Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00410
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 30. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1972 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, Mutter dreier Kinder (geboren 1991, 1992 und 1999), reiste im August 1988 in die Schweiz ein und arbeitete vom 25. September 1989 bis am 4. September 2018 in einem 100%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin für die Y.___ AG (Urk. 7/2 und Urk. 7/14). Am 27. Dezember 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf depressive Phasen, Muskel- und Skelettschmerzen sowie Handgelenksbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/8) und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (AXA, Urk. 7/11 und Urk. 7/26), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/19-20 und Urk. 7/22). Mit Mitteilung vom 1. Juli 2019 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/24). Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/30). Dagegen erhob sie am 29. Oktober 2019 und ergänzend am 27. Februar 2020 Einwand (Urk. 7/31 und Urk. 7/42) und reichte später einen Bericht der Klinik Z.___ vom 23. Juni 2020 zu den Akten (Urk. 7/45). Daraufhin holte die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/48 und Urk. 7/51-52). Nach Stellungnahme vom 23. März 2021 der Versicherten zu diesen Berichten (Urk. 7/54) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 2021 das Leistungsgesuch ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 17. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die aktuelle Streitsache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 22. September 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, es sei keine körperliche Erkrankung gefunden worden, welche die Schmerzen erklären würde. Aus den Unterlagen des Krankentaggeldversicherers gehe hervor, dass persönliche Sorgen wie Kündigung der Arbeitsstelle sowie schlechte Deutschkenntnisse bestünden. Diese sogenannten psychosozialen Belastungen seien bei der Invalidenversicherung nicht versichert. Die vorliegenden Anpassungsstörungen hätten ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin werde durch ihre Familie unterstützt, habe regelmässigen Kontakt mit Freunden und nehme an keiner psychiatrischen Behandlung teil. Der Leidensdruck sei daher fraglich. Somit bestehe keine bei der Invalidenversicherung versicherte gesundheitliche Einschränkung. Im Einwandverfahren seien erneute Abklärungen erfolgt. Aus rheumatologischer Sicht bestehe nach wie vor keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Anhand der eingereichten Unterlagen könnten die beiden neu gestellten Diagnosen, eine mittelgradige Depression und ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, nachvollzogen werden. Grundsätzlich seien beide Diagnosen gut therapierbar. Es sei bereits eine Behandlung begonnen worden sowie eine stationäre psychosomatische Therapie vom zuständigen Behandler initiiert worden. Erste Behandlungserfolge in Form einer Besserung der Symptomatik seien bereits eingetreten. Der Rückgang der Einschränkungen sei nach Optimierung der Therapie zu erwarten. Es könne somit keine versicherungsmedizinisch relevante Diagnose festgestellt werden, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin begründen würde (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, obwohl sie gemäss den aktuellen Berichten unter psychischen und somatischen Beschwerden leide, welche sich auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, habe die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch entschieden und dabei eine Begutachtung unterlassen. Daher müsse die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes Art. 43 ATSG moniert werden, weshalb die Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie zu verpflichten sei, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Die Beschwerdegegnerin hätte auch bezüglich der neu aufgetretenen Beschwerden bzw. der weiteren Abklärungen bezüglich der somatischen Beschwerden neue Berichte einholen müssen. Das Schlafapnoe-Syndrom wirke sich zumindest leistungseinschränkend aus und weiter zeige auch die von Dr. A.___ in Auftrag gegebene 2-Phasen Skelettszintigraphie eine Verschlechterung der somatischen Situation auf. Diese Abklärungen drängten sich auch unter Berücksichtigung der Berichte der Klink Z.___ auf, zumal darin erwähnt worden sei, dass sich die chronischen Schmerzen nicht besserten. Somit liege bereits aufgrund der somatischen Beschwerden eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Darüber hinaus seien die Auswirkungen der psychischen Beschwerden nicht korrekt gewürdigt worden. Insbesondere habe nämlich der behandelnde Psychiater Dr. B.___ betont, dass trotz verschiedener Therapieansätze bisher keine wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation habe erreicht werden können. Aus diesem Grund habe er auch bestätigt, dass sie nicht arbeitsfähig sei. Somit könne die Beschwerdegegnerin nicht einfach behaupten, die Beschwerden seien gut therapierbar und müssten deshalb nicht weiter abgeklärt werden (Urk. 1).
3.
3.1 Der Facharzt für Allgemeine Innere Medizin C.___ hielt in seinem Bericht zuhanden der AXA vom 27. April 2019 fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Die Möglichkeit eines Teilpensums sei angedacht gewesen, habe aber wegen der aktuellen Krankheitssituation wieder verworfen werden müssen. Die Arbeitsfähigkeit könne in absehbarer Zeit aufgrund der Krankheitssituation nicht steigen. Die Beschwerdeführerin sei aus heutiger Sicht während vier Monaten nicht arbeitsfähig. Dann müsse die Situation wieder neu beurteilt werden. Eine den massiven Beschwerden angepasste Tätigkeit gebe es nicht. Wahrscheinlich sei in einigen Monaten eine arbeitsmedizinische Belastungstestung sinnvoll (Urk. 7/22/2-3).
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 13. Mai 2019 folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Chronisches Panvertebralsyndrom
- Segmentale Dysfunktion der HWS und BWS
- ISG-Dysfunktion rechts
- Myofasziale Komponente mit aktivierten Triggerpunkten und Insertionstendinosen
- Röntgen LWS vom 14.01.2019: Linkskonvexe Skoliose. Vermehrte Lordose der LWS. Kastenwirbel BWK 10 – BWK 12. Diskrete Sklerose Vorderkante BWK 11, ansonsten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen
- MRI HWS vom 15.01.2019: Bandscheibenvorwölbung auf Höhe HWK 5/6 links ohne Kontakt zum Myelon. Keine wesentliche Facettenarthrose. Gering arthrotische Veränderungen des anterioren Atlantoaxialgelenks. Keine Nervenwurzelkompression.
- Chronische Polyarthralgien unklarer Genese
- Keine objektivierbare Synovitiden
- Grenzwertige CRP-Erhöhung
- Rheumaserologie negativ
- Röntgen Hände a-p. bds. vom 14.01.2019: Keine Ursachen und Erosionen, keine rechten Verkalkungen. Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen
- Chronische Schmerzen OSG links bei Status nach Distorsionstraume 06/2018
- MRI OSG links vom 27.07.2018: Zerrung Sehnen des Musculus digitorum longus mit begleitendem Ödem in den angrenzenden Weichteilen
- Chronische Cephalgien
- DD bei Diagnose 1, Spannungstypkopfschmerzen
- Adipositas
- Arterielle Hypertonie
- Hypothyreose, substituiert
- Hypercholesterinämie
- Allergie Mydocalm
Medizinisch-theoretisch sei die Prognose aus rheumatologischer Sicht günstig. Die Beschwerdeführerin habe als Fabrikmitarbeiterin gearbeitet. In der bisherigen Tätigkeit bestünden keine Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit arbeitsfähig. Es bestünden auch keine Einschränkungen bei den Aufgaben im Haushalt (Urk. 7/20/4-7).
3.3 Der beurteilende Versicherungsarzt der Krankentaggeldversicherung, Dr. D.___, hielt in seinem Bericht vom 24. Mai 2019 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein myofasziales Schmerzsyndrom rechts sowie ggf. eine depressive Verstimmung fest. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit und es sei zum jetzigen Zeitpunkt von einem langwierigen bzw. chronischen Verlauf auszugehen. Die bis jetzt durchgeführte Diagnostik habe keine wegweisenden Befunde erbracht. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder zukünftig früher eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit als in der angestammten Tätigkeit erreicht werden könne. Ggf. sei eine Vorstellung der Beschwerdeführerin bei einem Psychiater zur Überprüfung der aktuellen Medikation und Therapie sinnvoll (7/26/8-9).
3.4 Am 16. September 2019 nahm Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, für den RAD Stellung. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. Dezember 2017 arbeitsunfähig geschrieben, zunächst wegen Carpaltunnel-Operationen beidseits. Seit dem 5. Februar 2018 habe der Hausarzt die weitere vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen rheumatologischen Beschwerden attestiert. Weder in der Bildgebung noch in den ausführlichen Untersuchungen, inklusive Laboranalysen habe ein entsprechendes organisches Korrelat gefunden werden können. Aus rheumatologischer Sicht habe Dr. A.___ für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, entsprechend der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert und keine Einschränkung im Haushalt. Auf Vorschlag der AXA vom 29. Mai 2019 sei die Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt bei einer Psychiaterin angemeldet worden. Nach Angaben der Therapeutin sei die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch erschienen. Wegen Unstimmigkeiten hinsichtlich eines Arztzeugnisses seien weitere Termine bei der Therapeutin abgesagt worden. Es sei aus psychiatrischer Sicht nicht mit einer erheblichen depressiven Störung und dem damit einhergehenden Leidensdruck vereinbar, dass die Beschwerdeführerin keine entsprechende Unterstützung beanspruche. Eine depressive Anpassungsstörung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Regel vorübergehend. Es bestünden erhebliche psychosoziale Belastungen (Kündigung der Arbeitsstelle, Immigrationssituation und schlechte Deutschkenntnisse). Ressourcen bestünden durch die Unterstützung der Familie und den regelmässigen Kontakt mit Freunden und Familie. Die funktionelle Leistungseinschränkung betreffe überwiegend den Arbeitsbereich. Anhand der zahlreichen medizinischen Vorberichte sei von keinem Gesundheitsschaden auszugehen, der die Arbeitsfähigkeit längerfristig oder dauerhaft einschränke (Urk. 7/29/4-5).
3.5 Im Bericht vom 30. September 2019 nannte B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1). Die Beschwerdeführerin sei erstmalig am 8. Juli 2019 in die psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung gekommen. Sie sei bis auf Weiteres voll arbeitsunfähig. Aufgrund der diffusen Schmerzsymptomatik und der daraus entstandenen depressiven Symptomatik sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer anderen Erwerbstätigkeit voll arbeitsunfähig sei. Zum aktuellen Zeitpunkt sei nicht von einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/42/4-5).
3.6 Dr. E.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2020 fest, aus dem rheumatologischen Arztbericht von Dr. A.___ ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Das chronische Panvertebralsyndrom, ohne wesentliche degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, bestehe seit über 15 Jahren. Aus psychiatrischer Sicht seien die beiden neu gestellten Diagnosen mittelgradige Depression und schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom grundsätzlich gut therapeutisch behandelbar. Die Behandlungen hätten bereits begonnen, zudem sei eine stationäre psychosomatische Therapie vom behandelnden Psychiater initiiert worden. Insgesamt seien die medizinischen Unterlagen nachvollziehbar und konsistent. Auch anhand der neu eingereichten medizinischen Unterlagen könnten keine versicherungsmedizinisch relevanten objektiven Befunde und daraus abgeleitet Diagnosen herangezogen werden, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten (Urk. 7/59/3).
3.7 Im undatierten Bericht zuhanden der IV-Stelle, Eingangsdatum 9. September 2020, hielten die Ärzte der Klinik Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32) sowie ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10: G47.31) fest. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieben die Diagnosen:
- Adipositas l
- Arterielle Hypertonie
- Dorsalgien bei Paravertebralsyndrom
- St. n. Distorsionstrauma OSG links 06/2018
- Carpaltunnelsyndrom-OP bds. (ca. 2017)
- Atopische Rhinitis
Die Beschwerdeführerin sei vom 21. April bis am 30. Mai 2020 in stationärer Behandlung gewesen. Sie sei vom 21. April bis am 13. Juni 2020 für jegliche Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Infolge der chronischen somatischen Beschwerden, der starken psychophysischen Erschöpfung sowie der psychischen Instabilität sei die Beschwerdeführerin bei der Ausführung ihres Haushaltes stark eingeschränkt. Sie könne zwar gewisse Aufgaben erledigen, sei allerdings bei geringen Anforderungen massiv belastet (Urk. 7/48/7-11).
3.8 Im Bericht vom 17. November 2020 führte der Psychiater B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei voll arbeitsunfähig. Aufgrund der massiven Schmerzsymptomatik und körperlichen Einschränkungen könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nochmals als Fabrikarbeiterin tätig sein könne. Eine leidensbedingte Tätigkeit sei ihr ebenfalls nicht zumutbar. Trotz Klinikaufenthalt, Physiotherapien und Psychotherapien komme es zu keiner deutlichen Verbesserung. Aufgrund der chronischen Schmerzen sei die Beschwerdeführerin auch in ihrer Haushaltsführung, der Wohnungspflege, Einkauf usw. eingeschränkt (Urk. 7/52/2-6).
3.9 In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 ergänzte Dr. E.___, eine aktuelle leichte bis mittelgradige depressive Störung sei aus den vorgelegten Berichten nachvollziehbar. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose (mittelgradige depressive Episode) sei von keiner dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, zumal noch Therapieoptionen offenständen. Es habe bereits eine Besserung der Symptomatik eintreten können. Eine Remission sei nach Optimierung der Therapie zu erwarten. Aufrechterhaltend seien psychosoziale Faktoren (Partnerschaftskonflikte, finanzielle Sorgen, körperliche Beschwerden). Da die psychiatrischen Unterlagen nachvollziehbar seien, bestehe aus ihrer Sicht kein weiterer Abklärungsbedarf (Urk. 7/59/6-7).
3.10 Am 18. Januar 2021 nahm für den RAD Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, Stellung. Rein somatisch handle es sich bei den internistischen Diagnosen um medikamentös eingestellte Gesundheitsschäden, Gleiches gelte für das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom, welches unter CPAP-Therapie stehe. Auch für die rheumatologischen Sachverhalte seien bei im Wesentlichen funktionellem Störungscharakter ohne organischen Schadensnachweis entsprechende somatische Behandlungsoptionen aufgezeigt worden. Die anamnestischen Operationen wegen CTS und Kniemeniskusproblematik seien offenbar folgenlos verheilt. Vorrangig handle es sich aus rheumatologischer Sicht um ein psychisch vermitteltes Schmerzempfinden. Volle Arbeitsfähigkeit bestehe hier für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Aus rein körperlicher Sicht könne somit den Unterlagen kein Hinweis auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit entnommen werden. Weitere Abklärungen seien aus somatischer Sicht nicht nötig (Urk. 7/59/7).
4. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwandte, vermögen die Einschätzungen der RAD-Ärzte insbesondere aus psychiatrischer Sicht nicht zu überzeugen. Die RAD-Psychiaterin hat unbestrittenermassen keine eigene Untersuchung durchgeführt, sondern stets reine Aktenbeurteilungen vorgenommen. Aus rheumatologischer Sicht erachtete sie in ihren Stellungnahmen vom 16. September 2019 und 15. April 2020 die Ausführungen von Dr. A.___ (E. 3.2) als nachvollziehbar und schloss sich der Einschätzung an, dass die Beschwerdeführerin in leicht bis mittelschwer angepassten Tätigkeiten als voll arbeitsfähig anzusehen sei, da weder in der Bildgebung noch in den ausführlichen Untersuchungen ein entsprechendes organisches Korrelat habe gefunden werden können (E. 3.4 und E. 3.6). Auch der RAD-Arzt Dr. F.___, welcher im rheumatologischen Bereich als Facharzt für Orthopädische Chirurgie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt, schloss sich bei seiner Beurteilung vom 18. Januar 2021 dieser Einschätzung an und hielt fest, es handle sich vorrangig um ein psychisch vermitteltes Schmerzempfinden (E. 3.10). Dennoch unterliess die Beschwerdegegnerin die Einholung einer entsprechenden fachärztlichen Einschätzung, ob sich das seit Jahren bestehende diffuse Schmerzerleben aus psychiatrischer Sicht auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Des Weiteren kam die RAD-Psychiaterin in ihrer letzten Beurteilung vom 11. Dezember 2020 (E. 3.9) anhand der in den zitierten Berichten neu gestellten psychiatrischen Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode sowie der allgemein offenstehenden Therapieoptionen zum Schluss, dass dadurch keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorläge (E. 3.10). Dabei äusserte sie sich jedoch nicht zu den abweichenden Auffassungen der Ärzte der Klinik Z.___ sowie des behandelnden Psychiaters, welche der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten und insbesondere aufgrund fehlender wesentlicher Besserung trotz stationären und ambulanten Interventionen und starken somatischen Beschwerden von einer schlechten Prognose ausgingen (Urk. 7/48/9 und Urk. 7/52/4). Es ist der RAD-Psychiaterin beizupflichten, dass die Kündigung der Beschwerdeführerin nach über 27 Jahren sowie der Tod ihres Vaters (Urk. 7/48/7 und 7/52/2) auf psychosoziale Faktoren hinweisen, jedoch wird entgegen ihrer Ansicht vorliegend aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres gestützt, dass die aktuelle Gesundheitsschädigung allein aufgrund dieser psychosozialen Faktoren aufrechterhalten wird, zumal von den behandelnden Ärzten eine ausgeprägte Psychopathologie beschrieben und eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert wurde (Urk. 7/48/8-9 und Urk. 7/52/3). Ferner wurde von der Beschwerdegegnerin die notwendige Prüfung der Standardindikatoren zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Betracht gelassen, welche aufgrund der den Akten beiliegenden Unterlagen ohnehin nicht möglich wäre. Somit lässt sich eine relevante Beeinträchtigung nicht ohne Weiteres ausschliessen. Insgesamt kann demnach nicht gesagt werden, dass keinerlei Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Stellungnahmen besteht.
5. Nach dem Gesagten beruht die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur psychiatrischen und somatischen Untersuchung der Beschwerdeführerin und zum anschliessenden Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
6.2 Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2021 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz