Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00360


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 28. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1965 geborene X.___, Mutter vierer Kinder, meldete sich am 30. Oktober 2014 unter Hinweis auf Depressionen, Ängste und eine Schlafstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere polydisziplinär begutachten (Expertise vom 26. September 2016; Urk. 6/58/1-85). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/72) einen Leistungsanspruch der Versicherten. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 29. September 2017 nicht ein (Urk. 6/73).

1.2    Am 20. Juli 2020 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/75). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten am 11. November 2020 (Urk. 6/83) mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Am 12. Januar 2021 führte sie eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 15. Februar 2021; Urk. 6/86) und eine Abklärung hinsichtlich Hilflosigkeit (vgl. Bericht vom 15. Februar 2021; Urk. 6/88) durch. Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2021 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie das Leistungsbegehren für eine Hilflosenentschädigung abweisen werde (Urk. 6/89). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2021 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auch das Leistungsbegehren für eine Invalidenrente abweisen werde (Urk. 6/93). Am 3. März 2021 erhob die Versicherte Einwände gegen beide Vorbescheide (Urk. 6/95). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren für eine Rente mit Verfügung vom 22. April 2021 (Urk. 6/99) ab. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 6/101 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 15. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2021 (Urk. 2; und gegen die Verfügung vom 22. April 2021, vgl. IV.2021.00359) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 1 S. 1). Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2021 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. September 2021 (Urk. 8) wurde die Beschwerdegegnerin zu einer Stellungnahme aufgefordert. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 (Urk. 9) eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes (Urk. 10) ein, welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Am 8. Februar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 15).

    Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend Rentenanspruch der Beschwerdeführerin Nr. IV.2021.00359 erging das Urteil am heutigen Tag.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.4    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 6. Mai 2021 (Urk. 2) damit, die Abklärungen hätten ergeben, die Beschwerdeführerin benötige in keiner der aufgeführten Lebensverrichtung regelmässige und erhebliche Hilfe. Das Gespräch sei im Beisein der Tochter, welche als Übersetzungsperson fungiert habe, geführt worden. Für das Anziehen von Socken gebe es Anziehhilfen. Auch für die Haarwäsche gebe es spezielle Hilfsmittel. Bei der Fortbewegung benutze die Beschwerdeführerin kein Hilfsmittel, wie zum Beispiel einen Rollator. Dies könnte aber zugemutet werden, so würde sie sich zwischendurch hinsetzen können. Die Begleitung aus psychischen Gründen könne nicht berücksichtigt werden, da gemäss Regionalem Ärztlichem Dienst (RAD) kein invalidisierender Gesundheitszustand aufgrund einer psychischen Diagnose bestehe. Auch bestehe kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung oder persönlicher Überwachung. Der Aufwand sei geringer als die vorausgesetzten zwei Stunden pro Woche unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht. Die Haushaltstätigkeit entspreche einer angepassten, zumutbaren Tätigkeit. Somit könne auch kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mindestens zwei Stunden die Woche entstehen. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht akut selbst- oder fremdgefährdet, also sei keine persönliche Überwachung notwendig (S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sich ihre Hilflosigkeit täglich bemerkbar mache durch die Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten, eine chronische Depression, chronische Beschwerden und Schmerzen, die Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit, der Denkfähigkeit und Aufmerksamkeit, durch eine Gonarthrose und durch unzumutbares Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten. Sie sei vollständig arbeitsunfähig. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass sie dauernd auf eine Begleitung bei alltäglichen Lebensverrichtungen angewiesen sei, auch auf Hilfe Dritter und persönliche Überwachung (S. 1). Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Abklärungsperson nicht sämtliche – näher ausgeführte - Antworten vor Ort festgehalten habe (vgl. Urk. 3/1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung.


3.

3.1

3.1.1    Der Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/72) lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 26. September 2016 (Urk. 6/58/1-85) zugrunde.

    Dieses stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 1 f.), Angaben der Beschwerdeführerin (S. 13 ff. Ziff. 3) sowie auf internistische, rheumatologische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Untersuchungen (S. 22 ff. Ziff. 4 f.). Die Ärzte des Y.___ nannten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 76 Ziff. 6.1). Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 76 f. Ziff. 6.2):

- nicht näher spezifizierbare, somatisch nicht zuordenbare Missempfindungen mit Generalisierungstendenz

- Spannungskopfschmerzen

- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

- nicht näher klassifizierbare unspezifische Wahrnehmungen ohne Krankheitswert

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- multiple Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen im Sinne von Personen mit potentiellen Gesundheitsrisiken aufgrund sozioökonomischer oder psychosozialer Umstände

3.1.2    Die internistische Begutachtung ergebe das Bild einer 51-jährigen, adipösen, hypertonen kardiopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand. Es lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 80).

3.1.3    Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin beklage eine diffuse Beschwerdesymptomatik. Betreffend die unspezifischen Beschwerden und Arthralgien finde sich klinisch kein Korrelat, die Funktion und Beschaffenheit strukturell klinisch sei unauffällig. An den Kniegelenken bestehe klinisch eine mässige mediale Periarthropathie rechts, diskret auch links, korrelierend mit dem radiologischen Befund einer beginnenden medialen Gonarthrose und diskret beginnenden Retropatellararthrose. Die Kniegelenke seien gut kompensiert. Es bestehe ein deutlich erhaltener Restgelenksspalt. Alle übrigen beklagten Beschwerden seien ohne reproduzierbares Korrelat, verbunden mit einer offensichtlichen Selbstlimitierung und bewusstseinsnahen Schmerzverdeutlichung. Aus rheumatologischer-somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Haushaltarbeiten vollständig arbeitsfähig, ebenso auf dem freien Markt bezogen auf ein volles Pensum unter Vermeiden von repetitiven erheblichen Kniegelenksbelastungen respektive länger dauernder Tätigkeit in kniender Position oder Zurücklegen repetitiver Wegstrecken auf der Treppe oder auf unebenem Boden (S. 80 f.).

3.1.4    Im Rahmen der neurologischen Untersuchung würden diffuse Kopfschmerzen vom Druckcharakter vorgetragen. Die phänotypische Zuordnung der Kopfschmerzen aufgrund der diffusen und vagen Angaben der Beschwerdeführerin sei schwierig. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich diagnostisch gemäss den IHS Kriterien um Mischkopfschmerzen. Hier würden bis auf einzelne Diskrepanzen und Inkonsistenzen die Kriterien für Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch, Differentialdiagnose chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp, überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen sein. Eine somatoforme Komponente spiele dabei zusätzlich eine nicht unerhebliche Rolle. Die klinisch neurologische Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben. Eine spezielle Behandlung aufgrund der vorgetragenen Kopfschmerzen bestehe nicht, ein Kopfschmerzkalender werde nicht geführt. Aus den vorgetragenen Beschwerden ergebe sich keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet (S. 81).

3.1.5    Die Zusammenstellung der Befunde der neuropsychologischen Testung lasse auf ein Aggravationsverhalten schliessen (S. 81).

3.1.6    Gestützt auf die psychiatrische Exploration wurde festgehalten, im objektiven psychopathologischen Befund bestünden bis auf eine affektive Labilität, dysphorische, phasenweise niedergestimmte, gedrückte Stimmung ohne durchgehende Depressivität keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten, insbesondere würden sich keine Hinweise auf eine psychotische Störung ergeben. Es zeigten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit. Es würden sich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen ergeben. Es würden keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen gefunden werden. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht eingeschränkt. Es bestünden leichte Einschränkungen im Bereich der Umstellfähigkeit und Durchhaltefähigkeit, darüber hinaus würden sich überwiegend wahrscheinlich keine Störungen der Aktivität und Partizipation ergeben. Es würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychotischen Störung ergeben. Die durch die Beschwerdeführerin vorgetragenen Wahrnehmungsstörungen seien möglicherweise auf kulturelle Gegebenheiten und Aberglaube zurückzuführen. Es gebe aktuell auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer affektiven Störung. Es sei von der Diagnose Angst und depressive Störung gemischt auszugehen. Diese Diagnose begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 82). Darüber hinaus würden bei der Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz multiple Faktoren vorliegen, die den Gesundheitszustand beeinflussten und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führten. Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit im iv-relevanten Sinne soziokulturelle und psychosoziale Faktoren ausgeschlossen werden würden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau und Mutter (S. 82 f.).

3.1.7    Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Haushaltsarbeiten vollständig arbeitsfähig, ebenso auf dem freien Markt bezogen auf ein volles Pensum unter Vermeiden von repetitiven erheblichen Kniegelenksbelastungen respektive länger dauernder Tätigkeit in kniender Position oder Zurücklegen repetitiver Wegstrecken auf der Treppe oder auf unebenem Boden (S. 83 Ziff. 7.4). Sicher gelte dies seit der Begutachtung, wahrscheinlich schon seit der Einreise in die Schweiz (S. 83 Ziff. 7.5).

3.2    Vor diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/72) einen Leistungsanspruch.


4.

4.1    Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2021 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:

    Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte mit Bericht vom 6. März 2017 (Urk. 6/74/1) aus, die Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht wegen der Gonarthrose dauerhaft für näher umschriebene körperlich schwere Arbeiten vollständig arbeitsunfähig.

4.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hausärztin der Beschwerdeführerin, führte mit Bericht vom 8. August 2019 (Urk. 6/74/3) aus, traumatische biographische Ereignisse und Bedrohungen hätten bei der Beschwerdeführerin zu einer chronischen Depression mit Panik und Ängsten, Schlafstörungen, Albträumen und einem generalisierten Schmerzsyndrom geführt. Es sei zunehmend zu einem sozialen Rückzug mit Isolation im familiären Umfeld gekommen. Die Beschwerdeführerin könne die Aufgaben als Mutter und Hausfrau (teilweise) besorgen, doch eine regelmässige berufliche Tätigkeit sei nicht möglich.

    Dr. A.___ führte mit Bericht vom 21. November 2019 (Urk. 6/74/2) aus, es bestehe eine Einschränkung der Aufmerksamkeits-, Denk- und Wahrnehmungsfähigkeit und der Konzentration. Aus der Summe der deutlich ausgeprägten Einzelsymptome ergebe sich eine erhebliche Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten, die insgesamt begründe, weshalb die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, Deutsch zu lernen.

4.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, C.___, führte mit Bericht vom 29. Februar 2020 (Urk. 3/4) gestützt auf ein MR Arthro Schultergelenk rechts vom 28. Februar 2020 aus, es bestehe eine Rotatorenmanschette mit Läsion mit vollschichtigem Riss, ohne Verkürzung der Supraspinatussehne, partial Läsion der Infraspinatussehne und Subscapularissehne. Zudem bestehe eine Tendinopathie der langen Bizepssehne und eine SLAP (superiores Labrum von anterior nach posterior)-Läsion.

4.4    Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 2. November 2020 (Urk. 6/79/1-3 = Urk. 6/94/1-3 = Urk. 3/3) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):

- chronifizierte depressive Entwicklung mit Angst- und Panikstörung und Verfolgungswahn

- posttraumatische Belastungsstörung

- Schmerzsyndrom

- Gelenkschmerzen mit Bewegungseinschränkungen (Knie, Schulter)

    Das Beschwerdebild zeige einen chronisch sich verschlechternden Verlauf mit erheblicher Einschränkung in derart gravierendem Ausmass, dass eine regelmässige berufliche Tätigkeit nicht möglich sei und auch die Alltagsaufgaben im familiären Umfeld nur mit Unterstützung der Angehörigen erledigt werden könnten. Krankheitsbedingte Einschränkungen und Hoffnungslosigkeit beeinflussten den Verlauf negativ und führten zu einer zunehmenden Verschlechterung (S. 2 Mitte). Es bestehe eine depressive Grundstimmung, welche den sozialen Kontakt erschwere. Zudem bestehe eine ausgeprägte Selbstwertproblematik, Beschämung und eine soziale Rückzugstendenz. Des Weiteren bestehe eine Denkstörung mit Einengung auf depressive Inhalte. Diese führe zu weitgehendem Rückzug aus dem öffentlichen Leben. Ein verminderter Antrieb erschwere die Bewältigung des Alltags. Eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit führten im Alltag zu häufig sich wiederholender Fehleranfälligkeit. Zudem bestehe eine erhebliche Ermüdbarkeit mit Leistungsabfall nach kurzer Zeit. Schliesslich bestehe eine grosse Stressempfindlichkeit, so sei beispielsweise die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht möglich. Insgesamt sei ihre Leistungsfähigkeit so erheblich herabgesetzt, dass sie keiner Arbeit nachgehen könne (S. 3). Verschiedene medikamentöse Therapieversuche seien wegen unzureichender Wirkung oder erheblicher Nebenwirkungen eingestellt worden. Eine psychotherapeutische Gesprächstherapie habe über Jahre stattgefunden, sei aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten (mehrere Sprachkurse hätten wegen der Symptomatik abgebrochen werden müssen) aber nicht in Deutsch möglich. Einen neuen arabisch sprechenden Psychotherapeuten lasse sich aktuell kaum finden. Die letzten psychiatrisch-psychologischen Behandler hätten sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Indikation für eine kurative Therapie nicht gegeben sei (S. 2 unten, vgl. auch Urk. 6/80, Urk. 6/82).

4.5    Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 16. November 2020 (Urk. 6/84) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- Rotatorenmanschettenruptur rechts (März 2020)

- Tendovaginitis peroneal links (September 2020)

- Gonarthrose beidseits

    Unter veränderte Befunde führte Dr. Z.___ aus, es bestehe eine Einschränkung der Schulterfunktion rechts (Ziff. 1.3). Eine angepasste Tätigkeit sei neun Stunden zumutbar (Ziff. 2.1). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 50 % (Ziff. 2.2).

4.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 (Urk. 6/92/3-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Rotatorenmanschettenruptur rechts (März 2020)

- Tendovaginitis peroneal links (September 2020)

- Varusgonarthrose beidseits

    Als Hausfrau bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit im Haushalt entspreche einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit. Es bestünden näher beschriebene funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die Tätigkeit als Hausfrau, welche der veränderten Schulter- und Knieproblematik geschuldet seien (S. 2 oben). Die vorliegenden Arztberichte würden somatisch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bezüglich der rechten Schulter sowie der vorbekannten Kniebeschwerden beschreiben. Psychisch würden keine neuen Diagnosen beschrieben, es könne somit weder eine Verbesserung noch Verschlechterung festgestellt werden. Eine adäquate psychiatrische Behandlung werde nicht durchgeführt. Bei reiner Tätigkeit im Haushalt sei lediglich eine somatische Einschränkung gemäss dem Belastungsprofil auszumachen. Eine Haushaltsabklärung bei 100%iger Haushalttätigkeit sei bisher nicht erfolgt und werde empfohlen (S. 2 unten).

4.7    Dem Bericht vom 15. Februar 2021 über die Haushaltsabklärung vom 12. Januar 2021 (Urk. 6/86) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihr Ehemann helfe im Haushalt, sie selbst gehe praktisch nicht mehr aus dem Haus. Ihre beiden Töchter würden auch helfen. In den allgemeinen Lebensverrichtungen benötige sie keine Hilfe. Die Haare wasche ihr die Tochter alle 10 Tage, sie könne ihre Arme nicht nach oben halten (S. 2). Dem Bericht ist zur beruflichen Ist-Situation zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen sei. Kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie Arbeit gesucht, aber sei erfolglos geblieben (S. 4 Ziff. 3.3). Zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig sein würde. Dies aus finanziellen Gründen. Im Irak sei sie arbeitstätig gewesen (S. 4 Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 10% im Haushalt Tätige (S. 4 Ziff. 3.5). Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen und habe keine Belege für Bewerbungen vorbringen können. Im Y.___-Gutachten sei mehrfach aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin nie als Lehrerin im Irak gearbeitet habe, und wegen ihrer Kinder nicht gearbeitet habe. Sie habe keine Massnahmen getroffen, sich besser zu integrieren. Die finanzielle Lage sei schwierig, die Eheleute seien jedoch nicht von sozialen Diensten abhängig (S. 4 f. Ziff. 3.5.1).

    Im mit 30 % gewichteten Bereich «Ernährung» resultiere eine Einschränkung von 31 % (S. 6 f. Ziff. 6.1) und im mit 33 % gewichteten Bereich «Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung» resultierte eine solche von 39.5 % (S. 7 Ziff. 6.2). Im mit 10 % gewichteten Bereich «Einkauf sowie weitere Besorgungen» wurden keine Einschränkungen festgestellt (S. 8 Ziff. 6.3). Im mit 20 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» resultierte eine Einschränkung von 30.5 % (S. 8 Ziff. 6.4) und im mit % gewichteten Bereich «Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» resultierte eine solche von 20  % (S. 9 Ziff. 6.5). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 29.4 % (S. 9 Ziff. 6.6) und bei einer Qualifikation von 100 % im Haushalt einen Invaliditätsgrad von 29.4 % (S. 9 Ziff. 7).

4.8    Am 12. Januar 2021 fand die Abklärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdeführerin zuhause im Beisein einer Tochter der Beschwerdeführerin statt. Mit Bericht vom 15. Februar 2021 (Urk. 6/88) nannte die Abklärungsperson folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Rotatorenmanschettenruptur rechts (März 2020)

- Tendovaginitis peroneal links (September 2020)

- Varusgonarthrose beidseits

    Zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie beim Anziehen von Socken Hilfe benötige, da sie sich nicht gut nach vorne beugen könne. Abgesehen davon sei sie selbständig in dem Bereich und vermöge auch die Verschlüsse bedienen. Die Knieschiene vermöge sie anzuziehen. Die Abklärungsperson führte an, es gebe diverse Anziehhilfen auf dem Markt. Dies könne schadenmindernd zugemutet werden. Der Bereich sei daher nicht anrechenbar (S. 3 oben).

    Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und zum Bereich «Essen» wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei in diesen Bereichen selbständig.

    Betreffend «Körperpflege» habe die Beschwerdeführerin angegeben, die tägliche Pflege vermöge sie selbständig durchzuführen. Weil sie ihre Arme nicht nach oben halten könne, werde das Haar von ihrer Tochter gekämmt. Alle 10 Tage helfe ihre Tochter auch beim Haare waschen und föhnen. Duschen vermöge sie selbst. Die Abklärungsperson führte an, Hilfsmittel für die Haarpflege könnten zugemutet werden. Die Unterstützung erfolge zudem nicht regelmässig (S. 3 Mitte).

    Zum Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» führte die Beschwerdeführerin aus, sie benötige keine Hilfe in diesem Bereich (S. 3 unten).

    Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie könne sich innerhalb der Wohnung selbst bewegen. Nach draussen gehe sie wegen Ängsten nur ungerne. Auch die Einkäufe würden erledigt werden. Generell vermöge sie nicht mehr weit zu gehen. Ihre ältere Tochter komme mit zu Gesprächen, wenn es ums Übersetzen gehe. Zu Terminen werde die Beschwerdeführerin jeweils von ihrem Ehemann gefahren, er habe ein Auto. Die Abklärungsperson führte an, das psychische Befinden habe sich gemäss RAD-Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 im Vergleich zu 2017 nicht verändert. Damals sei eine psychiatrische Diagnose ohne Krankheitswert genannt worden. Dementsprechend könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, Besorgungen ohne Begleitung zu erledigen. Sie werde auch aus sprachlichen Gründen zu Terminen begleitet, was iv-fremd sei (S. 3 unten).

    Lebenspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen. Anzuerkennen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Tagesstrukturierung und Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von 2 Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 4 oben). So seien für gründliche Reinigungsarbeiten 30 Minuten pro Woche anzurechnen. Fürs Wäsche waschen könnten wöchentlich 15 Minuten angerechnet werden. Für Einkäufe könnten 15 Minuten pro Woche angerechnet werden. Insgesamt ergebe dies eine Stunde pro Woche, welche als lebenspraktische Begleitung angerechnet werden könne. Somit bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer lebenspraktischen Begleitung (S. 5 oben).

    Betreffend «dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe» habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Medikamente in eigener Regie einzunehmen (S. 5 unten).

    Zur «persönlichen Überwachung» wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht selbst- oder fremdgefährdet. Es bestehe daher auch kein Anspruch auf eine persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes (S. 5 unten).

    Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin derzeit in keiner der aufgeführten Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen. Zudem bedürfe sie keiner lebenspraktischen Begleitung von wöchentlich mindestens 2 Stunden und mehr. Es bestehe auch kein Bedarf an medizinischer Hilfe oder persönlicher Überwachung (S. 6 oben).

4.9    Der Abklärungsdienst nahm am 6. Mai 2021 zu Einwänden gegen den Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit (vgl. Urk. 6/95) Stellung (Urk. 6/100) und führte aus, die Situation sei im Beisein der Tochter, welche als Übersetzungsperson fungiert habe, mit der Beschwerdeführerin besprochen worden (S. 1). Dem Einwand seien keine neuen Tatsachen beigelegt worden, welche das Abklärungsergebnis in Zweifel zu ziehen vermöchten. Am Entscheid sei daher festzuhalten (S. 2).

4.10    Dr. E.___ führte mit Bericht vom 11. Mai 2021 (Urk. 3/5) gestützt auf ein MRI des linken Schultergelenks aus, die Supraspinatussehne sei im Ansatz stark signalalteriert und strukturell aufgelockert. Es bestehe eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea und ein Verdacht auf eine Unterflächenpartialruptur der Subscapularissehne. Zudem bestehe eine Einengung des subakromialen Raumes und eine signalalterierte lange Bizepssehne.

4.11    Nach Verfügungserlass wurde auf Aufforderung des hiesigen Gerichts eine Stellungnehme des Abklärungsdienstes vom 6. Oktober 2021 eingereicht (Urk. 10). Die Abklärungsperson führte zur Körperpflege aus, auch wenn in ihrem Bericht vom 15. Februar 2021 nicht aufgeführt sei, dass die Beschwerdeführerin in die Badewanne ein- und aussteigen könne, sei anzumerken, dass sie im Alltag keine weiteren Hilfsmittel benutze, wie beispielweise einen Rollator oder Ähnliches. Es gebe auf dem Markt Badewannenbretter und Haltegriffe, welche der Beschwerdeführerin zur Anschaffung zugemutet werden könnten. Sie würde damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sein. Ein Zeitaufwand bei dieser Ausführung könne zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin leide zwar auch an (beginnenden) Schmerzen in der linken Schulter, doch was die Haarwäsche anbelange, so gebe es auch hierfür spezielle Hilfsmittel, wie zum Beispiel eine Stielbürste (S. 1). In diesem Zusammenhang wäre es der Beschwerdeführerin auch zuzumuten, dass sie ihre Haare zumindest halblang trage, um das Waschen derselben zu erleichtern. Die Beschwerdeführerin habe in der Haushaltsabklärung ausgeführt, zwei Bäder zu haben, und führe beschwerdeweise aus, dass sie auch Hilfe benötige, um aus der Dusche zu kommen. Generell könne zugemutet werden, die Dusche zu benützen, wenn eine vorhanden sei. Sie könnte auch sitzend duschen, mit einem speziellen Duschhocker mit integriertem Drehteller, auch hier seien ein zusätzlicher Haltegriff sowie eine Antirutschmatte zumutbar. Vor Ort habe die Beschwerdeführerin unter dem Bereich «Fortbewegung» angegeben, dass sie Treppen zu überwinden vermöge. In dem Zusammenhang könne nicht nachvollzogen werden, weshalb sie die Stufe (falls vorhanden) zur Duschkabine nicht zu überwinden vermöge (S. 2 oben).

    Betreffend den Bereich «Ankleiden/Auskleiden» führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe vor Ort klar ausgeführt, dass sie, ausser bei den Socken, keine Hilfe in diesem Bereich benötige. Auch die Knieschiene ziehe sie selbständig an und bediene Verschlüsse selbständig. Es könne zwar nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulterproblematik Schwierigkeiten habe, sich eine Jacke anzuziehen. Es könne zugemutet werden, sich Jacken zuerst über die schmerzende, kranke Seite und dann über die andere Schulter anzuziehen. Gemäss ihren Ausführungen beginne die linke Schulter zu schmerzen, sie sei somit nicht so stark beeinträchtigt, als dass dies nicht möglich sein sollte. Eine Erschwernis und ein Zeitaufwand in den Bereichen könne zugemutet werden. Auch für das Bedienen von Verschlüssen gebe es auf dem Markt diverse Hilfsmittel. Ausserdem sei unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grobe Verschlüsse, oder auch Druckknöpfe, zu bedienen vermöge. Unter Berücksichtigung der Aussage der ersten Stunde sei daran festzuhalten, dass in diesem Bereich keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes bestehe (S. 2 Mitte).

    Zum Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» wurde ausgeführt, es könne zugemutet werden, dass das Bett eine ausreichende Höhe habe, damit sich die Beschwerdeführerin selbständig daraus erheben könne. Diesbezüglich könne zum Beispiel ein Brett unterstellt werden. Weshalb sie sich nicht von einem Stuhl erheben könne, sei nicht nachzuvollziehen. Es sei zumutbar, sich dabei abzustützen. Auch hier sei eine derartige Einschränkung medizinisch nicht belegt (S. 2 Mitte).

    Die Einschränkungen im Bereich «Essen» würden sich aufs Essen, den Umgang mit Messer und Gabel, das Trinken aus dem Glase etc. beziehen. Hierbei sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, wie sie vor Ort klar angegeben habe (S. 2 unten). Was den Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» anbelange, sei bereits Stellung genommen worden (S. 2 unten).

    Im Übrigen sei anzumerken, dass die Abklärung für Hilflosenentschädigung im Rahmen der Haushaltsabklärung von Amtes wegen erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich vorgängig also nicht angemeldet (S. 3).


5.

5.1    Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 1.5), darf das Gericht bei einem den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügenden Abklärungsbericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreifen, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Der Abklärungsbericht vom 15. Februar 2021 (vgl. vorstehend E. 4.8) erfüllt die Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht. Weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die aktenkundigen ärztlichen Berichte geben Anhaltspunkte, welche auf eine Fehleinschätzung der Abklärungsperson schliessen liessen. Auch im Rahmen der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 4.11) hat die Abklärungsperson ihre Abweichungen von den beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und überzeugend begründet.

5.2    Die Beschwerdeführerin machte betreffend den Bereich «Körperpflege» geltend, im Bericht vom 15. Februar 2021 sei von der Abklärungsperson nicht festgehalten worden, dass sie Hilfe benötige, um in die Badewanne einzusteigen. Sie könne weder auf ihren Füssen länger stehen noch würden ihre Knie dies aushalten. Dafür habe sie sich selber einen Hocker gekauft. Auch sei nicht festgehalten worden, dass sie beim Aussteigen aus der Dusche Hilfe benötige (Urk. 3/1 S. 1). Hierzu führte die Abklärungsperson nachvollziehbar aus, auch wenn in ihrem Bericht nicht aufgeführt sei, dass die Beschwerdeführerin in die Badewanne ein- und aussteigen könne, sei anzumerken, dass sie im Alltag keine weiteren Hilfsmittel benutze, wie beispielweise einen Rollator oder Ähnliches. Es gebe auf dem Markt Badewannenbretter und Haltegriffe, welche ihr zur Anschaffung zugemutet werden könnten. Generell könne zugemutet werden, die Dusche zu benützen, wenn eine vorhanden sei. Sie könnte auch sitzend duschen, mit einem speziellen Duschhocker mit integriertem Drehteller, auch hier seien ein zusätzlicher Haltegriff zumutbar sowie eine Antirutschmatte. Vor Ort habe die Beschwerdeführerin unter dem Bereich «Fortbewegung» angegeben, dass sie Treppen zu überwinden vermöge. In dem Zusammenhang könne nicht nachvollzogen werden, weshalb sie die Stufe (falls vorhanden) zur Duschkabine nicht zu überwinden vermöge (vgl. vorstehend E. 4.11).

    Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, im Bericht sei nicht ausgeführt worden, dass sie angegeben habe, bei der Haarwäsche Hilfe ihrer Tochter zu benötigen, da sie die rechte Schulter fast gar nicht mehr bewegen könne und an der linken Schulter dieselben Beschwerden ebenfalls begonnen hätten (Urk. 3/1 S. 1). Hierzu führte die Abklärungsperson schlüssig aus, es gebe spezielle Hilfsmittel für die Haarwäsche, wie zum Beispiel eine Stielbürste. In diesem Zusammenhang wäre es der Beschwerdeführerin auch zumutbar, dass sie ihre Haare zumindest halblang trage, um das Waschen derselben zu erleichtern (vgl. vorstehend E. 4.11).

5.3    Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr vorbrachte, dass sie (generell) Hilfe beim Ankleiden und Ausziehen benötige, insbesondere auch von Schuhen und Jacken, und auch beim Anziehen der Knieschiene (vgl. Urk. 3/1 S. 1), widerspricht dies klar den Ausführungen der Abklärungsperson im Abklärungsbericht. So wurde ausdrücklich festgehalten, die Beschwerdeführerin vermöge auch die Verschlüsse zu bedienen und die Knieschiene anzuziehen, und dass sie, ausser bei den Socken, keine Hilfe im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» benötige (vgl. vorstehend E. 4.8, E. 4.11). Es sind keine relevanten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Aussagekraft des Abklärungsberichts schmälern würden. Dies auch in Anbetracht der medizinischen Aktenlage, insbesondere der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 2. Dezember 2020 (vorstehend E. 4.6) und angesichts seines formulierten Belastungsprofils (vgl. Urk. 6/92/4).

5.4    Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, sie sei beim Aufstehen, sei es aus dem Bett oder von Stühlen, auf Hilfe angewiesen (Urk. 3/1 S. 1 f.). Dies widerspricht ebenfalls den Ausführungen der Abklärungsperson im Abklärungsbericht, wonach die Beschwerdeführerin klar angegeben habe, selbständig im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» zu sein (vgl. vorstehend E. 4.8, vgl. auch Urk. 6/100 S. 1 unten). Zudem führte die Abklärungsperson nachvollziehbar aus, es könne zugemutet werden, dass das Bett eine ausreichende Höhe habe, damit sich die Beschwerdeführerin selbständig daraus erheben könne. Diesbezüglich könne zum Beispiel ein Brett unterstellt werden. Weshalb sie sich nicht von einem Stuhl erheben könne, sei nicht nachzuvollziehen. Es sei zumutbar, sich dabei abzustützen. Auch hier sei eine derartige Einschränkung medizinisch nicht belegt (vgl. vorstehend E. 4.11).

5.5    Soweit die Beschwerdeführerin betreffend den Bereich «Essen» geltend macht, sie könne nur ein Spiegelei selber zubereiten, bei allem anderen sei sie auf die Hilfe von ihrem Mann oder ihren Töchtern angewiesen (vgl. Urk. 3/1 S. 2), hielt die Abklärungsperson richtigerweise fest, dass bei der Prüfung einer Hilflosigkeit in diesem Bereich allfällige Einschränkungen beim Essen, im Umgang mit Messer und Gabel, beim Trinken aus einem Glase etc. geprüft würden. Hierbei sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, wie sie vor Ort klar angegeben habe (vgl. vorstehend E. 4.11).

5.6    Zu «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» verwies die Beschwerdeführerin auf die medizinischen Berichte wegen ihrer psychischen Leiden (vgl. Urk. 3/1 S. 2). In psychischer Hinsicht liegen einzig fachfremde Berichte der Hausärztin Dr. A.___ bei den Akten (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.4), wonach die Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt und eine regelmässige berufliche Tätigkeit nicht möglich sei. Ihre Beurteilung ist hingegen mit Zurückhaltung zu würdigen, denn ihre Berichte zeigen, dass Hausärztinnen und Hausärzte sowie regelmässig behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem begründete sie ihre Einschätzung mit psychiatrischen Diagnosen, obschon sie über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin und nicht für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Der RAD-Arzt Dr. D.___ hielt nachvollziehbar fest, psychisch würden keine neuen Diagnosen beschrieben, es könne somit weder eine Verbesserung noch Verschlechterung festgestellt werden (vgl. vorstehend E. 4.6). Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die medizinischen Akten wegen ihrer psychischen Leiden ist somit unbehelflich.


6.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass klar feststellbare Fehleinschätzungen, die ein Eingreifen in das Ermessen der abklärenden Person erlauben würden, nicht vorliegen.

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2021 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Urk. 15, Urk. 16/1-9), ist ihr antragsgemäss (Urk. 15) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Februar 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKeller