Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00380
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 18. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Laura Aeberli
Advokatur Aeberli
Kalkbreitestrasse 122, 8003 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973 und Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 1998, 2002 und 2008), war zuletzt vom 1. Juli 2012 bis 31. August 2018 in einem Teilzeitpensum als Reinigungskraft bei der Y.___ AG tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 4. Januar 2018 war (Urk. 18/67/2 Ziff. 2.1-2.3). Unter Hinweis auf eine Depression sowie eine Angststörung meldete sich die Versicherte erstmals am 17. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, welches im März 2010 erstattet wurde (Urk. 18/17, Urk. 18/19), und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2010; Urk. 18/28).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 18/32-33, Urk. 18/36, Urk. 18/39, Urk. 18/41-42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. März 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 18/44).
1.2 Unter Hinweis auf Schulterbeschwerden meldete sich die Versicherte am 22. Februar 2018 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/48 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 18/62-63, Urk. 18/84) und hielt mit Mitteilung vom 20. Juli 2018 fest, dass aufgrund des Gesundheitszustands der Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 18/71). Überdies veranlasste sie im September 2020 eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 12. Oktober 2020; Urk. 18/130).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 18/146, Urk. 18/152) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2021 eine ganze Invalidenrente ab November 2018 sowie eine Viertelsrente ab August 2020 zu (Urk. 18/167, Urk. 18/160 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 4. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei in Bezug auf die Herabsetzung der Invalidenrente per 1. August 2020 aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Beschluss vom 16. November 2021 (Urk. 23) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 (Urk. 25) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 13. November 2017 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Am 28. September 2020 habe eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt/Kinderbetreuung) tätig qualifiziert worden, wobei im Aufgabenbereich eine 5%ige Einschränkung festgestellt worden sei. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres sei ihr aus medizinischer Sicht keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen, weshalb die Einschränkung im Erwerbsbereich bei 100 % liege (Begründung, S. 1). Ab 1. November 2018 bestehe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf gebessert. Die bisherige Tätigkeit in der Reinigung sei ihr weiterhin nicht möglich. Spätestens ab 22. April 2020 sei ihr jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Das Belastungsprofil beinhalte körperlich sehr leichte sowie leichte Tätigkeiten, ohne Hantieren mit Lasten über zwei Kilogramm, ohne besondere Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit der rechten Hand und des rechten Armes, welcher nur unterhalb der Brusthöhe und nur als Hilfsarm einsetzbar sei. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %, und somit habe die Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 2). Die volle Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsmitarbeitende sei unbestritten, hingegen werde weiterhin daran festgehalten, dass spätestens seit 22. April 2020 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (S. 3).
2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), aus den Akten ergebe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes per April 2020. Sie leide nach wie vor an einer Kapsulitis beziehungsweise Frozen Shoulder, wobei ihr Arm weiterhin mindestens im gleichen Masse in seiner Beweglichkeit eingeschränkt sei und jede Bewegung enorme Schmerzen verursache (S. 5 Ziff. 2 lit. a). Die einzige Veränderung, welche im April 2020 aus den Akten ersichtlich sei, sei die neu gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren durch die Integrierte Psychiatrie Z.___, welcher indes nicht ohne Weiteres gefolgt werden könne. Die Ärzte der Z.___ hätten explizit darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Lage seien, auf der Grundlage von zwei Konsultationsterminen einen Bericht zu erstellen. Ihre Einschätzung sei entsprechend kurz und summarisch gewesen. Aus den übrigen Arztberichten sei ferner nicht ersichtlich, dass die Schmerzproblematik eine psychische Komponente habe (S. 5 Ziff. 2 lit. b). Es ergebe sich gestützt auf die aktuellen Akten keine genügende Grundlage für die Annahme der im Bericht der Ärzte der Z.___ genannten Diagnose, folglich könne auch nicht die Rede davon sein, dass sie ihre Schadenminderungspflicht verletze. Einerseits stelle die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede, dass nach wie vor eine massive Einschränkung in der Funktion des Armes und der Hand bestehe, andererseits bestreite sie jedoch die Möglichkeit, dass mit dieser Erkrankung weiterhin Schmerzen einhergingen. Diese Beurteilung sei widersprüchlich. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich der fragliche Abklärungsbericht der Z.___ gar nicht zur Frage der Arbeitsunfähigkeit äussere. Es sei folglich unklar, ob diese Diagnose an der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit überhaupt etwas verändere. Es fänden sich folglich keine genügenden Hinweise für eine Neubeurteilung des Invaliditätsgrades, und es sei ihr seit 1. August 2020 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 6-7 Ziff. 2 lit. c). Soweit das Gericht zum Schluss gelange, dass sich der Gesundheitszustand beziehungsweise der Invaliditätsgrad gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht abschliessend beurteilen lasse, sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine polydisziplinäre Begutachtung erscheine angezeigt, um das Zusammenspiel der neu gestellten Diagnose mit dem bisherigen Krankheitsbild zu eruieren (S. 7 Ziff. 2 lit. d).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 4. März 2011 (Urk. 18/44) eine Änderung des Invaliditätsgrades beziehungsweise des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin eingetreten ist, und ob ihr zu Recht eine von November 2018 bis Juli 2020 befristete ganze Rente sowie eine Viertelsrente ab August 2020 zugesprochen wurde.
Die gerichtliche Prüfung erfasst dabei den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweisen geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprache als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente, selbst wenn nur die Abstufung oder Befristung der Leistungen angefochten wird (vgl. vorstehend E. 1.5).
3.
3.1 Die Verfügung vom 4. März 2011 (Urk. 18/44), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, beruhte im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. März 2010 (Urk. 18/19).
Dr. A.___ führte im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 16. März 2010 (Urk. 18/17) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Klagen, der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie der Resultate der bildgebenden Abklärungen und Laborabklärungen sämtliche Tätigkeiten ausüben könne, welche Frauen ihres Alters üblicherweise möglich seien. Die CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) zeige fortgeschrittene degenerative Veränderungen mit mässiger Einengung des Spinalkanals, jedoch keine wesentliche Kompression neuraler Strukturen, weshalb diese Befunde keine Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit hätten. Der Diabetes mellitus sei sehr gut eingestellt und beeinflusse ihre Arbeitsfähigkeit nicht. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft, daher sei am ehesten von einer Selbstlimitation in der Untersuchungssituation auszugehen. Ferner könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nicht als derart schmerzgeplagt einschätze, dass sie die ohne Weiteres zumutbare medikamentöse Schmerztherapie korrekt durchführen würde. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 6 und S. 29 Ziff. 7.1-7.4).
In psychiatrischer Hinsicht (Urk. 18/19) diagnostizierte Dr. B.___ eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (ICD-10 F32.01; S. 6 Ziff. 5.1). Nach der Erkrankung des jüngeren Sohnes beziehungsweise der Mitteilung der schweren Diagnose sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer massiven Akzentuierung der histrionischen Persönlichkeitszüge gekommen, welche die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin reduziert habe. Im Rahmen der Anpassungsproblematik sei es zur Entwicklung der depressiven Anpassungsstörung gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin seit dem 8. September 2007 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe. Die Akzentuierung der Persönlichkeitszüge sei keine psychiatrische Diagnose und schränke ihre Arbeitsfähigkeit nicht anhaltend ein. Andererseits sei eine leichte depressive Episode zu bestätigen, welche die Arbeitsfähigkeit wegen der reduzierten geistigen Flexibilität beziehungsweise reduzierten Stresstoleranz um höchstens 20-30 % einschränke. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei aber allgemein mit grosser Flexibilität bezüglich der Arbeitseinteilung beziehungsweise Pausenmöglichkeit verbunden, weshalb man der Beschwerdeführerin im Haushalt eine volle Arbeitsfähigkeit attestieren könne (S. 6 f. Ziff. 6).
Aus gesamtmedizinischer Sicht sei aufgrund des psychischen Leidens seit Beginn der psychiatrischen Behandlung von einer 20-30%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer ideal angepassten Tätigkeit auszugehen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 8 Ziff. 9.2).
3.2 Im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 19. November 2010 (Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2010; Urk. 18/28) wurde die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert und im Haushaltsbereich als nicht eingeschränkt erachtet. Gestützt auf diese Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. März 2011 (Urk. 18/44) bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
4.
4.1 Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2021 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
4.2 Mit Bericht vom 20. Februar 2018 (Urk. 18/59/12-13 = Urk. 18/59/26-27 = Urk. 18/63/9-10) nannten die Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals C.___ die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion der rechten Schulter vom 7. Februar 2018
-aktuell: Schmerzexazerbation, Differentialdiagnose (DD): bei Irritation durch die Abduktionsorthese, beginnende reaktive Kapsulitis
Nebendiagnosen:
- begleitend zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- Diabetes mellitus Typ 2
- intermittierend reaktiv depressive Stimmungslage
Die Ärzte führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer Schmerzexazerbation im Bereich der rechten Schulter nach dem Eingriff vom 7. Februar 2018 (vgl. Operationsbericht vom 8. Februar 2018, Urk. 18/59/22-23; Austrittsbericht vom 13. Februar 2018, Urk. 18/59/14-15 = Urk. 18/59/24-25) am 13. und 14. Februar 2018 vorzeitig in der Sprechstunde vorgestellt habe (S. 1). Am heutige Tage zeige sich unter der erweiterten Medikation sowie nach dem Wechsel des orthopädischen Hilfsmittels eine deutliche Beschwerdeverbesserung. Aktuell sei die Beschwerdeführerin bezüglich der Schmerzen gut kompensiert (S. 2).
4.3 In ihrem Bericht vom 5. Juli 2018 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 18/70/8-9; vgl. auch Urk. 18/70/18-19) hielt Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___, fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Dezember 2017 im C.___ in Behandlung stehe. Aktuell bestehe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Wie lange diese noch andauern werde, könne bei kompliziertem Verlauf mit Entwicklung einer ausgeprägten, reaktiven adhäsiven Kapsulitis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konklusiv beurteilt werden (S. 1).
4.4 Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, beratende Ärztin des Krankentaggeldversicherers, führte in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2018 (Urk. 18/84/7-8) aus, dass aufgrund der noch starken, postoperativen Kapsulitis rechts von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen sei. Für eine leichte Tätigkeit mit Schulter-/Armbewegungen bis auf die Brusthöhe sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (halbtags) auszugehen. Eine Begutachtung erachte sie derzeit nicht als notwendig (S. 1).
4.5 Mit Bericht vom 11. Dezember 2018 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 18/85) hielt Dr. D.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin in der Folge der Operation nach wie vor eine ausgeprägte reaktiv adhäsive Kapsulitis bestehe, welche auf bisherige Therapiemassnahmen noch nicht ausreichend anspreche. Sie sei daher zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. auch Bericht vom 10. Dezember 2018; Urk. 18/87 = Urk. 18/88/6-7).
Dr. D.___ berichtete am 25. Februar 2019 über die Sprechstunde vom 22. Februar 2019 (Urk. 18/91/6-7) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (SSP) rechts vom 7. Februar 2018
- protrahierter Verlauf mit reaktiver Kapsulitis
Nebendiagnosen:
- Diabetes mellitus Typ 2
- zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- intermittierend reaktiv depressive Stimmungslage
Nach wie vor sei die Beweglichkeit stark eingeschränkt und die Schmerzsituation im Grunde genommen nahezu unverändert. Sollte eine Kortisoninfiltration nicht möglich sein, müsse überlegt werden, wie der Teufelskreis zwischen der diabetogenen Stoffwechsellage und der sicherlich dadurch mit unterhaltenen Kapsulitis auf andere Weise durchbrochen werden könne (S. 2).
Mit Verweis auf den Bericht vom 25. Februar 2019 hielt Dr. D.___ am 27. Februar 2019 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 18/91/5) fest, dass sich die Situation bedauerlicherweise wenig geändert habe und die Beschwerdeführerin zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig für die bisherige, aktuell auch angepasste Tätigkeit bleibe.
4.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 11. März 2019 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 18/144 S. 6-7), und nannte als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts vom 7. Februar 2018 mit/bei protrahiertem Verlauf mit reaktiver Kapsulitis (S. 6). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft erachtete er die Beschwerdeführerin seit 13. November 2017 als zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit habe vom 13. November 2017 bis 10. September 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit 11. September 2018 (vgl. vorstehend E. 4.4) sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit wieder zu 50 % möglich. Das Belastungsprofil beinhalte leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes, insbesondere eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, sei noch nicht zu erwarten (S. 7).
4.7 Mit Bericht vom 29. April 2019 (Urk. 18/95/4-5) führte Dr. D.___ bei gleichgebliebenen Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.5) aus, dass die Beschwerdeführerin verständlicherweise weiterhin über den protrahierten Verlauf sehr frustriert sei, die begleitende Depression spiele hier sicherlich auch eine relevante Rolle (S. 1). Gemäss MRI-Bildgebung sei die Sehne nach Rekonstruktion in Kontinuität, sicherlich mit einer gewissen Ausdünnung beziehungsweise einem diskreten Kalibersprung. Es bestehe keine Indikation für eine erneute Rekonstruktion. Insgesamt zeige sich sogar ein recht zufriedenstellendes Ergebnis, mit vor allem auch vollständig erhaltender muskulärer Qualität. Ebenso bestätige sich im MRI jedoch die Diagnose einer weiterhin ausgeprägten adhäsiven Kapsulitis mit praktisch vollständig verlegtem Recessus. Es gelte weiterhin die Stoffwechsel-, aber sicherlich auch die Gemütslage der Patientin optimal einzustellen, um als nächstens dann im besten Fall nochmals eine Kortisoninfiltration durchführen zu können (S. 2).
4.8 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte mit Bericht vom 27. Mai 2019 (Urk. 18/116) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- PHS (Periarthritis humeroscapularis) ankylosans rechts, mit
- ausgeprägtem Kapselmuster, bei
- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion SSP rechts vom 7. Februar 2018
- im MRI vom 27. März 2019 unauffälligem postoperativem Befund
- Diabetes mellitus Typ II
- chronisch rezidivierendes cervico-vertebrales Syndrom, bei
- Streckhaltung
- myofascialen Beschwerden
- Status nach PHS tendopathica links 2002
Bei der Beschwerdeführerin zeige sich über die Monate ein unbefriedigender Verlauf bei Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion mit inzwischen ausgeprägtem Kapselmuster. Allenfalls werde das Kapselmuster noch durch den Diabetes mellitus Typ II mitbegünstigt. In der MRI-Untersuchung vom 27. März 2019 zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund (S. 1). Aktuell bestehe sicher keine Operationsindikation, und es gelte, das Kapselmuster nochmals mittels Infiltration zu behandeln, dies sei bereits geplant. Nur bei völligem Versagen dieser Massnahmen komme eine Mobilisation in Narkose oder auch eine Adhäsiolyse in Frage. Trotz des mühsamen Verlaufs bleibe äusserst fraglich, ob sich die aktuellen Beschwerden mit der psychischen Situation der Beschwerdeführerin erklären liessen. Dies sei eher unwahrscheinlich (S. 2).
Am 2. Juli 2019 (Urk. 18/117) führte Dr. G.___ aus, dass auch die zuletzt im C.___ durchgeführte Infiltration das Beschwerdeausmass nicht habe lindern respektive das Bewegungsausmass nicht habe verbessern können (S. 1). Aufgrund der Gesamtsituation sei er als Rheumatologe etwas ratlos und frage sich einzig, ob die Beschwerdeführerin nicht doch von einer Mobilisation in Narkose profitieren könne (S. 2).
4.9 Im Bericht vom 8. August 2019 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 18/99/4; vgl. auch Bericht vom 15. Juli 2019, Urk. 18/99/5-6) äusserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass weiterhin eine sehr schwierige Situation mit Persistenz der Beschwerdesymptomatik und vor allem auch einer deutlichen Bewegungseinschränkung von Seiten der rechten Schulter bestehe. Daher liege nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und im Grunde auch generell für körperlich belastende Tätigkeiten mit Gebrauch der rechten oberen Extremität vor. Allenfalls sei eine rein administrative Tätigkeit unter intermittierender Beanspruchung der rechten Hand beziehungsweise der Schulter und mit entsprechender Möglichkeit zu regelmässigen Pausen als zumutbar zu erachten und auch hier sicherlich zumindest anfangs sehr niedriggradig.
4.10 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, nahm am 13. November 2019 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 18/144 S. 8-9) und führte aus, dass unverändert gegenüber dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme vom März 2019 (vgl. vorstehend E. 4.6) der bereits bekannte, somatische Gesundheitsschaden einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit vorliege. Der wirklich aktuelle Gesundheitszustand sei nicht bekannt, was einerseits die im Vordergrund stehende Schulterproblematik betreffe, aber auch das als «Nebendiagnose» aufgeführte «zervikovertebrale Schmerzsyndrom» sowie die «intermittierend reaktiv depressive Stimmungslage», über deren momentane Ausprägung und gegebenenfalls deren Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit leider gar nichts bekannt sei. Während die aktenkundige, fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die frühere Tätigkeit als Reinigungskraft aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht ohne Weiteres nachvollziehbar sei, gebe es für die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur die äusserst vage Angabe im Bericht von Dr. D.___ vom August 2019 (vorstehend E. 4.9). Eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung sei nicht möglich, dazu bedürfe es weiterer Abklärungen, zunächst in Form einer Anfrage bei der Versicherten selbst, danach wahrscheinlich in Form einer bidisziplinären, orthopädisch-psychiatrischen RAD-Untersuchung oder gegebenenfalls auch einer Begutachtung (S. 9).
4.11 Dr. med. I.___, Fachärztin für Anästhesiologie, C.___, führte im Bericht vom 7. April 2020 (Urk. 18/120) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 19. November 2019 ambulant behandle (Ziff. 1.1), und nannte die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- schmerzhafte reaktiv adhäsive Kapsulitis rechte Schulter bei Status nach Supraspinatussehnen-Rekonstruktion rechts am 7. Februar 2018
- aktenanamnestisch rechtsseitiges cervicocephales Syndrom
- Schwindel
Die Beschwerdeführerin sei für jedwede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Theoretisch habe eine Kapsulitis eine gute Spontanheilungstendenz, allerdings bestünden in 3-6 % auch noch nach vier Jahren Schmerzen und Funktionseinschränkungen. Würde die frozen shoulder ausheilen, blieben noch Einschränkungen durch die partielle Supraspinatussehnenruptur (Ziff. 2.7). Es bestehe theoretisch die Indikation für Co-Analgetika, möglicherweise könne im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung eine Motivation und ein Verständnis dafür erarbeitet werden, was aktuell aufgrund schlechter Erfahrungen aus der Vergangenheit (Status nach depressiver Episode) nicht der Fall sei (Ziff. 2.8). Die Prognose hänge wesentlich vom weiteren Verlauf der Kapsulitis ab (Ziff. 4.3).
4.12 Die Ärzte der Integrierten Psychiatrie Z.___ berichteten am 18. Mai 2020 (Urk. 18/127/2-3) über zwei im Zeitraum vom 16. bis 22. April 2020 durchgeführte Konsultationstermine (vgl. Urk. 18/127/1) und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Die Zuweisung der Beschwerdeführerin sei durch die Spezialisten der Schmerzsprechstunde des C.___ mit dem Auftrag einer integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Abklärung, gegebenenfalls Behandlung, bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung erfolgt (S. 1), wobei die zur Zuweisung führenden Symptome im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gewertet würden. Die Beschwerdeführerin sei ausführlich über die Natur der chronischen Schmerzen und die Behandlungsansätze aufgeklärt worden, habe sich jedoch kategorisch geweigert, irgendwelche psychotropen Medikamente einzunehmen. Sie habe angegeben, dass sie - wenn sie sich zwischen der Einnahme der psychopharmakologischen Medikamente und dem Leiden an Schmerzen entscheiden müsste - immer noch lieber die Schmerzen tolerieren würde. Sie bezweifle die Sinnhaftigkeit der Psychotherapie und habe schlussendlich mitgeteilt, dass sie die Behandlung nicht beginnen wolle (S. 2).
4.13 RAD-Arzt Dr. H.___ und RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrer Stellungnahme vom 6. beziehungsweise vom 8. Juni 2020 (Urk. 18/144 S. 11-13) die folgenden aktuellen Diagnosen mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11-12):
- chronifizierte Schmerzproblematik der rechten Schulter, mit/bei
- therapieresistenter reaktiver adhäsiver Kapsulitis der rechten Schulter, bei
- Zustand nach Schulterarthroskopie am 7. Februar 2018 mit Supraspinatus-Rekonstruktion rechts am 7. Februar 2018
- chronisch-rezidivierendes zervikovertebrales Syndrom, bei
- Streckhaltung und myofaszialen Beschwerden
- rechtsseitiges zervikozephales Syndrom mit rezidivierendem Kopfschmerz (seit 2001)
- rezidivierender Schwindel
- DD: peripher-vestibulärer Schwindel, DD: benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- aktuell: kategorische Ablehnung einer psychotropen Medikation oder Psychotherapie
Die aktuellen Arztberichte würden in somatisch-orthopädischer Hinsicht eigentlich nichts Neues enthalten, jedoch in psychiatrischer Hinsicht schon. Es werde ausdrücklich festgestellt, dass derzeit keine Depression oder Anpassungsstörung mehr vorliege, vielmehr sei eindeutig die Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» gestellt worden. Die Versicherte lehne allerdings die ihr diesbezüglich von fachärztlich-psychiatrischer Seite vorgeschlagene und offensichtlich im Gespräch ausführlich begründete, adäquate (leitliniengerechte) Therapie dieser Gesundheitsstörung kategorisch ab, obwohl diese keine invasiven und damit unzumutbaren Massnahmen beinhalte. Damit verletze sie aus versicherungsmedizinischer Sicht ihre gesetzlich vorgeschriebene Schadenminderungspflicht. Aufgrund einer «chronifizierten Schmerzproblematik der rechten Schulter», die aus rein medizinisch-orthopädischer Sicht bei seit mehr als zwei Jahren anhaltender, vollkommener Therapieresistenz der bestehenden «reaktiven adhäsiven Kapsulitis» der rechten Schulter völlig untypisch sei, werde auch weiterhin und unbefristet von schmerztherapeutischer Seite eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bescheinigt. Dies sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht länger nachvollziehbar. Schmerz alleine begründe keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, zumal dann, wenn vorgeschlagene, nicht-invasive und damit zumutbare Therapiemassnahmen abgelehnt würden mit der Begründung, dann doch lieber die Schmerzen aushalten zu wollen (S. 12).
Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei zwar die bisherige beziehungsweise frühere Tätigkeit im Reinigungsdienst bis auf Weiteres nicht mehr möglich, eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei medizintheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens ab 22. April 2020 (zweiter Tag der psychiatrischen Abklärung im Z.___) zumindest zu 50 % möglich und zumutbar, wobei bereits eine erhebliche Leistungsminderung des (dominanten) rechten Armes berücksichtigt sei. Das Belastungsprofil beinhalte körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten, ohne Hantieren mit Lasten über 2 kg, ohne besondere Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit der rechten Hand und des rechten Armes, welcher nur unterhalb der Brusthöhe und nur als Hilfsarm einsetzbar sei (S. 12-13).
4.14 Im Bericht vom 12. Oktober 2020 über die am 28. September 2020 erfolgte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 18/130) wurde insbesondere festgehalten, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde heute ein höheres Arbeitspensum ausführen, aufgrund ihrer plausibel geschilderten Angaben zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden übernommen werden könne. Im Ergebnis wurde die Beschwerdeführerin von der Abklärungsperson ab November 2017 als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig qualifiziert (S. 5 Ziff. 2.6).
Die Abklärungsperson erkannte in dem mit 35 % gewichteten Bereich «Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung» sowie dem mit 8 % gewichteten Bereich «Einkauf sowie weitere Besorgungen» Einschränkungen von 10 % und in dem mit 12 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» eine Einschränkung von 5 % (S. 7-8 Ziff. 6.2-6.4). Hingegen erachtete sie die Beschwerdeführerin in den Bereichen «Ernährung» sowie «Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» als nicht eingeschränkt (S. 7 Ziff. 6.1, S. 8 Ziff. 6.5). Insgesamt ermittelte sie eine Einschränkung von 4.9 %, was einen (Teil-)Invaliditätsgrad von 0.98 % ergab (S. 9 Ziff. 7).
5.
5.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte (Urk. 3/4-5, Urk. 3/8, Urk. 16/2) zu den Akten.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der genannten Berichte erfüllt, weshalb diese im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden.
5.2 Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___, berichtete am 20. August 2020 über die am Vortag erfolgte Sprechstunde (Urk. 3/4) und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1):
- persistierende Schultersteife rechts, bei
- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Supraspinatus) rechts vom 7. Februar 2018 mit protrahiertem Verlauf
- Diabetes mellitus Typ 2
- Asthma bronchiale
- chronische Anämie im Rahmen eines Glucose-6 Phosphat-Dehydrogenasemangels seit 2005
Die Beschwerdeführerin zeige zweifellos weiterhin eine erhebliche funktionelle Einschränkung ihres rechten Schultergelenks bei der Verdachtsdiagnose einer postoperativen Kapsulitis. Die Kapselvernarbung lasse sich bereits auf dem MRI von 2019 klar dokumentieren. Als nächster Schritt werde nochmals eine Arthro-MRI-Untersuchung durchgeführt, dies insbesondere zur Dokumentation der Kapsulitis respektive der Kapselschrumpfung, aber auch zur nochmaligen Beurteilung der Rotatorenmanschette. Aus rein schulterorthopädischer Sicht könne sicherlich eine Schulterarthroskopie und Kapsulotomie diskutiert werden. In der Regel würden die Patienten dadurch an Beweglichkeit gewinnen. Ob sich die Schmerzen dadurch zu 100 % beeinflussen liessen, könne nicht vorausgesagt werden (S. 2).
Mit Bericht vom 4. September 2020 (Urk. 3/5) hielt Dr. K.___ fest, dass die Arthro-MRI-Untersuchung eine strukturalterierte Supraspinatussehne zeige, welche jedoch in Kontinuität stehe. Die restlichen Sehnen der Rotatorenmanschette seien intakt. Der Hauptbefund sei jedoch weiterhin die praktisch vollständige Obliteration des inferioren Gelenkrecessus, was im Sinne der adhäsiven Kapsulitis beurteilt werden könne. Die Kapselobliteration erkläre sicherlich zum grössten Teil die persistierende funktionelle Einschränkung. Da keinerlei Garantie für eine sichere Beschwerdefreiheit nach einer arthroskopischen Kapsulotomie gegeben werden könne, habe sich die Beschwerdeführer klar gegen ein solches Vorgehen entschieden (S. 1).
5.3 Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in seiner E-Mail vom 14. Mai 2021 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 3/8) dahingehend, dass die Schulterbeweglichkeit im Verlauf sogar eher noch eingeschränkter sei. Der Schürzen- und Nackengriff seien nicht möglich, bereits die Abduktion des rechten Arms sei stark eingeschränkt und verursache gleich Schmerzen. Die Prognose sei leider als ungünstig einzuschätzen. Es bestehe ein chronifizierter Zustand, welcher schwierig zu beeinflussen sei. Gemäss Bericht von Dr. K.___ vom September 2020 (vgl. vorstehend E. 5.2) bleibe chirurgisch als einzige Behandlungsoption nur noch die arthroskopische Kapsulotomie. Weitere Therapieoptionen, wie zum Beispiel Physiotherapie und Analgetika, seien eher supportiver Art und müssten eventuell durch einen spezialisierten Rheumatologen evaluiert werden, welcher auch gegenüber der IV-Stelle zur Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen könnte.
5.4 Im Bericht vom 24. Juni 2021 (Urk. 16/2) führte Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___, aus, dass die Beschwerdeführerin die aktive und passive Beweglichkeitsprüfung schmerzbedingt kaum zugelassen habe. Ein klares Kapselmuster habe in der passiven Untersuchung nicht erfasst werden können, da die Beschwerdeführerin den Arm in Neutralstellung aktiv gegengespannt habe. In Rückenlage habe sie den Arm unter Ablenkung allerdings auf den Bauch legen können, sodass eine passive Innenrotation von mindestens 50 Grad möglich erscheine. Ebenfalls sei beim Schuhe ausziehen im Sitzen eine (passive) Flexion von mindestens 70 Grad beobachtet worden. Die Prüfung der Rotatorenmanschette sei nicht konklusiv, da eine aktive Belastung kaum möglich gewesen sei. Die aktive und passive Beweglichkeit der Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke sei allerdings nicht eingeschränkt (S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin zeige nach wie vor einen protrahierten Rehabilitationsverlauf drei Jahre nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts. Klinisch bestehe in erster Linie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Inwiefern die adhäsive Kapsulitis für den Funktionsverlust verantwortlich sei, könne in der heutigen klinischen Untersuchung kaum eruiert werden. Auch bei aufgehobener glenohumeraler Beweglichkeit müsste zumindest skapulothorakal noch eine Restbeweglichkeit möglich sein. Auch seien die Diskrepanzen zwischen der klinischen Untersuchung und der unabhängigen Beobachtung unklar. Für eine objektive Beurteilung des IV-Anspruchs werde ein unabhängiges fachärztliches Gutachten vorgeschlagen. Vorgängig werde auf jeden Fall die neurologische Abklärung empfohlen, da die neurologischen Beschwerden (Sensibilitätsstörungen, Kraftverlust) durch die Vorgeschichte nicht erklärt seien (S. 2).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2018 (Urk. 18/48), welche infolge der im Jahr 2017 aufgetretenen Schulterbeschwerden erfolgte (vgl. Urk. 18/63/21, Urk. 18/63/26), materiell eingetreten und qualifizierte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärungen neu als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig (vgl. vorstehend E. 4.14). Somit hat sich der massgebliche Sachverhalt seit der letztmaligen materiellen Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. März 2011 (Urk. 18/44; vgl. vorstehend E. 3), mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, aufgrund der neu ausgewiesenen Schulterbeschwerden sowie der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ausgewiesenermassen geändert (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4). Dies ist, wie auch die neu festgelegte Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige, unbestritten, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Zu prüfen bleibt, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsrelevante Invalidität zu bejahen, und ob hierfür der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.
6.2 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
6.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Supraspinatussehnen-Läsion der rechten Schulter erlitt (vgl. Urk. 18/59/16-17), welche am 7. Februar 2018 im Rahmen einer arthroskopischen Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion operativ versorgt wurde. Im postoperativen Verlauf entwickelte sich eine reaktive adhäsive Kapsulitis, welche trotz diverser Therapiemassnahmen bisher nicht zur Abheilung gebracht werden konnte (vgl. vorstehend E. 4-5). In Anbetracht der ausgewiesenen Befunde und festgestellten Funktionseinschränkungen sowie im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin erweist sich die - sowohl von den behandelnden Ärzten als auch von den RAD-Ärzten - attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit somit grundsätzlich als nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, insbesondere deren Umfang und Verlauf, lässt sich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten indes nicht rechtsgenüglich beurteilen.
6.4 Für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stützen sich die RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. J.___ in ihrer Stellungnahme vom Juni 2020 (vorstehenden E. 4.13) im Wesentlichen auf den Bericht der Ärzte der Z.___ vom Mai 2020 (vgl. vorstehend E. 4.12). Diese wiesen indes in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2020 (Urk. 18/127/1) explizit darauf hin, dass sie gestützt auf lediglich zwei Konsultationstermine nicht in der Lage seien, den von der IV-Stelle eingeforderten Bericht zu erstellen, und verwiesen stattdessen auf ihren Abklärungsbericht vom 18. Mai 2020 (vgl. Urk. 18/127/2-3). Inwiefern sich die von ihnen diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, kann ihrem Bericht demgemäss nicht entnommen werden. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise die konkreten psychiatrischen Diagnosen sind gestützt auf den lediglich zwei Konsultationen beurteilenden Bericht somit nicht hinreichend klar erstellt, weshalb dieser keine verlässliche Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht darstellt und sich weitere Abklärungen als erforderlich erweisen. Des Weiteren vermögen sowohl der Bericht der Ärzte der Z.___ als auch die RAD-Aktenbeurteilung der geltenden Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, nicht zu genügen (vgl. vorstehend E. 1.6). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von den Ärzten der Z.___ im Rahmen der Konsultation erörterten Behandlungsansätze seitens der Beschwerdegegnerin bisher keine Schadenminderungspflicht auferlegt worden ist, demzufolge kann ihr - entgegen den Ausführungen der RAD-Ärzte - auch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden. Die Würdigung der Gesichtspunkte ihres Verhaltens sowie Behandlungserfolg beziehungsweise –resistenz sind indes, sofern sich ein psychischer Gesundheitsschaden anlässlich der fachärztlichen Begutachtung als ausgewiesen erweist, im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens angemessen zu beurteilen.
6.5 Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. J.___ fehlt es sodann an einer Diskussion der somatischen Befunde sowie an einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der funktionellen Einschränkungen, um die ab dem 22. April 2020 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit nachvollziehen zu können. Dabei erweist sich insbesondere ihre - im Übrigen zur Frage der Rechtsanwendung zählende - Argumentation, wonach Schmerzen alleine keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden, angesichts der ausgewiesenen objektiven Befunde im Zusammenhang mit der Kapsulitis als nicht schlüssig. Sodann fehlt es der RAD-Stellungnahme an einer Auseinandersetzung mit der divergierenden Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. E.___ vom September 2018 (vorstehend E. 4.4), welche die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit bereits seit 11. September 2018 als zu 50 % arbeitsfähig erachtete.
Nach dem Gesagten vermag die Aktenbeurteilung durch die RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. J.___, auf welcher der Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruhte, die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1.7) nicht zu erfüllen. Sie erlaubt somit keine rechtsverbindliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb sich ergänzende Abklärungen in somatischer und psychiatrischer Hinsicht als notwendig erweisen (vgl. vorstehend E. 6.2).
6.6 Auch gestützt auf die weiteren aktenkundigen Berichte lassen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen. Während Dr. I.___ im Bericht vom April 2020 (vorstehend E. 4.11) ohne nähere Begründung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit ausging, erachtete Dr. D.___ in ihrem Bericht vom August 2019 (vorstehend E. 4.9) eine zumindest anfangs sehr niedriggradige, angepasste Tätigkeit allenfalls als zumutbar. Auch Dr. E.___ erachtete die Beschwerdeführerin, ohne dies näher auszuführen, in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 4.4). Dr. L.___ (vorstehend E. 5.3) verwies sodann insbesondere auf eine Evaluierung durch einen spezialisierten Rheumatologen, welcher auch gegenüber der IV-Stelle zur Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen könnte. Auch Dr. M.___ schlug für die objektive Beurteilung des IV-Anspruchs angesichts der im Rahmen der klinischen Untersuchung beobachteten Diskrepanzen eine unabhängige fachärztliche Begutachtung vor. Des Weiteren empfahl er eine neurologische Abklärung (vgl. vorstehend E. 5.4).
6.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des somatischen und psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorzunehmen hat.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein den praxisgemässen Anforderungen entsprechendes polydisziplinäres Gutachten insbesondere in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie/Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie einhole und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Mit Honorarnote vom 1. Dezember 2021 machte Rechtsanwältin Laura Aeberli, Advokatur Aeberli, Aufwendungen von insgesamt 13.1 Stunden sowie Spesen in der Höhe von Fr. 87.10 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 27), was gerade noch angemessen erscheint. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- beläuft sich die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Entschädigung auf insgesamt Fr. 3'197.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4, S. 7-8) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'197.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin MLaw Laura Aeberli, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 27 und Urk. 29-32
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensRämi