Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00342


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 17. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, meldete sich am 24. Juli 2017 unter Hinweise auf eine Diskushernie und eine Pudendusneuralgie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 7. November 2018 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/43). Auf Einwand des Versicherten hin (Urk. 8/44; Urk. 8/50) holte die IV-Stelle beim Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 8. Oktober 2019 erstattet wurde (Urk. 8/65), sowie ein ergänzendes polydisziplinäres Gutachten, das am 20. Oktober 2020 erstattet wurde (Urk. 8/77). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/84; Urk. 8/88) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2021 basierend auf einem IV-Grad von 48 % ab 1. Oktober 2019 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 20. Mai 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

    1.    Die Verfügung vom 19. April 2021 sei aufzuheben und die Beschwerde-    gegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen     Leistungen zu gewähren, insbesondere eine ganze Rente zu     gewähren.

    2.    Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zu gewähren.

    3.    Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zu gewähren.
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die IV-Stelle ersuchte am 5. August 2021 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 14. November 2016 in seiner Tätigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres sei ihm eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Er könne somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich ab Oktober 2019 insoweit verändert, dass von diesem Zeitpunkt an unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine angepasste Tätigkeit zu 60 % möglich sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 48 %, weshalb ab 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dagegen, es liege angesichts seines Leistungsprofils und seines Alters keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr vor, weswegen er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 8). Subeventualiter wurde vorgebracht, der Beruf als Techniker als Grundlage für die Berechnung des Invalideneinkommens sowie die angewendete LSE T17 seien nicht korrekt (Urk. 1 S. 11). Zudem sei kein Tabellenlohnabzug gewährt worden. Insgesamt resultiere bei einem Invaliditätsgrad von 68 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 12) beziehungsweise nur schon bei der Gewährung des Tabellenlohnabzuges ein Anspruch auf eine höhere Rente (Urk. 1 S. 14).


3.    Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 1. Oktober 2019 im Umfang von 60 % arbeitsfähig ist. Dies ist aufgrund der Akten denn auch ausgewiesen.

    Im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom Y.___, vom 15. September 2019 (Urk. 8/66), wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein pelvines Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie aufgeführt (S. 19). Wegen des postoperativen Fallfusses rechts kann der Beschwerdeführer seit der Operation vom 14. November 2016 keine Baustellen mehr begehen, was zu einer partiellen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (S. 23). Aus rein neurologischer Sicht kann in der angestammten Tätigkeit eine Leistungseinschränkung von 30 % abgeleitet werden. Eine angepasste Tätigkeit sollte wechselbelastend sein, mit Ermöglichung von intermittierenden Positionswechseln, sie sollte besondere Anforderungen der Gleichgewichtsfunktionen vermeiden (kein Gehen auf unebenem Gelände). Unter rein neurologischen Gesichtspunkten kann eine Leistungseinschränkung von 20 % bei vollschichtiger Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 24).

    Dem neuropsychologischem Teilgutachten von lic. phil. A.___, Neuropsychologe und Psychotherapeut FSP, vom Y.___, vom 12. Oktober 2020 (Urk. 8/78), können als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung mit einzelnen attentionalen und exekutiven Funktionsdefiziten sowie einer einzelnen mnestischen Funktionsschwäche entnommen werden (S. 11). Der Beschwerdeführer kann in seiner kognitiv anspruchsvollen, angestammten Tätigkeit als Architekt usw. den damit verbundenen hohen Anforderungen nur zeitbegrenzt und auch nicht vollumfänglich genügen. In einer beschwerdeadaptierten, durchschnittlich fehlersensiblen und aufmerksamkeitsintensiven, vornehmlich termin- und zeitdruckfreien Tätigkeit ist bei erhöhtem und vermehrtem Pausenbedarf und bei leicht verminderter Leistung aber ein etwa zwei- bis dreistündiger Arbeitseinsatz vormittags wie nachmittags zumutbar (S. 15).

    Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Y.___, vom 25. September 2020 (Urk. 8/79) eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.0, S. 12). Beim Beschwerdeführer wäre in einer möglichen angepassten Tätigkeit, das heisst in einer Tätigkeit, bei der er kognitiv anspruchslosere, repetitive Tätigkeiten leisten könnte und bei Bedarf längere Pausen einlegen, respektive sich hinlegen könnte, theoretisch von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 15).

    In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) des polydisziplinären Gutachtens der Y.___ vom 20. Oktober 2020 (Urk. 8/77) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt (S. 12):

- Pelvines Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie

- Minimale bis leichte neuropsychologische Störung mit einzelnen attentionalen und exekutiven Funktionsdefiziten sowie einer einzelnen mnestischen Funktionsschwäche

- Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0)

    Eine angepasste Tätigkeit sollte wechselbelastend sein, mit Ermöglichung von intermittierenden Positionswechseln. Sie sollte besondere Anforderungen der Gleichgewichtsfunktionen vermeiden (kein Gehen auf unebenen Grund, S. 17). Als eine angepasste Tätigkeit wurde eine Tätigkeit beschrieben, bei welcher der Beschwerdeführer kognitiv anspruchslosere, repetitive Tätigkeiten leisten und bei Bedarf längere Pausen einlegen, respektive sich hinlegen könnte. In einer ideal adaptierten Tätigkeit wurde gesamtmedizinisch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 18). In der angestammten Tätigkeit bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit ab Oktober 2019 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (S17).


4.    

4.1    Uneinigkeit besteht darüber, ob die Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm aufgrund seines fortgeschrittenen Alters ein Berufswechsel nicht mehr zugemutet werden könne und keine wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mehr vorliege (Urk. 1 S. 6 ff.).

4.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).    

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

4.3    Der massgebende Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist somit jener, ab welchem die medizinische Aktenlage eine schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zulässt. Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 20. Oktober 2020 (Urk. 8/77) ging am 26. Oktober 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein und der medizinische Sachverhalt stand spätestens ab diesem Zeitpunkt fest. Der am 10. November 1958 geborene Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 61 Jahre und elf Monate alt und es verblieben ihm noch drei Jahre und ein Monat bis zum Erreichen des Rentenalters per 1. Dezember 2023. Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich – auch bei einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % - aus, um eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben.

4.4    Bejaht hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 61-jährigen Versicherten, dem eine angepasste (körperlich leichtere, wechselbelastende) Verweistätigkeit zu 80 % (Vollpensum mit um 20 % reduzierter Leistung) zumutbar war und der über keine Berufsausbildung verfügte. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Versicherte in leichten wechselbelastenden Verweistätigkeiten nicht zusätzlich eingeschränkt war und über eine gewisse Erfahrung mit beruflichen Umstellungen verfügte (Urteil 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.2 und E. 4.3.4). Das Bundesgericht erachtete auch die 80%ige Restarbeitsfähigkeit bei einem 62 Jahre alten Barpianisten als verwertbar, der – unter Beachtung geregelter Arbeitszeiten und unter Ausschluss von Nachtarbeit und längerer Engagements – weiterhin als Pianist arbeiten oder einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachgehen konnte. Damit stehe ihm ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen (Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 5). Ebenfalls bei einem 61 Jahre und vier Monate altem Versicherten mit Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 75 % wurde vom Bundesgericht eine Verwertbarkeit bejaht (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4).

4.5    Verneint wurde dagegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 bei einem über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufserfahrung verfügte und bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass. Die Teilarbeitsfähigkeit des Versicherten unterlag dabei weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen in Form von Atemnot und Hustenanfällen, derentwegen die von der Vorinstanz als zumutbar bezeichneten Arbeiten (Portier- und Kurierdienste) wegen der damit verbundenen Anstrengungen praktisch ausser Betracht fielen. Das Bundesgericht bezweifelte anhand der Akten, dass der Versicherte noch über die für einen entsprechenden Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit verfügte (E. 3.3). Ebenfalls verneint hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60-jährigen Versicherten, der in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig war, keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und über 20 Jahre als Hotelportier gearbeitet hatte. Dabei berücksichtigte das Bundesgericht insbesondere, dass der Versicherte selbst bei leichten Tätigkeiten noch eingeschränkt war, da ihm schmerzbedingt nur eingeschränktes Ziehen oder Stossen und die Vornahme von Verrichtungen mit den Händen möglich war, er in seiner Tätigkeit als Hotelportier aber meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt und sich hierbei keine feinmotorischen Fähigkeiten hatte aneignen können. Darüber hinaus wurde auf eine geringe Anpassungsfähigkeit und die Tatsache, dass behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt würden, hingewiesen (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1 und E. 3.2.2). Ebenso entschied das Bundesgericht bei einem 61,5-jährigen Versicherten, dem es medizinisch-theoretisch zumutbar war, ganztags in einer adaptierten leichten, nicht schulterbelastenden Arbeit mit Wechselbelastung tätig zu sein. Das Bundesgericht begründete diesen Entscheid insbesondere damit, dass das fortgeschrittene Alter in Verbindung mit dem Herzleiden und der damit verknüpften Verzögerung einer allfälligen Schulteroperation eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten schaffe. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich sei. Dies halte potentielle Arbeitgeber davon ab, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen (Urteil 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4).

4.6    Der Beschwerdeführer ist diplomierter Architekt. Er arbeitete nach seinem Studium über Jahrzehnte bei verschiedenen Arbeitgebern als angestellter Architekt beziehungsweise als Projektleiter (Urk. 8/66 S. 13). Zuletzt war er bis August 2015 als Projektleiter bei der C.___ AG angestellt (Urk. 8/15; Urk. 8/40 S. 2). Als ihm dort im Januar 2015 aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 8/40 S. 1), gründete er seine eigene D.___ GmbH, bei der er bis heute angestellt ist (Urk. 8/15). Laut eigenen Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende der D.___ GmbH arbeitete er seit Eintritt des Gesundheitsschadens maximal zu 30 % (Urk. 8/28 S. 2). Anlässlich der Begutachtung gab der Beschwerdeführer zudem an, dass er die GmbH nach wie vor führe und einen Lohn von 30 % erziele für administrative Verrichtungen (Urk. 8/66 S. 14; Urk. 8/77 S. 14). Damit weist er für eine angepasste Tätigkeit neben einem hohen Bildungsniveau auch eine grosse berufliche Erfahrung in der Baubranche auf. So wurde von seiner letzten Arbeitgeberin im Fragebogen angegeben, dass der Beschwerdeführer Beratungen bezüglich bauspezifischen Aufgaben tätigen sowie kleinere Aufträge in Architektur/Bauprojekte durchführen könnte (Urk. 8/40
S. 4). Das entspricht ebenfalls dem Belastungsprofil, wonach eine ideal adaptierte Tätigkeit eine teils sitzende, teils stehende Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer kognitiv anspruchslosere, repetitive Tätigkeiten leisten könnte und bei Bedarf längere Pausen einlegen respektive sich hinlegen könnte, darstellt (Urk. 8/77 S. 18). Insofern ist es dem Beschwerdeführer möglich, weiterhin in seiner angestammten Branche erwerbstätig zu sein, womit eine lange Einarbeitungszeit entfällt. Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass der (theoretisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt gerade im kaufmännischen Bereich diverse Arbeitsstellen vorsieht, welche grossmehrheitlich auch von zu Hause aus ausgeführt werden können, da sie nicht an einen bestimmten Arbeitsort gebunden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2.3), welche Tätigkeiten dem erhöhten Pausenbedarf und der Möglichkeit, sich hinzulegen, Rechnung tragen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz mehrjähriger Anstellung im September 2015 eine eigene GmbH gründete und seither führt, zeigt sodann auf, dass er über weitere Ressourcen in Form von Anpassungsfähigkeit verfügt. Zwar erzielt der Beschwerdeführer damit seit 2017 lediglich ein bescheidenes Einkommen (vgl. IK-Auszug Urk. 8/89 S. 3). Das lässt sich aber darauf zurückführen, dass er nur zu 30 % erwerbstätig ist und somit keine vollständige Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vorliegt, konnte er doch zuvor nach der Gründung im Jahr 2016 ein Einkommen von
CHF 122'200.-- erzielen (Urk. 8/89 S. 3).

    Zusammenfassend rechtfertigt es sich vor diesem Hintergrund und im Lichte der erwähnten relativ hohen Hürden, welche die Rechtsprechung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen aufgestellt hat (vorstehend
E. 4.4-4.5), nicht, beim Beschwerdeführer auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % zu schliessen.


5.

5.1    Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Die Parteien sind sich in Bezug auf die Höhe des Valideneinkommens einig. Die Beschwerdegegnerin berechnete dieses ausgehend vom Jahreseinkommen 2016 von Fr. 122'200.-- gemäss IK-Auszug (Urk. 8/89/3). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer nach dem durchgeführten Eingriff vom 14. November 2016 eingeschränkt war und somit zu diesem Zeitpunkt das gesetzliche Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) begann (Urk. 8/77 S. 18). Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Februar 2018 (verspätete IV-Anmeldung vom 2. August 2017 [Eingangsdatum; Urk. 8/11] zuzüglich sechs Monate [Art. 29 Abs. 1 IVG]) ergibt das unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 123'346.-- (122'200.-- / 2239 [Nominallohnindex 2016, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 2010-2020, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39] x 2260 [Nominallohnindex 2018]). Zum Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustands im Oktober 2019 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 124'383.-- (122'200.-- / 2239 [Nominallohnindex 2016] x 2279 [Nominallohnindex 2019]).

5.2    

5.2.1    Uneinigkeit besteht in Bezug auf das Invalideneinkommen. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass ein falscher Tabellenlohn (Urk. 1 S. 10) sowie ein falsches Leistungsprofil als Techniker berücksichtigt wurden (S. 11). Der Lohn gemäss LSE T17, Ziff. 3 bei Männern über 50 Jahre betrage Fr. 8'227.00 und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen Fr. 8'537.00. Bereits daraus resultiere ein IV-Grad von 50 %, was einer halben Invalidenrente entspreche (S. 10). Zudem sei die von der Beschwerdegegnerin verwendete LSE T17 vorliegend nicht geeignet, um das Invalideneinkommen zu bestimmen. Vielmehr sei auf die LSE TA1_triage_skill_level 2018 abzustellen (S. 11). Darüber hinaus bestehe Anspruch auf einen Tabellenlohnabzug von 25 % (S. 13-14).

5.2.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Auch kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 («Privater Sektor») auf die Tabelle T17 (früher TA7; «Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen») abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offensteht und zumutbar ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007).

5.2.3    Nach Eintritt des Gesundheitsschadens war es dem Beschwerdeführer gemäss beweiskräftigem Y.___-Gutachten möglich, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % und nach der Verschlechterung in psychischer Hinsicht ab Oktober 2019 von 60 % zu arbeiten (vgl. E. 3; Urk. 8/77). Da er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht umsetzt, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Gemäss der Konsensbeurteilung der Y.___-Gutachter, wonach eine angepasste Tätigkeit als wechselbelastend, mit Ermöglichung von intermittierenden Positionswechseln, ohne besondere Anforderungen der Gleichgewichtsfunktionen (kein Gehen auf unebenen Grund) (Urk. 8/77 S. 17), beschrieben wurde, bei welcher der Beschwerdeführer kognitiv anspruchslosere, repetitive Tätigkeiten leisten könnte und bei Bedarf längere Pausen einlegen respektive sich hinlegen könnte, ist dem Beschwerdeführer eine 60%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 8/77 S. 17-18). Da der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahrzehnten ausschliesslich in der Baubranche (als Architekt / Projektleiter) tätig war und er aufgrund seiner Erfahrung und seiner Ausbildung über ein grosses Fachwissen in diesem Bereich verfügt, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in dieser Branche entsprechend dem vorerwähnten Zumutbarkeitsprofil seine verbleibende Erwerbsfähigkeit optimal verwerten kann, so beispielsweise in einer entsprechenden, kognitiv weniger anspruchsvollen Bürotätigkeit, bei der er sein Fachwissen aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung einsetzten kann und somit keiner grossen Umstellungszeit bedarf. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er gemäss gutachtlicher Einschätzung in seiner angestammten Tätigkeit als Architekt / Projektleiter immerhin noch zu 40 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/77 S. 17). Die angestammte Tätigkeit war insofern günstig, weil sie wechselbelastend war, mit wiederkehrenden kurzen Strecken, was ebenfalls vom Beschwerdeführer so angegeben wurde (Urk. 8/66 S. 23). Deshalb erlaubt die Verwendung der Tabelle «LSE 2018, Tabelle T17, monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht» eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens als jene der TA1_triage_skill_level. Bei letzterer Tabelle sind lediglich die Wirtschaftszweige enthalten, nicht aber die Berufsgruppen. Der Beschwerdeführer ist zwar seit Jahrzehnten in der Baubranche tätig, würde man sich aber auf die LSE TA1_triage_skill_level stützen und den Lohn gemäss Ziff. 41-43 «Baugewerbe» heranziehen, so wären darin nicht nur wechselbelastende Bürotätigkeiten im Baugewerbe enthalten, sondern auch körperlich anstrengende Tätigkeiten, die nicht dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprechen. Insofern bildet die Tabelle T17 das Invaliditätseinkommen des Beschwerdeführers besser ab als die Tabelle TA1, weswegen vorliegend die Tabelle T17 zur Anwendung gelangt. Auch hat er ausgewiesene Fachkenntnisse in der Baubranche, weshalb ein Abstellen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt seinen Fähigkeiten nicht angemessen Rechnung trägt.

    Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE T17, monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter, Geschlecht» Ziff. 3 «Techniker/innen und gleichrangige nichttechnische Berufe», >= 50 Jahre, Männer, berechnet (Urk. 8/81). Diese Berufshauptgruppe ist an sich mit dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers kompatibel. Passender erscheint aber die konkrete Berufs(unter)gruppe Ziff. 31 «Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte». Dies insbesondere, weil diese Tätigkeit der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Architekt / Projektleiter am nächsten kommt und seinen kognitiven Einschränkungen (vgl. Urk. 8/78 S. 15) am besten Rechnung trägt. Das Abstellen auf die Spalte «Total» statt auf die Löhne für über 50-jährige, wie vom Beschwerdeführer verlangt wird (Urk. 1 S. 13), rechtfertigt sich nicht, weil der Beschwerdeführer bereits auf eine grosse Branchenerfahrung zurückgreifen kann (E. 5.2.3).

5.2.4    Für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ab 1. Februar 2018 (vgl. E. 5.1) ergibt sich nach dem Gesagten ausgehend vom Lohn für Männer, >= 50 Jahre von Fr. 7'883.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle T17, monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Ziff. 31 «Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte») umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 71, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) bei dem noch möglichen 80 %-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 78'893.-- im Jahr 2018 (Fr. 7'883.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.8).

    Für die Zeit ab 1. Oktober 2019 attestierten die Gutachter nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 8/77 S. 18). Ausgehend vom Lohn für Männer, >= 50 Jahre von Fr. 7'883.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle T17, monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Ziff. 31 «Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte») ergibt sich umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei dem noch möglichen 60 %-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 59'667.-- im Jahr 2019 (Fr. 7'883.-- : 40 x 41.7 x 12 / 2260 [Nominallohnindex 2018] x 2279 [Nominallohnindex 2019] x 0.6).

5.2.5    Es bleibt zu prüfen, ob ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). [siehe auch IV192050 zu den Abzugskriterien im Einzelnen]

    Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei ein Tabellenlohnabzug von 25 % zu gewähren aufgrund seiner verminderten Leistung, seines fortgeschrittenen Alters und seines zusätzlichen Pausenbedarfs (Urk. 1 S. 14). Die Beschwerdeführerin gewährte keinen leidensbedingten Abzug, da Einschränkungen des Anforderungs- und Belastungsprofils bereits bei der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt wurden (Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Was den vermehrten Pausenbedarf betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dieser praxisgemäss nicht zu gewähren ist, wenn er bereits im Pensum der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 3.2). Dieser zusätzliche Pausenbedarf ist vorliegend in der Beurteilung des Y.___-Gutachtens über die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bereits enthalten (Urk. 8/77 S. 18). Das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers lässt ebenfalls keinen Tabellenlohnabzug zu (E. 4.6). Sofern der Beschwerdeführer in seinem Alter von 61 Jahren einen weiteren Faktor für einen Abzug sieht, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zwingend lohnsenkend auswirkt. So zeigt die beigezogene LSE Tabelle T17, dass sich das Alter bei Männern im Bereich «Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte» lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2018, T17, Ziff. 31, Männer: bis 29 Jahre Fr. 5'738.--, 30-49 Jahre: Fr. 7'219.--, ab 50 Jahre 7'883.--). Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte besondere Rücksichtnahme des Arbeitgebers kommt vorliegend für einen Tabellenlohnabzug nicht in Frage (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1). Schliesslich fällt auch der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

5.3    Beim Einkommensvergleich für den frühestmöglichen Rentenbeginn ab 1. Februar 2018 resultiert bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommen von Fr. 123'346.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 78'893.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 44'453.-- und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 %.

    Für die Zeit ab 1. Oktober 2019 ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 124'383.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'667.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 64'716.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 52 %. Demzufolge hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2019. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.


6.

6.1    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Sodann steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG eine Prozessentschädigung zu, welche unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Prozesses) auf Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. April 2021 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone