Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00356


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 20. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


diese vertreten durch Stiftung Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2005, besuchte nach dem Kindergarten eine Einschulungsklasse und ab der 2. bis zur 6. Klasse eine Kleinklasse in A.___. Im Schuljahr 2018/2019 trat sie in die Oberstufe (Regelklasse Sekundarschule C) ein. Nach einem Aufenthalt in der Krisenintervention B.___ wurde ab März 2019 eine Fremdplatzierung im Jugendheim C.___ organisiert (vgl. Urk. 7/2/2 f. und Urk. 7/3/1). Im November 2019 fand der Übertritt in die Mädchenwohngruppe der Stiftung Z.___ statt, wo die Versicherte die Oberstufe besuchte (Urk. 7/3/7 und Urk. 7/14/9). Über die Stiftung Z.___ meldete sich die Versicherte am 26. Oktober 2020 für berufliche Massnahmen (IV-Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/4 und Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/12, Urk. 7/15) und der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ bei (Urk. 7/17/12-17). Nach einer Besprechung zwischen dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), der IV-Berufsberatung und der IV-Kundenberatung (vgl. Urk. 7/23) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Februar 2021 (Urk. 7/19) die Verneinung eines Anspruchs auf erstmalige berufliche Ausbildung in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Februar 2021 (Urk. 7/22) Einwand unter Beilage eines weiteren Berichts der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ (Urk. 7/20) und eines Schulberichts der Stiftung Z.___ (Urk. 7/21). Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne und verneinte den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Stiftung Z.___ (vgl. 3/4), am 20. Mai 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 3. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung hat. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

1.3    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.4    Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung mit der Begründung (Urk. 2), dass gemäss Stellungnahme des RAD kein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden vorliege, die beschriebenen Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten nur leichtgradig seien und sich diese nach Sistieren des Cannabiskonsums noch verbessern lassen könnten. Gemäss Einschätzung ihrer Berufsberatung seien damit keine funktionalen Einschränkungen vorhanden, welche die berufliche Ausbildung wesentlich einschränkten und einen Anspruch auf Massnahmen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung begründen könnten. Somit bestehe kein Anspruch auf diese Leistungen.

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe aufgrund einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens und ihrer niedrigen Intelligenz IQ 70-84, welche als Lernbehinderung gelte, Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung durch die Beschwerdegegnerin. Auch eine offizielle Multicheck-Eignungsanalyse im EBA-Bereich zeige, dass sie in den schulischen Bereichen nicht über ausreichendes Lernpotential verfüge, um einer EBA-Lehre im ersten Berufsmarkt standhalten zu können. Die schulischen Werte seien klar im nicht ausreichenden Bereich, dies bei durchschnittlichen praktischen Werten. Die Diagnosen und Ergebnisse der Berichte der Universitätsklinik F.___, der SAV-Bericht des Schulpsychologen und der Multicheck beschrieben klar, dass sie aufgrund des niederen kognitiven Potentials und der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, welche im Jahr 2013 und nochmals im Jahr 2019 festgestellt worden sei, den Anforderungen einer Ausbildung ohne Unterstützung nicht gewachsen sei.


3.

3.1    Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ vom 2. Juli 2018 (Urk. 7/17/12-17) führte Oberärztin Dr. med. G.___ aus (S. 1), die Zuweisung sei durch die Mutter und auf Initiative der Therapeutin Frau H.___ und im Auftrag des SPD A.___ erfolgt. Die Therapeutin sehe die Beschwerdeführerin sei August 2015 und zuvor habe bereits eine Therapie am SPD A.___ von Januar 2013 bis Ende 2014 bestanden, wobei der Anmeldungsgrund ein auffälliges Sozialverhalten mit schwankender Stimmung gewesen sei. In der Therapie wirke die Beschwerdeführerin oft ambivalent, traurig, überfordert mit den täglichen Konflikten und der eigenen Gefühlslage, was durch die Therapie nicht wesentlich habe verändert werden können. Daher sei der Wunsch nach psychiatrischer Abklärung an der I.___ mit Schwerpunkt Verhalten, Emotionen und Persönlichkeit erfolgt.

    Im Ersteindruck zeige sich eine 12-jährige, körperlich sehr viel älter wirkende, grossgewachsene Jugendliche, welche problemlos mit der Untersucherin in Kontakt komme, sich im Gespräch der Erwachsenen jedoch sehr zurücknehme. Der geplanten Abklärung sehe sie eher gleichgültig und ohne viel Emotionen entgegen. Lebhafter wirke sie, als das Gespräch auf eine vorgeschlagene sportliche Freizeitbeschäftigung komme. Die Beschwerdeführerin gebe auf konkrete einfache Fragen klare und kurze Antworten; Auskunft über ihre eigenen Gefühle zu geben, falle ihr eher schwer. Psychomotorisch sei sie unauffällig, im Verhalten freundlich und angepasst. Die Auffassung und Konzentration sei im Gespräch nur schwer beurteilbar. Sie habe teilweise aber Mühe, die Fragen nach ihrer Befindlichkeit genau zu beantworten. Formale oder inhaltliche Denkstörungen, Hinweise für Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden keine. Der affektive Rapport sei gut herstellbar, die Beschwerdeführerin wirke aber in der Stimmung etwas niedergedrückt und im Affekt eher etwas flach. Sie sei psychomotorisch ruhig und im Antrieb normal. Sie berichte über normalen Appetit und darüber, dass sie keine Ein- oder Durchschlafstörungen habe (S. 2).

    Klinisch beurteilt zeigten sich kursorisch keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung oder tiefgreifende Entwicklungsstörung. Es könne eine akzentuierte Persönlichkeitsentwicklung im Sinne von ängstlich-vermeidenden und teils noch kindlichen Persönlichkeitszügen vermutet werden und es bestünden einige Hinweise auf eine zusätzliche Bindungsstörung, jedoch keine klare Diagnose. Als Diagnosen nannte die Ärztin eine Dysthymia, ICD-10 F34.1, und eine akzentuierte Persönlichkeit in Richtung ICD-10 F60.6 mit vermehrter Unsicherheit, Gefühlen von Minderwertigkeit und Versagensängsten (S. 4).

3.2    In einem weiteren Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ vom 13. August 2019 (Urk. 3/1) diagnostizierten die Ärzte eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1), niedrige Intelligenz IQ 70-84, Schlafstörung, Adipositas, anamnestisch regelmässiges Auftreten von Schlafparalysen und deutliche soziale Beeinträchtigungen (S. 6 f.).

    Zum Befund führten die Ärzte aus (S. 3), bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 14-jährige, gross gewachsene und dadurch auch älter wirkende, übergewichtige, zurückhaltende, altersentsprechend gekleidete Jugendliche mit gutem Augenkontakt. Sie sei im Kontakt eher verschlossen und leicht gereizt und während der Sitzung wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Im Interview zeigten sich keine Hinweise auf Konzentrations-, Auffassungs- oder Gedächtnisschwierigkeiten, jedoch berichte sie über starke Schwierigkeit, sich zu konzentrieren, die auch die Mutter bestätige. Das formale Denken beschreibe die Beschwerdeführerin als grübelnd und ideenflüchtig, was auch innerhalb der Abklärung immer wieder auffalle. Wenn sie fokussiert sei, seien die Angaben und das Denken kohärent. Sie verneine Zwangsgedanken und –handlungen sowie IchStörungen, berichte aber über Misstrauen und ein starkes Gefühl, beobachtet zu werden, vor allem, wenn sie alleine im Zimmer sei. Weiter gebe sie ungewöhnliche Denkinhalte an, so den Glauben an Dämone und auch optische und visuelle Halluzinationen in Form einer schwarzen Gestalt, welche mit ihr reden würde. Die Wahrnehmungsstörungen würden dabei ausschliesslich im Zusammenhang mit Schlafparalysen stattfinden. Eine Realitätsüberprüfung sei aber vorhanden. Weiter gebe die Beschwerdeführerin als taktile Halluzination an, dass sie das Gefühl habe, berührt zu werden. Affektiv sei sie spürbar aber reduziert schwingungsfähig. Die Stimmung sei leicht deprimiert, gereizt und affektlabil. Zudem berichte sie von Hoffnungslosigkeit und Gefühllosigkeit. Der Antrieb sei normal, motorisch sei sie unruhig. Zudem berichte sie von starken Einschlaf- und Durchschlafstörungen und über Alpträume und Schlafparalyse. Ein sozialer Rückzug sei phasenweise vorhanden, jedoch nicht überdauernd. Der Appetit sei normal bis übermässig. Es sei nichtsuizidales selbstverletzendes Verhalten (Ritzen) am linken Unterarm vorgekommen, komme aber seit mehreren Monaten nicht mehr vor. Auf Nachfrage berichte sie über lebensmüde Gedanken, habe aber keine konkreten Suizidpläne und könne sich klar von suizidalen Handlungen distanzieren.

    Aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, der Mutter, der eingeholten Anamnese der Wohngruppe sowie unter Einbezug der früheren und aktuellen Abklärungsbefunde müsse von einer komplexen Entwicklungs- und Beziehungsstörung bei schwierigen psychosozialen Entwicklungsbedingungen ausgegangen werden. Daneben bestehe ein erwiesenermassen niedriges kognitives Potential, das Boden für wiederholte Überforderungssituationen biete bei Anforderungen des täglichen Lebens sowie schulisch-beruflichen Leistungen. Aktuell zeige die Beschwerdeführerin Symptome einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, die gemäss der Anamnese mit der Mutter sich auch schon in der frühen Kindheit hätten finden lassen, so dass die Diagnose gerechtfertigt erscheine. Daneben habe die Beschwerdeführerin ein somatisierendes Verhalten entwickelt, um darüber Beziehung und Aufmerksamkeit herzustellen. Dabei könne der Bezug zum Verhalten der Mutter, die ebenfalls wiederholt somatische Abklärungen bei sich durchführen lasse, hergestellt werden.

    Zur Therapie- und Massnahmenplanung führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin benötige im schulischen sowie erzieherisch-sozialpädagogischen Umfeld kleine Gruppen, die eine enge Begleitung, Struktur und Unterstützung ermöglichten, sowie stabile Beziehungsangebote. Aufgrund der hyperkinetischen Symptomatik sei eine Medikation mit langwirksamen Stimulantien zu versuchen, die betreffend Konzentration und Impulsivität zu einer Verbesserung verhelfen könnten. Daneben seien Massnahmen zur Abschirmung von Reizen im Lernumfeld zu bedenken und die Unterteilung von Aufgaben in kleinere Arbeitsschritte hilfreich. Im Gedanken an die anstehende Berufswahl und das eng begleitete Setting, das die Beschwerdeführerin benötige, sei die frühzeitige Anmeldung bei der IV für eine erstmalige berufliche Ausbildung zu empfehlen, um allenfalls eine IV-gestützte Lehrstelle in Anspruch nehmen zu können. Zudem wäre eine ambulante Psychotherapie wünschenswert. Dafür sei die Beschwerdeführerin jedoch momentan nicht motiviert (S. 8).

3.3    Im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes SOD A.___ vom 7. November 2019 (Urk. 7/2) führte der zuständige Schulpsychologe aus (S. 7 f.), die Beschwerdeführerin sei von der 2. bis zur 6. Klasse in einer sehr gut geführten Kleinklasse geschult worden. Parallel dazu habe sie psychotherapeutische Begleitung erhalten. Trotz missglücktem Reintegrationsversuch im Verlaufe der 6. Klasse sei sie in der Oberstufe in eine normale Sek C eingeteilt worden. Darauf seien starke Krisen sowohl im sozialemotionalen Bereich wie emotionale Krisen mit wahnhaften Aspekten, selbstverletzendem Verhalten und suizidalen Äusserungen, als auch im schulischen Lernen gefolgt. Nach einer Eskalation in der Familie sei die Beschwerdeführerin im Herbst 2018 für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Krisenintervention B.___ platziert worden und parallel dazu sei eine KOFA-Abklärung erfolgt, welche eine längerfristige Fremdplatzierung im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin und den Eltern empfohlen habe. Im März 2019 sei die Beschwerdeführerin ins Jugendheim C.___ übergetreten und habe dort die öffentliche Sekundarschule im Schulhaus J.___ besucht. Während das C.___ anfänglich mit der Beschwerdeführerin habe pädagogisch arbeiten können, sei die Situation in der Schule von Beginn an überaus schwierig gewesen. Sie sei nicht nur stofflich weit im Rückstand gewesen und habe sich auch kaum auf das Lernen einlassen können. Auch ihr emotionales und soziales Verhalten sei derart gewesen, dass sie nur in einem kleinen Teil der Zeit dem Unterricht habe folgen können. In der übrigen Zeit, wenn sie überhaupt zur Schule gekommen sei, habe sie individuell betreut werden müssen. Die Schulpflege A.___ habe als Notfallmassnahme 15 Assistenzstunden bewilligt. Trotz dieser Unterstützung habe die Schule J.___ mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin das Schulsystem überfordere und sie eine viel individuellere und engere Betreuung benötige, als die Schule dies leisten könne. Mit fortschreitendem Aufenthalt habe auch das Jugendheim C.___ von grösseren Schwierigkeiten berichtet und sich Sorgen gemacht, dass sich der emotionale Zustand der Beschwerdeführerin zunehmend verschlechtere. Auch im Wohnbereich sei deshalb häufig eine Eins-zu-eins-Betreuung benötigt worden. Das C.___ könne dies aber nicht oder nur ungenügend leisten und es werde ein Schulheim benötigt, das Erfahrung mit schulisch/intellektuell schwächeren und emotional labilen und bedürftigen Jugendlichen habe.

3.4    Die Stiftung Z.___ führte im Bericht vom 21. September 2020 (Urk. 7/3/14) zu Händen der Invalidenversicherung aus, die Beschwerdeführerin sei am 10. November 2019 vom Familienzentrum C.___ in K.___ in die Mädchenwohngruppe L.___ der Stiftung Z.___ übergetreten. Aufgrund einer Lernbehinderung habe die schulische Förderung in einer öffentlichen Regelschule nicht mehr gewährleistet werden können. Ferner seien in der Herkunftsinstitution umfassende Freiheiten gewährt worden, mit denen sie nicht habe umgehen können und die sie massiv verunsichert und sie in ihrer alters- und sozialadäquaten Entwicklung behindert hätten. Ebenfalls sei sie durch eine schwierige und konfliktbehaftete Scheidung der Eltern traumatisiert worden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 15-jährige junge Frau, kamerunischer Herkunft, von grosser Statur, deren körperliche Entwicklung weitgehend abgeschlossen sei. Zu Beginn in der Stiftung habe sie ihre Gefühle, insbesondere das Aufkommen von Wut und Aggressionen, nur schwer unter Kontrolle gehabt und auf vermeintliche Kritik sehr schnell heftig reagiert, dabeisei sie unvermittelt in eine Abwehrhaltung gegangen. Zwischenzeitlich gelinge es ihr, ihre Gefühle zu kanalisieren, bzw. das Gefühl Wut zu verbalisieren und darüber zu sprechen. Um sich selber zu regulieren und in Folge eines chronischen Konsums, habe sie täglich mehrmals (illegal) Cannabis konsumiert. Die Vorabklärungen 2020 in einer psychiatrischen Drogenrehabilitationsklinik in M.___ hätten ergeben, dass die Diagnose einer Drogenabhängigkeit gestellt werden könne, aber die Cannabis-Abhängigkeit als alleinige Problemstellung für einen vollstationären Aufenthalt nicht ausreichend sei. Es sei eine ambulante Drogentherapie empfohlen worden, an der die Beschwerdeführerin aktuell teilnehme. Im Sozialverhalten zeige sie sich im Kontext der Gruppe sehr extrovertiert, stehe gerne im Mittelpunkt und führe das Wort hinsichtlich der vermeintlichen Gruppeninteressen. Dabei werde ihr Verhalten gegenüber ihr fremden Personen teilweise als provozierend bis beleidigend erlebt. Sie habe kreative Ideen bezüglich ihrer Freizeitgestaltung, diese seien aber teilweise nicht bis zum Schluss durchgedacht; thematisiert werden müsse in diesem Zusammenhangetwa der Umgang mit Geld oder auch, dass ein Hobby nicht schnell wieder aufgegeben werden könne. Sie pflege kaum eigene Freundschaften und während der Woche beschäftige sie sich auf der Gruppe zumeist mit YouTube und/oder Musik. Sie sei 174 cm gross und wiege 98.4 kg und klage häufig über Schmerzen, die sich nach entsprechenden ärztlichen Untersuchungen aber als medizinisch unbegründet erwiesen hätten. Aufgrund des bekannten Cannabiskonsums, insbesondere während den Wochenenden, nehme sie derzeit an einer externen Suchttherapie teil. Aufgrund von Einschlafproblemen sei von der behandelnden Psychiaterin das Medikament Sequase verordnet worden, das bei Bedarf eingenommen werde.

    Vor dem Hintergrund einer angestrebten Berufsausbildung sei es wichtig, dass die Beschwerdeführerin sozialadäquate Verhaltensmuster erlerne, die es ihr ermöglichten, sich sicher und selbstbewusst in der Berufs- und Erwachsenenwelt zu bewegen. Dazu gehörten sowohl das Ein- und Unterordnen wie auch das Annehmen von konstruktivem Feedback von Erwachsenen. Das Einhalten von persönlichen Strukturen wie Ordnung, Sauberkeit, Hygiene sowie das Einhalten von Regeln und Pünktlichkeit stellten einen weiteren wichtigen Bereich dar, in welchem die Beschwerdeführerin noch nicht sattelfest sei. Sie sei in ihrer Berufswahl noch unsicher und möchte deshalb das zehnte Schuljahr bei ihnen (Stiftung Z.___) im kommenden Jahr absolvieren, was aus Sicht der Stiftung sehr zu empfehlen sei. Die Beschwerdeführerin brauche für ihre berufliche Integration zwingend Begleitung beim Lernen und hinsichtlich sozialer Themen. Daneben sollte sie auch ihren THC-Konsum weiter deutlich reduzieren, um psychische und körperliche Spätfolgen zu vermeiden.

3.5    Dr. med. univ. N.___, Oberarzt am O.___ Zentrum für Suchtmedizin, wies im undatierten Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin auf die seit 25. September 2020 durchgeführte wöchentliche Behandlung hin mit letzter Kontrolle vom 18. Dezember 2020 (Urk. 7/15). Als Diagnosen nannte der Arzt:

-     Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2)

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline Typ (F60.31)

    Der Arzt führte aus, die 15-jährige Beschwerdeführerin komme zur ambulanten Behandlung aufgrund einer dreijährigen Cannabisabhängigkeit und einer aktuellen schweren psychosozialen Situation. Mehrere Versuche abstinent zu bleiben, seien ohne Erfolg geblieben. Vor einigen Tagen habe sie den Konsum reduziert; aktuell leide sie unter leichten Entzugserscheinungen, Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe, leichten Schlafstörungen, Interessenverlust und aggressiven verbalen Ausbrüchen. Auslöser für die aktuelle Krise seien Unzufriedenheit mit dem Leben im Internat, viele Einschränkungen und finanzielle «Beschwerden». Erfahrung mit anderen psychotropen Substanzen habe die Beschwerdeführerin keine; das Ziel sei, einen kontrollierten Konsum nur am Wochenende bis maximal drei Joints zu erreichen (Ziff. 1.2). Bei vollständigem Verzicht auf Cannabis oder bei einer deutlichen Reduktion des Konsums sei eine günstige Prognose mit langen symptomfreien Intervallen und guten Chancen auf eine erfolgreiche langfristige Arbeitseingliederung zu erwarten. Die weitere Prognose bei der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ sei bei gleichzeitig vorliegendem Abhängigkeitssyndrom stark vom Substanzkonsumverhalten der Beschwerdeführerin und regelmässigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Terminen abhängig (Ziff. 3.3). Die Beschwerdeführerin sei aktuell 100% arbeitsfähig und wünsche sich eine Tätigkeit als Logistikerin (Ziff. 4.1).

3.6    RAD-Arzt Dr. P.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Neuropädiatrie, verneinte in seiner Aktenbeurteilung vom 8. April 2021 (Urk. 7/26/2) die Frage eines für die berufliche Ausbildung erschwerenden Gesundheitszustandes. Dazu führte er aus, aktuell liege kein somatisch bedingter invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die früher beschriebene Lernstörung/-einschränkung und die Symptomatik des ADS seien am ehesten psychosozial bedingt. Die aktuell beschriebenen Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten seien nur leichtgradig und sollten sich nach Sistieren des Cannabiskonsums noch verbessern. Somit ergebe sich aktuell in der Zusammenschau aller vorliegenden Berichte kein Anspruch auf Massnahmen nach Art.16 IVG.


4.

4.1    Es ist aktenkundig, dass die am 10. Mai 2005 geborene und im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 3. Mai 2021 knapp 16-jährige Beschwerdeführerin bereits nach dem Kindergarten in einer Einschulungsklasse und von der 2. bis zur 6. Klasse im Rahmen einer Kleinklasse unterrichtet wurde. Der Übertritt in eine Regelklasse der Oberstufe Sek C gelang nicht und war mit einer Krise verbunden, die zu einem dreimonatigen Aufenthalt in einer Kriseninterventionseinrichtung führte. Auch bei der anschliessenden Fremdplatzierung im Jugendheim C.___ konnte die Förderung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer öffentlichen Regelschule nicht gewährleistet werden. Deshalb fand im November 2019 der Übertritt in die Stiftung Z.___ (Sonderschulinternat) statt, wo die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung das dritte Jahr (9. Schuljahr) der Oberstufe besuchte (E. 1, E. 3.3 und E. 3.4 hiervor, vgl. auch Urk. 7/3/5-10).

4.2    In medizinischer Hinsicht ist aktenkundig, dass ein auffälliges Sozialverhalten bereits anfangs 2013 die Beschwerdeführerin war knapp 8-jährig therapeutische Interventionen erforderte. Spätere Erstabklärungen in der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ führten zur Diagnose einer Dysthymia, ICD-10 F34.1 und einer akzentuierten Persönlichkeit in Richtung ICD-10 F60.6 (ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung). Weitere Abklärungen in der Psychiatrischen Universitätsklinik ergaben die Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) und eine niedrige Intelligenz IQ 70-84 (E. 3.1 und E. 3.2); zuletzt wurde die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) gestellt. Daneben ist eine Suchtproblematik (dreijährige Cannabisabhängigkeit) aktenkundig, welche im Jahr 2020 zu einer Vorabklärung in einer Drogenrehabilitationseinrichtung geführt hat. Die Suchtproblematik wurde dabei nicht als ausreichend für einen stationären Aufenthalt erachtet (vgl. E. 3.4 hiervor); diesbezüglich befindet sich die Beschwerdeführerin seit 25. September 2020 einmal wöchentlich bei Dr. N.___ in Behandlung (E. 3.5).

4.3    Die Stellungnahme des RAD, wonach die Symptomatik des ADS am ehesten psychosozial bedingt sei, greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Die Beschwerdeführerin zeigte bereits seit der Einschulung medizinische Auffälligkeiten, die es ihr nicht ermöglichten, die Regelschule zu besuchen. Auffällig ist auch der frühe Konsum von Suchtmitteln, welcher offenbar bereits im Primarschulalter einsetzte und zur Abhängigkeit führte. Mit den Untersuchungsbefunden und der Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1; zur Verwendung der dazugehörenden Begriffe ADS, ADHS, vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V[F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 362), die zuletzt gar im Rahmen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (vgl. Dilling/Mombour/ Schmidt a.a.O. S. 276 f.) gesehen wurden, ist eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung vorhanden, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungs- und Ausbildungsfähigkeit in einem relevanten Ausmass beeinträchtigt. Die Eignungsanalyse Multicheck (Logistiker/in EBA) vom 2. Oktober 2020 (Urk. 7/14/5-8), welche für Jugendliche mit tiefem schulischen Leistungsniveau entwickelt und für die Beschwerdeführerin von der Stiftung Z.___ eingereicht wurde, zeigt sodann auf, dass diese den Anforderungen einer solchen Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt (noch) nicht gewachsen ist. Somit ist auch nachvollziehbar, dass die Stiftung Z.___ ein zehntes Schuljahr empfohlen hat (vgl. E. 3.4).

    Im Weiteren ist zu beachten, dass berufliche Massnahmen auch zum Zweck haben, subjektive Eingliederungshindernisse zu beseitigen, die leistungseinschränkend, jedoch nicht krankheitsbedingt sind (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Rz 16 zu Art. 16). Hierfür erscheint der geschützte Ausbildungs- und Wohnrahmen in der Stiftung Z.___ geeignet. Im Hinblick auf eine teilweise ungute Arbeitshaltung, allfällige nicht krankheitsbedingte Überzeugungen, eine gewisse Unzuverlässigkeit beispielsweise im Lernverhalten oder ein Hinwegsetzen über bestimmte Regeln (Cannabiskonsum) gehört es vorliegend zur Aufgabe des unterstützenden Lern- und Wohnumfeldes, persönlichkeitsbildend zu wirken, um die Beschwerdeführerin so zu einer Verbesserung im Verhalten zu führen, was die Grundlage für eine spätere berufliche Integration legt. Insofern bildet die teilweise fehlende Arbeits- und Leistungshaltung keinen Ausschlussgrund für ein invaliditätsbedingt schützendes berufliches Ausbildungsumfeld, sondern zeigt vielmehr die Notwendigkeit eines solchen auf.

    Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin nachweislich von einer Invalidität bedroht, weshalb ihr grundsätzlich der Zugang zu beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung zu gewähren ist. Indem die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung pauschal verneint hat, hat sie sich zu Unrecht nicht damit auseinandergesetzt, in welcher Form die Beschwerdeführerin allenfalls Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung benötigt und welche Leistungen sie hierfür beanspruchen könnte. In Betracht fallen vorliegend insbesondere die Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG (E. 1.2) und die Erstattung der allenfalls anfallenden gesundheitsbedingten Mehrkosten bei der erstmaligen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG (E. 1.3 und E. 1.4).

    Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur Prüfung von geeigneten beruflichen Massnahmen und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.


5.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stiftung Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef