Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00382
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 30. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 X.___, geboren 1963 und mit einem Berufsabschluss als Bäcker-Konditor sowie als Postangestellter (Urk. 7/2, 7/76), meldete sich am 4. November 2009 (Urk. 7/3) unter Hinweis auf Beschwerden in den Leisten und Hüften bei der Invalidenversicherung zwecks Gewährung beruflicher Massnahmen an. Diese gewährte vorerst Unterstützung im Rahmen von Arbeitsvermittlung (vgl. hierzu Urk. 7/51), namentlich bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Y.___ AG (Verfügung vom 19. Mai 2011, Urk. 7/57). Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse, unter anderem nach Beizug des Gutachtens der Z.___ AG vom 4. Januar 2011 (Urk. 7/45), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. September 2011 (Urk. 7/65) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 14 % unter Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
1.1.2 Mit Verfügung vom 28. März 2012 (Urk. 7/73) trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung vom 21. Februar 2012 (Urk. 7/69) nicht ein.
1.2
1.2.1 Nach der Entlassung durch die Post per 29. Februar 2012 aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 7/76-77 und Urk. 7/95) und nach operativer Versorgung mit einer Hüfttotalarthroplastik rechts am 25. Juni 2012 (Urk. 7/86/1-2) stellte der Versicherte am 17. Juli 2012 (Urk. 7/79) und 2. Oktober 2012 (Urk. 7/87) erneut ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle. Diese holte Auskünfte in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ein und erteilte Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom 3. bis 28. März 2014 in der A.___ (Urk. 7/148). Mit Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 7/154) bestätigte die IV-Stelle ihren rentenablehnenden Vorbescheid unter Hinweis auf einen unveränderten Gesundheitszustand.
1.2.2 Nach erfolgreich abgeschlossener Potentialabklärung (vgl. Urk. 7/155/5) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der B.___ vom 16. Juni bis 15. Dezember 2014 mit dem Ziel des Aufbaus einer stabilen Arbeitsfähigkeit sowie des Findens einer angepassten Stelle im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/163, Urk. 7/167). Dieses wurde
– nach Abbruch durch den Versicherten (vgl. Urk. 7/182/6-7) – mit Mitteilung vom 24. November 2014 per 30. Oktober 2014 abgeschlossen (Urk. 7/181).
Am 27. November 2014 (Urk. 7/184) ersuchte der Versicherte um Einleitung eines Revisionsverfahrens und Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/196).
1.2.3 Sowohl gegen die Verfügung vom 31. März 2014 wie auch gegen jene vom 13. Februar 2015 erhob der Versicherte jeweils beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 7/161/3-10; Urk. 7/198/3-10). Beide Beschwerden wurden mit Urteil vom 28. Oktober 2015 gutgeheissen, die Verfügungen vom 31. März 2014 sowie jene vom 13. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen (Prozess IV.2014.00460 und damit vereinigt IV.2015.00341, Urk. 7/203).
1.3 Zwischenzeitlich war bei der IV-Stelle am 2. Oktober 2015 ein weiteres Schreiben mit geltend gemachter gesundheitlicher Verschlechterung des Versicherten eingegangen (vgl. Urk. 7/200). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge unter anderem bei der Medas C.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 23. September 2016 erstattet wurde (Urk. 7/231/1-60; neuropsychologisches Teilgutachten vgl. Urk. 7/231/63-73). Am 17. Februar 2017 (Urk. 7/240) erfolgte eine Stellungnahme der Gutachter zur Rückfrage der IV-Stelle vom 6. Oktober 2016 (vgl. Urk. 7/232/1). Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38 %. Hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen wies sie darauf hin, diese seien durchgeführt worden. Ihm sei bereits am 24. November 2014 mitgeteilt worden, er könne sich wieder melden, wenn er sich zur Teilnahme daran in der Lage fühle und die Wiederaufnahme der Integrationsmassnahmen wünsche (Urk. 7/253). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 ersuchte der Versicherte erneut um
Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/259). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/261; Urk. 7/263 und 7/265), in welchem der Versicherte insbesondere auf seine Arbeitsbemühungen bei der Institution D.___ hinwies (Urk. 7/266-267), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2021 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/269 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 7. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Arbeitsintegration) zu gewähren, eventuell sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Subeventuell sei die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin prüfte im angefochtenen Entscheid den Anspruch auf Arbeitsvermittlung. «Auf eine Rentenprüfung» trat sie nicht ein (vgl. Urk. 2 S. 2).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die Rentenfrage bildete nicht Gegenstand des Vorbescheides vom 2. Februar 2021 (Urk. 7/261), weshalb darüber auch nicht verfügungsweise entschieden werden konnte. Folgerichtig beurteilte auch die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht lediglich den Anspruch auf berufliche Massnahmen, nicht jedoch einen Rentenanspruch. Trotz der missverständlichen Formulierung der angefochtenen Verfügung ist daher auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche in materieller Hinsicht auf die Zusprache einer Invalidenrente abzielen, nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei bereits aufgrund der letzten Gesuche des Beschwerdeführers Arbeitsvermittlung durchgeführt worden, welche leider erfolglos gewesen sei. Er habe bei der letzten Durchführung von Eingliederungsmassnahmen keine Bereitschaft gezeigt, den Schritt vom geschützten Rahmen in den ersten Arbeitsmarkt zu gehen. Auch im neuen Gesuch zeige der Beschwerdeführer zwar Motivation für die Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen, nicht jedoch im Hinblick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Da es somit an der subjektiven Bereitschaft fehle, bestehe kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), er habe sich sowohl beim Verein D.___, bei der E.___ AG sowie bei der F.___ um eine Arbeitsstelle bemüht und sei bisher erfolglos geblieben. Der Vorwurf, ihm fehle es an der subjektiven Mitwirkungsbereitschaft, sei daher nicht zutreffend (S. 13 f. Ziff. 5.25 f.). Er sei klar gewillt, im Berufsleben wieder Fuss zu fassen (S. 15 Ziff. 5.28). Gestützt auf die Akten und insbesondere die Verfügung vom 12. Juni 2017 sei klar erwiesen, dass der Invaliditätsgrad über 20 % liege, womit die Hürde zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen erfüllt sei (S. 16 Ziff. 6.3 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Dem Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdegegnerin unter anderem ein Arbeitstraining bei der B.___ vom 16. Juni 2014 bis 15. Dezember 2014 gewährt mit dem Ziel des Aufbaus einer stabilen Arbeitsfähigkeit sowie des Findens einer angepassten Stelle im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/167). Dieses Arbeitstraining wurde per 30. Oktober 2014 vorzeitig beendet (Schlussbericht B.___ vom 19. November 2014, Urk. 7/179). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin damals gemäss Mitteilung vom 24. November 2014 (Urk. 7/181) mit, dass er sich nicht dazu in der Lage fühlte, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt anzutreten beziehungsweise die Integrationsmassnahmen fortzusetzen (vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 25. November 2014, Urk. 7/182/6-7). In der Folge wurde eine erneute Rentenprüfung gewünscht (vgl. auch Urk. 7/184). Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wurde der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers schliesslich - und letztmals - rechtskräftig beurteilt, wobei ein Rentenanspruch verneint und hinsichtlich beruflicher Massnahmen darauf hingewiesen wurde, solche seien durchgeführt worden und der Beschwerdeführer könne sich wieder melden, wenn er sich für eine Teilnahme daran in der Lage fühle (Urk. 7/253).
3.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 erstmals wieder bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und ausgeführt hatte, er sei an Wiedereingliederungsmassnahmen interessiert und stehe in Kontakt mit dem Verein D.___ (Urk. 7/259), schätzte man das Eingliederungspotential - ohne weitere Abklärungen - bei der Beschwerdegegnerin «bei gleich 0» (vgl. Urk. 7/260/2). Der Beschwerdeführer bewarb sich jedoch im September 2020 bei der E.___ AG (Urk. 3/4a-4b) und im Mai 2021 bei der F.___ (Urk. 3/5). Von einem fehlenden subjektiven Eingliederungswillen, auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen - was ihm die Beschwerdegegnerin anlastete - kann daher nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Dass die Beschwerdegegnerin dies bei Verfügungserlass nicht wissen konnte, weil sie vom Beschwerdeführer gar nicht informiert worden war (Bewerbung E.___ AG) respektive die zweite «Bewerbung» erst nach Verfügungserlass erging, ändert nichts an diesem Ergebnis. Denn es ist der Sachverhalt bis zum Verfügungserlass zu prüfen, auch wenn die Verwaltung keine Kenntnis davon hatte. Anzumerken bleibt, dass bereits der Zeitablauf seit der letzten rechtskräftigen ablehnenden Leistungsverfügung Anlass gab, den Beschwerdeführer zu begrüssen hinsichtlich seiner Motivation zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (vgl. zur Anwendung revisionsrechtlicher Grundsätze bei Eingliederungsmassnahmen: BGE 109 V 119 E. 3a).
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, die Verfügung vom 17. Mai 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti