Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00366
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 25. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war von November 2016 bis Mai 2018 bei der Y.___, in Z.___, in einem 80%-Pensum als Preisauszeichnerin/Etikettiererin angestellt (Urk. 7/3 f., 7/8/2, 7/19 und 7/23). Am 28. Juni 2019 rutschte sie zu Hause auf nassem Boden aus, stürzte und verletzte sich dabei an der linken Schulter sowie am rechten Fuss (vgl. Urk. 7/12/275 f., 7/12/339, 7/12/363 und 7/12/381). Die Suva als zuständiger Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/12/350, 7/26/2-3).
Insbesondere unter Hinweis auf Fussschmerzen und eine Fussschwellung rechts meldete sich die Versicherte am 22. Juni 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte zunächst nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/8) die Akten der Suva ein (Urk. 7/12-14). Nach einem Telefonat mit der Versicherten vom 8. September 2020 (vgl. Urk. 7/15) teilte ihr die IV-Stelle gleichentags schriftlich mit, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht worden sei und abgewartet werden müsse. Nach dessen Eintritt werde nochmals geprüft, ob Unterstützung für die Eingliederung notwendig sei (Urk. 7/16). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/23) und zog ausserdem weitere Akten der Suva bei (Urk. 7/24-26). In deren Auftrag war die Versicherte am 18. Dezember 2020 kreisärztlich untersucht worden (Bericht vom 24. Dezember 2020, Urk. 7/25/44-53). Mit Vorbescheid vom 9. März 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/28), wogegen diese am 22. April 2021 Einwand erhob (Urk. 7/33). Am 28. April 2021 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 7/37).
2. Dagegen erhob X.___ am 31. Mai 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen sowie zwecks Prüfung beruflicher Massnahmen und allenfalls neuer Rentenprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. November 2021 zog das Gericht die Unfallakten der Suva bei, soweit diese noch nicht bei den Akten lagen (Urk. 10). Nach deren Eingang (Urk. 13/1, 13/2/252-275) wurde den Parteien mit Verfügung vom 19. November 2021 Frist für eine freiwillige Stellungnahme angesetzt (Urk. 14). Während sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht vernehmen liess, teilte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 mit, auf das Einreichen einer Stellungnahme zu verzichten (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2021 hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, bei der Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn der Abklärungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten vorgelegen. Diese habe zwischenzeitlich mit verschiedenen Therapien auf 100 % gesteigert werden können. Mangels einer Erwerbseinbusse bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 1). Bezugnehmend auf den Einwand betonte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfüge und bisher in Ausübung von Hilfsarbeiten ein Einkommen erzielt habe. Dies sei ihr im Rahmen einer geeigneten Tätigkeit nach wie vor möglich. Zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bedürfe es ausserdem einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Natur. Der Beschwerdeführerin seien leichte Tätigkeiten voll zumutbar und sie sei bei der Stellensuche nicht aufgrund gesundheitlicher Probleme eingeschränkt. Somit sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für die Unterstützung bei der Stellensuche zuständig (Urk. 2 S. 2).
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2021 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei strittig, ob die kreisärztliche Beurteilung schlüssig sei und ob darauf abgestellt werden könne. Der medizinisch relevante Sachverhalt sei noch nicht vollständig abgeklärt, weshalb sich die Verneinung des Leistungsanspruchs als verfrüht erweise. Zunächst sei der weitere Gang des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens abzuwarten; die Akten der Suva seien für dieses Verfahren zu edieren (Urk. 1 S. 4 f.). Ungeachtet dessen habe die Beschwerdegegnerin verkannt, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) in einer leidensangepassten Tätigkeit den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht von vornherein ausschliesse. Dieser setze jedoch grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % voraus. Mittels Einkommensvergleichs resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ein Invaliditätsgrad von 24 % im erwerblichen Bereich, weshalb die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen zu prüfen habe. Eventualiter seien Frühinterventionsmassnahmen nach Rücksprache und in Koordination mit dem zuständigen RAV zu prüfen (Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stürzte am 28. Juni 2019 und zog sich dabei Verletzungen an der linken Schulter sowie am rechten Fuss zu (Urk. 7/12/275 f., 7/12/339, 7/12/363 und 7/12/381). Nachdem zunächst die medizinische Behandlung des Schultertraumas im Vordergrund gestanden hatte (vgl. Urk. 7/12/304 f., 7/12/331 f., 7/12/334 und 7/12/363-365), lag der Fokus ab Frühjahr 2020 auf den persistierenden Beschwerden am rechten Fuss. Diesbezüglich ist dem Bericht der Klinik A.___ vom 27. Januar 2020 zu entnehmen, dass sich die Hauptsymptomatik im Bereich des Calcaneocuboidal-Gelenkes gezeigt habe, wobei auch ein CRPS (complex regional pain syndrome) nicht sicher ausgeschlossen werden könne (Urk. 7/12/214 f.). Nach erfolgten radiologischen Abklärungen wurde sodann mit Bericht vom 26. Februar 2020 die Hauptdiagnose eines CRPS I bei Status nach Distorsion am 28. Juni 2019 gestellt. Die dazu notwendigen Budapest-Kriterien seien erfüllt. Klinisch hätten sich anlässlich der Konsultation eine Hypästhesie, eine Hyperalgesie, ein Ödem und eine livide Verfärbung am rechten Fussrist, eine leichte Schwäche des Fusshebers/-senkers und Grosszehenhebers/-senkers sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des oberen Sprunggelenks (OSG) gezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage für stehende Tätigkeiten 100 % und für sitzende Tätigkeiten 0 % (Urk. 7/12/132-134). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde seitens der Klinik A.___ in den Verlaufsberichten vom 24. März 2020 sowie vom 4. und 18. Mai 2020 bestätigt (Urk. 7/12/102 f., 7/12/116 f. und 7/12/119 f.).
3.2 Vom 23. Juni bis 8. Juli 2020 war die Beschwerdeführerin zwecks multimodaler Schmerztherapie bei CRPS I Fuss rechts in der Universitätsklinik B.___ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 9. Juli 2020 hätten auf Symptomebene bei Eintritt Schmerzen, eine Schwellung, ein Wärmegefühl, vermehrtes Schwitzen, Verfärbungen, eine reduzierte Beweglichkeit sowie ein verändertes Nagelwachstum Digitus II bestanden. Auf Befundebene hätten sich eine Druckdolenz, eine leichte Schwellung und eine Bewegungseinschränkung objektivieren lassen. Das Nagelwachstum Digitus II habe sich leicht verändert gezeigt. Aufgrund dieser Befunde liege aktuell kein florides CRPS vor. Differentialdiagnostisch sei neben einem CRPS in partieller Remission an ein neuropathisches Schmerzsyndrom mit vasomotorischer Dysregulation zu denken. Bis zum 31. Juli 2020 sei der Beschwerdeführerin für ihre angestammte Tätigkeit als Etikettiererin noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Danach sollte in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit vereinzelten Transfers eine 50-70%ige Arbeitsfähigkeit umsetzbar sein. Eine gelegentliche Belastung des Fusses mit 50 Kilogramm sollte ebenfalls möglich sein (Urk. 7/12/38-41; vgl. auch Urk. 7/12/45).
3.3 Mit Stellungnahme vom 27. August 2020 äusserte sich die Kreisärztin med. pract. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie, dahingehend, dass aktuell von einem CRPS I in partieller Remission auszugehen sei. Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit teile sie die in der Beurteilung der Universitätsklinik B.___ vom 9. Juli 2020 vertretene Auffassung (Urk. 7/14/19).
3.4 Vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2021 wurde von den behandelnden Ärzten insbesondere denjenigen der Klinik A.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ausserdem wurde festgehalten, dass nur leichte körperliche beziehungsweise vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit Möglichkeit zur Wechselbelastung und ohne Belastung des rechten Fusses zumutbar seien (Urk. 7/22/16 f., 7/25/84 und 7/25/99).
3.5 Dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht von med. pract. C.___ vom 24. Dezember 2020 ist folgende Diagnose zu entnehmen (Urk. 7/25/49):
- CRPS I Fuss rechts in partieller Remission bei Status nach Distorsion am 28. Juni 2019.
Im Rahmen der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich des rechten Fusses geklagt, welche insbesondere bei Belastung aufträten. Sie benötige weiterhin Schmerzmittel; nach Belastung komme es immer wieder zu Schwellungen des Fusses. Die Beweglichkeit des rechten Fusses sei relativ gut. Aus ärztlicher Sicht habe sich bei der klinischen Untersuchung inspektorisch sowie palpatorisch ein unauffälliger Befund im Vergleich zur Gegenseite gezeigt. Sowohl die aktive als auch die passive Dorsalextension sei bei etwa 15 Grad eingeschränkt gewesen. Die Sensibilitätsprüfung habe keine Allodynie oder Hypersensibilität ergeben. Die Budapest-Kriterien seien daher aktuell nicht erfüllt; Anhaltspunkte für ein florides CRPS seien nicht vorhanden. Aufgrund des aktenanamnestischen Verlaufs sei von einem CRPS I in Remission auszugehen (Urk. 7/25/49).
Unter Berücksichtigung der medizinischen Berichte habe sich der Zustand im Verlauf deutlich verbessert. Gewisse Restbeschwerden seien nachvollziehbar. Nach etwa eineinhalb Jahren nach dem Unfallereignis erscheine eine wesentliche Verbesserung des aktuellen Zustands fraglich. Insofern könne aus versicherungsmedizinischer Sicht schon jetzt vom medizinischen Endzustand ausgegangen werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführerin eine leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Überwiegend stehende sowie gehende Arbeiten, häufige Tätigkeiten auf unebenem Gelände oder auf Leitern und Gerüsten sowie mit häufigem Knien oder Hocken verbundene Arbeiten seien zu vermeiden (Urk. 7/25/49).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin gelangte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zur Auffassung, die Beschwerdeführerin sei für eine angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig, weshalb ihr keine Erwerbseinbussen entstünden und kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 2). Auf welcher medizinischen Grundlage diese Beurteilung beruht, geht auch aus den Angaben in den Feststellungsblättern (Urk. 7/27, 7/35) nicht explizit hervor. Es findet sich allerdings der vom 5. November 2020 datierte Vermerk, wonach die Abklärungen des Kreisarztes der Suva abgewartet würden (Urk. 7/27/4). Nach Eingang weiterer Akten der Suva im Januar respektive Februar 2021 (Urk. 7/25 f.), worunter sich insbesondere der kreisärztliche Untersuchungsbericht vom 24. Dezember 2020 befand (Urk. 7/25/44-53), erliess die Beschwerdegegnerin am 9. März 2021 ihren Vorbescheid (Urk. 7/28). Es ist daher davon auszugehen, dass ihre Beurteilung auf dem Untersuchungsbericht von med. pract. C.___ basiert, worauf auch die Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2021 (Urk. 6) hindeutet.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht abgestellt werden könne, und verweist in diesem Zusammenhang auf das (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) noch bei der Suva hängige unfallversicherungsrechtliche Verfahren. Es lägen weitere medizinische Berichte vor, welche die kreisärztliche Beurteilung zu erschüttern vermöchten. Der medizinisch relevante Sachverhalt sei gegenwärtig noch nicht vollständig abgeklärt (Urk. 1 S. 4 f.).
4.2.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende E. 1.5), kommt Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Med. pract. C.___ legte in Kenntnis der relevanten Vorakten (vgl. Urk. 7/25/44-47) und auf der Grundlage der von ihr erhobenen Befunde (Urk. 7/25/48) nachvollziehbar dar, weshalb sie in Anbetracht der zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr erfüllten Budapest-Kriterien ein CRPS I am rechten Fuss in partieller Remission diagnostizierte. Überzeugend ist bei diesen Gegebenheiten auch die kreisärztliche Einschätzung, wonach überwiegend stehende sowie gehende Arbeiten, häufige Tätigkeiten auf unebenem Gelände oder auf Leitern und Gerüsten sowie mit häufigem Knien oder Hocken verbundene Arbeiten zu vermeiden seien. Damit wurde den von der Beschwerdeführerin geklagten und von der Kreisärztin für nachvollziehbar erklärten Restbeschwerden gebührend Rechnung getragen. Es leuchtet des Weiteren ein, dass med. pract. C.___ hingegen leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags für zumutbar erachtete (Urk. 7/25/49).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liegen keine medizinischen Berichte vor, welche die kreisärztlichen Schlussfolgerungen in Frage stellen. Zunächst ist festzuhalten, dass beschwerdeweise nicht im Einzelnen substantiiert wurde, welche ärztlichen Unterlagen zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Insbesondere seitens der Klinik A.___ war zwar vor der kreisärztlichen Untersuchung im Dezember 2020 bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten attestiert worden (Urk. 7/22/17, 7/25/84 und 7/25/99). Es mangelt jedoch an einer hinreichenden Begründung für diese erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten, welche angesichts des Umstands, dass die Klinik A.___ noch im Frühjahr 2020 über mehrere Monate hinweg eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten bescheinigt hatte (Urk. 7/12/103, 7/12/117, und 7/12/120 und 7/12/134), umso mehr zu erwarten gewesen wäre. Darüber hinaus sind den vom Gericht zwecks Vervollständigung der Aktenlage beigezogenen Unterlagen der Suva keine medizinischen Feststellungen zu entnehmen, welche der kreisärztlichen Beurteilung widersprechen beziehungsweise sich damit überhaupt eingehend auseinandersetzen (vgl. Urk. 13/2/261, 13/2/271/2-3). Aus den Akten der Suva geht ausserdem hervor, dass das unfallversicherungsrechtliche Verfahren zwischenzeitlich mit Einspracheentscheid vom 18. August 2021 soweit ersichtlich rechtskräftig abgeschlossen wurde (Urk. 13/2/265, 13/2/272; vgl. auch Urk. 9). Dabei wurde ebenfalls auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. C.___ abgestellt; weitere medizinische Abklärungen erachtete die Suva nicht für angezeigt (Urk. 13/2/265/6).
4.2.3 Nach dem Gesagten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der im Untersuchungsbericht vom 24. Dezember 2020 enthaltenen kreisärztlichen Feststellungen. Dem Bericht kommt folglich voller Beweiswert zu. Von weiteren Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Unstreitig ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12, Urk. 7/35/1). Eine Invalidität im Aufgabenbereich steht nicht zur Diskussion; Weiterungen dazu erübrigen sich. In Bezug auf den Erwerbsbereich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. Mai 2018 arbeitslos ist (vgl. Urk. 7/4/6, 7/8/2), wobei sie ihr letztes Anstellungsverhältnis als Preisauszeichnerin bei der Y.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund von Differenzen mit der Arbeitgeberin auflöste (Urk. 7/23/1). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass sie die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte.
Bisher ist die über keine berufliche Ausbildung verfügende Beschwerdeführerin Hilfsarbeitertätigkeiten nachgegangen (vgl. Urk. 7/12/340). In diesem Bereich sind ihr leidensadaptierte Tätigkeiten aufgrund der beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilung weiterhin ganztags zumutbar. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen sind ausgehend vom selben Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und beträgt demnach im konkreten Fall grundsätzlich 0 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1).
Fraglich ist, ob auf Seiten des Invalideneinkommens allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, welchen die Beschwerdeführerin auf 25 % veranschlagt haben will (Urk. 1 S. 5 Ziff. 14). Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführten Gründe rechtfertigen rechtsprechungsgemäss allerdings keinen Abzug. So bildet insbesondere der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Überdies sind weder mangelnde Sprachkenntnisse noch eine ungenügende berufliche Ausbildung abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Es ist somit insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von der Gewährung eines Abzuges absah (vgl. Urk. 2 S. 2).
6. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % im Erwerbsbereich (80 %) hat die Beschwerdegegnerin unabhängig von einer allfälligen Einschränkung im Aufgabenbereich (20 %) keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, da jedenfalls kein Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde (vgl. vorstehende E. 1.3). Mangels einer mindestens rund 20%igen Erwerbseinbusse besteht ferner kein Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Zu Recht verneint hat die Beschwerdegegnerin überdies den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), da dieser rechtsprechungsgemäss eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art voraussetzt. Der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, genügt hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz 5005). Schliesslich ist der Beschwerdeführerin selbst bewusst (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 16), dass kein Rechtsanspruch auf Frühinterventionsmassnahmen besteht (Art. 7d Abs. 3 IVG), weshalb die Beschwerdegegnerin seitens des Gerichts nicht verpflichtet werden kann, derartige Massnahmen in die Wege zu leiten.
Gesamthaft hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson unter Beilage eines Doppels von Urk. 16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch