Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00361


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 22. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz

SEITZRA AG

Eichwiesstrasse 2, 8645 Jona


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1961 geborene X.___ war vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 und vom 1. November 2017 bis zur Kündigung per 31. August 2018 im Rahmen von Zwischenverdiensteinsätzen während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung bei der Y.___ GmbH als Gipser angestellt (Urk. 15/9/106 und Urk. 15/51/385). Am 9. August 2018 stürzte er beim Jetskifahren im Meer und brach sich den rechten Fuss, was am 11. September 2018 zur operativen Versorgung im Spital Z.___ führte (Urk. 15/9/106 und Urk. 15/9/95). Die Suva erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld [Urk. 15/9/51 und Urk. 15/9/49]). Im Weiteren sprach sie dem Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- zu (Urk. 15/35). Indes verneinte die Suva den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 15/50), was mit Urteil des hiesigen Gerichts UV.2020.00206 vom 15. September 2021 bestätigt wurde.

1.2    Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte am 22. Januar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 15/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei. Am 9. Juni 2019 teilte sie mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch separat geprüft werde (Urk. 15/16). Nach Eingang verschiedener medizinischer Berichte (vgl. Urk. 15/28, 15/41, 15/49) legte die IV-Stelle den Fall ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vor (Stellungnahme vom 19. August 2020 [Urk. 15/54/5-7]). Mit Vorbescheid vom 17. September 2020 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 15/55). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 15/58 und Urk. 15/63) mit Verfügung vom 27. April 2021 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 28. Mai 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:

«1.Die Verfügung der SVA Zürich vom 27.04.2021 sei aufzuheben.

2.Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente, rückwirkend ab dem 09.08.2018 hat.

3.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 sowie die ihm entstandenen rechtsanwaltlichen Kosten gemäss nachzureichender Honorarnote zu bezahlen.

4.Dem Beschwerdeführer sei unter Ansetzung einer angemessenen Frist zum Nachweis der Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege sowie der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Am 7. Juli 2021 (Urk. 10) legte er weitere Berichte (Urk. 11/1-2) auf. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2021 (Urk. 14) die teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Mit Replik vom 24. November 2021 (Urk. 20) ergänzte der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend, dass das Rückweisungsbegehren abzuweisen sei, eventualiter, dass das Sozialversicherungsgericht eine Begutachtung in Auftrag zu geben habe und ihm eine Frist für Fragen an die Sachverständigen einzuräumen sei. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Dezember 2021 (Urk. 22) auf Duplik, was dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass sie die Akten der Suva eingesehen habe und ein Bericht bei Dr. med. B.___ eingeholt worden sei. Seit dem Unfall vom 9.  August 2018 sei der Beschwerdeführer als Gipser zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei ihm aber aus somatischer Sicht vollschichtig zumutbar. Die Würdigung des psychiatrischen Berichts ergebe, dass keine IVrelevante gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen sei, da der Arzt mehrheitlich Belastungen aus dem sozialen Umfeld aufführe, die subjektive Ansicht des Beschwerdeführers wiedergebe und auch keine dem geltend gemachten Leiden angepasste Therapie erfolge. Der Beschwerdeführer habe als angelernter Bauarbeiter in den letzten Jahren über kein stabiles Arbeitsverhältnis verfügt und als Hilfsarbeiter bestünden die gleichen Verdienstaussichten in einer angepassten Tätigkeit. Es rechtfertige sich aber, einen leidensbedingten Abzug von 10 Prozent zu berücksichtigen, da vorwiegend nur noch sitzende Tätigkeiten möglich seien. Dies entspreche folglich dem Invaliditätsgrad und damit bestehe keine rententangierende Einschränkung.

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 16. September 2021 führte sie aus (Urk. 14), in der versicherungsmedizinischen Beurteilung des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 19. August 2020 sei man zum Schluss gekommen, dass eine interdisziplinäre Begutachtung zu beauftragen sei. Dies sei jedoch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ohne nachvollziehbare Gründe unterblieben. Deshalb werde die teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragt.

2.2    Der Beschwerdeführer beantragte hauptsächlich die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2 und Urk. 20 S. 1). Dabei stellt er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (vgl. Urk. 1 Ziff. 20), es seien spezialärztliche Fachmeinungen vorhanden, die die bestehenden Beschwerden auf das Unfallereignis zurückführten. Dr. med. B.___ bescheinige in seinem Bericht vom 27. Mai 2021 eine anhaltende Schmerzstörung und die Annahme der Beschwerdegegnerin, er könne eine sitzende Tätigkeit ausüben, sei bis auf Weiteres unrealistisch. Die Beschwerdegegnerin habe sich dabei mit den Diagnosen nicht auseinandergesetzt.

    Den Eventualantrag, es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, begründete der Beschwerdeführer damit (Urk. 20 S. 2), dass ein weiteres Gutachten bei Vorliegen von überzeugenden fachärztlichen Meinungen, die den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und den noch andauernden Beschwerden bestätigen, nicht erforderlich sei und die Aussetzung des Verfahrens zu einer zeitlichen Verzögerung führe.


3.    RAD-Arzt Dr. A.___ legte in seiner Stellungnahme vom 19. August 2020 (Urk. 15/54/5-7) auf die Fragen, liegt ein unfallfremder Gesundheitsschaden vor und wie beurteilen sie die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und in angepasster Tätigkeit im Verlauf, dar, die vorhandenen Arztberichte bescheinigten dem 59jährigen Beschwerdeführer einen unfallbedingten und einen unfallfremden, somatischen Gesundheitsschaden. Der RAD-Arzt nannte folgende Diagnosen:

1.Chronisches Schmerzsyndrom rechter Fuss bei

-Lisfranc-Arthrose TMT II und III mit schmerzhafter Funktions-einschränkung

-Zustand nach Lisfranc-Verletzung rechter Fuss vom 9. August 2018 mit

-gering dislozierter mehrfragmentärer Fraktur der Basis des Os metatarsale II und III, mehrfragmentärer Fraktur der Ossa cuneiforme mediale bis laterale und nach laterokaudal dislozierte Fragmente des Os cuboideum, osteosynthetisch versorgt

2.    Chronische Lumbofemoralgie rechts bei

-    isthmischer Spondylolisthese L3/4 Meyerding Grad 1

Diese beiden Gesundheitsschäden seien derzeit weitgehend stabil. Dazu gebe es noch weitere, eindeutig unfallfremde Diagnosen, die noch nicht vollständig abgeklärt seien und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unklar sei. Darunter:

3.    kognitive Einschränkung unklarer Ätiologie seit zirka November 2018 mit/bei

-    Hinweisen auf nicht-valide Testergebnisse (!)

-    Anklängen an eine Pseudodemenz

4.    Nächtliche migräneforme Kopfschmerzen mit teilweise assoziierter Sensorikstörung im linken Arm DD (Differentialdiagnostisch): Migräne mit Aura; Hypnic Headache

5.    Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit akzentuierter depressiver Stimmungslage (ICD-10 F32.1)

    Nachdem einerseits die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sich ausdrücklich nur auf Einschränkungen durch den unfallbedingten Gesundheitsschaden bezogen habe, andererseits aber gerade eben die hier erstgenannte, zusätzliche Diagnose medizintheoretisch durchaus einen entscheidenden Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit haben könnte, bedürfe es hier zwingend weiterführender medizinischer Abklärung in Form einer polydisziplinären Begutachtung, da eine Beurteilung rein nach Aktenlage nicht möglich sei.

    Zum Procedere hielt der RAD-Arzt fest, es sei ein polydisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie in Auftrag zu geben, mit der Beantwortung vor allem folgender Frage: Wie beurteilen sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, sowohl aktuell als auch retrospektiv im Verlauf seit August 2018? Wie ist das Belastungsprofil einer solchen Tätigkeit zu formulieren?


4.    Die Ausführungen des RAD-Arztes sind plausibel. Nachdem unfallfremde Diagnosen im Raum stehen, konnte die Beschwerdegegnerin ohne eigene Abklärungen nicht auf die kreisärztliche Einschätzung der Suva abstellen. Zur entsprechenden Einschätzung gelangte auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort. Dass weitere medizinische Abklärungen zur Leistungsbeurteilung notwendig sind, entspricht sodann auch dem Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers. Da es die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, eigene medizinische Abklärungen zu tätigen, und es damit bei einer unzureichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der Aktenlage bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) jedoch nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Die Sache ist damit unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Anzufügen bleibt, dass für die vom Beschwerdeführer beantragte Rentenzusprache bei gegebener Aktenlage kein Raum besteht. Selbst der behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, befand am 2. Juli 2021 (Urk. 11/2) eine sitzende Tätigkeit mit kurzen Gehstrecken als zumutbar, wobei keine detaillierte Auseinandersetzung mit der thematisierten mittelschweren Depression erfolgte. Die Einschätzung von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 26. Juni 2021 (Urk. 11/1) lässt sodann die Frage unbeantwortet, aus welchen Gründen eine angepasste Tätigkeit nicht einmal teilzeitlich zumutbar sein sollte. Das bildet keine verlässliche medizinische Grundlage.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos.

    Keine Begründung lieferte der Beschwerdeführer im Weiteren zum Antrag einer Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.--. Mangels jeglicher Begründung, ohne Nennung einer Rechtsgrundlage und angesichts eines fehlenden Erkenntnisses in der angefochtenen Verfügung ist darauf nicht einzutreten.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Theodor G. Seitz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef