Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00357


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 3. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, besuchte die Primar- und Sekundarschule und anschliessend während zwei Jahren das Gymnasium, welches er im Jahr 1997 ohne Abschluss abbrach. Danach arbeitete er als Velo-Kurier und Party-Organisator (Urk. 7/17). Am 24. Juni 1998 prallte er beim Hinauslehnen aus einem fahrenden Zug gegen einen Pfosten und wurde weggeschleudert (Urk. 7/8/2). Wegen der Folgen dieses Unfalles meldete sich der Versicherte am 10. Februar 1999 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und sprach X.___ mit Verfügung vom 28. Juli 2000 Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form einer (vorerst) einjährigen kaufmännischen Ausbildung an der Handels- und Kaderschule Y.___ mit Abschluss Bürofachdiplom zu (Urk. 7/31). Nachdem das erste Schuljahr erfolgreich verlaufen war, verlängerte die IV-Stelle die Massnahme mit Verfügung vom 17. Mai 2001 für ein weiteres Schuljahr (Urk. 7/40). Am 31. Juli 2002 schloss der Versicherte die Ausbildung mit dem Handelsdiplom VSH erfolgreich ab (Urk. 7/61). Die IV-Stelle schloss die beruflichen Massnahmen ab und teilte dem Versicherten am 12. September 2002 mit, es seien keine weiteren Massnahmen nötig, da er rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 7/63). X.___ erhob dagegen Einwand, da diese Ausbildung nicht seiner vor dem Unfall angestrebten beruflichen Laufbahn entspreche (Urk. 7/64). Nachdem die IV-Stelle mit dem Versicherten ein weiteres Gespräch geführt hatte (Urk. 7/66), teilte sie ihm am 17. Oktober 2002 mit, sie schreibe das Leistungsbegehren als erledigt ab, da er sich ab November 2002 bis auf Weiteres im Ausland befinde. Er könne sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz melden, wenn er ein weiteres Anliegen habe (Urk. 7/67). Mit dieser Vorgehensweise erklärte sich X.___ schliesslich einverstanden (Urk. 7/69).

1.2    Am 19. Juli 2005 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle das Gesuch um Unterstützung beim Erwerb der Matura (Urk. 7/70). Diesen Antrag lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. August 2005 ab, da der Versicherte mit dem Handelsdiplom bereits über eine vollwertige Erstausbildung verfüge (Urk. 7/74). Das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten vom 12. Oktober 2005 (Urk. 7/77) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 ab (Urk. 7/79). Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 ab (Urk. 7/84). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid mit Urteil vom 29. Mai 2006 ab (Urk. 7/88).

1.3    Im Jahr 2008 erlangte der Versicherte die Matura (Urk. 7/95) und begann 2009 an der ETH Z.___ ein Studium der Bauingenieurwissenschaften (Urk. 7/90/2) und danach an der Universität A.___ ein Studium der englischen Sprach- und Literaturwissenschaften (Urk. 7/93/1). Beide Studiengänge schloss er nicht ab. Im Jahr 2013 absolvierte X.___ bei der Akademie für Tiernaturheilkunde B.___ eine Ausbildung zum Hundetrainer (Urk. 7/93/3). Am 14. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/96). Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2018 kündigte ihm die IV-Stelle an, dass sie auf sein Leistungsbegehren nicht eintreten werde, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich sein Gesundheitszustand seit Februar 2006 wesentlich verändert habe (Urk. 7/108). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt David Husmann am 27. Juni 2018 (Urk. 7/111) bzw. am 10. September 2018 (Urk. 7/115) Einwand. In der Folge liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des Medizinischen Gutachtenzentrums C.___ vom 19. Dezember 2019 erstellen (Urk. 7/143). Am 20. Januar 2020 beantworteten die Ärzte des C.___ Ergänzungsfragen der IV-Stelle zum Gutachten (Urk. 7/145). Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bleibend oder zumindest längere Zeit andauere. Es könne eine Verbesserung von Zustand und Leistungsfähigkeit durch eine Entzugsbehandlung mit dem Ziel einer Abstinenz erreicht werden. Eine Entzugsbehandlung von 6 Monaten sei angezeigt. Der Entscheid über einen allfälligen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung werde erst nach Abschluss dieser Massnahme gefällt. Der Versicherte wurde aufgefordert, der IV-Stelle mitzuteilen, wo er die Massnahme durchführen werde. Er wurde sodann darauf aufmerksam gemacht, dass es zu einer Kürzung oder Verweigerung allfälliger Leistungen führen könne, wenn er die Massnahme nicht durchführe (Urk. 7/148). X.___ ersuchte am 6. März 2020 um Abklärung der Frage, ob die Gutachter des C.___ wirklich davon ausgehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch weitere Therapien verbessern lasse oder ob nicht ein Tippfehler im Gutachten vorliege (Urk. 7/152). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 15. Mai 2020 mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Argumentation bezüglich eines Tippfehlers im Gutachten schlüssig sei. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass auf neurologischem Fachgebiet keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Durch eine Abstinenztherapie könne aber eine Verbesserung im psychiatrisch/neuropsychologischen Bereich erreicht werden. Es werde deshalb daran festgehalten, dass der Versicherte in Wahrung seiner Schadenminderungspflicht eine Entzugsbehandlung durchzuführen habe (Urk. 7/155). Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er die Verpflichtung zur Durchführung einer suchttherapeutischen Massnahme nicht als verhältnismässig erachte. Zumindest ersuche er um sofortigen Entscheid über seinen Leistungsanspruch (Urk. 7/156). Die IV-Stelle hielt in der Folge mit Schreiben vom 10. Juni 2020 nicht weiter daran fest, dass der Versicherte eine Abstinenztherapie durchzuführen habe (Urk. 7/157). Am 3. November 2020 führte sie in der Hundeschule des Beschwerdeführers eine Abklärung durch (vgl. Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 13. November 2020, Urk. 7/165). Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. August 2018 in Aussicht (Urk. 7/168). Dagegen erhob X.___ am 1. Februar 2021 Einwand (Urk. 7/172). Mit Verfügung vom 22. April 2021 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab dem 1. August 2018 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).


2.     Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms am 26. Mai 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

    «Die Verfügung vom 22.4.2021 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab 1.8.2018 nach IVG zu gewähren.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

    Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 19. Januar 2022 vollumfänglich an seiner Beschwerde fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 31. Januar 2022 auf Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 18).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

2.4    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

2.5    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

2.6    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2021 (Urk. 2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Da er sich erst am 14. Februar 2018 zum Leistungsbezug angemeldet habe, habe er frühestens ab dem 1. August 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Hundetrainer, welche einer angepassten Tätigkeit entspreche, zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer als selbständigerwerbender Hundetrainer bei uneingeschränkter Gesundheit ein Jahreseinkommen von Fr. 60'519.10 erzielen würde. Die aktuellen Geschäftszahlen würden ein Jahreseinkommen von Fr. 26'514.50 ergeben. Die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad betrage damit 56 %, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.

3.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vom 26. Mai 2021 (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen nicht korrekt festgesetzt. Es seien nur die Preise für Gruppen berücksichtigt worden, wogegen nicht beachtet worden sei, dass der Beschwerdeführer auch Einzellektionen/Privatlektionen erteile. Diese seien genauso üblich und alltäglich wie Gruppenlektionen. Unter Einbezug der Einzellektionen/Privatlektionen belaufe sich das Valideneinkommen auf Fr. 82'651.45. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26'514.50 ergebe sich damit eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 68 %. Der Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

3.3    In der Beschwerdeantwort vom 13. September 2021 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sein Angebot in seiner Hundeschule seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung erweitert. Anlässlich der Abklärung habe er keine konkreten Zahlen darüber liefern können, wie viele Kurse er in welcher Kategorie abgehalten habe. Gehe man vom statistischen Durchschnittslohn eines Tierpflegers/-betreuers aus, so belaufe sich das Jahreseinkommen auf Fr. 59'858.35, was ziemlich genau dem konkret ermittelten Valideneinkommen entspreche. Dagegen fehlten jegliche Belege, welche das vom Beschwerdeführer behauptete Valideneinkommen von Fr. 82'651.45 stützen würden. Es sei folglich daran festzuhalten, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 56 % belaufe.

3.4    Replicando führte der Beschwerdeführer am 19. Januar 2022 (Urk. 13) aus, er halte daran fest, dass es üblich sei, dass er Privatlektionen erteile und sich sein Valideneinkommen deshalb auf Fr. 82'651.45 belaufe.


4.

4.1    Gemäss dem polydisziplinären (orthopädisch/psychiatrisch/neurologisch/internistisch) Gutachten des C.___ vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7/143) bestehen beim Beschwerdeführer orthopädisch mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit der linken (adominanten) Hand bei Status nach Plexusläsion im Juni 1998 sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom bei leichter Spondylarthrose sowie leichter Diskusprotrusion L4/5 ohne neurale Kompression (Urk. 7/143/23), internistisch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Nikotinabusus (20 pack years), eine Rhinoconjunctivitis allergica, eine Hymenepterenallergie und ein Status nach Aethylabusus (Urk. 7/143/60), neurologisch mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Handschwäche und Bewegungseinschränkung der linken oberen Extremität und Hinweise auf zentralnervöse Beeinträchtigungen nach schwerem Schädel-Hirntrauma (Urk. 7/143/81-82, vgl. auch Urk. 7/143/34) sowie psychiatrisch mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24), und durch Cannabonoide, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25), und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) (ICD-10 F34.1) (Urk. 7/143/103-104).

    Der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit als Hundetrainer, wo er Hindernisse und Materialien richten und aufstellen, Handzeichen links geben, Hunde aufnehmen und sie körperlich untersuchen, aber auch administrative Tätigkeiten am PC verrichten müsse, spätestens seit Januar 2016 bei voller Stundenpräsenz zu 60 % arbeitsfähig (Arbeitsunfähigkeit 40 %). Körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen links keine Gegenstände über 10 kg getragen, keine Gegenstände über 10 kg gehoben werden müssen, bei denen keine feinmotorischen Arbeiten mit der linken Hand notwendig seien, respektive bei denen keine volle Funktionsfähigkeit der linken oberen Extremität gefordert sei, wie zum Beispiel Kontrolltätigkeiten, könnten seit jeher bei voller Stundenpräsenz zu 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zugemutet werden (Urk. 7/143/25). Die Arbeitsfähigkeit sei wegen verminderter Leistungsfähigkeit, vermindertem Tempo und Notwendigkeit von Pausen eingeschränkt (Urk. 7/143/26+36).

    Internistisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei voller Stundenpräsenz seit jeher für die letzte berufliche Tätigkeit als Hundetrainer bei fehlenden internistischen Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/143/60-62).

    Aus neurologischer Sicht lägen beim Beschwerdeführer eine Handschwäche und eine Bewegungseinschränkung der linken oberen Extremität als Residualzustand einer unfallbedingten linksseitigen Plexusläsion vor. Zusätzlich bestünden deutliche Hinweise darauf, dass die beim Unfall vor zwanzig Jahren aufgetretenen zentralnervösen Beeinträchtigungen, insbesondere die Contre-Coup-Blutung rechts, Residuen hinterlassen hätten. Es zeigten sich aktuell ein relativ schwerfälliger, langsamer Sprachstil sowie eine schnell auftretende Gereiztheit bei ebenso schneller Beruhigung, wie dies oft im Zusammenhang mit rechtshemisphärischen Residuen zu beachten sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderte leichte Ermüdbarkeit erscheine daher als residuelle Symptomatik nach schwerem Schädel-Hirntrauma plausibel. Der Beschwerdeführer neige eher zu Dissimulation in Hinblick auf seine Einschränkungen, die er nur bezüglich der linken Hand von sich aus schildere. Insbesondere bemerke oder benenne er selbst keine Einschränkung seiner kognitiven Funktionen, die er bei guter Intelligenz störungsbedingt wahrscheinlich nicht richtig wahrnehmen könne, aber die seine Funktionsfähigkeit im Alltagsleben nicht unerheblich zu beeinträchtigen schienen (Urk. 7/143/81-82, vgl. auch Urk. 7/143/33-34). Die Arbeitsfähigkeit als Hundetrainer betrage seit spätestens Januar 2016 50 %. Trotz der bestehenden Einschränkungen könne die Tätigkeit als Hundetrainer in der Gesamtwürdigung als bestmögliche angepasste Tätigkeit für den Beschwerdeführer gelten (Urk. 8/143/84-85).

    Aus rein psychiatrischer Sicht, ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden, unter Ausschluss der IV-fremden psychosozialen Faktoren, könne der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Betreiber einer Hundeschule und Hundetrainer 8 bzw. 8,5 Stunden pro Tag arbeiten. Es sei während dieser Anwesenheitszeit aufgrund der psychischen Störungen durch Alkohol und Cannabinoide eine Leistungsminderung von 25 % anzunehmen. Damit könne eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum seit mindestens November 2018 angenommen werden, nachdem der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt wieder alkoholrückfällig geworden sei. Bei adaptierten Tätigkeiten sollte es sich um Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen werden (Urk. 7/143/35+112-113). Es bestünden trotz des erlittenen Schädel-Hirntraumas keine eindeutigen Hinweise für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms, wobei entsprechende Symptome durch die chronische depressive Verstimmung oder Suchtstörung kaschiert werden könnten (Urk. 7/143/107).

    Gesamthaft belaufe sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hundetrainer seit spätestens Januar 2016 aufgrund der beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen bei voller Stundenpräsenz auf 50 %. Die ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Hundetrainer könne trotz der bestehenden Einschränkungen als in der Gesamtwürdigung bestmögliche angepasste Tätigkeit gelten (Urk. 7/143/34).

4.2    In der ergänzenden Stellungnahme des C.___ vom 20. Januar 2020, verfasst vom psychiatrischen Teilgutachter, wurde ausgeführt, im Gutachten seien aus neurologischer Sicht Residuen eines Schädel-Hirntraumas als Ursachen für eine Verminderung der Leistungsfähigkeit angegeben worden, indem die geschilderte leichte Ermüdbarkeit als residuelle Symptomatik nach schweren Schädel-Hirntrauma als plausibel erscheine. Aus psychiatrischer Sicht sei festzustellen, dass es sich bei den neurologisch beschriebenen Leistungsdefiziten vor allem um subjektive Angaben im Rahmen der Aussenanamnese handle. Aus psychiatrischer Sicht führe nicht jedes Schädel-Hirntrauma zwangsläufig zu psychischen Störungen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde sodann erklärt, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von 25 % und aus neurologischer Sicht eine Einschränkung von 50 % angenommen worden seien. Die attestierten Einschränkungen seien nicht zu addieren. Aus interdisziplinärer Sicht sei somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum in der Tätigkeit als Hundetrainer auszugehen, die als bestmöglich angepasste Tätigkeit zu erachten sei. Aus rein psychiatrischer Sicht könne durch eine Substanzabstinenz eine Besserung des psychischen Zustandsbilds mit Leistungssteigerung erwartet werden. Aus neurologischer Sicht bestehe ein Residualzustand (Urk. 7/145).

4.3    Laut dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 13. November 2020 (Urk. 7/165) ist der Beschwerdeführer als von den zuständigen Ämtern anerkannter Hundeausbildner und –trainer tätig. Sein Angebot umfasse verschiedene Schulungen wie z.B. Verhaltenstraining, Ausdruckverhalten des Hundes, Umgang mit Welpen, Junghunden und Rüpeln usw. Der Beschwerdeführer habe eine Mitarbeiterin, welche als Assistenzhundetrainerin tätig sei. Er habe die Ausbildung als Hundetrainer für Jung- und Erwachsenenhunde im Jahre 2015 beendet. Im Jahr 2016 habe er noch ein Praktikum als Ausbildner/Trainer für Welpen absolviert. Mit der eigenen Hundeschule habe er im Februar 2016 begonnen. Bis 2018 habe er den Betrieb aufgebaut. Er habe in D.___ kostenlos ein Gelände zur Verfügung. Der Beschwerdeführer würde Gruppen- und Einzelunterricht erteilen. Gut für ihn sei, wenn er Doppelstunden erteilen könne, da die Anfahrt eine Stunde in Anspruch nehmen würde. Für die Planung, Organisation usw. seiner Schulungen seien auch viele administrative Arbeiten im Büro zu erledigen. Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Hand usw.) müsse er dafür ebenfalls viel Zeit einberechnen. Er komme so bald an sein Limit und könne gar nie alle Anfragen bewältigen. Aufgrund seiner Einschränkungen sei ihm gesamthaft noch eine Arbeitsleistung von rund 50 % möglich. Ein übliches Arbeitspensum als Hundetrainer würde es gar nicht geben. Bezogen auf ein Arbeitspensum von 42 Stunden pro Woche würde er verteilt auf 5 bis 6 Tage pro Woche an 2 bis 3 Stunden pro Tag als praktischer Hundetrainer und die restliche Zeit mit Büroarbeiten beschäftigt sein. Auch bei der direkten Arbeit mit den Hunden bestünden Einschränkungen, so fehle ihm z.B. die Kraft, um grosse und kräftige Hunde zu halten. Bei Gruppenstunden gerate er ausserdem auch in Stress. Er müsse 4 Hundehalter mit ihren Hunden betreuen. Deshalb bevorzuge er Einzelstunden, die er im Grossen und Ganzen gut bewältigen könne. Er sei auch gutmütig und biete z.B. die Schulungen etwas günstiger an. Im Jahr 2019 hab er ein Einkommen von ca. Fr. 31'000.-- erzielen können. Nach Abzug der Ausgaben von ca. Fr. 6'000.-- habe er einen Gewinn von ca. Fr. 25'000.-- ausweisen können. Dieses Einkommen entspreche dem Limit, mehr sei einfach nicht möglich. Die selbständige Erwerbstätigkeit sei für ihn ideal, da er seine Zeit selber einteilen könne.

    Als selbständigerwerbende Hundeausbildner/-trainer würde er 20 % der Zeit für die Betriebsleitung und administrativen Arbeiten und 80 % für die Arbeiten als Hundeausbildner/-trainer aufwenden. In beiden Bereichen sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu 50 % eingeschränkt, so dass gesamthaft eine gewichtete Arbeitsunfähigkeit von 50 % resultiere.

    Der Beschwerdeführer habe seine selbständige Erwerbstätigkeit im Februar 2016 aufgenommen. Es sei eine betriebliche Aufbauphase zu berücksichtigen, weshalb die Geschäftsunterlagen der Jahre 2016 und 2017 zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer biete auf seiner Homepage Welpenförderung zum Preis von Fr. 35.-- für 50 Minuten, Junghundekurse zum Preis von Fr. 40.-- für 60 Minuten und Erziehungskurse zum Preis von 45.-- für 50 Minuten an. Durchschnittlich entspreche dies einem Preis von Fr. 40.-- für eine Lektion von 53 Minuten. Bei einem Vollpensum könne der Beschwerdeführer rund 37 verrechenbare Arbeitsstunden erreichen. Dies ergebe Fr. 1'480.-- pro Woche (37 x Fr. 40.--) bzw. Fr. 68'080.-- pro Jahr (46 x Fr. 1'480.--). Bei einem Aufwand von 19.35 % vom Ertrag in der Höhe von Fr. 13'173.45 belaufe sich der Betriebsgewinn auf Fr. 54'906.55. Zuzüglich der AHV-Beiträge von 9.274 % betrage das Valideneinkommen Fr. 60'519.10. Das Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 26'514.50. Es ergebe sich damit eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 56 %.


5.

5.1    Es ist vorliegend unstrittig und ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus dem Gutachten des C.___ vom 19. Dezember 2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 20. Januar 2020 (Urk. 7/143, Urk. 7/145), welches die Parteien zu Recht als beweiskräftig erachtet haben (vgl. E. 1.6 hiervor), dass der Beschwerdeführer in seiner Erwerbstätigkeit als diplomierter Hundeausbildner/-trainer zu 50 % arbeitsfähig ist. Der Einschätzung der C.___-Gutachter, wonach es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Hundeausbildner/-trainer um eine der Behinderung bestmöglich angepasste Tätigkeit handelt, ist beizupflichten. Es ist keine alternative Tätigkeit ersichtlich, in welcher der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit wesentlich besser verwerten könnte.

5.2    Zwischen den Parteien strittig ist dagegen die Frage, welche Einkommenseinbusse der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit erleidet. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 13. November 2020 (Urk. 7/165) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden pro Woche 37 verrechenbare Unterrichtsstunden als Hundeausbildner/-trainer erteilen würde. Seiner Website «...» sei zu entnehmen, dass er für eine Lektion von 50 Minuten Welpenförderung Fr. 35.--, für eine Lektion von 60 Minuten Junghundekurs Fr. 40.-- und für eine Lektion Erziehungskurs von 45 Minuten Fr. 45.- verlange. Durchschnittlich würde er damit Fr. 40.-- pro Stunde bzw. bei 37 Lektionen pro Woche Fr. 1'480.-- bekommen. Unter Abzug von Ferien und Feiertagen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Lohn während 46 Wochen pro Jahr erzielen würde, womit sich der mögliche Betriebsertrag auf Fr. 68'080.-- (46 x Fr. 1'480.--) pro Jahr belaufe. Davon abzuziehen seien Betriebsaufwendungen von 19.35 % bzw. Fr. 13'173.45 und zu addieren seien AHV-Beiträge von 9.274 % bzw. Fr. 5'612.55, so dass sich das Valideneinkommen auf Fr. 60'519.10 belaufe.

5.3    Bezüglich des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin ebenfalls von den Angaben im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 13. November 2020 (Urk. 7/165) aus, wonach der Beschwerdeführer laut den Geschäftszahlen des Jahres 2019 einen Betriebsertrag von brutto Fr. 31'000.-- und nach Abzug der betrieblichen Aufwendungen von Fr. 6'000.-- einen Betriebsgewinn von Fr. 25'000.-- erzielt habe. Unter Berücksichtigung der AHV-Beiträge von 5.712 % (Fr. 1'514.50 pro Jahr) würde sich ein Einkommen von Fr. 26'514.50 ergeben.

5.4    Dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Auf wie vielen verrechneten bzw. erteilten Lektionen das im Jahr 2019 erzielte Einkommen basiert, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Ebenso wenig liegt eine Aufstellung darüber vor, wie viele Lektionen er in welcher Kategorie und zu welchem Preis abgehalten hat. Es kann unter diesen Umständen überhaupt nicht überprüft werden, inwiefern der Beschwerdeführer seine vorhandene Arbeitsfähigkeit im Jahr 2019 vollständig ausgeschöpft hat. Es ist somit nicht gerechtfertigt von einem Invalideneinkommen von lediglich Fr. 26'514.50 auszugehen.

    Da der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht hat, wie viele Lektionen er in welcher Kategorie abgehalten hat, scheint es tatsächlich auch fraglich, ob es als sachgerecht erscheint, bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem Durchschnittspreis der auf der Homepage des Beschwerdeführers vorhandenen Angebote auszugehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bei der Berechnung des Valideneinkommens auch Einzellektionen/Privatlektionen einzubeziehen seien, scheint grundsätzlich stichhaltig. Es ist jedoch fraglich, ob bei den Lektionen, welche im Gruppenunterricht abgehalten werden, nicht ohnehin ein höherer Ertrag eingesetzt werden müsste, zumal davon auszugehen ist, dass bei mehreren Teilnehmern jeder den entsprechenden Preis bezahlen muss und der Beschwerdeführer damit für eine einzelne Lektion den Kursbeitrag mehrfach bekommt. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Erteilung von Gruppenkursen entgegen der Annahme beider Parteien nicht als weniger lukrativ als die Erteilung von Einzellektionen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Unterrichtsform relevant sein soll.

    Nicht ausgewiesen ist auch die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einem 100%-Pensum 37 Lektionen in einer Woche erteilen könnte. Dies ist auch für eine vollständig gesunde Person sehr anspruchsvoll und es erscheint auch als fraglich, ob die Nachfrage nach solchen Kursen derart ist, dass über ein ganzes Jahr hinweg durchschnittlich 37 Stunden pro Woche abgehalten werden können, sondern sie dürfte saisonalen Schwankungen unterliegen.

5.5    Die Beschwerdegegnerin hat im Abklärungsbericht vom 13. November 2020 unter dem Titel «Betätigungsvergleich» notiert, dass der Beschwerdeführer 20 % seiner Arbeitszeit für die Betriebsleitung und administrative Arbeiten und 80 % für die eigentliche Tätigkeit als Hundeausbildner/-trainer aufwenden würde. Entsprechend der medizinischen Einschätzung ist sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in beiden Bereichen zu 50 % eingeschränkt ist. Gewichtet ergab sich damit eine Einschränkung von 10 % (50 % von 20 %) im Bereich «Betriebsleitung und administrative Arbeiten» und von 40 % (50 % von 80 %) im Bereich «Hundeausbildner/-trainer» bzw. von total 50 % (Urk. 7/165/5). Für die Bemessung des Invaliditätsgrads ging sie dann indes wie unter E. 5.2 und E. 5.3 geschildert vor und kam dabei auf einen Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 7/165/8).

5.6    Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.4 und E. 5.5) lassen sich vorliegend weder die Höhe des Validen- noch des Invalideneinkommens ziffernmässig zuverlässig ermitteln. Zumal Validen- und Invalideneinkommen aufgrund derselben Tätigkeit als Hundeausbildner/-trainer festzulegen sind, ist deshalb der Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs zu ermitteln. Der Beschwerdeführer ist in dieser Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Zeitlich ist ihm eine deutlich höhere Präsenz möglich. Dass er keine volle Leistung mehr erbringen kann bzw. für einzelne Verrichtungen mehr Zeit benötigt als eine vollständig gesunde Person ist in der 50%igen Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt. Der Einkommensvergleich ist damit aufgrund eines Prozentvergleichs vorzunehmen und das Invalideneinkommen auf 50 % des Valideneinkommens festzulegen. Der Invaliditätsgrad beträgt 50 %.

5.7    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2001000 Franken festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger