Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00343


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 16. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, war vom 1. April 1986 an als Maurer bei der Y.___ AG Bauunternehmung tätig (Urk. 6/4/3, Urk. 6/8/1). Am 29. März 1989 erlitt er infolge eines Selbstunfalls mit einem Motorfahrzeug in Italien eine Fraktur des ersten Lendenwirbels (vgl. Urk. 6/81/1 ff.). Nach einer Umschulung zum Elektronikmonteur (März 1990 bis Juli 1994; vgl. Urk. 6/16, Urk. 6/39, Urk. 6/57, Urk. 6/60-61, Urk. 6/67-68, Urk. 6/75, Urk. 6/78), einem Sturz von der Leiter am 30. Dezember 1995 sowie nach einem Sturz auf nassem Boden am 21. März 1997 (beide Unfälle nicht versichert; vgl. Urk. 6/9/5, Urk. 6/79/2-3, Urk. 6/89/3) meldete er sich am 12. Januar 1998 unter Hinweis auf ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Status nach Lendenwirbelkörperfrakturen und bei Wirbelsäulenfehlform sowie unter Hinweis auf eine depressive Verstimmung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer halben Rente an (Urk. 6/89 = Urk. 6/90). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Verfügung vom 16. November 1999 mit Wirkung ab 1. März 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/113). Dies insbesondere gestützt auf das multidisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken Z.___ vom 2. Juli 1999 (Urk. 6/9/1-25), in welchem eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie ein Status nach posttraumatischer LWK1-Fraktur im März 1989 sowie BWK2-Fraktur im Dezember 1995 diagnostiziert wurden, wobei sämtlichen Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde (Urk. 6/9/9).

1.2    Mit Verfügung vom 6. Februar 2002 erhöhte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Wirkung per 1. Januar 2002 aufgrund einer psychiatrisch attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auf eine ganze Rente (Urk. 6/121/5-12, Urk. 6/122/1, Urk. 6/125). Diesen Rentenanspruch bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 8. März 2007 (Urk. 6/138) gestützt auf die Angaben des Versicherten im Revisionsfragebogen vom 5. Februar 2007 (Urk. 6/133) und diejenigen von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen, in dessen Bericht vom 7. März 2007 (Urk. 6/136).

1.3    Anlässlich eines weiteren, im Januar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/149 ff.) holte die IV-Stelle insbesondere einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/150), bei Dr. A.___ den Bericht vom 30. März 2012 (Urk. 6/152) sowie die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) vom 19. Juli 2012 ein (Urk. 6/171/4-5) und hob die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/172 ff.), in dessen Rahmen sie einen Bericht der Klinik C.___ (Urk. 6/191/5-6) zu den Akten nahm, gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 mit Verfügung vom 4. Juli 2013 auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 6/193). Die dagegen vom Versicherten am 9. September 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 6/197/3-9) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2013.00763 vom 20. August 2014 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2013 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung zurückwies (Urk. 6/221).

    In Nachachtung des Urteils vom 20. August 2014 holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums D.___ vom 2. Juni 2015 ein (Urk. 6/251). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Begutachtung führte die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durch (Urk. 6/257) und hob die Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 auf (Urk. 6/265). Die dagegen vom Versicherten am 23. November 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/268/3-9) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.01206 vom 30. Juni 2016 ab (Urk. 6/277).

1.4    Am 5. September 2016 stellte der Versicherte ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen, vor allem Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 6/278). Die IV-Stelle gewährte ihm mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 Unterstützung bei der Stellensuche durch das E.___ für die Zeit vom 22. Dezember 2016 bis 22. Mai 2017 in Form von Arbeitsvermittlung plus gemäss Leistungsvereinbarung (Urk. 6/289-290). Sodann übernahm die IV-Stelle die Kosten eines Arbeitstrainings in der F.___ vom 13. Februar bis 13. August 2017 (Urk. 6/291; vgl. auch Urk. 6/293-295, Urk. 6/301) und sprach dem Versicherten für die Dauer der IV-Massnahme Taggelder zu (Urk. 6/292, 6/296-297). Mit Mitteilung vom 13. Februar 2018 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, nachdem es nicht gelungen war, den Versicherten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 6/303; vgl. auch Urk. 6/304).

1.5    Am 22. Januar 2021 (Eingang bei der IV-Stelle) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands sowie unter Beilage ärztlicher Zeugnisse (Urk. 6 /314/2-3) erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 6/310). Am 15. Februar 2021 forderte die IV-Stelle den Versicherten zum Einreichen weiterer ärztlicher Berichte auf (Urk. 6/318), woraufhin der Versicherte den Kurzaustrittsbericht des Spitals G.___ vom 20. Juli 2020 einreichte (Urk. 6/319/4-5).

    Nach Prüfung des Berichts durch die Kundenberatung (Urk. 6/341/2) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Februar 2021 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 6/320). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 19. März 2021 (Urk. 6/330) Einwand und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 6/326-327, Urk. 6/332, Urk. 6/336-337 = Urk. 6/340). Nach Rücksprache mit RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 6/343/2), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. April 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/344 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 20. April 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf seine Neuanmeldung vom 22. Januar 2021 einzutreten und seinen Leistungsanspruch materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 28. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

1.4    Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1).


2.

2.1    Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2021 auf den Standpunkt, auf das neue Gesuch des Beschwerdeführers könne nicht eingetreten werden, da die Prüfung der Aktenlage lediglich eine temporäre Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere Arbeiten gezeigt habe, jedoch keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands (Urk. 2 S. 1). Die Berichte von Dr. med. I.___, Zentrum J.___, Wirbelsäulenchirurgie, würden keine Veränderung des Gesundheitszustandes belegen und die durchgeführten bildgebenden Untersuchungen hätten keine neuen Aspekte hervorgebracht (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 20. Mai 2021 vor, der behandelnde Chirurge habe ein schweres spondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert, welches auf die zunehmende Segmentdegeneration L4/5 zurückzuführen sei. Er könne noch maximal 15 Minuten gehen oder 30 Minuten anderen täglichen Verrichtungen nachgehen, womit er im Vergleich zur vormaligen Beurteilung sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich limitierter sei. Unter zunehmendem Leidensdruck und bei stark eingeschränkter Leistungsfähigkeit habe er sich schliesslich im Juli 2020 dazu entschlossen, eine Spondylodese durchführen zu lassen. Auch nach diesem operativen Eingriff könne er lediglich 15 Minuten gehen oder 30 Minuten einer anderen Tätigkeit nachgehen und er sei derart stark eingeschränkt, dass jedwelche Tätigkeit undenkbar sei (Urk. 1 S. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2021 (Urk. 6/310) eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiell-rechtlichen Leistungsprüfung (vgl. BGE 133 V 108 Regeste und E. 5), mithin im Vergleich zur - gerichtlich bestätigten (Urk. 6/277) - leistungsaufhebenden Verfügung vom 20. Oktober 2015 (Urk. 6/265), glaubhaft gemacht hat.


3.

3.1    Die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 20. Oktober 2015 (Urk. 6/265) erging im Wesentlichen gestützt auf das D.___-Gutachten vom 2. Juni 2015 (Urk. 6/251, Urk. 6/264/2). Das hiesige Gericht bestätigte diese Verfügung mit Urteil IV.2015.01206 vom 30. Juni 2016 (Urk. 6/277).

3.2    Die Experten des D.___ führten damals aus, aus chirurgisch-allgemeinmedizinischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (Urk. 6/251/97).

    Auf dem rheumatologischen Gebiet bestehe bei Status nach einer Deckplatten-impressionsfraktur LWK1 und einer Kneifzangenfraktur LWK2 eine geringe Rest-kyphose thorakolumbal und an der oberen Lendenwirbelsäule. Dies führe zu einer biomechanisch ungünstigen Belastung, welche durch die konsekutive Streckhaltung lumbal zusätzlich beeinflusst werde. Es resultiere eine anhaltende und bleibende Belastbarkeitseinschränkung, welche durch die Spondylarthrose-bildung vor allem im Segment LWK5/SWK1 zusätzlich verstärkt werde. Das thorakolumbale und lumbale Achsenskelett sei insgesamt gut kompensiert. Es bestünden mehrere Diskrepanzen mit Hinweis für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung. Für die wirbelsäulenbelastende angestammte Tätigkeit als Maurer liege eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Für eine behinderungsangepasste Verweistätigkeit ohne repetitive Gewichtsbelastungen über 15 Kilogramm, ohne repetitive vornübergebückte Arbeitsabläufe und ohne monoton stehende oder sitzende Arbeitsabläufe, mit idealerweise der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Stehen und Sitzen, bestehe aufgrund von vermehrt notwendigen Pausen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/251/97).

    Aus neurologischer Sicht hielten die D.___-Gutachter fest, die laut dem Beschwerdeführer seit Jahren bestehenden, therapieresistenten thorakolumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität und begleitet von diffusen Sensibilitätsstörungen und Missempfindungen liessen sich organ-pathologisch nicht erklären. Das Ausmass der lumbalen Schmerzen und der pathologischen objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule kontrastiere mit dem unauffälligen MRI-Befund und den unauffälligen Ergebnissen in der elektrophysiologischen Zusatzdiagnostik. In diesem Zusammenhang werde auf erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen im Rahmen der Exploration und der klinisch-neurologischen Untersuchung verwiesen. Radikuläre Zeichen hätten ausgeschlossen werden können. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kopfschmerzen entsprächen am ehesten phänomenologisch einem häufig auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp. Auf dem neurologischen Fachgebiet sei der Beschwerdeführer weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer und Fischverkäufer noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt (Urk. 6/251/97).

    In der neuropsychologischen Exploration hätten sich leichte, die Aufmerksamkeitsfunktionen betreffende neuropsychologische Funktionsstörungen gezeigt. Entsprechend sei ein Fahreignungstest zu empfehlen. Die kognitiven Anforderungen einer Berufstätigkeit, die seiner letzten Anstellung entspreche, könne er hingegen bewältigen (Urk. 6/251/98).

    Aus psychiatrischer Sicht bestünden im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien keine psychopathologischen Auffälligkeiten. Die Kardinalsymptome einer Depression seien nicht gegeben. Hingegen lägen erhebliche Inkonsistenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten vor. Analog den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-P seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und die Wegefähigkeit nicht eingeschränkt. Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) seien nicht erfüllt. Stattdessen sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) auszugehen. Die Ausprägung der Störung sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen. Es könne von einer tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten Defizite aus medizinischer Sicht ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 6/251/98).

    Gesamthaft gelangten die Gutachter zum Schluss, in einer dem aus rheumatologischer Sicht beachtlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer noch zu 80 % arbeitsfähig. In den übrigen Fachgebieten sei er nicht eingeschränkt (Urk. 6/251/99). Diese Beurteilung gelte bereits seit der im Jahr 1990 erfolgten Kündigung (Urk. 6/251/99-100).

3.3    Zusammenfassend erwog das Sozialversicherungsgericht, aufgrund der somatischen Beeinträchtigung weise der Beschwerdeführer noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste Tätigkeit auf. Aus psychiatrischer Sicht bestehe demgegenüber keine Einschränkung (E. 4.3 am Ende; Urk. 6/277/16). Davon ausgehend schützte es den von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad von 36 % (E. 5; Urk. 6/277/16). Zur Beurteilung der Streitfrage der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung ist vom seinerzeitigen gesundheitlichen Zustand auszugehen.


4.

4.1    Den mit der Neuanmeldung im Januar 2021 (Urk. 6/310) respektive im weiteren Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Berichten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

    Der Oberarzt der Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik K.___ gab in seinem Bericht vom 17. September 2019 an, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Konsultation vom 9. September 2019 berichtet, er leide seit mehr als sechs Monaten an Schmerzen im lumbalen Bereich mit Ausstrahlung in den lateralen Oberschenkel, in den lateralen Unterschenkel sowie in den gesamten linken Fuss. Die Schmerzen seien initial immer wieder regredient gewesen, persistierten indes aktuell. Teilweise seien sie immobilisierend. Der berichtende Arzt hielt fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine Lumboischialgie bei Foraminalstenose L5/S1 (Urk. 6/332/5). Man werde zunächst eine Infiltration der L5-Wurzel links durchführen und falls diese keine ausreichende Wirkung zeige, sei eine Spondylodese L5/S1 zu diskutieren (Urk. 6/332/6).

    Am 25. November 2019 erstatteten die Ärzte der Universitätsklinik K.___ Bericht über die Sprechstunde vom 8. November 2019. Als Diagnose nannten sie eine schmerzhafte L5-Radikulopathie links bei Foraminalstenose L5/S1 linksbetont. Sie gaben an, die Nervenwurzelinfiltration L5 links habe nur zu einer kurzzeitigen Besserung geführt. Bei hohem Leidensdruck des Beschwerdeführers werde das operative Vorgehen mit foraminaler Dekompression und Spondylodese L5/S1 besprochen. Da der Beschwerdeführer auf Stundenlohnbasis angestellt sei, wünsche er jedoch ein weiteres konservatives Vorgehen (Urk. 6/332/3).

4.2    Dem Kurzaustrittsbericht des Spitals G.___ vom 20. Juli 2020 ist zu entnehmen, am 16. Juli 2020 sei eine Dekompression und Spondylodese L5/S1 durchgeführt worden. Anlass dazu habe ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links gegeben, nachdem Physiotherapie, Analgetika sowie Infiltrationen keine ausreichende Besserung gebracht hätten (Urk. 6/319/4). Der Beschwerdeführer habe bereits kurzfristig eine Regredienz der präoperativen Symptomatik verzeichnen können. Für mittelschwere bis schwere Arbeit sei er bis zum 28. August 2020 arbeitsunfähig (Urk. 6/319/5).

4.3    Dr. h.c. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 15. Januar 2021, der Beschwerdeführer habe sich mehreren Infiltrationen an der Lendenwirbelsäule (LWS) unterziehen müssen. Am 16. Juli 2020 sei er wegen eines radikulären Syndroms im Spital M.___ an der LWS operiert worden, von welchem er sich bis heute nicht erholt habe. Eine weitere Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht realisierbar (Urk. 6/314/2). Im Bericht vom 20. Mai 2021 erwähnte Dr. L.___ eine Besserung der neurologischen Symptomatik infolge der Operation (Urk. 6/349/3).

4.4    Dr. I.___ nannte in seinem Bericht vom 15. März 2021 namentlich die Diagnose einer Stenose mit Spondylarthrose L4/5 (Urk. 6/326). Er führte aus, im Vordergrund stehe weiterhin das schwere spondylogene Schmerzsyndrom, wobei die zunehmende Segmentdegeneration L4/5 als morphologisches Korrelat verantwortlich sein könnte. Auf jeden Fall könne der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzsituation keine Tätigkeit durchführen. Zum Ausschluss einer neuen Nervenkompression und auch einer Pseudoarthrose L5/S1 seien ein neues CT und MRI notwendig (Urk. 6/327). Mit Attest vom 13. Januar 20121 hatte er zuvor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Februar bis zum 15. April 2021 attestiert (Urk. 314/3).

    Am 22. März 2021 berichtete Dr. I.___ über die gleichentags erfolgte Besprechung der - nicht leserlichen - bildgebenden Untersuchungen (Urk. 6/332/7-8). Er hielt fest, morphologisch liege eine leichte zunehmende Degeneration L4/5 vor. Dies alles erkläre aber nicht die auch nachts bestehenden Beschwerden, hingegen könnten die Befunde eine reduzierte Belastbarkeit erklären (Urk. 6/336). Aufgrund der bildgebenden Untersuchung halte er eine schwere Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr für möglich. Eine leichte Tätigkeit zu 50 % wäre denkbar. Zumindest seien die extrem starken Beinschmerzen nach der Operation verschwunden. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle viel gehen (Urk. 6/337).

4.5    RAD-Arzt Dr. H.___ äusserte sich am 6. April 2021 dahingehend, rein somatisch sei keine Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Namentlich hätten die von Dr. I.___ durchgeführten Untersuchungen (MRI und CT) keine neuen Aspekte hervorgebracht (Urk. 6/343/2).


5.    

5.1    In seiner Neuanmeldung vom 18. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer an, die beiliegenden Arztzeugnisse würden eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bestätigen (Urk. 6/310). Zum einen handelt es sich um das ärztliche Zeugnis von Dr. I.___ vom 13. Januar 2021, worin dieser dem Beschwerdeführer prospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Februar bis am 15. April 2021 attestierte (Urk. 6/314/3). Mangels näherer Darlegungen zu dieser Arbeitsunfähigkeit sowie angesichts von deren Befristung ergeben sich daraus noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine voraussichtlich andauernde gesundheitliche Veränderung.

5.2    Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer den Kurzaustrittsbericht des Spitals G.___ vom 20. Juli 2020 ein (Urk. 6/319/4-5). Aus diesem lässt sich nicht unmittelbar auf eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers schliessen, zumal darin als Folge der Dekompression und Spondylodese an der Lendenwirbelsäule lediglich eine zeitlich auf rund anderthalb Monate begrenzte Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Überdies galt diese einzig für mittelschwere bis schwere Arbeiten (Urk. 6/319/5), wobei bereits im Vergleichszeitpunkt namentlich repetitive Gewichtsbelastungen über 15 Kilogramm vom Zumutbarkeitsprofil ausgenommen waren (vgl. E. 3.2 vorstehend).

5.3    Dem der Neuanmeldung beigelegten Bericht von Dr. L.___ vom 15. Januar 2021 sodann ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich vom radikulären Syndrom, aufgrund dessen er am 16. Juli 2020 an der Lendenwirbelsäule operiert worden sei, bis anhin nicht erholt. Die Ärztin hielt fest, eine höhere Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht realisierbar, begründete dies aber nicht näher (Urk. 6/314/2).

    Im Kurzaustrittsbericht des Spitals G.___ vom 20. Juli 2020 wurde demgegenüber festgehalten, der Beschwerdeführer habe kurzfristig eine Regredienz der präoperativen Symptomatik verzeichnen können (Urk. 6/319/5). Ferner hielt Dr. I.___, welcher die Operation durchgeführt hatte (vgl. Urk. 6/319/4), am 22. März 2021 fest, zumindest die extrem starken Beinschmerzen seien nach der Operation verschwunden (Urk. 6/337). Da lediglich von einer kurzfristigen Besserung respektive davon die Rede ist, zumindest die extrem starken Beinschmerzen hätten abgenommen, ist ein dauerhafter Operationserfolg fraglich und damit im gesamten Verlauf seit Oktober 2015 eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nicht ausgeschlossen.

    Hierzu passen die Angaben des Beschwerdeführers, der in seiner Beschwerde vom 20. Mai 2021 vorbrachte, der behandelnde Chirurge habe ein schweres spondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert, welches auf die zunehmende Segmentdegeneration L4/5 zurückzuführen sei. Er könne noch maximal 15 Minuten gehen oder 30 Minuten anderen täglichen Verrichtungen nachgehen, womit er im Vergleich zur vormaligen Beurteilung sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlicher limitiert sei. Mit zunehmendem Leidensdruck und bei stark eingeschränkter Leistungsfähigkeit habe er sich schliesslich im Juli 2020 dazu entschlossen, eine Spondylodese durchführen zu lassen. Auch nach diesem operativen Eingriff sei er noch erheblich limitiert (Urk. 1 S. 6).

5.4    Zu beachten ist vorliegend, dass die letzte materielle Anspruchsprüfung im Oktober 2015 ihren Abschluss fand. Wegen des Zeitablaufs bis zur Neuanmeldung im Januar 2021 sind keine besonders strengen Anforderungen an den Nachweis einer gesundheitlichen Veränderung zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 4.4 sowie vorstehende E. 1.2). Damals war seitens des D.___ eine Stenose mit möglicher Wurzelreizung bei L5/S1 erhoben worden, welche jedoch die Beschwerden nicht hinreichend erklären konnte (E. 3.2 vorstehend). In der Zwischenzeit wurden die Beschwerden aufgrund des Leidensdrucks mittels einer Versteifung der Wirbelsäule operativ angegangen, wobei das Resultat der Operation aufgrund der geschilderten Arztberichte unklar ist. Damit liegen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor, was im Rahmen der Neuanmeldung genügt (E. 1.3 vorstehend).

    Hinzu kommt, dass Dr. I.___ namentlich eine Stenose mit zunehmender Spondylarthrose L4/5 diagnostiziert hat (Urk. 6/336). Im Vergleichszeitpunkt hatten laut dem D.___-Gutachten namentlich sekundäre multisegmentale Spondylosen im Frakturbereich zwischen thorakal12 und LWK3, eine resultierende leichte Kyphosierung im thorakolumbalen Übergangsbereich sowie eine Facettengelenksarthrosebildung vor allem LWK5/SWK1 beidseits vorgelegen (Urk. 6/251/92). Dass Dr. I.___ von einer reduzierten Belastbarkeit ausging (Urk. 6/336), ist bei teilweise erklärbaren Beschwerden nachvollziehbar. Inwiefern von dieser Diagnose auf eine Veränderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zum Oktober 2015 - als mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. Urk. 6/251/97) ebenfalls bereits eine reduzierte Belastbarkeit vorlag - geschlossen werden kann, ist nicht eindeutig. Indes liegen mit Blick darauf, dass der bisherige Invaliditätsgrad von 36 % (vgl. E. 3.3 vorstehend) eher knapp nicht zu einer Rentenberechtigung führte und mit Blick auf die mehr als fünf Jahre betragende Zeitspanne zwischen vormaliger Leistungsbeurteilung und der nunmehrigen Neuanmeldung hinreichende Anhaltspunkte für eine mindestens möglicherweise leistungsrelevante Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes vor. Soweit der Beschwerdeführer sich für die Geltendmachung einer Verschlechterung auf die Diagnose der Stenose mit zunehmender Spondylarthrose L4/5 stützt, ist zutreffend, dass die Spondylarthrose respektive Facettengelenksarthrose bisher das Segment L4/5 zumindest nicht explizit betraf.

5.5    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der leistungsaufhebenden Verfügung vom 20. Oktober 2015 (Urk. 6/265) verschlechtert hat, da zwischenzeitlich eine Operation der Wirbelsäule mit unklarem Resultat erfolgt ist und nunmehr auch das Segment L.4/5 der Wirbelsäule Beschwerden verursacht. Nach dem Gesagten ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2021 eintrete und seinen Leistungsanspruch materiell prüfe.


6.

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zustehende Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. April 2021 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 22. Januar 2021 eintrete und das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers materiell prüfe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Aurelia Jenny

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer