Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00388


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 10. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola

Wildeisen Anwaltskanzlei GmbH

Dörflistrasse 4, 8942 Oberrieden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1966 geborene X.___ ist gelernter Kaufmann und Speditionsfachmann (Urk. 10/6/3) und war bei verschiedenen Arbeitgebern im Bereich Logistik tätig (Urk. 10/6/1 f.). Nach der Kündigung im Februar 2015 (vgl. Urk. 10/7/3) nahm der Versicherte mit dem Aufbau eines Fachgeschäfts für Fliegenfischereibedarf eine selbständige Erwerbstätigkeit auf; das Projekt musste 2016 aus finanziellen Gründen beendet werden (Urk. 10/1/3, 10/6/24). Am 5. April 20217 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf zwei Rückenoperationen (Diskushernien), zwei Herzoperationen sowie ein Burnout bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen/Teilrente) an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 10/4) und holte Arztberichte ein (Urk. 10/7-8). Mit Mitteilung vom 14. August 2017 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von «Arbeitsvermittlung plus» vom 21. August 2017 bis 20. August 2018 (Urk. 10/12). Am 1. Juni 2018 teilte die IV-Stelle mit, sie gewähre dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch eine «Arbeitsvermittlung direkt» vom 12. Juni 2018 bis längstens 11. August 2019 (Urk. 10/16). Gemäss Schreiben vom 13. März 2019 wurde die «Arbeitsvermittlung direkt» abgeschlossen (Urk. 10/26). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen (Urk. 10/28, 10/31) und teilte dem Versicherten am 29. Juli 2019 mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie) notwendig (Urk. 10/37). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 23. Dezember 2019 durch die Y.___ erstattet (Urk. 10/45). Am 25. Februar 2020 forderte die IV-Stelle die Gutachter zur Beantwortung von Rückfragen auf (Urk. 10/46), was diese mit Schreiben vom 10. März 2020 taten (Urk. 10/51). Am 16. Juni 2020 nahm der behandelnde Psychiater, med. pract. Z.___, Stellung zum Gutachten der Y.___ (Urk. 10/63). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass eine weitere medizinische Untersuchung (Psychiatrie) notwendig sei (Urk. 10/66). Das psychiatrische Gutachten wurde am 3. Januar 2021 von Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (Urk. 10/73). Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 29. März 2021, er habe sich einer ausführlichen Abklärung eines ADHS zu unterziehen und im Anschluss bei sicherer Diagnose eine adäquate Behandlung gemäss Leitlinien aufzunehmen, sodann habe er eine störungsspezifische psychotherapeutische Behandlung der Persönlichkeitsstörung und eine therapeutische Behandlung des ausgeprägten Suchtmittelkonsums (Cannabis) aufzunehmen. Bei Umsetzung dieser Massnahmen sei zu erwarten, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten erhalten bleibe (Urk. 10/83). Mit Vorbescheid vom 29. März 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten sodann die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/85). Dagegen liess der Versicherte am 21. April 2021 Einwand erheben (Urk. 10/91). Mit Eingabe vom 26. April 2021 ersuchte der Versicherte ausserdem um «Aufhebung der Auflage einer Massnahme vom 29. März 2019 [richtig 2021]» (Urk. 10/100). Am 14. Mai 2021 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und wies das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2 [= Urk. 10/104]).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 8. Juni 2021 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung gutzuheissen. Ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter eine Teilinvalidenrente. Sodann sei die «Auflage einer Massnahme vom 29. März 2021» vollumfänglich aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S.2), welches Gesuch er mit Eingabe vom 15. Juli 2021 wieder zurückzog; an den übrigen Anträgen hielt er ausdrücklich fest (Urk. 7). Am 14. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 9). Mit Verfügung vom 21. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und vom Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Vormerk genommen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 27. April 2022 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer den gleichentags datierten Austrittsbericht der B.___ AG, Klinik für Neurologie, zu den Akten reichen (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    

1.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid, es sei im Jahr 2019 eine medizinische Untersuchung bei der Y.___ durchgeführt worden. Da der psychiatrische Sachverhalt im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens der Y.___ nicht abschliessend habe geklärt werden können, sei im Jahr 2020 erneut ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Der Beschwerdeführer sei seit März 2015 in seiner bisherigen Tätigkeit als Speditionskaufmann Luftfracht nicht mehr arbeitsfähig. Ihm seien jedoch sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne Tragen von Lasten über 10-15 kg, die weitgehend selbständig oder bei Anstellung mit genügend Freiraum und unterstützendem Vorgesetzten ausgeübt werden können, zu 100 % zumutbar. Die Gegenüberstellung der Einkommen mit und ohne gesundheitliche Einschränkungen ergebe einen Invaliditätsgrad von 7 %, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), die Begründung in der Verfügung sei gesamthaft nicht einleuchtend und verletze das rechtliche Gehör (Urk. 1 S. 5). Nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater sei festzuhalten, dass die Verabreichung von ADHS Medikamenten als zu gefährlich erachtet werde (Urk. 1 S. 6). Es könne ihm als Invalideneinkommen höchstens ein Einkommen von Fr. 0.-- angerechnet werden. Des Weiteren sei das Valideneinkommen zu tief eingeschätzt worden. Er habe vor seinen Infarkten und dem Burnout ein Einkommen in Höhe von Fr. 108'858.-- (Jahr 2009) erzielt. Wäre er nicht erkrankt, hätte sich dieses Einkommen in den letzten zehn Jahren noch erhöht. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Ausbildung, seiner Erfahrungen und Qualifikationen ein jährliches Einkommen von Fr. 120'000.--erreichen würde (Urk. 1 S. 12). Vergleiche man das Invalideneinkommen mit dem Valideneinkommen, sei ein IV-Grad von 100 % ausgewiesen, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Eine Erwerbstätigkeit und die Erzielung eines Einkommens seien ihm keineswegs möglich (Urk. 1 S. 13). Die Persönlichkeitsstörung, das ADHS sowie die Herzprobleme würden sich massiv auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. In gleichgelagerten Fällen sei gemäss Rechtsprechung und Lehre zudem ein leidensbedingter Abzug gewährt worden (Urk. 1 S. 22).

2.3    Zu prüfen ist vorab die formelle Rüge, wonach das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 14). Der Beschwerdeführer liess hierzu im Wesentlichen ausführen, die rechtlichen und medizinischen Anmerkungen in der Stellungnahme vom 8. Februar 2021 hätten weder im Vorbescheid vom 29. März 2021 noch in der Verfügung vom 14. Mai 2021 Gehör gefunden. Zudem sei für ihn die Verfügung nicht nachvollziehbar und verletze ihn in persönlicher Hinsicht sehr. Unklar sei insbesondere, was unter angestammter und was unter adaptierter Tätigkeit zu verstehen sei. Er könne sich nicht rechtskonform zur Wehr setzen, weshalb die Verfügung vom 14. Mai 2021 aufzuheben sei (Urk. 1 S. 5-6).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hierfür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Mit Blick auf diese Grundsätze liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 2 S. 2) und erwog, gemäss Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Januar 2021 könne das ADHS auch rein psychotherapeutisch behandelt werden, da die bisherige Berufskarriere gegen ein schwer ausgeprägtes ADHS spreche. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass bei der Ermittlung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkung auf die durchschnittlichen Löhne sämtlicher Arbeitnehmer in einer nicht akademischen betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Fachfunktion abgestellt werde, da der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2015 nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis gewesen sei und sich im Bereich Fischerei selbständig machen wollte (Urk. 2 S. 1). Für den Beschwerdeführer war daher ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Gutachten als beweiskräftig erachtete und sich zudem auf die Stellungnahme des RAD stützte. Damit war ihm eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Mai 2021 vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa).

2.4    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Auflage einer Massnahme sei aufzuheben (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2021, welche den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Streitgegenstand ist dabei die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Begründung, bei einem Invaliditätsgrad von 7 % bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 2 S. 2). Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht steht in diesem Zusammenhang nicht zur Diskussion, weshalb die Zumutbarkeit der auferlegten Massnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich daher.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in somatischer Hinsicht auf das Gutachten der Y.___. Am 15. und 16. Oktober 2019 sowie am 12. November 2019 wurde der Beschwerdeführer interdisziplinär begutachtet (Psychiatrie, Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie). Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Fachärztin Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. F.___, Fachärztin Neurologie, führten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten die Gutachter (Urk. 10/45/8):

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) als Ausdruck einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit schwerpunktmässig querulatorischer sowie im Ansatz begleitend narzisstischer Komponente

- Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide - schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak - Abhängigkeitssyndrom/gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.24)

- Zustand nach Bestehen von Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) als Ausdruck eines Burn-out-Syndroms

- Rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom bei muskulärer Dysbalance und Osteochondrose L5/S1 mit Spondylarthrose, bei Status nach Diskushernienoperation 1996 und 2004, keine Anhaltspunkte für radikuläre Reiz- beziehungsweise Ausfallsymptomatik

- Koronare Dreigefäss-Erkrankung mit schwerer exzentrischer Stenose RCA und diskreter Hypokinesie inferior 04/2001 (PCA, PTCA und fünffache Stentimplantation 04.04.2001, Anlegen eines fünffachen aortokoronaren Bypasses bei symptomatischer Angina pectoris 03/2012)

- Adipositas BMI 32.4 kg/m

- Hyperlipidämie ED 2001, medikamentös ungenügend eingestellt

- Arterielle Hypertonie, knapp genügend eingestellt

- Nikotinabusus zwei Pakete täglich

- Vitamin-D-Mangel, ED 01/2019, passager substituiert, aktuell kein Mangel

- Prostatahyperplasie

- Rezidivierend auftretende Kopfschmerzen vom Spannungs-Typ

    Die Gutachter führten zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen aus, es hätten sich keine objektivierbaren psychopathologischen Defizite mit relevantem Einfluss auf die allgemeine Arbeitsfähigkeit finden lassen. Aus psychiatrischer Sicht stehe einer vollumfänglichen Teilnahme des Beschwerdeführers am regulären Arbeitsprozess nichts entgegen. Es sei jedoch ein individueller Tätigkeitsbereich ausserhalb direkter Gruppenkonstellationen mit weitgehend selbstbestimmbaren Arbeitsprozessen zu favorisieren. Aufgrund der Rückenproblematik seien aus rheumatologischer Sicht lange und einseitige körperliche Belastungen zu vermeiden; das Heben von Lasten über 10 bis 15 kg sollte nicht erfolgen. Die Rückenbeschwerden seien bei der bisherigen Tätigkeit nicht anhaltend einschränkend gewesen. Durch eine regelmässige, korrekt ausgeführte Rückengymnastik mit Rumpfstabilisation beziehungsweise Dehn- und Kräftigungsübungen könnten die Beschwerden wahrscheinlich gelindert werden. Die allgemeinen Einschränkungen im Alltag seien gering und nicht relevant für die bisherige oder eine leidensadaptierte Tätigkeit, da sie oft abhängig von der zugrundeliegenden Motivation seien. Aus internistischer Sicht könne der Beschwerdeführer alle seiner Ausbildung und seiner Erfahrung entsprechenden beruflichen Tätigkeiten ausüben. Die koronare Dreigefäss-Erkrankung verursache nach den erwähnten Massnahmen im April 2001 und März 2012 derzeit keine Beschwerden. Die kardiovaskulären Risikofaktoren Nikotinabusus, Adipositas sowie die knapp genügend eingestellte arterielle Hypertonie seien jedoch nach wie vor von grosser Bedeutung. Die Gutachter vermerkten, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht bereit sei, auf weiteren Nikotinkonsum zu verzichten. Der Fettstoffwechsel sei unter Crestastatin ungenügend eingestellt. Eine diabetogene Stoffwechsellage bestehe aber bisher nicht. Die zunehmend symptomatische Prostatahyperplasie habe sich unter Tamsulosin nur vorübergehend etwas gebessert. Auch aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Belastbarkeit; der Beschwerdeführer könne alle Arbeiten verrichten. Die Diagnosen Spannungstyp-Kopfschmerz und Rückenschmerzen seien lediglich als Nebenbefunde aufgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich seit vielen Jahren nicht mehr in Behandlung und es sei nie eine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Diagnosen bescheinigt worden (Urk. 10/45/9).

    Hinsichtlich der retrospektiven Bewertung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit erläuterten die Gutachter, aus psychiatrischer Sicht habe, abgesehen von stattgehabten Hospitalisations- respektive sich anschliessenden Rekonvaleszenzphasen, zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung bestanden. Aus rheumatologischer Bewertungsperspektive habe sich die Arbeitsfähigkeit seit der zweiten Rückenoperation im Jahr 2004 auf einem gleichbleibenden uneingeschränkten Niveau befunden. Mit Ausnahme der Zeitperioden der stationären kardiologischen Behandlungen im April 2001 und März 2012, gefolgt von einer Nacherholungsphase von zwei bis drei Wochen, bestehe aus internistischer Sicht eine andauernde Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren habe eine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischen Gründen nie bestanden (Urk. 10/45/11 f.). Die Gutachter führten zudem aus, es habe keine Erkrankung mit relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestanden. Die aus psychiatrischer und internistischer Sicht abgegebenen Empfehlungen hätte lediglich zum Ziel, das bestehende Niveau zu erhalten, Komplikationen zu vermeiden und eine möglichst günstige Langzeitprognose zu erreichen (Urk. 10/45/12).

3.2    RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme zum Y.___-Gutachten fest, es erfülle zwar die formalen Qualitätskriterien, jedoch sei es vor allem im psychiatrischen Teilgutachten wenig nachvollziehbar und in den medizinischen Schlussfolgerungen nicht plausibel. Die Gutachter seien daher aufzufordern, Rückfragen zu beantworten (Urk. 10/82/5).

3.3    Die Beschwerdegegnerin gelangte daraufhin mit Schreiben vom 25. Februar 2020 mit Ergänzungsfragen an die Ärzte der Y.___. Sie bat namentlich um eine Erläuterung, anhand welcher Kriterien eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen worden war. Ferner sollten die Gutachter ausführlich zu der von den Behandlern abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen. Schliesslich sollten sich die Gutachter zur Frage äussern, ob der Beschwerdeführer ausreichend Ressourcen habe, um sich selbständig eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu suchen (Urk. 10/46).

3.4    In der Stellungnahme vom 10. März 2020 hielten die Y.___-Gutachter fest, die Kriterien für eine querulatorische Persönlichkeitsstörung (wohl aber für eine entsprechende Akzentuierung) seien nicht erfüllt. Sie führten aus, die abweichenden Verhaltensmuster seien unter Einbezug der anamnestischen Datenlage sowie des persönlich erhobenen psychopathologischen Status aus gutachterlicher Sicht nicht ausgeprägt genug für das Vorliegen einer querulatorischen Persönlichkeitsstörung. So habe der Beschwerdeführer mehrere feste Partnerbeziehungen, eine davon über einen fünfjährigen Zeitraum, gepflegt. Bis zum Zeitpunkt der Begutachtung habe er – trotz seines fortgeschrittenen Alters – noch keine juristischen Auseinandersetzungen geführt, wenngleich solche von ihm angekündigt worden seien. Er habe erfolgreich eine Lehrausbildung sowie berufliche Weiterbildungen abgeschlossen. Zudem habe der Beschwerdeführer jahrelang erfolgreich eine berufliche Tätigkeit mit Aufstieg bis zum Filial- und Marketingleiter ausgeübt. Er sei sozial gut integriert und habe erst im August 2019 gemeinsam mit drei Freunden eine einwöchige Ferienreise nach Norwegen unternommen, die er im Einsatz für die gesamte Reisegruppe vollständig selbständig organisiert habe. Aus dem seit Juli 2011 verfügbaren Aktenverlauf hätten sich keinerlei Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- oder Adoleszentenalter ergeben. Der Beschwerdeführer habe selbst glaubhaft angegeben, unter liebevollen und fürsorglichen Rahmenbedingungen aufgewachsen zu sein und in seiner Kindheit beziehungsweise im Jugendalter niemals unter psychischen Problemen gelitten zu haben. Des Weiteren sei er erst seit einem Lebensalter von 45 Jahren im Nachklang des wegen einer «Erschöpfungsdepression» im Sommer 2011 stattgehabten (bisher einzigen) stationär-psychiatrischen Behandlungsabschnitts unter regelmässiger ambulanter psychiatrischer Betreuung. Zur abweichenden Einschätzung der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erläuterten die Gutachter, der Beschwerdeführer leide an einer Vielzahl somatischer Erkrankungen und sei dabei insbesondere kardial schwer betroffen. Die sich aus der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Aktenlage ergebenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit würden zumeist auf einer nicht weiter differenzierten «Mischbeurteilung» unter Einbezug psychischer und somatischer Faktoren beruhen; die Einschätzungen seien aber vornehmlich nicht von auf dem psychiatrischen Fachgebiet spezialisierten Ärzten vorgenommen worden. Die im Austrittsbericht Job Coaching der psychiatrischen Klinik H.___ für den freien Arbeitsmarkt festgestellte uneingeschränkte Leistungsfähigkeit innerhalb eines Pensums von maximal 50 % basiere ebenso wie die Beurteilung durch med. pract. Z.___, Facharzt Psychiatrie, auf der Voraussetzung des Bestehens einer Persönlichkeitsstörung, die von gutachterlicher Seite nicht habe verifiziert werden können. Die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründe sich massgeblich mit der im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung geänderten Diagnose, dem damit konsekutiv verbundenen deutlich erweiterten Spektrum positiver Ressourcen sowie der persönlichen Beurteilung des psychopathologischen Status im Untersuchungszeitpunkt. Abschliessend hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer verfüge durchaus über ausreichende Ressourcen in Bezug auf eine Stellensuche auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es sei aber unter Berücksichtigung seines bereits fortgeschrittenen Lebensalters, des Bestehens einer querulatorischen Persönlichkeitsakzentuierung sowie der Tatsache, dass er seine letzten Bemühungen nicht erfolgreich habe abschliessen können, eine weitere entsprechende Unterstützung von behördlicher Seite begrüssenswert (Urk. 10/51).

3.5    Auf erneuten Vorhalt kam RAD-Arzt Dr. G.___ mit Stellungnahme vom 25. März 2020 zum Schluss, nach Eingang der Beantwortung der Rückfragen könne aus versicherungsmedizinischer Sicht auf das Gutachten der Y.___ vom 23. Dezember 2019 abgestellt werden. Die Gutachter hätten sich medizinisch plausibel und nachvollziehbar zu den somatischen und psychischen Einschränkungen geäussert (Urk. 10/82/5).

3.6    Der behandelnde Psychiater, med. pract. Z.___, äusserte sich im Schreiben vom 16. Juni 2020 zur Stellungnahme der Gutachter vom 10. März 2020. Er führte aus, dass gemäss diagnostischen Leitlinien (ICD-10, neu auch ICD-11) lediglich das Vorhandensein von mindestens drei der genannten Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen müsste und nicht sämtliche genannten Faktoren. Gemäss ICD-11, welches zwar bereits gültig, aber erst ab Januar 2022 verpflichtend sei, gelte das Vorliegen in der Kindheit oder Jugend nicht mehr als Kriterium. Es müsse lediglich ein festes Vorhandensein der entsprechenden Merkmale über die Dauer von mindestens zwei Jahren vorliegen. Der Beschwerdeführer sei bereits länger als zwei Jahre in ambulanter Behandlung und aufgrund der genannten Eigenschaften mit den entsprechenden negativen Auswirkungen auf sein Leben bereits längere Zeit arbeitslos. Es könne davon ausgegangen werden, dass das zeitliche Kriterium von mindestens zwei Jahren erfüllt sei. Die Kriterien der deutlichen Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen, Denken sowie in den Beziehungen zu anderen seien ebenfalls erfüllt. Seine Einstellungen würden dazu führen, dass er weitgehend sozial vereinsamt sei; es würden zwar vereinzelte soziale Kontakte bestehen (vor allem zu seinen Eltern), mit denen komme es aber immer wieder zu Streitigkeiten. Im Rahmen der Fischerei habe der Beschwerdeführer ebenfalls vereinzelte Kontakte, wobei auch die nur wenige Tage dauernden Reisen interaktionell meist nicht unkompliziert verlaufen würden. Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig; eine Begrenzung auf Episoden psychischer Krankheiten liege nicht vor. Das auffällige Verhaltensmuster sei tiefgreifend und in vielen persönlichen sowie sozialen Situationen eindeutig unpassend. Der Beschwerdeführer leide sowohl unter der Arbeitslosigkeit wie auch unter der Tatsache, sich in vielen sozialen Situationen missverstanden oder falsch behandelt zu fühlen. Er leide unter seiner Störung, sein eigener Anteil sei ihm aufgrund seiner Eigenschaften jedoch nicht bewusst. Insgesamt seien fünf von sechs Kriterien für die Persönlichkeitsstörung erfüllt. Sodann verwies der behandelnde Psychiater darauf, dass er die Diagnose paranoide Persönlichkeitsstörung (F 60.0) gestellt habe; der Beschwerdeführer erfülle zwar nicht sämtliche Kriterien, einige seien jedoch erfüllt. Des Weiteren seien fünf der neun Merkmale einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung erfüllt. Gesamthaft sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) zu diagnostizieren, allerdings mit klarer Akzentuierung der paranoiden/querulatorischen Komponente. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gefestigten Denk- und Verhaltensmuster gesundheitlich betrachtet nicht gewillt, Integrations- oder Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Dies führe immer wieder zu Konflikten, wobei eine deutliche Verminderung der Fähigkeit bestehe, Konflikte auf konstruktive Art zu lösen und vermeintliche Kränkungen auf angemessene Art zu verarbeiten. Es erscheine daher kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle mittel- oder längerfristig behalten könne (Urk. 10/63).

3.7    Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 3. Januar 2021 das von der Beschwerdegegnerin ergänzend in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 10/73). Er führte folgende Diagnosen auf (Urk. 10/73/62):

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61)

- mit Impulsivität, raschem emotionalem Anspringen (Hot Temper), Ungeduld, Stimulationsbedürfnis (Sensation Seeking) und Defiziten in der Selbstorganisation als persistierende Symptome einer seit Kindheit bestehenden ADHS nach F90.0

- mit querulatorischen Zügen

- mit narzisstischen Zügen

- Cannabis, schädlicher Gebrauch, F12.1

- Nikotinabhängigkeit, F17.2

- Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain und Alkohol

    Zur abweichenden Einschätzung führte Dr. A.___ aus, ohne Berücksichtigung der ADHS und der prägenden Konflikte (Autoritätskonflikt/Selbstwertkonflikt) lasse sich aus seiner Sicht die ganze Krankheitsgeschichte und die Dekompensation im Februar 2016 nicht verstehen. Insofern überzeugten weder das Y.___-Gutachten noch die Ausführungen des behandelnden Psychiaters. Beim Y.___-Gutachten seien in der Beurteilung nicht nur die väterliche Konfliktsituation und die eingeschränkte Paar-Beziehungsfähigkeit, sondern auch die Konflikte an den Arbeitsstellen ausser Acht gelassen worden. Gemäss BAG-Vorgaben und SGPP-Begutachtungsleitlinien sei das Durchgehen der einzelnen Arbeitsstellen einschliesslich Kündigungsgründe fester Bestandteil des Gutachtens. Auch seien die Umstände des Konkurses nicht erfragt worden. Beim Beschwerdeführer liege in Bezug auf die Beeinträchtigung in Alltag und Beziehungen durch die festgestellten Störungen eine mittelschwere psychische Gesundheitsschädigung vor (Urk. 10/73/62). Dr. A.___ nannte als Hauptdiagnose eine Persönlichkeitsstörung mit ADHS-bedingten Persönlichkeitsfaktoren sowie querulatorischen Zügen im Zusammenhang mit einem Autoritätskonflikt und narzisstischen Zügen bei Selbstwertproblematik; der Substanzabusus sei dagegen sekundär. Dr. A.___ erachtete die bisherige Therapie als insuffizient, was dem Beschwerdeführer aber nicht angelastet werden könne. Zwei wirksame Therapieoptionen seien die medikamentöse Behandlung des ADHS gemäss Leitlinien sowie die störungsspezifische Psychotherapie von Autoritätskonflikt und Selbstwertproblematik beziehungsweise der querulatorischen und narzisstischen Muster. Im günstigen Fall lasse sich eine psychische Stabilisierung und ein erweitertes Spektrum angepasster Tätigkeiten erreichen, die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit lasse sich aber nicht wesentlich verbessern (Urk. 10/73/65). Insgesamt sei der Beschwerdeführer aufgrund der hohen psychischen Anforderungen seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr gewachsen und krankheitsbedingt auch nicht mehr reintegrierbar. Des Weiteren würde der Beschwerdeführer, sollte er wieder eine Anstellung finden, innerhalb von ein bis zwei Jahren in Konflikte verstrickt werden und die Anstellung wie alle anderen zuvor wiederum verlieren. In der angestammten Tätigkeit als Speditionskaufmann Luftfracht bestehe keine nachhaltige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten (weitgehend) selbständigen Tätigkeit, beziehungsweise in einer angestellten Tätigkeit mit viel Freiraum oder unter delegativem Führungsstil, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Im zeitlichen Verlauf habe lediglich während der Krise von Februar bis April 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden; abgesehen davon sei der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig (Urk. 10/73/70).


4.

4.1    Die Gutachter der Y.___ erstatteten ihr Gutachten unter Berücksichtigung der Vorakten (Urk. 10/45/15-19; Urk. 10/73/7-25), der Anamnese sowie den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 10/45/22-27, 10/45/34-40, 10/45/46-53, 10/45/60-65; Urk. 10/73/26-55). Sie nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung und begründeten abweichende Einschätzungen – soweit vorhanden – plausibel (Urk. 10/45/28-29; vgl. auch Urk. 10/51; Urk. 10/73/62). Mithin erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

4.2    In somatischer Hinsicht ist das Gutachten der Y.___ überzeugend und nachvollziehbar. Insbesondere ist plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenproblematik aus rheumatologischer Sicht lange und einseitige körperliche Belastungen zu vermeiden habe; auch das Heben von Lasten über 10 bis 15 kg sollte durch den Beschwerdeführer nicht mehr erfolgen. Die Gutachter berücksichtigten bei ihrer Einschätzung sodann, dass die Rückenbeschwerden in der bisherigen Tätigkeit nicht anhaltend einschränkend waren. Aus internistischer Sicht hielten sie im Übrigen fest, dass die koronare Dreigefäss-Erkrankung mit den therapeutischen Massnahmen keine Beschwerden mehr verursache. Zu berücksichtigen seien aber die kardiovaskulären Risikofaktoren Nikotinabusus, Adipositas sowie die knapp genügend eingestellte arterielle Hypertonie (vgl. Urk. 10/45/9). Gestützt auf die Beurteilung der Y.___-Gutachter ist schlüssig, dass aus rheumatologischer, internistischer und neurologischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht.

    An dieser Beurteilung vermag auch der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der B.___ AG, Klinik für Neurologie, vom 27. April 2022 (Urk. 14) keine Zweifel zu erwecken. Zum einen bildet die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2021 in zeitlicher Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 445 E. 1.2), weshalb der Bericht vom 27. April 2022 ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre. Zum anderen äussern sich die behandelnden Ärzte der Klinik für Neurologie in ihrem Bericht nicht zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aus der Befunderhebung ergeben sich keine Hinweise auf eine relevante langandauernde Leistungseinschränkung. Die behandelnden Ärzte berichteten lediglich von der Behandlung vom 19. April bis 21. April 2022 aufgrund eines akuten ischämischen Schlaganfalls mit Erstmanifestation am 17. April 2022, wobei sich die neurologische Symptomatik bereits während des stationären Verlaufs rückläufig gezeigt hatte. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei sodann auf eine stationäre Rehabilitation verzichtet und der Beschwerdeführer am 21. April 2022 in gutem Allgemeinzustand entlassen worden (Urk. 14). Dieser Bericht lässt damit entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 13) den Schluss nicht zu, dass ein langandauernder Gesundheitsschaden aus somatischer Sicht besteht.

4.3    Im psychiatrischen Teilgutachten legte Dr. C.___ dar, auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, den eigenanamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sowie der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Datenlage hätten die sich aus der Aktendokumentation ergebenen diagnostischen Bewertungen der paranoiden («querulatorischen») Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0), der kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) sowie der psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2), gegenwärtig abstinent nicht verifiziert werden können. Es hätten sich jedoch deutliche Hinweise auf das Bestehen von Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) als Ausdruck einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit schwerpunktmässig querulatorischer sowie im Ansatz begleitend narzisstischer Komponente ergeben (Urk. 10/45/27). Auf Rückfrage begründete Dr. C.___ seine abweichende Einschätzung zur Diagnose des Behandlers damit, dass die abweichenden Verhaltensmuster unter Einbezug der anamnestischen Datenlage sowie des persönlich erhobenen psychopathologischen Status nicht ausgeprägt genug seien für das Vorliegen einer querulatorischen Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe mehrere feste Partnerbeziehungen geführt, eine davon über einen fünfjährigen Zeitraum. Zudem habe er erfolgreich eine Lehrausbildung sowie berufliche Weiterbildungen abgeschlossen und jahrelang erfolgreich eine berufliche Tätigkeit mit Aufstieg bis zum Filial- und Marketingleiter ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei sozial gut integriert und er habe erst im August 2019 gemeinsam mit Freunden eine einwöchige Ferienreise nach Norwegen unternommen, wobei er im Einsatz für die gesamte Reisegruppe alles organisiert habe. Dr. C.___ zog sodann in Erwägung, dass der Beschwerdeführer an einer Vielzahl somatischer Erkrankungen leide und insbesondere kardial schwer betroffen sei. Die im Abschlussbericht Job Coaching der H.___ - auf Grundlage einer Bewertung des «behandelnden Psychiaters» - für den freien Arbeitsmarkt innerhalb eines Pensums von maximal 50 % festgehaltene uneingeschränkte Leistungsfähigkeit basiere auf der Voraussetzung des Bestehens einer Persönlichkeitsstörung. Diese habe gutachterlich jedoch nicht verifiziert werden können, weshalb die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sich massgeblich mit der geänderten Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung begründen lasse. Damit verbunden sei ein deutlich erweitertes Spektrum positiver Ressourcen (Urk. 10/51).

    Unter Berücksichtigung, dass der behandelnde Psychiater am 16. Juni 2020 zum psychiatrischen Gutachten ausführlich Stellung genommen hatte (vgl. E. 3.6), woraufhin RAD-Arzt Dr. G.___ am 28August 2020 festhielt, es würden zwei konträre Aussagen seitens Gutachter und Behandler vorliegen mit einer Abweichung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 10/82/8 f.), erlaubte das psychiatrische Teilgutachten auch nach Erstattung der Beantwortung der Rückfragen in wesentlichen Punkten keine zuverlässige und abschliessende Beurteilung des psychiatrischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Der Versicherungsträger ist laut dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Ob sich weitere Abklärungen in der Form einer erneuten Begutachtung rechtfertigen, hängt davon ab, inwieweit ein bereits vorliegendes Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllt (Urteil des Bundesgericht 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 19) ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einzig eine Oberbegutachtung auf dem Fachgebiet der Psychatrie veranlasste, die in der Folge von DrA.___ vorgenommen wurde (vgl. E. 3.7).


5.

5.1    Das Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Januar 2021 erging in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 10/73/7-25), der Anamnese sowie den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 10/73/26-55). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit der objektiven Befundlage gestellten Diagnosen schlüssig. Dem Gutachten liegen zwei Explorationsgespräche zugrunde (Urk. 10/73/26-27), welche umfassendere, detailliertere und tiefergehende Informationen enthalten (Urk. 10/73/27-43; vgl. auch Urk. 10/73/62) als die anamnestischen Angaben, die Dr. C.___ im Rahmen der Begutachtung der Y.___ vom Beschwerdeführer erhältlich gemacht hatte (vgl. Urk. 10/45/22-24). Alsdann hat Dr. A.___ zu den Vorakten differenziert Stellung bezogen und soweit Diskrepanzen bestanden seine abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 10/73/62). Insbesondere wies er darauf hin, dass die nicht berücksichtigte Diagnose einer ADHS, einem zu wenig tiefgreifenden Verständnis der Störung insgesamt sowie mit der unterschiedlichen Methodik der Ermittlung der funktionellen Leistungsfähigkeit zusammenhänge. Dem Gutachten kann sodann eine einlässliche Auseinandersetzung mit den im Regelfall anzuwendenden Standardindikatoren entnommen werden (vgl. Urk. 10/73/66-71).

5.2     Der Einwand des Beschwerdeführers sein behandelnder Psychiater habe in mehreren Interventionen gegenteilige Einschätzungen abgegeben, diese seien jedoch nicht gewürdigt worden (Urk. 1 S. 19), weshalb nicht auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt werden könne, ist nicht stichhaltig. Insbesondere ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Einzig die Tatsache, dass Dr. Z.___ zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangte, vermag keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu erwecken. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen massgebend, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, die sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Dr.  A.___ führte nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer den hohen psychischen Anforderungen seiner angestammten Tätigkeit als Speditionskaufmann Luftfracht – die Tätigkeit beinhaltet namentlich das Organisieren von Transportkapazitäten unter Zeitdruck – nicht mehr gewachsen ist; dabei verwies er ebenfalls auf die Auswirkungen der Stresssituationen auf die kardiovaskulären Einschränkungen des Beschwerdeführers. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt in diesem Tätigkeitsbereich nicht mehr reintegrierbar ist (Urk. 10/73/70). Aufgrund der erfassten Aktivitäten in Alltag, Freizeit, Ferien, Arbeit sowie arbeitsähnlichen Aktivitäten (Urk. 10/73/69) ist hingegen plausibel, dass Dr. A.___ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. So hielt er insbesondere fest, eine angepasste Arbeit sollte weitgehend selbständig beziehungsweise bei einer angestellten Tätigkeit mit viel Freiraum und unter delegativem Führungsstil ausgeübt werden können (Urk. 10/73/70).

    Zusammenfassend ist gestützt auf das beweisbildende psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig ist; in einer angepassten Tätigkeit besteht jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Angesichts der Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon ohne Verletzung der Untersuchungspflicht abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).


6.

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

6.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung sodann primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der LSE oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).

6.4    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Einkommen vor seiner Erkrankung sei zu tief angesetzt worden, er habe zu Spitzenzeiten ein Einkommen in der Höhe von Fr. 108'858.-- (Jahr 2009) erzielt (Urk. 1 S. 12), vermag er damit nicht durchzudringen. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Der Beschwerdeführer war bis 2011 bei der I.___ AG (nachstehend I.___) tätig. Danach war er bei der J.___ SA sowie der K.___ SA angestellt (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], Urk. 10/32). Im Jahr 2015 wollte sich der Beschwerdeführer selbständig machen und ein Fischereidetailhandelsgeschäft eröffnen, das Projekt scheiterte jedoch aus finanziellen Gründen (vgl. Urk. 10/4/1, 10/6/1, 10/73/29, 10/73/38). Die Anstellung bei I.___ wurde im Jahr 2011 beendet, weshalb keinesfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr 2017 das gleiche Einkommen erzielt hätte. Hinweise dafür, dass die Anstellung aus gesundheitlichen Gründen beendet wurde, liegen jedenfalls nicht vor, zumal der Beschwerdeführer ab 2012 für weitere Arbeitsgeber tätig war und sich im Jahr 2015 selbständig machen wollte.

    Die Beschwerdegegnerin zog zur Bestimmung des Valideneinkommens für das Jahr 2017 den Lohn für «nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte» (Zentralwert) gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2016 (LSE, TA 17 Ziff. 33, Total Männer) in der Höhe von Fr. 7'729.-- bereinigt um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung heran (Urk. 10/81). Das ermittelte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 97'076.55 scheint mit Blick auf die vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielten Einkommen als angemessen, zumal er lediglich in einzelnen Jahren (2002-2004 und 2009-2010) ein höheres Einkommen erzielt hatte (vgl. Urk. 10/32).

6.5    Betreffend das Invalideneinkommen ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. Urk. 1 S. 13), weshalb auf statistische Werte abzustellen ist. Als Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin den branchenunabhängigen Tabellenlohn für komplexe praktische Tätigkeiten in der Höhe von Fr. 7'183.-- heran und bereinigte diesen um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017, woraus ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 90'218.75 resultierte (LSE 2016, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Privater Sektor, Total Kompetenzniveau 3 Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, Männer). Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, es sei ihm lediglich ein Einkommen für das Organisieren von Fischerei-Reisen in der Höhe von Fr. 20'000.-- anzurechnen, wobei ihm nicht gefolgt werden kann. Weswegen ihm nur noch eine Tätigkeit in diesem Bereich möglich sein sollte, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer war in Führungspositionen in der Logistikbranche tätig und erzielte auch dementsprechend einen höheren Lohn. Die Beschwerdegegnerin trug dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten und Fachkenntnisse weiterhin einsetzen kann, was nicht zu beanstanden ist. In der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit wurden sodann sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt. Hinweise dafür, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen unberücksichtigt geblieben wären, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan (vgl. Urk. 1. S 2, wobei er lediglich vorbrachte, die Erkrankungen würden sich in adaptierter Tätigkeit auswirken und in gleichgelagerten Fällen sei ein leidensbedingter Abzug gewährt worden). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug gewährte (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Aus dem Einkommensvergleich ist ersichtlich, dass ein Invaliditätsgrad von 7 % resultiert. Mithin hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Berücksichtigung des Lohnes im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5’340.-- als Invalideneinkommen lediglich ein Invaliditätsgrad von 31 % resultiert, was ebenfalls keinen Rentenanspruch begründen würde (Valideneinkommen Fr. 97'076.55; Invalideneinkommen Fr.  67'070.60 [Fr. 5340.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004]). Die Beschwerdegegnerin verneinte mithin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sindy Pajarola

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif