Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00401


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Rämi

Urteil vom 12. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1978, war zuletzt von September 2019 bis Januar 2021 (letzter effektiver Arbeitstag: 16. November 2020) als Stock Keeper bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/47/1 Ziff. 2.1-2.2). Zuvor war er seit April 2015 als Fassadenbauer tätig (Urk. 7/7 Ziff. 5.4, Urk. 7/5/84-86, Urk. 7/17/31-32), als er sich am 23. Mai 2016 unter Hinweis auf die bei einem Arbeitsunfall am 1. April 2015 erlittenen Schulterverletzungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/7 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/5, Urk. 7/17, Urk. 7/23).

Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/28). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall und Rückenschmerzen meldete sich der Versicherte am 8. August 2020 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/30 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 7/52, Urk. 7/73) und teilte dem Versicherten am 21. Januar 2021 mit, dass die Eingliederung abgeschlossen werde (Urk. 7/49).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58-59, Urk. 7/64, Urk. 7/68, Urk. 7/70-72), in welchem der Versicherte weitere medizinische Berichte zu den Akten reichte (Urk. 7/60 = Urk. 7/66, Urk. 7/65, Urk. 7/67), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2021 einen Rentenanspruch (Urk. 7/76 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 11. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Mai 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Mai 2021 aufzuheben und die Sache an sie zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 29. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik samt Beilagen ein, mit welcher er an den gestellten Rechtsbegehren festhielt (Urk. 10-11). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht zu den Akten (Urk. 18), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zumutbar sei. In einer körperlich optimal angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 90 %. Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte bis selten mittelschwere Arbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung. Wenn der Beschwerdeführer die Wartezeit in der Vergangenheit schon erfüllt habe, aber eine Abweisung infolge angepasster Arbeitsfähigkeit erfolgt sei, müsse beim neuen Gesuch das Wartejahr trotzdem erneut erfüllt werden. Ob die Verschlechterung nach mehr als drei Jahren oder innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des ersten Wartejahrs eingetreten sei, sei nicht relevant (S. 2 Mitte). Aus dem Einkommensvergleich resultiere sodann ein Invaliditätsgrad von 12 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 verzichtete sie auf das Einreichen einer Duplik und ergänzte, dass sie die Verschlechterungsmeldung des Beschwerdeführers vom 21. September 2021 (Urk. 11/1) bereits als Zusatzgesuch entgegengenommen habe und das neue Verfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert habe (Urk. 15).

2.2    Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass eine RAD-Beurteilung im Feststellungsblatt für den Beschluss und nicht «versteckt» ohne Bezeichnung als RAD-Beurteilung unter dem Titel «Folgekontakt» im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung aufgeführt werden dürfe. Auch finde sich in der kurzen Antwort von RAD-Arzt Dr. Z.___ weder eine Auflistung der medizinischen Akten noch ein Hinweis, auf welche Unterlagen er sich stütze. Bereits im Bericht vom 15. November 2020 habe med. pract. A.___ den protrahierten Heilungsverlauf mit Rückfall im Oktober 2020 erwähnt. Aus dem Bericht vom 17. Januar 2021 gehe ferner hervor, dass es im Dezember 2020 zu einem erneuten Rückfall gekommen sei, der eine nochmalige CT-gesteuerte epidurale Infiltration notwendig gemacht habe und weshalb sogar eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit gedroht habe. Die RAD-Beurteilung berücksichtige diese in der späteren Eingabe vom 23. März 2021 dargelegte Verschlechterung jedenfalls nicht (S. 5 lit. b-c). Er habe sich bereits im Jahr 2016 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet und habe das Wartejahr im November 2016 erfüllt. Die angestammte Tätigkeit als Fassadenisoleur sei ihm gemäss IV-Entscheid vom Oktober 2017 behinderungsbedingt nicht mehr zumutbar gewesen, weshalb er in eine leichtere Tätigkeit, bei der er aber weniger verdiene, gewechselt habe. Entsprechend sei das Wartejahr schon mehr als ein Jahr vor der Neuanmeldung erfüllt gewesen (S. 7 lit. a-c).

Mit Replik vom 29. Oktober 2021 (Urk. 10) führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdegegnerin trotz der Ausführungen im Einwandverfahren an der gestützt auf die vor der Verschlechterung vorgenommenen RAD-Beurteilung festgehalten habe. Obwohl der Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 17. September 2021 der Anlass für eine Verschlechterungsmeldung gewesen sei und auch der aktuelle Bericht des Kantonsspitals B.___ nach der angefochtenen Verfügung erstellt worden sei, ergäben sich doch klare Hinweise darauf, dass seine gesundheitliche Situation auch bereits im Verfügungszeitpunkt zu optimistisch eingeschätzt worden sei. Die nach Verfügungserlass ergänzend abgeklärte Situation habe weitgehend schon im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden, sodass die beiliegenden medizinischen Berichte in diesem Verfahren Berücksichtigung finden könnten. Nach wie vor zeige sich daher, wie schon im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, ein retardierter Heilungsverlauf (S. 3 lit. b-c).

2.3    Streitig ist, ob seit Erlass der Verfügung 9. Oktober 2017 (Urk. 7/28) eine Änderung des Invaliditätsgrades beziehungsweise des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers eingetreten ist, und es ist insbesondere zu prüfen, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist.

Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers vom 8. August 2020 (Urk. 7/30) materiell eingetreten ist (vgl. Urk. 7/57 S. 1 unten; vgl. vorstehend E. 1.3).


3.

3.1    Der Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 7/28) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zugrunde:

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital B.___, stellte mit Bericht vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/13/6-7 = Urk. 7/17/39-40) die folgende Diagnose (S. 1):

- regredientes subacromiales Impingement der rechten Schulter, bei

- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts am 4. November 2015

Der Patient zeige nach wie vor einen etwas verzögerten Heilungsverlauf bei objektiv jedoch gut rehabilitierter Schulter. Per 1. September 2016 beginne er wieder zu 50 % zu arbeiten (S. 1 unten).

Mit Bericht vom 28. November 2016 (Urk. 7/23/9-10) hielt Dr. C.___ fest, dass der Patient insgesamt eine sehr schön rehabilitierte rechte Schulter mit noch leicht eingeschränkter Belastbarkeit zeige. Bis Ende Januar 2017 sei er noch zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, danach werde er wieder zu 100 % arbeiten. Weitere Kontrollen seien nicht mehr abgemacht worden (S. 1).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 22. Juni 2017 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 7/26 S. 34), und nannte die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3):

- axiale Schulterkontusion rechts (Unfall vom 1. April 2015) mit PHS (Periarthritis humeroscapularis) tendinotika rechts mit Impingement und Ruptur der Supraspinatussehne rechts und Partialruptur der Infraspinatus- und Subscapularissehne rechts, Tendinosis der langen Bicepssehne sowie Bursitis subacromialis, Status nach Schulterarthroskopie rechts, subacromialer Dekompression und Rekonstruktion der Supraspinatussehne rechts (Operation vom 4. November 2015)

Der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit Juli 2016 zu 100 % arbeitsfähig. Das Belastungsprofil beinhalte leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten und ohne Vibrationseinwirkung (S. 3 f.).

3.4    Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 7/28) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur spätestens seit November 2015 zu 100 % eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei ihm hingegen zu 100 % zumutbar (S. 1). Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 4 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2).


4.

4.1    Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden medizinischen Berichten:

4.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, stellte mit Bericht vom 8. Mai 2020 (Urk. 7/45/4-5 = Urk. 7/52/5-6 = Urk. 7/55/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- lumboradikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links sowie lumboradikuläres motorisches Ausfallsyndrom S1 rechts

- grosse mediale Diskushernie L4/L5 mit Affektion der Nervenwurzel L5 links und S1 rechts (MRI vom 9. März 2020)

- Zustand nach epiduraler Infiltration L5/S1 am 13. März 2020 im Kantonsspital B.___ mit gutem Effekt

- Zustand nach arthroskopischer Supraspinatussehnen-Rekonstruktion, subacromialer Dekompression mit Bursektomie rechts am 4. November 2015

- Status nach Nephrolithiasis links

- arterielle Hypertonie

- hypertensive Herzerkrankung, mit

- ausgeprägter linksventrikulärer Hypertrophie, mittelgradig reduzierter LVEF

- Allergien: Cirpofloxacin, Amoxycilin / Clavulansäure

Der Patient leide seit März 2020 an initial invalidisierenden Schmerzen am lumbosakralen Übergang mit Ausstrahlung in die linke, später dann auch in die rechte untere Extremität bis zur fünften Zehe. Nachdem am 9. März 2020 mittels MRI eine grosse Diskushernie L4/L5 mit Affektion der Nervenwurzel L5 links und wahrscheinlich S1 rechts diagnostiziert worden sei, sei am 13. März 2020 eine epidurale Infiltration mit gutem Effekt durchgeführt worden. Seither nehme der Patient aktiv an einer ambulanten Physiotherapie im Kantonsspital B.___ teil. Aktuell bestünden nach wie vor die oben beschriebenen Beschwerden mit Schwäche im Fussheber links und Fusssenker rechts (S. 1 unten). Vom 8. März wahrscheinlich bis Ende Juni 2020 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

4.3    Med. pract. A.___, Praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 15. November 2020 (Urk. 7/45/1-2 = Urk. 7/65) aus, dass er den Patienten seit 5. Februar 2010 behandle (S. 2 Ziff. 1), und nannte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):

- lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und fraglich S1 links bei paramedianer Diskushernie L4/5

- Klinik: Hypästhesie des lateralen Unterschenkels links sowie des gesamten Fusses, Schwäche der Grosszehenextension links M4

- MRI LWS vom 9. März 2020: Grosse fokale Diskushernie im Sinne einer Extrusion median bis rezessal links L4/L5 mit Kompression der Wurzel L5 rezessal links

- epidurale interlaminäre Infiltration L5/S1 am 13. März 2020

Der Patient sei wegen des Bandscheibenvorfalls im März 2020 und einer deutlichen Exazerbation der ins Bein ausstrahlenden Schmerzen vom 8. bis 12. März 2020 im Kantonsspital B.___ hospitalisiert gewesen (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 13. März 2020, Urk. 7/45/6-7= Urk. 7/52/7-8 = Urk. 7/55/3-4). Leider sei es im letzten Monat zu einem erneuten Rückfall gekommen, welcher eine nochmalige CT gesteuerte epidurale Infiltration notwendig gemacht habe (S. 2 Ziff. 3 und Ziff. 6). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Patient vom 8. März bis 15. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 16. August 2020 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. B).

4.4    Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte mit dem im Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung festgehaltenen Schreiben vom 2. Dezember 2020 (Urk. 7/50 S. 4) aus, dass der Versicherte in der bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht überwiegend wahrscheinlich dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zumindest wäre aber von einer «drohenden Invalidität» auszugehen, falls er tatsächlich in dieser Tätigkeit die Arbeit wiederaufgenommen hätte. Es gebe leider kein konkretes Anforderungsprofil dieser Tätigkeit. Rein medizintheoretisch sei eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80-100 % (vollzeitig, geringe Leistungsminderung wegen häufigerer Ruhepausen) möglich. Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung. Auch eine Operation würde zu keiner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führen.

4.5    Med. pract. A.___ hielt mit Bericht vom 17. Januar 2021 (Urk. 7/52/2-3 = Urk. 7/60 = Urk. 7/66) zuhanden der Krankentaggeldversicherung fest, dass es im Dezember 2020 leider zu einem erneuten Rückfall gekommen sei, welcher eine nochmalige CT gesteuerte epidurale Infiltration notwendig gemacht habe (S. 1 Ziff. 1). Der Patient sei seit 17. August 2020 zu 50 % arbeitsfähig. Bei der Verschlechterung im Dezember 2020 habe sogar wieder eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit gedroht (S. 1 Ziff. 4). Bei einem erneuten Rückfall müsse auch eine operative Behandlung erwogen werden. Aktuell werde ein Rückfallrisiko befürchtet, die Prognose sei weiterhin sehr unklar. Der Patient bleibe in der bisherigen Tätigkeit weiterhin nur zu 50 % arbeitsfähig. Er brauche sicherlich Unterstützung bei der Arbeitssuche, allfällig sogar über die IV in einem geschützten Arbeitsmarkt. Stark rückenbelastende Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben und auch zu langes Stehen oder Sitzen seien nicht mehr möglich. Des Weiteren müssten die Arbeitseinsätze zeitlich limitiert werden und es seien Pausen notwendig. Eine schwere Tätigkeit wie früher als Fassadenisoleur oder eine sonstige Tätigkeit auf einer Baustelle stünden nicht zur Diskussion (S. 2 Ziff. 5-8).

4.6    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 11/2-3, Urk. 18).

    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen sind insbesondere hinsichtlich des Berichts der Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals B.___ vom 11. Oktober 2021 (Urk. 11/3) erfüllt, weshalb er im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung findet.

Sie stellten die folgende Diagnose (S. 1):

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Differentialdiagnose (DD) ISG-Arthropathie beidseits, DD mit Radikulopathie L5 links

- grössenregrediente Diskushernie L4/5 mit persistierender Wurzelaffektion L5 links

- epidurale Infiltration L5/S1 am 13. März 2020 (negatives Ansprechen)

Die Verlaufskontrolle habe nach der analgetischen Therapie nach der stattgehabten Vorstellung auf der Notfallstation vom 17. September 2021 (vgl. provisorischer ambulanter Bericht vom 17. September 2021, Urk. 11/2) stattgefunden. Zusammenfassend leide der Patient seit über einem Jahr an lumbal führenden Schmerzen, welche insbesondere bei Mobilisation auftreten würden. Initial habe sich beim Auftreten der Schmerzen auch eine radikuläre Komponente entsprechend dem Dermatom L5 gezeigt, welche sich nach konservativer Therapie bis anhin rückläufig gezeigt habe und nur noch intermittierend auftrete (S. 1). In der Zusammenschau aller Befunde würden die Beschwerden durch zwei Komponenten bedingt gesehen. Einerseits seien die Lumbalgien am wahrscheinlichsten durch das ISG (Iliosakralgelenk) bedingt. Andererseits sei die intermittierende radikuläre Symptomatik am ehesten im Rahmen der vorbestehenden Diskusherniation mit L5-Wurzelaffektion auf der linken Seite zu werten. Zwar würden sich hier die Symptome regredient zeigen, jedoch sei insgesamt noch kein für den Patienten suffizienter Verlauf verzeichnet worden. Falls die bilaterale ISG-Infiltration nicht wirksam sei, könne eine operative Versorgung der Diskushernie auf Höhe L4/5 vorgenommen werden (S. 2).


5.

5.1    Die erstmalige Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/7) erfolgte unter Hinweis auf die bei einem Arbeitsunfall am 1. April 2015 erlittenen Schulterverletzungen. Aufgrund der axialen Schulterkontusion, welche insbesondere eine Ruptur der Supraspinatussehne sowie Partialruptur der Infraspinatus- und Subscapularissehne der rechten Schulter zur Folge hatte, ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 7/28) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur aus. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit erachtete sie indes als zu 100 % zumutbar, und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 4 % einen Rentenanspruch (vgl. vorstehend E. 3.4).

Der Beschwerdeführer war seit September 2019 als Stock Keeper tätig, als er sich im März 2020 einen Bandscheibenvorfall zuzog. Auf seine erneute Anmeldung vom 8. August 2020 (Urk. 7/30) trat die Beschwerdegegnerin materiell ein (vgl. Urk. 7/57 S. 1 unten). Aufgrund der im Zusammenhang mit dem Bandscheibenvorfall hinzugetretenen Rückenbeschwerden hat sich der massgebliche Sachverhalt seit der letztmaligen materiellen Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers somit ausgewiesenermassen geändert (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4). Zu prüfen bleibt, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsrelevante Invalidität zu bejahen, und ob hierfür der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.

5.2    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

5.3    Der RAD-Arzt gelangte in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2020 (vorstehend E. 4.4) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete er hingegen als zu 80-100 % (vollzeitig, geringe Leistungsminderung wegen häufigeren Ruhepausen) zumutbar, wobei das Belastungsprofil körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung beinhalte. Aus dem kurzen Antwortschreiben des RAD-Arztes, welches im Übrigen nicht im Feststellungsblatt für den Beschluss, sondern lediglich im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung dokumentiert wurde, gehen indes weder die aktuellen Diagnosen noch die für die Beurteilung relevanten medizinischen Akten hervor. Insofern bleibt fraglich, ob seine Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten ergangen ist (vgl. vorstehend E. 1.5). Seiner Stellungnahme fehlt es sodann an einer Diskussion der somatischen Befunde sowie an einer Auseinandersetzung der Auswirkungen der funktionellen Einschränkungen. Insbesondere die attestierte 80-100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vermochte der RAD-Arzt somit nicht nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. Damit erweist sich seine Beurteilung insgesamt als zu wenig substantiiert, um einzig gestützt darauf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen zu können. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist, weshalb sie die Sache materiell zu prüfen und insbesondere die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. vorstehend E. 1.3). Dem wurde mit dem beim RAD-Arzt eingeholten Schreiben nicht Genüge getan.

Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung durch RAD-Arzt Dr. Z.___, auf welcher der abweisende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruhte, die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1.5) nicht zu erfüllen. Sie erlaubt somit keine rechtsverbindliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. vorstehend E. 5.2).

5.4    Auch gestützt auf die weiteren aktenkundigen Berichte lassen sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen. Aus dem Bericht von med. pract. A.___ vom 17. Januar 2021 (vgl. vorstehend E. 4.5) geht hervor, dass es im Dezember 2020 zu einem erneuten Rückfall gekommen sei, welcher eine nochmalige CT gesteuerte epidurale Infiltration erforderlich gemacht habe. Er erachtete die Prognose als weiterhin sehr unklar und befürchtete ein Rückfallrisiko. In der früher ausgeübten schweren Tätigkeit als Fassadenisoleur ging er von einer 100%igen und in der bisherigen Tätigkeit als Stock Keeper von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Des Weiteren erachtete er eine Unterstützung bei der Arbeitssuche als notwendig, allfällig sogar über die IVStelle in einem geschützten Arbeitsmarkt. In Bezug auf eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit hielt er sodann eine zeitliche Limitierung der Arbeitseinsätze sowie Pausen für notwendig. Somit ging med. pract. A.___ grundsätzlich auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von einer in qualitativer und quantitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus, machte über deren Umfang indes keine genaueren Angaben.

    Den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zunehmenden Rückenschmerzen sowie Parästhesien im linken Bein am 17. September 2021 im Kantonsspital B.___ notfallmässig behandelt wurde (Urk. 11/2). Anlässlich der darauffolgenden geplanten Verlaufskontrolle gingen die behandelnden Ärzte der Klinik für Neurochirurgie davon aus, dass die Lumbalgien am wahrscheinlichsten durch das ISG bedingt seien und die intermittierende radikuläre Symptomatik am ehesten im Rahmen der vorbestehenden Diskusherniation mit L5-Wurzelaffektion auf der linken Seite zu werten sei. Sodann wurden in der Folge eine ISG-Infiltration und eine MR-gesteuerte HIFU- Untersuchung (hoch intensiver fokussierter Ultraschall) des ISG beidseits durchgeführt und weitere Abklärungen, insbesondere eine Verlaufskontrolle mittels MRI und interventionell-radiologischer Sprechstunde, in Aussicht gestellt (vgl. vorstehend E. 4.6, Urk. 18). Aus den neu eingereichten Berichten ergeben sich somit weitergehende Befunde, welche allenfalls die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen vermögen und von der Beschwerdegegnerin bis anhin noch nicht gewürdigt worden sind. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt insbesondere auch hinsichtlich der Beschwerden im Zusammenhang mit dem ISG als ungenügend abgeklärt.

5.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorhandenen medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen hat. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

5.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).

5.7    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die Auswirkungen desselben auf das Leistungsvermögen rechtsgenüglich abkläre und über den Rentenanspruch neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Mit Honorarnote vom 11. November 2021 machte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Sigg Schwarz Advokatur, Aufwendungen von insgesamt 10.45 Stunden sowie Spesen in der Höhe von Fr. 70.95 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 14), was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- beläuft sich die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Entschädigung auf rund Fr. 2'624.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’624.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensRämi