Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00376


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 21. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1974, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juni 2011 mit Wirkung ab 1. März 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Mit Verfügungen vom 19. September 2012 und vom 6. Februar 2014 sprach sie dem Versicherten nach der Geburt seiner Kinder jeweils eine entsprechende Kinderrente zu (vgl. Urk. 17/5-10 S. 2 Ziff. 1.1).

1.2    Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 sistierte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente per sofort respektive per Ende September 2015 und entzog einer allfällig gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 17/52-58).

    Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2018 (Urk. 17/63-67) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Verfügung vom 16. Juni 2011 und damit die Rente in prozessualer Revision rückwirkend per 1. März 2009 aufzuheben sowie die für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015 zu Unrecht bezogenen Renten mit separater Verfügung zurückzufordern. Am 14. Dezember 2018 (Urk. 17/69-74) verfügte die IV-Stelle in diesem Sinne. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. Mai 2020 (Verfahren IV.2019.00070) ab, welches das Bundesgericht mit Urteil 8C_396/2020 vom 30. Juli 2020 (Urk. 17/19-25) schützte.

1.3    Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle den Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 2019 verpflichtet, ihr die vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015 zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 74’221.-- zurückzuerstatten (Verfügung nicht in den Akten). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Mai 2019 (Verfahren IV.2019.00211; Urk. 17/5-10) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2019 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach neu verfüge.

1.4    Mit Vorbescheid vom 5. März 2021 (Urk. 17/29) stellte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (AZA) die Rückforderung der für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 74'221.-- in Aussicht. Nach Einwand des Versicherten vom 9. März 2021 (Urk. 17/31) erliess die IV-Stelle am 6. Mai 2021 (Urk. 2) eine entsprechende Rückforderungsverfügung.


2.    Gegen die Rückforderungsverfügung vom 6. Mai 2021 erhob der Versicherte am 3. Juni 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2021 (Urk. 6) verwies die IV-Stelle auf die beigelegte Stellungnahme der AZA vom 5. August 2021 (Urk. 7) mit Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Am 23. September 2021 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer replicando an seinem Rechtsbegehren fest (S. 1). Mit Duplik vom 1. November 2021 (Urk. 12) verwies die IV-Stelle auf die beigelegte Stellungnahme der AZA vom 21. Oktober 2021 (Urk. 13), worin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten wurde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. November 2021 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht. Am 24. November 2021 (Urk. 16) reichte die IV-Stelle die Verfahrensakten (Urk. 17) nach.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, die Beschwerdegegnerin habe es erneut versäumt, einen Vorbescheid zu erlassen (vgl. Urk. 1 S. 6 Mitte) respektive sei dieser durch die Ausgleichskasse und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, weshalb er keinerlei Rechtswirkung entfalte (vgl. Replik; Urk. 10 S. 2 unten). Demgegenüber stellte sich die IV-Stelle mit Verweis auf die von der AZA verfassten Stellungnahmen vom 5. August 2021 (Urk. 7) und vom 21. Oktober 2021 (Urk. 13) auf den Standpunkt (vgl. Urk. 6 und Urk. 12), dass durch den Erlass des Vorbescheides durch die AZA das Vorbescheidverfahren nicht versäumt worden sei (Urk. 7 S. 2, Urk. 13 S. 2).

    Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf einen neuerlichen schwerwiegenden Verfahrensfehler, welcher einer Heilung nicht zugänglich sei, beruft (Urk. 1 S. 6), gilt Folgendes:

1.2    Der Vorbescheid vom 5. März 2021 (Urk. 7/29), mit welchem die Rückforderung für die zu Unrecht bezogenen Renten in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015 in Aussicht gestellt wurde, wurde nicht von der eigentlich zuständigen IV-Stelle (vgl. zur Zuständigkeit zur Rückforderung: Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 49 zu Art. 25 ATSG), sondern durch die AZA erlassen. Damit wurde die Rückforderung zwar durch eine sachlich unzuständige Amtsstelle vorbeschieden, dies führt unter den vorliegenden Umständen jedoch nicht zur Nichtigkeit, liegt doch kein besonderer schwererer Mangel vor.

    Mit Urteil 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 sprach sich das Bundesgericht dafür aus, dass selbst bei einer Rückerstattungsverfügung - nicht also dem vorausgegangenen Vorbescheid wie vorliegend - der Erlass durch eine zwar sachlich unzuständige, jedoch mit der IV-Stelle engverknüpfte Amtsstelle nicht zu deren Nichtigkeit führt (E. 4.2). Der Vorbescheid wurde von der AZA erlassen, welche der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen angeschlossen ist und zusammen mit den kantonalen Ausgleichskassen für den verankerten dezentralen Vollzug der Invalidenversicherung sorgt (vgl. https://aza.ch/aza/ [besucht am 2. Dezember 2021]). Zu den Aufgaben der Ausgleichskassen gehören unter anderem die Berechnung und Auszahlung der Renten (Art. 60 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 44 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Sie führen denn auch für die IV-Stelle eine eigene Rechnung, worin unter anderem die Beiträge und Leistungen der versicherten Person verbucht sind (Art. 54 IVV). Anders als im Fall der Verfügung einer mit der Sache in keiner Weise befassten Behörde, zum Beispiel des kantonalen Raumplanungsamtes oder des kommunalen Bauamtes, handelt es sich bei der Ausgleichskasse um eine Amtsstelle, die sich mit ähnlichen Aufgaben (Renten, Hilflosenentschädigungen, etc.) in einem verwandten Sozialversicherungszweig zu befassen hat. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung eine Nichtigkeit annimmt, sind hier nicht gegeben, zumal im Unterschied zum angeführten Bundesgerichtsentscheid nicht die eigentlich angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2021 (Urk. 2), welche den vorliegend zu behandelnden Anfechtungsgegenstand bildet und korrekterweise von der IV-Stelle verfügt wurde, sondern lediglich der vorausgehende Vorbescheid von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde.

1.3    Hinzukommt, dass der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens darin besteht, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhaltes zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheides bei den Versicherten zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.1). Der Vorbescheid dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 57a Abs. 1). Die Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens würde denn auch nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs sanktioniert (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Zürich 2010 Rz. 2061 mit Verweis auf BGE 116 V 182). Dieses kann vorliegend jedoch als gewahrt erachtet werden. Indem der Beschwerdeführer den zwar fälschlicherweise von der unzuständigen Amtsstelle aber inhaltlich begründet erlassenen Vorbescheid erhielt, stand ihm die Möglichkeit offen, sich vor Erlass der nachfolgenden Verfügung mit dem Einwand inhaltlich sachgerecht zur Sache zu äussern. Darüber hinaus war ihm der Inhalt bereits durch die ursprüngliche Verfügung vom 21. Februar 2019, welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Mai 2019 (Verfahren IV.2019.00211; Urk. 17/5-10) zur Durchführung eines ordentlichen Vorbescheidverfahrens aufgehoben worden war, bekannt. Bezeichnenderweise verzichtete der Beschwerdeführer denn auch darauf, im Einwandverfahren die sachliche Unzuständigkeit der Ausgleichskasse geltend zu machen (Urk. 17/31).

1.4    Nach dem Gesagten liegt weder eine Nichtigkeit des Vorbescheides vom 5. März 2021 (Urk. 7/29) vor (E. 1.2), noch ist von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen (E. 1.3).


2.    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf dreier Jahre (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückforderungsentscheid vom 6. Mai 2021 (Urk. 2) damit, dass mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2020 die Beschwerde gegen den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 11. Mai 2020 abgewiesen worden sei. Gemäss Art. 25 ATSG müssten zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückgefordert werden. Aus diesem Grund werde die Rückerstattung über total Fr. 74'221.-- verfügt (1. Oktober bis 31. Dezember 2013: 3 x Fr. 2'447.-; 1. Januar bis 31. Dezember 2014: 12 x Fr. 3'146.--; 1. Januar bis 30. September 2016: 9 x Fr. 3'159.--; Verzugszinszahlung von Juni 2011: Fr. 697.--). Mit der Rückerstattungsverfügung vom 21. Februar 2019 sei die Frist gewahrt und die Rückforderung über Fr. 74'221.-- nicht verjährt.

3.2    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die fünfjährige absolute und die einjährige relative Verwirkungsfrist für die Rückforderung seien nicht gewahrt. Die fünfjährige absolute Frist für die Rückforderung der vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015 ausgerichteten Rentenbetreffnisse sei bereits am 30. September 2020 abgelaufen. Die relative einjährige Frist könne sodann nur gewahrt werden, wenn der Entscheid über die Rückforderung frist- und formgerecht eröffnet werde. Die Rückerstattungsverfügung vom 21. Februar 2019 sei indes nicht formgerecht erfolgt, habe es die Beschwerdegegnerin doch versäumt, vorab einen Vorbescheid zu erlassen, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Mai 2019 festgestellt habe. Abgesehen davon setze die Rückforderung einer Leistung den Nachweis der Unrechtmässigkeit voraus. Im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung vom 21. Februar 2019 habe diese noch gar nicht festgestanden, sondern erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2020 (S. 4-7).

3.3    Mit der Beschwerdeantwort (Urk. 6) verwies die Beschwerdegegnerin auf die von ihr miteingereichte Stellungnahme der AZA vom 5. August 2021 (Urk. 7). Darin wurde unter anderem geltend gemacht, dass mit der Rückerstattungsverfügung vom 21. Februar 2019 die Verwirkungsfrist gewahrt worden sei. So sei das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 22. Mai 2019 nicht von deren Nichtigkeit ausgegangen. Die Verfügung sei formgerecht erlassen worden, jedoch mangelhaft gewesen, weil mangels Vorbescheid das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei (S. 1 f.).

3.4    Replicando brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 10), das hiesige Gericht sei im Urteil vom 22. Mai 2019 zum Schluss gelangt, die Verfügung vom 21. Februar 2019 leide unter einem derart schwerwiegenden formellen Mangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs), dass eine Heilung ausgeschlossen sei. Folgerichtig habe es festgestellt, dass es ihm wegen des Formfehlers verwehrt gewesen sei, die Sache materiell-rechtlich zu beurteilen. Es liege somit ein typischer Anwendungsfall einer nichtigen Verfügung vor. Die Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Februar 2019 habe das hiesige Gericht im Urteil vom 22. Mai 2019 überhaupt nicht geprüft, weder ausdrücklich noch sinngemäss. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 21. Februar 2019 seien die Rückforderungsansprüche für die Renten Oktober 2013 bis 24. Februar 2014 ohnehin verwirkt gewesen, weil bezüglich dieser Ansprüche die absolute Frist von fünf Jahren ohnehin abgelaufen gewesen sei (S. 1 f.).

3.5    Duplicando (Urk. 12) verwies die Beschwerdegegnerin auf die von ihr miteingereichte Stellungnahme der AZA vom 21. Oktober 2021 (Urk. 13). Darin wurde unter anderem geltend gemacht, dass die Verwirkungsfrist bereits mit dem Vorbescheid vom 12. Oktober 2018 gewahrt worden sei (S. 1 f.).


4.    

4.1    Mit dem Bundesgerichtsurteil 8C_396/2020 vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/19-25) steht die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung in Sinne einer prozessualen Revision für die ab 1. März 2009 bezogene Rente fest. Nachdem zu Unrecht bezogene Rentenleistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG - vorbehältlich des Erlasses – grundsätzlich zurückzuerstatten sind, bleibt damit einzig zu prüfen, ob die geltend gemachte Rückforderung der vom 1. Oktober 2013 bis 30. Oktober 2015 entrichteten Renten als verwirkt zu gelten hat.

4.2    Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist (Urteil 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Erlass des Vorbescheids gilt als fristwahrend (BGE 133 V 579 E. 4.3.1). Da die Rechtskraft der rückwirkenden Rentenaufhebung vorliegend erst mit dem Bundesgerichtsurteil vom 30. Juli 2020 vorlag, hat die Beschwerdegegnerin mit Erlass des Vorbescheids vom 5. März 2021 die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG jedenfalls gewahrt.

    Zu prüfen bleibt im Folgenden die Wahrung der absoluten Verwirkungsfrist, wobei die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG und nicht eine längere Verjährungsfrist, welche das Strafrecht vorsieht, zum Tragen kommt (vgl. E. 2), nachdem der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafurteil des Bezirksgerichts Uster zwar diverser Straftaten für schuldig befunden wurde, nicht aber solcher im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen (vgl. dazu: Sachverhalt im Urteil IV.2019.00070 vom 11. Mai 2020).


5.

5.1    Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen), die im Bereich der Invalidenversicherung grundsätzlich mit dem Erlass des Vorbescheids betreffend die Rückforderung gewahrt werden (SVR 2011 IV Nr. 52; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2020 vom 29. März 2021 E. 2.1 mit Hinweis). Auch muss die Rückerstattungsforderung im Grundsatz beziffert werden (SVR 2011 IV Nr. 52; Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 5.1).

5.2    Bei Massgeblichkeit des Vorbescheids vom 5. März 2021 für die Frage der Fristwahrung wäre die absolute fünjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung der Rentenbetreffnisse vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015 bereits verwirkt. Jedoch stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2018 (Urk. 17/63-67) nicht nur in Aussicht, die Verfügung vom 16. Juni 2011 und damit die Rente in prozessualer Revision rückwirkend per 1. März 2009 aufzuheben; vielmehr wurde darin auch festgehalten, dass aufgrund der Meldepflichtverletzung die zu Unrecht bezogenen Renten vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2015 zurückgefordert würden und der Beschwerdeführer eine separate Verfügung über den Betrag erhalte. Dies genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Fristwahrung: Massgeblich für die fristwahrende Handlung ist nicht notwendigerweise der Rückforderungsvorbescheid, sondern es genügt dafür auch der Vorbescheid im Verfahren über den materiellen Rentenanspruch, wenn darin bei einer rückwirkenden Aufhebung einer Rente der Zeitraum und damit die zurückerstattenden Rentenleistungen genügend bestimmt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 7.2.2). Dies ist vorliegend der Fall (Rückerstattung der bezogenen Rentenleistungen «vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015»).

    Demnach erübrigen sich Weiterungen zur fristwahrenden Wirkung der Rückerstattungsverfügung vom 21. Februar 2019 (vgl. E. 3.1-4). Auch spielt es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 3.2) - keine Rolle, dass erst mit Bundesgerichtsurteil 8C_396/2020 vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/19-25) rechtskräftig über die materielle Rückforderung entschieden worden war, denn die Rückforderung ist rechtsprechungsgemäss nicht auf rechtskräftig festgelegte Leistungen beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_569/2019 vom 8. November 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_280/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2). Andernfalls könnte durch rein prozesstechnisches Vorgehen jegliche Rückforderung unterlaufen werden, indem in der materiellen Sache ein definitiver, rechtskräftiger Entscheid über den Zeithorizont der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahre hinaus verzögert würde.

5.3    Nach dem Gesagten ist mit dem Vorbescheid vom 12. Oktober 2018 (Urk. 7/63-67) die absolute Verwirkungsfrist hinsichtlich der Rückforderung über die Leistungen der Renten vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015 gewahrt, soweit die Renten innert fünf Jahren nach Zustellung des Vorbescheids erstattet wurden. Ausbezahlt werden Renten in der Regel bis zum 20. Tag des entsprechenden Monates (vgl. Art. 82 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 72 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Der Auszahlungszeitpunkt der Leistung ist für die Rückforderungsfrist von fünf Jahren entscheidend (E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Auszahlung der Renten durch die AZA erfolgt jeweils am 2. oder 3. des jeweiligen Monats, so auch im Oktober 2013 (Urk. 18).

    Entsprechend ist der Rückerstattungsanspruch bezüglich der Rentenbetreffnisse November 2013 bis September 2015 nicht verwirkt. Was den Rückerstattungsanspruch bezüglich der im Oktober 2013 ausbezahlten Rente im Betrag von Fr. 2'447.-- anbelangt, erfolgte die Auszahlung spätestens am 3. Oktober 2013, was die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs in diesem Umfang nach sich zieht.

    In masslicher Hinsicht ist die Rückforderung für die zu Unrecht ausbezahlten Renten - abgesehen vom Vorbringen der Verwirkung (vgl. E. 3.2, E. 3.4, E. 5.2 vorstehend) - grundsätzlich unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 2, Urk. 7/59-62).

    Hingegen beschlägt die in der Rückforderungsverfügung aufgeführte Verzugszinszahlung von Juni 2011 in der Höhe von Fr. 697.-- (vgl. Urk. 2 S. 1 Mitte) eine dem Beschwerdeführer anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache vom 16. Juni 2011 für die rückwirkenden Leistungen ab 1. März 2009 ausgerichtete Verzugszinszahlung, welche ihm vor dem 12. Oktober 2013 ausgerichtet worden ist und deren Rückforderung daher verwirkt ist (E. 2).

    Damit reduziert sich der Rückforderungsbetrag um die Verzugszinszahlung von Juni 2011 im Umfang von Fr. 697.-- und den verwirkten Rückerstattungsanspruch betreffend die Rentenzahlung für Oktober 2013 von Fr. 2'447.--. Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen vom 1. November 2013 bis 30. September 2015 im Betrag von Fr. 71’077.-- zurückzuerstatten hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer, der lediglich in marginalem Umfang obsiegt, wobei der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin im Grundsatz bejaht und fast vollumfänglich als nicht verwirkt beurteilt wird (E. 5.3 vorstehend), aufzuerlegen. Von einem wesentlichen Prozesserfolg kann hierbei nicht gesprochen werden. Entsprechend ist auch auf die Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 3.3).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer unrechtmässig bezogene Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. September 2015 im Betrag von Fr. 71’077.-- zurückzuerstatten hat Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier unter Beilage einer Kopie von Urk. 18

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller