Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00350

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 26. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1962, von Beruf Lastwagenchauffeur, meldete sich am 14. Dezember 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf Gelenkentzündungen zum Leistungsbezug an. In der Folge erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung zum Carchauffeur (Urk. 7/1/7, Urk. 7/20, Urk. 7/28, Urk. 7/29/1-2, Urk. 8/29/35) und hielt mit Verfügung vom 28. April 2000 fest, der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 7/17).

1.2 Der Versicherte meldete sich am 9. September 2014 sowie am 5. November 2015 jeweils erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8, Urk. 7/51). Die IV-Stelle führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügungen vom 30. Januar 2015 und 31. Januar 2017 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/42, Urk. 7/81).

1.3 Nachdem sich der Versicherte am 28. November 2017 unter Hinweis auf Gelenksentzündungen, den Ersatz des rechten Kniegelenks, eine chronische Augenentzündung sowie eine psychische Beeinträchtigung wiederum zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/88), holte die IV-Stelle nebst Berichten der behandelnden Ärzte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein, darunter insbesondere das von jenem veranlasste psychiatrisch-rheumatologische Gutachten der Y.___ vom 2. August 2018 (Urk. 7/113 f.) und wies das Leistungsbegehren - ausgehend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit - mit Verfügung vom 11. Januar 2019 ab (Urk. 7/130). Das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten vom 5. September 2019 (Urk. 7/143) verfolgte die IV-Stelle nicht weiter.

1.4 Am 9. April 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/135). Die IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage mittels Formularberichten der behandelnden Fachleute, namentlich Berichten der Klinik Z.___, vom 22. August 2019 (Urk. 7/150) und 19. November 2019 (Urk. 7/159) über dort durchgeführte Hospitalisationen. Am 18. Oktober 2019 teilte sie ihm mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/154). Nachdem sie die Sache dem regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Urk. 7/163/7), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. März 2020 die Abweisung seines Begehrens in Aussicht (Urk. 7/164). Am 16. Juli 2020 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 7/167) und reichte den Bericht der Klinik Z.___ vom 22. Oktober 2020 über die Hospitalisation vom 5. bis zum 22. Oktober 2020 zu den Akten (Urk. 7/176). Die IV-Stelle zog weitere Berichte der behandelnden Ärztinnen Dr. med. A.___, Fachärztin für Ophtalmologie, vom 11. Januar 2021 (Urk. 7/189), Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2021 (Urk. 7/191) und med. pract. C.___, Oberärztin Psychiatrie im Zentrum D.___, vom 26. März 2021 (Urk. 7/202) bei, worauf sie am 22. April 2021 wie angekündigt verfügte (Urk. 7/204 = Urk. 2).

2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, am 25. Mai 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm rückwirkend ab spätestens 1. Oktober 2019 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. In formeller Hinsicht beantragte er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2021 Kenntnis erteilt wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwältin Christina Amman als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5

1.5.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.5.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

1.5.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 11. Januar 2019 mangels Diagnosen und Befunden, die eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden, verneint worden sei. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass seit diesem Zeitpunkt keine wesentliche gesundheitliche Veränderung eingetreten sei. Ein Revisionsgrund sei daher zu verneinen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (Urk. 2 S. 1).

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Wesentlichen handle es sich bei den neu gestellten Diagnosen, gerade auch bei derjenigen einer Persönlichkeitsstörung, welche per Definitionem nicht erst in höherem Alter aufgetreten sein könne, um andere Beurteilungen desselben Gesundheitszustandes (Urk. 6).

2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es treffe nicht zu, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die Y.___ im August 2018 nicht erheblich verschlechtert habe (Urk. 1 S. 4). Gemäss den behandelnden Ärzten lägen neue Diagnosen vor, insbesondere handle es sich bei der neu gestellten Diagnose einer kombinierten und sonstigen Persönlichkeitsstörung um einen neuen medizinischen Sachverhalt (Urk. 1 S. 4 ff.). Aufgrund der gestellten Diagnosen sei er auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Er habe sich am 18. Oktober 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Seither sei er arbeitsunfähig. Der Rentenanspruch sei somit spätestens am 1. Oktober 2020 entstanden (Urk. 1 S. 8).

2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9. April 2019 (Urk. 7/135) eingetreten. Demnach gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, verändert hat (vgl. E. 1.5 hiervor). Vorliegend bildet die Verfügung vom 11. Januar 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 7/130), die massgebende Vergleichsbasis. Denn dieser Verfügung lag eine umfassende Abklärung sämtlicher gesundheitlicher Einschränkungen des Beschwerdeführers zugrunde.

3.

3.1 Die Verfügung vom 11. Januar 2019 basierte hauptsächlich auf dem vom Krankentaggeldversicherer eingeholten psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten vom 2. August 2018 (vgl. Urk. 7/115/6). Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte darin aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer Panikstörung auch bei Agoraphobie (ICD-10 F41.0), einer rezidivierenden depressiven Störung, weitgehend remittiert (ICD-10 F33.0), einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) sowie einer Alkohol- und Kokainabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F10.2, ICD-10 F14.2; Urk. 7/113/14), die allesamt keinen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Allenfalls seien Arbeiten, die häufig in Menschenansammlungen, überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln oder unter hoher Stressbelastung zu leisten seien, wenig geeignet, dies entspreche jedoch auch nicht dem angestammten Tätigkeitsmuster (Urk. 7/113/17). Aus rheumatologischer Sicht diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, eine Spondylarthropathie, am ehesten auf dem Boden einer reaktiven Arthritis nach Chlamydien-Infektion, einen Status nach Iridozyklitis, eine Knie-Totalendoprothese (TEP) rechts bei posttraumatischer Gonarthrose rechts sowie rezidivierende geringgradige Dorsalgien bei radiologisch geringen degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule (Urk. 7/114/16). Aufgrund der wahrscheinlichen Spondylarthropathie bestehe aus rheumatologischer Sicht bei gutem Behandlungsergebnis Arbeitsfähigkeit zumindest für leichte Tätigkeiten in wechselnden Körperpositionen ohne erhöhte Ansprüche an die grobe Kraft und die Feinmotorik und ohne Arbeiten in Nässe und Zugluft. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Call-Center sei somit als uneingeschränkt leistbar anzusehen (Urk. 7/114/17 f.). In der Konsensbeurteilung kamen die beteiligten Experten zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten / letzten Tätigkeit sei nicht namhaft limitiert (Urk. 7/113/1).

Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass ab Juli 2018 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Call-Center vorliege, und verneinte mit Verfügung vom 11. Januar 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen (Urk. 7/130/1).

3.2

3.2.1 Nach der Neuanmeldung vom 9. April 2019 nahm die Beschwerdegegnerin die folgenden ärztlichen Berichte zu den Akten:

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der sich der Beschwerdeführer seit März 2018 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet, stellte in ihrem Bericht vom 2. September 2019 in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen eines ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, selbstunsicheren und impulsiven Zügen (ICD-10 F61.0, Impulsivität auch im Rahmen des ADHS), einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.10), eines Status nach suizidalen Krisen ab der Pubertät, kognitiver Einschränkungen gemäss neuropsychologischer Testung 2017 sowie eines episodisch schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10 F10.26; Urk. 7/142/1). Sie hielt fest, auf der psychischen Ebene sei gemäss ihren eigenen Beobachtungen der letzten 18 Monate eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Die Stimmungsschwankungen, Angstattacken und die ausgeprägten Konzentrationsstörungen hätten zugenommen. Sie verminderten die Arbeitsfähigkeit in einem hohen Ausmass, so dass sie eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % attestiere. Am besten wäre es für den Beschwerdeführer, wenn er sich ohne finanziellen Druck in einem geschützten, ihm wohlgesinnten Umfeld stabilisieren könne. Er leide an einem ausgeprägten ADHS, das ihn im Alltag sehr einschränke. Diese Störung sei wesentlich für die Konzentrationsprobleme, Impulsivität, verminderte Aufmerksamkeitsspanne und Stimmungsschwankungen verantwortlich und habe die Persönlichkeit des Beschwerdeführers seit der frühen Kindheit geprägt (Urk. 7/142/2 f.).

3.2.2 Der Beschwerdeführer war vom 7. bis am 22. August 2019 in der Klinik Z.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte stellten die Diagnosen psychischer und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom sowie akute Intoxikation (ICD-10 F10.2, ICD-10 F10.0), durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1), durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.20) sowie durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2). Ferner hielten sie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und eine Persönlichkeitsakzentuierung (unter anderem narzisstisch, hyperthym, histrionisch; ICD-10 Z73), Differentialdiagnose kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), fest (Urk. 7/150/1). Sie führten aus, während des Aufenthaltes sei es zu einer psychischen Stabilisierung gekommen. Nach abgeschlossener Entzugsbehandlung sei der Beschwerdeführer am 22. August 2018 zur weiteren ambulanten Therapie entlassen worden. Bei Austritt habe es keine Hinweise auf akutes eigen- oder fremdgefährdendes Verhalten gegeben (Urk. 7/150/5).

3.2.3 Dr. med. A.___, Fachärztin für Ophthalmologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 27. September 2019 eine Uveitis anterior HLA B27 positiv. Die Arbeitsfähigkeit sei aus ophthalmologischer Sicht gegeben (Urk. 7/152/8).

3.2.4 Dr. med. G.___, Oberärztin in der Augenklinik des Stadtspitals H.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 27. September 2019 eine rezidivierende Uveitis anterior mit Makulaödem HLA B27 positiv und hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 7/153/1). Eine klare Kontraindikation bezüglich beruflicher Tätigkeiten liege aus rein ophthalmologischer Sicht nicht vor. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, unter der Therapie unter psychiatrischen Nebenwirkungen zu leiden (Urk. 7/153/2).

3.2.5 In ihrem Verlaufsbericht vom 29. Oktober 2019 stellte Dr. B.___ die bereits bekannten Diagnosen und hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf der letzten Jahre stetig verschlechtert. Insbesondere die Rheumaerkrankung mit schubweisem Verlauf (unter anderem Augenaffektion) schränke den Radius des Beschwerdeführers zunehmend ein. Die Behandlung der Rheumaerkrankung habe ihrerseits Nebenwirkungen, insbesondere habe sie Angstattacken und depressive Phasen ausgelöst. Durch die psychischen Krankheiten sei der Beschwerdeführer oft verzweifelt und resigniert. Sie würden ihn im Alltag ebenfalls erheblich beeinträchtigen, insbesondere die Konzentrationsprobleme und die Vergesslichkeit (Urk. 7/156/3). Wegen der komplexen psychischen und somatischen Krankheiten, die sich gegenseitig verstärken könnten, sei davon auszugehen, dass trotz unterstützender Massnahmen und einem dem Beschwerdeführer wohlgesinnten Umfeld eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer könne in einem beschützenden Umfeld unter Anleitung maximal zwei Stunden arbeiten, was zu seiner Stabilisierung beitrage (Urk. 7/156/4).

3.2.6 Vom 25. Oktober bis am 19. November 2019 war der Beschwerdeführer wiederum in der Klinik Z.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte stellten im vorläufigen Austrittsbericht vom 19. November 2019 die bereits bekannten Diagnosen und hielten fest, der Beschwerdeführer sei zum Alkoholentzug und zur Krisenintervention aufgenommen worden. Der Alkoholentzug sei komplikationslos verlaufen und es sei zu keinem ihnen bekannten Rückfallereignis gekommen (Urk. 7/159/2).

3.2.7 Dr. B.___ beantwortete am 19. Dezember 2019 die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin. Sie führte aus, nach Austritt aus der Klinik habe der Beschwerdeführer die Abstinenz von Alkohol, Benzodiazepinen und Kokain aufrechterhalten können. Sie gehe jedoch nicht davon aus, dass er nie mehr einen Rückfall haben werde. Dafür sei sein somato-psychisches Leiden zu komplex und die existentielle Situation zu belastend. Die Arbeitsfähigkeit sei mehrheitlich durch andere Faktoren als durch den episodischen Alkoholüberkonsum eingeschränkt. Die Leistungsfähigkeit sei vor allem eingeschränkt durch die körperlichen Krankheiten, die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, narzisstischen und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F61.0), die rezidivierenden Depressionen (ICD-10 F33.10) und das ADHS (ICD-10 F90.0; Urk. 7/161/1 f.).

3.2.8 Pract. med. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. März 2020 fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2018 nicht wesentlich geändert. Auch wenn die behandelnde Psychiaterin neue Diagnosen nenne, welche im Rahmen der Begutachtung vom August 2018 nicht genannt worden seien, ergäben sich letztlich keine Hinweise auf eine wesentliche dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Im Gegenteil scheine sich die stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik Z.___ positiv auf das Suchtverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt zu haben. Somit könne weiterhin abgestützt auf das Gutachten der Y.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht wesentlich eingeschränkt sei (Urk. 7/163/7).

3.2.9 Eine weitere Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Klinik Z.___ erfolgte vom 5. bis am 22. Oktober 2020. Die behandelnden Ärzte stellten im Austrittsbericht vom 22. Oktober 2020 die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Urk. 7/176/1):

- Hypomanie (ICD-10 F30.0), Erstdiagnose Oktober 2020, am ehesten im Rahmen der Steroidtherapie, Differentialdiagnose hypomane Nachschwankung bei bipolar-affektiver Störung

- Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen (ICD-10 Y57.9)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen, hyperthymen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), seit 16. August 2020 abstinent

- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2), gegenwärtig abstinent

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), aktenanamnestisch

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)

Die behandelnden Ärzte führten aus, sie gingen diagnostisch von einem hypomanen Zustandsbild mit gesteigertem Antrieb, erhöhter Libido, reduziertem Nachtschlaf, Grössenideen und Distanzminderung aus, welches am ehesten durch die Behandlung mit hochdosiertem Prednisol ausgelöst worden sei. Differentialdiagnostisch könnte auch eine erste hypomane Phase im Rahmen einer bipolar-affektiven Störung vorgelegen haben. Letzteres würden sie jedoch als unwahrscheinlich erachten, da sich bei den Voraufenthalten lediglich depressive Phasen gezeigt hätten und der Beschwerdeführer im Normalzustand angegeben habe, sich manisch zu fühlen. Unter Medikation hätten sich der Nachtschlaf, der gesteigerte Antrieb und die innere Unruhe deutlich verbessert (Urk. 7/176/3).

3.2.10 Dr. A.___ erläuterte in ihrem Verlaufsbericht vom 11. Januar 2021, von Seiten der Uveitis zeige sich aktuell ein deutliches Rezidiv. Auch im Rahmen der immunmodulierenden Therapie sowie teilweise vorbestehend zeigten sich zusätzlich Panikattacken, Konzentrationsstörungen, fehlender Schlaf und Depressionen. Aus ophthalmologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit prinzipiell gegeben, aus psychiatrischer Sicht sei dies von ihr nicht beurteilbar (Urk. 7/189/8).

3.2.11 Dr. B.___ ergänzte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2021 die Diagnose eines Verdachtes auf Hypomanie bei bipolarer affektiver Störung (ICD-10 F31.0). Aufgrund der verschiedenen, komplexen psychischen und somatischen Erkrankungen und den daraus resultierenden Einschränkungen gehe sie nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt einer Arbeit nachgehen könne (Urk. 7/191/4).

3.2.12 Med. pract. C.___, Oberarzt Psychiatrie am Zentrum D.___, stellte in seinem Bericht vom 26. März 2021 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die Ärzte der Klinik Z.___ im Bericht vom 22. Oktober 2020, hielt jedoch die depressive Episode im Berichtszeitpunkt für mittelgradig ausgeprägt und ging nicht von einer Alkoholabstinenz, sondern von einem episodischen Substanzgebrauch aus (Urk. 7/202/4). Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose für eine Wiedereingliederung sehr schlecht. Eine kleinprozentige Arbeit in einer geschützten Umgebung (zweiter Arbeitsmarkt) könne dem Beschwerdeführer nach einer weiteren Stabilisierung guttun (Urk. 7/202/4). Die vorrangigen Beschwerden seien somatischer Natur. Darüber hinaus lägen eine starke situative Neigung zum Grübeln, Panikattacken und depressive Verstimmungen mit Erschöpfungsgefühlen vor. Wichtiger sei jedoch die (bisher nur anamnestisch bestätigte) Neigung zum Perfektionismus beziehungsweise die Neigung, sich übermässig anzustrengen in einem Versuch, die (subjektiven) Einschränkungen zu kompensieren. Ausserdem sei der Beschwerdeführer in seiner Aufmerksamkeit eingeschränkt (Urk. 7/202/5).

3.2.13 Vom 15. April bis am 7. Mai 2021 war der Beschwerdeführer wiederum in der Klinik Z.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte bestätigten im Austrittsbericht vom 10. Mai 2021 im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen, wobei sie im Hinblick auf die rezidivierende depressive Störung im Berichtszeitpunkt von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1) und zudem von einem Alkoholentzugs- und Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.3, ICD-10 F10.26) ausgingen (Urk. 3/3 S. 1). Sie führten aus, bei Eintritt habe sich eine depressive Symptomatik präsentiert, mit gedrückter Grundstimmung, Antriebsverminderung, Gedankenkreisen, sozialem Rückzug sowie Konzentrations- und Durchschlafstörungen. Aufgrund des depressiven Zustandsbildes habe der Beschwerdeführer in den vorhergehenden Wochen zunehmend seinen Alkoholkonsum gesteigert. Den Entzug habe er am 10. April 2021 im Spital J.___ begonnen und gewünscht, diesen fortzusetzen. Insgesamt sei es während des Aufenthaltes zu einer ausreichenden Stabilisierung des psychiatrischen Zustandsbildes gekommen, so dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Krisenintervention am 7. Mai 2021 bei fehlendem Anhalt für akute Selbst- und Fremdgefährdung in die gewohnten Verhältnisse habe entlassen werden können (Urk. 3/3 S. 4).

4.

4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht gestützt auf die von ihr eingeholte RAD-Stellungnahme mit der Begründung verneint hat, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Begutachtung nicht wesentlich verändert.

4.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht -  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1 RAD-Arzt pract. med. I.___ beschränkte sich in seiner Stellungnahme vom 17. März 2020 im Wesentlichen auf die Aussage, dass sich letztlich keine Hinweise auf eine wesentliche dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergäben, auch wenn die behandelnde Psychiaterin im Bericht vom 19. Dezember 2019 neue Diagnosen nenne, die im Gutachten vom August 2018 nicht gestellt würden (Urk. 7/163/7). Weshalb dies der Fall sein soll, begründete er nicht näher, so dass es seiner Aktenbeurteilung bereits an einer ausreichenden Nachvollziehbarkeit fehlt. Mit der Bewertung der psychiatrischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verliess er zudem sein Fachgebiet der Arbeitsmedizin, was den Beweiswert seiner Ausführungen weiter schmälert. Am 19. April 2021 nahm die Beschwerdegegnerin lediglich kurz Rücksprache mit pract. med. I.___, worauf sie festhielt, gesamthaft bestehe keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Y.___-Gutachten (Urk. 7/203/5). Der genaue Inhalt dieser Rücksprache wurde indessen nicht dokumentiert, so dass unklar bleibt, inwiefern pract. med. I.___ in diesem Zeitpunkt Kenntnis der zwischenzeitlich eingegangenen Akten hatte.

Insbesondere die Annahme von pract. med. I.___, die stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik Z.___ scheine sich positiv auf das Suchtverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt zu haben (Urk. 7/163/7), muss als überholt betrachtet werden, folgten doch anschliessend - während des hier zu prüfenden Beurteilungszeitraums - mindestens vier weitere stationäre Aufenthalte (vgl. Urk. 7/150/1 zur 10. und Urk. 7/176/1 zur 14. Hospitalisation in der Klinik Z.___). Dabei bleibt mangels Vorliegen der entsprechenden Berichte unklar, ob es sich jeweils um weitere Aufenthalte zwecks Alkoholentzugs handelte oder ob andere Behandlungen durchgeführt wurden (wie zum Beispiel die anlässlich der 14. Hospitalisation durchgeführte Behandlung der wohl als Nebenwirkung der Medikation aufgetretenen Hypomanie; Urk. 7/176/2). Schliesslich befand sich der Beschwerdeführer auch im Verfügungszeitpunkt wiederum in stationärer Therapie (Urk. 3/3 S. 1). Dies erscheint insbesondere insofern als relevant, als der Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt im August 2018 seit mehr als einem Jahr abstinent gelebt hatte und der Alkoholabhängigkeit dementsprechend kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen worden war (Urk. 7/113/14), während zwischenzeitlich doch mehrfache behandlungsbedürftige Rückfälle dokumentiert wurden. Die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ äusserten zudem bereits in ihrem Bericht vom 24. November 2017 anlässlich der fünften Hospitalisation des Beschwerdeführers die Ansicht, bei erneuten Rückfällen mit Kokain- oder Alkoholkonsum sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen, was die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit betreffe (Urk. 7/101/6). Die Frage, ob sich die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum in einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Weise verschlechtert hat - wofür angesichts der erhöhten Therapieaktivität mit insgesamt mindestens sieben stationären Aufenthalten in dieser Zeit gewisse Hinweise bestehen - bleibt somit ungeklärt. Insgesamt bestehen nach dem Gesagten zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen und die Aktenbeurteilung von pract. med. I.___ vom 17. März 2020 erweist sich nicht als beweiskräftig.

4.3.2 Auch die übrige medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für den entscheidrelevanten Zeitraum zu. So ist zu den psychiatrischen Diagnosen zwar auszuführen, dass Dr. B.___ abweichend vom Gutachten eine Persönlichkeitsstörung sowie ein ADHS diagnostizierte, die - wie die Beschwerdegegnerin dies in der Beschwerdeantwort im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung richtig ausführte (Urk. 6) - bereits im Kindes- oder Jugendalter entstehen und auch gemäss Dr. B.___ im Falle des Beschwerdeführers bereits seit der Jugend bestehen (Urk. 7/156/3). Darüber hinaus hatte Dr. E.___ die Diagnose des ADHS im Gutachten bereits diskutiert und sie mangels Anzeichen für Impulsivität und Hyperaktivität für unwahrscheinlich erachtet (Urk. 7/113/16). Die Persönlichkeitsstörung hatte er demgegenüber als akzentuierte Persönlichkeitszüge ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kodiert (Urk. 7/113/14). Alleine gestützt auf die vom Gutachten abweichenden Diagnosen kann somit nicht bereits auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden.

Mit Blick auf die im vorliegenden Revisionsverfahren erforderlichen gesundheitlichen Veränderungen für die Annahme eines verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustands ist indessen festzuhalten, dass dazu allein eine im Vergleich zu früher unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ohnehin von vornherein nicht genügt. Notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch nachfolgend E. 5). Diesbezüglich legte Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 2. September 2019 dar, dass in den 18 Monaten seit Behandlungsbeginn eine deutliche Verschlechterung eingetreten sei. Die Stimmungsschwankungen, Angstattacken sowie die ausgeprägten Konzentrationsstörungen hätten zugenommen. Diese würden die Arbeitsfähigkeit in einem hohen Masse verringern, so dass sie eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % attestiere (Urk. 7/142/2). Im Vergleichszeitpunkt hielt Dr. B.___ zwar in ihrem Bericht vom 13. Juni 2018 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest, erachtete jedoch die bisherige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber für zumutbar, wobei sie die Belastbarkeit nicht beurteilen konnte, und berichtete, der Beschwerdeführer sei wieder auf Arbeitssuche (Urk. 7/106/3). Auch der vorbehandelnde Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete bereits am 23. April 2018 eine Arbeitsaufnahme wieder für zumutbar (Urk. 7/103/3) und der Gutachter Dr. E.___ hielt die Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrischen Diagnosen nicht für eingeschränkt (Urk. 7/113/14). Im Gegensatz dazu ging neben Dr. B.___ auch Dr. L.___ in seinem Bericht vom 26. März 2021 aktuell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus (Urk. 7/202/2). Weitere Einschätzungen zu einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers liegen keine vor, insbesondere wurde keine diesbezügliche Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ eingeholt, obwohl diese den Beschwerdeführer ebenfalls sowohl vor als auch nach dem Vergleichszeitpunkt im Januar 2019 mehrfach stationär behandelt hatten (Urk. 7/101/6). Insgesamt bestehen somit Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum verschlechtert haben könnten. Wann diese Verschlechterungen eingetreten sind und ob diese ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Ausmass angenommen haben, ist indessen aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilbar. Die medizinische Aktenlage erweist sich daher, was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, als ergänzungsbedürftig.

4.4 Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, holte die Beschwerdegegnerin Berichte der Augenklinik O.___ ein, denen - trotz einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung der Uveitis - zu entnehmen ist, dass dem Augenleiden kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt (Urk. 7/152/2, Urk. 7/189/8). Des Weiteren erachtete RAD-Ärztin Dr. med. M.___, welche die Eintretensfrage beurteilte, jedoch das Einholen eines Berichts bei allfälligen weiteren bekannten somatischen Behandlern des Beschwerdeführers für erforderlich (Urk. 7/163/5). Obwohl der Beschwerdeführer insbesondere den Rheumatologen Dr. med. N.___ als Behandler angegeben hatte (Urk. 7/135/3) und auch die - fachlich für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes nicht qualifizierten - behandelnden Psychiater Dr. L.___ und Dr. B.___ jeweils auf einen gewichtigen körperlichen Anteil der Einschränkungen des Beschwerdeführers hinwiesen, erfolgten keine weiteren Abklärungen hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes (Urk. 7/156/3, Urk. 7/202/5), wobei sich zumindest aus dem Bericht von Dr. B.___ eher eine Verschlechterungstendenz entnehmen lässt. Die Beschwerdegegnerin wird somit die Aktenlage auch im Hinblick auf die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu aktualisieren haben.

4.5 Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs als nicht genügend. Die Beschwerdegegnerin ist zwar auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten (vgl. Urk. 7/163/4). Obwohl sie es mithin als möglich erachtet hat, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sein könnte, hat sie die nötigen medizinischen Abklärungen nicht vorgenommen.

Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, die sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der des Verlaufs Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine zumindest bidisziplinäre Begutachtung, die insbesondere eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung ermöglicht. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 22. April 2021 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu entscheide.

5.

5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Rechtsanwältin Christina Ammann machte als unentgeltliche Rechtsvertreterin von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 8), keinen Gebrauch, weshalb die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des obsiegenden Beschwerdeführers zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.


Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Fehr Engesser