Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00355
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 25. März 2022
in Sachen
X.___
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___ arbeitete zuletzt von 1999 bis 2007 als Labelmanager bei der Y.___ AG bei einem 100%-Pensum (Urk. 7/7 und Urk. 7/10). Am 23. April 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess X.___ durch die Z.___ am Universitätsspital A.___ rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (bidisziplinäres Z.___-Gutachten vom 28. Dezember 2009, Urk. 7/40). Gemäss deren Gutachten war aus bidisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, in einer Verweistätigkeit wurde die Einschränkung auf 50 % veranschlagt. Nachdem der Versicherte ab August 2008 verschiedene Lehrgänge im Informatikbereich in Angriff genommen hatte, erteilte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. April 2010 Kostengutsprache für eine Umschulung (Quereinstieg Informatik) und richtete ihm Taggelder aus (Urk. 7/52-53). Im Juni 2010 schloss der Versicherte die verschiedenen Lehrgänge ab. Die IV-Stelle erteilte sodann am 4. Oktober 2010 Kostengutsprache für ein halbjähriges Praktikum, um dem Versicherten Gelegenheit zu geben, Berufserfahrungen zu sammeln; ebenso richtete sie wiederum ein Taggeld aus (Urk. 7/84-85). Die berufliche Massnahme wurde mit Verfügung vom 4. April 2011 aufgehoben, nachdem X.___ das Praktikum am 17. Januar 2011 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hatte (Urk. 7/103). Vom 3. Januar bis 28. April 2011 befand sich der Versicherte - in Befolgung einer auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 7/82) - in der Integrierten Psychiatrie B.___ in teilstationärer Behandlung (Urk. 7/109). Die dort behandelnden Ärzte berichteten am 9. September 2011, dass dem Versicherten seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, dass hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/118 und Urk. 7/130) wurde X.___ mit Verfügung vom 8. Februar 2012 (Urk. 7/136 in Verbindung mit Urk. 7/141) mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Die dagegen am 15. März 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/144) wurde mit Verfügung IV.2012.00319 vom 4. Dezember 2013 als erledigt abgeschrieben, nachdem der Versicherte die Beschwerde im Nachgang zur angedrohten reformatio in peius zurückgezogen hatte (Urk. 7/150-151), womit die Verfügung vom 8. Februar 2012 rechtskräftig wurde.
1.2 Im Rahmen der im Februar 2014 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 7/142) klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse erneut ab und liess X.___ durch das C.___ polydisziplinär begutachten (C.___-Gutachten vom 29. Dezember 2014, Urk. 7/161). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 8. Februar 2012 in Aussicht (Urk. 7/169), wogegen er am 7. September 2015 Einwand erhob (Urk. 7/177, unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2015, Urk. 7/178). Mit Verfügung vom 18. November 2015 hob die IV-Stelle wiedererwägungsweise die bisherige halbe Invalidenrente auf (Urk. 7/184). Eine dagegen am 30. Dezember 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 7/187) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.00002 vom 16. März 2017 ab und stellte dabei auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 29. Dezember 2014 ab, wonach seit Dezember 2014 von einem revisionsrelevant verbesserten psychischen Gesundheitszustand und damit einhergehend von einer 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 7/207). Die hernach gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_432/2017 vom 19. September 2017 ab (Urk. 7/212).
1.3 Am 12. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Urk. 7/218-2019). Auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 7/222) reichte er die verlangten Beweismittel nach (Bericht der B.___ vom 30. Oktober 2018, Urk. 7/228). Mit Mitteilung vom 15. Januar 2019 übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 28. Januar bis 27. April 2019 bei der E.___ AG (Kostengutsprache vom 15. Januar 2019, Urk. 7/235). Nachdem der Versicherte mit E-Mail vom 24. Januar 2019 die Verweigerung des Taggeldanspruchs während des Belastbarkeitstraining gerügt hatte (Urk. 7/237, unter Beilage getätigter Arbeitsbemühungen, Urk. 7/238-244), verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/247 und Urk. 7/250), dass kein Anspruch auf ein IV-Taggeld während der Integrationsmassnahme bei der E.___ AG bestehe (Verfügung vom 6. Mai 2019, Urk. 7/252). Am 2. Mai 2019 erfolgte der Abschluss der Eingliederung, da aktuell weitere Integrationsmassnahmen aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht empfohlen werden könnten (Urk. 7/251). Die dagegen am 7. Mai 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 7/259) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2019.00409 vom 14. August 2020 ab (Urk. 7/285).
X.___ wurde am 12. Mai 2021 durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet (Psychiatrisches Gutachten vom 22. Mai 2021, Urk. 7/276). Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 7/277) beantwortete Dr. F.___ mit fachärztlicher Stellungnahme vom 24. Juni 2021 (Urk. 7/280). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten nochmals psychiatrisch begutachten. Am 14. Januar 2021 erstattete PD Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/292).
2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 stellte X.___ beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch und beantragte, es sei das Urteil IV.2016.00002 vom 16. März 2017 in Revision zu ziehen und es sei ihm spätestens ab dem 1. Dezember 2015 eine ganze Rente zuzusprechen; ausserdem seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren IV.2016.00002 neu zu verlegen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Überweisung des Revisionsgesuchs an das Bundesgericht beziehungsweise an die zuständige Instanz, sollte das angerufene Gericht sich als unzuständig erachten (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts sowie mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes Nichteintreten auf das Revisionsgesuch (Urk. 6). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), woraufhin die Replik vom 21. Januar 2022 einging (Urk. 9). Die Gesuchsgegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 11), was dem Gesuchsteller am 15. März 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Gesuchsteller brachte zur Begründung seines Revisionsgesuchs vom 26. Mai 2021 (Urk. 1) vor, dass mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. G.___ vom 14. Januar 2021 ein Revisionsgrund vorliege. Dabei handle es sich zweifelsfrei um ein echtes Novum, weshalb die Revision des (letztinstanzlichen) Bundesgerichts-Urteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ausgeschlossen sei. Da aber Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Revision von Entscheiden in jedem Fall gewährleiste und vorliegend eine Revision vor Bundesgericht nicht erfolgreich sei, müsse - um dem generellen Anspruch auf ein Revisionsverfahren zu entsprechen - eine Revision des Urteils IV.2016.0002 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2021 möglich sein (sachliche Zuständigkeit). Ihm sei es nicht möglich gewesen, das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ im zu revidierenden Verfahren beizubringen. Das angerufene Gericht habe die fehlerhaften Ausführungen des C.___-Gutachtens als überzeugend bezeichnet, weshalb es davon ausgegangen sei, beim Gesuchsteller liege keine Persönlichkeitsstörung vor. Deshalb sei diese Tatsache zu seinem Nachteil unbewiesen geblieben, das heisse, ihm sei es damals mit Berichten der behandelnden Ärzte nicht möglich gewesen, den ihm obliegenden Beweis zu führen. Dies sei erst mit dem nunmehr vorliegenden Gutachten vom 14. Januar 2021 möglich, weshalb ein Revisionsgrund vorliege.
1.2 Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin, auf das Revisionsgesuch sei mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts sowie mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes nicht einzutreten (Urk. 6). So sei für eine Revision in der vorliegenden Sache vielmehr das Bundesgericht hinsichtlich des Urteils vom 19. September 2017 zuständig, indessen dort echte Noven - wie dem Gutachten von PD Dr. G.___ vom 14. Januar 2021 - als Revisionsgrund ausgeschlossen sind. Auch im Revisionsverfahren betreffend einen kantonalen Entscheid seien nur unechte Noven als Revisionsgrund zugelassen. Komme ein neues Gutachten zu einer anderen Diagnose als dasjenige, auf das sich der zu revidierende Entscheid gestützt habe und das als vollwertig erachtet worden sei - was auch vom Bundesgericht gestützt worden sei -, handle es sich weder um eine neue erhebliche Tatsache noch um ein revisionsrelevantes neues Beweismittel, sondern es stelle eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes dar.
1.3 Der Gesuchsteller wiederholte replikweise (Urk. 9), dass trotz echtem Novum ein Revisionsgrund gegeben sei, da sich sowohl das kantonale Gericht als auch das Bundesgericht auf ein objektiv mangelhaftes Gutachten gestützt hätten. Entweder solle das letzte kantonale Gericht mit voller Kognition Revisionsinstanz sein oder das Revisionsgesuch sei zuständigkeitshalber von Amtes wegen an das Bundesgericht zur Behandlung zu überweisen. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin handle es sich bei der Beurteilung von PD Dr. G.___ nicht nur um eine (retrospektive) andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhaltes, sondern diese zeige vielmehr auf, dass es sich beim C.___-Gutachten offenkundig nicht um ein lege artis erstelltes Gutachten handle. Da ein unbedingter Anspruch auf Revision durch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sei, sei das angerufene Gericht funktionell zuständig.
2.
2.1 Zu entscheiden ist vorab, ob das Revisionsgesuch beim Sozialversicherungsgericht oder beim Bundesgericht zu stellen ist.
2.2 Nach der Rechtsprechung kann nach Erlass des Bundesgerichtsurteils lediglich dann, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein können, vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig waren, bei der Vorinstanz die Revision ihres Entscheids verlangt werden. Ist das Bundesgericht hingegen auf die Beschwerde eingetreten, hat sein Urteil - auch im Falle der Beschwerdeabweisung - reformatorische Wirkung und tritt an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids (Urteil 8C_602/2011 vom 30. September 2011 E. 1.3 mit Hinweisen; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 125 BGG). Mit dem Erlass des bundesgerichtlichen Urteils fehlt es an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz (BGE 138 II 386 E. 6.2).
2.3 Im vorliegenden Fall war das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen das Urteil IV.2016.00002 des Sozialversicherungsgerichts vom 16. März 2017 eingetreten und stützte sich, wie der Gesuchsteller in der Duplik selber schreibt (Urk. 9), wie die Vorinstanz auf ein Gutachten, das im Revisionsgesuch als eklatant mangelhaft gerügt wird. Damit entfaltete des Bundesgerichtsurteil insbesondere auch mit Blick auf den geltend gemachten Revisionsgrund reformatorische Wirkung, so dass es im vorliegenden Verfahren an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch fehlt.
Demnach ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten und selbiges, wie vom Gesuchsteller eventualiter beantragt, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bundesgericht zu überweisen.
3. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Das Revisionsgesuch wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, überwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger