Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00375


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 3. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1965 geborene X.___, Mutter zweier 1992 und 2000 geborener Kinder, reiste 1997 aus Y.___ in die Schweiz ein und arbeitete im Reinigungsdienst und in der Gastronomie; zuletzt war sie vom 22. August 2011 bis 31. Juli 2019 als Betreuungsassistentin beim Schul- und Sportdepartement der Stadt Z.___ angestellt; seit August 2014 war sie im 60 %-Pensum tätig, letzter effektiver Arbeitstag war der 10. Juli 2017 (Urk. 7/50, Urk. 7/99, Urk. 7/124). Im März 2009 hatte sie sich unter Hinweis auf eine im Juni 2007 erlittene Schulter- und Oberarmverletzung rechts erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) angemeldet (Urk. 7/2); seit dem 1. Mai 2009 bezog die Versicherte gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % eine Rente der Unfallversicherung; zudem wurde ihr seitens der zuständigen Unfallversicherung eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zugesprochen (vgl. Verfügung vom 31. Juli 2009, Urk. 7/20/1). Nach entsprechenden Abklärungen, insbesondere Beizug der UV-Akten (Urk. 7/10/1162, Urk. 7/11/118, Urk. 7/12/1-33, Urk. 7/20/1-5), und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/23 f.) wies die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 2. November 2009 mangels gesundheitlicher Einschränkung bei der Stellensuche ab; für die Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 3. November 2009 verneinte die IVStelle einen Rentenanspruch und begründete dies damit, aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 11 %; zudem bestünden reine Unfallfolgen (Urk. 7/26).

1.2    Im März 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die im Juni 2007 erlittene Schulterverletzung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen/Rente, Urk. 7/31). Mit Mitteilung vom 4. April 2011 erteilte ihr die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung durch die A.___ AG für die Dauer eines Jahres, längstens bis Ende April 2012 (vgl. Urk. 7/36). Mit Mitteilung vom 24. Juli 2012 wies die IV-Stelle darauf hin, dass die einjährige Nachbetreuungszeit durch die A.___-Beratungsperson im August 2012 endige; das A.___-Programm werde auf diesen Zeitpunkt hin offiziell beendet (Urk. 7/42; Abschlussbericht der A.___ AG, Urk. 7/47/1-2).

1.3    Im August 2012 ersuchte die Versicherte um Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung. Dies weil die gefundene Stelle lediglich ein 20%-Pensum beinhalte und sie gerne mehr arbeiten würde (Urk. 7/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45) wies die IV-Stelle dieses Begehren mit der Begründung ab, die einjährige Nachbetreuung durch die A.___-Beratungsperson sei im August 2012 abgelaufen; zuständig sei das RAV (vgl. Verfügung vom 8. Oktober 2012, Urk. 7/46).

1.4    Im Januar 2016 meldete sich die Versicherte abermals unter Hinweis auf das Schulter-/Armsyndrom rechts bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/52). Diese lud die Versicherte zu einem persönlichen Gespräch ein (Urk. 7/57) und erteilte im März 2016 im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme Kostengutsprache für ein externes Ergonomie-Coaching am Arbeitsplatz (vgl. Mitteilung vom 15. März 2016, Urk. 7/59; vgl. auch Urk. 7/58). Diese Massnahme wurde im Oktober 2016 nach teilweiser Umsetzung der Empfehlungen aus dem Ergonomie-Coaching abgeschlossen; zeitgleich wurde der Versicherten mitgeteilt, dass sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (vgl. Mitteilung vom 4. Oktober 2016, Urk. 7/68; vgl. auch Verlaufsbericht Ergonomie-Coaching am Arbeitsplatz, Urk. 7/63 f.).

1.5    Am 28. Dezember 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine im Juni 2017 erlittene Distorsion des Fusses, Knochennekrose mit Arthrose rechts sowie einen abgebrochenen Knochen wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (berufliche Integration/Rente, Urk. 7/72). Die IV-Stelle lud die Versicherte zu einem persönlichen Gespräch ein und zog die Akten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung bei (Urk. 7/79/1-22). Mit Schreiben vom 27. April 2018 teilte sie der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien derzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 7/82). Im Hinblick auf die Rentenprüfung zog die IV-Stelle die (Verlaufs-) Akten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung und Unfallversicherung bei (Urk. 7/84/1-10, Urk. 7/87/1-58, Urk. 7/95/1-24, Urk. 7/102/1-11). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wurde das bisherige Arbeitsverhältnis der Versicherten seitens der Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen per 31. Juli 2019 aufgelöst (Urk. 7/124). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung rückwirkend vom 28. Juni bis 31. Dezember 2019 (vgl. Mitteilung vom 12. Juli 2019, Urk. 7/127); mit Mitteilung vom 4. März 2020 übernahm sie zudem die Kosten für eine «Arbeitsvermittlung direkt» durch die B.___ AG, Z.___ (Urk. 7/147; vgl. auch Abschlussbericht, Urk. 7/158). Im November 2020 wurde die Arbeitsvermittlung erfolglos abgeschlossen (vgl. Mitteilung vom 27. November 2020, Urk. 7/159). Im Hinblick auf die Rentenprüfung beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 9. Februar 2021, Urk. 7/161). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/165, Urk. 7/170) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2021 bei einem nach der allgemeinen Methode bemessenen IV-Grad von 100 % eine vom 1. Juni 2018 bis 31. Januar 2019 befristete ganze und gestützt auf einen IV-Grad von 45 % ab dem 1. Februar 2019 eine unbefristete Viertelsrente, zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente, zu (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/178).


2.    Dagegen erhob X.___ am 2. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Zusprache einer unbefristeten Viertelsrente ab dem 1. Februar 2019 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Mit Beschluss vom 21. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführerin die vorläufige Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt, unter dem Hinweis, dass ihr - sollte das Gericht an der vorläufigen Einschätzung festhalten und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen - eine Schlechterstellung drohe. Diese bestehe darin, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führen könnten, welche einen Anspruch auf Ausrichtung der gesprochenen Rente in Frage stellen könnte. Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber angesetzt, ob sie an der Beschwerde festhalte oder ob sie diese zurückziehe (Urk. 9). Innert der ihr mit Beschluss vom 21. Januar 2021 angesetzten Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Entsprechend wird angenommen, dass sie an der Beschwerde festhält (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2021, Disp.-Ziff. 1).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden - Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund ihrer Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Juni 2017 gesundheitlich eingeschränkt. Zeitgleich beginne das Wartejahr. Nach Ablauf des Wartejahrs habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 100 %. Im Januar 2019 habe sich ihre gesundheitliche Situation verbessert und sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer - näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit ab dem 1. Februar 2019 zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %. Mithin habe die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2018 bis 31. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. Februar 2019 Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin bemängelte die Invaliditätsbemessung, insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin auf einen leidensbedingten Abzug verzichtet habe. Unter Hinweis auf das Belastungsprofil rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 %, woraus ein Invaliditätsgrad von 50.1 % resultiere. Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Abstellen auf die LSE in der Lehre zusehends kritisiert werde. Diese Kritik werde untermauert durch eine aktuelle Studie des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS), welche zum Schluss komme, dass für körperlich anstrengende Tätigkeiten mit geringen Anforderungen vergleichsweise hohe Löhne bezahlt würden. Dies führe im Ergebnis zu einer Verzerrung, welche sich dadurch äussere, dass der Median-Lohn im Kompetenzniveau 1 höher ausfalle als es den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Die Studie bestätige zudem, dass die Löhne von erwerbstätigen IVBezügern im Schnitt 17 % unter den statistischen Löhnen liegen würden. Zumindest sei dieser Aspekt beim leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen (Urk. 1).


3.    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2021 auf die gesamte Rentendauer ab dem 1. Juni 2018 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen ist (vgl. E. 1.5).



4.

4.1    Am 14. Juni 2017 rutschte die Beschwerdeführerin bei der Arbeit auf einem Stein aus und erlitt dadurch eine Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS) und des rechten oberen Sprunggelenks (OSG). Zudem bescheinigte der erstbehandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, der Beschwerdeführerin ab dem 16. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arztzeugnis vom 3. Juli 2017, Urk. 7/87/43; Bericht vom 4. September 2017, Urk. 7/87/44). Die nachbehandelnden Ärzte der Uniklinik D.___ (nachfolgend: D.___) diagnostizierten eine OSG-Distorsion rechts am 14. Juni 2017 und einen Status nach axialem Stauchungstrauma im Januar 2012 (vgl. Konsiliarbericht vom 6. September 2017, Urk. 7/87/19). MR-tomographisch ergab sich kein Nachweis einer Sehnenläsion, dafür eine im Vergleich zur Voruntersuchung (Januar 2013) progrediente, nun fortgeschrittene Talonavikulararthrose mit Reizzustand bei vorbestehender Deformität des Os navikulare nach Osteonekrose (vgl. MRI-Befund vom 4. September 2017, Urk. 7/87/21). Bei frustraner konservativer Therapie wurde am 17. November 2017 eine Arthrodese talonavikulär mit lokaler autologer Knochenanlagerung und Fixierung naviculocuneinforme rechts durchgeführt (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/87/23). Infolge persistierender Beschwerden im medialen Rück- und Mittelfussbereich rechts, welche unter anderem auf das Osteosynthesematerial zurückgeführt wurden (vgl. Konsiliarberichte vom 27. März 2018, 22. Juni 2018 und 5. Juli 2018, Urk. 7/87/35 f., Urk. 7/95/5-8), erfolgte am 27. Juli 2018 die komplette Metallentfernung (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/95/9).

4.2    Im seitens der Unfallversicherung veranlassten medizinischen Abklärungsbericht vom 14. November 2018 hielt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie als Hauptdiagnosen (1) eine Arthrodese talonvikulär rechts, (2) Gonarthrose medial rechts sowie (3) Hypothyreose fest (Urk. 7/95/18). Die Beschwerdeführerin sei im Januar 2012 beim Aussteigen aus dem Bus mit dem rechten Fuss umgeknickt. Im weiteren Verlauf habe sich eine navikulare Arthrose gebildet. Am 14. Juni 2017 habe sie erneut ihr rechtes Fussgelenk verstaucht. Dadurch habe sich die Talonavikular-Arthrose aktiviert und eine Nekrose des Os naviculare eingestellt. Die bestehenden Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit; in einer angepassten überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin per sofort zu 100 % arbeitsfähig. Der Endzustand sei noch nicht erreicht (Urk. 7/95/16 ff.; vgl. auch Urk. 7/87/54).

4.3    Die daraufhin im D.___ durchgeführte Infiltration erbrachte eine 50%ige Besserung. Laut den behandelnden Ärzten stünden die Restbeschwerden im Zusammenhang mit der subtalaren Arthrose sowie Arthrose der Anschlusssegmente im Mittelfuss. Aktuell sei die Beschwerdeführerin schmerzkompensiert und eine Arbeitsaufnahme zu 50 % mit maximal drei Stunden am Tag und maximal zwei Stunden am Stück sinnvoll (vgl. Konsiliarbericht vom 14. Januar 2019, Urk. 7/104); seitens Dr. C.___ wurde der Beschwerdeführerin ab dem 26. Februar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/119).

4.4    Vertrauensärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt im Bericht vom 17. Juni 2019 zuhanden der Vorsorgeeinrichtung als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Restbeschwerden im rechten Fuss fest (Urk. 7/121/2). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie (1) eine beginnende mediale Gonarthrose sowie (2) Hypothyreose (Urk. 7/121/2).

    Die Beschwerdeführerin habe berichtet, keine schweren Gewichte über Treppen transportieren zu können; ansonsten sei sie «bei der Arbeit ausser für das Rennen voll einsatzfähig». Objektiv bestehe ein leichtes Entlastungshinken rechts sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Fuss (vgl. Urk. 7/121/3).

    In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin unfallbedingt dauerhaft arbeitsunfähig; hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, zeitweise zu sitzen, ohne Tragen von Lasten über 5 kg für länger als 5 Minuten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/120/2; vgl. auch Bericht vom 21. Januar 2019, Urk. 7/102).

4.5    Im weiteren Verlauf berichtete die Beschwerdeführerin über eine zunehmende Besserung des rechten Fusses mit der orthopädischen Schuhversorgung. Die behandelnden Ärzte des D.___ hielten hinsichtlich der talonaviculären Arthrodese ein zufriedenstellendes Ergebnis mit Restbeschwerden und neu ein vorderes OSG-Impingement sowie den Verdacht auf eine Peronealsehnentendinopathie des rechten Fusses fest (vgl. Konsiliarbericht vom 9. August 2019, Urk. 7/144/3 f.). Im Arztzeugnis vom 18. Juni 2019 postulierten sie eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ab 24. Juni 2019 und vermerkten, die Beschwerdeführerin sollte auf körperliche «belastbare» Tätigkeiten mit insbesondere Treppensteigen/absteigen verzichten. Eine sitzende Tätigkeit sei zu 100 % möglich (Urk. 7/123/12).

4.6    Vertrauensarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, diagnostizierte am 20. Januar 2020 als Hauptdiagnose eine persistierende deutliche Belastbarkeitseinschränkung und chronische Schmerzentwicklung mit Einschränkung der Funktion im Bereich des rechten Fusses (Urk. 7/142/7). Die Beschwerdeführerin habe am 17. Januar 2012 eine OSGDistorsion rechts mit Entwicklung einer Nekrose Os naviculare und am 14. Juni 2017 eine erneute OSG-Distorsion (inkl. LWS-Distorsion) mit notwendiger Arthrodese talonavikulär erlitten. Die navikulare Nekrose habe sich posttraumatisch entwickelt. Diese sei über mehrere Jahre hinweg einigermassen kompensiert verblieben, wobei stets Beschwerden bestanden hätten. Durch das zweite Ereignis vom 14. Juni 2017 sei es zu einer Aktivierung und Progression der Arthrose gekommen, mit Beteiligung der Nachbarsgelenke, so dass im November 2017 eine Arthrodese talonavikulär und naviculocuneiform rechts habe durchgeführt werden müssen. Das relevante Ereignis habe am 17. Januar 2012 stattgefunden; das Ereignis vom 14. Juni 2017 habe zu einer zusätzlichen Verschlechterung geführt. Es bestünden weder prä- noch posttraumatisch unfallfremde Faktoren; das aktuelle Beschwerdebild sei mit Sicherheit unfallbedingt. Der Endzustand sei nun erreicht (Urk. 7/142/1, Urk. 7/142/7). Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung von Schonkriterien (z. B. Vermeiden von repetitiven Wegstrecken) eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von höchstens 50% bezogen auf ein Vollzeitpensum. In einer - näher umschriebenen - Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin im angestammten Pensum von 60 % uneingeschränkt arbeitsfähig; bezogen auf ein Vollzeitpensum bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der Ruheschmerzen sowie Schwellungen mit Schmerzen in sitzender Position. Dabei handle es sich um eine Schätzung; für eine differenzierte Beurteilung bedürfe es einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, vgl. Urk. 7/142/9).

4.7    Im ärztlichen Zeugnis vom 25. Februar 2020 hielt Dr. C.___ fest, in der angestammten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin mit Treppengehen und Tragen von schweren Lasten, das heisst in mittelschwerer Tätigkeit mit vor allem gehenden und stehenden Arbeitsabläufen bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/144/1).

4.8    Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt gestützt auf die bisherige Aktenlage am 13. Januar 2021 als Hauptdiagnosen mit dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine persistierende deutliche Belastbarkeitseinschränkung und chronische Schmerzentwicklung mit Einschränkung der Funktion im Bereich des rechten Fusses sowie (2) den Verdacht auf eine medial betonte Gonarthrose rechts fest. Ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (1) eine substituierte Hypothyreose, (2) anamnestisch Verdacht auf Arzneimittelexanthem, (3) anamnestisch Verdacht auf Partialruptur der Supraspinatussehne vom 3. Juli 2007 mit/bei symptomatischer AC-Gelenksarthrose sowie (4) anamnestisch OSG-Distorsion rechts am 17. Januar 2012 (Urk. 7/163/7). In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ seit dem 16. Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig; hinsichtlich einer – näher umschriebenen - Verweistätigkeit bestehe gestützt auf die Einschätzung von Dr. G.___ eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum (Urk. 7/163/8).


5.

5.1    Aus den beigezogenen medizinischen Berichten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung und der Unfallversicherung ergibt sich kein einheitliches Bild hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während für die behandelnden Orthopäden des D.___ ab Januar 2019 auch in angestammter Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit bestand (E. 4.3) und sie für sitzende Tätigkeit jedenfalls ab Juni 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit postulierten, nachdem offenbar auch subjektiv eine Besserung der Schmerzproblematik eingetreten war durch die orthopädische Schuhversorgung (E. 4.5), erachtete Dr. E.___ in seinem Kurzgutachten vom 14. November 2018 ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster, überwiegend sitzender Tätigkeit für gegeben an (E. 4.2), so wie Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 17. Juni 2019 (E. 4.4). Dr. C.___ attestierte im Februar 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (E. 4.7). Dem widersprechend hielt Dr. G.___ im Januar 2020 infolge Ruheschmerzen sowie Schwellungen auch in angepassten sitzenden Tätigkeiten eine Einschränkung für gegeben und schätzte sie auf 30 %, wobei er hinsichtlich dieser Angabe vage bleibt und für eine differenzierte Beurteilung auf die Notwendigkeit hinweist, eine EFL durchzuführen (E. 4.6). Ferner bleibt darauf hinzuweisen, dass sich diese medizinischen Aussagen auf die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der Ereignisse von Januar 2012 und Juni 2017 bezogen und die Beschwerdegegnerin wenig eigene Abklärungen tätigte. Auch wenn mit der beginnenden medialen Gonarthrose sowie der Hypothyreose keine unfallfremden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt wurden, so verbleiben die Auswirkungen des Schulter-/Armsyndrom rechts (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1) unbekannt und lässt die medizinische Aktenlage eine Gesamtschau missen. Die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ vom 13. Januar 2021 (E. 4.8) erfolgte demnach auf einer unzulänglichen medizinischen Entscheidungsgrundlage ohne eigene fachärztliche Untersuchung, was den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen vermag.

5.2    Zusammenfassend lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitsschadens sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt hätte. Daher ist die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und danach erneut über das Leistungsbegehren entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    

6.

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3    Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger