Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00362


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 25. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1967 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf belastungsbedingte Schmerzen am rechten Handgelenk erstmals am 17. September 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 erteilte die IV-Stelle unter Ausrichtung von Taggeldern Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 8/12, 8/13, 8/15, 8/22) und schloss mit Verfügung vom 15. Juni 2007 die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 8/33).

1.2    Am 2. Juli 2013 meldete sich der Versicherte aufgrund einer Operation am linken Knie abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 8/59); diese Verfügung blieb unangefochten.

1.3    Am 15. Juni 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf unfallbedingte Frakturen an Brustbein und Wirbeln erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/62). Nach beruflich-erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/75, 8/97) und Beizug der Akten der Suva (Urk. 8/91, 8/102, 8/107, 8/112) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2. August 2019 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/96). Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung (Urk. 8/114). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung (Urk. 8/133 [Vorbescheid vom 15. Dezember 2020, Urk. 8/124]) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. Dezember 2020 [Urk. 8/128]; Einwand vom 5. Februar 2021 [Urk. 8/131] sowie vom 17. März 2021 [Urk. 8/135]) mit Verfügung vom 27. April 2021 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 8/138]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer halben Invalidenrente ab Dezember 2018 und die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab September 2019; eventualiter sei eine umfassende Begutachtung zu veranlassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers zu den Akten (Urk. 5 und 6). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Polier im Tiefbau nicht mehr arbeitsfähig, hingegen sei ihm eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Dezember 2018 mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Die vom Beschwerdeführer während mehrerer Jahre ausgeübte Tätigkeit als technischer Aussendienstmitarbeiter entspreche dabei dem Belastungsprofil, welches leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne monotone Haltung des Rückens während mehr als 30 Minuten und mit vermehrtem Pausenbedarf umfasse. Der Beschwerdeführer habe das ihm zumutbare Pensum von 80 % bislang aus wirtschaftlichen Gründen nicht verwerten können, da seine letzte Arbeitsstelle zeitlich befristet gewesen sei. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 25 % ergeben, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dies gälte selbst dann, wenn das Valideneinkommen der Unfallversicherung übernommen würde, wozu die IV-Stelle indes nicht verpflichtet sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, ein höheres als das zuletzt ausgeübte Pensum von 50 % als Aussendienstmitarbeiter sei ihm keinesfalls zumutbar. Ebenso wenig entspreche diese Tätigkeit einer optimal angepassten Tätigkeit, da längere Autofahrten mit einer monotonen Haltung des Rückens während mehr als 30 Minuten einhergingen, was gemäss Belastungsprofi zu vermeiden sei. Die von der Suva als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit von 80 % basiere auf dem Abklärungsbericht des Zentrums Y.___, welcher vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) indes aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit unberücksichtigt geblieben sei. Wie der RAD jedoch entgegen der Meinung der behandelnden Fachärzte, welche eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, und ohne eigene Untersuchung von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen könne, sei unerklärlich. Auch habe die IV-Stelle weder Arztberichte bei seinem behandelnden Arzt eingeholt, noch die von ihm eingereichten Berichte berücksichtigt. Sofern nicht auf die Einschätzung der behandelnden Fachärzte abgestellt werde, sei folglich ein umfassendes Gutachten einzuholen, welches sämtliche Beschwerden berücksichtige, auch die Handbeschwerden, welche auf einen früheren Unfall zurückzuführen seien. Schliesslich sei nicht einleuchtend, weshalb die IV-Stelle nicht auf den Einkommensvergleich der Suva abstelle, zumal deren Vorgehen – Ermittlung des Invalideneinkommens mittels Heranziehens der Tabellenlöhne – bundesrechtskonform sei (Urk. 1).


3.

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Neuanmeldung handelt. Unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist zudem, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund des am 16. Dezember 2017 erlittenen Unfalls (vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. Dezember 2017, Urk. 8/60 S. 5) verschlechtert hat, weshalb die IV-Stelle angesichts dieser Sachlage zu Recht auf das neue Leistungsbegehren eintrat. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. E. 1.5).

3.2    Dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Traumatologie, vom 20. Dezember 2017 (Urk. 8/60 S. 36-38) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

- Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 1-4 Typ A1 nach AOSpine vom 16.12.2017

- Nicht-dislozierte Fraktur Corpus sterni im oberen Drittel, 16.12.2017

- Kalzifizierter Diskusprolabs Th 9/10 mit relativer, geringgradiger Spinalkanalstenose, Erstdiagnose 16.12.2017, geringe Diskusprotrusion Th 8/9

- Ovaläre Struktur an der Aorta descendens, Erstdiagnose 16.12.2017, Differentialdiagnose kleiner Lymphknoten, kleine aortale Ausstülpung der Aorta

- Restless-Leg Syndrom, Bewegungstherapie bei Bedarf

3.3    A.___, Psychotherapeutin, Psychiatriezentrum B.___, führte in ihrem Bericht vom 30. April 2019 (Urk. 8/97) als Diagnose eine chronische Insomnie mit auftretenden Ein- und Durchschlafstörungen (ICD-10: G47.0) im Rahmen des bestehenden Schmerzsyndroms auf. Sie äusserte sich zwar nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, hielt indes fest, dass die chronische Insomnie in engem Zusammenhang mit dem auftretenden Schmerzsyndrom stehe, weshalb sie einer beruflichen Wiedereingliederung nach einer entsprechenden Schmerzbehandlung positiv gegenüberstehe.

3.4    Nachdem der Beschwerdeführer ab 1. September 2018 in einem Pensum von 50 % eine Stelle als Aussendienstmitarbeiter angetreten hatte (Urk. 8/79-81), liess die Suva den Beschwerdeführer kreisärztlich untersuchen. Im Untersuchungsbericht vom 10. Mai 2019 (Urk. 8/91 S. 14-21) führte Suva-Kreisärztin med. pract. C.___, Fachärztin Anästhesiologie, folgende Diagnosen auf:

- Zustand nach Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 1-4, konservativ behandelt

- Zustand nach nicht dislozierter Fraktur Corpus sterni im oberen Drittel, konservativ behandelt

- Kalzifizierter Diskusprolabs Th 9/10 mit relativer, geringgradiger Spinalkanalstenose, Erstdiagnose 16.12.2017

- Geringe Diskusprotrusion Th 8/9

- Ovaläre Struktur an der Aorta descendens, Erstdiagnose 16.12.2017

- Restless-Leg Syndrom

- Leichte Schlafapnoe

    Med. pract. D.___ erläuterte, beim Beschwerdeführer zeige sich eine mässig bis stark ausgeprägte Belastungsintoleranz der Wirbelsäule mit Einschränkungen aller Bewegungsrichtungen, die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei angesichts dieses klinischen Befunds nachvollziehbar. Unter Fortführung der Physio- und manuellen Therapie könne noch eine gewisse Besserung erzielt werden, was zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 bis 80 % führen sollte. Nach aktueller Datenlage sei keine psychiatrische Problematik diagnostiziert worden, die Schlafstörungen im Rahmen des bestehenden Schmerzsyndroms müssten nicht zwingend psychiatrisch behandelt werden.

3.5    Am 16. und 17. Januar 2020 unterzog sich der Beschwerdeführer im Auftrag der Suva einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung (FOMA). Im Bericht des Y.___ vom 13. Februar 2020 (Urk. 8/107 S. 3-26) führten med. pract. E.___, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, F.___, Physiotherapeutin, sowie PD Dr. med. G.___, MSc, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

- Thorako-spondylogenes Schmerzsyndrom nach stabiler Deckenplatten-Kompressionsfraktur BWK 1-4 und inkompletter Sternumfraktur am 16.12.2017, eher muskulärer Genese

- MRI BWS 16.08.2019: alte Wirbelkörperfrakturen BWK 1-4 ohne Aktivität; auf Höhe BWK 9/10 stationär im Vergleich zu den Vorbefunden mediane Diskushernie mit Kontakt zum Myelon, aber ohne Myelopathie-Zeichen; keine Nervenwurzelkompression

- Verdacht auf episodenhafte sternocostale Luxation der fünften oder sechsten Rippe links

- MRI ventrale Thoraxwand vom 27.09.2019: diskrete Reizung zwischen Manubrium und Corpus sterni; minimales flaues Knochenmarksödem an der kaudalen Spitze des Corpus sterni; die Sternocostal-Gelenke kommen reizlos zur Darstellung; intakte Darstellung der costalen Strukturen; Sternoclaviculargelenke reizlos

- Radikuläres Reizsyndrom C6 rechts

- Gonalgie links mit/bei

- Zustand nach medialer Teilmeniskektomie vom 23.05.2011 und 30.09.2011 bei komplexer Instabilität bei hinterer Kreuzbandinsuffizienz, Vargusgonarthrose (Dr. H.___, in I.___)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden gestellt:

- Schweres Restless-Leg Syndrom

- Zustand nach Bizeps-Ruptur rechts Mai 2016

- Chronische Insomnie

    Sie stellten fest, beim Versicherten sei neben einer Fehlhaltung eine starre Körperhaltung mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit im Brustwirbelsäulenbereich und einer verminderten Stabilität der Bänder des rechten Knies eruiert worden. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bei fraglicher Leistungsbereitschaft und mässiger Konsistenz lasse er sich bis zum leichten Bereich belasten, er habe sich bei einigen Abklärungstests selbstlimitiert. Es bestünden strukturell-organische Veränderungen der Wirbelsäule sowie des Sternums und des linksseitigen Kniegelenks, wodurch eine Leistungsminderung teilweise medizinisch erklärt und als nachvollziehbar angesehen werden könne. Sie attestierten dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Polier eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und in einer angepassten, mindestens leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne vorgeneigtes Stehen von mehr als drei Stunden täglich eine vollständige Arbeitsfähigkeit.

3.6    In ihrer Stellungnahme zum Abklärungsbericht des Y.___ (vgl. E. 3.5) bestätigten die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___, Klinik L.___, am 27. März 2020 die im Abklärungsbericht aufgeführten Diagnosen, hielten indes fest, die rein subjektive und nicht nachvollziehbare Beurteilung stehe im Konflikt mit den objektiven Befunden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätigkeit bis Ende 2019 (Polier, aufgrund der Schmerzen Aussendiensttätigkeit, ohne Heben von Lasten) liege bei 50 % (Urk. 8/112 S. 31-33).

3.7    Die Suva-Kreisärzte Dr. med. M.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, und med. pract. D.___ hielten in ihrem Bericht vom 30. März 2020 (Urk. 8/112 S. 52 f.) fest, die Resultate des durch das Y.___ durchgeführten Belastbarkeitstests seien bloss teilweise verwertbar. Aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. Mai 2019, der Berichte der behandelnden Ärzte sowie der Befunde der radiologischen Diagnostik sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vermehrt Pausen benötige. Entsprechend sei ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne monotone Haltung des Rückens über dreissig Minuten, zumutbar. Aufgrund der zusätzlich benötigten Pausen sei eine zeitliche Einschränkung von 20 % ausgewiesen, was in einer Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiere.

3.8    RAD-Arzt med. pract. N.___, Facharzt Arbeitsmedizin, attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2020 (Urk. 8/121) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Polier sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung der Suva-Kreisärztin med. pract. D.___ vom 10. Mai 2019 (vgl. E. 3.4) sowie auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der Suva-Kreisärzte Dr. M.___ und med. pract. D.___ vom 30. März 2020 (vgl. E. 3.7). Er führte aus, entsprechend dem Belastungsprofil sei die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, aus arbeitsmedizinischer Sicht könne die aktuelle kreisärztliche Einschätzung jedoch plausibel nachvollzogen werden.


4.

4.1    Aus medizinischer Sicht ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Frakturen an Wirbeln und Brustbein in seiner angestammten Tätigkeit als Polier seit dem Unfallereignis vom 16. Dezember 2017 nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.8). Strittig und zu prüfen ist jedoch die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

4.2    Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Wesentlichen auf die Beurteilung der Suva-Kreisärztin med. pract. D.___ (vgl. E. 3.4) sowie die Zumutbarkeitsbeurteilung der Suva-Kreisärzte Dr. M.___ und med. pract. D.___ vom 30. März 2020 (vgl. E. 3.7). Die Beurteilung durch Suva-Kreisärztin med. pract. D.___ erging unter Berücksichtigung der Vorakten (Urk. 8/91 S. 14-18), der Anamnese sowie den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 8/91 S. 18 f.). Med. pract. D.___ erhob eigene Befunde (Urk. 8/91 S. 19 f.) und legte nachvollziehbar in ihrer Beurteilung dar, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als wenig wahrscheinlich erscheine, sie jedoch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 70-80 % als realistisch erachte. Dies bestätigten sie und Dr. M.___ denn auch in ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung, wobei sie die Berichte der behandelnden Ärzte sowie die radiologische Diagnostik im Rahmen ihrer Beurteilung berücksichtigten. Darüber hinaus hielten sie fest, die Resultate des durch das Y.___ durchgeführten Belastbarkeitstests seien bloss teilweise verwertbar; dementsprechend attestierten sie dem Beschwerdeführer abweichend von der Einschätzung durch die Ärzte des Y.___ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und verneinten eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Polier. Die Einschätzung der med. pract. D.___ sowie des Dr. M.___ erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen (statt vieler BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb darauf abzustellen ist.

4.3    Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbrachte, vermag die kreisärztlichen Beurteilungen und die darauf gestützte Beurteilung durch RAD-Arzt med. pract. N.___ nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, es sei unerklärlich, wie der RAD ohne eigene Untersuchung und entgegen der Meinung seiner behandelnden Ärzte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestieren könne (vgl. E. 2.2), ist zunächst festzuhalten, dass der RAD selber ärztliche Untersuchungen durchführen kann, dazu jedoch nicht verpflichtet ist (Art. 49 Abs. 2 IVV). Vielmehr dienen Stellungnahmen des RAD als Hilfestellung für die Verwaltung, indem die verschiedenen – teilweise widersprüchlichen – Akten durch den RAD einer Wertung unterzogen werden, um anschliessend beurteilen zu können, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist, wobei der RAD die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen kann (Art. 49 Abs. 1 IVV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Weiter läuft sein Einwand, wonach die behandelnden Ärzte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert hätten und ihm eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei (vgl. E. 2.2), ins Leere. So berichtete bereits Dr. J.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 10. Oktober 2019 (Urk. 8/102 S. 39 f.) von Besserungstendenzen, zumal der Ruheschmerz abgenommen habe und sich hinsichtlich des Rückenschmerzes eine positive Tendenz zeige, weshalb das Schmerzniveau insgesamt abgenommen habe. Auch Prof. Dr. med. O.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Zentrum P.___, hielt im Rahmen seines Berichtes vom 22. Oktober 2019 (Urk. 8/102 S. 29 f.) fest, die Schmerzen der oberen Brustwirbelsäule, welche die Nachtruhe des Beschwerdeführers störten, seien zwar weiterhin bestehend, hingegen nicht mehr so stark wie nach dem Unfall. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Probleme in den Beinen oder beim Gehen. Die Diskushernie Th 9/10 sei klinisch nicht symptomatisch, weswegen keine Behandlung notwendig sei. Die jetzigen Schmerzen würden dadurch nicht erklärt, diese seien sehr wahrscheinlich weichteilbedingt, zumal die Frakturen Th1, Th2, Th3 und Th4 ohne signifikanten Stellungsverlust geheilt seien. Weitere Besserungstendenzen wurden im Bericht vom 19. Dezember 2019 (Urk. 8/107 S. 69 f.) beschrieben, in welchem Dr. J.___ ausführte, seit der letzten Konsultation seien keine Brustschmerzen mehr aufgetreten, auch habe der Beschwerdeführer mittlerweile mit Bankdrücken angefangen, wobei unter einer Belastung bis 15 kg keine Schmerzen mehr aufgetreten seien. Betreffend die Rückenschmerzen hielt Dr. J.___ darüber hinaus fest, aktuell sei bloss noch das Gebiet zwischen HWK 7 und BWK 4 betroffen; aufgrund der Besserungstendenz könne der Beschwerdeführer die Therapie mit Targin beenden. Ungeachtet dieser verschiedentlich beschriebenen Besserungstendenzen attestierten Dr. J.___ und Dr. K.___ in ihrer Stellungnahme zum Abklärungsbericht des Y.___ (vgl. E. 3.6) nach wie vor lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Sie hielten fest, dass die Schmerzen bei körperlicher Arbeit zunähmen und sich der Beschwerdeführer zwecks körperlicher Schonung eine Tätigkeit im Aussendienst gesucht habe, ohne jedoch näher auszuführen, inwiefern sich diese körperlich schonendere Tätigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Angesichts des durch die Suva-Kreisärzte festgelegten Belastungsprofils, welches den vermehrten Pausenbedarf einschliesst (vgl. E. 3.7), erscheint eine 50%ige Arbeitsfähigkeit jedenfalls als nicht nachvollziehbar.

    Schliesslich verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers, die IV-Stelle habe die von ihm eingereichten Arztberichte nicht berücksichtigt (vgl. E. 2.2), nicht, zumal bereits die Einschätzung von Suva-Kreisärztin med. pract. D.___ in Kenntnis der Vorakten erging (vgl. E. 4.2). Auch holte die IV-Stelle mehrfach die Akten der Suva ein, wie dem Feststellungsblatt vom 17. Dezember 2020 (Urk. 8/127) und vom 27. April 2021 (Urk. 8/137) zu entnehmen ist. Aus letzterem ist zudem ersichtlich, dass die IV-Stelle über den Termin des Beschwerdeführers in der Klinik L.___ am 24. März 2021 informiert war und mit ihrem Entscheid zuwartete, indes am 27. April 2021 – über einen Monat später – noch nicht im Besitz des Sprechstundenberichtes war (Urk. 8/137 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 3/6). Dass sie angesichts dieses Umstandes ihre Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 2) ohne Kenntnis dieses Berichtes erliess, ist nicht zu beanstanden. Was sodann die vom Beschwerdeführer mit Erheben der Beschwerde eingereichten Sprechstundenberichte der Klinik L.___ vom 28. April 2021 (Urk. 3/5) und vom 26. Mai 2021 (Urk. 3/4) angeht, ist er daran zu erinnern, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeitpunkt beschränkt (BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2). Was die in den Berichten vom 24. März 2021 (Urk. 3/6) sowie vom 28. April 2021 (Urk. 3/5) aufgeführten Beschwerden am rechten Knie anbelangt, ist im Übrigen festzuhalten, dass sich diese offensichtlich nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken (vgl. Urk. 3/6 S. 2), bereits wieder eine Beschwerdelinderung eingetreten ist (vgl. Urk. 3/5 S. 2) und die Beschwerden der Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nicht entgegenstehen.

4.4    Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt, weshalb von einem Gutachten – wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 4 f.) – keine massgeblich neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Da vorliegend von einem Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit zum Unfallzeitpunkt am 16. Dezember 2017 auszugehen ist und weil der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch erstmals am 18. Juni 2018 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG), konnte ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens im Dezember 2018 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).

5.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

    Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 31. Juli 2018 (Urk. 8/77) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 einen effektiven Jahreslohn von Fr. 96'561.-- erzielte (vgl. auch Urk. 8/75). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2018 (0.5 %, vgl. Nominallohnindex, Männer, 2016-2019, T1.1.15, F 41-43) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 97’044.--.

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2; 142 V 178 E. 2.5.8.1; 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer zuletzt als technischer Aussendienstmitarbeiter erzielte Einkommen ab, wobei sie das vom Beschwerdeführer effektiv ausgeübte Pensum von 50 % auf ein Pensum von 80 % hochrechnete, was in einem Invalideneinkommen von Fr. 75'894.-- resultierte (Urk. 8/126). Wie der Beschwerdeführer indes zu Recht darlegte (vgl. E. 2.2), entspricht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als technischer Aussendienstmitarbeiter, welche mit Autofahrten und folglich mit monotoner Haltung des Rückens verbunden ist, nicht dem Belastungsprofil (vgl. E. 3.7), was im Übrigen auch für die Kniebeschwerden gilt (vgl. E. 4.3). Entsprechend sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen.

    Gestützt auf das standardisierte Einkommen im Kompetenzniveau 2 der LSE 2018, Total, Männer, ist von einem monatlichen Invalideneinkommen von Fr. 5'649.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, A-S, 2018) ergibt dies für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 70’669.-- (Fr. 5649.-- x 12 : 40 x 41.7) für ein vollschichtiges respektive Fr. 56535.-- für ein 80%iges Pensum (Fr. 70’669.-- x 0.8).

5.5    Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermitteltes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).

    Die IV-Stelle sah von der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges ab (Urk. 8/126), was nicht zu beanstanden ist, zumal den gesundheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der ihm aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen wurde und eine hohe Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliegt. Einen solchen Leidensabzug macht der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend.

5.6    Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 97’044.--; Invalideneinkommen Fr. 56’535.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'509.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 42 % entspricht. Folglich hat der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 1.3).

    An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn – wie vom Beschwerdeführer verlangt (vgl. E. 2.2) – als Valideneinkommen dasjenige der Suva herangezogen würde (Valideneinkommen Fr. 104'053.-- [Urk. 8/134 S. 9]; Invalideneinkommen Fr. 56'535.--; Invaliditätsgrad gerundet 46 %) oder auf das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen abgestützt würde (Valideneinkommen Fr. 101'644.-- [Urk. 8/126]; Invalideneinkommen Fr. 56'535.--; Invaliditätsgrad gerundet 45 %).


6.    Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


7.

7.1    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.

7.2    Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 1). Da er nicht anwaltlich vertreten ist, kann seinem Begehren jedoch nicht entsprochen werden. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei ist in der Regel keine Parteientschädigung zu gewähren. Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 129 V 113 E. 4 und 110 V 132 E. 4d), liegen nicht vor, zumal der Arbeitsaufwand und die Umtriebe des Beschwerdeführers nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 144 V 280 E. 8.2.2).


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. April 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBöhme