Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00384


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 20. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1968 geborene X.___ war ab dem Jahr 1984 als Glaser-Monteur im Familienbetrieb erwerbstätig, bis er im Jahre 1989 aus dem Y.___ in die Schweiz einreiste (Urk. 6/10). In der Folge übte er diverse Hilfsarbeitertätigkeiten aus, unterbrochen von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/13). Im Zusammenhang mit Rückenbeschwerden meldete er sich am 5. September 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/10). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/13) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/14 und Urk. 6/16). Zusätzlich liess sie den Versicherten von den Ärzten des Z.___ begutachten (Gutachten vom 9. September 2013; Urk. 6/28). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2013 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/32). Daran hielt sie mit Verfügung vom 27. März 2014 fest (Urk. 6/48). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. August 2015 ab (Urk. 6/62).

1.2    Aufgrund einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation meldete sich der Versicherte am 6. Oktober 2017 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/69). Nachdem diese mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 zunächst das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte (Urk. 6/78), entschied sie sich dennoch für eine umfassende Prüfung des medizinischen Sachverhalts (A.___-Gutachten vom 9. Dezember 2018, Urk. 6/104). Mit Vorbescheid vom 21. September 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/154) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 5. Mai 2021 fest (Urk. 6/170 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 5. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen, insbesondere einer neuen polydisziplinären Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass verglichen mit dem Entscheid vom 27. März 2014 von keiner Veränderung des gesundheitlichen Zustandes und damit in einer optimal angepassten Tätigkeit weiterhin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass auf die Ergebnisse des A.___-Gutachtens nicht abgestellt werden könne. So würde dieses den Ergebnissen des Z.___-Gutachtens wiedersprechen; weiter habe der am A.___-Gutachten beteiligte Dr. B.___ als behandelnder Arzt bereits im Jahr 2006 eine Schmerzausweitung behauptet, sodass es nicht erstaune, dass dieser wiederum von einer fehlenden Konsistenz ausgehe. Auch werde nicht begründet, weshalb sich das chronische Schmerzsyndrom nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll (Urk. 1 S. 4). Zudem habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch nach der Begutachtung noch weiter verschlechtert; so sei eine Meniskusläsion diagnostiziert und eine Infiltration an der HWS vorgenommen worden (S. 5, S. 7).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2014 (Urk. 6/48), welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Z.___-Gutachten vom 9. September 2013 stützt. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 6/28/30):

- Chronisches sensibles lumboradikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom S1 rechts (ICD-10 M54.4)

- Chronisches thorakokostales bis differentialdiagnostisch thorakoradikures Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M53.8)

- Klinisch und bildgebend Verdacht auf Mortonneurom interdigital Digitus III und IV rechts (ICD-10 G57.6)

    Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammenfassend aus, dass aus interdisziplinärer Sicht für körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten, worunter auch die früher ausgeübten Arbeiten im Gastgewerbe fallen würden, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit bestehe hingegen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, die vollschichtig umsetzbar sei (Urk. 6/28/33).


3.

3.1    Die für den Bericht des Spitals C.___ vom 28. Dezember 2016 verantwortlichen Fachärzte stellten die folgenden Diagnosen:

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei

- DD intermittierende radikuläre Reizung L5 rechts und Th12 rechts

- MRI LWS 12/2015: ausgeprägte Osteochondrose und Höhenminderung Bandscheibenfach Th12/L1 mit breitbasigem dorsalem Diskusbulging und dortiger Duralsackkompression ohne Myelopathiesignal, Diskopathie L5/S1 mit dorsaler Diskusprotrusion und Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts

- Rezidivierende depressive Episoden mit/bei

- Rezidivierenden Paniksymptomen und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung durch Kriegserlebnisse

- Lower Urinary Tract Symptoms

- Unklare nächtliche Synkopen

- Periarthropathia humeroscapularis

    Im Vergleich zu 2014 sei es anamnestisch zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, insbesondere zu einer Zunahme des Schmerzempfindens, welche die Einführung einer Opiattherapie notwendig gemacht habe. Es sei eine stationäre Rehabilitationstherapie angezeigt mit anschliessender Fortführung der physiotherapeutischen Behandlung im ambulanten Setting, nebst einer antidepressiven Therapie sowie einer Psychotherapie (Urk. 6/66).

3.2    Die für das A.___-Gutachten vom 9. Dezember 2018 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/104 S. 7):

- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F43.22)

- Schwindel und Kopfschmerzen mit Verdacht auf Migräne mit Aura und vestibuläre Migräne

- Zur Zeit ohne Basistherapie

- Hemikranie alle 14 Tage mit Ansprechen auf Triptan-Medikation (Zomig)

- Rezidivierende synkopale Zustände, am ehesten neurokardiologische/vasovagale Synkopen

- Auslöser vor allem bei Schmerzen (z.B. urologische Untersuchung) beziehungsweise als Miktionssynkopen

- Empfohlene weiterführende Abklärungen bislang nicht durchgeführt

- Seltene Synkopen im langjährigen Verlauf

- Beruflicher Einsatz in gefährdenden Bereichen nicht empfohlen

- Adipositas (BMI 35.6 kg/m2)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben:

- Chronisches Schmerzsyndrom

- Vorwiegend lumbal

- Teilweise spondylogene Ausstrahlung ins rechte Bein

- Keine neurologischen Ausfälle, bis auf residuelles sensibles S-Syndrom

- Teilweise Ausstrahlung gürtelförmig in den Unterbauch rechts bis zum Rippenbogen

- Divergierende Untersuchungsbefunde abgesehen von lumbal auch bei der Untersuchung der Halswirbelsäule, der Schultern und der Hüftgelenke

- MR-Untersuchungen repetitiv mit konstanten leicht pathologischen Befunden auf den beiden untersten Etagen (L4/5 sowie L5/S1) sowie bei Th12/L1, im Verlauf konstant, ohne objektivierbare neurologische Ausfallzeichen (z.B. MRI der BWS und LWS nativ und kontrastverstärkt vom 12. Mai 2006 sowie der LWS vom 28. August 2009 und von 12/2015, zusätzlich Status nach Morbus Scheuermann)

- Status nach Operation rechter Fuss (Morton Neurom-Resektion interdigital IV/V rechts am 19. März 2014)

    Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch einer anderen angepassten Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen. Es werde eine Intensivierung der ambulanten psychiatrischen Behandlung vorgeschlagen, auch sei eine Entwöhnung von den Opiaten angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht sollte dann für eine angestammte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % resultieren. Bezüglich der Migräne sei eine Basistherapie anzustreben (S. 8).

3.3    Am 26. Februar 2019 wurde ein natives MRI des rechten Knies erstellt. Dr. med. D.___, Oberärztin Radiologie am Spital C.___, beurteilte die Bildgebung bei Status nach Knietrauma rechts wie folgt:

- Basisnaher longitudinaler Riss am Aussenmeniskushinterhorn rechts

- Innenmeniskus intakt

- Beide Kreuz- und Kollateralbänder sind intakt

- Mässiger Gelenkerguss

    Weiter sei von einer geringen knöchernen Apposition an der lateralen Femurkondyle und am lateralen Tibiaplateau sowie einer oberflächlichen Signalalteration im Knorpel retropatellär auszugehen (Chondropathie Grad I; Urk. 6/122/11).

3.4    Am 18. August 2020 wurde ein natives MRI der HWS erstellt. Die untersuchenden Fachärzte des Spitals C.___ stellten dabei auf Höhe C3/4 ein rechtsbetontes Diskusbulging und eine Unkovertebralarthrose mit geringer Einengung des rechten Neuroforamens und des Spinalkanals, ohne Nervenwurzelaffektion fest. Auf Höhe C5/6 würden Unkovertebralarthrosen bestehen sowie ein breitbasiges Diskusbulging mit geringer Einengung des rechten und linken Neuroforamens sowie des Spinalkanals, ohne Nervenwurzelaffektion (Urk. 6/172/3-4).

3.5    In seinem Bericht vom 2. Oktober 2020 hielt Dr. med. Huber, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, dass gestützt auf die MRI-Befunde am 16. September 2020 eine Infiltration C3/4 und C4/5 rechts durchgeführt worden sei. Dabei sei jedoch keine eindeutige nachhaltige Besserung erzielt worden. Es seien nun die konservativen Möglichkeiten auszuschöpfen, bei ungenügendem Ansprechen sei auch eine Wiederholung der Infiltration möglich, allenfalls müsse auch ein chirurgisches Vorgehen in Betracht gezogen werden (Urk. 6/172/1).


4.

4.1    Das vorliegende polydisziplinäre A.___-Gutachten datiert vom 9. Dezember 2018 wobei die entsprechenden Untersuchungen in der Zeit zwischen dem 23. August und dem 6. November 2018 stattgefunden haben (Urk. 6/104 S. 3). Die angefochtene Verfügung datiert demgegenüber vom 5. Mai 2021, sodass Voraussetzung für ein Abstellen auf die Einschätzung der A.___-Gutachter ein in der Zwischenzeit weitgehend unveränderter Gesundheitszustand wäre. Davon ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten aber nicht auszugehen. So leidet der Beschwerdeführer mittlerweile auch an objektivierten Knie- und HWS-Beschwerden, wobei letztere ein Ausmass erreicht haben, welches eine Infiltration auf zwei Etagen nötig gemacht hat. Die Einschätzung der A.___-Gutachter erscheint vor diesem Hintergrund nicht mehr umfassend zu sein, zumal die entsprechenden Untersuchungen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mehr als 2.5 Jahre zurücklagen.

4.2    Weiter vermag auch die Begründung des psychiatrischen Teilgutachtens nicht restlos zu überzeugen. So stellten bereits die Fachärzte des Spitals C.___ in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2016 die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung durch Kriegsereignisse (Urk. 6/66). Auch die Fachärzte des Rehazentrums F.___ stellten eine entsprechende Verdachtsdiagnose bei Behandlung in der Zeit vom 5. bis 24. Januar 2017 (Urk. 6/86 S. 1). Im psychiatrischen Teilgutachten wird die ängstlich depressive Symptomatik dagegen allein mit den psychosozialen Belastungen (wirtschaftliche Abhängigkeit vom Sozialamt, Langzeitarbeitslosigkeit) erklärt (Urk. 6/104 S. 32), ohne ausreichend auf die medizinischen Vorakten einzugehen. Die Fachärzte des Medizinischen Zentrums G.___ stellten in ihrem Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 2. Dezember 2020 neben der Verdachtsdiagnose der posttraumatischen Belastungsstörung auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) mit/bei Kriegshandlungen im Y.___ seit 1970 mit involvierter Familie, Kindersoldat ab 12 Jahren bis zur Migration in die Schweiz im Jahr 1989 sowie Tötung des älteren Bruders im Krieg vor seinen Augen (Urk. 6/166 S. 1). Ausführungen zur zeitlichen Latenz respektive zur Entwicklung finden sich allerdings nicht.

    In somatischer Hinsicht fällt auf, dass die bereits im Dezember 2016 gestellte Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis im A.___-Gutachten diagnostisch nicht erwähnt wird, obschon bei der Prüfung der Schulterfunktion – zumindest für den medizinischen Laien – wohl von einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urk. 6/104/44). Das Weglassen der in den Vorakten gestellten Diagnose wäre vor diesem Hintergrund ausführlich zu begründen, was nicht geschehen ist.

4.3    Insgesamt erscheint aufgrund der neu hinzugekommen Knie- und HWS-Beschwerden eine aktuelle polydisziplinäre Abklärung unumgänglich, insbesondere aufgrund des nunmehr bald drei Jahre zurückliegenden A.___-Gutachtens. Eine umfassende Abklärung erscheint auch deshalb angezeigt, da der Beschwerdeführer mittlerweile an einer Vielzahl von Beschwerden leidet und darüber hinaus von einer objektivierten Mehretagenproblematik auszugehen ist. Auch in psychiatrischer Hinsicht erscheint eine sorgfältigere Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten sowie der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers angezeigt. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Offen bleiben kann bei diesem Ausgang, ob das A.___-Gutachten auch in formeller Hinsicht zu beanstanden wäre, wie dies der Vertreter des Beschwerdeführers beschwerdeweise geltend macht (Urk. 1 S. 2).


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty