Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00367


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 28. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1976 geborene X.___ ist gelernter Industriemechaniker (Urk. 10/2/2). Ab August 2008 war er als Schleifer/Polierer bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 10/14). Am 20. Mai 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Angabe von Beschwerden im Nacken, im Schulterbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm und im Rücken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Vom 29. Februar bis 24. März 2016 unterzog er sich auf Veranlassung der IV-Stelle einer beruflichen Abklärung in der A.___ (Urk. 10/44, Urk. 10/59) und vom 9. Juni 2016 bis 18. Juni 2017 absolvierte er ein Arbeitstraining beim B.___ (Urk. 10/64, Urk. 10/68, Urk. 10/91, Urk. 10/95, Urk. 10/111, Urk. 10/114). Die IV-Stelle richtete für die Dauer der Massnahmen Taggelder aus (Urk. 10/45, Urk. 10/55; Urk. 10/65, Urk. 10/67, Urk. 10/92, Urk. 10/94). Am 21. Juli 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe, namentlich auf Unterstützung bei der Stellensuche durch die C.___ AG (Urk. 10/128). Am 23. April 2018 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, wobei sie festhielt, dass es ihnen nicht gelungen sei, den Versicherten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 10/138). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/141) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2018 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 10/142).

1.2    Am 11. September 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/145). Die IV-Stelle holte in der Folge ärztliche Berichte von Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, (Urk. 10/151) und von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 10/153) ein und gab bei der F.___ AG ein Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Neurologie inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag (Urk. 10/157), welches am 21. August 2020 erstattet wurde (Urk. 10/159). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren des Versicherten abzuweisen (Urk. 10/163). Dagegen erhob dieser unter Beilage eines Berichts von Dr. D.___ sowie einer von dieser unterzeichneten Telefonnotiz Einwand (Urk. 10/166, Urk. 10/173; Urk. 10/172, Urk. 10/177). Mit Verfügung vom 28. April 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 31. Mai 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Ausrichtung einer Viertelsrente beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2021 angezeigt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5

1.5.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5.2    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5.3    Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Schleifer/Schlosser/Industriemechaniker nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er zu 70 % arbeitsfähig. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf Tabellenlöhne zu berechnen, wobei kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei. Berufliche Massnahmen hätten sie geprüft und diverse Massnahmen inklusive Taggelder zugesprochen. Per 23. April 2018 seien diese abgeschlossen worden, da keine angepasste Arbeitsstelle habe gefunden werden können. Erneute Eingliederungsmassen seien nicht angezeigt, ihre Möglichkeiten seien bereits im Jahr 2018 ausgeschöpft worden.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, strittig sei sein Invaliditätsgrad. Bestritten werde das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Invalideneinkommen. Es sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu berücksichtigen. Bei einem Abzug von 10 % ergebe sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente.


3.

3.1    Im Rahmen des mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 10/142) abgeschlossenen Verfahrens war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit zu mindestens 80 % zumutbar sei. Dabei stützte sie sich auf den Schlussbericht der C.___ AG vom 28, März 2018, worin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % festgehalten worden war (Urk. 10/135, Urk. 10/140/3, vgl. auch Urk. 10/129). Grundlage für diese Festlegung war der Schlussbericht des B.___ vom 9. Juni 2017. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitstrainings fähig gewesen sei, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in repetitiven, leichten Tätigkeiten umzusetzen (Urk. 10/114/1+5). Dabei wurde berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten der G.___ Klinik eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigt worden war (Urk. 10/97).

3.2

3.2.1    Im aktuellen Neuanmeldeverfahren wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:

3.2.2    Dr. D.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2020 (Urk. 7/151) als Diagnosen:

- Cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei

- degenerativen Veränderungen der HWS und LWS

- muskulärer Dysbalance

- Haltungsinsuffizienz

- mögliche Kompression C6/7 links

- Status nach Spondylodese L4/5 2015

- Acromioplastik linke Schulter April 2016, Arthroskopie linke Schulter April 2018

- Bizepssehnenriss links

    Der Beschwerdeführer klage seit 2014 über zunehmende Schmerzen im Bereich des Nackens mit zeitweiser Ausstrahlung in den linken Oberarm und Missempfindungen im linken Daumen. Die im Vordergrund stehenden Beschwerden im linken Schulter-Nacken-Bereich seien durch die HWS-Veränderungen links nachvollziehbar. Im neurologischen Befund zeige sich eine chronische Schädigung im EMG vom M. triceps brachii links. Durch die Operationen der Schulter links habe keine ausreichende Steigerung der Belastungsfähigkeit erreicht werden können. Hier zeige sich eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zum Vorbefund zum Zeitpunkt der IVBegutachtung. Aufgrund der verschiedenen Probleme im Bewegungssystem sei eine körperlich anstrengende Tätigkeit nicht mehr möglich. Leichte, abwechselnde Tätigkeiten mit erhöhtem Pausenbedarf ohne Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten bzw. schwerem Tragen/Heben seien zu 50 % durchführbar. Eine Tätigkeit als Schlosser/Schleifer/Polierer sei damit ausgeschlossen.

3.2.3    Dr. E.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2020 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/153/1-5):

- Cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei

- degenerativen Veränderungen der HWS und LWS

- mögliche Kompression C6/C7 links

- Status nach Spondylodese L4/L5 2015

- Bizepssehnenriss links

    Zur Arbeitsfähigkeit könne sie keine genauen Angaben machen. Der Beschwerdeführer könne nicht heben, nicht über Kopf arbeiten und nicht lange Zeit sitzen. Im Übrigen verwies Dr. E.___ die Beschwerdegegnerin an die behandelnden Spezialärzte.

3.2.4    Die F.___-Gutachter nannten in ihrem Gutachten vom 21. August 2020 (Urk. 10/159) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/159/7-8):

- chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- bei Status nach Diskushernien-Operation L4/5 2007 und dorsaler Spondylodese L4/5 am 23. Juni 2015 mit partiell verbliebener sensibler Affektion L5 links im Sinne von intermittierenden Kribbelparästhesien und ausgeprägter Osteochondrose

- chronifiziertes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei

- Mehretagendegeneration vor allem C3/4 und C5/6, möglicher Wurzelirritation C6 links, kurzbogiger Kyphosierung C3-5 (Scheitel C3/4)

- persistierende subacromiale Impingement-Symptomatik ohne Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatorenmanschetten-Läsion

- Status nach Abriss der Biceps longus-Sehne

- Status nach Schulterarthroskopie mit intraartikulärem Débridement einer Labrumläsion mit subakromialer Bursektomie und Akromioplastik 22. April 2016

- Reoperation (Schulterarthroskopie mit LBS-Tenodese, Bursektomie, Denervierung des Schulterdaches und sanfter knöcherner SAD) 12. April 2018

    Eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter nicht an.

    Aus neurologischer Sicht bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen Angabe wechselnd starker Schmerzen im Bereich der oberen linken Schulter und des Nackenbereichs und dem Fehlen jedweder nervaler Kompressions- bzw. Affektionszeichen. Aus neurologischer Sicht liessen sich die angegebenen Schmerzen nicht erklären. Gleiches gelte für die Angabe von nach 30 Minuten auftretenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich. Auch hier ergäben weder die Anamnese noch der klinisch neurologische Untersuchungsbefund Hinweise auf das Vorliegen einer nervalen Affektion, die die angegebenen Beschwerden erklärte. Die residuelle sehr geringgradige sensible Reizsymptomatik der Nervenwurzel L5 links, die sich durch intermittierende Kribbelparästhesien äussere, sei seit der Lendenwirbelsäulen-Operation im Jahr 2007 bestehend und führe weder aktenkundig noch nach der hiesigen Befragung und dem hiesigen Befund zu einer namhaften funktionellen Beeinträchtigung. Seitens der rheumatologischen Beurteilung ergebe sich eine leichte bis mittelgradige Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des Achsensekeletts und eine deutliche Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des linken Schultergelenkes bzw. der linken oberen Extremität auf oder über der Horizontalen. Die frühere Tätigkeit als Schleifer/Schlosser/Industriemechaniker sei dem Beschwerdeführer sicherlich nicht mehr zumutbar, dies seit mindestens 2016. Diese Aussage gelte auch für andere, von der mechanischen Belastung her ähnliche Tätigkeiten. Die beobachtete Belastbarkeit in der EFL entspreche einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Urk. 10/159/8).

    Als Belastungsprofil führten die Gutachter an: Zu vermeiden seien das repetitive Bücken und Aufrichten, das repetitive Anheben und Tragen von Gewichten (unterhalb der Horizontalen) über 7 – maximal 10 kg, Arbeitstätigkeiten in rein stehender Position ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen sowie alle Arbeitstätigkeiten mit der linken oberen Extremität auf oder über Schulterhöhe, dies mit und auch ohne Gewichtsbelastung. Es lägen genügend persönliche Ressourcen vor, um eine berufliche Reintegration in die Wege leiten zu können.

    Zur Konsistenz erklären die Gutachter, die sich nicht neurologisch erklärbaren subjektiven Einschränkungen fänden allesamt eine Erklärung auf rheumatologischem Gebiet. Die Beschwerden seien glaubhaft, nachvollziehbar und mit den vorliegenden Befunden zumindest pathologisch anatomisch gut zu erklären respektive zu vereinbaren. Auf der rechten Körperseite bestünden auffälligerweise keine Beschwerden, der Beschwerdeführer sei rechtshändig (Urk. 10/159/9).

    In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, dies seit mindestens Januar 2016. Gemäss der zur Verfügung gestellten Dokumentation habe der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit bis zur Kündigung der Arbeitsstelle auf den 31. Januar 2016 nachgehen können, wenn auch in einem nicht genau ersichtlichen reduzierten Arbeitspensum.

    In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (sechs Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung). Dies gelte seit mindestens Januar 2016, mit Phasen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bedingt durch eine erste Schulteroperation am 22. April 2016 und einer zweiten Schulteroperation im April 2018. Es sei davon auszugehen, dass jeweils nach den beiden Schulteroperationen eine Phase von 100%iger Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von drei Monaten bestanden habe (Urk. 10/159/10).

3.2.5    Dr. D.___ beantwortete am 5. Januar 2021 Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 10/172). Sie erklärte dabei, dass sie den von den F.___-Gutachtern gestellten Diagnosen zustimme. Ebenfalls einverstanden sei sie mit den Merkmalen einer angepassten Tätigkeit. Nicht einverstanden sei sie hingegen mit dem von den Gutachtern festgehaltenen Pensum von 6 Stunden pro Tag. Zumutbar sei maximal ein Pensum von vier bis fünf Stunden pro Tag, da der Beschwerdeführer einen hohen Pausenbedarf und Bedarf an Positionswechsel habe und eine verminderte Konzentration bestehe. Innerhalb des als zumutbar festgesetzten zeitlichen Pensum bestehe eine Leistungsfähigkeit von rund 80 %.

3.2.6    Am 18. Februar 2021 hielt Dr. D.___ im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest (Urk. 10/177; Urk. 10/176), es sei nicht üblich, aus medizinischer Sicht die prozentuale Arbeitsfähigkeitsbeurteilung weiter zu differenzieren. Sie halte an ihrer Einschätzung fest, dass das zeitlich zumutbare Pensum vier bis fünf Stunden betrage. Innerhalb dieses Pensums seien zusätzliche Pausen erforderlich, in der Grössenordnung von 15 Minuten alle zwei Stunden. Um die Arbeitsfähigkeit im freien Markt exakt beurteilen zu können, empfehle sie einen Arbeitsversuch in der freien Wirtschaft.


4.

4.1    Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 10/142) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers setzt daher voraus, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2018 wesentlich verändert hat (vgl. E. 1.5).

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das F.___-Gutachten vom 21. August 2020 (E. 3.2.4; Urk. 2, Urk. 10/162, Urk. 10/178).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

    Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des F.___Gutachtens vom 21. August 2020 sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Der Beschwerdeführer stellt denn die Beweistauglichkeit des F.___-Gutachtens auch nicht konkret infrage (Urk. 1).

4.3    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2021 gestützt auf das F.___-Gutachten von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 2). Im Rahmen des mit Verfügung vom 4. Juni 2018 abgeschlossenen Verfahrens war sie demgegenüber davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/142). Das heisst, der Verfügung von 4. Juni 2018 lag eine weniger weitgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit zugrunde als der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Verfügung vom 28. April 2021.

    Aus dem F.___-Gutachten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 4. Juni 2018. Vielmehr führten die F.___-Gutachter explizit an, dass die von ihnen attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit Ausnahme jeweils dreimonatigen postoperativen 100%igen Arbeitsunfähigkeiten seit mindestens Januar 2016 bestanden habe (vgl. E. 3.2.4). Es ergeben sich zudem auch aus den von den Gutachtern gestellten Diagnosen und den von ihnen erhobenen Befunden keine Hinweise auf eine nach Juni 2018 eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Die von den F.___-Gutachtern angeführten Diagnosen und Befunde waren denn auch im Wesentlichen bereits bei Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2018 aktenkundig (vgl. beispielsweise Urk. 10/7, Urk. 10/8, Urk. 10/33-35, Urk. 10/78, 10/119, Urk. 10/122).

    Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 7. Januar 2020 demgegenüber an, dass sich eine deutliche Verschlechterung betreffend Schulter links ergebe. Sie erklärte, dass sich im neurologischen Befund eine chronische Schädigung im EMG des Musculus triceps brachii links zeige (Urk. 10/151/5). Dr. D.___ stützte sich dabei auf einen Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, vom 6. August 2019 (Urk. 10/153/11-13), welche einen chronisch neurogenen Schaden im Rahmen des EMG aus dem Musculus triceps brachii links erhoben hatte. Dem Bericht von Dr. H.___ ist aber gleichzeitig zu entnehmen, dass sich betreffend Musculus triceps brachii links akute Schädigungszeichen im Sinne pathologischer Spontanaktivität oder aber auch Regenerationszeichen im Sinne einer erhöhten Polyphasierate nicht mehr fänden, was für einen länger zurückliegenden Schaden spreche. In diesem Zusammenhang sei die Radialparese im Rahmen eines Lagerungsschadens bei der lumbalen Rückenoperation erwähnt, die möglicherweise die chronisch neurogenen Veränderungen erklären könnte. Es finde sich derzeit somit kein akuter Prozess. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der von Dr. D.___ angeführte Befund keinen Anhalt für eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 4. Juni 2018 gibt. Im Übrigen erklärte Dr. D.___ denn auch ausdrücklich, dass sie den von den F.___-Gutachtern gestellten Diagnosen zustimme (vgl. E. 3.2.5).

    Aus dem Bericht von Dr. E.___ (E. 3.2.3) ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

4.4    Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen. Bei der von den F.___-Gutachtern im Vergleich zur letztmaligen Rentenprüfung erhobenen weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich daher lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes. Nachdem sich auch die erwerbliche Situation und der Status des Beschwerdeführers nicht verändert haben, ist von unveränderten tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.5.1).


5.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da vorliegend jedoch die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 7, Urk. 8/1-3), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 31. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler