Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00341


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 21. Februar 2022

in Sachen

Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken

c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4052 Basel

Beschwerdeführerin


Zustelladresse: Swisscanto Stiftungen

Postfach 99, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladener



vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1968 geborene X.___ bezog als Kind und Jugendlicher von der Invalidenversicherung zahlreiche Leistungen aufgrund von verschiedenen Geburtsgebrechen, darunter medizinische Massnahmen und Sonderschulung (Urk. 9/1, 9/95). 1988 schloss er eine Anlehre zum Holzbearbeiter ab und war danach vorwiegend als Hauswart und in der Unterhaltsreinigung tätig (Urk. 9/2 f., 9/10 und 9/35). Am 23. Juli 2009 meldete er sich unter Hinweis auf ein Tricho-Rhino-Phalangeales-Syndrom Typ 1 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 9/7/9, 9/8, 9/10, 9/12/3-13 und 9/15/2-5) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/20) und in der Folge mit Verfügung vom 8. Februar 2010 auch denjenigen auf eine Invalidenrente (Urk. 9/25). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.2    Nach erfolgter Früherfassung nach attestierter Arbeitsunfähigkeit im Juli und August 2018 (vgl. Urk. 9/30/2, 9/30/3, 9/32, 9/34, 9/36) und nachdem er im Oktober 2018 die Anstellung als Hauswart bei der Y.___ AG verloren hatte (Urk. 9/52/10), meldete sich der Versicherte am 11. April 2019 unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen sowie weitere körperliche Beschwerden erneut zum Leistungsbezug an, wobei er um die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ersuchte (Urk. 9/39 f.). Die IV-Stelle holte insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/56-58, 9/60) und nahm Rücksprache mit Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 9/61). Am 22. Januar 2020 wurde der Versicherte in der Klinik A.___ neuropsychologisch untersucht (Bericht vom 29. Januar 2020, Urk. 9/66). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle zweimalig Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung Plus (Urk. 9/69, 9/77) und sprach dem Versicherten ab dem 18. Mai 2020 Taggelder zu (Urk. 9/79). Per 1. Oktober 2020 konnte dieser bei B.___ eine befristete Anstellung als Technische Aushilfe in einem 60%-Pensum antreten (Urk. 9/88, 9/90), worauf die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Schreiben vom 4. November 2020 per 30. September 2020 abbrach (Urk. 9/91). Nach Eingang einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 13. Februar 2020 (Urk. 9/93) stellte sie dem Versicherten sodann mit Vorbescheid vom 24. November 2020 die Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. Oktober 2020 in Aussicht (Urk. 9/97). Dieses Dokument liess sie am 17. Dezember 2020 auch der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken zukommen (Urk. 9/104), welche dagegen am 5. Januar und ergänzend am 11. Februar 2021 Einwand erhob (Urk. 9/107, 9/110). Am 22. April 2021 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 9/114 [Begründung] und Urk. 9/122).


2.    Dagegen erhob die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken am 19. Mai 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf die im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände eingehe und neu verfüge. Eventualiter seien die Verfügung aufzuheben und der Beginn der einjährigen Wartezeit sowie der Rente neu festzulegen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 10), welcher sich vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny mit Stellungnahme vom 24. November 2021 dem Antrag der Beschwerdegegnerin anschloss (Urk. 13). Mit Verfügung vom 29. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu den Eingaben der anderen Verfahrensparteien Stellung zu nehmen, mit der Androhung, dass von einem Verzicht ausgegangen werde, falls innert Frist keine Stellungnahme eingereicht werde (Urk. 15). Die angesetzte Frist zur Stellungnahme lief ungenutzt ab.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


2.    

2.1    Vorab zu prüfen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 22. April 2021 (Urk. 2) eine Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin entfaltet, ihr damit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung derselben zukommt und sie demzufolge beschwerdelegitimiert ist.

2.2

2.2.1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren massgebend (BGE 131 V 298 E. 2, 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.1 f.).

2.2.2    Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a/aa mit Hinweisen). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdebefugnis von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

2.2.3    Ein Entscheid der IV-Stelle oder - im Beschwerdefall - des kantonalen Sozialversicherungsgerichts (Art. 57 ATSG) respektive des Bundesgerichts ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E2.2 mit Hinweisen).

2.3    Die Beschwerdeführerin wurde ins Vorbescheidverfahren einbezogen (vgl. Urk. 9/104, 9/107 und 9/110) und ihr wurde der Rentenentscheid eröffnet (Urk. 2). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung (Art. 29 Abs. 1 IVG) und setzt voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 litb IVG). Der Versicherte hatte sich am 11. April 2019 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/39); die das Wartejahr eröffnende Arbeitsunfähigkeit legte die Beschwerdegegnerin auf den 4. August 2018 fest (Urk. 2 S. 3, Urk. 9/95/3). Mithin erfolgte die Anmeldung des Versicherten nicht verspätet (vgl. Urk. 9/95/3) und er stand im fraglichen Zeitraum in einem Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 3/2 f.; Austritt per 1. Oktober 2018).

    Damit kommt der Invaliditätsbemessung und der Festlegung des Rentenbeginns durch die IV-Stelle Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin zu, weshalb deren Beschwerdelegitimation vorliegend zu bejahen ist. Dies wird im Übrigen auch weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Beigeladenen in Frage gestellt.


3.

3.1    In der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2021 hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, den Beigeladenen nach seiner Anmeldung mit Eingliederungsmassnahmen in Form eines Arbeitsversuchs bei der Wiedereingliederung unterstützt zu haben. Es bestehe kein Rentenanspruch, solange Eingliederungsmassnahmen absolviert und Taggelder beansprucht würden. Da der Beigeladene bis zum 30. September 2020 Taggelder bezogen habe, sei der Rentenanspruch ab Oktober 2020 geprüft worden. Seit diesem Datum arbeite er in einem 60%-Pensum als Technische Aushilfe; die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von 40 % begründe somit den Invaliditätsgrad. Der Beginn der Wartezeit sei aufgrund der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 13. Februar 2020 auf den 4. August 2018 festgelegt worden. Der Einwand der Beschwerdeführerin ändere nichts an dieser Einschätzung. Der Beigeladene habe ab dem 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2 S. 3).

3.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2021 rügte die Beschwerdeführerin in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdegegnerin nicht auf ihre im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände gegen die Feststellung, dass seit dem 4. August 2018 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, eingegangen sei. Die Verletzung müsse als schwerwiegend angesehen werden und sei im konkreten Fall keiner Heilung zugänglich. Sie führe ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In materieller Hinsicht werde vollumfänglich auf die gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände verwiesen. Aufgrund seines Geburtsgebrechens sei der Versicherte stets gleich eingeschränkt gewesen und habe trotz seiner degenerativen Erkrankungen an Hüfte und Knie auch nach dem 4. August 2018 noch seine bisherige Leistung erbringen können. Der vom ärztlichen Dienst auf dieses Datum festgesetzte und von der IV-Stelle als Beginn des Wartejahres übernommene Zeitpunkt sei unbewiesen und damit willkürlich (Urk. 1 S. 2 f.).

3.3    Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2021 erachtete die Beschwerdegegnerin eine Rückweisung zur weiteren Abklärung für unumgänglich. Zur Begründung führte sie aus, die rentenzusprechende Verfügung basiere auf medizinischen Unterlagen, die den rechtsprechungsgemässen Anforderungen, um als beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität zu dienen, nicht genügten. Insbesondere fehle eine rechtsgenügende Beurteilung des Gesundheitsschadens des Versicherten sowie seiner Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (Urk. 6).

3.4    Mit Stellungnahme vom 24. November 2021 liess sich der Beigeladene dahingehend vernehmen, dass er sich dem Antrag der Beschwerdegegnerin anschliesse und eine umfassende Abklärung seiner Ansprüche auf berufliche Massnahmen und Rente unterstütze (Urk. 13).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin hat dem Versicherten auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2020 zugesprochen. Aus dem Feststellungsblatt geht hervor, dass sich ihre Beurteilung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 17. Juni 2019 (Urk. 9/60), den neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik A.___ vom 29. Januar 2020 (Urk. 9/66) sowie die RAD-Stellungnahme vom 13. Februar 2020 (Urk. 9/93) stützte. Es wurde festgehalten, dass nur schon in Anbetracht des Intelligenzquotienten des Versicherten ohne weitere Abklärungen eine Viertelsrente zugesprochen werden könne (Urk. 9/95/2 f.).

4.2

4.2.1    Dem Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 17. Juni 2019 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 9/60/1):

- Varusgonarthrose beidseits

- Coxarthrose beidseits bei Morbus Perthes beidseits, rechts fortgeschrittener

- zusätzlich Beinlängenverkürzung links.

    Trotz dieser radiologisch ausgewiesenen Diagnosen sei der Versicherte klinisch beschwerdefrei; entsprechend seien keine Interventionen notwendig. Sobald die Schmerzen wieder aufträten, könnte zunächst zwei Mal pro Jahr eine Infiltration durchgeführt werden, bevor ein Ersatz für das jeweilig betroffene Gelenk angestrebt werden könnte (Urk. 9/60/2).

4.2.2    Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik A.___ habe gemäss Bericht vom 29. Januar 2020 eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0; Gesamt-Intelligenzquotient 65) festgestellt werden können. Der Versicherte habe ein deutlich reduziertes allgemeines kognitives Leistungsvermögen gezeigt. Ausser in den mnestischen Funktionen hätten sich funktionsübergreifend überwiegend auffällige bis beeinträchtigte Testleistungen ergeben. Das Sprachverständnis habe leicht reduziert gewirkt, bei einfacher und wenig eloquenter Spontansprache. Die Leistungsvalidierung sei unauffällig gewesen. Relative Stärken hatten sich in den mnestischen Funktionen, den Lesefertigkeiten, der visuellen Diskriminationsgeschwindigkeit, der verbal-semantischen Fluenz und der selektiven Aufmerksamkeit finden lassen. Sowohl die Asphyxie bei der Geburt als auch die zu vermutende Mutation des TPRS1-Gens im Zusammenhang mit einer tricho-rhino-phalangealen Dysplasie kämen als verursachende Faktoren der Intelligenzminderung in Frage (Urk. 9/66/5).

    Sowohl die leichte Intelligenzminderung als auch das vorwiegend auffällige bis beeinträchtigte neurokognitive Leistungsprofil wirkten sich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit und die arbeitsmarktliche Vermittlungsfähigkeit des Versicherten aus. Womöglich habe das Anforderungsprofil seines letzten Arbeitsplatzes vor der berichteten Umstrukturierung einem geschützten Arbeitsplatz entsprochen. Ratsam sei die Evaluation des Rentenanspruchs sowie die Prüfung der Restarbeitsfähigkeit durch die Invalidenversicherung. Hinsichtlich einer allfälligen beruflichen Wiedereingliederung werde ein Arbeitsplatz mit vorwiegend vorstrukturierten und repetitiven Anforderungen empfohlen (Urk. 9/66/6).

4.2.3    Der RAD-Arzt Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2020 fest, die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hauswart sei dem Versicherten seit dem 4. August 2018 nicht mehr möglich. So seien die Geh- und Stehfähigkeit aufgrund der Knie- und Hüftarthrosen eingeschränkt. Insbesondere das Besteigen von Leitern, häufiges Treppensteigen und Arbeiten in gebückter Haltung seien nicht zumutbar. Demgegenüber sei eine wechselbelastende, überwiegend im Sitzen, gelegentlich im ebenerdigen Gehen oder Stehen auszuübende Tätigkeit medizinisch-theoretisch in einem vollen Pensum möglich. Zu beachten sei des Weiteren die Intelligenzminderung, weswegen das Lerntempo vermindert und die Lernfähigkeit für komplexere Inhalte nicht gegeben seien. Es sollte sich um leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck sowie ausreichende Fremdkontrolle handeln (Urk. 9/93/1).

4.3    Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als ein Intelligenzquotient von unter 70 gemäss bundesgerichtlicher Praxis in der Regel zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit führt. Allerdings ist auch diesfalls stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung auf das Verhalten der versicherten Person, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich. Zudem kommt es nicht auf die Höhe des Intelligenzquotienten an, sondern es ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 und 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.5.2, je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach nur schon angesichts des Intelligenzquotienten des Versicherten eine Viertelsrente zugesprochen werden könne (Urk. 9/95/3), nicht zu überzeugen.

    Die angenommene 40%ige Arbeitsunfähigkeit findet keine Stütze in den medizinischen Unterlagen, insbesondere weder im neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik A.___ (Urk. 9/66) noch in der Aktenbeurteilung des RAD (Urk. 9/93). Letzterer gelangte vielmehr zur Auffassung, dem Versicherten sei es möglich, einer leidensadaptierten Tätigkeit in einem vollen Arbeitspensum nachzugehen. Es ist jedoch fraglich, ob dabei die mit der Intelligenzminderung einhergehenden Einschränkungen hinreichend Berücksichtigung fanden, zumal sich die Beurteilung von Dr. Z.___ insoweit als fachfremd erweist. Ausserdem mangelt es an der rechtsprechungsgemäss geforderten objektiven Beschreibung der Auswirkungen der Intelligenzminderung, da der RAD einzig auf die Lernfähigkeit respektive das Lerntempo Bezug nahm. Ausser Acht blieben schliesslich die im Rahmen der Arbeitsvermittlung Plus bei einem Arbeitsversuch mit handwerklichem Einsatz gewonnenen Erkenntnisse. So wurde seitens des involvierten Arbeitgebers nicht nur auf einen fehlenden Lernfortschritt, sondern auch auf Schwierigkeiten beim selbständigen Arbeiten und den damit einhergehenden sehr hohen Betreuungsaufwand des Werkstattleiters hingewiesen, so dass es schwierig sei, den Versicherten zum Nutzen des Unternehmens einzusetzen (Urk. 9/92/2).

    In der RAD-Stellungnahme wird darüber hinaus nicht hinreichend begründet, weshalb dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Hauswart ab dem 4. August 2018 (dauerhaft) nicht mehr zumutbar gewesen sein sollte. Med. pract. D.___, Praktischer Arzt, hatte ihm zwar vom 19. Juli bis 24. August 2018 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/30/2 f.). Er hielt überdies am 24. September 2018 fest, dem Versicherten sei «aktuell» eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar, die bisherige berufliche Tätigkeit hingegen nicht mehr (Urk. 9/38/3). Dem Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 17. Juni 2019 kann demgegenüber entnommen werden, dass der Versicherte seit einer Hyaluronsäure-Infiltration in das linke Knie vor ungefähr einem Jahr subjektiv beschwerdefrei sei und uneingeschränkt als Hauswart arbeite. Auch im Haushalt habe er keine Probleme und wünsche daher derzeit keine weitere Intervention (Urk. 9/60/1). Andererseits bestand die Tätigkeit als Hauswart auch aus Treppensteigen mit Gewichten und vielem Stehen, was Mühe bereitete (Urk. 9/36/2), sodann beurteilte die Orthopädin Dr. med. E.___ schon im Mai 2018 die gesundheitliche Situation mit der auch noch vorhandenen schweren Coxarthrose rechts mit Hüftkopfnekrose dahingehend, dass eigentlich die Indikation für eine Implantation einer Hüfttotalendoprothese bestehen würde, darauf wurde jedoch aufgrund des komplizierten Eingriffs und weil der Versicherte noch keine Beschwerden in der Hüfte hatte, verzichtet (Urk. 9/30/1).

    In somatischer Hinsicht bestehen vor diesem Hintergrund ebenfalls Unklarheiten in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der langjährig ausgeübten Tätigkeit als Hauswart, was unter anderem für die Anspruchsvoraussetzung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. vorstehende E. 1.3) von Relevanz ist. Diese Arbeitsfähigkeit wird näher abzuklären sein. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, den Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Diese Konkretisierungen des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit, wie sie vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten haben, sind auch für die Auslegung von Art. 6 ATSG weiterhin massgebend (BGE 130 V 343 E. 3.1).

4.4    Gesamthaft bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Stellungnahme, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen) und auch die übrigen Akten klären die massgeblichen Fragen nicht abschliessend. In Anbetracht des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) erweisen sich weitere medizinische Abklärungen für unumgänglich, damit über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen).


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen und damit des Invaliditätsgrades als unzulänglich erweist. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 22. April 2021 (Urk. 2) entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin sowie des Beigeladenen aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu verfüge.

    Bei diesem Verfahrensausgang kann dahingestellt bleiben, ob wie beschwerdeweise geltend gemacht (Urk. 1 S. 2 f.) eine der Heilung nicht zugängliche Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs vorliegt, da auch in diesem Fall die Aufhebung des angefochtenen Entscheids samt Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin die Rechtsfolge wäre. Nichtsdestotrotz bleibt an dieser Stelle zu betonen, dass sich die Beschwerdegegnerin im Laufe des weiteren Verwaltungsverfahrens rechtsgenüglich mit den Einwänden der Verfahrensbeteiligten auseinanderzusetzen haben wird.


6.

6.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

6.2

6.2.1    Mit Beschwerde vom 19. Mai 2021 stellte die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren «Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin» und beantragte damit nebst der Auferlegung der Gerichtskosten an die Gegenpartei auch die Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.220/2004 vom 15. November 2004 E. 4).

    Der Beschwerde führenden (obsiegenden) Person wird zwar gemäss Art. 61 lit. g ATSG grundsätzlich ein Anspruch auf Parteientschädigung zuerkannt. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel jedoch keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 8). Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2.2    Der ebenfalls obsiegende, anwaltlich vertretene Beigeladene hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die sich gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist diese ermessensweise auf Fr. 500.— (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da eine Rückweisung an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung als gänzliches Obsiegen gilt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. April 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beigeladenen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.a.Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

b. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Swisscanto Stiftungen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsanwältin Aurelia Jenny

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch