Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00348


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 3. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, besuchte eine Handelsschule (ohne Abschluss) und bildete sich zum diplomierten Künstler und Grafiker aus (Urk. 8/3 und Urk. 8/17). Ab September 2009 arbeitete er als Short Movie Editor und 3D-Visualisator bei der Y.___, anfänglich in einem 50%-Pensum, ab August 2013 bis April 2015 in einem 30%-Pensum. Nebenbei übernahm er als Gesellschafter der im September 2008 gegründeten Z.___ GmbH freiberuflich graphische Aufträge (Urk. 8/5, Urk. 8/8, Urk. 8/34, Urk. 8/126).

    Am 5. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ADS sowie den Verdacht auf eine schizoide Veranlagung zur Früherfassung an (Urk. 8/4), wobei er das Gesuch am 6. Januar 2014 telefonisch zurückzog (Urk. 8/10).

1.2    Der Versicherte meldete sich am 17. März 2016 (Eingangsdatum) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, unter Hinweis auf ein ADHS (Urk. 8/12). Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Juni 2018 eine halbe Invalidenrente ab März 2017 zu (Urk. 8/100).

1.3    Mit Schreiben vom 29. September 2018 ersuchte der Laufbahnberater des Versicherten, A.___ von der B.___ GmbH, unter Hinweis auf die prekäre Lernsituation im Gymnasium und der dringend notwendigen Hilfe durch einen Lerncoach, die IV-Stelle sinngemäss um berufliche Massnahmen (Urk. 8/115). Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/117). Dagegen liess der Versicherte durch seinen Vertreter A.___ mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 (Urk. 8/128) sowie ergänzend am 28. November 2018 (Urk. 8/147) Einwand erheben. Das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere die Beistellung eines Lerncoachs, Kostengutsprache für eine Berufs- und Laufbahnberatung sowie für das Passarelle-Studium an der C.___, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Januar 2019 mit der Begründung ab, weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht zielführend (Urk. 8/156). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2019.00120 vom 26. November 2019 abgewiesen (Urk. 8/187).

1.4    Ferner ersuchte A.___ im Namen des Versicherten am 30. Oktober 2018 um Revision der Rente und Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Januar 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 90 % (Urk. 8/130). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 16. Januar 2019 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/155). Hiergegen erhob A.___ im Namen des Versicherten mit Schreiben vom 18. Januar 2019 (Urk. 8/159) sowie ergänzend am 29. Januar 2019 (Urk. 8/163) Einwand. Die IV-Stelle veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung (psychiatrische und neuropsychologische), über welche am 3. Februar 2020 berichtet wurde (Urk. 8/189). Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 zeigte Rechtsanwalt Ivo Baumann - unter Beilage einer im Auftrag von A.___ ausgestellten Substitutionsvollmacht (Urk. 8/200) - an, dass er neu die rechtlichen Interessen des Versicherten vertrete (Urk. 8/199). Auf sein Ersuchen hin stellte die IV-Stelle dem neuen Rechtsvertreter am 12. Juni 2020 sämtliche Akten zu (Urk. 8/201). Mit Schreiben vom 9. November 2020 ersuchte A.___ um Bearbeitung des Rentenrevisionsgesuchs (Urk. 8/206), woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente abwies (Urk. 8/209). Diese Verfügung stellte die IV-Stelle dem Laufbahnberater A.___ zu.

1.5    Am 4. Februar 2021 ersuchte A.___ im Namen des Versicherten um ein Aufbau- und Belastungstraining (Urk. 8/211). Die IV-Stelle setzte dem Versicherten hierauf Frist bis zum 2. April 2021, um aktuelle Beweismittel nachzureichen, die eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft machen würden (Schreiben vom 1. März 2021, Urk. 8/214).

1.6    Rechtsanwalt Ivo Baumann erkundigte sich am 9. März 2021 bei der IV-Stelle nach dem Stand der Dinge betreffend das Revisionsverfahren und ersuchte gleichzeitig um eine fristauslösende Zustellung des Vorbescheids und verlangte Akteneinsicht (Urk. 8/215). Hierauf teilte die IV-Stelle ihm mit, dass der Vorbescheid bereits am 16. Januar 2019 ergangen sei, wovon er zufolge Aktenzustellung im Juni 2020 Kenntnis haben müsse. Die Verfügung vom 3. Dezember 2020 hätten sie Herrn A.___, der sowohl das letzte als auch das laufende IV-Verfahren angestossen habe sowie den Einwand auf den Vorbescheid erhoben habe und als Hauptvertreter anzusehen sei, zugestellt. Die Verfügung vom 3. Dezember 2020 werde nicht neu eröffnet (Schreiben vom 23. April 2021, Urk. 8/225).


2.    Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt Ivo Baumann im Namen des Versicherten eine Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 3. Dezember 2020 nichtig sei und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neue Verfügung zu erlassen und diese rechtsgültig zu eröffnen (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 (Urk. 7, unter Beilage der Akten [Urk. 8/1-231]) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.1, mit Hinweis).

1.2    Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen.

    Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2, mit Hinweisen).

1.3    Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Adressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Die Dauer der vernünftigen Frist bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Wird eine Verfügung trotz eines bestehenden, der Verwaltung bekannten Vertretungsverhältnisses nicht dem Rechtsvertreter, sondern nur der versicherten Person selbst zugestellt, ist diese aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum (letzter Tag der Frist gemäss Verfügung) läuft, erhoben wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3 und I 565/02 vom 6. Mai 2003, E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die Rechtzeitigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Hans-Jakob Mosimann in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 8 zu § 9).


2.    

2.1    Aus den Akten ergibt sich, dass Rechtsanwalt Ivo Baumann im März 2019 mandatiert wurde (vgl. Urk. 8/200), wobei dies der Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 28. Februar 2020 angezeigt wurde (vgl. Urk. 8/199).

2.2    Mit Schreiben vom 9. März 2021 (Urk. 8/215) gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin und machte eine mangelhafte Eröffnung des Vorbescheids sowie der Verfügung vom 3. Dezember 2020 geltend: Er habe seit längerer Zeit nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört und erst heute auf telefonische Nachfrage hin von ihr erfahren, dass offenbar längst eine Verfügung ergangen sei, welche ihm jedoch nie zugestellt worden sei. Mangels korrekter Eröffnung seien die erwähnten Erlasse nicht in Rechtskraft erwachsen und es werde verlangt, dass der Vorbescheid fristauslösend erlassen und ihm - zusammen mit sämtlichen Akten - zugestellt werde.

2.3    Es ist unbestritten und steht insbesondere auch aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdegegnerin sowohl den Vorbescheid vom 16. Januar 2019 als auch die Verfügung vom 3. Dezember 2020 dem Laufbahnberater A.___ und je eine Kopie dem Beschwerdeführer zustellte (Urk. 8/225, vgl. auch Urk. 8/155 und Urk. 8/209).

    Auszugehen ist sodann davon, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verfügung vom 3. Dezember 2020 nicht eröffnet wurde. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch ausgewiesen, dass er Kenntnis vom Vorbescheid haben musste, wurden ihm doch im Juni 2019 sämtliche bis dahin ergangenen Akten zugestellt (vgl. Urk. 8/201).

2.4    Der Beschwerdeführer hat seinen Laufbahnberater A.___ am 16. Oktober 2018 gegenüber der Beschwerdegegnerin unter Einräumung des Substitutionsrechts ordentlich bevollmächtigt (vgl. Urk. 8/120) und durfte sich insofern als vertretene Person betrachten. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass A.___ am 6. März 2019 Rechtsanwalt Ivo Baumann im Auftrag des Beschwerdeführers bevollmächtigt hat (vgl. Urk. 8/200), wobei dies der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. Februar 2020 angezeigt wurde (vgl. Urk. 8/199). Nachdem sowohl der Beschwerdeführer wie auch insbesondere dessen Vertreter A.___ die Verfügung vom 3. Dezember 2020 unbestrittenermassen erhalten haben, aber auch noch gegen Ende der darin erwähnten 30-tägigen Rechtsmittelfrist nichts vom Rechtsvertreter Ivo Baumann gehört hatten, hätten ihnen Zweifel darüber aufkommen müssen, ob die Verfügung auch tatsächlich dem Rechtsvertreter zugestellt worden war, zumal der Rechtsvertreter in der Verfügung nicht als Adressat einer Kopie aufgelistet war (vgl. Urk. 8/209). Dies umso mehr, als mit der Verfügung dem gestellten Gesuch um Erhöhung der Rente nicht entsprochen wurde. Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden zumutbaren Sorgfalt wäre er daher gehalten gewesen, sich innert vernünftiger Frist bei seinem Rechtsvertreter nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen. Aus dem Umstand, dass der Rechtsvertreter eigenen Angaben zufolge erst im März 2021 von der Verfügung vom 3. Dezember 2020 Kenntnis erlangte, ist aber zu schliessen, dass sich weder der Beschwerdeführer noch dessen Laufbahnberater A.___ jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Rechtsvertreter Ivo Baumann in Verbindung gesetzt haben, was sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben klarerweise nicht vereinbaren lässt (vgl. E. 1.3 hiervor). Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben konnte die Beschwerdegegnerin zudem zulässigerweise berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine an A.___ ausgestellte Vollmacht nicht widerrufen hat, insofern die Zustellung der Verfügung an diesen im Sinne des Beschwerdeführers war.

2.5    Zu bemerken ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer im Februar 2021 durch seinen Laufbahnberater und Vertreter A.___ ein Gesuch um berufliche Massnahmen hat einreichen lassen (Sachverhalt Ziff. 1.5). Mithin ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er - trotz Rentenrevisionsgesuch und entsprechendem Einwand - keine höhere IV-Rente bekommen wird und er insofern die Verfügung vom 3. Dezember 2020 und die darin bestätigte halbe Rente akzeptiert hat. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung der Verfügung einen Nachteil erlitt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde auch als widersprüchlich.

2.6    Insgesamt erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


3.    Das Verfahren ist kostenlos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler