Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00412
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 5. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, meldete sich wegen einer Niereninsuffizienz am 22. Juni 2016 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte des Spitals Y.___, Nephrologie, vom 5. Juli 2016 (Urk. 8/9) und vom 22. Februar 2017 (Urk. 8/17) sowie des Kantonsspitals Z.___, Pneumologie, vom 5. Januar 2017 (Urk. 8/14) ein. Am 27. März 2017 nahm dipl.-med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 8/19/4). Mit Vorbescheid vom 11. April 2017 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, ihm eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2016 auszurichten (Urk. 8/21). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 19. Juni 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Dezember 2016 eine halbe Invalidenrente samt akzessorischen Kinderrenten zu (Urk. 8/30-37).
1.2 Am 6. Dezember 2017 (Eingangsdatum) stellte X.___ bei der Invalidenversicherung den Antrag, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 8/43). Am 14. Mai 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass in naher Zukunft eine Nierentransplantation vorgesehen sei. Es könne deshalb im Moment keine Arbeitsvermittlung durchgeführt werden und diese werde abgeschlossen (Urk. 8/47). Am 31. Mai 2018 teilte die IV-Stelle X.___ sodann mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 8/53).
1.3 Am 23. Mai 2019 (Eingangsdatum) ersuchte X.___ die IV-Stelle erneut, eine Abklärung zu seiner beruflichen Situation durchzuführen (Urk. 8/55). Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, Beweismittel für eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse einzureichen (Urk. 8/56). Der Versicherte liess in der Folge mitteilen, dass die Nierentransplantation noch nicht habe durchgeführt werden können und seine aktuelle Erwerbstätigkeit als Coiffeur mit der Dialyse schwer vereinbar sei. Er benötige deshalb Unterstützung bei der beruflichen Integration unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er drei Mal pro Woche zur Dialyse gehen müsse (Urk. 8/59-60). In der Folge konnte die Nierentransplantation am 30. Juni 2019 durchgeführt werden (Urk. 8/65). Die IV-Stelle holte den Arztbericht der Klinik für Nephrologie des Universitätsspitals B.___ vom 21. Oktober 2019 ein (Urk. 8/69). Am 24. Januar 2020 teilte sie dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch C.___ im Umfang von maximal 30 Job-Coaching-Stunden (Urk. 8/75). Am 3. Juli 2020 (Urk. 8/84) bzw. am 18. September 2020 (Urk. 8/88) gewährte die IV-Stelle zusätzlich je 20 Job-Coaching-Stunden, da der Versicherte keine definitive Anstellung finden konnte. Am 10. Dezember 2020 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab mit der Feststellung, dass es nicht gelungen sei, eine Arbeitsstelle für den Versicherten zu finden (Urk. 8/89). Sie nahm in der Folge die Berichte der Klinik für Nephrologie des Universitätsspital B.___ vom 30. Dezember 2019 (Urk. 8/98), vom 7. Juli 2020 (Urk. 8/94), vom 19. August 2020 (Urk. 8/96) und vom 4. November 2020 (Urk. 8/97) zu den Akten und holte den Verlaufsbericht des Spitals Y.___, Nephrologie, vom 26. Februar 2021 (Urk. 8/101) ein. Am 29. März 2021 nahm RAD-Ärztin A.___ dazu Stellung (Urk. 8/102/5-6). Mit Vorbescheid vom 7. April 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/103). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, stellte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Mai 2021 auf Ende des folgenden Monats ein (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 18. Juni 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Am 22. Juni 2021 liess der Versicherte ausserdem den Antrag stellen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 5). Am 26. August 2021 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 30. August 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 2) fest, nach der erfolgreichen Nierentransplantation im Juni 2019 bestünden beim Beschwerdeführer keine zeitlichen Einschränkungen mehr bei der Arbeitsausübung. Die Arbeitsunfähigkeit belaufe sich damit nicht mehr länger auf 50 %. Ab Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer in der bisherigen wie auch in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Er sei damit in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad belaufe sich lediglich noch auf 20 %, weshalb die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente aufzuheben sei.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach wie vor nur zu 50 % arbeitsfähig, weshalb ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten sei (Urk. 1).
3. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer aufgrund folgender medizinischer Abklärungen mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (Urk. 8/30-37) eine halbe Invalidenrente zu:
3.1 Laut dem Arztbericht des Spitals Y.___ vom 5. Juli 2016 (Urk. 8/9) bestand beim Beschwerdeführer eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz bei AA Amlyoidose im Rahmen einer Lungentuberkulose und Dialyse seit Juli 2014. Der Beschwerdeführer komme drei Mal pro Woche zur Dialyse. Diese könne ambulant durchgeführt werden, stationäre Behandlungen seien in letzter Zeit nicht mehr nötig gewesen. Die Dialyse dauere 4 Stunden. Wie alle Dialysepatienten leide der Beschwerdeführer am «Dialysesyndrom» mit typischen Symptomen und Zeichen, woraus eine deutlich reduzierte Leistungsfähigkeit resultiere. Deshalb und aufgrund der Behandlung selbst sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig in Tätigkeiten mit niedrigem Belastungsprofil. Bis zu einer Nierentransplantation bestehe die Dialysepflicht weiterhin. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nur durch eine Nierentransplantation erreichen. Nach einer allfälligen Transplantation müsste die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden.
3.2 Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ führten im Bericht vom 5. Januar 2017 (Urk. 8/14) aus, der Beschwerdeführer sei wegen einer Lungentuberkulose des rechten Oberlappens vom 27. Januar bis zum 7. August 2012 behandelt worden. Anlässlich der folgenden Verlaufskontrollen – letztmals am 29. Mai 2015 – habe der Beschwerdeführer jegliche pulmonalen Beschwerden verneint. Lungenfunktionell bestehe eine stabile, leichte restriktive Ventilationsstörung. Es sei somit von keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht auszugehen.
3.3 Im Verlaufsbericht vom 22. Februar 2017 (Urk. 8/17) führten die Ärzte des Spitals Y.___ aus, es bestehe unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Der Beschwerdeführer befinde sich auf der Warteliste für eine Nierentransplantation. Falls diese durchgeführt werden könne, sei die Prognose gut und die Arbeitsfähigkeit könne verbessert werden.
3.4 RAD-Ärztin A.___ führte am 27. März 2017 (Urk. 8/19/4) aus, es liege beim Beschwerdeführer aufgrund der dialysepflichtigen Niereninsuffizienz ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Durch die Notwendigkeit regelmässiger Hämodialysen sei der Beschwerdeführer bereits rein zeitlich eingeschränkt. Bedingt durch die dialysespezifische Leistungsminderung könne lediglich ein 50%-Pensum realisiert werden. Nach erfolgter Nierentransplantation sei von einem höheren Leistungsvermögen auszugehen, so dass eine Neubeurteilung des Sachverhalts erforderlich sei. Den Diagnosen eines Status nach Lungentuberkulose 2011, einer hypertensiven Herzkrankheit und einer leichtgradigen Refluxoesophagitis mass sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei.
4. Nachdem am 30. Juni 2019 in der Klinik für Nephrologie des Universitätsspitals B.___ eine Nierentransplantation durchgeführt worden war, ergingen folgende Berichte:
4.1 Laut dem Bericht der Klinik für Nephrologie des Universitätsspitals B.___ vom 21. Oktober 2019 (Urk. 8/69) wurde beim Beschwerdeführer eine Nierenallotransplantation (DCD) iliakal rechts am 30. Juni 2019 durchgeführt. Der postoperative Verlauf sei kompliziert gewesen. Der Beschwerdeführer leide noch unter rezidivierenden Bauchschmerzen und gelegentlich Diarrhoe, sein Zustand habe sich jedoch im Verlauf etwas verbessert. Es seien eine regelmässige Medikamenteneinnahme und regelmässige nephrologische Kontrollen nötig. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Ab November 2019 sei aber eine Reevaluation und eine erneute Steigerung geplant. Der Beschwerdeführer sei motiviert, wieder zu arbeiten und eine Arbeitsstelle zu finden. Die Arbeitssuche sei zusätzlich erschwert, weil der Beschwerdeführer kaum über Deutschkenntnisse verfüge.
4.2 Im Bericht vom 7. Juli 2020 (Urk. 8/94) hielten die Ärzte der Klinik für Nephrologie des Universitätsspitals B.___ fest, anlässlich der ersten Jahreskontrolle nach der Nierentransplantation habe sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand präsentiert. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es im ersten Jahr einen komplizierten Verlauf gegeben habe. Im letzten halben Jahr habe sich eine stabile Nierenfunktion gezeigt, welche jedoch aufgrund der BK-Virämie, der akuten T-Zell-vermittelten Abstossungsreaktion und der CMV-Reaktivierung deutlich unter dem erwarteten Zielbereich gelegen sei. Die CMV-Reaktivierung habe ab Februar negativiert werden können und auch die BK-Virämie sei unter der Anpassung der Immunsuppressiva sowie der Therapie mit Privigen (Stopp im Juni 2020) deutlich regredient. Laut Bericht vom 19. August 2020 (Urk. 8/96) ergaben sich keine wesentlichen Änderungen in der Beurteilung.
4.3 Am 4. November 2020 (Urk. 8/97) berichteten die Ärzte der Klinik für Nephrologie des Universitätsspitals B.___ über die aufgrund einer Covid-19-Erkrankung erfolgte stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 31. Oktober bis zum 5. November 2020. Hinweise auf Covid-typische Infiltrate hätten sich im Röntgen nicht gezeigt. Aufgrund einer leichten Hypervolämie sei einmalig Torasemid verabreicht worden. Es sei eine unauffällige Überwachung mit stets normwertiger peripherer Sauerstoffsättigung und gutem klinischem und laborchemischem Verlauf erfolgt. Der Beschwerdeführer habe am 4. November 2020 in die ambulante Weiterbetreuung entlassen werden können.
4.4 Gemäss dem Abschlussbericht des C.___ vom 7. Januar 2021 (Urk. 8/92) wurde zwischen dem 20. Januar 2020 und dem 4. Januar 2021 ein Job-Coaching durchgeführt mit dem Ziel, eine Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Dieses Ziel sei nicht erreicht worden. Der Hauptgrund habe bei den ungenügenden Deutschkenntnissen gelegen. Weitere Hindernisse seien die mangelnden PC-Kenntnisse, der fehlende Zugang zum Internet für die Stellensuche, der nicht vorhandene Fahrausweise Kat. B und der wegen der Corona-Pandemie eingeschränkte Arbeitsmarkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar die Dringlichkeit erkannt, eine Anstellung zu finden. Die ungenügenden Deutschkenntnisse hätten sich unter anderem aber darin gezeigt, dass er Stelleninserate nicht verstanden habe und nicht habe beurteilen können, ob er die Anforderungen erfülle. Der Beschwerdeführer scheine auch unrealistische Vorstellungen vom schweizerischen Arbeitsmarkt zu haben und habe wenig Bereitschaft gezeigt, Inputs von arbeitsmarktnahen Personen entgegenzunehmen. Er sei arbeitswillig, sein eigener Einsatz zur Erreichung des Ziels sei aber äusserst begrenzt gewesen. Offerten des Sozialamtes für Deutschkurse und die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm habe er abgelehnt und sich entschieden, in Eigenregie Deutsch zu lernen. Das Job-Coaching sei schliesslich unterbrochen worden, da genügende Deutschkenntnisse für weitere Akquisen fehlen würden.
4.5 Gemäss dem Bericht des Spitals Y.___ vom 26. Februar 2021 (Urk. 8/101) hat sich nach anfänglich schwerem postoperativen Verlauf bei Nierentransplantation seit Oktober 2020 eine stabile Graftfunktion ohne relevante infektiöse Komplikationen abgesehen von einer Covid-19-Infektion Ende Oktober 2020 gezeigt. Bei suffizienter Nierenfunktion mit einer eGFR um 40 ml/min nach CKD Epi benötige der Beschwerdeführer keine Hämodialyse-Behandlung mehr. Der Beschwerdeführer habe bis zum Beginn der Pandemie regelmässig bei einer Reinigung gearbeitet. Aktuell gebe er an, dies ca. 5 Stunden pro Tag durchführen zu können. Der Beschwerdeführer sei zu ca. 50 % arbeitsfähig. Bei Therapieadhärenz sei mit einer guten mittelfristigen Prognose der Nierenfunktion zu rechnen.
4.6 RAD-Ärztin dipl.-med. A.___ führte am 29. März 2020 (Urk. 8/102/5-6) aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich durch die Nierentransplantation im Juni 2019 verbessert. Er benötige nun keine Hämodialyse mehr. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Ungeachtet des Umstandes, dass sich der Gesundheitszustand durch die Nierentransplantation verbessert habe, sei der Beschwerdeführer der Auffassung, weiterhin nur in einem 50%-Pensum arbeiten zu können. Das Spital Y.___ mache keine Angaben zu den Einschränkungen des Beschwerdeführers, es stelle auf die Angaben/Wünsche des Beschwerdeführers ab. Die Transplantatfunktion sei seit Oktober 2020 stabil. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht habe sich durch den Wegfall der Dialysebehandlung die Arbeitsfähigkeit quantitativ verbessert. Eine Dialysebehandlung bewirke bereits rein zeitlich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, was bei der Rentenzusprache berücksichtigt worden sei. Nach erfolgter Nierentransplantation bestünden keine zeitlichen Einschränkungen mehr hinsichtlich der Arbeitsausübung. Bei Fehlen schwerwiegender Krankheitssymptome, welche sich nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, könne das Festhalten an einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht nachvollzogen werden. Anerkannt werden könne, dass der Beschwerdeführer regelmässig Nachuntersuchungen zur Sicherstellung der Transplantatfunktion benötige. Diesem Sachverhalt werde mit einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit Rechnung getragen. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass dipl.-med. A.___ sodann der Hypertonie und der heterozygoten Sichelzellanämie bei.
4.7 Mit Arztzeugnis vom 18. Juni 2021 (Urk. 3) bestätigte das Spital Y.___, dass der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2020 bis zum 18. Juni 2021 in Behandlung gewesen sei. Er sei seit dem 1. Dezember 2020 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig.
4.8 Am 22. Juni 2021 (Urk. 6/2) führte das Spital Y.___ aus, der Beschwerdeführer habe am 30. Juni 2019 eine Nierentransplantation erhalten. Bei delayed graft function sei der Beschwerdeführer bis zum 8. Juli 2019 weiterhin dialysepflichtig gewesen. Der weitere postoperative Verlauf habe sich sehr komplikationsreich gestaltet. Der Beschwerdeführer habe deswegen viel häufiger Arztkonsultationen wahrnehmen müssen als nach einer Nierentransplantation üblich. Zudem bestünden Komorbiditäten, welche den Beschwerdeführer trotz gebesserter Nierenfunktion gesundheitlich einschränken würden.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Juni 2017 (Urk. 8/30) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verbessert hat. Die Beschwerdegegnerin ging, wie dargelegt (E. 2.1), davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung der RAD-Ärztin dipl.-med. A.___.
5.2 Der Beschwerdeführer musste vor der Nierentransplantation drei Mal pro Woche zur Dialyse, welche pro Behandlung rund vier Stunden dauerte. Er litt ausserdem unter spezifischen, durch die Dialysebehandlung verursachten Beeinträchtigungen. Das Spital Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der durch die Dialyse verursachten Beeinträchtigungen und wegen der grossen zeitlichen Inanspruchnahme durch die Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/9). Diese Beurteilung wurde durch den RAD bestätigt (Urk. 8/19/4). Sowohl das Spital Y.___ als auch der RAD gingen aber ausdrücklich davon aus, dass nach erfolgter Nierentransplantation eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte und eine Neubeurteilung des Sachverhalts vorzunehmen sei.
5.3 Die Nierentransplantation ist am 30. Juni 2019 erfolgt. Der postoperative Verlauf war zwar mit deutlich grösseren Komplikationen verbunden, als dies erhofft und auch erwartet wurde. Nichtsdestotrotz verbesserte sich die Nierenfunktion aber im Verlauf und ist nun stabil. Insbesondere muss keine Dialyse mehr durchgeführt werden. Damit ist ein wesentlicher Grund für die zuvor bescheinigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entfallen, die Behandlung seines Leidens nimmt nicht mehr derart viel Zeit in Anspruch wie vor der Transplantation. Die Stellensuche, bei welcher ihm die Beschwerdegegnerin Unterstützung gewährte, hatte nicht wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers keinen dauerhaften Erfolg. Der Beschwerdeführer erweist sich als schwer vermittelbar, weil er über wenig Deutschkenntnisse verfügt. Ausserdem hat er keine PC-Kenntnisse und auch keinen Führerausweis. Schliesslich fiel die Stellensuche in eine Zeit, in welcher der Arbeitsmarkt aufgrund der Corona-Pandemie generell erschwert war. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich zwar als eingeschränkt arbeitsfähig, er gab aber selber an, mehr als 50 % arbeiten zu können, so führte er gegenüber der Stellenvermittlerin aus, er suche eine Arbeit in einem 50%-Pensum und möchte daneben weiterhin sein bisheriges Arbeitspensum im Coiffeursalon eines Kollegen von rund 20 % beibehalten (Urk. 8/90/5). Gegenüber der behandelnden Ärztin des Spitals Y.___ führte er sodann aus, er könne die Tätigkeit bei einer Reinigungsfirma zu ca. 5 Stunden pro Tag ausüben, was selbst ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Tätigkeit im Coiffeursalon bereits mehr als einem 50%-Pensum entspricht. Weshalb dem Beschwerdeführer vom Spital Y.___ trotzdem nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.
5.4 Gemäss Ausführungen des Spitals Y.___ liegt seit Oktober 2020 eine stabile Nierenfunktion vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer regelmässige Nachuntersuchungen zur Sicherstellung der Transplantatfunktion benötigt, ist mit der von der RAD-Ärztin dipl.-med. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % angemessen berücksichtigt. Zu Recht hält dipl.-med. A.___ in ihrer Beurteilung vom 29. März 2021 (Urk. 8/102/5-6) fest, dass dem Bericht des Spitals Y.___ vom 26. Februar 2021 keine Befunde zu entnehmen sind, aus denen auf eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen wäre. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Status nach Nierentransplantation als auch in Bezug auf die arterielle Hypertonie und die heterozygote Sichelzellanämie. Vor diesem Hintergrund überzeugt ihre auf dem Bericht des Spitals Y.___ vom 26. Februar 2021 respektive auf der darin enthaltenen Befunderhebung basierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar ist.
6.
6.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
6.2 Der Beschwerdeführer ist im August 2002 im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereist. Er verfügt über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung, hat nur wenig berufliche Erfahrung und bescheidene Deutschkenntnisse. Auch ohne Gesundheitsschaden müsste der Beschwerdeführer eine einfache Hilfstätigkeit ausüben, welche keine besonderen Anforderungen stellt. Validen- und Invalideneinkommen sind somit ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Kontrolle seiner Nierenfunktion vermehrte medizinische Behandlung benötigt, ist mit der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % bereits Rechnung getragen worden. Ein weiterer Abzug ist beim Invalideneinkommen nicht vorzunehmen. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich damit eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 20 %. Bei diesem Invaliditätsgrad besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2021 vorgenommene Aufhebung der Invalidenrente erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
7.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 6/1). Antragsgemäss (Urk. 3) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
7.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
7.4 Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Juni 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger