Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00358


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 12. April 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1967 geborene X.___, gelernter Plattenleger, meldete sich am 10. Februar 2006 unter Hinweis auf Beschwerden mit dem rechten Knie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 teilte sie dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine Umschulung zum technischen Kaufmann (Urk. 6/23). Nachdem der Versicherte diese Ausbildung abgebrochen hatte, teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 6. März 2009 mit, sie übernehme die Kosten einer kaufmännischen Umschulung mit Abschluss Bürofachdiplom VSH (Urk. 6/79). Mit Schreiben vom 2. März 2010 wurden die beruflichen Massnahmen nach erfolgreicher Absolvierung der Umschulung abgeschlossen (Urk. 6/96).

1.2    Am 27. Februar 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/106). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 6/128-130, 6/138, 6/144) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/114-116, 6/126). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 22. März 2021 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 6/169]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2021 Beschwerde (Urk. 1). Da er diese bei der IV-Stelle einreichte, wurde sie ans hiesige Sozialversicherungsgericht weitergeleitet (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2021 angezeigt wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten gezeigt, dass keine rentenbegründenden Einschränkungen bestünden. Im Bericht der behandelnden Ärzte vom 18. Dezember 2020 werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei eine gute Prognose gestellt werde. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch psychosoziale Belastungsfaktoren verursacht worden. Solche Faktoren seien invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Sache sei zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Er sei aufgrund seiner somatischen und psychischen Erkrankungen in seiner Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt. Um den Grad der Einschränkung bestimmen zu können, wäre die IVStelle gehalten gewesen, eine Begutachtung zu veranlassen, was sie jedoch unterlassen habe (Urk.  1).


3.

3.1    Im Bericht des Sanatoriums Y.___ vom 18. Dezember 2019 über den stationären Aufenthalt vom 21. Oktober bis 13. November 2019 wurden als Hauptdiagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 10.2) sowie als Nebendiagnose eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.9) genannt (Urk. 6/101 S. 1).

    Der Patient berichte, fast täglich Alkohol zu konsumieren, wobei dieser Konsum viele Konflikte mit der Ehefrau und dem Arbeitgeber ausgelöst habe (Urk. 6/101 S. 1).

3.2    Im Gutachten des Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 25. Februar 2020, welches im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellt worden war, wurden als Diagnosen ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwer ausgeprägt (ICD-10: F 33.1) genannt (Urk. 6/116 S. 3).

    Der Patient berichte, seit dem Sommer vergangenen Jahres unter zunehmenden Depressionen zu leiden. Es sei ihm alles zu viel geworden, er habe keine Kraft mehr. Aufgrund seiner Polyarthritis leide er unter schlimmen Schmerzen im Bereich mehrerer Gelenke. Daher befinde er sich seit eineinhalb Jahren in psychologischer Behandlung (Urk. 6/116 S. 1).    

    Die Stimmungslage sei zum depressiven Pol verschoben, die affektive Auslenkbarkeit sei mittelgradig eingeschränkt. Der Versicherte sei nur vereinzelt in der Lage, Blickkontakt zu halten. Psychomotorisch wirke er leicht antriebsarm. Die Konzentration sei leicht beeinträchtigt, die übrigen kognitiven Fähigkeiten wie Auffassung, Merkfähigkeit und Erinnerung seien intakt. Das formale Denken wirke etwas verlangsamt, jedoch geordnet nachzuvollziehen. Zusammengefasst liege weiterhin ein florider Befund vor. Das klinische Bild sei mit einer mittelgradigen Depression vereinbar (Urk. 6/116 S. 3).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, angesichts des klinischen Befundes sei derzeit weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Es werde empfohlen, in rund zwei Monaten einen Verlaufsbericht beim behandelnden Hausarzt einzuholen. Bis dahin müsse der weitere Fortgang der Behandlung abgewartet werden (Urk. 6/116 S. 3-4).

3.3    Im Bericht der A.___ AG vom 7. Mai 2020 wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1), bestehend seit Sommer 2019, sowie eine Polyarthritis genannt (Urk. 6/126 S. 10).

    Es sei eine Selbstzuweisung aufgrund zunehmender Überforderung bei bekannter rezidivierender depressiver Erkrankung erfolgt. Der Patient berichte, dass die Situation seit Sommer 2019 zunehmend schlechter geworden sei. Er leide unter einer Depression sowie ständigen Schmerzen wegen einer Polyarthritis. Im Herbst sei es zu einem Zusammenbruch gekommen, weshalb er drei Wochen lang stationär behandelt worden sei. Seither nehme er an drei Tagen der Woche eine teilstationäre Behandlung wahr. Im November sei sein Vater verstorben, was ihn erneut zurückgeworfen habe. Als seine Frau anfangs Februar einen medizinischen Eingriff habe vornehmen lassen müssen, sei es zu einer weiteren Krise mit anschliessender stationärer Behandlung gekommen. Seit Februar 2020 habe er seinen Alkoholkonsum sistieren können. Die Stimmung sei durchgehend niedergeschlagen, der Schlaf gestört. Er fühle sich zunehmend überfordert. Im weiteren Verlauf sei eine langsame Stabilisierung erfolgt. Dann habe er jedoch die Kündigung erhalten, was ein erneutes Stimmungstief sowie Schlaflosigkeit zur Folge gehabt habe. Aktuell stelle sich erneut eine langsame Stabilisierung ein (Urk. 6/126 S. 11).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Patient sei bis am 30. Juni 2020 vollständig arbeitsunfähig. Eine Prognose könne aktuell noch nicht gestellt werden (Urk. 6/126 S. 11).

3.4    Im Bericht der behandelnden Psychiaterin, pract. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Dezember 2020, wurden als Dia-gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10: F 33.1) sowie eine rheumatoide Arthritis genannt (Urk. 6/138 S. 3).

    Der Patient habe ein Burnout mit nachfolgender Erschöpfungsdepression erlitten, weshalb ein Aufenthalt im Sanatorium Y.___ erfolgt sei. Im April 2020 habe er seine Stelle verloren, was zu erneuter Dekompensation geführt habe mit Schlafstörungen, Gedankenkreisen und Zukunftsängsten. Die Symptomatik habe sich langsam verbessert, er leide jedoch weiterhin unter schneller Ermüdbarkeit und verminderter Konzentration (Urk. 6/138 S. 2).

    Der Versicherte sei bewusstseinsklar, im Gespräch offen und freundlich zugewandt und allseits orientiert. Die Auffassung sei intakt, Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht vermindert, das Gedächtnis sei im Normalbereich. Formalgedanklich sei er logisch und kohärent. Anhaltspunkte für Ängste, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Affektiv sei er niedergestimmt, teilweise schwingungsfähig. Motorik, Gestik und Mimik seien unauffällig (Urk. 6/138 S. 3).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aktuell bestehe eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose bei einem angepassten Arbeitssetting gut, wobei es sehr unwahrscheinlich sei, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit wiedererlangt werden könne. Bis Ende Juli 2020 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 1. August 2020 sei der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit wurde bis Ende Dezember 2020 attestiert (Urk. 6/138 S. 2-3).


4.    Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, aus den medizinischen Berichten gehe hervor, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen seien. Diese seien invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (Urk. 2).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung braucht es zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a).

    Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass eine Überforderung am Arbeitsplatz zur Dekompensation beim Versicherten führte. Nachdem dieser stationär behandelt worden war, führten zuerst der Tod seines Vaters, danach ein medizinischer Eingriff bei seiner Ehefrau und schlussendlich die Kündigung seiner langjährigen Stelle (E. 3.3, 3.4) zu Rückschlägen, von denen er sich jeweils nur langsam erholte. Es ist der IV-Stelle darin beizupflichten, dass es sich bei diesen – verständlicherweise belastenden – Umständen um psychosoziale Faktoren handelt, die invalidenversicherungsrechtlich keine Berücksichtigung finden können. Da gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte psychosoziale Belastungssituationen das Beschwerdebild des Versicherten entscheidend mitbestimmen, müsste für die Annahme einer Invalidität eine psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein. Daran mangelt es vorliegend jedoch. So erhob die behandelnde Ärztin am 18. Dezember 2020 grösstenteils unauffällige Befunde. Der Patient sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, im Gespräch offen und freundlich zugewandt. Die Auffassung und das Gedächtnis beschrieb sie als intakt, die Aufmerksamkeit und Konzentration lediglich als leicht vermindert. Bei einer bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % ging sie aus psychiatrischer Sicht von einer guten Prognose aus (Urk. 6/138 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte.

    Daran ändert nichts, dass Dr. B.___ in ihren Berichten (Urk. 6/138, 6/171) festhielt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit vollständig wiedererlange. Zum einen kontrastieren die erhobenen Befunde stark mit dieser negativen Prognose, wofür eine Erklärung gänzlich fehlt. Zum anderen führte Dr. B.___ als Grund für die langdauernde Arbeitsunhigkeit auch somatische Beschwerden an, ohne dass sie diesbezüglich jedoch über ausgewiesenes Fachwissen verfügen würde. Die Berichte vermögen daher keine ausgeprägte psychische Störung zu belegen.

    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro