Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00354


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 29. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, strebte nach der obligatorischen Schulzeit und Anlehre zum Elektromonteur eine Karriere als Profifussballer an (Urk. 7/7; Urk. 7/12/1). Am 7. März 1992 erlitt er als Beifahrer einen Autounfall (Urk. 7/1). Dabei zog er sich eine Bimalleolarfraktur rechts, eine Rissquetschwunde (RQW) mit kleinem Muskelriss und Nervenkontusion des Ulnaris über dem linken Ellbogengelenk mit wechselnden Neuropraxiebeschwerden, eine Schürfwunde über dem rechten Ellbogengelenk sowie eine leichte Schulterkontusion rechts zu (vgl. Urk. 7/1-2). Nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. Mai 1994 (Urk. 7/7) gewährte die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 4. Mai 1995 (Urk. 7/26/12-13) dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen in Form einer zweijährigen Umschulung zum kaufmännischen Angestellten im Aussendienst, welche dieser indes trotz genügender Leistungen im 2. Semester abbrach (vgl. Urk. 7/28; Urk. 7/32/1).

    Am 11. September 1996 meldete sich der Versicherte nach einem Wohnsitzwechsel bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31). Die Invalidenversicherungsstelle gewährte ihm mit Verfügung vom 16. April 1997 (Urk. 7/35) berufliche Massnahmen im Sinne einer Kostenübernahme der Tagesschule zum technischen Kaufmann. Die Prüfung nach dieser einjährigen Umschulung bestand der Versicherte nicht (vgl. Urk. 7/49). Das Nachholen der Abschlussprüfung lehnte er ab und trat stattdessen eine Tätigkeit als Verkaufsleiter auf Provisionsbasis an, weshalb er von Seiten der Invalidenversicherung keine Unterstützung mehr erhielt und die Invalidenversicherungsstelle von einer angemessenen beruflichen Eingliederung ausging und das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente als erledigt abschrieb (vgl. Verfügung vom 12. Juni 2000, Urk. 7/52/1; Urk. 7/53).

1.2    Am 31. August 2006 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum neuerlichen Leistungsbezug an (Urk. 7/82). Nach getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/138) gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 17 % einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

1.3    Nachdem sich der Versicherte am 30. August 2018 unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 7/151) bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/152; Urk. 7/156), klärte diese den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab und veranlasste bei der Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 25. September 2019 erstattet wurde (Urk. 7/176). Mit Vorbescheid vom 14. November 2019 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/181). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Dezember 2019 (Urk. 7/185) beziehungsweise 26. Mai (Urk. 7/191) und 21. September 2020 (Urk. 7/202) Einwände und reichte weitere Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 23. April 2021 verneinte die IV-Stelle mangels Erfüllung der einjährigen Wartezeit den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/216 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 26. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Verfahrensrechtlich beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2021 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung (Urk. 2), gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 arbeitsunfähig gewesen, habe jedoch immer wieder eine 90%ige Arbeitsfähigkeit erreicht, weshalb dieser Umstand nicht berücksichtigt werden könne. Das gesetzliche Wartejahr habe somit am 20. November 2018 begonnen. Seit dem 15. Mai 2019 bestehe in der bisherigen Tätigkeit als technischer Kaufmann ohne Abschluss oder in einer ähnlichen, körperlich leichten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Damit sei das Wartejahr nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf Leistungen bestehe (S. 1). Aus den eingereichten Berichten sei nicht ersichtlich, dass sich die Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben solle (S. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), er sei in seiner linken oberen Extremität erheblich beeinträchtigt. Aus diesem Grund sei zusätzlich eine handchirurgische Begutachtung zwingend erforderlich. Zudem sei im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu veranlassen (S. 5 f.). Die Tätigkeit als technischer Kaufmann habe er nie ausgeführt und er verfüge diesbezüglich über keinerlei Berufskenntnisse, weshalb ihm diese Tätigkeit nicht zumutbar und für die Invaliditätsbemessung nicht heranzuziehen sei. Vielmehr sei seine angestammte Tätigkeit Elektromonteur, in welcher indes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, was die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 festgestellt habe (S. 6). Bei der gutachterlich angenommenen Arbeitsfähigkeit von 90 % als technischer Kaufmann sei übersehen worden, dass diese Tätigkeit die Arbeit am Computer erfordere. Wie aus dem Gutachten ersichtlich, sei die Motorik der linken Hand beeinträchtigt. Auch sonst sei die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit nicht schlüssig (S. 7 oben). Angesichts der seit Jahren bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur sei die einjährige durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt. Ebenso sei die Mindesterwerbsunfähigkeit von 40 % nach Ablauf des Wartejahrs im Sinne von lit. c erfüllt, dies angesichts der von den Gutachtern festgestellten qualitativen Einschränkungen auch in angepassten Tätigkeiten, welche einen Leidensabzug von 25 % rechtfertigten (S. 7 unten).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/138) anspruchsrelevant verschlechtert hat, und bejahendenfalls, ob das Wartejahr erfüllt wurde und ob nach dessen Ablauf eine Invalidität von mindestens 40 % vorlag (E. 1.5). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob die Abklärungen der Beschwerdegegnerin genügen.

    Zum Antrag des Beschwerdeführers, ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8), ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2021 (Urk. 2) nicht entschieden hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Massnahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden.


3.

3.1    Massgebend für die mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/138) ausgesprochene Leistungsabweisung waren gemäss Feststellungsblatt (Urk. 7/124) die folgenden medizinischen Berichte:

3.2    Im polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen) Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), Universitätsklinik Z.___, vom 10. Dezember 2003 (Urk. 7/105/1-17) stellten die Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.1):

- Status nach Verkehrsunfall vom 7. März 1992 mit

- Bimalleolarfraktur rechts

- Läsion des Nervus ulnaris links

- chronisches zervikothorakales bis zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei

- Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsionen 1992 und 1998

- intermittierendes femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits mit

- Verdacht auf Chondropathia patellae beidseits

- Status nach Fraktur am Kleinfinger links im Kindesalter

- Extensionsdefizit von zirka 45° im distalen Interphalangealgelenk (DIP) Digitus (Dig.) V links

    Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen, einen Status nach Hundebiss vom 8. August 2001 und einen Status nach Kniekontusion links am 12. März 1995 (S. 13 Ziff. 5.2).

    Als Folge des Unfalles von 1992 sei es einerseits zu einem chronischen Schmerzsyndrom am rechten Unterschenkel mit aktuell beginnender oberer Sprunggelenks (OSG)-Arthrose rechts gekommen. Im Bereich des rechten Fusses finde sich eine sockenförmige Sensibilitätsminderung, die nicht einem einzelnen peripheren Nerven oder einer Nervenwurzel zugeordnet werden könne, sondern vermutlich auf die Verletzungen kleiner sensibler Hautnerven zurückzuführen sei. Als Folge der Durchtrennung des Nervus ulnaris links sei im Bereich der linken Hand eine Atrophie der Handinnenmuskulatur festzustellen sowie eine verminderte Sensibilität im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris im Sinne eines leichten sensomotorischen Defizits. Bei Status nach Fraktur des Kleinfingers im Kindesalter persistiere ein Extensionsdefizit von zirka 45° im DIP. Am linken Unterschenkel/Fuss finde sich eine verminderte Sensibilität im Bereich der Suralis-innervierten Bezirke bei Status nach Entnahme des Nerven zur Interponation am linken Nervus ulnaris. Für die seit dem zweiten Unfall (Autounfall, von hinten angefahren worden) vom 27. Juli 1998 geklagten Beschwerden wie Nacken- und Kopfschmerzen liessen sich aktuell keine klinischen Korrelate finden. Im Bereich der mittleren bis oberen Brustwirbelsäule (BWS) finde sich eine normale Wirbelsäulenbeweglichkeit und ein unauffälliger Palpationsbefund der paravertebralen Weichteile. Ebenso sei die HWS-Beweglichkeit in keiner Weise eingeschränkt (S. 14 unten).

    Aus psychiatrischer Sicht lasse sich die Diagnose akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen stellen. Biographisch zeigten sich längere Phasen der Kontinuität, sowohl in der schulischen und beruflichen Ausbildung als auch bei Gründung der Familie, sowie eine Bereitschaft zur Veränderung mit Abkehr von der vormalig rechtsextremen politischen Haltung. Aus diesem Grunde seien die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 für eine Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen Typ nicht ausreichend erfüllt (S. 15).

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf führten die Gutachter aus, dass aufgrund der sensomotorischen Ausfälle im Ulnaris-innervierten Bereich links und des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des rechten Sprunggelenks seit dem Unfall vom 7. Februar (richtig: März) 1992 eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, d. h. die linke obere Extremität könne nicht mehr für mittelschwere bis schwere Arbeiten eingesetzt werden und von Seiten des rechten Fusses sollte eine Wechselbelastung mit eher kürzeren sitzenden Intervallen möglich sein. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehe keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In allen körperlich leicht bis maximal intermittierend mittelschwer belastenden Tätigkeiten ohne Notwendigkeit zu längerem Gehen oder Stehen, insbesondere in unebenem Gelände sowie länger dauernd sitzenden Körperhaltungen sowie ohne Überbelastung des linken Armes und des linken Handgelenks sei der Beschwerdeführer zu 90 bis 100 % arbeitsfähig. Zumutbar erschienen alle körperlich bis zu mittelschwer belastenden Tätigkeiten in Wechselpositionen sitzend-gehend-stehend, welche die erwähnten einseitigen Überbelastungen vermieden. Ein allenfalls vermehrter Pausenbedarf zur Einnahme von den erwähnten Entlastungspositionen dürfte 10 % nicht übersteigen, so dass von einer zwischen 90 und 100 % liegenden zeitlichen Belastbarkeit in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit auszugehen sei (S. 16).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 19. September 2007 (Urk. 7/101) als Diagnosen (Ziff. 2.1) ein motorisches und sensibles Defizit in den Fingern 3-5 links seit 1992 und eine OSG-Arthrose rechts (bestehend seit einigen Jahren) sowie ein tendomyotisches Zervikalsyndrom (1998). Der Beschwerdeführer leide subjektiv an einer Beinschwäche rechts sowie an interscapulären Schmerzen (Ziff. 4.4).

3.4    Der Beschwerdeführer wurde am 4. September 2009 durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch/psychotherapeutisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 22. November 2008 (Urk. 7/122) stellte er keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert (S. 16 Ziff. 5) und begründete seine Schlussfolgerungen, weshalb keine Störung gemäss ICD-10 vorliege (S. 16 ff.). Er schloss aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht, dass keine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei (S. 23 Ziff. 7).

3.5    Laut den Stellungnahmen von Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) vom 25. September 2007 (Urk. 7/124/2-3), 12. Februar 2008 (Urk. 7/124/3) und 12. Januar 2009 (Urk. 7/124/4) sei in somatisch angepassten Tätigkeiten (leicht bis intermittierend mittelschwer ohne längeres Gehen und Stehen, ohne Überbelastung des linken Armes und Handgelenks) seit dem Unfall vom 7. Februar 1992 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bis 1992 ausgeübte bzw. angestrebte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fussballspieler und eine 95%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten wie die als technischer Kaufmann (Umschulung durch die IV bereits erfolgt, Abschlussprüfung nicht bestanden) ausgewiesen. Auch die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten im Aussendienst könnten als angepasst gelten, sodass auch hierfür eine zirka 95%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei.


4.

4.1    Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den folgenden relevanten Berichten:

4.2    Der Beschwerdeführer unterzog sich am 9. Januar und 18. Mai 2017 im Spital D.___ jeweils einer operationellen Behandlung eines Karpaltunnelsyndroms (CTS) an beiden Händen (vgl. Operationsbericht vom 10. Januar 2017, Urk. 7/151/18-19; Operationsbericht vom 18. Mai 2017, Urk. 7/151/15). Aufgrund von intermittierenden, seit 1992 bekannten posttraumatischen Schulterbeschwerden rechts (vgl. Urk. 7/151/9) wurde zusätzlich eine Rotatorenmanschettenläsion diagnostiziert, jedoch auf Wunsch des Beschwerdeführers von einer Operation abgesehen (Urk. 7/151/7).

4.3    Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ untersuchten den Beschwerdeführer im Zeitraum März und Mai bis Juni 2018 orthopädisch sowie neurologisch und neurophysiologisch (vgl. Urk. 7/164/1-9). In ihrem Bericht vom 19. Mai 2018 (Urk. 7/161/1-2) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):

- Zervikalgie und chronisch schmerzhafte sensorische C6-Radikulopathie rechts

- Sulcus nervi ulnaris-Syndrom rechts

- Status nach Suralisinterponat Oberarm links

- Rotatorenmanschettenläsion rechts (PASTA), Bizepssehnentendinopathie und Schultergelenksarthrose (AC-Gelenksarthrose)

4.4    Dr. med. F.___, Leitender Arzt Traumatologie, Spital D.___, berichtete mit ärztlichem Zeugnis vom 22. Juni 2018 (Urk. 7/151/1-2) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):

- Zervikalgie mit sensorischer C6-Radikulopathie bei

- Diskusprotrusion C5/C6 mit Nervenwurzelkompression C6 rechts

- anamnestisch Status nach Infiltration ohne wesentliche Wirkung

- Rotatorenmanschettenläsion rechts mit/bei

- PASTA-Läsion (Partialläsion der artikularseitigen Supraspinatussehne), nach anterior instabile lange Bizepssehne

- subacromiales Impingement, AC-Arthrose

- Status nach schwerem HWS-Trauma vor Jahren bei Auffahrunfall

- Status nach diversen Handeingriffen (CTS beidseits)

- Sulcus nervi ulnaris-Syndrom rechts

- Status nach Suralisinterponat Oberarm links bei Läsion des Nervus ulnaris (vor Jahren) mit

- residueller Parese der intrinsischen Muskulatur und Hypästhesie im Ulnaris-Versorgungsgebiet

Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Schulterschmerzen wirkten sich auf die Tätigkeit aus, auch der kleine Kraftverlust. Gleichzeitig beeinflusse das HWS-Problem die Tätigkeit negativ. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, Arbeiten über Kopf sowie repetitive, schwere Arbeiten sollten nicht mehr ausgeführt werden (S. 1 f. Ziff. 2-5).

4.5    Am 20. November 2018 liess sich der Beschwerdeführer im Spital D.___ seine rechte Schulter arthroskopisch sanieren inklusive Rotatorenmanschettenrekonstruktion (vgl. Operationsbericht vom 21. November 2018, Urk. 7/169/19-20). Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos (vgl. Bericht vom 21. Februar 2019, Urk. 7/169/13-14).

4.6    Dem Sprechstundenbericht von Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie, vom 13. März 2019 (Urk. 7/170/7) zufolge bestehe ein Verdacht auf Ruptur des Strecksehnenansatzes Endgliedbasis Digitus V links. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit geraumer Zeit das Endglied des Kleinfingers links nicht mehr extendieren könne. Mit allergrösster Wahrscheinlichkeit habe er sich vor etlichen Monaten eine subkutane Ruptur des Streckensehnenansatzes an der Endgliedbasis Digitus V links zugezogen. Am meisten Beschwerden mache ihm die Kälteempfindlichkeit (S. 1).

4.7    Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Institut I.___, berichtete am 12. Juni 2019 (Urk. 7/178) und nannte als Hauptdiagnose eine posttraumatische OSG-Arthrose rechts mit ventralem Impingement und als Nebendiagnose rezidivierende Kniegelenksbeschwerden, einen Status nach Schulterarthroskopie rechts, eine Zervikalgie mit sensorischer C6-Radikulopathie, einen Status nach diversen Handeingriffen (CTS beidseits), ein Sulcus nervi ulnaris-Syndrom rechts und einen Status nach Suralisinterponat Oberarm links bei Läsion des Nervus ulnaris (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer berichte von rezidivierenden, zirka zwei Mal pro Woche auftretenden plötzlich einschiessenden Schmerzen des rechten Sprunggelenks, die dann langsam wieder abklängen (S. 2 oben). Es bestehe klinisch ein ventrales Impingement nach OSG-Luxationsfraktur vor Jahren. Bei den genannten einschiessenden Schmerzen sei der Leidensdruck im Gesamtkontext der übrigen Gelenkbeschwerden noch eher gering. Grundsätzlich sei im ersten Schritt eine OSG-Infiltration in diagnostisch-therapeutischer Intention vorzuschlagen. Der Beschwerdeführer melde sich bei Bedarf (S. 2 unten).

4.8    Am 25. September 2019 erstatteten Prof. Dr. med. habil. J.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Y.___, ihr bidisziplinäres Gutachten (Urk. 7/176), welches auf eigenen Untersuchungen vom 27. August 2019 sowie der bis dato vorliegenden Aktenlage beruhte.

4.8.1    Die Gutachter nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) die folgenden, relevanten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/176/6 Ziff. 4.2):

- Status nach schwerer Läsion des Nervus ulnaris links knapp proximal des Sulcus ulnaris im Rahmen eines Verkehrsunfalles vom 7. März 1992 bei Status nach Operation vom 10. Juni 1992 mit Suralisinterponat am linken Oberarm; gegenwärtig inkompletter Defektzustand mit sensomotorischen Ausfallerscheinungen und Teilatrophie der ulnarisversorgten intrinsischen Handmuskulatur links mit sensomotorischen Störungen im Ulnarisversorgungsgebiet und mässiggradiger Störung der Handmotorik links

- Diskushernie C5/6 rechts mit leichter Nervenwurzelkompression der Wurzel C6 rechts ohne klinisch-neurologische sensomotorische Ausfälle, ohne radikuläres Schmerzsyndrom, ohne neuropathische Veränderungen und mit minimer Abschwächung des Muskeleigenreflexes (BSR) und elektrophysiologischen Zeichen einer diskreten chronischen Denervierung in der Kennmuskulatur

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei

- Diskusprotrusion C5/6 mit Nervenwurzelkompression C6 rechts nebst generalisierter Unkovertebralarthrose und multisegmentalen rechtsseitigen Einengungen der Neuroforamina zervikal von C4-C7 mit Punktum maximum C5/6 rechts

- Status nach am 7. März 1992 im Rahmen eines Verkehrsunfalles erlittener HWS-Distorsion

- Status nach am 27. Juli 1998 im Rahmen eines Verkehrsunfalles erlittener HWS-Distorsion

- Belastungs- und Bewegungseinschränkung des linken Kleinfingers bei

- im Jahr 2012 erfolgter Arthrodese des PIP in 50° Beugestellung

- ansatznahem Strecksehnenabriss im Bereich des Endgliedes

- Belastungs- und Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes mit/bei

- knöchern konsolidierter bimalleoärer OSG-Fraktur nach am 7. März 1992 erlittenem Verkehrsunfall

- initialer posttraumatischer Arthrose des OSG

- kombiniertem Streck- und Beugedefizit von jeweils 10°

- belastungsabhängig vermehrte Beschwerdesymptomatik im Bereich der beiden Kniegelenke bei initialer, medial betonten Gonarthrose Grad Kellgren I-II

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach Karpaltunnelsyndrom links vom 9. Januar und rechts vom 18. Mai 2017, eine belastungsabhängig verstärkte lumbospondylogene Schmerzsymptomatik bei initialer Spondylose im Segment L4/5 sowie L5/S1 ohne objektivierbare Funktionseinschränkung, eine leichtgradige Belastungseinschränkung des rechten Schultergelenks nach im Jahre 2018 erfolgter Arthroskopie, einen Status nach einer im Jahre 2011 erlittenen und konservativ versorgten rechtsseitigen distalen Radiusfraktur, einen Status nach einer im Jahre 2000 erfolgten Kontusion des rechten Grosszehs sowie einen Status nach einer im Jahr 1993 erfolgten Operation nach Zancolli im Bereich der Metakarpophalangealgelenke (MP-Gelenke) IV und V der linken Hand (Urk. 7/176/7).

4.8.2    Gemäss Prof. J.___ lägen aus rein neurologisch gutachterlicher Sicht ohne Beurteilung etwaiger Störungen infolge des Stütz- und Bewegungsapparates unveränderte Einschränkungen des positiven und negativen Leistungsbildes infolge der Ulnarisläsion vor. Hierzu ergäben sich keine Veränderungen des neurologischen Gesundheitszustandes im Vergleich zur letzten massgeblichen Verfügung. Die Operationen eines Karpaltunnelsyndroms beidseitig seien ohne Reststörungen adäquat abgeheilt. Hieraus ergäben sich keine Handicapierungen. Im Vergleich zum benannten Referenzpunkt Januar 2017 sei aus rein neurologischer Sicht dahingehend eine Veränderung zu konstatieren, als dass eine Zervikalgie bei MR-tomographisch nachgewiesenem Bandscheibenvorfall C6 rechts mit Wurzelkompressionssymptomatik vorliege und einen leichten neurogenen Schaden (neurophysiologisch nachweisbar) verursacht habe. Ein klinisch-neurologisch radikuläres Pendant C6 rechts bestehe hingegen nicht, so dass sich bezüglich der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit aus diesem Befund ausschliesslich Folgen auf die Arbeitsfähigkeit zum prophylaktischen Wurzelschutz ergäben, die nicht im Vergleich zum Referenzzeitpunkt vorbestehend gewesen seien. Diese hätten qualitative Auswirkungen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus rein neurologischer Sicht. Quantitative Einschränkungen würden hieraus nicht erwachsen (Urk. 7/176/8 Ziff. 4.3 oben).

4.8.3    Aus orthopädischer Sicht sei gemäss Dr. K.___ der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner Halswirbelsäule, seiner beiden Kniegelenke, seines rechten Sprunggelenkes sowie seines linken Kleinfingers limitiert. Die festgestellten wesentlichen Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet ergäben gemäss den Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) beim Beschwerdeführer nachfolgende Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht:

- Schwerst- und Schwerarbeiten

- ständige mittelschwere Arbeiten

- Heben und Tragen von Lasten körperfern über 5 kg ohne technische Hilfsmittel

- Heben und Tragen von Lasten körpernah über 10 kg ohne technische Hilfsmittel

- repetitive stereotype Bewegungsabläufe

- Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung

- Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, welche zu einer intraspinalen Druckerhöhung führen

- jedwede Überkopftätigkeit (Hyperlordosierung der HWS)

- Tätigkeiten mit mehr als gelegentlicher Kopfumwendbewegung (Fliessbandarbeit)

- das Gehen auf unebenem Gelände

- das Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen

- das mehr als gelegentliche Treppensteigen

- Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken

- mehr als gelegentliche kniende Tätigkeiten

- Tätigkeiten mit länger währender Einnahme einer stehenden Körperposition

- Tätigkeiten, welche überwiegend kniend, stehend sowie im Hocksitz durchgeführt werden

- repetitive kraftvolle Drehbewegungen des rechten Armes auf Schulterhöhe

- Tätigkeiten, welche ein mehr als gelegentliches kraftvolles Stossen, Zug- und Drehbewegungen, axiales Abstützen, Vibrationen, Schläge sowie repetitives kräftiges Zupacken im Bereich des rechten Armes/Ellenbogengelenkes bedingen

- vermehrte feinmotorische Anforderungen an die linke nicht dominante Hand

- Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund

- Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit (Urk. 7/176/8-9).

4.8.4    Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielt der neurologische Gutachter fest, dass das negative Leistungsprofil des Beschwerdeführers alle Arbeiten umfasse, die beidhändig durchzuführen seien. Feinmotorische Arbeiten könnten mit der linken Hand nicht verrichtet werden. Wegen des Status bei Bandscheibenvorfall C6 rechts mit leichter neurogener Schädigung sollten zum Wurzelschutz keine Arbeiten in in- oder reklinierender Kopfhaltung oder Kopfzwangshaltungen ausgeführt werden. Schwere körperliche Arbeiten mit plötzlichen Druckerhöhungen im zentralen Nervensystem/Wirbelsäule seien nicht leidensgerecht. Das positive Leistungsprofil umfasse einfache körperliche Arbeiten, die einhändig oder einhändig mit Hilfshand ausgeübt werden könnten. Die Arbeiten müssten aus neurologischer Sicht ohne Zwangshaltungen in der HWS ausführbar sein. In der angestammten Tätigkeit des technischen Kaufmanns sei der Beschwerdeführer ebenso wie in einer den genannten Spezifikationen folgenden adaptierten Tätigkeit in einem 100%-Pensum einsetzbar. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei zu sagen, dass diese Einschätzung durchgehend Gültigkeit gehabt habe mit Ausnahme der Karpaltunneloperationen mit nachfolgender Rekonvaleszenzzeit von jeweils 2-4 Wochen (Urk. 7/176/11 Ziff. 4.7/4.8).

    Der orthopädische Gutachter erachtete unter Verweis auf das genannte positive und negative Leistungsbild den Beschwerdeführer nicht mehr uneingeschränkt arbeitsfähig. Zur Wahrung des Gesundheitszustandes schätze er die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätigkeit des technischen Kaufmanns ohne Abschluss daher mit 90 % ein entsprechend einer ganztätigen Anwesenheit mit einer Leistungseinbusse von 10 % aufgrund der Notwendigkeit, häufigerer kurzer Arbeitsunterbrechungen und Positionswechsel, so dass eine maximale Leistungsfähigkeit von 90 % resultiere. Unter Würdigung der qualitativen Schonkriterien bestehe auch in einer leidensadaptierten, körperlich leichten wechselbelastenden, optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Arbeitspensum eine quantitativ limitierte Arbeitsfähigkeit von 90 %. Die funktionellen Einschränkungen erachte er mit einer Leistungsminderung von 10 % als adäquat wiedergegeben entsprechend einer ganztägigen Anwesenheit mit einer Leistungseinbusse von 10 % bedingt durch die Notwendigkeit häufiger kurzer Arbeitsunterbrechungen und Positionswechsel (Urk. 7/176/12).

4.9    Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), beurteilte in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 (Urk. 7/180/7-9) das eingeholte bidisziplinäre Gutachten (vgl. vorstehend E. 4.8) für beweistauglich; namentlich auch für den im orthopädischen Teilgutachten näher ausgeführten retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Januar 2017 (vgl. Urk. 7/176/157-158), welcher für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit gelte.

4.10    Der stellvertretende Leitender Arzt Orthopädie am Spital M.___, Dr. med. N.___, diagnostizierte anlässlich seiner am 21. April 2020 durchgeführten Verlaufskontrolle im Bericht vom 27. April 2020 (Urk. 7/194) nebst den bekannten Diagnosen eine symptomatische Osteonekrose medialer Femurkondylus beidseits bei Arthroskopie beidseits vor Jahren (S. 1 oben). Die Schmerzproblematik bestehe weiterhin linksbetont am Knie medial aber auch wiederholt im Bereich des rechten Fusses und des Rückens. Zusätzlich berichte der Beschwerdeführer von einem Sturz auf den Rücken vor zwei Wochen. Dafalgan, Novalgin und MST-Tropfen würden eingenommen. Das konservative Therapiekonzept werde fortgesetzt (S. 1 unten).

4.11    Zwecks Abklärung für eine manualtherapeutische Therapie (Triggerpunkt-/ Stosswellenbehandlung) wurde der Beschwerdeführer am 15. Juli 2020 bei Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vorstellig. Dieser nannte in seinem Bericht vom 19. Juli 2020 (Urk. 7/206) als Diagnosen symptomatische Osteonekrosen am medialen Femurkondylus beidseits, eine Zervikalgie und eine chronisch schmerzhafte sensorische C6-Radikulopathie rechts sowie Unterarm-/Handgelenksbeschwerden beidseits (S. 1).

    Der Beschwerdeführer klage über medial betonte Kniebeschwerden, welche sicherlich zum Teil auf die bildgebend beschriebene Osteonekrose im medialen Femurkondylus zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer sei über die Möglichkeit einer manualtherapeutischen Therapie informiert worden und es sei ihm empfohlen worden, sich nach wie vor in der Freizeit etwas vermehrt sportlich zu betätigen und diesbezüglich auf eine nicht kniedominierende Sportart wie zum Beispiel Schwimmen oder Velofahren zu setzen (S. 3).

4.12    Zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. N.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) am 12. Oktober 2020 weiter aus, die Kniegelenksorthesen würden laut Beschwerdeführer nicht passen und nicht den gewünschten Effekt bringen. Glücklicherweise zeige die Activbandage Genu Train S mit seitlicher Gelenksschiene beidseits eine Wirkung. Zum Sport benutze der Beschwerdeführer eine leichtere Version. Die Behandlung durch den Kollegen Dr. O.___ mittels Stosswelle habe ebenfalls subjektive Besserung bewirkt. Die konservative Therapie mit Schienenbehandlung werde fortgesetzt. Diesbezüglich sei sicherlich eine dauerhafte Anwendung notwendig, wenn dadurch ein grösserer operativer Eingriff verhindert werden könne. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei bis Ende November zu 100 % fortgesetzt worden (Urk. 7/203/1).

4.13    Hausarzt Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2020 (Urk. 7/205/7-12) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und hielt bei bekannter Diagnose (vgl. Ziff. 2.5) fest, dass beim Beschwerdeführer aktuell anhaltend massive Schmerzbeschwerden in beiden Kniegelenken, in beiden Schultergelenken mit aktuell einer erneuten Verschlechterung rechts bestünden. Ebenfalls bestünden chronische zervikale Beschwerden mit schmerzhafter Radikulopathie C6 rechts. Die linke Hand erscheine funktionell weitgehend «unbrauchbar». Chronische starke Belastungsbeschwerden bestünden auch im rechten OSG (Ziff. 2.2). Angesichts aller orthopädischen und posttraumatischen «Baustellen» sei eine relevante Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit nicht gegeben (Ziff. 2.7).

4.14    RAD-Arzt Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 4.9) hielt in seiner Beurteilung vom 12. Januar 2021 (Urk. 7/215/5-6) fest, dass die in den seit seiner letzten Stellungnahme neu eingetroffenen Arztberichten enthaltenen Diagnosen dieselben seien wie diejenigen, welche bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannt gewesen seien, nur manchmal anders formuliert. Von fest geplanten, weiteren operativen Eingriffen sei in keinem dieser Berichte die Rede. Die Arbeitsunfähigkeitsbewertung in den Berichten des Spitals M.___, wo ausschliesslich Konsultationen bezüglich der Kniebeschwerden erfolgt seien, seien offensichtlich ohne Kenntnis der Tatsache erstellt worden, dass der Beschwerdeführer in gar keinem Arbeitsverhältnis stehe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei für eine angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes eine über Monate andauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel. Es lägen somit keine wesentlichen neuen

    oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen vor, welche eine Änderung oder Ergänzung der letzten RAD-Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 erforderlich machten.


5.

5.1    Im Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens vom Dezember 2003 (vgl. vorstehend E. 3.2) standen die Restbeschwerden des Verkehrsunfalles von 1992 hinsichtlich der linken Hand und des rechten Unterschenkels (chronisches Schmerzsyndrom) im Vordergrund. Eine seither veränderte Befundlage und damit einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG legen die neu aufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte hinsichtlich Schulter- und Knieproblematik sowie Diskushernie beziehungsweise der zervikalen Beschwerden dar (vgl. vorstehend E. 4.2-4.13). Diesbezüglich vermag das bidisziplinäre Gutachten von Prof. J.___ und Dr. K.___ vom 25. September 2019 (vgl. vorstehend E. 4.8) zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/176/51-66; 7/176/89-136), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (vgl. Urk. 7/176/21-50; Urk. 7/176/88). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1.6).

    Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass sowohl für die angestammte Tätigkeit als technischer Kaufmann als auch für eine angepasste, körperlich leichte wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Diese Einschätzung einer substantiellen Restarbeitsfähigkeit vermag insbesondere deshalb zu überzeugen, da Dr. K.___ ausführlich auf deutliche Inkonsistenzen hinwies und mehrere positive Waddell-Zeichen feststellte, weshalb der Eindruck eines bewusstseinsnahen Malingering nicht von der Hand zu weisen sei (vgl. S. 69-72). Retrospektiv ist nach den operativen Eingriffen von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % in den Zeiträumen vom 9. Januar bis 12. März 2017, vom 18. Mai 2017 bis 13. August 2017 und vom 20. November 2018 bis 14. Mai 2019 auszugehen (Urk. 7/176/157-158, Urk. 7/180 S. 9; vorstehend E. 4.9).

5.2    Zwar wurde nach erfolgter Gutachtenserstellung von Dr. N.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) und Dr. O.___ (vgl. vorstehend E. 4.11) mit Verweis auf den bildgebenden Befund vom 25. Oktober 2019 (Urk. 7/206 S. 3) zusätzlich eine symptomatische Osteonekrose dokumentiert. Kniebeschwerden waren indes vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der orthopädischen Begutachtung geklagt und im Leistungsprofil berücksichtigt worden (körperlich leicht, wechselbelastend, überwiegend sitzend beziehungsweise unter Ausschluss diverser kniebelastender Tätigkeiten; vgl. vorstehend E. 4.8.3). Auch hat die manualtherapeutische Therapie zur Regredienz der Beschwerden geführt (vgl. vorstehend E. 4.12). Darüber hinaus hielt Dr. L.___ nachvollziehbar fest, dass es sich um dieselben Diagnosen handle, welche bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannt gewesen waren, nur anders formuliert (vgl. vorstehend E. 4.14). Damit wurden auch diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers medizinisch berücksichtigt und entsprechend gewürdigt, womit weiterhin auf die überzeugende gutachterliche Feststellung abgestellt werden kann.

5.3    Auch die übrigen medizinischen Berichte – sofern in diesen die Ärzte überhaupt Stellung nahmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer arbeitsunfähig war beziehungsweise ist (vgl. vorstehend E. 1.6) – stehen im Einklang mit der gutachterlichen Einschätzung. So wies Dr. F.___ lediglich auf die Schulterschmerzen und den damit einhergehenden Kraftverlust sowie die verminderte Leistungsfähigkeit hin (vgl. vorstehend E. 4.4). Die Rotatorenmanschette, von welcher die genannten Schulterbeschwerden stammten, wurde am 20. November 2018 arthroskopisch saniert mit erfolgreicher Ausheilung (vgl. vorstehend E. 4.5).

    Nicht zu überzeugen vermögen indes die Berichte von Dr. N.___ (vgl. vorstehend E. 4.10 und E. 4.12) und Hausarzt Dr. P.___ (vgl. vorstehend E. 4.13) welche jeweils eine längere, vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten beziehungsweise gar von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgingen. Diesbezüglich hielt RAD-Arzt Dr. L.___ nachvollziehbar fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes eine über Monate andauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel sei (vgl. vorstehend E. 4.14). Auch ist unklar, auf welche Tätigkeit die Ärzte ihre Arbeitsunfähigkeit bezogen. Dementsprechend sowie gestützt auf die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen), vermögen die diesbezüglichen Beurteilungen durch den behandelnden Arzt und den Hausarzt nicht zu überzeugen.

5.4    Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Tätigkeit als technischer Kaufmann Arbeiten am Computer erfordere, seine Motorik der linken Hand jedoch beeinträchtigt sei (vgl. vorstehend E. 2.2), vermag nicht zu überzeugen. Die Handproblematik bestand schon seit 1992 und trotzdem war es ihm möglich, die Ausbildung zum technischen Kaufmann zu absolvieren sowie auch hernach in diversen Berufen tätig zu sein. Ausserdem geht aus medizinischer Sicht lediglich hervor, dass eine Überbelastung des linken Armes und des linken Handgelenks zu vermeiden sei (vgl. vorstehend E. 3.2) beziehungsweise dass Arbeiten mit vermehrten feinmotorischen Anforderungen an die linke adominante Hand vom Leistungsbild ausgeschlossen seien (Urk. 7/176/8; vgl. vorstehend E. 4.8.4). Dies schliesst die gelegentliche Arbeit am Computer nicht aus, besonders nicht mit Zuhilfenahme heutiger Hilfsmittel wie zum Beispiel einer Spracherkennungssoftware.

5.5    Zum Einwand der fehlenden Durchführung einer EFL ist festzuhalten, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Ein EFL-Testverfahren ist allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen. Es ist indessen nicht bereits dann erforderlich, wenn lediglich ärztliche Einschätzungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung voneinander abweichen. Eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügt als Grundlage für die Bemessung der Invalidität; liegt eine solche vor, darf auf eine Begutachtung durch eine berufliche Abklärungsstelle (BEFAS; vgl. Art. 59 Abs. 3 IVG) verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.4).

    Im vorliegenden Verfahren haben die Gutachter der Y.___ konkret mit ihrem Belastungsprofil den objektiv nachweisbaren Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers genügend Beachtung geschenkt (vgl. vorstehend E. 4.8). Damit zeigt sich, dass aus medizinischer Sicht eine zuverlässige Einschätzung der Leistungsfähigkeit vorliegt. Auch befand RAD-Arzt Dr. L.___ das Belastungsprofil als umfassend (vgl. vorstehend E. 4.9 und E. 4.14). Von daher kann von der beantragten – und vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründeten - Durchführung einer EFL-Testung (vgl. Urk. 1 S. 6 oben) sowie auch von einer handchirurgischen Begutachtung abgesehen werden.

5.6    Nach dem Gesagten ist von einer Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/138) auszugehen, wobei verglichen mit der damaligen Restarbeitsfähigkeit von 95 % (vgl. vorstehend E. 3.5 und Urk. 7/138) in angestammter und angepasster Tätigkeit und unter Einhaltung eines detaillierten Belastungsprofils nun eine 90%ige Arbeitsfähigkeit resultiert.

    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien noch zwei zusätzliche Operationen in den nächsten fünf Jahren vorgesehen (vgl. ELAR-Notiz vom 21. September 2020, Urk. 7/202), bleibt mit der RAD-Beurteilung vom 12. Januar 2021 (vgl. vorstehend E. 4.14) der Hinweis, dass es ihm unbenommen ist, sich diesbezüglich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt, wobei aufgrund der am 30. August 2018 erfolgten Anmeldung (Urk. 7/152, Urk. 7/156) ein Rentenbeginn frühestens ab Februar 2019 möglich ist. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet mit der Begründung, die einjährige Wartezeit sei nicht erfüllt worden (vgl. vorstehend E. 2.1, Urk. 7/180 S. 10 oben).

6.2    Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

    Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

6.3    Der gutachterlichen Beurteilung lässt sich folgender Verlauf der Arbeitsfähigkeit entnehmen, welche auch der RAD der Beschwerdegegnerin ausdrücklich bestätigte (vorstehend E. 5.1):

    09.01.17 – 22.01.17        100 % AUF

    23.01.17 – 05.02.17        70 % AUF

    06.02.17 – 12.03.17        50 % AUF

    13.03.17 – 17.05.17        10 % AUF

    18.05.17 – 01.06.17        100 % AUF

    02.06.17 – 18.06.17        70 % AUF

    19.06.17 – 13.08.17        50 % AUF

    14.08.17 – 19.11.18        10 % AUF

    20.11.18 – 09.12.18        100 % AUF

    10.12.18 – 19.01.19        70 % AUF

    20.01.19 – 14.05.19        50 % AUF

    15.05.19 – bis auf weiteres    10 % AUF

    Damit lag zu keinem Zeitpunkt eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres vor, weder zu Beginn des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2017 noch November 2018, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin das Wartejahr eröffnete. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die gewährten Umschulungsmassnahmen nicht beendete und die Beschwerdegegnerin danach von einer beruflich angemessenen Eingliederung ausging, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zur Erfüllung des Wartejahrs auch nicht auf die Arbeitsunfähigkeit als Elektromonteur abgestellt werden (vgl. nachfolgend E. 6.4-6.6). Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grunde abzuweisen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).

    Zum gleichen Ergebnis führt die Prüfung des Invaliditätsgrads (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG).

6.4

6.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

6.4.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach

    Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.4.4    Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

6.5    Laut Feststellungen der Berufsberatung brach der Beschwerdeführer die Lehre zum Elektromonteur wegen einer geplanten Fussballkarriere ab (Urk. 7/125 S. 1). Eigenen Ausführungen zufolge unterbrach er die Lehre per 31. August 1991 wegen Konflikten betreffend Fussball und arbeitete danach temporär, wobei der Unfall am 7. März 1992 ihn an der Beendung seiner Lehre verhindert habe (Urk. 7/12). Nach dem Unfallereignis nahm er mit Beginn am 14. August 1995 eine Umschulung im Hinblick auf die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter im Aussendienst an der Handelsschule Q.___ in R.___ auf und wurde hierfür bis zum Juli 1997 von der Invalidenversicherung im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen (Umschulung, Taggeld) unterstützt (Urk. 7/26/7; Urk. 7/26/12-13). Diese Umschulung brach er trotz genügender Leistungen im 2. Semester ab, woraufhin die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Umschulung zum technischen Kaufmann an der S.___ als sinnvoller erachtete und ihm die Umschulung vom 28. August 1997 bis zum 15. Juli 1998 finanzierte (Internet Verkauf, Leasing, Werbeagentur, Finanzberatung; vgl. Urk. 7/32; Urk. 7/35). Die Abschlussprüfung bestand der Beschwerdeführer jedoch nicht und lehnte auch das Nachholen der Abschlussprüfung ab. Stattdessen suchte er sich Arbeit im Aussendienst (vgl. Abschlussbericht vom 27. März 2000; Urk. 7/52/2-3), weshalb die IV Stelle des Kantons Solothurn die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 12. Juni 2000 (Urk. 7/52/1) einstellte, unter Hinweis darauf, dass er als beruflich angemessen eingegliedert gelte und eine Tätigkeit als Verkaufsleiter auf Provisionsbasis angetreten habe. Hernach übte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis 2006 verschiedene Tätigkeiten aus: Selbständig erwerbstätig im Bereich Werbung, drei Jahre im Verkauf von Autos (Autoleasing) und als Finanzberater im Aussendienst sowie zuletzt als selbständig Erwerbstätiger im Aussendienst (Urk. 7/122/4). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) hat er indes nie ein Existenz sicherndes Einkommen erwirtschaftet (vgl. Urk. 7/125/1; Urk. 7/165). Seit dem September 2005 sei er arbeitssuchend und werde vom Sozialamt unterstützt (S. 7/176/55 oben).

6.6    Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers wenig wahrscheinlich, wonach bereits vor dem Unfall festgestanden habe, dass er seine unterbrochene Lehre als Elektromonteur ab August 1993 hätte fortsetzen können und deshalb von einem hypothetischen Valideneinkommen als Elektromonteur auszugehen sei (Urk. 1 S. 6 f.). Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass eine berufliche Weiterentwicklung durch konkrete Anhaltspunkte belegt sein muss, damit sie berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.2). Es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine abgebrochene Lehre ab August 1993 bei der Firma T.___ fortgesetzt hätte, zumal er diese Aussage erst anlässlich der Berufsberatung bei der IV-Stelle des Kantons Aargau am 20. April 1995, mithin drei Jahre nach dem Unfall, gemacht hat (Urk. 7/12, Urk. 7/16/1, Urk. 7/22/19), ohne jedoch einen schriftlichen Lehrvertrag oder eine Bestätigung des Lehrbetriebes einzureichen oder nach dem Unfall dessen Auflösung beizubringen. Auch geht aus dem Berufsberatungsbericht der IV-Stelle vom 20. April 1995 hervor, dass er diese Berufswahl vor allem auf Empfehlung seiner Eltern begonnen hat (Urk. 7/16/2), es mithin nicht sein eigenes Bedürfnis war, den Beruf des Elektromonteurs zu erlernen. All dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Lehre als Elektromonteur nicht fortgesetzt und erfolgreich abgeschlossen hätte, womit diese Erwerbstätigkeit beziehungsweise dieses Einkommen für die Ermittlung des Validenlohns nicht herangezogen werden kann.

    Im Übrigen erachtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Abbruch der gewährten Umschulungen als beruflich angemessen eingegliedert, weshalb auch aus diesem Grunde das Einkommen als Elektromonteur nicht herangezogen werden kann.

6.7    Es erscheint daher aufgrund der konkreten Umstände (Umschulung im Rahmen der von der Invalidenversicherung erbrachten Eingliederungsmassnahmen) angebracht, in Bezug auf das Valideneinkommen auf das Einkommen als technischer Kaufmann (mit Ausbildung, aber ohne Abschluss) abzustellen.

    Da dem Beschwerdeführer unter anderem diese angestammte Tätigkeit - wie auch jede andere, dem Belastungsprofil entsprechende angepasste Tätigkeit - weiterhin zu 90 % zumutbar ist, resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen eines technischen Kaufmanns im Pensum von 100 % (Valideneinkommen) und von 90 % (Invalideneinkommen) ohne weiteres ein der Arbeitsunfähigkeit entsprechender rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %. Ein Leidensabzug erweist sich vor dem Hintergrund, dass die Gutachter auch die funktionellen Einschränkungen mit einer Leistungsminderung von 10 % als adäquat wiedergegeben erachteten (vorstehend E. 4.8.4), nicht gerechtfertigt, zumal die sich aus gesundheitlicher Sicht ergebenden Einschränkungen damit bereits berücksichtigt sind. Andere Gründe für einen Abzug sind nicht ersichtlich. Beim Prozentvergleich fällt ein leidensbedingter Abzug im Übrigen ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2013 vom 9. April 2013, E. 4.2 mit Hinweisen).     

    Selbst wenn aber den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers mit dem – hier nicht gerechtfertigten – maximal möglichen leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen Rechnung getragen werden würde, bliebe es bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (IVGrad von 32.5 %), weshalb sich weitere Abklärungen hierzu erübrigen.


7.    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2021 (Urk. 2) zu Recht verneint.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


8.    

8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

8.2    Dieser beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da der Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Urk. 3) und das von ihm gestellte Rechtsbegehren nicht als aussichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.3    Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt. Nachdem Rechtsanwalt Dominique Chopard trotz entsprechendem Hinweis (vgl. Urk. 9) keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand nach Ermessen festzulegen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrühwiler