Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00391
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___, welcher gelernter Carrosseriespengler ist (Urk. 8/6) und seit dem 1. März 2010 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt war, war seit dem 28. September 2017 krankgeschrieben. Am 28. Dezember 2017 meldete ihn die Arbeitgeberin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 8/1-2). Nach Durchführung eines Gesprächs mit der IV-Stelle (Urk. 8/4) meldete sich der Versicherte am 24. Januar 2018 zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 8/11) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/16) ein und führte mit dem Versicherten ein weiteres Gespräch durch (Urk. 8/10, Urk. 8/19). Mit Mitteilung vom 6. März 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 8/18). In der Folge zog sie Akten der Krankentaggeldversicherung des Versicherten bei (Urk. 8/23, Urk. 8/24, Urk. 8/33). Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leistungsanspruch des Versicherten, dessen Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin mittlerweile per Ende Juni 2018 gekündigt worden war (Urk. 8/28, Urk. 8/62/2-3), zu verneinen (Urk. 8/36). Dagegen erhoben Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. B.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom Medizinischen Zentrum C.___ im Namen des Versicherten Einwand (Urk. 8/42). Die IV-Stelle holte daraufhin Berichte des Medizinischen Zentrums C.___ (Urk. 8/53) und der D.___ (Urk. 8/58) ein. Am 14. April 2020 errichtete die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft für den Versicherten (Urk. 8/67). Die IV-Stelle erteilte am 22. Juli 2020 Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung für die Zeit vom 27. Juli bis 21. August 2020, durchgeführt durch die E.___ GmbH (Urk. 8/72), und sprach dem Versicherten für die Dauer der Massnahme Taggelder zu (Urk. 8/73, Urk. 8/76-78). Die Potenzialabklärung wurde per 14. August 2020 abgebrochen (Urk. 8/82; Urk. 8/84). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. F.___ ein (Urk. 8/87) und stellte mit Vorbescheid vom 9. März 2021 in Aussicht, einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen (Urk. 8/98). Dagegen liess der Versicherte erneut Einwand erheben (Urk. 8/101). Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Rente, beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2 und Urk. 7), beim Beschwerdeführer liege als Diagnose mit grundsätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich eine mittelgradige bis schwere depressive Episode vor. Rechtsprechungsgemäss sei bei psychischen Leiden ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Dabei seien die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychosoziale Belastungsfaktoren (Mobbing, Verlust der Arbeitsstelle, familiäre Probleme) auszuklammern. Es gelte zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in psychiatrischer Behandlung stehe, was darauf schliessen lasse, dass der Leidensdruck aus psychischer Sicht nicht besonders ausgeprägt sei. Eine Vertretungsbeistandschaft begründe an sich nicht direkt einen Anspruch auf IV-Leistungen. Nach Prüfung der Indikatoren käme sie zum Schluss, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege.
2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), eine Vertretungsbeistandschaft, wie sie die Erwachsenenschutzbehörde über den Beschwerdeführer errichtet habe, werde errichtet, wenn eine volljährige Person wegen einer psychischen Störung ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen könne. Der alleinige Umstand, dass eine Vertretungsbeistandschaft bestehe, lasse zwar nicht auch auf das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung schliessen. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft impliziere jedoch abzuklären, welche Gründe zur Verbeiständung geführt hätten. Dies sei seitens der Beschwerdegegnerin unterlassen worden, weshalb sie ihrer Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung nicht nachgekommen sei.
3.
3.1 Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:
3.2 Dr. F.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2018 als Diagnose ein Fatigue Syndrom bestehend seit 2017. Er habe dem Beschwerdeführer ab dem 19. Dezember 2016 für zwei Wochen, vom 10. bis 13. Juli 2017 und ab dem 28. September 2017 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese Arbeitsunfähigkeit sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestiert worden (Urk. 8/11).
3.3 Mit Bericht an die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2018 (Urk. 8/33/39-40) nannten G.___, Assistenzärztin, und Dr. med. H.___, Leitende Ärztin, Abteilung Pneumologie des Kantonsspitals I.___, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- COPD Risikoklasse B, Schweregrad 2 nach GOLD 2017, Erstdiagnose 2015
- Verdacht auf Upper Airway Resistance Syndrom, aktuell in Abklärung bei erhöhter Tagesmüdigkeit
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an:
- mehrere pulmonale Noduli bis maximal 6 mm Durchmesser
- Vitamin D-Mangel
- Reflux
Im Herbst 2017 sei die Diagnose einer COPD wegen Müdigkeit, Kopfschmerzen, Gewichtsabnahme und Anstrengungsdyspnoe gestellt worden. Aktuell bestehe eine Dyspnoe mMRC 2, lungenfunktionell liege eine mittelschwere bis schwere obstruktive Ventilationsstörung sowie eine ebenfalls mittelschwer bis schwer eingeschränkte CO-Diffusion vor. In der Spiroergometrie sei die körperliche Leistungsfähigkeit bei ventilatorischer Limitierung deutlich eingeschränkt, im 6-Minuten-Gehtest ergebe sich eine mittelschwere Entsättigung von 84 %. Beim Beschwerdeführer bestehe aus pneumologischer Sicht eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Möglich seien ganztägige leichte Arbeiten, das heisse beispielsweise Planungs-/Kontroll- und Büroarbeiten. Zusätzlich möglich seien gelegentliches Gehen, Treppensteigen in selbst gewähltem Tempo und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr möglich.
3.4 Am 25. Juli 2018 nahm Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 8/33/21-35). Ursache der andauernden Arbeitsunfähigkeit sei eine nikotinbedingte chronische Bronchitis (COPD Risikoklasse B mit Schweregrad 2). Dies äussere sich vorwiegend in Atemnot bei Anstrengungen und Leistungsschwäche, objektivierbar in der Lungenfunktion mit einer mittelschweren bis schweren obstruktiven Ventilationsstörung, einer mittelschweren bis schweren CO-Diffusionsstörung, einer deutlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Spiroergometrie und einer mittelschweren Entsättigung im 6-Minuten-Gehtest. Aus diesen Werten ergebe sich unabhängig von der aktuell ausgeübten Tätigkeit gemäss dem Schema von Scherrer von 1975 eine medizinisch theoretische Ateminvalidität (mtA) von 50 %. Eine entsprechende Behandlung sei eingeleitet worden (ambulante Rehabilitation und Inhalation mit Ultibro, Nikotinstopp). Die Lungenfunktion werde sich damit nicht verbessern (nicht reversibel in der Lungenfunktionsprüfung). Trotzdem sollte der Bericht der Kontrolluntersuchung vom 26. Juli 2018 (Pneumologie Kantonsspital I.___) in die Beurteilung miteinbezogen werden. Erschwerend komme ein obstruktives Schlafapnoesyndrom hinzu. Dieses scheine nun abgeklärt und eine Behandlung soll eingeleitet werden, die Ergebnisse lägen aber noch nicht vor. Von einer Therapie sei eine weitgehende Besserung der diesbezüglichen Probleme (Schnarchen und Tagesmüdigkeit) zu erwarten; ob sich die Leistungsfähigkeit verbessere, müsse der Verlauf zeigen. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit in einer lockeren nichtärztlichen Psychotherapie gestanden. Aktuell fänden sich keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (körperlich mittelschwere bis schwer belastend) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dies werde sich nicht mehr ändern. Für körperlich nicht oder nur leicht belastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer eingeschränkten Leistung wegen der rascheren Erschöpfung und häufigeren Pausen. In einer solchen Tätigkeit ergebe sich eine Produktionsleistung von 70 %.
3.5 Mit Bericht an Dr. F.___ vom 16. August 2018 (Urk. 8/87/35-37) erklärte Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Kantonsspital I.___, vom 7. März bis 6. Juli 2018 habe der Beschwerdeführer mit vorbildlicher Therapieadhärenz und Leistungsbereitschaft an ihrem ambulanten pulmonalen Rehabilitationsprogramm (APR) teilgenommen. Am 26. Juli 2018 sei zudem eine Spirometrie durchgeführt worden. Bei Abschluss des APR habe der Beschwerdeführer über eine deutliche Besserung seiner Kraft und Ausdauer im Alltag sowie seiner Gesamtstimmungslage berichtet. Entsprechend habe sich in allen Assessments eine teils hochsignifikante Verbesserung objektivieren lassen. Einzig im Bereich Dyspnoe des CRQ (Chronic Respiratory Questionnaire) habe eine tendenzielle Abnahme verzeichnet werden müssen. Zusammen mit einer Akzentuierung des Hustens und einer lungenfunktionellen Verschlechterung seien sie von einer Exazerbation der COPD ausgegangen. Unter 5-tägiger Behandlung mit systemischen Steroiden habe die Symptomatik deutlich gebessert. Um die Nachhaltigkeit des APR sicherzustellen, habe der Beschwerdeführer nahtlos das langfristige Training in ihrem Anschlussprogramm auf Selbstzahlerbasis aufgenommen. Wegen ausgeprägter Müdigkeit und Nachweis einer durchgehend erniedrigten Grundsättigung in der respiratorischen Polygraphie sei mit der Frage nach einem Upper Airway Resistance Syndrom eine Polysomnographie im Spital L.___ durchgeführt worden. Hier habe sich eine höchstens leichte REM-schlafassoziierte Schlafapnoe mit einem globalen AHI von 5 pro Stunde gezeigt. Eine CPAP-Therapie sei nicht indiziert. Klinisch und polysomnographisch liege als mögliche Ursache für die Tagesmüdigkeit ein Restless Legs Syndrom vor. Eine probatorische Therapie mit Madopar habe sich als effektiv erwiesen, sodass sie mit einer Dauertherapie mit Sifrol gestartet hätten. Der Beschwerdeführer werde sich zur klinischen Verlaufskontrolle und gegebenenfalls Dosissteigerung in ihrer Sprechstunde melden. Im Labor habe sich kein Anhalt für einen Eisenmangel oder eine Schilddrüsenfunktionsstörung als weitere mögliche Ursache für die Beschwerden ergeben. Bei nächtlicher und belastungsinduzierter Hypoxämie bestehe eine grenzwertige Indikation für eine Heimsauerstofftherapie. Diese Möglichkeit sei aufgrund des Verdachts auf persistierenden Nikotinkonsum (erhöhtes COHb in der ABGA) aktuell verworfen worden.
3.6 Dr. K.___ und Dr. med. M.___, Leitender Arzt, Kantonsspital I.___, erklärten mit Bericht an die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 12. September 2018 (Urk. 8/33/4-5), es bestehe eine medizinisch theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus pneumologischer Sicht. Möglich seien ganztägige leichte Arbeiten, das heisse beispielsweise Planungs-/Kontroll- und Büroarbeiten. Zusätzlich möglich seien gelegentliches Gehen, Treppensteigen in selbst gewähltem Tempo und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr möglich.
3.7 Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ vom Medizinischen Zentrum C.___ nannten mit ihrem Einwand vom 15. Dezember 2018 (Urk. 8/42) als Diagnosen:
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Restless legs
- COPD (Gold II, Erstdiagnose 2010)
- mehrere pulmonale Noduli, maximal 6 mm Durchmesser (laterobasaler Unterlappen rechts, CT November 2017)
- Schlafapnoe
- cPAP in Abklärung
Die Verlaufsbeobachtungen über sechs Wochen Tagesklinik zeigten aus psychiatrischer Sicht deutliche Einschränkungen. Aktuell bestehe eine grosse Tagesmüdigkeit, wohl in Zusammenhang mit der Schlafapnoe und einer bisher unbefriedigenden Medikamenteneinstellung (Cipralex aktuell). Teilweise bestünden nach wie vor Schlafstörungen, Appetitmangel mit Gewichtsverlust (7 Kilogramm auf 82 Kilogramm bei 170 cm), Verlangsamung, zunehmende Reizbarkeit, Lustlosigkeit mit Rückzug, Konzentrationsmangel, Vergesslichkeit, starke Stimmungsschwankungen, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken. Der Beschwerdeführer räume zu Hause nur noch Geschirr ein und sauge etwas, mehr sei nicht möglich. Autofahren gehe nur für sehr kurze Strecken. Insgesamt sei daher aktuell weiter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit auszugehen. Eine Neubeurteilung sei frühestens im Mai 2019 sinnvoll.
3.8 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. August 2019 (Urk. 8/53) nannten med. pract. N.___, Assistenzärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. B.___, und MSc. O.___, Psychologin FSP, vom Medizinischen Zentrum C.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/32.3)
- Restless legs
- COPD (Gold II)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie mehrere pulmonale Noduli, maximal 6 mm Durchmesser (laterobasaler Unterlappen rechts, CT November 2017), Schlafapnoe und schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) an. Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ attestierten dem Beschwerdeführer ab dem 17. September 2017 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten.
3.9 Der Beschwerdeführer war vom 23. Juli bis 16. September 2019 in der Klinik D.___ hospitalisiert. Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. November 2019 (Urk. 8/58) nannten P.___, Oberarzt, Q.___, Oberpsychologe, und R.___, Psychologin, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- COPD, Gold II, Erstdiagnose 2010 (ICD-10 J44.90)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an:
- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)
- Adipositas Grad I (WHO), BMI 30 kg/m2 (ICD-10 E66.00)
- Schlafapnoe, nicht näher bezeichnet (ICD-10 G47.39)
- aktuell kein CPAP empfohlen
- Restless Legs Syndrom (ICD-10 G25.81)
- Sodbrennen (ICD-10 R12)
Der Beschwerdeführer sei am 23. Juli 2019 auf ihre Spezialstation Depression 50plus eingetreten. Vor dem Hintergrund einer schweren depressiven Episode ohne psychische Symptome hätten sozialer Rückzug, innere Leere, Gefühl von Sinnlosigkeit, Appetitsminderung, Konzentrationsstörung sowie eine innere Anspannung bestanden. Bei Eintritt sei die vorbestehende psychiatrische Medikation mit Duloxetin 120 mg vorerst übernommen worden, aufgrund eines zu hohen Spiegels jedoch bald auf 90 mg reduziert worden. Die Möglichkeit zur Raucherentwöhnung im Zusammenhang mit der COPD und der psychiatrischen Diagnose sei mit dem Beschwerdeführer mehrfach besprochen worden. Er habe geäussert, bereits diverse unterstützende Möglichkeiten erfolglos versucht zu haben (Nikotinpflaster, Nikotin-Kaugummi, Nikotinspray). Er habe während der Hospitalisation trotz ihrer dringenden Empfehlung keinen weiteren Versuch zu unternehmen gewünscht. Die Fachpersonen der Klinik D.___ attestierten dem Beschwerdeführer für die Zeit des stationären Aufenthaltes vom 23. Juli bis 16. September 2019 eine 100%ige und vom 17. September bis 1. Oktober 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Anschliessend sei eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im ambulanten Rahmen vorzunehmen. Bei einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit gingen sie unter der Fortführung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung und einer schrittweisen Eingliederung von einer Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit aus. Längerfristig erschwerten insbesondere die durch die COPD bedingten körperlichen Einschränkungen die Wiedereingliederung.
3.10 Dr. F.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. September 2020 (Urk. 8/87/1-3) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Depression
- COPD
- Eheprobleme
- Reflux
Der Beschwerdeführer sei keinem Arbeitgeber zumutbar. An erster Stelle stünden Eheprobleme. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe nicht.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging – wie dargelegt (E. 2.1) – bei ihrem Entscheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer als einzige Diagnose mit grundsätzlich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode vorliege. Unter Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren ergebe die Indikatorenprüfung jedoch, dass die mittelgradig bis schwere depressive Episode nicht invalidisierend sei.
Die Beschwerdegegnerin verneinte somit implizit eine somatisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung stützt sich auf die Stellungnahme von dipl.-med. S.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2021, welche sämtlichen somatischen Diagnosen (COPD Gold II, Schlafapnoesyndrom, Restless Legs Syndrom, Hyperurikämie, pulmonale Noduli, Status nach TBC in der Jugend, Vitamin D-Mangel, gastroösophagealer Reflux, Nikotinabusus) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 8/96/5-6). Eine Begründung, weshalb sämtliche somatischen Diagnosen, insbesondere auch die COPD, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien, beinhaltet die Stellungnahme der RAD-Ärztin nicht. Soweit sich die behandelnden Ärzte zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konkret äusserten, attestierten sie dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur RAD-Ärztin keine Arbeitsfähigkeit mehr in der angestammten und eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (E. 3.3, E. 3.6, E. 3.9). Diese Einschätzung wurde sodann auch vom Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung, Dr. J.___, geteilt, attestierte er dem Beschwerdeführer im Berichtszeitpunkt aus somatischer Sicht doch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (E. 3.4). Die RAD-Ärztin setzte sich in ihrer Stellungahme nicht mit den Berichten der behandelnden Ärzte (E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5-3.10) und des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung (E. 3.4) auseinander. Es ist daher nicht klar, aus welchen Gründen sie die Einschätzung der behandelnden Ärzte und des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung nicht teilt und – für den gesamten Zeitraum – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erhob. Entsprechend erweist sich ihre Stellungahme als nicht nachvollziehbar.
4.2 Nachdem sich auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen lässt, erweist sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt. Es ist daher angezeigt, abzuklären, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht noch mit welcher Leistungsfähigkeit ausüben kann. Darüber hinaus ist eine umfassende Abklärung des somatischen Gesundheitszustandes unabdingbar, um im Rahmen der Indikatorenprüfung die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht schlüssig beurteilen zu können (vgl. E. 1.2).
4.3 Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin daher ein zumindest bidisziplinäres (Pneumologie, Psychiatrie) Gutachten einzuholen. Das Gutachten muss eine Beurteilung nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) ermöglichen.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen und hernach bezüglich des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers eine neue Verfügung zu erlassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 700.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler