Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00344


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 11. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Der 1968 geborene X.___ war vom 1. März 2015 bis zum 16. Februar 2020 bei den Alters- und Gesundheitszentren der Gemeinde Y.___ in einem Vollzeitpensum als Raumpfleger tätig (Urk. 8/48). Am 11. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression im Zusammenhang mit seiner Augenerkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 22. Oktober 2020 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Supports am Arbeitsplatz sowie Beratung und Begleitung übernehme (Urk. 8/27). Am 19. Januar 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/41). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 sprach sie dem Versicherten einen Kostenbeitrag an eine Kantenfilterbrille zu (Urk. 8/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2021 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/57).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe von 23. Juni 2021 reichte er eine Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters sowie ein augenärztliches Zeugnis ein (Urk. 4-6). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2021 mitgeteilt wurde. Mit derselben Verfügung wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2021 samt Beilagen der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.4    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.7    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

1.8    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, seit Februar 2020 sei der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit eingeschränkt gewesen. Seit September 2020 sei er wieder in der Lage, jegliche Tätigkeit ohne Anforderungen an das räumliche Sehen vollumfänglich auszuführen, was auch der bisherigen Tätigkeit entspreche. Anspruch auf eine Rente bestehe, wenn die gesundheitliche Einschränkung schwer, langandauernd und nicht mehr behandelbar sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei auf dem linken Auge blind und auf dem rechten Auge sehe er sehr schlecht. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpfleger könne er als mittlerweile beinahe Blinder nicht mehr ausüben. Aufgrund seiner Sehbehinderung leide er auch an psychischen Problemen und sei in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Z.___ (Facharzt für Chirurgie) sei nicht nachvollziehbar und stimme nicht mit den Akten überein. Dr. Z.___ sei als Chirurge fachlich nicht geeignet, seine gesundheitliche Situation zu beurteilen. Hinzu komme, dass es eine reine Aktenbeurteilung sei. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt in Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht eingehend abkläre (Urk. 1 S. 2 ff.).


3.    

3.1    Im provisorischen Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals A.___ vom 20. März 2020 betreffend die gleichentags erfolgte Untersuchung wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 8/4):

- St. n. Trabekulektomie mit Mitomycin C am 23.11.2016

- Engwinkelglaukom

- St. nach Suturolyse 2.12. und 16.12. von temporal und nasal liegendem Faden

- St. n. Tensiodekompensation bis 55 mmHg (07/2016)

- St. n. Druckentgleisung (bei Vd. a. Malcompliance) am 21.01.2016

- St. n. erneuter Intraokulardruckerhöhung links am 28.01.2016

- St. n. akutem Winkelblockglaukom am 12.11.2014 unter trizyklischen Antidepressiva

- Mydriatische Pupille

- St. n. Tensiodekompensation bis 50 mmHg (11/2016)

- St. n. Phako/HKL (Clear lens extraction) am 21.01.2015 via clear cornea Zugang

- St. n. YAG-Iridotomie am 17.11.2014, Ergänzungen am 18.11.2014 und 24.11.2014

- St. n. rezidivierender Erosio corneae unklarer Ätiologie (16.02.2016, 19.02.2016)

- DD toxisch, mechanisch

- St. n. kleiner Resterosio inferior, 03.10.2016

- Engwinkelsituation mit/bei:

- OS prophylaktische LIT abgelehnt

- Chronische Blepharitis mit Sicca-Symptomatik

    Im Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals A.___ vom 8. Juni 2020 zuhanden der IV-Stelle wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am rechten Auge unter grünem Star leide und am linken Auge blind sei. Es bestehe eine zunehmende Gesichtsfeldeinschränkung. Es sei eine Katarakt-Operation rechts geplant (Urk. 8/15).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 8. Juni 2020 zuhanden der IV-Stelle die Diagnose Angst und Depression reaktiv gemischt (ICD-10 F43.21). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. März bis 30. Juni 2020. Er führte aus, aus medizinisch-psychiatrischer Sicht sei die Prognose zur Arbeitsfähigkeit positiv, sofern bei der bevorstehenden Augenoperation alles gut verlaufen werde. Empfehlenswert sei eine schrittweise Rückkehr ab dem 1. Juli 2020 mit 50 % und ab dem 1. September 2020 mit einer 100 % Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16).

3.3    In seinem Bericht vom 28. September 2020 zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers führte Dr. med. C.___, Facharzt für Ophthalmologie, aus, der Beschwerdeführer sei einerseits durch eine massive Blendung sehr gestört, andererseits klage er auch über verschiedene andere Störungen wie Nackenprobleme, Schulterprobleme und starke Schwindelbeschwerden. Er fühle sich unsicher in der Bewegung. Es bestehe ein Glaukom beidseits mit einer sehr fortgeschrittenen Optikusatrophie links. Dort sei die Pupille in Mydriase fixiert. Dies führe sicher auch zu einer vermehrten Blendungsempfindlichkeit. Die Papille links sei total excaviert. Am rechten Auge sei der Sehnerv soweit normal und die Sehleistung mit 0.8 ebenfalls gut. Es stelle sich die Frage, ob eine funktionelle Problematik vorliege. Im weiteren stelle sich die Frage, ob eine neurologische Abklärung sinnvoll sei. Die Ausprägung der Beschwerden stimme nicht ganz mit den Befunden überein. Betreffend die Augen sei die Situation unter Kontrolle. Rechts sei der Augendruck nach erfolgter Katarakt-Operation und Aufhebung der Engwinkelsituation gut. Am linken Auge sei der Augendruck nun nach erfolgter Glaukom-Operation auch gut (Urk. 8/26).

3.4    Am 9. November 2020 wurde ein natives und kontrastmittelverstärktes MRI des Neurokraniums durchgeführt. Dieses ergab keine intrakranielle Blutung, keine frische Ischämie, keine alt-postischämischen Gliosezonen intrazerebral, keine Raumforderung und keine pathologische Kontrastmittelanreicherung intrakraniell, keine ödematösen Veränderungen im Hirnparenchym, keine Hinweise auf einen erhöhten intrakraniellen Druck oder eine intrakranielle Hypotension, keine Thrombose des venösen Sinus und der grossen intrakraniellen Venen, keine Sinusitis (Urk. 8/29-30).

3.5    Im nicht datierten, bei der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2021 eingegangenen Bericht von Dr. C.___ betreffend die Behandlung vom 19. August bis 24. November 2020 wurden die Diagnosen eines Engwinkelglaukoms mit/bei Status nach mehreren Operationen sowie eines weit fortgeschrittenen Glaukoms links genannt (Urk. 8/43).

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 9. Februar 2021 zuhanden der IV-Stelle die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion F43.21. Er führte aus, es bestehe ein affektiv gedrückter Zustand mit ausgeprägter Anhedonie und Schlafstörungen, erhebliche Zukunftsängste durch Sehbehinderung und drohenden Arbeitsplatzverlust sowie Konzentrationsstörungen und rasche Ermüdbarkeit. Es bestehe psychiatrischerseits eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von mindestens 40 %. Bei einer Stabilisierung bzw. Klärung der sozialen, beruflichen und finanziellen Situation sei die Prognose günstig (Urk. 8/46).

3.7    RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, nannte in seiner Aktenbeurteilung vom 25. Februar 2021 die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Engwinkelglaukom beidseits bei

- Kataraktoperation (18.06.2020) rechtes Auge mit gutem Effekt

- eingetretener Blindheit auf dem linken Auge

- zunehmende Gesichtsfeldeinschränkungen

    Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21, ED 03/2020). Als funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Putzmann bestünden ein durch Einäugigkeit eingeschränktes Sehvermögen sowie eine vermehrte Blendung auf dem gesunden Auge. Das Belastungsprofil umfasse jegliche Tätigkeit ohne Anforderung an das räumliche Sehen wie die bisherige Tätigkeit (Urk. 8/50/6).

3.8    Im augenärztlichen Zeugnis vom 12. Mai 2021 hielt Dr. C.___ fest, es bestehe eine massive Einschränkung der Lebensqualität bei praktischer Erblindung links mit starken Schmerzzuständen, Blendung und Abnahme des Visus rechts von 0.8 auf 0.4 (Urk. 6).

3.9    Dr. D.___ führte in seinem Bericht von 22. Juni 2021 aus, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Störung in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode (ICD-10 F 43.21). Allerdings übersteige das Mass der geschilderten Symptome den Grad eines leichten depressiven Zustandes, wie er bei dieser Diagnose gefordert werde. Eher sei hier die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) zu stellen. Beim Beschwerdeführer führend seien die geforderten Symptome der Anhedonie, der deutlich gedrückten Stimmung und des mangelnden Antriebs. Zudem beschreibe er eine Somatisierung in Form diffuser Kopf- und Gliederschmerzen. Differenzialdiagnostisch komme auch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) in Betracht. Dafür sprächen die sich immer wieder aufdrängenden Gedanken/Intrusionen an den Sehverlust und die Ereignisse um die Operationen, an mögliche Versäumnisse und Behandlungsfehler, welche stereotyp und gebetsmühlenartig vorgetragen würden, sowie den deutlich spürbaren Verlust an emotionaler Teilnahme und des Interesses an seiner Umgebung. Der Beschwerdeführer wirke dann unerreichbar und abgestumpft. Einsamkeit, eingeschränkte Sprachkenntnisse und mangelnde Sensibilität von Kontaktpersonen im Umgang mit dem Beschwerdeführer könnten die Ausbildung dieses Krankheitsbildes auch noch nach einer Latenz von vielen Monaten begünstigen. Die Möglichkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung erscheine momentan aus psychiatrischer Sicht am plausibelsten, zumal ein medikamentöser Therapieversuch mit diversen Antidepressiva bislang keinen überzeugenden Erfolg erbracht habe. Er halte den Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Störung für absehbare Zeit nicht für arbeitsfähig (Urk. 5).


4.    

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden vorliegt, der ihn derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsabweisenden Verfügung vom 22. April 2021 insbesondere auf die Aktenbeurteilung ihres RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 25. Februar 2021.

4.2.1    Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht anbelangt, kommt RAD-Arzt Dr. Z.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 25. Februar 2021 zum Schluss, dass eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21, ED 03/2020) vorliege, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, ohne sich mit den psychiatrischen Berichten auseinanderzusetzen (vgl. vorne E3.6). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme von Dr. Z.___ für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht beweistauglich ist, zumal er als Facharzt für Chirurgie nicht über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt. Zudem handelt es sich lediglich um eine Aktenbeurteilung. Ein RAD-Untersuchungsbericht eines psychiatrischen Facharztes liegt nicht vor.

    Der behandelnde Psychiater Dr. D.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 15. Dezember 2020 in Behandlung ist, geht in seinem Bericht vom 9. Februar 2021 von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von mindestens 40 % aus. Bei einer Stabilisierung bzw. Klärung der sozialen, beruflichen und finanziellen Situation sei die Prognose günstig (vgl. vorne E3.5). Aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten – und nach Verfügungserlass datierenden - Bericht von Dr. D.___ vom 22. Juni 2021 geht hervor, dass das Mass der geschilderten Symptome den Grad eines leichten depressiven Zustandes übersteige und die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) zu stellen sei. Ausserdem weist Dr. D.___ auf eine allfällige Somatisierungsstörung hin (vgl. oben E3.8). Dieser Bericht ist insofern zu berücksichtigen, als er Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (22. April 2021) zulässt. Insgesamt geht aus den Akten hervor, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch nach der Kataraktoperation am rechten Auge vom 18. Juni 2020 nicht – wie erwartet - verbessert, sondern eher noch verschlechtert hat. Es stellt sich daher die Frage, ob lediglich ein reaktives Geschehen oder bereits eine verselbständigte psychische Störung vorliegt. Zwar bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das psychische Beschwerdebild durch psychosoziale Belastungsfaktoren (mit)bestimmt wird. Ob eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, welchem gegenüber einem reaktiven invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen selbständige Bedeutung zukommt, kann gestützt auf die vorliegenden Akten indessen nicht beurteilt werden. Demzufolge ist der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter Beachtung der normativen Vorgaben der Rechtsprechung abzuklären und dabei sind invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern.

4.2.2    In somatischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer an einem Engwinkelglaukom beidseits leidet. Am linken Auge ist er blind. Am rechten Auge wurde am 18. Juni 2020 eine Kataraktoperation durchgeführt. Es bestehen zunehmende Gesichtsfeldeinschränkungen sowie eine vermehrte Blendungsempfindlichkeit. RAD-Arzt Dr. Z.___ gelangt in seiner Aktenbeurteilung vom 25. Februar 2021 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit ohne Anforderung an das räumliche Sehen - wie die bisherige Tätigkeit – voll arbeitsfähig sei (vgl. vorne E3.6).

    Der behandelnde Ophthalmologe Dr. C.___ weist in seinem Bericht vom 28. September 2020 auf eine massive Blendung, eine Unsicherheit in der Bewegung und allfällige funktionelle Einschränkungen hin (vgl. vorne E3.3). Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten augenärztlichen Zeugnis vom 12. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Visus rechts von 0.8 auf 0.4 vermindert hat (vgl. vorne E3.7). Dieser Bericht datiert zwar kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung (22. April 2021), deutet aber auf eine bereits früher eingetretene Verschlechterung hin, zumal der letzte ophthalmologische Bericht mehr als ein halbes Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung datiert. Ob dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen seine angestammte Tätigkeit als Raumpfleger weiterhin zumutbar ist, kann aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht zuverlässig beurteilt werden. Insofern erweist sich die ophthalmologische Situation und insbesondere deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls als ungenügend abgeklärt.

4.3    Aufgrund der ungenügenden Aktenlage sind in Anbetracht der Untersuchungsmaxime weitere medizinische Abklärungen erforderlich, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E.  2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht