Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00340


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 25. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, war ab 1996 als Inhaber der Einzelfirma Y.___, einem Fachgeschäft für Rasier- und Elektroapparate, Unterhaltungselektronik, Uhren und Geschenkartikel, selbständig erwerbstätig (Urk. 7/21/2). Am 30. November 2004 meldete er sich unter Hinweis auf eine Operation an der Wirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 21. Februar 2013 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/127). Der Versicherte erhob dagegen Beschwerde (Urk. 7/131), die das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00316 vom 31. Oktober 2014 (Urk. 7/137) abwies. Das Bundesgericht, an das der Versicherte die Beschwerde weitergezogen hatte, wies diese mit Urteil 8C_892/2014 vom 23. April 2015 ebenfalls ab (Urk. 7/143).

1.2    Am 25. April 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/161). Die IV-Stelle klärte wiederum die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach dem Versicherten nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/179) mit Verfügung vom 20. April 2021 rückwirkend ab Oktober 2020 eine ganze Rente auf der Basis eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 37'284.-- und somit von zunächst Fr. 1'678.-- und ab 1. Januar 2021 von Fr. 1'692.-- pro Monat zu (Urk. 7/188 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 18. Mai 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen, indem das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen neu berechnet werde (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 unter Beilage der Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 18. August 2021 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 21. September 2021 an seinem Antrag fest (Urk. 10), worauf die Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2021 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 13). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 Kenntnis gegeben (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie - was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird - von Art. 50 bis Art. 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen.

1.2    Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).

1.3    Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quater AHVG).

    Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).

    Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

1.4    Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).

1.5    Nach der Rentenskala, Monatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV; gültig ab dem 1. Januar 2019) besteht bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen Fr. 35’551.-- und Fr. 36’972.-- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1’678.--.

    Mit Verordnung 21 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 14. Oktober 2020 (vom Bundesrat erlassen gestützt auf Art. 33ter Abs. 1 AHVG) wurden die ordentlichen laufenden Voll- und Teilrenten angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 0.8 Prozent erhöht wurde. Anwendbar sind die ab dem 1. Januar 2021 gültigen Rententabellen (Art. 3 Abs. 2).

    Nach der Rentenskala, Monatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV des BSV (gültig ab dem 1. Januar 2021), besteht bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen Fr. 35’850.-- und Fr. 37’284.-- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1’692.--.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation seit April 2019 massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und das Wartejahr in diesem Zeitpunkt begonnen habe. Da eine Rente frühestens sechs Monate nach der Anmeldung ausgerichtet werden könne, habe sie den Anspruch auf eine Rente per Oktober 2020 geprüft. Dem Beschwerdeführer sei keine berufliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr zumutbar und er sei nicht mehr in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Einschränkung von 100 % entspreche dem Invaliditätsgrad, weshalb er ab Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 2 S. 3). Gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 36’976.-- im Jahr 2020 beziehungsweise Fr. 37'284.-- im Jahr 2021 und bei vollständigen Beitragsjahren des Versicherten (Vollrente), errechnete sie einen monatlichen Rentenanspruch von Fr. 1’678.-- ab 1. Oktober 2020 sowie von Fr. 1'692.-- ab 1. Januar 2021 (Urk. 2 S. 1).

    Die zuständige Ausgleichskasse ergänzte mit Stellungnahme vom 18. August 2021, dass für die Ermittlung der einzelnen Berechnungselemente grundsätzlich der Zeitpunkt des Versicherungsfalles massgebend sei. Bezüglich des Rentenanspruchs trete der Versicherungsfall ein, sobald die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich wenigstens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei und weiterhin mindestens zu 40 % erwerbsunfähig sei. Fraglich sei, wann der Versicherungsfall eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei bis im Jahr 2011 erwerbstätig gewesen, teilweise mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Ab 2011 sei er vom Sozialamt unterstützt worden. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_992/2014 sei festgehalten worden, dass für die Aufgabe des eigenen Geschäfts nicht in erster Linie gesundheitliche Gründe verantwortlich gewesen seien. Ebenfalls habe das Gericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Somit sei der Versicherungsfall damals nicht eingetreten. Dem aktuellsten Feststellungsblatt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 18. April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Für den Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens sei daher auf April 2019 abzustellen. Das Wartejahr sei am 18. April 2020 abgelaufen. Daher seien die Einkommen, wozu auch die Buchungen des Sozialamtes gehörten, bis Ende 2019 zu Recht berücksichtigt worden (Urk. 6 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe lange auf die Invalidenrente warten müssen. Im Jahr 2004 habe er sich erstmals angemeldet und erst im Jahr 2015 sei vom Bundesgericht ein negativer Entscheid ergangen. Die Rentenberechnung empfinde er als suboptimal. Die Jahre, in denen er Sozialhilfe bezogen habe, seien keine Einkommensjahre und auch nicht anzurechnen (Urk. 1).

    In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, seit dem verlorenen Prozess im Jahr 2015 - auf den er sich vorliegend nicht berufe - sei eine völlig neue Situation eingetreten. Im Frühjahr 2019 habe er die Diagnose Lungenkrebs erhalten.
Seine anderen Leiden würden ihn jedoch nach wie vor begleiten. Er habe als Kaufmann im Familienbetrieb bis zum Schluss (Ende 2010) gekämpft und viele Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Da es sich um eine Einzelfirma gehandelt habe, sei er danach direkt beim Sozialamt gelandet. Nach 25 Jahren schwerer Arbeit könne er es kaum glauben, dass er nur eine Invalidenrente von Fr. 1'600.-- monatlich erhalte (Urk. 10 S. 1 f.).


3.

3.1    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit April 2019 vollständig erwerbsunfähig ist und ab dem 1. Oktober 2020 (sechs Monate nach der Anmeldung vom 25. April 2020, Urk. 7/161, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig und zu prüfen ist die Berechnung der Rente, insbesondere die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

3.2    Der am 4. November 1961 geborene Beschwerdeführer vollendete das 20. Altersjahr am 4. November 1981. Demnach ist für die Rentenberechnung die Zeit ab 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles massgebend (E. 1.3 hiervor).

    Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Der Zeitpunkt des Eintritts der rentenspezifischen Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Danach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind
(lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

    Der Beschwerdeführer hatte sich bereits am 30. November 2004 erstmals bei der Invalidenversicherung angemeldet, ein Rentenanspruch wurde damals letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2014 vom 23. April 2015 verneint (Urk. 7/143). Die Voraussetzungen der rentenspezifischen Invalidität gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG waren demnach anlässlich dieses Verfahrens noch nicht erfüllt und der Versicherungsfall nicht eingetreten. Vielmehr begann die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG mit Eintritt der aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 100 % im April 2019 zu laufen und trat der Versicherungsfall demgemäss nach deren Ablauf im April 2020 ein. Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG ist daher für die Rentenberechnung des 1961 geborenen Beschwerdeführers die Zeitperiode vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 2019 massgebend.

3.3    Gestützt auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/192) hat die Beschwerdegegnerin ein Einkommen aus den Jahren 1982 bis 2019 von insgesamt Fr. 1‘336’624.-- ermittelt und dieses – bei einem Aufwertungsfaktor von 1.012 – entsprechend Art. 30 Abs. 2 AHVG durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt, womit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35'596.-- resultierte (Urk. 2). Da im Jahr 2020 und bei der anwendbaren maximalen Rentenskala 44 bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen Fr. 35’551.-- und Fr. 36’972.-- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1’678.-- besteht, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht für diesen Zeitraum von einem massgeblichen durchschnittlichen Einkommen von Fr. 36'972.-- ausgegangen und - unter Vornahme der Erhöhung um 0.8 % (vgl. E. 1.5) - von einem massgeblichen durchschnittlichen Einkommen von Fr. 37'284.-- für das Jahr 2021, womit der Beschwerdeführer ab Januar 2021 Anspruch auf eine Rente von monatlich Fr. 1’692.-- hat. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben. Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren zu Recht nicht vor, die Eintragungen im individuellen Konto enthielten offenkundige Unrichtigkeiten, die auch nach Eintritt des Versicherungsfalls zu berichtigen wären.

3.4    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Jahre, in denen er Sozialhilfe bezogen habe, für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 1). Würden die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2019 entrichteten Nichterwerbstätigenbeiträge (Urk. 7/192) indessen nicht eingerechnet, ergäbe dies ein tieferes durchschnittliches Jahreseinkommen und somit - wegen der fehlenden Beitragsjahre - auch einen tieferen Rentenbetrag beziehungsweise lediglich Anspruch auf eine Teilrente statt auf eine Vollrente. Der Beschwerdeführer hat auch in diesen Jahren mehr als den Mindestbeitrag entrichtet, weshalb die genannten Jahre zu seinen Gunsten als Beitragsjahre zu berücksichtigen sind.


4.    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser