Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00407
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 30. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General Guisan-Quai 40,
Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, hat keine Berufsausbildung abgeschlossen (Urk. 5/1 Ziff. 5.3) und war seit dem 5. Mai 1995 bis 31. Dezember 2019 bei der Y.___ AG, Z.___ (vor der Mutation: A.___ AG, Z.___), als Gemüserüsterin angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 31. Januar 2019 war (Urk. 5/6 Ziff. 2.1-2).
Am 26. August 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Arthrose, Migräne sowie eine Depression und Venenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1 Ziff. 6.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/40; Urk. 5/43) mit Verfügung vom 19. Mai 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 15. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2021 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2021 wurde die Swiss Life AG, Zürich, zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Am 7. Oktober 2021 teilte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit, dass sich allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen die Vorsorgeeinrichtung BVG-Sammelstiftung Swiss Life und nicht gegen deren Geschäftsführerin, die Versicherungsgesellschaft Swiss Life AG, richten würden. Im Weiteren verzichtete sie auf eine Stellungnahme (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2019 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Zu diesem Zeitpunkt beginne die gesetzliche Wartefrist von einem Jahr. Gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei ihr ihre bisherige Tätigkeit im Rüstsektor gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit werde sie jedoch als voll arbeitsfähig eingeschätzt. Es sollte sich um eine körperlich leichte bis allfällig mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne das Begehen von Leitern, Gerüsten und Treppen handeln. Der durchgeführte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %. Hinsichtlich der psychischen Situation lasse sich den eingereichten Unterlagen nichts Neues entnehmen. Das Vorliegen einer schweren depressiven Episode sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zur monatlichen Behandlungsfrequenz. Es werde davon ausgegangen, dass die depressive Störung bei einer Intensivierung der Therapie behandelbar sei und keine langandauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei, da sie arbeitsunfähig sei. Sie sei neben allen Krankheiten wegen der Beinbeschwerden in Behandlung und es habe nach der Operation Komplikationen gegeben. Ihr Zustand habe sich körperlich und psychisch eher verschlechtert. Es sei ihr in keine Arbeit zuzumuten. Wenn es ihr gut gegangen wäre, hätte sie nach 25 Jahren bei ihrer Arbeitgeberin weitergearbeitet (S. 1 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner zuhanden des Krankentaggeldversicherers am 22. Juli 2019 erstellten arbeitsprognostischen Standortbestimmung (Urk. 5/7/9-10) aus, dass die aktenanamnestische Vorbeurteilung (Krankheitsentwicklung, Symptomatik) in weiten Teilen übernommen werden könne. Es bestehe eine subjektive Krankheitsbegründung psychodynamisch/-symptomorientiert im Rahmen einer richtungweisend körperlichen Problematik mit Ausbildung einer depressiven Anpassungsstörung. Die Frage der Indikatorenprüfung und Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit/Arbeitsfähigkeit sei per se Sache des Rechtsanwenders. Eine vertiefte Exploration sei aufgrund der histrionisch-hypochondrischen Verhaltensmodalitäten nicht möglich. Dr. B.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht vorderhand sozialpraktisch nicht vermittelbar sei (S. 1 Mitte). Zur Beantwortung der Frage hinsichtlich des objektiven (effektiven) handlungsbezogenen Funktionspotenzials und der Zumutbarkeit einer leidensadaptierten Tätigkeit bedürfte es einer zusätzlichen neuropsychologisch-leistungspsychologischen Funktionsdiagnostik in allen Modalitäten (S. 2 oben).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 23. August 2019 (Urk. 5/13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- Gonarthrose beidseits, bestehend seit über einem Jahr
- reaktive Depression, diagnostiziert im Jahr 2018
- Varikosis cruris, diagnostiziert im Jahr 2018
Dr. C.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas (Ziff. 2.6). Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Februar 2019 bei ihm in Behandlung; die letzte Kontrolle sei am 13. August 2019 erfolgt (Ziff. 1.1). Seit dem 1. Februar 2019 bestehe für eine mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). In ihrer gegenwärtigen Tätigkeit sei die Patientin arbeitsunfähig (Ziff. 3.1). Einschränkungen bestünden hinsichtlich stehender Tätigkeiten und solcher in gebeugter Körperhaltung. Zudem seien weder das Heben und Tragen von Lasten noch Treppensteigen möglich (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei während vier bis sechs Stunden zumutbar (Ziff. 4.1-2). Die Schmerzen in den Kniegelenken, der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie in den Beinen aufgrund der Varikosis stünden einer Eingliederung im Wege. Eine Eingliederung sei bei einer Linderung der Beinbeschwerden möglich (Ziff. 4.3-4).
3.3 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 28. September 2019 (Urk. 5/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F33.9)
- Diabetes mellitus Typ II
- Hypertonie
Dr. D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. März 2019 bei ihr in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 26. August 2019 stattgefunden habe. Es seien bislang sechs Konsultationen erfolgt (Ziff. 1.1-2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gemüserüsterin bestehe seit dem 21. März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Laut Angaben der Patientin könne sie nicht mehr arbeiten, weil sie überall Schmerzen habe. Eine Wiederintegration sei aufgrund der psychischen Belastung für sie ebenfalls nicht vorstellbar (Ziff. 2.2). Dr. D.___ führte aus, dass der Eingliederung die mangelnden Sprachkenntnisse im Weg stünden (Ziff. 4.4).
3.4 Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2019 (Urk. 5/24/13-17) nach der im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durchgeführten verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Abklärung vom 3. Dezember 2019 zusammenfassend aus, dass sich aus verhaltensneurologisch-psychopathologischer Sicht ausserhalb einer leichtgradigen affektbetonten dysthymen Zeichnung kein relevantes depressogenes Störungsbild hinsichtlich der Kernsymptome objektivieren lasse. Die Versicherte zeige lediglich eine thematisch erhöhte affektive Ansprechbarkeit bei kohärenten Gedankengängen. Weder die psychische noch die kognitive Belastbarkeit seien im Anamnesegespräch beeinträchtigt gewesen. Die Versicherte zeige jedoch auf Testebene eine verminderte Leistungsbereitschaft, die bereits bei einfachen Performance-Validierungs-Tests deutlich werde. Eine valide Erhebung der sonstigen geistig-mentalen/neurokognitiven Leistungsfähigkeit im Rahmen der berufsbezogenen neuropsychologisch-leistungspsychologischen Abklärung sei dadurch nicht möglich gewesen. Dr. E.___ hielt abschliessend fest, dass bei fehlender Leistungsbereitschaft der Versicherten eine Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines depressionsassoziierten kognitiven Ausfallmusters und relevanter neurokognitiver Einschränkungen hinfällig sei (S. 4 Ziff. 5).
3.5 Dr. D.___ stellte in ihrem am 4. August 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 5/28/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1)
- weitere somatische Diagnosen bezüglich Knieoperation, Augenoperationen, Venenoperation entsprechend dem Bericht des Hausarztes
Dr. D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2019 bei ihr in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 29. Juli 2020 erfolgt sei. Die Konsultationen fänden monatlich statt (Ziff. 3.1). Die Tätigkeit als Gemüserüsterin könne nicht mehr ausgeübt werden (Ziff. 2.1-2).
Die Prognose sei sowohl wegen der körperlichen Beschwerden als auch wegen der depressiven Symptomatik schlecht (Ziff. 3.3). Bis jetzt sei keine Besserung des psychischen Zustandsbildes erfolgt. Nach wie vor stehe die depressive Symptomatik im Vordergrund, welche sich durch Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Erschöpfung, Verzweiflung und Misstrauen manifestiere. Bis jetzt habe die Patientin keine geregelte Tagesstruktur aufbauen können. Sie lebe sozial isoliert mit ihrem Ehemann und dem psychisch kranken Sohn zu Hause (Ziff. 1.3). Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden am Tag sei nicht gegeben (Ziff. 4.2). Dr. D.___ führte aus, sie beurteile die Motivation bei der Patientin als gering (Ziff. 4.3).
3.6 Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie und für Urologie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2020 (Urk. 5/39/5-6) aus, dass die degenerativen Veränderungen am Achsenskelett und an den Kniegelenken körperlich schwere Tätigkeiten, wie die bisherige Tätigkeit, nicht zuliessen. Die Beschwerdeführerin berichte subjektiv von einem Ganzkörperschmerz in allen Gelenken. Dass sie aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig sei, werde nicht durch entsprechende objektive Befunde belegt. Die seitens des Hausarztes und der Versicherten aufgeführten somatischen Einschränkungen wie Bluthochdruck, Varizen, Augenprobleme und Diabetes seien alle behandelbar beziehungsweise seien bereits operativ korrigiert worden und hätten damit keinen bleibenden relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Gemüserüst-Sektor bestehe seit dem 1. Februar 2019 bis dato eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Leistungsminderung. Dies sei selbst vom Hausarzt so eingeschätzt worden. Zumutbar seien leichte bis allenfalls körperlich mittelschwere Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position, unter Berücksichtigung einer Wirbelsäulen- und Kniegelenksschonung in wohltemperierten Räumen (keine Kälte, Zugluft und Nässe), ohne Begehen von unebenen Böden, Leitern, Gerüsten und Treppen. Dabei dürfte es sich um keine kognitiv allzu anspruchsvollen Tätigkeiten mit repetitiven Aufgabenstellungen unter Anleitung handeln. Eine trockene, staubige Umgebung sei zu vermeiden. Die Prognose sei bei fehlender Leistungsbereitschaft eher verhalten.
3.7 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2020 (Urk. 5/50) nach konsiliarischer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18. und am 25. November sowie am 2. Dezember 2020 aus, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit als Gemüserüsterin als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 3 Ziff. 3-4). Dr. G.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin ihren Körper als kaputt empfinde und nicht mehr sein wolle. Sie sei situativ nicht und örtlich unscharf orientiert. Die Orientierung auf die eigene Person sei erhalten. Die Konzentration sei konstant und deutlich reduziert; die Beschwerdeführerin erscheine gar dissoziativ erdrückt in einer eigenen Welt zu sein. Es sei mehrfach zu Zeitgitterstörungen gekommen (S. 1 f. Ziff. 1). Auch das Denken sei deutlich verlangsamt, grübelnd und mit ausgeprägter Tendenz zur Katastrophisierung. Es sei inhaltlich hochgradig auf die Sinnlosigkeit ihres Lebens und die körperlichen Beschwerden eingeengt. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt ausgeprägt und starr depressiv ausgelenkt. Die Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und Tatlosigkeit seien ausgeprägt spürbar. Der Antrieb werde als massiv reduziert beschrieben, und die Vitalgefühle seien aufgehoben. Es bestehe ein vollumfänglicher sozialer Rückzug (S. 2 oben).
3.8 Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2020 (Urk. 5/51) zu den psychopathologischen Befunden vor und nach dem 3. Dezember 2019 und deren Verlauf aus, dass sich eine wache, bewusstseinsklare, allseits orientierte Patientin zeige. Der Gedankengang sei formal in Ordnung, inhaltlich jedoch auf ihre verschiedenen körperlichen Beschwerden, Schmerzen, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit und die Angst vor der Zukunft eingeschränkt. Es bestünden eine verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration, reduzierte Aufnahmefähigkeit, Vergesslichkeit und kognitive Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei affektiv traurig, bedrückt, ängstlich und unsicher. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen Wahn, Sinnestäuschungen oder eine Ich-Störung. Die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch angespannt und innerlich unruhig. Dr. D.___ führte aus, dass infolge der depressiven Erkrankung mehrere Fähigkeitseinschränkungen sowohl im Alltag als auch im bisherigen Beruf festzustellen seien. Sie habe keine geregelte Tagesstruktur, und das Durchhaltevermögen sei eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1).
3.9 Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2021 (Urk. 5/58/3-4) aus, dass Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2020 keine neuen medizinischen Tatsachen vorbringe. Zudem scheine die Behandlerin überwiegend auf die Aussagen der Versicherten abzustellen. Was den Bericht von Dr. G.___ vom 2. Dezember 2020 anbelange, habe die konsiliarische Untersuchung vermutlich im Auftrag des Rechtsanwaltes stattgefunden. Der psychopathologische Befund stelle sich deutlich schlechter dar, als bisher beschrieben. Bei Dr. E.___ sei eine mangelnde Leistungsbereitschaft festgestellt worden. Allein anhand von drei Konsultationen sei nicht möglich zu bestätigen, dass eine derart schwere depressive Episode vorliege. Zudem werde keine Diagnose ausgewiesen. Im Widerspruch zum schweren Ausmass der Störung stehe, dass die Versicherte anscheinend nur einmal im Monat psychiatrische Termine bei Dr. D.___ wahrnehme. Dies sei beim Vorliegen einer derart schweren psychischen Störung nicht ausreichend. Es werde empfohlen, an der RAD-Stellungnahme vom 25. August 2020 weiterhin festzuhalten beziehungsweise eine Intensivierung der fachpsychiatrischen Behandlung mit mindestens wöchentlichen Terminen zu veranlassen. Danach könne der Gesundheitszustand neu überprüft werden. Bei konsequent durchgeführter Therapie und ausreichender Compliance sollte mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erreicht werden können.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztinnen Dr. F.___ vom 25. August 2020 und Dr. H.___ vom 28. April 2021 (vorstehend E. 3.6 und E. 3.9) davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ab 1. Februar 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Ein psychischer Gesundheitsschaden sei nicht plausibel respektive behandelbar (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr keine Arbeit mehr zumutbar sei (vorstehend E. 2.2).
4.2 In somatischer Hinsicht kann auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. F.___ vom 25. August 2020 (vorstehend E. 3.6) abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen (Urk. 5/7/15-16) ging Dr. F.___ davon aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen am Achsenskelett sowie an den Kniegelenken ihre angestammte Tätigkeit in der Gemüserüsterei ab 1. Februar 2019 nicht mehr zumutbar sei, hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Ausführungen von Dr. F.___, wonach sowohl von Seiten der Varizen- als auch der Augenproblematik die korrigierenden Operationen erfolgt seien und diesbezüglich keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit resultieren würde, erweisen sich als plausibel und wurden so auch von den behandelnden Fachärzten bestätigt (Urk. 5/23/1, Urk. 5/25 Ziff. 1.3 und Ziff. 2.7, Urk. 5/30). Selbst der Hausarzt Dr. C.___ ging in seinem Bericht vom 23. August 2019 (vorstehend E. 3.2) davon aus, dass eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von vier bis sechs Stunden möglich sei. Die etwas geringer ausfallende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dürfte in der Mitberücksichtigung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gründen. Überdies hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.3 In psychischer Hinsicht erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. So handelt es sich bei der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ vom 25. August 2020 (vorstehend E. 3.6) nicht um eine fachärztliche Einschätzung; ferner erweist sich die abschliessende psychiatrische Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 28. April 2021 (vorstehend E. 3.9) als nicht nachvollziehbar, zumal Dr. H.___ einerseits festhielt, man solle an der RAD-Stellungnahme vom 25. August 2020 und damit an einer vollständigen Arbeitsfähigkeit festhalten; andererseits empfahl sie die Intensivierung der Psychotherapie auf eine wöchentliche Frequenz, unter welcher zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werden könne. Dieser Umstand spricht wiederum für eine gewichtige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
Auch die übrige Aktenlage lässt keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche funktionale Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht zu. So äusserte sich Dr. B.___ in seinem Bericht vom 22. Juli 2019 (vorstehend E. 3.1) nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) führte dann am 3. Dezember 2019 die von Dr. B.___ empfohlene neuropsychologische Abklärung durch und stellte eine verminderte Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin fest, weshalb eine berufsbezogene neuropsychologisch-leistungspsychologische Abklärung unmöglich gewesen sei. Soweit ersichtlich erfolgte die von Dr. E.___ durchgeführte verhaltensneurologisch-neuropsychologische Abklärung vom 3. Dezember 2019 ohne Übersetzer. An der Aussage von Dr. E.___, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache gut spreche und verstehe (Urk. 5/24/13-17 S. 3 Ziff. 3), bestehen aufgrund der übrigen Angaben in den Akten, wonach die Beschwerdeführerin kaum oder gar kein Deutsch spreche (Urk. 5/4/1, Urk. 5/7/38-41 S. 4, Urk. 5/12 Ziff. 4.4, Urk. 5/46, Urk. 5/58/2), erhebliche Zweifel, und es erscheint insgesamt fraglich, ob tatsächlich eine mangelnde Leistungsbereitschaft vorgelegen hat, oder ob sprachliche Schwierigkeiten die Untersuchungsbedingungen erschwerten. Auch die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ erweisen sich für eine abschliessende Beurteilung als unzureichend. So begründete sie die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bericht vom 28. September 2019 (vorstehend E. 3.3) im Wesentlichen mit deren subjektiven Einschätzung und erachtete vorwiegend das somatische Krankheitsgeschehen als für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. In ihrem Folgebericht vom 4. August 2020 (vorstehend E. 3.5) nahm Dr. D.___ bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine Vermischung mit somatischen Diagnosen vor. Jedoch legte sie in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2020 (vorstehend E. 3.8) zumindest in nachvollziehbarere Weise dar, welche Befunde sie zu der in den Vorberichten genannten Diagnostik bewogen hatten. Dennoch erweist sich, wie Dr. H.___ zu Recht bemerkte, die monatliche Behandlungsfrequenz nur schwer mit der von Dr. D.___ attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit vereinbar. Weiter gilt es hinsichtlich der Ausführungen von Dr. D.___ zu berücksichtigen, dass aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung als behandelnde Ärztin zumindest eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Letztlich stellt auch der Bericht von Dr. G.___ vom 2. Dezember 2020 (vorstehend E. 3.7) mangels einer einem Klassifikationssystem folgenden Diagnostik keine Grundlage zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dar. Zudem konnte selbst die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ die von Dr. G.___ beschriebenen situativen und zeitlichen Orientierungsstörungen in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2020 (vorstehend E. 3.8) nicht bestätigen.
Damit fehlt es hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an einer medizinischen Grundlage, welche den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.2-3) genügt und anhand der zu prüfenden Standardindikatoren eine hinreichende Überprüfung des noch bestehenden funktionellen Leistungsvermögens ermöglichen würde.
4.4 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht seit dem 1. Februar 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit als Gemüserüsterin nicht mehr arbeitsfähig ist, hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. In psychischer Hinsicht erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Von einer Rückweisung an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen wird jedoch aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe abgesehen.
5.
5.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).
5.2 Zum Zeitpunkt der abschliessenden RAD-Stellungnahme von Dr. H.___ vom 28. April 2021 (vorstehend E. 3.9) war die am 2. September 1960 geborene Beschwerdeführerin 60 Jahre und 7 Monate alt, und es verblieben ihr noch drei Jahre und fünf Monate bis zum Erreichen des Pensionsalters per 1. Oktober 2024. Nach weiteren medizinischen Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht und der Feststellung, welche Einschränkungen in psychischer Hinsicht bestehen und welche Arbeitstätigkeiten effektiv noch möglich sind, wird eine Aktivitätsdauer von etwas über zwei Jahren verbleiben. Die in der Praxis anzutreffenden Konstellationen, in denen auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen wurde, zeichnen sich regelmässig dadurch aus, dass die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt über 60 Jahre alt ist, wobei neben dem Alter auch die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend E. 5.2).
5.3 Hinsichtlich der Schul- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin enthalten die Akten keine Angaben, welche bestätigen würden, dass die in Mazedonien geborene Beschwerdeführerin eine Schule besucht hat. Einen Beruf hat sie nicht erlernt (Urk. 5/1 Ziff. 5.2-3, Urk. 5/4 Ziff. 3). Vom 5. Mai 1995 bis am 31. Januar 2019 und damit während knapp 24 Jahren war sie als Gemüserüsterin bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt (Urk. 5/6 Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin verfügt über wenig bis keine Deutschkenntnisse (E. 4.3).
5.4 Da in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gemüserüsterin keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht, stellt sich die Frage, wie es sich mit der Verwertbarkeit einer aus somatischer Sicht optimal angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % verhält. Zu beachten ist hierbei, dass die Beschwerdeführerin für einen vorliegend erforderlichen Berufswechsel ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit aufbringen müsste, was angesichts der während 24 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin verrichteten Arbeit als wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Erschwerend auf einen Einarbeitungsprozess könnten sich zudem die mangelnden Sprachkenntnisse und die fehlende Schulbildung auswirken.
Auch wenn die Aktenlage in psychischer Hinsicht keine abschliessende Beurteilung des effektiven funktionalen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin zulässt (vorstehend E. 4.3), finden sich zumindest gewichtige Hinweise darauf, dass Persönlichkeitsaspekte vorliegen, die einen Einarbeitungsprozess zusätzlich erschweren würden. So sprach Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 22. Juli 2019 (vorstehend E. 3.1) davon, dass histrionisch-hypochondrische Verhaltensmodalitäten bestünden und die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht vorderhand sozialpraktisch nicht vermittelbar sei. Dr. D.___ berichtete sodann von einer verminderten Belastbarkeit mit unter anderem Antriebslosigkeit und Erschöpfung sowie verminderter Durchhaltefähigkeit (vorstehend E. 3.5 und E. 3.8).
5.5 Angesichts dieser persönlichen und beruflichen Gegebenheiten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der sie für eine geeignete Verweisungstätigkeit eingestellt hätte. Neben weiteren Aspekten hätten namentlich die Umstände, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch drei Jahre und fünf Monate vor ihrer Pensionierung stand, einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon abgehalten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit sowie die krankheits-, alters- und bildungsbedingte geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2; vgl. zur Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in vergleichbarer Konstellation in BGE 138 V 457 E. 2.1).
Damit ergibt sich, dass die von den RAD-Ärztinnen Dr. F.___ und Dr. H.___ in ihren Stellungnahmen vom 25. August 2020 und vom 28. April 2021 (vorstehend E. 3.6 und E. 3.9) festgestellte Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr verwertbar ist, weshalb ab dem Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. Februar 2020 eine vollständige Invalidität vorliegt.
6. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Mai 2021 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchucan