Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00392
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 22. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Beistand Y.___
Departement Soziales Stadt Winterthur
Berufsbeistandschafts- und Betreuungsdienst, Abt. 3
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
zusätzlich vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Z.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, ist italienischer Staatsangehöriger und lebt mit Ausnahme eines dreijährigen Aufenthalts in Italien zwecks Besuchs der dortigen Primarschule seit seiner Geburt in der Schweiz (Urk. 7/3/2, 7/5/1 und 7/9). Er hat eine Anlehre als Maschinenpresser mit eidgenössischem Berufsattest (EBA; Fachrichtung Schleiftechnik) abgeschlossen und absolviert seit 2003 Einsätze im geschützten Bereich (zuletzt seit September 2018 in der Stiftung A.___), welche ihm vom Sozialamt vermittelt werden (Urk. 7/5/5 f., 7/12/2 f. und 7/14/2). Unter Hinweis auf eine instabile Psyche sowie körperliche Symptome meldete er sich am 6. Dezember 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 7/12) und holte sowohl Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/2, 7/13) als auch Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/14, 7/16). Am 14. März 2020 teilte sie dem Versicherten schriftlich mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich und es werde der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft (Urk. 7/15/1 f.). Mit Vorbescheid vom 12. November 2020 stellte sie ihm sodann die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100 %) ab 1. Juni 2020 in Aussicht (Urk. 7/22). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke B.___ und C.___ ordnete mit Entscheid vom 26. Januar 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für den Versicherten an (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2020 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente zu (Urk. 2 = Urk. 7/27 [Begründung] und Urk. 7/41).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch seinen Beistand und die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur, am 9. Juni 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ordentliche Invalidenrente zuzusprechen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
1.4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren (beziehungsweise bis 31. Dezember 2007 [Inkrafttreten der 5. IV-Revision] während mindestens eines vollen Jahres) Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG sieht vor, dass ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG (Eingliederungsmassnahmen), nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG); vorliegend somit bei Entstehung des Rentenanspruchs, also wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist. Die Voraussetzung der minimalen Beitragsdauer muss mithin bei Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_510/2020 vom 2. November 2020 E. 2.2 und 8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.4.2 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf eine ausserordentliche Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Art. 39 Abs. 1 IVG). Ausserordentliche Renten erhalten in der Schweiz wohnende Geburts- und Kindheitsinvalide, das heisst Personen, die von Geburt an invalid sind oder vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 22. Altersjahres folgenden Jahres in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden sind, aber keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente erworben haben (BGE 131 V 390 E. 2.4 und 7.3.1); Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2021, Rz 7006).
Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 IVG). Die Anspruchsvoraussetzungen auf eine ausserordentliche Invalidenrente für eine ausländische geburts- oder kindheitsinvalide Person setzen nicht voraus, dass sich die invalide Person seit Geburt in der Schweiz aufgehalten hat. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn die Einreise in die Schweiz vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres erfolgte. Die ausserordentliche Invalidenrente kann jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der erforderlichen Karenzfrist ausgerichtet werden (RWL, Rz 7007).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2021 zusammengefasst, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits vor Erreichen seiner Volljährigkeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und dauerhaft eingeschränkt gewesen sei. Eine Erwerbstätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht zumutbar. Der Invaliditätsgrad belaufe sich daher auf 100 %, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns Anspruch auf eine ganze (ausserordentliche) Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 1 und S. 4).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen fest, der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente werde nicht in Frage gestellt. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm eine ausserordentliche Invalidenrente ausgerichtet werde. Die Beschwerdegegnerin behaupte, dass er retrospektiv die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Invalidenrente erfüllt hätte, falls er rechtzeitig bei der Invalidenversicherung angemeldet worden wäre. Dem könne nicht gefolgt werden, zumal er gemäss IK-Auszug in den Jahren 1988 bis 1996 einen Jahreslohn habe erwirtschaften können, welcher mindestens einer 50%igen Arbeitsfähigkeit entspreche. Dementsprechend sei die Invalidenrente aufgrund der erwirtschafteten Einkommen zu berechnen. Das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach es sich dabei um Nischenarbeitsplätze gehandelt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Die im IK-Auszug aufgeführten Arbeitsstätten hätten keine geschützten beziehungsweise keine Nischenarbeitsplätze angeboten (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Medizinische Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bilden vorliegend die Berichte der behandelnden Fachpersonen der Integrierten Psychiatrie D.___. Demjenigen vom 3. Dezember 2019 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/3/1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Verdacht auf Intelligenzminderung, Differentialdiagnose Entwicklungs-störung (ICD-10 F79.9)
- Artikulationsstörung (ICD-10 F80.0)
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73).
Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung gleichen Datums wurden mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörungen in der Mehrheit der geprüften Domänen festgestellt und bei einem Intelligenzquotienten (IQ) von 59 (Urk. 7/3/3) eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) diagnostiziert (Urk. 7/3/1). Der Beschwerdeführer sei bei sichtlich gutem Arbeitseinsatz sowie guter Anstrengungsbereitschaft und Motivation mit regulären Aufgabenstellungen überfordert gewesen. Testpsychologische Hinweise für Aggravation hätten sich nicht ergeben. Bei mehrfacher und vereinfachter Erklärung sowie teilweiser Mehrfachdurchführung seien basale Aufgaben quantitativ und qualitativ klar reduziert gelungen. Anforderungen, sich mit mehr als einem Aspekt einer Aufgabe zu befassen, habe der Beschwerdeführer stark fehlerhaft ausgeführt, ohne dies selbst im Ausmass der Minderleistungen umfänglich festzustellen. Die kognitiven Auffälligkeiten seien deutlich geworden, sobald äussere, leicht höhere als basale Anforderungen an ihn gestellt worden seien. Es habe dabei in Bezug auf die Lern- und Gedächtnisleistung eine ansteigende Lernkurve bestanden, indem grundsätzlich eine Steigerung des Lerninhaltes erfolgt sei. Erschwerend für die Konsolidierung sei das Lernen indessen unter einem stark gehäuften Mass an Konfabulationen sowie gehäuften Repetitionen erfolgt. Der Abruf und das Wiedererkennen seien entsprechend in beiden Modalitäten erschwert gewesen. Die Aufmerksamkeitsleistung sei in der basalen Alertness in Bezug auf das Tempo mittelgradig vermindert gewesen; es habe jedoch eine (reguläre) leichte Steigerung der Reaktionszeiten bei einem Hinweisreiz vorgelegen. Aufgaben zur geteilten Aufmerksamkeit hätten den Beschwerdeführer überfordert; er habe sich auf eine Modalität zu fokussieren vermocht und es sei ihm dort gelungen, unauffällige Leistungen in Bezug auf das Tempo zu erzielen, allerdings unter praktisch vollständiger Vernachlässigung der zweiten Modalität. In der selektiven Aufmerksamkeit habe sich ein mittelgradig erhöhtes Mass an Auslassungen bei grenzwertigem Tempo gezeigt. Das Arbeitstempo sei visuoverbal vermindert gewesen; in den sprachlichen Funktionen hätten sich Auffälligkeiten im Sprachfluss (Stottern) sowie dem differenzierten Sprachverständnis gezeigt. Die konstruktive Praxis sei unter erhöhten Anstrengungen und hohem Zeitbedarf wenig strukturiert und fehlerhaft gelungen. Entsprechend sei bereits der unmittelbare Abruf praktisch aufgehoben gewesen. In den exekutiven Funktionen habe sich eine deutlich reduzierte Produktion in beiden Modalitäten gezeigt, visuell mit Regelbrüchen (Urk. 7/3/3).
Die Ätiologie der erheblichen Dysfunktionen sei unklar (genetisch/anlagebedingt/ in der frühen Kindheit erworben), wobei im Rahmen weiterer somatischer Abklärungen (beispielsweise Bildgebung) bei Bedarf eine etwaige strukturelle Ursache der vorliegenden erheblichen Funktionseinbussen respektive Behinderung beurteilt werden könne. Aufgrund der erheblichen Funktionseinbussen benötige der Beschwerdeführer die Unterstützung von Fachspezialisten/ Fachspezialistinnen, um eine geschützte, sinnstiftende und tagesstrukturierende Tätigkeit zu erlangen und aufrechtzuerhalten und um das leistbare Pensum hinsichtlich der affektiven Stabilität zu eruieren. Aufgrund der Intelligenzminderung mit damit einhergehenden mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störungen benötige der Beschwerdeführer bei einer sehr einfachen Tätigkeit ein verständnisvolles Team, da es im Rahmen der reduzierten Abstraktionsfähigkeit und des reduzierten Wortschatzes gehäuft zu interaktionellen Missverständnissen kommen dürfte. In der Verarbeitung von Kritik sei die Kapazität des Beschwerdeführers zudem aus intellektuellen Gründen reduziert, was einer dysfunktionalen Verarbeitung von Stressoren häufig Vorschub leiste und die Entwicklung affektiver Störungen beziehungsweise Störungen des Emotionscopings begünstige (Urk. 7/3/3).
3.2 Im Bericht der D.___ vom 26. Februar 2020 wurde ausserdem der Verdacht auf eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) geäussert (Urk. 7/14/4). Der Beschwerdeführer habe in der Therapie häufig über sehr fantastisch anmutende, teils skurril erscheinende Beziehungsepisoden berichtet (Beziehungswahn). Grösstenteils könne er die Beziehungs- und Liebensfantasien kohärent schildern; teilweise widerspreche er sich jedoch frappant. Insgesamt erschienen die geschilderten Episoden jedoch kaum mit der Realität vereinbar. Eine definitive Verifikation oder Widerlegung sei bisher jedoch nicht möglich gewesen (Urk. 7/14/3). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die behandelnden Ärzte fest, anamnestisch sei die geschützte Tätigkeit in der Stiftung A.___ im Juli 2019 krankheitsbedingt beendet worden. Der Beschwerdeführer habe diese Tätigkeit ab Januar 2020 wieder aufnehmen können, zunächst in einem 30%-Pensum. Ab März sei eine Steigerung auf ein 50%-Pensum geplant; im Verlauf sei eine weitere schrittweise Steigerung zu erwarten (Urk. 7/14/1, 7/14/4).
3.3 Mit Bericht vom 18. Mai 2020 beurteilten die behandelnden Ärzte der D.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen als stationär. Die seit Sommer 2019 bestehende depressive Episode habe unter der hochfrequenten psychodynamisch-orientierten und supportiven Psychotherapie einen erfreulichen Verlauf mit mittlerweile weitestgehender Remission der depressiven Symptomatik gezeigt. Im Rahmen der komorbiden neurokognitiven Defizite mit niedrigem Intelligenzniveau bestünden jedoch unverändert Konzentrations-, Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen mit rascher Überforderung und fehlenden emotionalen Copingstrategien. Zudem hätten sich die Hinweise für das Vorliegen einer (anhaltenden) wahnhaften Störung mehr und mehr verdichtet (Beziehungs- und Liebenswahn). Die Frequenz und Intensität der geschilderten Ereignisse nehme zu. Es bestünden ausgeprägte Defizite in der eigenen und fremden Affektdifferenzierung sowie Interaktionsdefizite beziehungsweise Beziehungsstörungen mit erhöhter Suggestibilität, sodass der Beschwerdeführer leicht von anderen Personen ausgenutzt und für ihre Zwecke missbraucht werden könne. Er könne sich nur schwer abgrenzen und für eigene Bedürfnisse einstehen. Entsprechend komme es oft zu Missverständnissen oder Fehlinterpretationen, unter anderem auch hinsichtlich Beziehungsthemen respektive -fantasien, woraus ein hoher Leidensdruck resultiere (Urk. 7/16/1 f.).
Seit März 2020 arbeite der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum (fünf Halbtage pro Woche à vier Stunden) in der Stiftung A.___ im geschützten Rahmen mit wechselnden Tätigkeiten. Eine weitere Steigerung des Pensums sei vorerst nicht geplant, um nicht erneut eine Überforderungssituation zu forcieren. Die derzeitige Belastungsgrenze liege bei vier Stunden pro Tag. Aufgrund der schweren neuropsychologischen Funktionsstörungen, der Intelligenzminderung und der biographischen Anamnese in Bezug auf die berufliche Entwicklung sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeschlossen (Urk. 7/16/3).
4.
4.1 Die Parteien stimmen dahingehend überein, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 aufgrund einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente zusteht (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 4). Der Fall ist insofern besonders gelagert, als die direkte Rentenzusprechung allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen der D.___ erfolgt ist, was gemäss bundesgerichtlicher Praxis aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.3.1).
Ausnahmsweise erweisen sich weitergehende medizinische Abklärungen in Anbetracht der konkret diagnostizierten psychischen Störungen und der kognitiven Einschränkungen sowie deren funktionellen Auswirkungen jedoch als entbehrlich. So ist rechtsprechungsgemäss nur schon aufgrund des festgestellten Intelligenzquotienten (59) in der Regel von einem invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Gesundheitsschaden und damit von einer relevant verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Dies wird vorliegend durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 3. Dezember 2019 verdeutlicht, als trotz guter Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Mehrheit der geprüften Domänen mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörungen eruiert werden konnten (Urk. 7/3/3). Erschwerend hinzu kommen die psychischen Komorbiditäten, zunächst in Form einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), welche unter hochfrequenter psychotherapeutischer Behandlung weitestgehend remittierte (Urk. 7/16/1). Im weiteren Verlauf verdichteten sich allerdings die Hinweise für eine wahnhafte Störung (Beziehungs- und Liebeswahn) aufgrund ausgeprägter Defizite in der eigenen und fremden Affektdifferenzierung sowie Interaktionsdefizite beziehungsweise Beziehungsstörungen mit erhöhter Suggestibilität (Urk. 7/16/2). Des Weiteren ist aktenkundig, dass für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet wurde (Urk. 7/31), und dass er seit September 2018 in der Stiftung A.___ tätig ist. Bereits ab 2003 absolvierte er nur noch Arbeitseinsätze im geschützten Bereich, welche ihm vom Sozialamt vermittelt wurden (Urk. 7/12/2, 7/14/2). Die Auswirkungen der psychischen Störungen namentlich der Intelligenzminderung zeigen sich somit auch im beruflichen und privaten Lebensbereich. Es besteht insgesamt kein begründeter Anlass, die Schlussfolgerungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
4.2 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) auszugehen, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zur Folge hat. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass angesichts der konkreten Umstände aus Verhältnismässigkeitsgründen auf ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281, welches grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden Anwendung finden soll, verzichtet werden kann (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1).
Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Beginn des Rentenanspruchs per 1. Juni 2020. Dieses Datum bildet angesichts der im Dezember 2019 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/5) den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Damals war auch das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unbestrittenermassen erfüllt.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht statt einer ordentlichen eine ausserordentliche Invalidenrente zugesprochen hat, was verfügungsweise und auf die Beschwerde hin auch im Verfahren nicht weiter erläutert wurde (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 6). Dem Feststellungsblatt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Frühinvalider qualifiziert wurde mit der Begründung, er habe über die Invalidenversicherung eine EBA-Ausbildung absolviert und sei seit Jahrzehnten nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Zuvor habe es sich um wohlwollende Arbeitgeber oder Nischenarbeitsplätze gehandelt. Den Eintritt des Versicherungsfalls legte die Beschwerdegegnerin auf den 6. Oktober 1985 fest, als der Beschwerdeführer das 18. Altersjahr vollendet hatte (Urk. 7/19/4).
Der Beschwerdeführer hatte vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte, dass die Frage des Anspruchs auf eine ordentliche oder auf eine ausserordentliche Rente thematisiert werde könnte. Der Vorbescheid vom 12. November 2020 (Urk. 7/22) enthielt keinen entsprechenden Hinweis. Auch die Verfügung entbehrt diesbezüglich jeglicher Begründung und sogar auf die Beschwerde hin begründete die Beschwerdegegnerin im Verfahren ihren Standpunkt nicht weiter (Urk. 6). Selbst wenn insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf der Hand liegt, ist angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache zur gehörigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens abzusehen.
5.2
5.2.1 Von entscheidender Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Mindestbeitragsdauer erfüllt hat (vgl. vorstehende E. 1.4.1). In diesem Zusammenhang gilt es zunächst mit Blick auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV Versicherte sind, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise «ummünzen» können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern beispielsweise solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Des Weiteren ist als «Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen» die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2021 vom 8. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Der Beschwerdeführer hat von 1985 bis 1987 trotz seiner in die Kindheit zurückreichenden gesundheitlichen Schwierigkeiten eine Anlehre als Maschinenpresser mit eidgenössischem Berufsattest (EBA; Fachrichtung Schleiftechnik) absolviert. Es mag zutreffen, dass er seit Jahren, wenn nicht gar Jahrzehnten, nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt, sondern nur noch im geschützten Rahmen tätig ist. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer zuvor mit Blick auf den IK-Auszug (Urk. 7/34) namentlich in den Jahren 1988 bis 1995 seine in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse mit nicht unbedeutenden Einkommen von über Fr. 30'000.-- erwerblich verwerten konnte. Diese Einnahmen liegen jedenfalls weit über den an geschützten Arbeitsplätzen erzielbaren Löhnen. Ob der Beschwerdeführer dabei von Nischenarbeitsplätzen beziehungsweise wohlwollenden Arbeitgebern profitiert hat, ist nicht erstellt, aber auch nicht von entscheidender Bedeutung. Denn gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst der ausgeglichene primäre Arbeitsmarkt auch Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).
Konkret hat der Beschwerdeführer 1988, dem ersten Jahr nach Abschluss seiner Ausbildung, einen Jahresverdienst von Fr. 27'207.-- erzielt (Urk. 7/34/1). Der durchschnittliche Jahreslohn für An- und Ungelernte belief sich in diesem Jahr auf der Grundlage der Lohn- und Gehaltserhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Tabelle 13 (durchschnittliche Verdienste der im Monatslohn entlöhnten Arbeiter und Arbeiterinnen, nach Kategorien und Wirtschaftszweigen, 1990-1991) sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung auf Fr. 46'416.-- (Fr. 4'010.-- / 40 * 42.4 / 1'511 [Jahr 1990] * 1'375 [Jahr 1988] * 12). Die Differenz zwischen den beiden Einkommen beträgt folglich rund 41.4 %.
Für die Folgejahre ergeben sich bei analogem Vorgehen bei Hochrechnung der IK-Einträge auf zwölf Monate unter Berücksichtigung der Einkommen von Fr. 36'978.-- (1989), von Fr. 37'643.-- (1990) und von Fr. 32'784.-- (1991) jeweils rentenausschliessende Werte von unter 40 % (1989: 23.2 %; 1990: 26.2 %; 1991: 38.3 %).
Echtzeitliche medizinische Berichte liegen für die soeben genannten Jahre nicht vor und werden infolge Zeitablaufs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr beizubringen sein. Rückschlüsse auf die damalige Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers lassen somit behelfsweise einzig die obigen Berechnungsergebnisse zu. Die erhebliche Abweichung des Einkommens des Beschwerdeführers im Jahr 1988 vom durchschnittlichen Jahresverdienst gemäss Lohn- und Gehaltserhebung könnte zwar ein Indiz dafür sein, dass er bereits damals während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass diesem Einkommen eine volle Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu Grunde lag. Zudem genügt das bloss während eines Jahres ausgewiesene tiefe Erwerbseinkommen jedenfalls nicht, um den Versicherungsfall «Rente» zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig war. Dies war mit Blick auf die im Zeitraum von 1989 bis 1991 effektiv erzielten Erwerbseinkommen offensichtlich nicht der Fall, wie der vorstehende Vergleich mit den damaligen tabellarischen Durchschnittseinkommen an- und ungelernter Arbeitnehmer gezeigt hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Versicherungsfalls die vorausgesetzte (ein- oder dreijährige) Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischen Versicherungszeiten erfüllt hat.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente haben könnte, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat folglich Anspruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente, was denjenigen auf eine ausserordentliche Rente per se ausschliesst (vgl. zum Ganzen vorstehende E. 1.4.1-1.4.2).
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2020 zu Unrecht statt einer ganzen ordentlichen Invalidenrente eine ganze ausserordentliche Invalidenrente zugesprochen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2021 (Urk. 2) dementsprechend abzuändern. Zur Berechnung des konkreten Rentenbetreffnisses wird die Angelegenheit nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin überwiesen.
7. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich somit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Mai 2021 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente hat.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Berechnung des Rentenbetreffnisses überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch