Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00386


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 31. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1979 geborene X.___ verfügt über ein Handelsschuldiplom. Ab Januar 2005 arbeitete sie bei der Y.___ als Mitarbeiterin Middle-Office (Urk. 5/3/45). Da sie ab Frühjahr 2005 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 5/2/4-12, Urk. 5/3/5), löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis per 31. März 2006 auf (Urk. 5/3/5, Urk. 5/11/1, Urk. 5/11/6). Am 8. Juni 2006 (Urk. 5/1/1) meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Myositis ossificans in der Glutealregion links, welche seit April 2005 zu starken Schmerzen und einer Gehbehinderung im linken Bein führe, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3/6). Gleichzeitig gab sie an, der Gesundheitsschaden gehe auf zwei Unfälle zurück (Urk. 5/1/1), weshalb sie auch beim Unfallversicherer Leistungsansprüche angemeldet habe (Urk. 5/3/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge berufliche Abklärungen, zog Berichte der behandelnden Ärzte bei und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Gestützt auf dessen Beurteilung, dass primär ein Schmerzsyndrom vorliege, welches therapierbar sei (Urk. 5/16), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Januar 2007 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/18). Nachdem die Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 5/23), sistierte die IV-Stelle das Verfahren am 21. Februar 2007 bis zum Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens (Urk. 5/26). Da sich dieses Verfahren in die Länge zog (Urk. 5/36), teilte die IV-Stelle der Versicherten am 10. September 2008 mit, dass eine medizinische Begutachtung nötig sei (Urk. 5/38). Gleichentags erliess der Unfallversicherer seinen Entscheid (Urk. 5/40). Gestützt auf das in der Folge eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Institutes Z.___ GmbH, vom 25. Mai 2009 (Urk. 5/47), dessen Ergänzung vom 7. Dezember 2009 (Urk. 5/54; vgl. auch Urk. 5/49, Urk. 5/53, Urk. 5/55-56, Urk. 5/57) und die eingeholten Akten des Unfallversicherers (Urk. 5/52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. August 2010 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 5/58). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 10. Januar 2019 meldete sich die Versicherte aufgrund von Schmerzen im Rücken, im Kopf, in den Schultern sowie an den Knien und Hüften nach einem weiteren Unfall vom 7. Februar 2018 (Schnittverletzungen am linken Unterschenkel und Schulterkontusion nach Sturz in der Küche [Urk. 5/68/116]), wegen Energie- und Kraftlosigkeit, aufgrund einer morbiden Adipositas sowie aufgrund daraus resultierender Arbeitsunfähigkeiten ab dem 8. Februar 2018 zwischen 100 % und 50 % erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/62). Die IV-Stelle klärte daraufhin wieder die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 5/65, Urk. 5/67, Urk. 5/73, Urk. 5/82-86, Urk. 5/99, Urk. 5/121) – die Versicherte war inzwischen im Rahmen eines Arbeitsvertrags auf Abruf mit einem Pensum von 20 % bis 100 % bei der A.___ AG tätig (Urk. 5/65/2-3, Urk. 5/86/1) -, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 5/68) und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 5/75, Urk. 5/89, Urk. 5/97-98, Urk. 5/104, Urk. 5/107117, Urk. 5/119, Urk. 5/123-124). Gestützt auf die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 16. November und 16. Dezember 2020 sowie 8. März 2021 (Urk. 5/125/8-10) verneinte sie – nachdem sie die Versicherte zur Durchführung diverser Therapien im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht angehalten (Urk. 5/126) und das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte (Urk. 5/127) – mit Verfügung vom 5. Mai 2021 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2 = Urk. 5/129).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 4. Juni 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Replik vom 10. September 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), wovon der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung begründete die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs damit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die ausgewiesenen Diagnosen keine länger andauernde oder bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte die IV-Stelle ergänzend aus, laut Stellungnahme des RAD sei eine Adipositas permagna Ursache des Leidens. Eine Adipositas bewirke rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise eine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität. Der Beschwerdeführerin sei es trotz der Adipositas zumutbar, einer leichten (sitzenden) Tätigkeit nachzugehen. Ihre angestammte Tätigkeit entspreche einer solchen. Deshalb sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Gemäss RAD sollte die Adipositas gut therapierbar sein. Deshalb sei die Beschwerdeführerin am 11. März 2021 unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht aufgefordert worden, eine Ernährungsberatung in Anspruch zu nehmen, ihr Gewicht zur Besserung der arteriellen Hypertonie und des metabolischen Syndroms zu stabilisieren, eine geeignete Bewegungstherapie durchzuführen und überdies die CPAP-Therapie verordnungsgemäss fortzuführen. Damit könne vom Erhalt der 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Ein Invalidenrentenanspruch sei somit nicht gegeben (Urk. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, Anspruch auf eine Rente zu haben, bis sie wieder gesund sei und einer Arbeit nachgehen könne (Urk. 1 S. 2). Sie macht geltend, im Jahr 2003 habe sie einen Autounfall mit Schleudertrauma erlitten. Die Folgen des Schleudertraumas bestünden bis heute fort, gleichwohl habe sie nach diesem Unfall weiterarbeiten können. Ende 2005 habe sich nach einem Arbeitsunfall eine Myositis ossificans gebildet. In der Folge habe ihr Gewicht um über 58 kg zugenommen und sie habe starke Depressionen sowie höllische Schmerzen erlitten. Erst nach zwei Jahren habe sie wieder normal laufen können. Sie habe sich aber durchgekämpft und – trotz fortbestehender starker Schmerzen, Schwindel sowie Instabilität der Beine - wieder einen Job gefunden (Urk. 9 S. 1). Ende 2007 sei sie die Treppe hinuntergefallen und habe sich am Hals sowie den Lendenwirbeln verletzt, was einen wochenlangen Spital- und Rehabilitationsaufenthalt zur Folge gehabt habe. Bei einem weiteren Treppensturz im Jahr 2017 habe sie sich an der Schulter und erneut an den Lendenwirbeln verletzt sowie den Kopf angeschlagen. Danach seien die Depressionen wieder in voller Stärke aufgetreten und sie habe nur noch im Umfang von 20-60 % arbeiten können. Weil sie sich nicht mehr gut habe bewegen können, habe ihr Gewicht trotz zahlreicher Diäten immer weiter zugenommen. Im Jahr 2018 sei sie in der Küche umgefallen, wobei sie sich die Scherben eines Tellers in ihr Knie gerammt und erneut den Kopf, die Schulter, den Rücken und Ellenbogen angeschlagen habe. Anschliessend habe sie wochenlang nicht laufen können. Wegen Problemen mit dem Dickdarm habe sie sich einer Operation unterziehen müssen und sich fast komplett von der Aussenwelt abgekapselt. Sie könne nur noch sehr selten einkaufen gehen und gehe schon lange nicht mehr mit Freunden aus, weil sie Angst habe umzufallen; wegen ihres Gewichts von 177 kg könnte sie sich bei einem Sturz nämlich etwas brechen. Sie habe aktuell immer noch sehr starke Schmerzen, die sie bei allem behinderten, könne nur kurze Strecken laufen, leide ständig unter Atemnot und Schwindel, habe Schlafapnoe, hohen Blutdruck, Diabetes und seit kurzem auch ein Lipo-Lymphödem. Ihr Übergewicht sei die Folge von Depressionen: Ihr Psychiater habe bestätigt, dass sie das Essen nur dann nicht kontrollieren könne, wenn sie depressiv sei. Sie könne nicht lange sitzen und stehen, da ihre Beine dann anschwellten und stark schmerzten (Urk. 1 S. 1, Urk. 9 S. 2 f.). Obwohl sie seit Jahren eine Bewegungstherapie absolviere, schon länger an der Gewichtsreduktion arbeite – sie habe schon 12 kg abnehmen können – und täglich das CPAP-Gerät benütze, seien ihre Beschwerden immer noch vorhanden. Auch die psychiatrische Therapie zeitige nur langsam Erfolge (Urk. 1 S. 1). Deshalb könne sie momentan keiner Arbeit mehr nachgehen. Sie sei gerne bereit, sich von einem Vertrauensarzt der IV-Stelle untersuchen zu lassen (Urk. 1 S. 2).

3.    

3.1    Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu beurteilen, ob seit der letzten materiellen Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis ist die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 16. August 2010, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 5/58).

3.2    

3.2.1    Der Verfügung vom 16. August 2010 lag in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 25. Mai 2009 (Urk. 5/47) samt der Ergänzung vom 7. Dezember 2009 (Urk. 5/54) zugrunde (Urk. 5/57-58).

3.2.2    Das Z.___-Gutachten vom 25. Mai 2009 basiert auf fachärztlich-internistischen/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen vom 27. April 2009 (Urk. 5/47/2). Zu ihren Leiden befragt gab die Beschwerdeführerin den Gutachtern an, nach Unfällen im November 2004, März 2005 und Januar 2007 habe sie noch Belastungsschmerzen im Nacken. Ferner sei ihr eigentlich immer schwindlig, bei Belastungen könne es zu starken Schwindelattacken und Drehschwindel kommen (Urk. 5/47/8). 2007 habe sie einen Termin in der psychiatrischen Klinik gehabt, wobei weder eine Diagnose gestellt noch eine Behandlungsindikation erhoben worden sei (Urk. 5/47/10; vgl. auch Urk. 5/47/13). Die Gutachter stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie diagnostizierten eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) und anamnestisch ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom links, aktuell ohne radikuläre Symptomatik bei einer Diskushernie C5/6 links, derzeit klinisch ohne Neurokompression. Als weitere Diagnosen erwähnten sie einen Status nach zweimaliger Gesässkontusion links mit Ausbildung einer Myositis ossificans am Gluteus medius und minimus, derzeit ohne relevante Restbeschwerden, eine Adipositas permagna bei einem Gewicht von 128 kg (Body-Mass-Index [BMI] 49 kg/m2) und einen fortgesetzten Nikotinabusus (Urk. 5/47/18; vgl. auch Urk. 5/47/9). In der abschliessenden Gesamtbeurteilung hielten die Psychiater fest, aus psychiatrischer Sicht hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können und die diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Aus orthopädischer Sicht hätten praktisch keine Auswirkungen der Unfälle von 2004, 2005 und 2007 mehr festgestellt werden können, so dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten kaufmännischen Tätigkeit sowie in jeder anderen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Aus internistischer Warte ergäben sich keine weiteren Einschränkungen: Ausser der Adipositas seien unauffällige Befunde erhoben worden (Urk. 5/47/19).

3.2.3    In der Gutachtensergänzung vom 7. Dezember 2009 präzisierten die Gutachter, die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit und die Beurteilungen der behandelnden Ärzte wichen von ihrer eigenen Einschätzung, welche auf medizinisch-theoretischen Feststellungen basiere, ab. Aufgrund der medizinischen Vorakten könne geschlossen werden, dass keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit nach den Unfällen in den Jahren 2004 und 2005 bestanden habe. Die von einem Behandler attestierte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen der Adipositas sei nicht nachvollziehbar, da bei den gutachterlichen Untersuchungen keine durch die Adipositas verursachten körperlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf eine Bürotätigkeit festgestellt worden seien (Urk. 5/54).

3.3    

3.3.1    Aus den nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Januar 2019 (Urk. 5/62) beigezogenen Akten ergibt sich Folgendes zur weiteren gesundheitlichen Entwicklung: Gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie vom Zentrum J.___, vom 9. April 2014 über die von ihm durchgeführte Schlafanalyse wog die Beschwerdeführerin 147 kg, was einem BMI von 58 entsprach. Die Untersuchung bestätigte den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin unter einem Schlafapnoe-Syndrom (SAS) litt (Urk. 5/104).

3.3.2    Dem Bericht der Ärzte der Abteilung Pneumologie des Stadtspitals D.___ vom 2. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 10. Januar bis 27. Juli 2017 von diesen Ärzten wegen eines mittelschweren bis schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms mit Verdacht auf ein zusätzliches Adipositas-Hypoventilations-Syndrom behandelt wurde - seit dem 18. Januar 2017 mit einer CPAP-Therapie - und im Stadtspital D.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 5/119/2-5; vgl. auch Urk. 5/107-110).

3.3.3    Am 7. Februar 2018 stürzte die Beschwerdeführerin in der Küche und erlitt dabei Schnittverletzungen am linken Unterschenkel und eine Schulterkontusion (Urk. 5/68/116).

3.3.4    Wegen progredienter Schmerzen und einer Schwellung nach dem Unfall vom 7. Februar 2018 wurden am 20. Februar 2018 MRI-Bilder des Beckens angefertigt. Diese zeigten eine chronische Verletzung der Abduktorenmuskulatur links mit subtotaler Verfettung und Atrophie des Musculus gluteus minimus und Musculus gluteus medius links und den Verdacht auf eine periostale Knochenneubildung an der lateralen Kontur der Ala ossis ilii links im Bereich der Insertion des Musculus gluteus medius, wobei es sich laut dem Radiologen um eine Verknöcherung beziehungsweise Myositis ossificans handeln könnte (Urk. 5/68/110).

3.3.5    Aufgrund von Schmerzen mit Blockierungen im linken Knie nach dem Unfall erfolgte zusätzlich die MRI-Untersuchung des linken Knies vom 25. April 2018. Diese ergab im Wesentlichen eine 1 cm kraniokaudal sich ausdehnende ganglionverdächtige Alteration zwischen dem medialen kollateralen Ligament und der Pars intermedia des medialen Meniskus ohne Läsion des medialen Meniskus. Der Ursprung des allfälligen Ganglions war gemäss dem Radiologen unklar (Urk. 5/68/108).

    Ein MRI des Abdomens und des Beckens vom 27. Juni 2018 zeigte bis auf Adnexzysten beidseits und eine Cervixzyste keine Auffälligkeiten (Urk. 5/68/82).

3.3.6    Dr. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, behandelte die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen im Bereich der linken Flanke bis zum Beckenkamm und der linken Hüfte sowie Schulter- und Knieschmerzen. In seinen Berichten vom 12. und 30. Juli 2018 diagnostizierte er eine Lumbago links bei Status nach Sturz am 7. Februar 2018, ein leichtes chronisches Lumbal- und Zervikalsyndrom, chronische diffuse Knieschmerzen links, differentialdiagnostisch ein symptomatisches Meniskusganglion medial und ein Tractus Iliotibialis-Syndrom, Schulterschmerzen links, eine Adipositas permagna, eine arterielle Hypertonie, ein Prädiabetes, eine Migräne sowie ein Schlafapnoe-Syndrom. Dr. E.___ erhob ein ausreichend flüssiges Gangbild und eine unauffällige Kniefunktion. Im Bereich der geklagten Lumbalgien paravertebral links habe eine Druckschmerzhaftigkeit bestanden, der Lasègue-Test sei hingegen negativ ausgefallen. Soweit aufgrund der Adipositas permagna beurteilbar, habe ein Schulter- und Beckengeradstand bestanden (Urk. 5/68/87-88). MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule vom 20. Juli 2018 (Urk. 5/68/89) hätten eine Dehydratation der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 ohne Neurokompression sowie eine beginnende Spondylarthrose insbesondere im Segment L5/S1 links, geringer L4/5 ergeben. Ein morphologisches Korrelat für die Schmerzen der Beschwerdeführerin sei schwer auszumachen (Urk. 5/68/85).

3.3.7    Der Vertrauensarzt des zuständigen Unfallversicherers anerkannte in seiner Stellungnahme vom 14. November 2018 als Folge des Ereignisses vom 7. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Februar bis 4. März 2018, eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. März bis 31. Mai 2018 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. Juni 2018 (Urk. 5/68/76; vgl. auch Urk. 5/68/73, Urk. 5/125/2). Der Unfallversicherer stellte seine Leistungen mit Mitteilung vom 10. Dezember 2018 per 7. August 2018 ein (Urk. 5/68/6; vgl. auch Urk. 5/125/2).

3.3.8    Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, der die Beschwerdeführerin seit 2015 regelmässig hausärztlich betreute, erwähnte in seinem Bericht vom 14. September 2019 als aktuelle Symptomatik Schwank- und Drehschwindel sowie akute Zervikalgien und Lumbalgien (Urk. 5/89/3). Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Burn Out Syndrom (Erstdiagnose 2019), akute Zervikalgien und Lumbalgien sowie einen Darmwandeinriss, dessen operative Sanierung geplant sei. In der angestammten Tätigkeit als Bankangestellte sei die Beschwerdeführerin deshalb seit dem 28. Juni 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Als Funktionseinschränkungen nannte Dr. F.___ die vom Burn Out resultierenden Symptome, eine Depression, eine deutlich reduzierte Konzentration sowie eine Insomnie (Urk. 5/89/4-5).

3.3.9    Gemäss Berichten vom 17. September und 5. November 2019 führte PD Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, wegen einer chronischen Analfissur mit einer Mariske bei chronischer Obstipation am 2. November 2011 einen operativen Eingriff durch (Fissurektomie und Mariskektomie). Seinen Berichten ist zudem die Diagnose einer Adipositas Grad III (BMI 69,1) zu entnehmen (Urk. 5/97/7-10; vgl. auch Urk. 5/89/7-8, Urk. 5/97/11-14).

3.3.10    Den Verlaufsberichten von Dr. F.___ vom 12. und 13. Februar 2020 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich die Adipositas permagna Grad III (BMI 69,1), eine posttraumatische Bursitis im linken Knie und chronische diffuse Knieschmerzen links (differentialdiagnostisch Meniskusganglion medial, Tractus iliotibialis-Syndrom) zu entnehmen. Nicht auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich laut ihm folgende weiteren Diagnosen aus: Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Hypercholesterinämie, Schlafapnoe, Migräne, chronische Obstipation (Urk. 5/97/3, Urk. 5/98/5). Die Beschwerdeführerin sei wegen der Burn Out-Symptomatik, der Depression, der eingeschränkten Konzentration, einer Insomnie, Nervosität und chronischer Übermüdung weiterhin für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/97/4-5, Urk. 5/98/7). Zur weiteren Therapie der Beschwerden seien eine Ernährungsberatung und eine Psychotherapie vorgesehen (Urk. 5/98/5).

3.3.11    Dem Bericht über die Polysomnografie vom 3. August 2020 von Dr. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie vom Schlaflabor I.___, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor fünf Jahren 150 kg sowie vor einem Jahr 165 kg gewogen hatte und sich das Gewicht auf aktuell 120 kg reduziert habe. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse diagnostizierte Dr. H.___ ein mittelschweres Schlafapnoe/Hypopnoe-Syndrom vom obstruktiven und gemischten Typ, wobei das Hypopnoe-Syndrom im Vordergrund stehe. Die Indikation zur CPAP-Therapie sei eindeutig gegeben (Urk. 5/124/1-2).

    Nachträglich berichtete Dr. H.___ am 31. Oktober 2020 zu Handen der Invalidenversicherung, von Seiten des mittelschweren Apnoe-Syndroms ergebe sich «noch keine IV». Unter CPAP habe sich der Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) von 28.9/Stunde auf 0.1/Stunde normalisiert. Eine Maskenintoleranz habe nicht nachgewiesen werden können. Es bestehe aber der Verdacht auf eine Mal-Compliance der CPAP-Therapie. Natürlich sei die Adipositas permagna der Arbeitsfähigkeit hinderlich (Urk. 5/124/2).

3.3.12    In den versicherungsmedizinischen Würdigungen der vorhandenen Akten vom 4. März, 16. November und 16. Dezember 2020 hielt Dr. B.___ vom RAD fest, bei den diversen Beschwerden handle es sich weitgehend um Folgeerscheinungen der Adipositas permaxima bei einem BMI von 69.1 kg/m2. Die schlafbezogene Atemfunktionsstörung sei optimal behandelt; pulmologischerseits sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Adipositas wirke natürlich bewegungseinschränkend und zeitige Folgesymptome. Sowohl bezüglich des massiven Übergewichts wie des metabolischen Syndroms und der Degenerationen des Achsenskelettes bestünden Therapieoptionen. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; vgl. Urk. 5/121) sei zu folgern, dass es der Beschwerdeführerin bisher trotz der Beschwerden möglich gewesen sei, in einer sitzenden Tätigkeit durchgehend in signifikantem Ausmass erwerbstätig zu sein. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie bei Wahrnehmung der notwendigen und zumutbaren Therapieoptionen die bisherige Arbeitsfähigkeit erhalten könne. Damit liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit längerfristig einschränke (Urk. 5/125/6-10). In einer weiteren Stellungnahme vom 8. März 2021 empfahl Dr. B.___ in therapeutischer Hinsicht die Fortführung der CPAP-Therapie, die internistische Einstellung der arteriellen Hypertonie und des metabolischen Syndroms, die Gewichtsstabilisierung mit Hilfe einer Ernährungsberatung und die Einleitung einer geeigneten Bewegungstherapie (Urk. 5/125/10).

3.3.13    Im weiteren Verlauf konnte unter der CPAP-Therapie die Symptomatik weiter stabilisiert werden, so dass Dr. H.___ in seinem Verlaufsbericht vom 3. Mai 2021 festhielt, von Seiten des Apnoe-Syndroms bestehe unter der CPAP-Therapie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/128/4 f.).

3.3.14    In einem unbegründeten ärztlichen Zeugnis bescheinigte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. September 2021 bis auf Weiteres (Urk. 10).


4.

4.1    

4.1.1    Seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 16. August 2010 (Urk. 5/58) sind neue Gesundheitsstörungen aufgetreten: Das erstmals im Jahr 2014 diagnostizierte Schlafapnoe-Syndrom (Urk. 5/104), das nach dem Unfall vom 7. Februar 2018 in Erscheinung getretene leichte chronische Lumbalsyndrom – ein Zervikalsyndrom wurde bereits im Z.___-Gutachten vom 25. Mai 2009 erwähnt (Urk. 5/47/18) - und die ebenfalls unfallbedingten chronischen diffusen Knieschmerzen und Schulterschmerzen links (Urk. 5/68/85). Den medizinischen Akten sind sodann neu eine posttraumatische Bursitis im linken Knie, ein Burn Out Syndrom mit depressiver Symptomatik (Urk. 5/89/4-5), eine arterielle Hypertonie, ein Diabetes mellitus Typ 2, eine Hypercholesterinämie, eine Migräne sowie eine chronische Obstipation zu entnehmen (Urk. 5/97/3).

    Zudem hat sich der Schweregrad der Adipositas inzwischen zumindest zeitweilig verstärkt: Der internistische Z.___-Gutachter hatte noch einen BMI von 49 bei einem Gewicht von 128 kg erhoben (Urk. 5/47/9), während im Jahr 2014 ein BMI von 58 (Urk. 5/104), in den Berichten von Dr. F.___ vom 12. und 13. Februar 2020 ein solcher von 69,1 (Urk. 5/97/3, Urk. 5/98/5) und im Bericht über die Polysomnografie vom 3. August 2020 gar ein solcher von 74 erwähnt wird – unter gleichzeitiger Angabe, das Gewicht sei von 165 kg vor einem Jahr auf aktuell 120 kg gesunken (Urk. 5/124/1-2).

4.1.2    Nicht neu ist dagegen der aufgrund der MRI-Bilder des Beckens vom 20. Februar 2018 erhobene Verdacht auf eine Knochenneubildung im Bereich der Insertion des Musculus gluteus medius, bei dem es sich laut dem Radiologen um eine Verknöcherung beziehungsweise Myositis ossificans handeln könnte (Urk. 5/68/110). Bereits die Z.___-Gutachter berücksichtigten eine Myositis ossificans am Gluteus medius und minimus, wobei sie dieser Problematik mangels relevanter Restbeschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (Urk. 5/47/16, Urk. 5/47/18). Auch der von Dr. F.___ im Bericht vom 14. September 2019 aufgeführte Schwank- und Drehschwindel (Urk. 5/89/3) – die Beschwerdeführerin erwähnt auch in der Beschwerdeschrift, ständig unter Schwindel zu leiden (Urk. 1 S. 1) - wurde bereits im Z.___-Gutachten berücksichtigt (Urk. 5/47/8) und als die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einschränkend betrachtet (Urk. 5/47/18).

4.2    Von den neu hinzugetretenen Diagnosen wirken sich nach Ansicht des Hausarztes Dr. F.___ die arterielle Hypertonie, der Diabetes mellitus Typ 2, die Hypercholesterinämie, die Schlafapnoe, die Migräne und die chronische Obstipation nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 5/97/3, Urk. 5/98/5).

    Einschränkend vermerkte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 13. Februar 2020, die Dyspnoe führe bei mittlerer bis stärkerer Belastung zu Funktionseinschränkungen in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 5/98/6). Dieser Vorbehalt ist hier nicht von Relevanz, da die angestammte Büroarbeit kaum (körperlich) mittelschwere bis schwere Belastungen umfasst. Zudem hielt der behandelnde Pneumologe Dr. H.___ in seinen Beurteilungen vom 31. Oktober 2020 und 3. Mai 2021 explizit fest, das Apnoe-Syndrom sei nicht invalidisierend beziehungsweise wirke sich unter der CPAP-Therapie nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Ur. 5/124/2, Urk. 5/128/4 f.). Auch der RAD-Arzt Dr. B.___ verneinte in seinen Stellungnahmen vom 16. November und 16. Dezember 2020 eine Auswirkung der schlafbezogenen Atemfunktionsstörung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/125/9-10). Deshalb steht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass– nebst den übrigen von Dr. F.___ genannten Gesundheitsstörungen - auch das Schlafapnoe-Syndrom keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt.

4.3    Für die in erster Linie nach dem Sturz in der Küche vom 7. Februar 2018 neu hinzugetretenen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparats - das leichte chronische Lumbalsyndrom, die chronischen diffusen Knieschmerzen mit einer posttraumatischen Bursitis im linken Knie und die Schulterschmerzen links (Urk. 5/68/85) – war nach Auffassung des Orthopäden Dr. E.___ ein morphologisches Korrelat schwer auszumachen (Urk. 5/68/85). Trotz der angegebenen Schmerzen im linken Knie erhob er ein ausreichend flüssiges Gangbild und eine unauffällige Kniefunktion (Urk. 5/68/87). Der Vertrauensarzt des zuständigen Unfallversicherers anerkannte als Unfallfolge eine zeitlich befristete – und aufgrund ihrer kurzen Dauer für sich allein nicht rentenerhebliche (vgl. vorstehend E. 1.3-4) - Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Februar bis 4. März 2018, 60 % vom 5. März bis 31. Mai 2018 und 50 % vom 1. bis 30. Juni 2018 (Urk. 5/68/76; vgl. auch Urk. 5/68/73, Urk. 5/125/2).

    Der Hausarzt Dr. F.___ erwähnte in den Formularberichten vom 12. und 13. Februar 2020 zu Handen der IV-Stelle dagegen ein chronisches Lumbal- und Zervikalsyndrom, die posttraumatische Bursitis im linken Knie und die chronischen diffusen linksseitigen Knieschmerzen bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die er insgesamt als vollständig aufgehoben erachtete (Urk. 5/97/3, Urk. 5/98/5). Bei der Frage nach Funktionseinschränkungen mit Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit nannte er unter Ziffer 3.4 des Formularberichts vom 13. Februar 2020 Schwierigkeiten beim Gehen (Urk. 5/98/6). Hierzu ist festzuhalten, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als ehemalige Bankangestellte kaum körperliche Anforderungen stellte; insbesondere sind in einer solchen Funktion in der Regel keine längeren Gehstrecken zurückzulegen. Da der Facharzt Dr. E.___ keine wesentlichen Gehschwierigkeiten ausmachte, vermag die hausärztliche Beurteilung in diesem Punkt nicht zu überzeugen. Dabei darf auch die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Von Bedeutung ist auch der Hinweis des RAD-Versicherungsmediziners Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 16. November 2020, dass die Beschwerdeführerin bisher trotz ihrer Beschwerden in einer sitzenden Tätigkeit in signifikantem Ausmass arbeiten konnte (Urk. 5/125/9). Vor dem Hintergrund der Beurteilung von Dr. E.___ bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung von Dr. B.___ vom 16. Dezember 2020 (Urk. 5/125/10), dass sich unter anderem die Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirken. Es kann darauf abgestellt werden (vgl. zum Beweiswert von RAD-Berichten BGE 145 V 97 E. 8.5).

4.4    In psychischer Hinsicht hatten die Z.___-Gutachter am 25. Mai 2009 eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschränkte (Urk. 5/47/18-19). 2019 wurde erstmals ein Burn Out Syndrom mit depressiver Symptomatik diagnostiziert (Urk. 5/89/4-5). Diese Diagnose wurde soweit aktenkundig bisher einzig vom Hausarzt Dr. F.___ gestellt (Urk. 5/89/4-5, Urk. 5/97/3, Urk. 5/98/5), welcher nicht über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügt. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt indes eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Die von Dr. F.___ gestellte Diagnose erfüllt dieses Erfordernis nicht.

    In den Akten fehlen sodann Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bisher während längerer Zeit und erfolglos eine leitlinienkonforme psychiatrische Therapie absolviert hätte (vgl. die für die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren gemäss BGE 143 V 418, 143 V 409 und 141 V 281). Weder in der Neuanmeldung zum Leistungsbezug noch in den Berichten von Dr. F.___ wurde unter den behandelnden Therapeuten ein Facharzt für Psychiatrie oder ein Psychologe aufgeführt (Urk. 5/62/8, Urk. 5/89/3, Urk. 5/97/2, Urk. 5/98/4). Im Formularbericht vom 13. Februar 2020 erwähnte Dr. F.___ unter Ziffer 2.8 betreffend das weitere Vorgehen sinngemäss, die Aufnahme einer Psychotherapie sei geplant (Urk. 5/98/5). In den nachfolgend erstellten, bei den Akten liegenden Arztberichten fehlen aber Hinweise auf die effektive Aufnahme einer psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung. Erste Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Psychotherapie bei einem Psychiater begonnen hat, ergeben sich aus der Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2021, wo sie angibt, ihre psychiatrische Therapie zeitige nur langsam Erfolge (Urk. 1 S. 1).

    Konkrete Angaben zur Behandlung machte die Beschwerdeführerin nicht, insbesondere erwähnte sie nicht, bei wem sie sich in Behandlung befindet und welcher Art das psychische Leiden ist. Es steht damit nicht hinreichend fest, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2021 an einer psychopathologischen Symptomatik erheblicher Schwere und mit tatsächlichen Auswirkungen auf die erwerblichen Ressourcen litt. Mithin fehlen genügende Hinweise für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum.

4.5    Der Schweregrad der Adipositas hat sich nach dem in Erwägung 4.1.1 Gesagten inzwischen zumindest zeitweilig verstärkt. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirkt, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Im Z.___-Gutachten vom 25. Mai 2009 wurden keine körperlichen oder psychischen Funktionseinschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Bürotätigkeit einschränken, dokumentiert (Urk. 5/47/18-19). Nach dem in den vorstehenden Erwägungen 4.2-4 Gesagten sind inzwischen keine neuen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgetreten. Es kann folglich ausgeschlossen werden, dass die Adipositas permagna erhebliche körperliche oder geistige Schäden verursacht hat oder die Folge von solchen Schäden ist.

    Sodann ergibt sich aus dem Bericht des Pneumologen Dr. H.___ vom 3. August 2020, dass die Beschwerdeführerin fünf Jahre zuvor 150 kg, vor einem Jahr 165 kg und zum Berichtsdatum nur noch 120 kg wog (Urk. 5/124). In der Beschwerdeschrift gab sie zudem an, sie arbeite schon länger an der Gewichtsreduktion und habe schon 12 kg abnehmen können (Urk. 1 S. 1). Gemäss Angaben in der Replik wog sie wieder 177 kg (Urk. 9 S. 2). Dies spricht dafür, dass die im zeitlichen Verlauf schwankende Adipositas durch Gewichtsabnahme reduziert werden kann auf ein Mass, welches sogar unter demjenigen im Zeitpunkt der Erstellung des Z.___-Gutachtens liegt, als noch ein Gewicht von 128 kg registriert wurde (Urk. 5/47/9). Von Bedeutung ist ferner, dass die Beschwerdeführerin nach des Z.___-Begutachtung ab Januar 2010 im Rahmen eines Arbeitsvertrags auf Abruf bei der A.___ AG mit einem Pensum von bis zu 100 % tätig war (Urk. 5/65/2-3, Urk. 5/86/1, Urk. 5/121/2), also trotz Adipositas permagna in erheblichem Umfang arbeiten konnte. Unter Berücksichtigung dessen, dass weder die Z.___-Gutachter (Urk. 5/47/18-19) noch RAD-Versicherungsmediziner Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 16. November 2020 (Urk. 5/125/9) der Adipositas einen längerfristigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Bürotätigkeit beimassen, kann davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor keine wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat.

    Dr. H.___ vom Schlaflabor I.___ erwähnte in seinem Nachtragsbericht vom 31. Oktober 2020 zwar, die Adipositas sei «natürlich» der Arbeitsfähigkeit hinderlich (Urk. 5/124/2); allerdings äusserte er sich in genereller Weise und bezog sich nicht auf die angestammte, leichte Bürotätigkeit. Auch Dr. B.___ räumte am 16. November 2020 ein, die Adipositas wirke natürlich bewegungseinschränkend und bewirke Folgesymptome (Urk. 5/47/9), was aber nicht heisst, dass sie die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, leichten Bürotätigkeit einschränkt. Dr. F.___ hielt in seinen Berichten vom 12. und 13. Februar 2020 ebenfalls fest, die Adipositas permagna wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus, wobei er aber keine, direkt daraus resultierenden Funktionseinschränkungen mit Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit im Büro erwähnte (Urk. 5/97/4, Urk. 5/98/6). Sodann erläuterte Dr. F.___ in seinem Zeugnis vom 17. September 2021, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 17. September 2021 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig sei, nicht, welche Gesundheitsstörungen zu seiner Einschätzung geführt hatten (Urk. 10). Somit sind weder die Stellungnahmen von Dr. H.___ vom 31. Oktober 2020 noch diejenigen von Dr. F.___ geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ zu wecken. Es steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die in ihrem Ausmass schwankende Adipositas permagna bisher zu keiner längerdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hat.

4.6    Da nach dem Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 16. August 2010 keine neuen oder verstärkten Gesundheitsstörungen aufgetreten sind, welche sich erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, fehlt es an einer wesentlichen Sachverhaltsänderung. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das neue Rentengesuch vom 10. Januar 2019 abgewiesen hat. Dies führt auch zur Abweisung der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde.


5.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt