Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00359


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 28. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1965 geborene X.___, Mutter vierer Kinder, meldete sich am 30. Oktober 2014 unter Hinweis auf Depressionen, Ängste und eine Schlafstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere polydisziplinär begutachten (Expertise vom 26. September 2016; Urk. 6/58/1-85). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/72) einen Leistungsanspruch der Versicherten. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 29. September 2017 nicht ein (Urk. 6/73).

1.2    Am 20. Juli 2020 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/75). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten am 11. November 2020 (Urk. 6/83) mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Am 12. Januar 2021 führte sie eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 15. Februar 2021; Urk. 6/86) und eine Abklärung hinsichtlich Hilflosigkeit (vgl. Bericht vom 15. Februar 2021; Urk. 6/88) durch. Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2021 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie das Leistungsbegehren für eine Hilflosenentschädigung abweisen werde (Urk. 6/89). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2021 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auch das Leistungsbegehren für eine Invalidenrente abweisen werde (Urk. 6/93). Am 3. März 2021 erhob die Versicherte Einwände gegen beide Vorbescheide (Urk. 6/95). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren für eine Rente mit Verfügung vom 22. April 2021 (Urk. 6/99 = Urk. 2) ab. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 6/101).


2.    Die Versicherte erhob am 15. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April 2021 (Urk. 2; und gegen die Verfügung vom 6. Mai 2021, vgl. IV.2021.00360) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2021 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 8. Februar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 11).


    Im Verfahren der Beschwerdeführerin betreffend Hilflosenentschädigung Nr. IV.2021.00360 erging das Urteil am heutigen Tag.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 22. April 2021 (Urk. 2) damit, dass somatische Diagnosen vorlägen, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschreiben würden. Psychisch würden keine neuen Diagnosen beschrieben, es könne somit weder eine Verbesserung noch Verschlechterung festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin werde als im Haushalt Tätige qualifiziert. Eine Abklärung im Haushalt habe eine Einschränkung von 29.4 % ergeben (S. 1). Im Übrigen würde eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sein (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sich ihre Hilflosigkeit täglich bemerkbar mache durch die Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten, eine chronische Depression, chronische Beschwerden und Schmerzen, die Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit, der Denkfähigkeit und Aufmerksamkeit, durch eine Gonarthrose und durch unzumutbares Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten. Sie sei vollständig arbeitsunfähig. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass sie dauernd auf eine Begleitung bei alltäglichen Lebensverrichtungen angewiesen sei, auch auf Hilfe Dritter und persönliche Überwachung (S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/72) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2021 erheblich beziehungsweise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bildet Gegenstand des Verfahrens IV.2021.00360.


3.

3.1

3.1.1    Der Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/72) lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 26. September 2016 (Urk. 6/58/1-85) zugrunde.

    Dieses stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 1 f.), Angaben der Beschwerdeführerin (S. 13 ff. Ziff. 3) sowie auf internistische, rheumatologische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Untersuchungen (S. 22 ff. Ziff. 4 f.). Die Ärzte des Y.___ nannten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 76 Ziff. 6.1). Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 76 f. Ziff. 6.2):

- nicht näher spezifizierbare, somatisch nicht zuordenbare Missempfindungen mit Generalisierungstendenz

- Spannungskopfschmerzen

- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

- nicht näher klassifizierbare unspezifische Wahrnehmungen ohne Krankheitswert

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- multiple Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen im Sinne von Personen mit potentiellen Gesundheitsrisiken aufgrund sozioökonomischer oder psychosozialer Umstände

3.1.2    Die internistische Begutachtung ergebe das Bild einer 51-jährigen, adipösen, hypertonen kardiopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand. Es lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 80).

3.1.3    Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin klage über eine diffuse Beschwerdesymptomatik. Betreffend die unspezifischen Beschwerden und Arthralgien finde sich klinisch kein Korrelat, die Funktion und Beschaffenheit strukturell klinisch sei unauffällig. An den Kniegelenken bestehe klinisch eine mässige mediale Periarthropathie rechts, diskret auch links, korrelierend mit dem radiologischen Befund einer beginnenden medialen Gonarthrose und diskret beginnenden Retropatellararthrose. Die Kniegelenke seien gut kompensiert. Es bestehe ein deutlich erhaltener Restgelenksspalt. Alle übrigen geklagten Beschwerden seien ohne reproduzierbares Korrelat, verbunden mit einer offensichtlichen Selbstlimitierung und bewusstseinsnahen Schmerzverdeutlichung. Aus rheumatologischer-somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Haushaltarbeiten vollständig arbeitsfähig, ebenso auf dem freien Markt bezogen auf ein volles Pensum unter Vermeiden von repetitiven erheblichen Kniegelenksbelastungen respektive länger dauernder Tätigkeit in kniender Position oder Zurücklegen repetitiver Wegstrecken auf der Treppe oder auf unebenem Boden (S. 80 f.).

3.1.4    Im Rahmen der neurologischen Untersuchung würden diffuse Kopfschmerzen vom Druckcharakter vorgetragen. Die phänotypische Zuordnung der Kopfschmerzen aufgrund der diffusen und vagen Angaben der Beschwerdeführerin sei schwierig. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich diagnostisch gemäss den IHS Kriterien um Mischkopfschmerzen. Hier würden bis auf einzelne Diskrepanzen und Inkonsistenzen die Kriterien für Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch, Differentialdiagnose chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp, überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen sein. Eine somatoforme Komponente spiele dabei zusätzlich eine nicht unerhebliche Rolle. Die klinisch neurologische Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben. Eine spezielle Behandlung aufgrund der vorgetragenen Kopfschmerzen bestehe nicht, ein Kopfschmerzkalender werde nicht geführt. Aus den vorgetragenen Beschwerden ergebe sich keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet (S. 81).

3.1.5    Die Zusammenstellung der Befunde der neuropsychologischen Testung lasse auf ein Aggravationsverhalten schliessen (S. 81).

3.1.6    Gestützt auf die psychiatrische Exploration wurde festgehalten, im objektiven psychopathologischen Befund bestünden bis auf eine affektive Labilität, dysphorische, phasenweise niedergestimmte, gedrückte Stimmung ohne durchgehende Depressivität keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten, insbesondere würden sich keine Hinweise auf eine psychotische Störung ergeben. Es zeigten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit. Es würden sich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen ergeben. Es würden keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen gefunden werden. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht eingeschränkt. Es bestünden leichte Einschränkungen im Bereich der Umstellfähigkeit und Durchhaltefähigkeit, darüber hinaus würden sich überwiegend wahrscheinlich keine Störungen der Aktivität und Partizipation ergeben. Es würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychotischen Störung ergeben. Die durch die Beschwerdeführerin vorgetragenen Wahrnehmungsstörungen seien möglicherweise auf kulturelle Gegebenheiten und Aberglaube zurückzuführen. Es gebe aktuell auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer affektiven Störung. Es sei von der Diagnose Angst und depressive Störung gemischt auszugehen. Diese Diagnose begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 82). Darüber hinaus würden bei der Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz multiple Faktoren vorliegen, die den Gesundheitszustand beeinflussten und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führten. Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit im iv-relevanten Sinne soziokulturelle und psychosoziale Faktoren ausgeschlossen werden würden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau und Mutter (S. 82 f.).

3.1.7    Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Haushaltsarbeiten vollständig arbeitsfähig, ebenso auf dem freien Markt bezogen auf ein volles Pensum unter Vermeiden von repetitiven erheblichen Kniegelenksbelastungen respektive länger dauernder Tätigkeit in kniender Position oder Zurücklegen repetitiver Wegstrecken auf der Treppe oder auf unebenem Boden (S. 83 Ziff. 7.4). Sicher gelte dies seit der Begutachtung, wahrscheinlich schon seit der Einreise in die Schweiz (S. 83 Ziff. 7.5).

3.2    Vor diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/72) einen Leistungsanspruch.


4.

4.1    Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2021 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:

    Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte mit Bericht vom 6. März 2017 (Urk. 6/74/1) aus, die Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht wegen der Gonarthrose dauerhaft für näher umschriebene körperlich schwere Arbeiten vollständig arbeitsunfähig.

4.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hausärztin der Beschwerdeführerin, führte mit Bericht vom 8. August 2019 (Urk. 6/74/3) aus, traumatische biographische Ereignisse und Bedrohungen hätten bei der Beschwerdeführerin zu einer chronischen Depression mit Panik und Ängsten, Schlafstörungen, Albträumen und einem generalisierten Schmerzsyndrom geführt. Es sei zunehmend zu einem sozialen Rückzug mit Isolation im familiären Umfeld gekommen. Die Beschwerdeführerin könne die Aufgaben als Mutter und Hausfrau (teilweise) besorgen, doch eine regelmässige berufliche Tätigkeit sei nicht möglich.

    Dr. A.___ führte mit Bericht vom 21. November 2019 (Urk. 6/74/2) aus, es bestehe eine Einschränkung der Aufmerksamkeits-, Denk- und Wahrnehmungsfähigkeit und der Konzentration. Aus der Summe der deutlich ausgeprägten Einzelsymptome ergebe sich eine erhebliche Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten, die insgesamt begründe, weshalb die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, Deutsch zu lernen.

4.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, C.___, führte mit Bericht vom 29. Februar 2020 (Urk. 3/4) gestützt auf ein MR Arthro Schultergelenk rechts vom 28. Februar 2020 aus, es bestehe eine Rotatorenmanschette mit Läsion mit vollschichtigem Riss, ohne Verkürzung der Supraspinatussehne, partial Läsion der Infraspinatussehne und Subscapularissehne. Zudem bestehe eine Tendinopathie der langen Bizepssehne und eine SLAP (superiores Labrum von anterior nach posterior)-Läsion.

4.4    Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 2. November 2020 (Urk. 6/79/1-3 = Urk. 6/94/1-3 = Urk. 3/3) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):

- chronifizierte depressive Entwicklung mit Angst- und Panikstörung und Verfolgungswahn

- posttraumatische Belastungsstörung

- Schmerzsyndrom

- Gelenkschmerzen mit Bewegungseinschränkungen (Knie, Schulter)

    Das Beschwerdebild zeige einen chronisch sich verschlechternden Verlauf mit erheblicher Einschränkung in derart gravierendem Ausmass, dass eine regelmässige berufliche Tätigkeit nicht möglich sei und auch die Alltagsaufgaben im familiären Umfeld nur mit Unterstützung der Angehörigen erledigt werden könnten. Krankheitsbedingte Einschränkungen und Hoffnungslosigkeit beeinflussten den Verlauf negativ und führten zu einer zunehmenden Verschlechterung (S. 2 Mitte). Es bestehe eine depressive Grundstimmung, welche den sozialen Kontakt erschwere. Zudem bestehe eine ausgeprägte Selbstwertproblematik, Beschämung und eine soziale Rückzugstendenz. Des Weiteren bestehe eine Denkstörung mit Einengung auf depressive Inhalte. Diese führe zu weitgehendem Rückzug aus dem öffentlichen Leben. Ein verminderter Antrieb erschwere die Bewältigung des Alltags. Eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit führten im Alltag zu häufig sich wiederholender Fehleranfälligkeit. Zudem bestehe eine erhebliche Ermüdbarkeit mit Leistungsabfall nach kurzer Zeit. Schliesslich bestehe eine grosse Stressempfindlichkeit, so sei beispielsweise die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht möglich. Insgesamt sei ihre Leistungsfähigkeit so erheblich herabgesetzt, dass sie keiner Arbeit nachgehen könne (S. 3). Verschiedene medikamentöse Therapieversuche seien wegen unzureichender Wirkung oder erheblicher Nebenwirkungen eingestellt worden. Eine psychotherapeutische Gesprächstherapie habe über Jahre stattgefunden, sei aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten (mehrere Sprachkurse hätten wegen der Symptomatik abgebrochen werden müssen) aber nicht in Deutsch möglich. Einen neuen arabisch sprechenden Psychotherapeuten lasse sich aktuell kaum finden. Die letzten psychiatrisch-psychologischen Behandler hätten sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Indikation für eine kurative Therapie nicht gegeben sei (S. 2 unten, vgl. auch Urk. 6/80, Urk. 6/82).

4.5    Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 16. November 2020 (Urk. 6/84) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- Rotatorenmanschettenruptur rechts (März 2020)

- Tendovaginitis peroneal links (September 2020)

- Gonarthrose beidseits

    Unter veränderte Befunde führte Dr. Z.___ aus, es bestehe eine Einschränkung der Schulterfunktion rechts (Ziff. 1.3). Eine angepasste Tätigkeit sei neun Stunden zumutbar (Ziff. 2.1). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 5% (Ziff. 2.2).

4.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 (Urk. 6/92/3-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Rotatorenmanschettenruptur rechts (März 2020)

- Tendovaginitis peroneal links (September 2020)

- Varusgonarthrose beidseits

    Als Hausfrau bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit im Haushalt entspreche einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit. Es bestünden näher beschriebene funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die Tätigkeit als Hausfrau, welche der veränderten Schulter- und Knieproblematik geschuldet seien (S. 2 oben). Die vorliegenden Arztberichte würden somatisch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bezüglich der rechten Schulter sowie der vorbekannten Kniebeschwerden beschreiben. Psychisch würden keine neuen Diagnosen beschrieben, es könne somit weder eine Verbesserung noch Verschlechterung festgestellt werden. Eine adäquate psychiatrische Behandlung werde nicht durchgeführt. Bei reiner Tätigkeit im Haushalt sei lediglich eine somatische Einschränkung gemäss dem Belastungsprofil auszumachen. Eine Haushaltsabklärung bei 100%iger Haushalttätigkeit sei bisher nicht erfolgt und werde empfohlen (S. 2 unten).

4.7    Dem Bericht vom 15. Februar 2021 über die Haushaltsabklärung vom 12. Januar 2021 (Urk. 6/86) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihr Ehemann helfe im Haushalt, sie selbst gehe praktisch nicht mehr aus dem Haus. Ihre beiden Töchter würden auch helfen. In den allgemeinen Lebensverrichtungen benötige sie keine Hilfe. Die Haare wasche ihr die Tochter alle 10 Tage, sie könne ihre Arme nicht nach oben halten (S. 2). Dem Bericht ist zur beruflichen Ist-Situation zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen sei. Kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie Arbeit gesucht, aber sei erfolglos geblieben (S. 4 Ziff. 3.3). Zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig sein würde. Dies aus finanziellen Gründen. Im Irak sei sie arbeitstätig gewesen (S. 4 Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 10% im Haushalt Tätige (S. 4 Ziff. 3.5). Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen und habe keine Belege für Bewerbungen vorbringen können. Im Y.___-Gutachten sei mehrfach aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin nie als Lehrerin im Irak gearbeitet habe, und wegen ihrer Kinder nicht gearbeitet habe. Sie habe keine Massnahmen getroffen, sich besser zu integrieren. Die finanzielle Lage sei schwierig, die Eheleute seien jedoch nicht von sozialen Diensten abhängig (S. 4 f. Ziff. 3.5.1).

    Im mit 30 % gewichteten Bereich «Ernährung» resultiere eine Einschränkung von 31 % (S. 6 f. Ziff. 6.1) und im mit 33 % gewichteten Bereich «Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung» resultierte eine solche von 39.5 % (S. 7 Ziff. 6.2). Im mit 10 % gewichteten Bereich «Einkauf sowie weitere Besorgungen» wurden keine Einschränkungen festgestellt (S. 8 Ziff. 6.3). Im mit 20 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» resultierte eine Einschränkung von 30.5 % (S. 8 Ziff. 6.4) und im mit % gewichteten Bereich «Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» resultierte eine solche von 20  % (S. 9 Ziff. 6.5). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergäben eine Einschränkung von insgesamt 29.4 % (S. 9 Ziff. 6.6) und bei einer Qualifikation von 100 % im Haushalt einen Invaliditätsgrad von 29.4 % (S. 9 Ziff. 7).

4.8    Am 12. Januar 2021 fand die Abklärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdeführerin zuhause im Beisein einer Tochter der Beschwerdeführerin statt. Mit Bericht vom 15. Februar 2021 (Urk. 6/88) nannte die Abklärungsperson folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Rotatorenmanschettenruptur rechts (März 2020)

- Tendovaginitis peroneal links (September 2020)

- Varusgonarthrose beidseits

    Zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie beim Anziehen von Socken Hilfe benötige. Die Abklärungsperson führte an, es gebe diverse Anziehhilfen auf dem Markt. Dies könne schadenmindernd zugemutet werden. Der Bereich sei daher nicht anrechenbar (S. 3 oben).

    Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und zum Bereich «Essen» wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei in diesen Bereichen selbständig.

    Betreffend «Körperpflege» habe die Beschwerdeführerin angegeben, die tägliche Pflege vermöge sie selbständig durchzuführen. Weil sie ihre Arme nicht nach oben halten könne, werde das Haar von ihrer Tochter gekämmt. Alle 10 Tage helfe ihre Tochter auch beim Haare waschen und föhnen. Duschen vermöge sie selbst. Die Abklärungsperson führte an, Hilfsmittel für die Haarpflege könnten zugemutet werden. Die Unterstützung erfolge zudem nicht regelmässig (S. 3 Mitte).

    Zum Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» führte die Beschwerdeführerin aus, sie benötige keine Hilfe in diesem Bereich (S. 3 unten).

    Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie könne sich innerhalb der Wohnung selbst bewegen. Nach draussen gehe sie wegen Ängsten nur ungerne. Auch die Einkäufe würden erledigt werden. Generell vermöge sie nicht mehr weit zu gehen. Ihre ältere Tochter komme mit zu Gesprächen, wenn es ums Übersetzen gehe. Zu Terminen werde die Beschwerdeführerin jeweils von ihrem Ehemann gefahren, er habe ein Auto. Die Abklärungsperson führte an, das psychische Befinden habe sich gemäss RAD-Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 im Vergleich zu 2017 nicht verändert. Damals sei eine psychiatrische Diagnose ohne Krankheitswert genannt worden. Dementsprechend könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, Besorgungen ohne Begleitung zu erledigen. Sie werde auch aus sprachlichen Gründen zu Terminen begleitet, was iv-fremd sei (S. 3 unten).

    Lebenspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen. Anzuerkennen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Tagesstrukturierung und Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von 2 Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 4 oben). So seien für gründliche Reinigungsarbeiten 30 Minuten pro Woche anzurechnen. Fürs Wäsche waschen könnten wöchentlich 15 Minuten angerechnet werden. Für Einkäufe könnten 15 Minuten pro Woche angerechnet werden. Insgesamt ergebe dies eine Stunde pro Woche, welche als lebenspraktische Begleitung angerechnet werden könne. Somit bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer lebenspraktischen Begleitung (S. 5 oben).

    Betreffend «dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe» habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Medikamente in eigener Regie einzunehmen (S. 5 unten).

    Zur «persönlichen Überwachung» wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht selbst- oder fremdgefährdet. Es bestehe daher auch kein Anspruch auf eine persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes (S. 5 unten).

    Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin derzeit in keiner der aufgeführten Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen. Zudem bedürfe sie keiner lebenspraktischen Begleitung von wöchentlich mindestens 2 Stunden und mehr. Es bestehe auch kein Bedarf an medizinischer Hilfe oder persönlicher Überwachung (S. 6 oben).

4.9    Der Abklärungsdienst nahm am 6. Mai 2021 zu Einwänden gegen den Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit (vgl. Urk. 6/95) Stellung (Urk. 6/100) und führte aus, die Situation sei im Beisein der Tochter, welche als Übersetzungsperson fungiert habe, mit der Beschwerdeführerin besprochen worden (S. 1). Dem Einwand seien keine neuen Tatsachen beigelegt worden, welche das Abklärungsergebnis in Zweifel zu ziehen vermöchten. Am Entscheid sei daher festzuhalten (S. 2).

4.10    Dr. E.___ führte mit Bericht vom 11. Mai 2021 (Urk. 3/5) gestützt auf ein MRI des linken Schultergelenks aus, die Supraspinatussehne sei im Ansatz stark signalalteriert und strukturell aufgelockert. Es bestehe eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea und ein Verdacht auf eine Unterflächenpartialruptur der Subscapularissehne. Zudem bestehe eine Einengung des subakromialen Raumes und eine signalalterierte lange Bizepssehne.


5.

5.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige. Anlässlich der Haushaltsabklärung (vgl. vorstehend E. 4.7) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig sein würde. Hierzu nahm die Abklärungsperson umfassend und nachvollziehbar Stellung (vgl. vorstehend E. 4.7). Beschwerdeweise bestritt die Beschwerdeführerin die Qualifikation als zu 100 % im Haushalt Tätige nicht und diese ist auch nicht zu beanstanden.

    Somit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre.


6.

6.1    In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/72) auf dem Y.___-Gutachten vom 26. September 2016. Die Ärzte des Y.___ konnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (vorstehend E. 3.1.1). Im Rahmen der rheumatologischen Teilbegutachtung wurde unter anderem festgehalten, an den Kniegelenken bestehe klinisch eine mässige mediale Periarthropathie rechts, diskret auch links, korrelierend mit dem radiologischen Befund einer beginnenden medialen Gonarthrose und diskret beginnenden Retropatellararthrose. Die Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin für sämtliche Haushaltsarbeiten als vollständig arbeitsfähig, ebenso auf dem freien Markt bezogen auf ein volles Pensum unter Vermeiden von repetitiven erheblichen Kniegelenksbelastungen respektive länger dauernder Tätigkeit in kniender Position oder Zurücklegen repetitiver Wegstrecken auf der Treppe oder auf unebenem Boden (vorstehend E. 3.1.7).

6.2    Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin holte die Beschwerdegegnerin Berichte von den behandelnden Ärzten ein.

    Dr. Z.___ nannte im November 2020 als Diagnosen eine Rotatorenmanschettenruptur rechts, eine Tendovaginitis peroneal links und eine Gonarthrose beidseits. Er erachtete eine angepasste Tätigkeit für neun Stunden zumutbar, allerdings mit 50%iger Leistungseinschränkung (vgl. vorstehend E. 4.5).

    Die Hausärztin Dr. A.___ erachtete 2019 eine regelmässige berufliche Tätigkeit als unmöglich. Dies wegen einer chronischen Depression mit Panik und Ängsten, Schlafstörungen, Albträumen und einem generalisierten Schmerzsyndrom. Zudem seien die kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt (vorstehend E. 4.2). Im November 2020 nannte Dr. A.___ als Diagnosen eine chronifizierte depressive Entwicklung mit Angst- und Panikstörung und Verfolgungswahn, eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Schmerzsyndrom und Gelenkschmerzen mit Bewegungseinschränkungen. Sie hielt fest, das Beschwerdebild zeige einen chronisch sich verschlechternden Verlauf auf mit erheblicher Einschränkung in derart gravierendem Ausmass, dass eine regelmässige berufliche Tätigkeit nicht möglich sei (vorstehend E. 4.4).

    Der RAD-Arzt Dr. D.___ nannte als Diagnosen eine Rotatorenmanschettenruptur rechts, eine Tendovaginitis peroneal links und eine Gonarthrose beidseits. Als Hausfrau bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit im Haushalt entspreche einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit. Es bestünden näher beschriebene funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die Tätigkeit als Hausfrau, welche der veränderten Schulter- und Knieproblematik geschuldet seien. Die vorliegenden Arztberichte würden somatisch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bezüglich der rechten Schulter sowie der vorbekannten Kniebeschwerden beschreiben. Psychisch würden keine neuen Diagnosen beschrieben, es könne somit weder eine Verbesserung noch Verschlechterung festgestellt werden. Eine adäquate psychiatrische Behandlung werde nicht durchgeführt (vorstehend E. 4.6).

6.3    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

6.4    Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D.___ entspricht den allgemein beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht, auch wenn Dr. D.___ die Beschwerdeführerin selbst nicht untersucht hat. Seiner Stellungnahme liegen aber sämtliche medizinischen Akten zugrunde. Seine Argumentation ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ist insbesondere nachvollziehbar begründet, dass die vorliegenden Arztberichte somatisch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bezüglich der rechten Schulter sowie der vorbekannten Kniebeschwerden beschreiben. Seine Schlussfolgerung, wonach in einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, vermag zu überzeugen.

    Die Beurteilung der Hausärztin Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.4), wonach die Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt und eine regelmässige berufliche Tätigkeit nicht möglich sei, ist hingegen mit Zurückhaltung zu würdigen, denn ihre Berichte zeigen, dass Hausärztinnen und Hausärzte sowie regelmässig behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem begründete sie ihre Einschätzung mit psychiatrischen Diagnosen, obschon sie über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin und nicht für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Bemerkenswert ist, dass selbst die Hausärztin die Beschwerdeführerin im Haushalt als kaum eingeschränkt befand.

    Dr. Z.___ begründete nicht näher, weshalb eine 50%ige Leistungseinschränkung (vgl. vorstehend E. 4.5) bestehen sollte. Seine neu genannten Diagnosen hat der RAD-Arzt jedenfalls in seiner Beurteilung berücksichtigt.

6.5    In psychischer Hinsicht liegt einzig ein fachfremder Bericht der Hausärztin bei den Akten. Aus den Berichten der Hausärztin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zeitweise keine Psychotherapie mehr wahrgenommen habe, da eine solche aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht in Deutsch möglich sei, und sich ein neuer arabisch sprechender Psychotherapeut aktuell kaum finden liesse. Der RAD-Arzt Dr. D.___ wies deshalb zu Recht darauf hin, dass keine adäquate psychiatrische Behandlung durchgeführt werde. Zudem hielt er nachvollziehbar fest, psychisch würden keine neuen Diagnosen beschrieben, es könne somit weder eine Verbesserung noch Verschlechterung festgestellt werden (vgl. vorstehend E. 4.6). Den beschwerdeweise eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin offenbar seit einigen Wochen wieder in psychiatrischer Behandlung steht (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Nähere Angaben wurden nicht gemacht, und es wurde auch kein fachärztlicher Bericht eingereicht.

    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann vorliegend auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden.

6.6    Somit ist gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes nicht davon auszugehen, dass es zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, gekommen ist. Im Folgenden ist zu prüfen, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt.


7.    

7.1    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).

7.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

7.3    Die Abklärungsperson erhob die Verhältnisse am 12. Januar 2021 bei der Beschwerdeführerin zu Hause (vgl. Urk. 6/86). Sie ermittelte gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sowie der Mithilfe der Familienmitglieder eine Einschränkung von 29.4 %. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass diese Einschätzung auf klar feststellbaren Fehleinschätzungen beruhte, weshalb darauf abgestellt werden kann, zumal sie von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten wird.

7.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt mit einer Einschränkung von 29.4 % genügend Rechnung getragen wurde. Damit ergibt sich bei einer Qualifikation von 100 % Haushalttätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29.4 %.

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 22. April 2021 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.

8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

8.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Urk. 11, Urk. 12/1-9), ist ihr antragsgemäss (Urk. 11) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Februar 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKeller