Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00364
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 29. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, lic. iur. Y.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 2011 und 2013) und diplomierte Pflegefachfrau, meldete sich am 26. April 2015 insbesondere unter Hinweis auf ein inkomplettes Kauda Equina Syndrom linksbetont bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 5.3, Ziff. 6.2). Am 6. September 2015 erfolgte die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine orthopädisch-rheumatologische Untersuchung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (Untersuchungsbericht vom 22. Dezember 2015; Urk. 8/35), sowie eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 11. Februar 2016; Urk. 8/43, Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. Februar 2016; Urk. 8/39).
Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 8/42, Urk. 8/46, Urk. 8/48, Urk. 8/51, Urk. 8/59) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. April 2016 bei einer Qualifikation als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig ab Oktober 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/62 in Verbindung mit Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 verneinte sie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/81). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 In der Folge leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel (Urk. 8/97-99, Urk. 8/101, Urk. 8/118). Ein weiteres Gesuch der Versicherten um Kostengutsprache für einen Schachtlift im Haus (Urk. 8/122) lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/128, Urk. 8/130, Urk. 8/143) mit Verfügung vom 14. Juni 2019 ab (Urk. 8/144). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2019.00570 mit Urteil vom 19. Februar 2020 ab (Urk. 8/166).
1.3 Nach Eingang des von der Versicherten am 9. Juni 2020 ausgefüllten Revisionsfragebogens, in welchem diese angab, neu einem zirka 5-10%-Erwerbspensum nachzugehen (Urk. 8/171 Ziff. 4.2), tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 3. November 2020; Urk. 8/179).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/183, Urk. 8/186, Urk. 8/191) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2021 die bisher ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 8/194 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 31. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell seien weitere Abklärungen zu den Einschränkungen im Haushalt zu tätigen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 8. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig geändert habe (S. 1). Für die Berechnung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkung habe sie auf den Tabellenlohn der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fachbereichsleiterin (Pflege) und für das Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung auf den Tabellenlohn ihrer jetzigen Tätigkeit als Buchhalterin abgestellt. Unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalt liege ein Invaliditätsgrad von 33 % vor. Es bestehe deshalb kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung. An der medizinischen Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst halte die Beschwerdegegnerin fest. Eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit 18. November 2015 zu 60 % zumutbar (S. 2). Die Qualifikationsfrage habe sich beim Abklärungsgespräch indes schwierig gestaltet. Der Bezug zu einem Zustand ohne Einschränkungen sei heute nur schwer herzustellen. Im Einwand habe die Beschwerdeführerin eine Qualifikation von 100 % Haushalt geltend gemacht (vgl. Urk. 8/186, Urk. 8/191). Dies mit einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit von durchschnittlich 2.5 Stunden pro Woche im Betrieb des Ehemannes, welche sie im Sinne einer angepassten Erwerbstätigkeit aktuell leiste. Der gefällte Entscheid, dass die Beschwerdeführerin die volle Verantwortung für die Haushaltsaufgaben übernehme, werde anhand der klaren Darstellung im Einwand übernommen. Ab 1. Februar 2020 sei somit eine Qualifikation von 94 % Haushalt und 6 % Erwerb bestätigt (S. 3). Anhand der neu festgelegten Qualifikation ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 21 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung. Zwar datiere der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 21. Mai 2021 (vgl. Urk. 3/3) knapp nach Verfügungserlass, da sich die wiedergegebenen gesundheitlichen Beschwerden aber auf den Zeitpunkt vor Verfügungserlass beziehen würden, sei dieser für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund verhalte sich die Sachlage aus rechtlicher Sicht jedoch nicht derart klar, als dass von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden könne. Folglich würden sich somit insbesondere betreffend die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen zwingend aufdrängen, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen sei (S. 2).
2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), aus dem Abklärungsbericht ergehe nicht, inwiefern den zunehmenden gesundheitlichen Einschränkungen infolge der psychischen Beschwerden bei der Verrichtung der Haushaltsarbeiten und der Kinderbetreuung Rechnung getragen werde. Nebst ihrer sich verschlechternden psychischen Situation leide nun auch ihre ältere Tochter an psychischen Beschwerden. Fachpsychiatrisch bestätigt werde, dass sie durch den aufwändigen Betreuungsbedarf ihrer Tochter neben ihrer eigenen psychischen und körperlichen Belastung in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung eingeschränkt sei (S. 3 f.). Sie sei durch die zahlreichen Belastungssituationen regelmässig überfordert und erschöpft und habe im Februar 2021 einen psychischen Zusammenbruch erlitten. Bei der Wiederaufnahme der Therapie am 16. Februar 2021 sei eine eindeutige Verschlechterung des psychischen Zustands festgestellt worden. Es habe sich eine gravierende depressive Entwicklung gezeigt und es sei eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostiziert worden. Nebst der Verschlechterung der psychischen Gesundheit sei sie infolge ihrer chronischen lumbalen Rückenbeschwerden in regelmässiger medizinischer Behandlung. Dr. A.___ habe in seinem Verlaufsbericht vom 27. Mai 2021 (vgl. Urk. 3/10) festgehalten, dass für den Haushalt eine Haushaltshilfe organisiert worden sei, da sie kraft- und ressourcenmässig erheblich reduziert sei (S. 4). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass erste Anzeichen einer sich anbahnenden erheblichen Verschlechterung der psychischen Situation bereits anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle im Oktober 2020 vorgelegen hätten. Die sich seither erheblich verschlechterte psychische Situation sowie die parallel dazu erfolgte psychische Erkrankung und Therapiebedürftigkeit ihrer Tochter seien bei der festgestellten Einschränkung im Haushalt und der Kinderbetreuung nicht berücksichtigt worden (S. 5).
2.3 Ihren Eventualantrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) begründete die Beschwerdeführerin insbesondere mit ihrem erheblich verschlechterten psychischen Gesundheitszustand sowie der psychischen Erkrankung und Therapiebedürftigkeit der Tochter, welche bei der festgestellten Einschränkung im Haushalt und der Kinderbetreuung nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 5). Gestützt auf den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 21. Mai 2021 (Urk. 3/3) gelangte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass sich insbesondere betreffend die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen zwingend aufdrängten, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen sei (Urk. 7). Da sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7), liegen hierzu übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. April 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim vorliegend anwendbaren praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (ohne MWSt) ermessensweise auf Fr. 1’700.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensRämi