Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00393


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 7. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Die 1995 geborene X.___ verfügte - nach abgebrochenem 10. Schuljahr und laut ihren Angaben bereits nach zwei Wochen abgebrochener Lehre (Urk. 5/23/4, Urk. 5/108/7) - noch über keine berufliche Erstausbildung, als sie sich am 26. Januar 2017 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung für Berufliche Integration/Rente anmeldete (Urk. 5/5). Sie gab an, Unterstützung bezüglich einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zu wünschen (Urk. 5/9). Die IV-Stelle holte einen Bericht bei ihrem behandelnden Psychologen ein (Urk. 5/11), liess einen Auszug aus ihrem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 5/10) und führte Gespräche mit der Versicherten (Urk. 5/23). Am 31. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Mehrkosten eines Job Coachings zur Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung zur Tierpflegeassistentin übernehme, und dass die Versicherte ein Arbeitstraining zum Aufbau der Leistungsfähigkeit absolvieren könne (Urk. 5/24). Hernach übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Aufbautraining vom 5. März bis 4. Juni 2018 (Urk. 5/35), ein Job Coaching zur Praktikums-Lehrstellensuche für die Zeit vom 1. Juli bis 19. Dezember 2018 (Urk. 5/42 i.V.m. Urk. 5/46), ein Aufbautraining bei der Stiftung Y.___ vom 10. Dezember 2018 bis am 28. Februar 2019 (Urk. 5/46 i.V.m. Urk. 5/58/1) und eines beim Tierrettungsdienst Z.___ vom 1. März bis 31. Juli 2019 (Urk. 5/62). Während dieser Zeit richtete die IV-Stelle der Versicherten ein kleines Taggeld aus (Urk. 5/25, Urk. 5/36-38, Urk. 5/47, Urk. 5/49-50, Urk. 5/63). Nachdem die Versicherte auf den Sommer 2019 hin keine Lehrstelle gefunden hatte, stimmte sie den Bedingungen für ein Praktikum im Rahmen einer von einem Taggeld begleiteten IV-Massnahme zwecks berufspraktischer Vorbereitung beim Tierrettungsdienst Z.___ vom 1. August 2019 bis am 31. Juli 2020 zu (Urk. 5/71-73). Zudem übernahm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 3. September 2019 die Kosten für ein Mentoring nebst der berufspraktischen Vorbereitung (Urk. 5/75). Nachdem die zuletzt festgesetzten Ziele laut Leistungsbericht vom 5. Juli 2020 wegen psychischer Labilität, Schwangerschaft sowie Pandemie nur teilweise erreicht werden konnten (Urk. 5/87/1), gebar die Versicherte im Sommer 2020 ein Kind (vgl. Urk. 5/87/2). Mit Mitteilung vom 21. August 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die weitere berufspraktische Vorbereitung beim Tierrettungsdienst Z.___ bis zum 31. Juli 2021 sowie für Projektmanagement Coaching und Wohncoaching, wobei die von der Versicherten am 5. Oktober 2020 unterzeichnete Zielvereinbarung (Urk. 5/92) integrierender Bestandteil der Mitteilung bildete (Urk. 5/89). Ferner wurden ihr wiederum Taggelder zugesprochen (Urk. 5/94-95). Mit Vorbescheid vom 23. März 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie die mit Mitteilung vom 21. August 2020 zugesprochene berufliche Massnahme per Ende Juli 2021 abschliesse und anschliessend keine weiteren beruflichen Massnahmen geplant seien. Dies, da die vereinbarten Ziele nicht erreicht worden seien und zudem keine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % gegeben sei, um im Sommer 2021 eine Ausbildung beginnen zu können (Urk. 5/97). Die IV-Stelle holte einen Bericht der behandelnden Psychologin ein (Urk. 5/101-102, vgl. auch Urk. 5/104). Am 17. Mai 2021 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 5/107 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2021 erhob die Versicherte am 9. Juni 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle habe ihren Fall nochmals gründlich zu prüfen und sie sei zu verpflichten, ihr die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu bezahlen, insbesondere die beruflichen Massnahmen mit Taggeldern weiterzuführen oder ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 4. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 14. August 2021 sowie Beilagen dazu wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans Gericht (Urk. 7 und Urk. 8/1-5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. September 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 10. September 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität.     Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

    Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H.).

1.3    Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).    Erhebliche Mehrkosten liegen gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV vor, wenn die Aufwendungen der versicherten Person für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären.

1.4    Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Abs. 1bis). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2021 damit, dass die am 21. August 2020 vereinbarten Ziele nicht erreicht worden seien und noch keine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % gegeben sei, wie sie für den Beginn einer Ausbildung im Sommer 2021 erforderlich wäre. Die berufliche Massnahme werde daher per 31. Juli 2021 abgeschlossen und die Rentenprüfung werde eingeleitet (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde dagegen ein, sie habe das Ziel einer stabilen 50%igen Arbeitsfähigkeit erreicht. Das zweite Ziel, das erfolgreiche Absolvieren des FBA-Praktikums sowie Bestehen der Abschlussprüfung (vgl. Urk. 5/92/1), habe nicht erfüllt werden können, da Tierheime pandemiebedingt keine Praktikanten eingestellt hätten. Die Ausbildungsstätte habe ihr in Anerkennung dieses Umstands einen Aufschub gewährt diesbezüglich (Urk. 1 S. 1). Sie habe alles ihr Mögliche getan, um die Fachspezifische Berufsunabhängige Ausbildung (FBA) abzuschliessen und sei nach wie vor bestrebt, diese zu absolvieren. Sie habe durch ihre Arbeit beim Tierrettungsdienst Z.___ und durch die Job-Coaching-Sitzungen bereits viel erreicht und ihre gesundheitliche Ausgangslage stark optimiert, sei indes definitiv noch nicht bereit für den ersten Arbeitsmarkt. Die Zusprechung einer Invalidenrente sei nicht zielführend (Urk. 1 S. 2).

2.3    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, berufliche Massnahmen müssten einfach und zweckmässig sein (Urk. 4 S. 1), was nicht mehr der Fall sei. Die beruflichen Massnahmen dauerten nun schon seit dem 1. Oktober 2017 an und die Beschwerdeführerin habe die vereinbarten Ziele nicht erreicht - weder habe sie eine stabile Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht noch einen Ausbildungsplatz als Tierpflegeassistentin gefunden (Urk. 4 S. 2).

2.4    Die Beschwerdeführerin hielt daraufhin an ihrer Darstellung der Sachlage fest und brachte zudem vor, sie sei noch vor Ablauf der Massnahme mündlich von der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Uri für ein Qualifikationsverfahren nach Art. 32 der Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung; BBV) angenommen worden, worüber sie die Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2021 orientiert habe. Am 19. August 2021 werde sie ihre Ausbildung beginnen (Urk. 7 S. 1-2).


3.    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren in pauschaler Weise die Ausrichtung der gesetzlich vorgesehenen IVG-Leistungen respektive als Alternative zu den beruflichen Massnahmen die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt (Urk. 1 S. 1), liegt ihr Rechtsbegehren teilweise ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Diesbezüglich - namentlich hinsichtlich des Rentenbegehrens - ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.


4.    

4.1    Der seit dem 20. Januar 2017 behandelnde (vgl. Urk. 5/11/3) lic. phil. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP/Psychoanalytiker, und Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gaben in ihrem Bericht vom 24. April 2017 an, die Beschwerdeführerin leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0), und lebe seit Jahren in instabiler psychischer Verfassung und sozialer Instabilität. Sie führten aus, vermutlich seien Tätigkeiten möglich, bei welchen die Beschwerdeführerin möglichst wenig mit anderen Menschen zusammenarbeiten müsse. Zurzeit sei auch die zeitliche Belastbarkeit noch gering; es sei sicher ein Arbeitstraining notwendig (Urk. 5/11/1).

4.2    Im Zusammenhang mit der für die Zeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 gewährten berufspraktischen Vorbereitung beim Tierrettungsdienst Z.___ (vgl. Urk. 5/89) wurden folgende Ziele vereinbart (am 20. August 2020 aufgesetzte Zielvereinbarung, Urk. 5/92/1): 1. Aufbau der Präsenzzeit auf stabile 50 % nach der Schwangerschaft, 2. erfolgreiches Absolvieren des FBA-Praktikums sowie Bestehen der Abschlussprüfung, 3. Finden und Starten einer Aus- oder Weiterbildung im Fernstudium zur Verbesserung der arbeitsmarktlichen Chancen.

4.3    Dem Bericht von lic. phil. I C.___, klinische Psychologin FSP, vom 27. März 2021 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2018 bei ihr in Behandlung befinde, wöchentlich sowie bei Krisen (Urk. 5/102/6). In der bisherigen Tätigkeit als Tierrettungs-Assistentin (Urk. 5/102/8) sei sie in ihrer Belastbarkeit und durch Energiemangel eingeschränkt (Urk. 5/102/10). Diese Tätigkeit sei während drei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 5/102/12), bei genügender Erholung sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erwarten (Urk. 5/102/8). Des Weiteren hielt sie fest, die aktuelle Arbeitgeberin verhalte sich aggressiv und wenig professionell (Urk. 5/102/4, Urk. 5/102/10, Urk. 5/104/1, Urk. 5/110).

4.4    Lic. phil. C.___ hielt am 3. August 2021 fest, die Beschwerdeführerin sei durchaus fähig, die Ausbildung als Tierpflegerin Wildtiere EFZ mit Erfolg zu absolvieren. Dazu benötige sie psychologische Unterstützung. Das Arbeitspensum sei auf 80 % zu begrenzen und es dürfe kein zusätzlicher Stress entstehen durch Verlust der finanziellen Unabhängigkeit (Urk. 8/4).


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin wurde bis im Sommer 2021 von der Invalidenversicherung bei der Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung unterstützt und wünscht nun sinngemäss eine Weiterführung der Massnahmen (vgl. Urk. 1).

5.2    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

5.3    Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2021 lag als neuster medizinischer Bericht jener von lic. phil. C.___ vom 27. März 2021 vor, in welchem der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Tierrettungs-Assistentin während drei Stunden täglich zugemutet wurde (E. 4.3 vorstehend). Dieser Bericht wies damit nicht auf eine stabile 50%ige Arbeitsfähigkeit hin. Auch stand zu diesem Zeitpunkt weder eine Ausbildung im Anschluss an die bis Ende Juli 2021 laufende Massnahme noch eine Festanstellung in Aussicht (vgl. Urk. 5/108/1). Damit erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, die Ziele hätten ausschliesslich pandemiebedingt nicht erreicht werden können, als nicht berechtigt. Im Übrigen ist auch nicht auszuschliessen, dass bei der Höhe der erreichten Arbeitsfähigkeit invaliditätsfremde Faktoren eine Rolle gespielt haben könnten, beispielsweise private Schwierigkeiten (Urk. 5/96/2), der drohende Kindsentzug durch die KESB (Urk. 5/108/25 und Urk. 5/108/27) und ihre zeitliche Belastung zuhause nicht nur durch das Baby, sondern zusätzlich durch ihren Hund und ihre Katzen (Urk. 5/32/2, Urk. 5/108/6). Nach dem Gesagten steht die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Frage.

    Für die Leistungsgewährung fallen nur Massnahmen in Betracht, die den Fähigkeiten und soweit als möglich auch den Neigungen der versicherten Person entsprechen und die das Eingliederungsziel auf einfache und zweckmässige Weise anstreben. Dies bedeutet, dass zwischen der Dauer und den Kosten der Massnahme einerseits und dem wirtschaftlichen Erfolg (im Sinne der Eingliederungswirksamkeit) andererseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen soll. Zudem soll die berufliche Ausbildung in einer auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes ausgerichteten Weise soweit wie möglich im ersten Arbeitsmarkt erfolgen (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Rz 1006).

    Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme nicht auf das Ausbildungsniveau, sondern auf die Art der Verwirklichung der Ausbildung, die so auszugestalten ist, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Es bedeutet demnach nicht, dass sich eine Person auf ein unter ihren Fähigkeiten liegendes Ausbildungsniveau beschränken müsste. Dass umgekehrt die Ausbildung auch insofern den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen muss, als sie diese nicht übersteigen darf, ist ein Aspekt der Geeignetheit der Massnahme (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 326 mit Hinweisen).

    In ihrer Beschwerdeantwort verneinte die IV-Stelle die Einfachheit und Zweckmässigkeit der beruflichen Massnahmen unter Hinweis darauf, dass die vereinbarten Ziele nicht erreicht worden seien und die Massnahmen schon seit dem 1. Oktober 2017 andauerten (Urk. 4 S. 2). Die Dauer stellt dabei nur einen einzelnen Aspekt in der Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit dar und steht einer Weiterführung beruflicher Massnahmen daher nicht per se entgegen. Doch im Zusammenspiel damit, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin weder einen Praktikumsplatz für den FBA-Abschluss noch eine andere neue Ausbildungsmöglichkeit gefunden hatte, ist nachvollziehbar, dass die IV-Stelle Zweifel am baldigen wirtschaftlichen Erfolg des Weiterführens der Massnahme hegte. Überdies hatte auch lic. phil. C.___ die Eignung der laufenden Massnahme beim Tierrettungsdienst Z.___ und damit implizit deren Weiterführung in Frage gestellt (vgl. vorstehende E. 4.3 am Ende), und sich für deren Beendigung ausgesprochen (Urk. 5/101/4 Ziff. 3.1). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle nicht die Weiterführung einer beruflichen Massnahme, sondern die Einleitung der Rentenprüfung, als zweckmässig erachtete. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 3 vorstehend).

5.4    Mit der am 29. August 2019 von der IV-Stelle bewilligten «Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung» (Urk. 5/73) wurden u.a. die Mehrkosten für die berufspraktische Vorbereitung im Bereich Tierpflege / Rettung beim Tierrettungsdienst Z.___ vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 gewährt, und in der vom gleichen Tag datierten Zielvereinbarung wurden neben dem Finden einer Anschlusslösung im Sinne einer Ausbildung im 1. Arbeitsmarkt der Aufbau der Leistungsfähigkeit und Präsenz auf 100 % als Ziele aufgeführt (Urk. 5/76). In der «Vereinbarung für ein Praktikum» vom 10. Juli 2019 zwischen dem Tierrettungsdienst Z.___ und der Beschwerdeführerin (Urk. 5/71) wurde in Ziff. 1, Ausgangslage, festgehalten, da auf Sommer 2019 keine Lehrstelle gefunden worden sei, habe sich der Arbeitgeber bereit erklärt, das Praktikum zu verlängern. Ziel des Praktikums sei ein schrittweiser Aufbau der Arbeitsleistung und ein Zuwachs an beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Hinblick auf die spätere Ausbildung (Urk. 5/2 Ziff. 3). Die Massnahme und Zielvereinbarung wurde am 21. August 2020 um ein Jahr verlängert (Urk. 5/89 f.).

    Beim Praktikum beim Tierrettungsdienst Z.___ handelte es sich somit nicht um eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG und Art. 5 IVV, sondern um eine Massnahme zur sozial-beruflichen Rehabilitation im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG und Art. 4quinquies Abs. 1 IVV. Entsprechend erhielt der Tierrettungsdienst Z.___ für den Mehraufwand eine Entschädigung von CHF 80.00 respektive CHF 100.00 pro Tag (Urk. 5/73, 5/89), wie diese im Gesetz für Integrationsmassnahmen vorgesehen ist (Art. 14a Abs. 5 IVG, Art. 4octies Abs. 1 IVV).

    Da die IV-Stelle der Beschwerdeführerin bereits in der Zeit zwischen 1. Oktober 2017 und 10. Juni 2019 während insgesamt 14 Monaten Integrationsmassnahmen zugesprochen hatte (Urk. 5/24, 5/35, 5/39, 5/46, 5/53, 5/62, 5/64) und Integrationsmassnahmen von Gesetzes wegen während höchstens zwei Jahren gewährt werden können (Art. 14a Abs. 3 IVG, 4sexies Abs. 6 IVV), ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass die Massnahme in Bezug auf den Tierrettungsdienst Z.___ nicht über den 31. Juli 2021 verlängert wurde.

5.5    In der Zwischenzeit hat sich die Beschwerdeführerin beim Berufsbildungszentrum D.___, Erwachsenenbildungszentrum, für den zweijährigen Vorbereitungskurs auf das Qualifikationsverfahren für Erwachsene zur Tierpflegerin EFZ angemeldet (Urk. 8/3). Abgesehen davon, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2021 rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (E. 5.2 vorstehend sowie BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, BGE 129 V 167 E. 1 und weitere), weshalb dieser Umstand für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend ist, ist fraglich, ob der Beschwerdeführerin bei diesem Ausbildungsgang überhaupt invaliditätsbedingte erhebliche Mehrkosten im Sinne vorstehender Erwägung 1.3 anfallen. Dies gilt umso mehr, falls die Kosten der Ausbildung vom Kanton Uri getragen werden (vgl. Urk. 8/3 S. 1 und Urk. 8/5 S. 1). Nach dem Gesagten ändert diese nach Erlass der angefochtenen Verfügung veränderte Ausgangslage nichts am Ausgang des Verfahrens.

    

6.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelWidmer