Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00379


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 29. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

lic. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967 und Mutter dreier 1991, 1993 und 1994 geborener Kinder, verfügt weder über eine Schulausbildung noch über einen Berufsabschluss (Urk. 8/1/1-4). Vom 1. Juni 2001 bis zur Krankschreibung wegen Handgelenksbeschwerden ab dem 10. Oktober 2003 (Urk. 8/8/5-6) war sie bei der Z.___ AG als Betriebsmitarbeiterin tätig (Urk. 8/1/5, Urk. 8/7, Urk. 8/8/5). Am 7. Dezember 2004 ging bei der Invalidenversicherung ihre Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, qualifizierte die Versicherte als vollerwerbstätig und ging gestützt auf das polydisziplinäre medizinische Gutachten des Zentrums A.___ vom 28. November 2006 davon aus, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar sei (Urk. 8/21/4). Mittels eines Einkommensvergleichs ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 11 %, wobei sie bei der Festsetzung des trotz Invalidität zumutbaren Einkommens einen leidensbedingten Abzug von 15 % berücksichtigte (Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 21. März 2007 verneinte sie das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 8/29; vgl. auch Urk. 8/23-24). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Nachdem bei der Versicherten im Mai 2018 Schilddrüsenkrebs diagnostiziert worden war (vgl. Urk. 8/48 S. 1), meldete sie sich wegen der Folgen dieser Erkrankung und psychischen Beschwerden erneut bei der IV-Stelle an, zunächst am 30. August 2018 zur Früherfassung (Urk. 8/44), anschliessend am 6. November 2018 zum Leistungsbezug (Urk. 8/49). Die IV-Stelle holte daraufhin das polydisziplinäre medizinische Gutachten der B.___ AG vom 31. Dezember 2019 ein, worin der Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/78/15). Zusätzlich liess die IV-Stelle am 15. Mai 2020 die Arbeitsfähigkeit im Haushalt abklären. Gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 5. Juni 2020 (Urk. 8/88) qualifizierte sie die Versicherte neu als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalt tätig. Aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 24 % (Urk. 8/90/9) verneinte sie – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/91-92, Urk. 8/100, Urk. 8/103) – mit Verfügung vom 10. Mai 2021 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 8/105 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Y.___ von der CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, mit Eingabe vom 4. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, es sei ihr nach Ablauf des Wartejahrs mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Beschwerdeführerin am 16. September 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    

1.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.2.2    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode
der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).

1.2.3    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ebenfalls ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gilt seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung (vorstehend E. 1.2.3) (wieder) als Revisionsgrund (BGE 147 V 124 E. 5-6).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung damit, bei der erstmaligen IV-Anmeldung sei die Qualifikation nicht vertieft abgeklärt worden, was zur Annahme geführt habe, die Beschwerdeführerin sei als Vollerwerbstätige einzustufen. Dass sie vor 20 Jahren während zwei Jahren vollzeitlich gearbeitet habe, garantiere nicht, dass dieses Pensum im Gesundheitsfall bis zur Pensionierung beibehalten worden wäre. In der ersten rentenverneinenden Verfügung vom 21. März 2007 sei festgehalten worden, dass in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin keine Suchbemühungen im Hinblick auf eine leidensangepasste Tätigkeit im Vollzeitpensum unternommen. Das in den letzten Jahren ausgeübte Pensum von 30 % liege deutlich unter dem ihr bis zum Auftreten der neusten Erkrankung zumutbaren Beschäftigungsgrad (vgl. auch Urk. 7). Es sei deshalb davon auszugehen, dass die finanziellen Verhältnisse der Familie unter Berücksichtigung der Rente des Ehemannes gut genug gewesen seien, damit die Beschwerdeführerin es sich habe leisten können, nicht die gesamte ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Deshalb überzeuge die Angabe der Beschwerdeführerin, sie wäre bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig, nicht (Urk. 2 S. 3). Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie auch als Gesunde nur mit einem Beschäftigungsgrad von 30 % teilzeitlich gearbeitet hätte (Urk. 2 S. 2). Laut dem nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingeholten medizinischen Gutachten sei ihr die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin nur noch zu 20 % zumutbar, eine behinderungsangepasste, wechselbelastende, sehr leichte Tätigkeit mit weiteren Einschränkungen hingegen zu 60 % (Urk. 2 S. 1 f.). Beim Einkommensvergleich sei ein Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 48'269.-- zu berücksichtigen. Dieses sei ermittelt worden, indem das frühere Einkommen auf eine Vollzeitstelle hochgerechnet worden sei. Das Einkommen, welches sie in einer angepassten Tätigkeit im zumutbaren 60%igen Beschäftigungspensum erzielen könnte, sei gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik auf Fr. 30'485.-- festgesetzt worden. Daraus resultiere eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 37 %. Da der Erwerbsbereich mit 30 % zu gewichten sei, resultiere in diesem Bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 11 %. Die Haushaltsabklärung habe in diesem Bereich eine Einschränkung von 18 % ergeben. Gewichtet mit dem für die Besorgung des Haushalts aufgewendeten Pensum von 70 % resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 13 % im Haushalt. Der gesamte Invaliditätsgrad belaufe sich auf 24 %, liege also unter der Schwelle von 40 %. Deshalb bestehe kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 7).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe mindestens Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 2). Unzutreffend sei, dass sie bei guter Gesundheit nur im Rahmen eines Pensums von 30 % erwerbstätig wäre. Aus dem IK-Auszug sei ersichtlich, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, als das jüngste Kind ins Schulalter gelangt sei. Zuerst sei sie bei der C.___ und danach bei der D.___ AG tätig gewesen, zuletzt vor der erstmaligen IV-Anmeldung im Vollzeitpensum. Infolge Krankheit habe sie diese Tätigkeit ab dem 10. Oktober 2003 nicht mehr ausüben können. Die relativ kurze Dauer der Ausübung einer Vollzeittätigkeit sei also auf ihre gesundheitlichen Beschwerden ab Herbst 2003 zurückzuführen. In den späteren Jahren habe sie nur eine Teilzeittätigkeit bei der E.___ AG aufgenommen. Zwar wäre ihr medizinisch-theoretisch trotz der gesundheitlichen Probleme eine Vollzeitstelle zumutbar gewesen. Das tiefe Pensum in der von 2011 bis 2018 ausgeübten Tätigkeit erkläre sich aber dadurch, dass diese Arbeit als Reinigungskraft offensichtlich nicht einer angepassten Tätigkeit entsprochen habe (Urk. 1 S. 6). Vielmehr habe dieses Pensum dem entsprochen, was ihr mit den gesundheitlichen Einschränkungen und ihren äusserst begrenzten Sprach- und schulischen Kenntnissen auf dem reellen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe (Urk. 1 S. 6 f.). Bezüglich der familiären Verhältnisse sei zu beachten, dass sie anfänglich in der Lage gewesen sei, trotz notwendiger Kinderbetreuung einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Der zwischenzeitliche Wegfall der Kinderbetreuungsaufgabe spreche umso mehr dafür, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin vollzeitlich arbeiten würde. Selbst wenn sie nebenbei noch den Haushalt führen müsste, könnte dies allein das von der IV-Stelle angenommene hypothetische Pensum von lediglich 30 % noch nicht plausibel erklären, zumal der Haushalt auch neben einer Vollzeitbeschäftigung geführt werden könne. Ferner sei zu berücksichtigten, dass die finanzielle Situation trotz Berentung des Ehemanns entgegen den Ausführungen im Abklärungsbericht relativ knapp sei, was ebenfalls für eine Arbeit im Vollzeitpensum spreche. Dass sie im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100 % arbeitstätig wäre, stimme im Übrigen mit ihren Aussagen der ersten Stunde im Rahmen der Haushaltabklärung überein. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, dass sie im Rahmen ihrer Neuanmeldung trotz Wegfall der Kinderbetreuung zur teilzeitlich Erwerbstätigen umqualifiziert worden sei, nachdem sie im Rahmen der erstmaligen IV-Anmeldung noch als Vollerwerbstätige qualifiziert worden sei. Deshalb sei die Invaliditätsbemessung anhand eines Einkommensvergleichs vorzunehmen (Urk. 1 S. 7).

    Zur Ermittlung des Valideneinkommens könne nicht, wie dies die IV-Stelle gemacht habe, auf das Einkommen als Reinigungsangestellte bei der E.___ AG abgestellt werden, da sie während der Ausübung dieser (Teilzeit-)Stelle bereits gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Weil das letzte ohne Gesundheitsschaden erzielte Einkommen bereits weit zurückliege, sei gestützt auf statistische Werte von einem Valideneinkommen von Fr. 50'808.92 auszugehen (gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung [LSE] 2018, TA 1, Lohn für Hilfsarbeiten, Zentralwert). Das Invalideneinkommen belaufe sich unter Berücksichtigung des noch zumutbaren Pensums sowie eines zu gewährenden leidensbedingten Abzugs von mindestens 10 % auf Fr. 27'436.80. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 46 % und dem Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 8).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stufte das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 31. Dezember 2019 (Urk. 8/78) als beweiskräftig ein (Urk. S. 1 f.). Demnach ist die Beschwerdeführerin wegen einer leicht bis mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom, einer relevanten Funktionseinschränkung beider Hände durch fehlende Handkraft sowie chronischen Schmerzen im rechten Handgelenk (Urk. 8/78/12) ab Juni 2018 zu 80 % in der angestammten Tätigkeit und zu 40 % in einer leidensangepassten Verweistätigkeit arbeitsunfähig (Urk. 8/78/14-15). Angepasst ist eine wechselbelastende Tätigkeit, welche nicht über Brust-, Schulter- oder Kopfhöhe hinausgeht, nicht in gebückter oder vornübergeneigter Haltung, nicht in kauernder/kniender Stellung und nicht auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten verrichtet werden muss, nur das gelegentliche Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von höchstens 1-2 kg beinhaltet und nicht die Bedienung gefährlicher/schwerer/vibrierender Maschinen erfordert (Urk. 8/78/15, Urk. 8/78/59-60). Zudem sollte eine solche Tätigkeit über den ganzen Tag verteilt und mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen, ausgeübt werden können (Urk. 8/78/15, Urk. 8/78/149).

3.2    Ausgehend von der Beurteilung der Gutachter des B.___ AG liegt mit den Auftreten des Schilddrüsenkarzinoms ein gesundheitlicher Zustand vor, der erheblich von demjenigen abweicht, wie er der Verfügung vom 21. März 2007 zu Grunde lag. Damals ging die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die durchgeführten Abklärungen davon aus, die Beschwerdeführerin sei trotz ihres Gesundheitsschadens in der Lage, eine körperlich nicht belastende Tätigkeit vollschichtig auszuüben (Urk. 8/20/1). Zu diesem Schluss waren die Experten des A.___ im Gutachten vom 28. November 2006 gelangt und sie hatten überdies festgehalten, die gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der körperlich belastenderen angestammten Tätigkeit als Hilfskraft in einer Kantine belaufe sich auf 20 % (Urk. 8/20/20 f.).

3.3    Anzumerken ist, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Gutachten massgeblich durch das psychische Leiden beeinträchtigt wird (Urk. 8/78/14 f.). Eine lege artis vorgenommene Validierung der attestierten Arbeitsunfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit anhand der für das strukturierte Beweisverfahren beachtlichen Indikatoren (BGE 141 V 281) lässt sich weder dem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 8/78/146 f.) noch der interdisziplinären Konsensbeurteilung (Urk. 8/78/13 f.) entnehmen. Auf eine entsprechende Prüfung kann indessen hier verzichtet werden. Auch wenn der Einschätzung der Gutachter unverändert gefolgt wird, ist ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen (vgl. nachstehende E. 5).

4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als voll- oder teilerwerbstätig mit zusätzlichem Aufgabenbereich Haushalt zu qualifizieren ist.

4.2    Aus den Akten ergibt sich Folgendes:

    Die 1967 im Ausland geborene Beschwerdeführerin hat weder eine Schule besucht, ist also Analphabetin, noch verfügt sie über eine Berufsausbildung. Im Zusammenhang mit ihrer Heirat ist sie 1990 in die Schweiz gekommen. Ihre
drei Söhne sind 1991, 1993 und 1994 geboren worden. Zunächst hat sie sich in der Schweiz um den Haushalt gekümmert und ihre Kinder grossgezogen
(Urk. 8/1/1-4, Urk. 8/20/7-8).

    Ab dem 1. Juni 2001 – ihre Kinder waren damals rund 10, 12 und 14 Jahre alt - arbeitete sie zunächst zu 100 % als Betriebs- beziehungsweise Kantinenmitarbeiterin für die C.___ und danach für die D.___ AG, wobei sie vorwiegend im Reinigungsdienst und mit dem Wegräumen des Geschirrs von den Tischen beschäftigt war. Seit etwa Anfang 2002 verspürte sie zunehmende Schmerzen im rechten Handgelenk, weswegen am 21. Januar 2003 eine operative Ganglionentfernung erfolgte. Nach der Operation war sie während mehreren Monaten zunächst zu 100 % und danach zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Infolge Schmerzzunahme wurde sie ab dem 10. Oktober 2003 wieder zu 100 % krank geschrieben. Anfang 2004 erhielt sie die Kündigung wegen Betriebsschliessung (Urk. 8/1/5, Arbeitgeberbericht der Z.___ (Schweiz) AG vom 11. Januar 2005 Urk. 8/7, Urk. 8/8/5-6, Urk. 8/20/8, Urk. 8/51).

    Der Ehemann bezog bereits anlässlich der Begutachtung im A.___ Mitte September 2006 (Urk. 8/20/1) eine Invalidenrente und hielt sich den ganzen Tag zu Hause auf (Urk. 8/20/7). Im Gutachten der A.___ vom 28. November 2006 wurde der Beschwerdeführerin wegen chronischen Schulter-/Armschmerzen rechts bei Status nach Exzision eines palmar-radialen intraossären Ganglions aus dem Radiusstyloid rechts, einem dorsalen Handgelenksganglion rechts, einer beginnenden Radiocarpalarthrose sowie einer diskreten Bursitis acromialis rechts in der angestammten Tätigkeit als Hilfskraft in einer Kantine eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In einer angepassten Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg, regelmässiges längeres Halten von Gewichten über 10 kg und regelmässigen Überkopfarbeiten sei sie zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/20/20-21). Der Expertise ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Schlussgespräch angab, in Zukunft zwar gerne wieder etwas arbeiten zu wollen, aber infolge ihrer fehlenden Schulbildung und Berufsausbildung sowie beschränkter Deutschkenntnisse keine Chance zu sehen, wieder eine Stelle zu finden (Urk. 8/20/23). Mit Verfügung vom 21. März 2007 wurde gestützt auf dieses Gutachten ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint (Urk. 8/29).

    In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin ab Juni 2007 während rund vier Jahren jeweils zweieinhalb Stunden pro Tag, entsprechend einem Beschäftigungspensum von rund 30 %, in einer Schule als Reinigerin. Danach war sie im gleichen Pensum für die E.___ AG in der Instrumentenreinigung tätig, bis sie die Arbeit im Frühling 2018 wegen ihrer neuen gesundheitlichen Probleme einstellte (Urk. 8/51, Urk. 8/88/3, Urk. 8/78/138). Gegenüber dem begutachtenden Psychiater der B.___ AG erklärte sie, finanziell müsse sie sich keine Sorgen machen, da ihr Ehemann seit langem eine Invalidenrente erhalte (Urk. 8/78/138).

    Anlässlich der Begutachtung in der B.___ AG gab die Beschwerdeführerin weiter an, als Gesunde wäre sie aktuell voll erwerbstätig, da ihre Kinder inzwischen erwachsen seien (Urk. 8/78/7). Der vom psychiatrischen Gutachter empfohlenen Behandlung in einem tagesklinischen Setting stand sie skeptisch gegenüber, mit der Begründung, es sei ihr wohl in ihrem jetzigen Umfeld (Urk. 8/78/16). Der Gutachter vermerkte auch, dass sie nur über eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte (Urk. 8/78/147).

    Anlässlich der Haushaltabklärung vom 15. Mai 2020 gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann verfüge über monatliche Einkünfte von Fr. 3'200.-- aus Invaliden- und Pensionskassenrenten, sie selbst über ein Einkommen aus Krankentaggeldern von gegenwärtig rund Fr. 900.-- pro Monat. Dem stünden Ausgaben
für die Miete der Wohnung von Fr. 1'650.-- und für die Krankenkasse von Fr. 800.-- gegenüber. Sie habe schon seit über zehn Jahren Arthrose in den Händen. Zuletzt habe sie während sieben Jahren für die E.___ AG Büroreinigungen mit einem Pensum von 30 % gemacht. Sie sei gern arbeiten gegangen und habe das als eine gute Abwechslung erlebt. Bei guter Gesundheit hätte sie am liebsten in einem Pensum von 100 % gearbeitet. Sie sei von Natur aus eigentlich eine ehrgeizige Person (Urk. 8/88/3). Ihr Ehemann, der IV-Rentner sei (Urk. 8/88/3), sei nicht pflegebedürftig (Urk. 8/88/5).

4.3    Gestützt auf die Akten und die Angaben der Beschwerdeführerin hielt die Abklärungsperson der IV-Stelle im Haushaltabklärungsbericht vom 5. Juni 2020 fest, es erscheine unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre. Das Ehepaar sei aufgrund der langjährigen IV-Berentung des Ehemanns finanziell abgesichert. Die Beschwerdeführerin habe ihr 30%iges Pensum bei der E.___ AG als «gute Abwechslung» bezeichnet und nie Anstrengungen unternommen, das Pensum bei der E.___ AG zu steigern oder sich auf Arbeitsstellen mit einem höheren Pensum zu bewerben. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) habe sie einzig in den Jahren 2002 und 2003 in einem Vollzeitpensum gearbeitet. Es könne deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie auch bei guter Gesundheit nur mit einem 30%igen Beschäftigungsgrad erwerbstätig wäre. Die restlichen 70 % entfielen auf den Haushaltsbereich. Zwar sei die Aufgabe der Kinderbetreuung inzwischen weggefallen, es wäre jedoch weiterhin ihre Aufgabe, sich um den Haushalt zu kümmern (Urk. 8/88/3).

4.4    Wohl bildet die vollzeitliche Erwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung im Jahr 2003 tatsächlich ausübte, bei sonst unveränderten Verhältnissen grundsätzlich ein Indiz dafür, sie auch aktuell als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Auch gab sie sowohl den Gutachtern der B.___ AG (Urk. 8/78/7) als auch der Abklärungsperson (Urk. 8/88/3) an, im Gesundheitsfall würde sie heute zu 100 % arbeiten.

    Ihr Verhalten nach Erstattung des Gutachtens der A.___ vom 28. November 2006 (Urk. 8/20) und Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 21. März 2007 (Urk. 8/29) legt jedoch einen anderen Schluss nahe. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr laut den Gutachtern des A.___ zumutbares Arbeitspensum von 80 % in der angestammten (Reinigungs-)Tätigkeit oder von 100 % in einer leichteren angepassten Tätigkeit (Urk. 8/20/20-21) zumindest annährend ausgeschöpft hätte, wäre ihr wirklich daran gelegen gewesen, möglichst viel zu arbeiten. Der Ehemann, der eine Invalidenrente bezog, bildete kein Hindernis für eine Ausdehnung des Arbeitspensums, da er nicht pflegebedürftig war (Urk. 8/88/5). Zudem nahm in den Folgejahren der Aufwand für die Kinderbetreuung fortlaufend ab. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das nach der ersten ablehnenden Rentenverfügung aufgenommene 30%ige Erwerbspensum in der Reinigung habe dem entsprochen, was ihr mit den gesundheitlichen Einschränkungen und ihren äusserst begrenzten Sprach- und schulischen Kenntnissen auf dem reellen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe (Urk. 1 S. 6 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Laut dem A.___-Gutachten wäre ihr die angestammte Reinigungstätigkeit nämlich im Umfang eines
80%-Pensums zumutbar gewesen. Die im Verlaufsgutachten der B.___ AG dokumentierte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Diagnose eines Schilddrüsenkrebses im Mai 2018 (vgl. Urk. 8/48 S. 1) ist laut den Experten erst ab Juni 2018 ausgewiesen (Urk. 8/78/14-15). Dass ihr auf dem reellen Arbeitsmarkt effektiv keine Tätigkeit in einem höheren Pensum offen gestanden hätte, steht nicht fest. Anlässlich der A.___-Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie erachte ihre Aussichten auf eine Anstellung aufgrund ihrer fehlenden Schulbildung und Berufsausbildung sowie aufgrund der beschränkten Deutschkenntnisse für eingeschränkt (Urk. 8/20/23). Offensichtlich beliess sie es bei dieser subjektiven Einschätzung, obschon sie früher trotz der nämlichen Schwierigkeiten ein höheres Pensum verrichtet hatte. Tatsächliche, aber vergebliche Bemühungen, die Teilerwerbstätigkeit in der Vergangenheit auszudehnen, sind jedenfalls nicht aktenkundig.

    Die finanziellen Verhältnisse der Familie sind unter Berücksichtigung der 30%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und des Renteneinkommens des Ehemannes (Urk. 8/88/3) als knapp zu beurteilen, reichten aber offensichtlich zu jeder Zeit für den Unterhalt der Familie aus. Anders lässt sich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit respektive einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/21/4) über die Jahre keine Anstrengungen zur Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit unternommen hatte, nicht deuten. Damit ist es nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle eine Vollzeittätigkeit aufgenommen hätte.

4.5    Da die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, nach dem Gesagten nicht mit den notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt ist, verbleibt als entscheidendes Indiz für die Qualifikation beziehungsweise die Bestimmung des hypothetischen Erwerbspensums im Gesundheitsfall der effektive Umfang der Erwerbstätigkeit in den letzten Jahren. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass es die IV-Stelle als überwiegend wahrscheinlich erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin heute auch als Gesunde nur im Rahmen eines Teilzeitpensums von 30 % erwerbstätig wäre. Da sie nach wie vor für die Besorgung des Haushalts zuständig ist (Urk. 8/88/3, Urk. 8/88/5), hat die IV-Stelle sie zudem richtigerweise als zu 70 % im Haushalt tätig qualifiziert.

    Dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der ersten Verfügung vom 21. März 2007 (Urk. 8/29) als Vollerwerbstätige qualifiziert wurde, steht einer abweichenden Einstufung im Rahmen des hier zu beurteilenden Neuanmeldungsverfahrens nicht entgegen, da sich zwischenzeitlich unbestrittenermassen die gesundheitliche Situation erheblich verändert hat (vgl. vorstehende E. 3). Damit liegt ein Revisionsgrund vor, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an frühere Beurteilungen überprüft werden darf (vgl. vorstehend E. 1.6 und 3).

    Zusammenfassend steht fest, dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin richtigerweise als zu 30 % (teil-)erwerbstätig und zu 70 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig qualifiziert hat.


5.    

5.1    Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Höhe der von der IV-Stelle bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigten Vergleichseinkommen. Sie macht geltend, das Valideneinkommen müsse gestützt auf statistische Werte auf Fr. 50'808.92 festgesetzt werden, das Invalideneinkommen – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von mindestens 10 % - auf Fr. 27'436.80 (Urk. 1 S. 8). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.

5.2    Wird wie von der Beschwerdeführerin verlangt das Valideneinkommen gestützt auf den Jahreslohn für Hilfsarbeiten gemäss der LSE 2018 auf Fr. 50'808.90 festgesetzt und bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von diesem Lohn, angepasst an das noch zumutbare 60%ige Beschäftigungspensum in einer angepassten Tätigkeit, der maximal mögliche leidensbedingte Abzug von 25 % (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 104 mit Hinweisen) vorgenommen, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 22'864.-- (Fr. 50'808.90 x 0.6 x 0.75) und eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 27'944.90 beziehungsweise von 55 %.

    Gewichtet mit dem Anteil der Erwerbstätigkeit von 30 % resultiert für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von aufgerundet 17 % (55 % x 30 %). Unbestrittenermassen beläuft sich der mit dem auf den Aufgabenbereich entfallenden Pensum von 70 % gewichtete Teilinvaliditätsgrad im Haushalt laut dem Haushaltabklärungsbericht vom 5. Juni 2020 auf 13 % (aufgerundet; Urk. 8/88/8). Durch Addition der beiden Teilinvaliditätsgrade ergibt sich gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 30 %, der unter der rentenerheblichen Schwelle von 40 % liegt (vgl. vorstehend E. 1.5).

    

    Selbst wenn den Argumenten der Beschwerdeführerin zur Bemessung der Vergleichseinkommen gefolgt würde, resultierte also kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Damit ist die Verneinung eines Rentenanspruchs mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2021 (Urk. 2) jedenfalls im Ergebnis korrekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt