/9). Insofern bestehen entgegen der Ansicht der IV-Stelle nebst den mittelschweren diagnoserelevanten Befunden durchaus weitere belastende Faktoren (Urk. 2, Urk. 8/107/6, Urk. 8/108).

    Der psychiatrische Sachverständige schloss aus der beruflichen Ausbildung im kaufmännischen Bereich und den jahrelang im erlernten Beruf erbrachten Arbeitsleistungen bei verschiedenen Arbeitgebern auf gute fachlich-intellektuelle Ressourcen. Zudem vermittelte ihm die Beschwerdeführerin den Eindruck, bezüglich eines erneuten Einstiegs in den Arbeitsprozess sehr motiviert zu sein. Ferner nannte med. pract. C.___ ihr sehr höflich-angepasstes Verhalten und gepflegtes Auftreten als Ressource (Urk. 8/103/15).

    Sowohl der psychiatrische als auch der rheumatologische Gutachter fanden keine Hinweise für Inkonsistenzen und konnten kein aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin beobachten. Im Gegenteil erwähnten sie eine auf ihre Persönlichkeitsstruktur und ihr grosses Schamerleben bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme zurückzuführende, beschönigend-dissimulierende Darstellungstendenz (Urk. 8/102/17, Urk. 8/103/14-15). Ebenfalls auf das Bestehen konsistenter funktioneller Beeinträchtigungen deutet hin, dass die – im Begutachtungszeitpunkt nicht erwerbstätige - Beschwerdeführerin ihren Alltag als Hausfrau und Mutter nur mit Hilfe des Ehemanns und ihrer Mutter bewältigen kann. Auch hat sie momentan keine sozialen Kontakte und ist lieber für sich allein, kann schmerzbedingt keinen Sport treiben und hat auch sonst keine Hobbys (Urk. 8/103/9). Dies spricht für eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen.

5.3.3    Zwar wendet die IV-Stelle (Urk. 2 S. 4, Urk. 8/107/6, Urk. 8/108) zu Recht ein, med. pract. C.___ habe anhand der gutachterlichen Laborabklärung nachweisen können, dass die Beschwerdeführerin die verordnete antidepressive Medikation nicht regelmässig beziehungsweise unterdosiert eingenommen habe (Urk. 8/103/10-11). Zu beachten ist aber, dass der Gutachter dies nicht als Indiz für einen aktuell geringen Leidensdruck wertete, sondern daraus einzig schloss, dass bei optimierter medikamentöser Therapie in Zukunft eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 8/103/16-17). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe wegen ihres sehr schlechten Zustands ab Ende Dezember 2019 mittags nicht immer daran gedacht, die Medikation einzunehmen (Urk. 3/2 S. 1). Diese Begründung erscheint glaubwürdig, litt sie damals doch an einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren bis schweren Grades (Urk. 8/88, Urk. 8/103/13), welche die Funktionsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen erheblich beeinträchtigen kann (vgl. auch Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, Bern 2015, S. 173 f. und S. 179). Diese Situation ist vergleichbar mit der vom Bundesgericht genannten Konstellation, in der die schlechte Compliance bezüglich einer verordneten Therapie auf eine Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist, weshalb daraus nicht auf fehlenden Leidensdruck geschlossen werden darf (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).

    Im Übrigen liess sich das Antidepressivum im Serumspiegel durchaus nachweisen, was für eine Einnahme des Medikaments spricht, einfach nicht in der verordneten Dosierung (Urk. 8/103/10-11). Hinsichtlich der Schmerzmedikation ergab die Laborabklärung, dass diese in der vorgeschriebenen Menge eingenommen wurde (Urk. 8/103/11). Ferner befand sich die Beschwerdeführerin wie bereits zuvor ausgeführt ununterbrochen seit Mai 2015 bei Dr. E.___ in einer leitliniengerechten, ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 8/103/3-5). Beim niedrigen Serumspiegel für das verordnete Antidepressivum handelt es sich folglich um die einzige Auffälligkeit in der Behandlungsanamnese, für die zudem eine plausible, nicht auf inkonsistentes Verhalten hindeutende Erklärung besteht.

5.3.4    Die Prüfung der übrigen Indikatoren in Erwägung 4.3.2 vermittelt das Gesamtbild eines erheblichen, trotz vorhandener Ressourcen zu mittelschweren funktionellen Beeinträchtigungen führenden psychischen Leidensdrucks. Allein die aktuell suboptimale antidepressiv-medikamentöse Therapie vermag diesen Eindruck nicht zu erschüttern. Von Bedeutung ist auch, dass die Beschwerdeführerin nicht nur an einer mittelgradigen depressiven Störung leidet, sondern ihre Ressourcen zusätzlich noch durch die Panikstörung, die Fibromyalgie sowie die akzentuierte Persönlichkeit gehemmt werden (vgl. BGE 148 V 490 E. 6.2.2).

    Schliesslich kann hier keine Rede davon sein, die Dauerhaftigkeit der depressiven Störung sei fraglich (vgl. dazu BGE 148 V 49 E. 6.2.2). Der anfänglich schwere Verlauf der Depression und die zwischenzeitlich erneute Verschlimmerung der Symptomatik sind aktenmässig dokumentiert und werden auch von der IV-Stelle anerkannt. Zudem ging med. pract. C.___ davon aus, dass selbst bei optimierter medikamentöser Therapie erst in drei bis sechs Behandlungsmonaten am ehesten eine Arbeitsunfähigkeit von 30-40 % persistieren werde (Urk. 8/103/17). Darüber hinaus machte er seine günstige Prognose davon abhängig, dass eine erneute Überforderung der Beschwerdeführerin beim beruflichen Wiedereinstieg vermieden werden könne und dieser schrittweise umgesetzt werde (Urk. 8/103/14).

    Daraus folgt, dass die von med. pract. C.___ ab dem Begutachtungszeitpunkt am 16. Juni 2020 (Urk. 8/103/1) attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie in anderen denkbaren leidensangepassten Tätigkeiten auch aus rechtlicher Sicht überzeugt. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle kann - wie von der RAD-Ärztin empfohlen (Urk. 8/107/5) - darauf abgestellt werden.

5.3.5    Zum retrospektiven zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, das Belastbarkeitsniveau im Begutachtungszeitpunkt sei mit der Situation anlässlich des beruflichen Wiedereinstiegs im August 2018 (mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit) vergleichbar (Urk. 8/103/17; vgl. auch Urk. 8/103/13). Dabei stellte er auf die Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ ab, dessen aktenmässig dokumentierte Befunderhebungen er als zuverlässig einstufte (Urk. 8/103/13) und die für die Zeit ab August 2018 mit seinen eigenen Abklärungsergebnissen korrelierten (Urk. 8/103/14). Unbestrittenermassen kann für diesen Zeitraum auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 4.1).

    Ferner ging med. pract C.___ wohl in Anlehnung an die Verlaufsberichte von Dr. E.___ vom 14. Februar 2019 (Urk. 8/67) und vom 5. März 2020 (Urk. 8/88) - davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April bis 10. Dezember 2019 wegen einer verbesserten psychischen Situation nur noch zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 8/103/16). An anderer Stelle hielt er fest, nach der Verbesserung des Gesundheitszustands und Wiederaufnahme einer Teilzeittätigkeit sei das (psychische) Erkrankungsbild zeitweise mindestens teilweise remittiert (Urk. 8/103/12-13). Die zuständige Kundenberatung der IV-Stelle ging von der Wiedererlangung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im April 2019 aus (Urk. 8/107/6, Urk. 8/108).

    Zur strittigen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit ab April 2019 ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin von April bis Dezember 2019 auf Wunsch ihres Vorgesetzten mit einem 60%igen Beschäftigungsgrad arbeitete (Urk. 8/88). Sie gab anlässlich der Haushaltabklärung vom 20. September 2019 und auch ihrem Psychiater Dr. E.___ gegenüber an, dass sie durch das 60%ige Beschäftigungspensum an ihre Grenzen stosse; sobald sie mehr als 50 % arbeite, lasse ihre Konzentration nach (Urk. 8/74/4, Urk. 8/88). Am 17. April 2019 bescheinigte die RAD-Psychiaterin Dr. A.___ vor allem gestützt auf die Verlaufsberichte von Dr. E.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Zwar führte sie aus, die psychische Symptomatik habe sich verbessert und stabilisiert; einschränkend wirke vor allem noch die Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat (Urk. 8/78/7-8). Und in ihrer anschliessenden Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 hielt sie fest, aus psychiatrischer Sicht könne von einem remittierten Krankheitsbild ausgegangen werden (Urk. 8/78/10). Ihre Beurteilung revidierte Dr. A.___ allerdings am 21. August 2020 in Anlehnung an das Gutachten von med. pract. C.___, indem sie ab August 2019 wohl anschliessend an die Renteneinstellung per 31. Juli 2019 gemäss Vorbescheid vom 30. Dezember 2019 (Urk. 8/80/1) - wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % postulierte (Urk. 8/107/5).

    Eine genaue Abgrenzung der nach der psychischen Stabilisierung durch die körperlichen Schmerzen und eine psychische Restsymptomatik verursachten funktionellen Einschränkungen ist gestützt auf die Akten nicht möglich. Mitursächlich dafür ist der Umstand, dass die Schmerzen laut den Gutachtern durch die psychischen Beeinträchtigungen mitbeeinflusst werden (Urk. 8/103/20). Deshalb spricht die Aktenlage nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin ab April 2019 – wie von der IV-Stelle angenommen - wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war. Es ist vielmehr auf die gutachterliche Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum abzustellen.

    Die anschliessende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zur gutachterlichen Untersuchung Mitte Juni 2020 begründete med. pract. C.___, ebenfalls gestützt auf die Verlaufsberichte von Dr. E.___ (Urk. 8/103/13), mit der gesundheitlichen Dekompensation als Folge der veränderten Arbeitsplatzsituation nach dem Wechsel des Unternehmensstandorts der B.___ AG im Oktober 2019 (Urk. 8/103/8-9, Urk. 8/103/13, Urk. 8/103/16). Dem Bericht von Dr. E.___ vom 5. März 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich ab Dezember 2020 (richtig: 2019) in einem depressiven Zustand mittleren bis schweren Grades befand mit innerer Leere, Antriebsarmut und Traurigkeit. Sie fühlte sich von ihrem Vorgesetzten unverstanden, was auch ihre nächtlichen Träume dominierte, hatte Mühe aufzustehen, verliess kaum das Haus und war für die Betreuung ihrer Tochter auf die Hilfe ihres Ehemannes und ihrer Mutter angewiesen (Urk. 8/88/2). Deshalb überzeugt die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum.

    Im Übrigen gelten die Ausführungen in den Erwägungen 5.3.2-4 zur Konsistenz der nach dem Gesagten im zeitlichen Verlauf zwischen mittelschwer und schwer schwankenden, von Dr. E.___ nach Auffassung des psychiatrischen Gutachters zuverlässig erfassten Symptome und funktionellen Einschränkungen (Urk. 8/103/13) auch für die Zeit ab August 2018. 

5.4    Zusammenfassend sind im massgeblichen Zeitraum folgende Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten sowie in anderen leidensangepassten Tätigkeiten aktenmässig ausgewiesen (Urk. 8/37/7, Urk. 8/78/9, Urk. 8/103/16, Urk. 8/107/5):

    100 % von August 2015 bis April 2018,

    70 % von Mai bis Juli 2018,

    50 % von August 2018 bis März 2019,

    40 % von April bis November 2019,

    100 % von Dezember 2019 bis Mai 2020

    50 % ab Juni 2020.

    Die jeweils auf eine Veränderung der gesundheitlichen Situation zurückzuführenden Anpassungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit stellen erhebliche Sachverhaltsänderungen dar, die zu einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG führen können (vgl. vorstehend E. 1.6).


6.    

6.1    Den Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich ermittelte die IV-Stelle korrekterweise mittels eines Einkommensvergleichs (vgl. vorstehend E. 1.4.1). Das Valideneinkommen im bisher versehenen 100 %-Pensum bestimmte sie anhand der Angaben zum im Jahr 2014, mithin vor Eintritt des Gesundheitsschadens, bezogenen Bruttojahreslohn beim Architekturbüro Z.___ GmbH von Fr. 83'562.--. Dabei stützte sie sich auf den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) sowie den Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/11/8) und passte das Einkommen an die Nominallohnentwicklung bis zum Rentenbeginn an (Urk. 8/77). Dies ist nicht zu beanstanden.

6.2    Korrekt ist ebenfalls, dass das Invalideneinkommen während der ersten Phase 100%iger Arbeitsunfähigkeit Null beträgt, was zu einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 100 % führt. Dieser ist rentenrevisionsrechtlich bis Ende Juli 2018 massgeblich, als die Dreimonatsfrist im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV ab Beginn der höheren Arbeitsfähigkeit von 70 % im Mai 2018 ablief (Urk. 8/77).

6.3    Nicht gefolgt werden kann der IV-Stelle, soweit sie für den Einkommensvergleich bereits ab August 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten und in behinderungsangepassten Tätigkeiten ausgeht (Urk. 8/77/1). Da eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ist ab August 2018 die zuvor drei Monate lang von Mai bis Juli 2018 bestandene 70%ige Arbeitsunfähigkeit massgeblich. Die im August 2018 eingetretene 50%ige Arbeitsfähigkeit ist erst ab November 2018 wirksam.

    Ferner durfte die IV-Stelle das Invalideneinkommen ab August 2018 nicht einfach in der Weise ermitteln, dass das Valideneinkommen für ein 100 %-Pensum entsprechend der Arbeitsunfähigkeit in Prozenten reduziert wird (Urk. 8/77/1). Vielmehr muss das Invalideneinkommen ziffernmässig möglichst genau bestimmt werden (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdeführerin trat ihre neue 50%ige Stelle bei der B.___ AG im August 2018 an (Urk. 8/61/4), was für sich genommen ebenfalls eine revisionsrechtlich erhebliche Sachverhaltsänderung darstellt (vgl. dazu Art. 31 IVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung). Zuvor hatte sie letztmals im Jahr 2015 gearbeitet. Diese berufliche Veränderung kann gemäss Art. 88a IVV indes erst berücksichtigt werden, sobald sie mindestens drei Monate angedauert hat (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 101 ff. und 110), also frühestens ab November 2018. 

    Deshalb kann zur Ermittlung des Invalideneinkommens ab August 2018, das sich nach dem Gesagten auf eine 30%ige Arbeitsfähigkeit zu beziehen hat, nicht auf das bei der B.___ AG tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden. Vielmehr sind in dieser Konstellation rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die IV-Stelle wird dies nachzuholen und auf dieser Basis das Invalideneinkommen für die Zeit von August bis Oktober 2018 zifferngenau zu ermitteln und den Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich zu berechnen haben.

6.4    Wie bereits erwähnt, arbeitete die Beschwerdeführerin ab August 2018 mit einem 50%igen Beschäftigungspensum bei der B.___ AG im angestammten Beruf. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a IVV, ab November 2018, kann zur Ermittlung des Invalideneinkommens deshalb auf den im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses konkret erzielten Lohn abgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin damit unbestrittenermassen ihre damalige Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfte (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Da die IV-Stelle den bei der B.___ AG erzielten Lohn bisher noch nicht ermittelt hat, wird sie dies ebenfalls nachzuholen und auf dieser Grundlage das Invalideneinkommen und den Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich ab November 2018 festzusetzen haben.

6.5    Ab April 2019 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der B.___ AG neu mit einem Pensum von 60 % (Urk. 8/88). Das entsprechend höhere Invalideneinkommen, welches von der IV-Stelle ebenfalls noch zu ermitteln sein wird, ist nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten ab Juli 2019 für die Festsetzung des Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich massgeblich.

6.6    Ab März 2020, nachdem die im Dezember 2019 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten drei Monate gedauert hatte, ist erneut von einem Invalideneinkommen von Null und dementsprechend einem erwerblichen Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen.

6.7    Ab Juni 2020 betrug die Arbeitsfähigkeit nach einer erneuten Verbesserung der psychischen Situation 50 %. Die höhere berufliche Leistungsfähigkeit wirkt sich in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate später, also ab September 2020, auf den Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich aus. Da die Beschwerdeführerin damals keine Arbeitsstelle mehr hatte (vgl. Urk. 8/103/9), wird die IV-Stelle das ab September 2020 massgebliche Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabellenlöhne noch zifferngenau zu bestimmen haben. Weil ihr die angestammte Tätigkeit im Büro ab dann gemäss Beurteilung des psychiatrischen Gutachters med. pract. C.___ nur mit der Einschränkung zumutbar ist, dass sie einen ruhigen, reizarmen Arbeitsplatz in Umgebung weniger Mitarbeiter, ohne hohes Stressaufkommen und mit der Möglichkeit für eine flexible Arbeitsgestaltung mit selbständiger Einteilung hat (Urk. 8/103/16, Urk. 8/103/21), wird die IV-Stelle zusätzlich zu prüfen haben, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

6.8    Es ergibt sich, dass die IV-Stelle weitere erwerbliche Abklärungen zur korrekten Bestimmung des im zeitlichen Verlauf schwankenden Invalideneinkommens vorzunehmen haben wird, im Sinne der vorstehenden Erwägungen 6.1-7. Durch den Vergleich mit dem der Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen wird sie hernach für die einzelnen Zeitabschnitte den Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich zu bestimmen haben.


7.

7.1    Nach dem Gesagten wird die IV-Stelle – an welche die Sache zurückzuweisen
ist – sich zunächst mit der Statusfrage eingehend auseinanderzusetzen und diese weiter abzuklären haben und – sollte die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig qualifiziert werden – auch die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich als Hausfrau und Mutter zu erheben haben (vorstehend E. 4). Alsdann wird sie, ausgehend von der in Erwägung 5.5. aufgeführten, im zeitlichen Verlauf schwankenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie in anderen denkbaren leidensangepassten Tätigkeiten, den Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich für die einzelnen Perioden gleichbleibender Arbeitsunfähigkeit jeweils anhand eines rechtskonformen Einkommensvergleichs zu bestimmen haben, wie in Erwägung 6. dargelegt. Im Falle einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige wird die IV-Stelle auch noch den Gesamtinvaliditätsgrad zu ermitteln haben. Danach wird sie erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.2    Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Rentenanspruch, wie im 1. Teil der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2021 festgehalten, am 1. August 2016 – ein Jahr nach Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und mindestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG beginnen würde (Urk. 8/128; vgl. auch 8/114/1). Nach Lage der Akten scheint, dass sich die Beschwerdeführerin bereits am 22. Dezember 2015 - und nicht wie verfügungsweise festgestellt erst am 22. August 2016 (Urk. 2 S. 3) - zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/21, vgl. auch Urk. 8/5 und Urk. 8/6/9). Der Rentenanspruch könnte daher grundsätzlich im August 2016 entstanden sein.

    Da die angefochtene Verfügung ohnehin zwecks Ergänzung des Sachverhalts aufzuheben ist, kann offenbleiben, wie der Umstand verfahrensrechtlich einzuordnen ist, dass der im Verfügungsteil 2 der IV-Stelle fälschlicherweise angegebene Rentenbeginn am 1. Februar 2017 (Urk. 2 S. 4 ff. = Urk. 8/115) dem von der Ausgleichskasse im ersten Verfügungsteil genannten Datum (1. August 2016) widerspricht (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5 und 8C_206/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin wird diesen Widerspruch aufzulösen und allenfalls den Rentenbeginn neu festzulegen haben.

7.3    Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin von der IV-Stelle bereits am 21. November 2017 angewiesen wurde, sich einer intensiven integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/43), und der psychiatrische Teilgutachter feststellte, sie habe die ihr leitliniengerecht verordnete antidepressive Medikation zuletzt nicht in der vorgeschriebenen Dosis beziehungsweise Regelmässigkeit eingenommen (Urk. 8/103/11, Urk. 8/103/14, Urk. 8/103/16), bleibt noch Folgendes zu bemerken: Sollte sich im weiteren Verlauf zeigen, dass die Beschwerdeführerin den psychiatrischen Therapieempfehlungen weiterhin nicht vollumfänglich nachkommt, könnte die IV-Stelle ihre Leistungen nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorübergehend oder dauernd kürzen oder verweigern, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar ,4. Auflage, Zürich 2020, Art. 21 Rz 147 ff.).


8.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt