Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00414


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 8. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, war von August 2014 bis Dezember 2017 bei der Y.___ AG in Z.___ und A.___ sowie von Januar bis August 2018 bei der B.___ AG in C.___ als Textanalystin/Managerin tätig (Urk. 15/3 Ziff. 5.4; Urk. 15/11). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meldete sie sich am 22. Januar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 15/4; Urk. 15/12; Urk. 15/35; Urk. 15/48; Urk. 15/67-68), sprach der Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Frühinterventionsmassnahmen zu (Urk. 15/23; Urk. 15/32) und holte bei Dr. med. D.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 8. September 2020 erstattet wurde (Urk. 15/82).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/84-102) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (Urk. 15/104 = Urk. 2) mangels gesundheitlicher Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Die Versicherte erhob am 11. Juni 2021 (Urk. 1; unterzeichnete Version vgl. Urk. 6) Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Am 12. Juli 2021 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie werde nun durch den Rechtsdienst der Inclusion Handicap vertreten (Urk. 7).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 (Urk. 14) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin zog am 11. November 2021 (Urk. 17) ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1) zurück. Mit Replik vom 8. März 2022 (Urk. 22) beantragte sie, die Verfügung vom 19. Mai 2021 sei aufzuheben und auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 8. September 2020 sei nicht abzustützen, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin Integrationsmassnahmen zuspreche (S. 2). Am 22. April 2022 (Urk. 26) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25. April 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 27).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.4    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1novies IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.2).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). An die Beweiswürdigung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.7Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).     

1.8    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.9    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ davon aus, dass aus ärztlicher Sicht keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche die Versicherte in der Arbeitsfähigkeit eingrenze. Ihr seien jegliche Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Dabei könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung liege somit nicht vor. Für die Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (S. 1 f.). Mit den im Einwandverfahren erhaltenen und eingeholten Arztberichten würden betreffend psychiatrische Diagnosen keine neuen, unberücksichtigten Tatsachen vorgelegt. Auch werde eine Arbeitsunfähigkeit infolge körperlicher Beschwerden verneint (S. 2 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei leider aktuell undenkbar, dass sie wieder 100 % arbeiten könne. Da sie gesundheitlich stark eingeschränkt sei, brauche sie eine langsame und schrittweise Wiedereingliederung durch die Beschwerdegegnerin. Falls ein 100%iges Pensum dann nicht realistisch sei, brauche sie eine Teilrente.

2.3    Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 14) darauf, dass Dr. D.___ bei der Untersuchung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung keine Befunde habe erheben können, welche auf eine dauerhafte und leistungseinschränkende invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkrankung hinwiesen. Es habe sich weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine Traumafolgestörung finden lassen, auch eine depressive Störung habe nicht objektiviert werden können. Es seien sicher psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitsplatzkonflikte und finanzielle Situation) vorhanden, die jedoch invalidenversicherungsrechtlich nicht berücksichtigt werden könnten. Insgesamt sei kein erheblicher invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittel- und langfristig einschränkte (S. 1 f.). Ein Anspruch auf die beschwerdeweise geforderten Integrationsmassnahmen bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig sei (S. 2).

2.4    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Replik (Urk. 22) geltend, die Schlussfolgerung von Dr. D.___, dass keine Diagnose vorliege, sei aus näher genannten Gründen (S. 5-11 Ziff. II.1-4) absolut nicht nachvollziehbar. So hätten etwa sämtliche behandelnden Psychotherapeuten sowie der von der Krankentaggeldversicherung beauftragte Dr. E.___ eine rezidivierende depressive Störung sowie teilweise eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (S. 5 Ziff. II.1). Eine Auseinandersetzung durch Dr. D.___ mit diesen Berichten fehle, wobei auffällig sei, dass er nur das Positive im Befund erhebe (S. 6-8 Ziff. II.2). Die Frage, ob ein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliege, könne noch nicht ein halbes Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beantwortet werden. Genau dies mache Dr. D.___ jedoch (S. 5 f. Ziff. II.1). Er habe die Beschwerdeführerin nicht ausführlich zur Krankheitsgeschichte befragt und ihre Krankheit nicht verstanden (S. 9 f. Ziff. II.3).

    Zu bemängeln sei des Weiteren, dass von der Beschwerdegegnerin kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei und die relevanten Informationen auch nicht alle aus dem Gutachten entnommen werden könnten (S. 11 ff. Ziff. II.5). Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Therapeuten sei von einem Anspruch auf Integrationsmassnahmen auszugehen. Nach deren Ansicht solle sie im 2. Arbeitsmarkt zu Beginn mit 20 bis 30 % arbeiten. Es bestehe Zuversicht, dass sie, sobald sie über diese praktische Tätigkeit erfahre, wie sie effektiv und positiv arbeiten könne, ihren Einsatz nach sechs Monaten auf 100 % steigern könne (S. 14 Ziff. II.7).

2.5    Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin sich zu Recht auf das Gutachten von Dr. D.___ gestützt und den Sachverhalt mithin rechtsgenügend abgeklärt hat.


3. 

3.1    Dr. med. F.___, Zentrum G.___, nannte in ihrem Bericht vom 8. Januar 2019 (Urk. 15/4/42-43 = Urk. 15/48/46-47) folgende Diagnosen (S. 1 Ad 3):

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.32.7)

- aktuell Erschöpfungssyndrom (Burn-Out-Syndrom; ICD-10 Z73.0, letztmalig 2017 und 2012)

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Verdacht auf Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)

    Bereits 2017 sei es beim früheren indischen Arbeitgeber zu einer sehr ähnlichen Episode gekommen: Aufgrund von Mobbing und rassistischen Äusserungen sei eine mittel- bis schwergradige depressive Episode erfolgt. Im Januar 2018 habe sie eine neue Stelle angefangen, wo ähnliche hierarchische Strukturen geherrscht hätten. Ein Vorgesetzter habe ihr nach zirka 6 Monaten gekündigt. Nun bestünden erhebliche Selbstzweifel, Erschöpfung und sozialer Rückzug (S. 1 Ad1). Teilweise bestehe auch eine familiäre Belastung durch Geschehnisse in der Familie (S. 1 Ad 2). Es finde eine psychologische und psychiatrische Behandlung statt. Es seien sicher weitere verhaltenstherapeutische Sitzungen durchzuführen sowie ein Versuch der Aufarbeitung einer posttraumatischen Belastungsstörung durch eine psychiatrische Fachperson (S. 1 Ad 4). Die Arbeitsfähigkeit sei grundsätzlich zu 100 % gegeben bei psychologischer Aufarbeitung und Entfernung aus dem problematischen Arbeitsumfeld. Eine stabile Verbesserung der Situation sei aber sicher nicht vor zirka März 2019 zu erwarten (S. 2 Ad 5/6). Aktuell sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, da die Beschwerdeführerin erst lernen müsse, sich auch mit schwierigen Arbeitssituationen und vor allem –Kollegen zu arrangieren. Ein Arbeitsumfeld, welches hierfür inadäquat sei, würde dem Gesundungsprozess nur schaden (S. 2 Ad 7).

3.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 23. Januar 2019 (Urk. 15/12/98-105) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2; S. 6 Ziff. 3).

    Zum psychopathologischen Befund wurde folgendes festgehalten (S. 4 f. Ziff. 2.2): «Wach, zu allen Qualitäten orientiert. Formalgedanklich mittelgradig eingeengt, leichtgradig beschleunigt, geordnet, kohärent. Kognitiv-mnestisch subjektiv und bei detaillierter Prüfung leichtgradige Konzentrationsfähigkeitsstörungen, Merkfähigkeit, Fähigkeit zum abstrakten Denken und Auffassungsgabe intakt. Die subjektive Grundstimmung wird als anhaltend, ohne zirkadiane Rhythmik herabgesetzt angegeben. Affektiv mittelgradig deprimiert, leicht- bis mittelgradig gereizt/dysphorisch, mittelgradig affektarm/affektstarr. Kein Wahn, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen. Keine Phobien, Angabe von häufigen paroxysmalen Ängsten. Keine Zwänge. Die Antriebslage wird als anhaltend beeinträchtigt angegeben, psychomotorisch leicht- bis streckenweise mittelgradig gesteigert, leichtgradig misstrauisch. Die Hedonie wird als stark reduziert angegeben. Das Selbstwertgefühl wird als reduziert beschrieben, mit Angabe von häufigen Selbstvorwürfen. Angabe von Ein- und Durchschlafstörungen mit Verkürzung der nächtlichen Schlafdauer, Angabe eines leichten bis mittelgradigen sozialen Rückzugs. Angabe von häufigen lebensmüden Gedanken, keine aktuelle Suizidalität, keine Fremdgefährdung».

    Die aus den Akten bekannte Diagnose einer depressiven Episode sei zu bestätigen mit dahingehender Präzisierung, dass es sich überwiegend wahrscheinlich um eine rezidivierende depressive Störung handle. Die erste Episode habe sie im Jahr 2011 erlebt, sie sei keiner ärztlichen Behandlung zugeführt worden, die Dauer bis zur spontanen Remission habe zirka ein Jahr betragen. Die zweite Episode sei im Jahr 2017 aufgetreten, diesmal habe die Beschwerdeführerin ärztliche Hilfe aufgesucht, dennoch habe die Episode zirka sechs Monate gedauert und sei in einer inkompletten Remission geendet. Die Symptomatik der aktuellen dritten Episode sei im klinisch abgrenzbaren Ausmass zeitnahe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sommer 2018 aufgekommen. Bis Dezember 2018 habe sie keine ausreichend wirksame antidepressive Behandlung bezogen, erst ab Installation der Medikation mit Mirtazapin habe sie eine Zustandsverbesserung erlebt, welche aktuell am besten als Response zu begreifen sei; zu einer zuverlässigen, anhaltenden Besserung in Kernsymptomen der Depression sei es bisher nicht gekommen. Es sei jedoch zu erwarten, dass unter fortgesetzter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit auf einmal wöchentlich erhöhter Konsultationsfrequenz innert 16 Wochen eine wesentliche Verbesserung des psychischen Zustandsbilds und damit der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (S. 5 Ziff. 4).

    Es habe eine identifizierbare Verbesserung im Schlafverhalten sowie in der Psychomotorik stattgefunden. Die Prognose sei als generell gut zu stellen (S. 7 Ziff. 6). Im zeitlichen Pensum von 20 % könnten der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten zugemutet werden, mit Ausschluss von Tätigkeiten mit direktem Kundenkontakt, Tätigkeiten mit vermehrter Beanspruchung der konzentrativen Fähigkeiten sowie Nacht- und Schichtarbeiten (S. 8 Ziff. 8.3).

3.3    Am 18. Juni 2019 (Urk. 15/35/3-14 = Urk. 15/48/165-176 = Urk. 15/51/3-14) erstattete Dr. E.___ ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung. Er nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0, S. 7 Ziff. 3). Zur Anamnese hielt er unter anderem fest, die Beschwerdeführerin gehe zu Deutschkursen bei 3 verschiedenen Einrichtungen im Umfang von 18 Unterrichtsstunden pro Woche. Obwohl der Kurs morgens um 9 Uhr beginne, treffe sie erst gegen 12 Uhr ein, weil sie erhebliche Schwierigkeiten habe, aus dem Bett zu kommen (S. 4 Mitte Ziff. 2.1). In ihrer früheren Entwicklung habe es diverse negative Besonderheiten und Schwierigkeiten gegeben, über welche sie aktuell nicht reden wolle (S. 5 Mitte Ziff. 2.1).

    Die Beschwerdeführerin sei zur versicherungspsychiatrischen Neuevaluation aufgeboten worden. Bei der ausführlichen Anamnese hätten sich Informationen über negative Einflüsse in den frühen Entwicklungsphasen ergeben, wobei sich die Beschwerdeführerin nicht imstande gesehen habe, diesbezüglich detailliert Auskunft zu geben. In der aktuellen Situation habe keine absolute Notwendigkeit einer detaillierten Anamneseerhebung bestanden. Schliesslich sei hinlänglich bekannt, dass Adversitäten in den früheren Entwicklungsphasen die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von affektiven und neurotischen Störungen im späteren Leben erhöhten. Auch Faktoren wie Migration, in der Biographie der Beschwerdeführerin zweimalig anzutreffen, zählten in diesem Zusammenhang zu den Risikofaktoren (S. 7 f. Ziff. 4).

    Hinsichtlich der Persönlichkeitsachse bestehe keine stabile, seit spätestens früher Adoleszenz bestehende und erhebliche Abweichung im Denken, Handeln und Fühlen von der Mehrheit der Bevölkerung im Sinne der Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung. Vorliegend seien akzentuierte Persönlichkeitszüge. Die Beschwerdeführerin zeichne sich durch Leistungsorientiertheit, Konkurrenzdenken, häufiges Druckgefühl und reduzierte Frustrationstoleranz, entsprechend einer sogenannten Typ A-Persönlichkeit aus. Nach ICD-10 sei dies als konstellativer Faktor (Z73.1) zu erfassen, was keine gesundheitliche Störung konstituiere. Diese Persönlichkeitsorganisation interagiere jedoch ungünstig mit der affektiven Störung der Beschwerdeführerin (S. 8 oben Ziff. 4).

    Die Psychopharmakotherapie sei durch die Zugabe eines antriebssteigernden Antidepressivums (Wellbutrin) inzwischen ergänzt worden. Aufgrund von religiösen Vorschriften sei es seit Beginn des Ramadans zu Adhärenzproblemen gekommen bis hin zur Einnahme von Wellbutrin auf die Nacht mit nachvollziehbaren ungünstigen Einflüssen auf den Schlaf. Dies sei für den Heilungsverlauf wenig förderlich gewesen; auf das Fehlen des Leidensdrucks könne in dieser Situation jedoch nicht geschlossen werden (S. 8 Mitte Ziff. 4).

    Seit der Vorbeurteilung sei es sowohl im subjektiv berichteten als auch im beobachtbaren Teil des Befundes zu relevanten Verbesserungen gekommen: eine anhaltende Beeinträchtigung in der Psychomotorik und Affektivität liege nicht mehr vor und die Gesamtanzahl von depressiven Symptomen habe sich verringert, so dass aktuell eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung zu diagnostizieren sei. Konform zur positiven klinischen Dynamik habe die Beschwerdeführerin die Intensität von intellektuell anspruchsvollen Aufgaben erhöht, zudem habe sie sich regelmässig sportlich betätigt (S. 8 unten Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin berichte von existenzieller Verunsicherung im Kontext des aktuell laufenden Rechtsstreites mit ihrem Ex-Arbeitgeber, wobei sie zu katastrophisierender Kognition neige, was im Kontext ihrer affektiven Störung gut nachvollziehbar sei (S. 9 oben Ziff. 4).

    Aus rein psychiatrischer Sicht liege eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vor (Arbeitsunfähigkeit von 40 %). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus verminderter emotionaler Belastbarkeit, leichten kognitiven Defiziten, einer Verminderung von Ausdauer und Stressresistenz sowie leichten formalgedanklichen Ausfällen. Es erscheine derzeit als überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit innert 12 Wochen wiederhergestellt werde. Die Prognose sei als gut zu stellen (S. 11 Ziff. 9.a). Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien umfassend und bezögen sich auf sämtliche für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden und ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten (S. 11 Ziff. 9.b).

3.4    Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 11. Juli 2019 (Urk. 15/48/193-194) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (ICD-10 F.32.2)

- Hoher Verdacht auf Persönlichkeitsstörung (Borderline; ICD-10 F60.31)

    Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 1. Januar bis 28. Februar 2019, 80 % vom 1. März bis 30. Juni 2019, 40 % vom 1. Juli bis 7. Juli 2019 und 80 % seit dem 8. Juli 2019 (S. 1 Mitte). Seit dem Zeugnis betreffend Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei eine deutliche Verschlechterung aller Symptomatik erfolgt (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin fühle sich vom System verraten, entwickle grosses Misstrauen der IV, dem RAV und auch Dr. H.___ gegenüber. Sie weigere sich, die Medikation weiter zu nehmen und habe wieder Flash-Backs vom letzten Streit mit dem Vorgesetzten. Nach der Reduzierung der Arbeitsfähigkeit habe sie sich etwas beruhigen können, habe sich von den Suizidgedanken distanziert und entscheiden, Wellbutrin weiterzunehmen (S. 2).

3.5    Dr. E.___ nahm am 19. Juli 2019 (Urk. 15/48/197-199 = Urk. 15/51/15-17) zuhanden der Krankentaggeldversicherung Stellung zum Bericht von Dr. H.___ (vgl. E. 3.4). Dabei führte er aus, gemäss dem erwähnten Bericht habe sich die Behandlungsadhärenz zwischenzeitlich erheblich verschlechtert, was nachvollziehbarer Weise zur Verschlechterung im psychischen Zustandsbild geführt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich derzeit um eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD10 F33.3) handle (S. 2 oben). Unabhängig von der genauen diagnostischen Dignität der Störung könne die Medikation mit 300 mg Wellbutrin kaum als der Schwere der Symptomatik gerecht beurteilt werden. Es frage sich ferner, wie die Beschwerdeführerin bei den attestierten Defiziten imstande sein sollte, einer auswärtigen Tätigkeit nachzugehen, selbst im Pensum von 20 %. Es erscheine als unwahrscheinlich, dass die Fortsetzung der Behandlung im ambulanten Rahmen innert nützlicher Frist zu einer relevanten Verbesserung des psychischen Zustands führen könne. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei aktuell eine stationäre Behandlung zu empfehlen (S. 2 Mitte).     

3.6    Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ nannten im Austrittsbericht vom 7. Oktober 2019 (Urk. 15/67/2-6) zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 3. September 2019 folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; Vordiagnose)

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (F60.30; Erstdiagnose August 2019)

- Kopfschmerzen (R51)

    Basierend auf der SKID-II-Diagnostik und der klinischen Beobachtung auf der Station seien die Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ als erfüllt zu betrachten. Aktuell imponiere ein dysfunktionales, konfliktträchtiges und instabiles Beziehungsmuster mit defizitärer Affektsteuerung und mangelhafter Impulskontrolle (S. 4 oben).

3.7    Im Bericht vom 19. Dezember 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 15/62) führten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ aus, das Datum der letzten Kontrolle sei der 3. September 2019 (Ziff. 1.1). Zum psychischen Befund hielten sie folgendes fest (Ziff. 2.2): «Altersentsprechend gekleidete, gut gepflegte Patientin; wach, bewusstseinsklar, zu sämtlichen Qualitäten orientiert. Im Kontaktverhalten missmutig und verzweifelt. Sozial adäquater Blickkontakt, Guter affektiver Rapport. Keine Störungen von Auffassung und Aufmerksamkeit, reduzierte Konzentrationsfähigkeit. Merkfähigkeit nicht eingeschränkt. Im formalen Gedankengang logorrhoisch, weitschweifig, jedoch geordnet und kohärent, eingeengt auf die Arbeitslosigkeit. Kein Wahn. Keine Sinnestäuschungen und/oder Ich-Störungen. Affektiv ängstlich-dysphorisch, gut schwingungsfähig. Niedriger Selbstwert. Existenzielle Ängste. Keine Zwänge. Regelrechte Psychomotorik, Gestik und Mimik; der gerichtete Antrieb wird als leicht gesteigert berichtet. Die Impulskontrolle erscheint reduziert. Morgentief. Appetit gesteigert, Schlaf mit Medikamenten gut. Selbstschädigungen werden verneint. Keine Hinweise auf Fremdaggression. Suizidgedanken in der Vergangenheit. Von akuter Suizidalität glaubhaft und nachdrücklich distanziert. Diesbezüglich klar absprache- und bündnisfähig. Ebenso kein Anhalt für Fremdgefährdung.»

    Die Beschwerdeführerin habe jeweils viermal wöchentlich am Angebot J.___ der arbeitsorientierten Ergotherapie teilgenommen. Das Ziel der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht erreicht worden. Aufgrund der psychiatrischen Grunderkrankungen seien eine geringe Belastbarkeit der Therapieteilnahme und Funktionseinschränkungen auf psychischer Ebene zu beobachten gewesen, unter anderem eine niedrige Frustrationstoleranz, reduzierte Fähigkeiten zur kritischen Kontrolle, Schwierigkeiten im Umgang mit Kritik und eine eingeschränkte Ausdauerfähigkeit. Zum aktuellen Zeitpunkt entsprächen die beobachteten Arbeitsfähigkeiten nicht einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine weitere Stabilisierungsphase vor einer Reintegration werde empfohlen (Ziff. 3.4).

3.8.    

3.8.1    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 8. September 2020 sein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 15/82). Er nannte keine überwiegend wahrscheinliche versicherungsmedizinisch-psychiatrische Diagnose nach der ICD-10 und dem DSM-5 (S. 12 Ziff. 5).

3.8.2    Jedweder Konsum psychotroper Substanzen sei im Allgemeinen geeignet, Symptome auszulösen, die phänomenologisch mit den bisher gestellten psychiatrischen Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin überlappten. Trotz Aufforderung im Einladungsschreiben sei von der Beschwerdeführerin zum Beispiel kein CDT-Wert (Marker für etwaigen Alkoholabusus) bestimmt worden. Insofern sei die von der Beschwerdeführerin behauptete Alkoholabstinenz nicht zu objektivieren gewesen (S. 13 oben Ziff. 6.a).

3.8.3    Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei zu beurteilen, dass die Befunde und die bisherigen diagnostischen Beurteilungen nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren zu beurteilen gewesen seien, indem die Beschwerdeführerin unter anderem Arbeitsplatzkonflikte, berufliche Überlastung sowie sozioökonomische Probleme mit Abhängigkeit von Krankentaggeldzahlungen angegeben habe und eine längere Zeit eine Arbeitslosigkeit bestehe. Konsistent dazu habe sie sich auch im Rahmen der Begutachtung vom 2. September 2020 geäussert (S. 13 Mitte Ziff. 6.a).

3.8.4    Aufgrund dessen, dass die Katamnese bis zum Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung weitgehend unauffällig verlaufen sei, seien die ICD-10-Eingangskriterien zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht festzustellen. Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche, dass die Beschwerdeführerin in mehrjährigen Anstellungen immer wieder beruflich erfolgreich tätig gewesen sei. Sie zeige eine Arbeitsplatzkonstanz, die bei unter Persönlichkeitsstörungen beziehungsweise IV-relevanten psychischen Störungen leidenden Versicherten im Allgemeinen nur sehr unwahrscheinlich zu erwarten sei. Die Fähigkeit zudem, enge dyadische Beziehungen zur Familie aufrechtzuerhalten, sei intakt. Auch die Angaben in den Arbeitszeugnissen seien beredter Beleg, dass eine IV-relevante psychische Störung mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit sehr unwahrscheinlich sei. Zudem seien keine gravierenden biographischen Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter festzustellen, welche zwingend auf eine schwere Persönlichkeitsstörung seit dieser Zeit hinwiesen. Mangels Trauma sei bereits das notwendige ICD-10 Eingangskriterium einer Traumafolgestörung nicht erfüllt, das eine Konversion in eine von der Behandlungsstelle genannte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erklären könnte. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin Persönlichkeitsmerkmale, affektive Störungen oder Traumafolgestörungen vorgelegen hätten, die eine überdauernde krankhafte Regulation von Affekten und Impulsen, Veränderungen im Bewusstsein und authentische Veränderungen der Selbstwahrnehmung beinhaltet hätten, die eine sozialversicherungsmedizinische Relevanz begründen könnten (S. 13-15 Ziff. 6.a).

3.8.5    Die Behandelnden hätten ihre diagnostischen Beurteilungen auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt, was lediglich im therapeutischen Kontext nachzuvollziehen sei. Über 70 % der Items des psychopathologischen Befunds der AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) beruhten auf subjektiven Angaben. Subjektive Angaben seien im versicherungsmedizinischen Sinn aber keine objektiven Befunde, weshalb eine Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung der Diagnosen auf Grundlage aller Fakten durchzuführen sei. Zur Einordnung einer etwaigen depressiven Erkrankung seien bei der Beschwerdeführerin am 2. September 2020 bereits die Kombination von mindestens zwei ICD-10-Hauptsymptom-Clustern (überdauernde depressive Stimmung, Antriebslosigkeit, Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenverlust) nicht festzustellen beziehungsweise zu plausibilisieren gewesen. Bei einem depressiven Syndrom wären eine überdauernde Verlangsamung, Aufmerksamkeitsstörung und Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit vorliegend. Die Beschwerdeführerin habe keine Auffälligkeiten in diesen Bereichen präsentiert. Mit der französisch sprechenden Dolmetscherin habe sie weitgehend unauffällig in ihrer Muttersprache kommuniziert. Bei der Begrüssung und Verabschiedung habe sie aufgestellt und fröhlich gewirkt, was ihr Verhalten während der eigentlichen Untersuchung konterkariert habe, wo sie passager dysphorisch ihre Sicht der Dinge kundgetan habe.

    Obgleich sie kaum Einblicke in ihre Tagesstruktur und ihr Funktionsniveau gegeben und auf generalisierte Defizite fokussiert habe, weise der regelmässige Besuch von Deutschkursen, die Anmeldung bei der RAV mit Stellensuche und die Freizeitgestaltung mit Freunden darauf hin, dass nur unwahrscheinlich eine höhergradige leistungseinschränkende IV-relevante psychische Gesundheitsstörung mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit vorliege, die ihr genau das verunmöglichen würde. In der Vergangenheit habe sie zudem an Vorstellungsgesprächen teilgenommen, sie habe Yoga-Kurse besucht und Fitnessübungen ausgeführt. Die Beschwerdeführerin schildere dazu kontrastierend psychische Einschränkungen, die ihr im Allgemeinen auch diese Aktivitäten weitgehend verunmöglichen würden, was eine wesentliche Inkonsistenz sei. Insofern bestehe ein Ausschlussgrund, da keine IV-relevante psychische Gesundheitsstörung plausibilisiert werden könne, die vergleichbare Lebensbereich gleichermassen relevant einschränke (S. 15 f. Ziff. 6.a).

3.8.6    Zusammenfassend könne aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht keine IV-relevante psychiatrische Gesundheitsstörung plausibilisiert werden, die die berufliche Leistungsfähigkeit überdauernd einschränke. Mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei zum Begutachtungszeitpunkt vom 2. September 2020 keine IV-relevante Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet festzustellen. Aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als vollschichtig arbeitsfähig in den angestammten Tätigkeitsprofilen als auch in jeder bildungsangepassten Verweistätigkeit zu beurteilen (S. 16 Ziff. 6.b).

3.8.7    Indem Dr. F.___ im Bericht vom 8. Januar 2019 festgehalten habe, dass Arbeitsplatzprobleme und eine sehr hohe Arbeitsbelastung als Krankheitsursachen qualifizierten, sei abgebildet worden, dass die psychischen Mitreaktionen und Diagnosen nicht von diesen psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöst gewesen seien. Im Bericht von Dr. E.___ vom 23. Januar 2019 seien subjektive Angaben der Beschwerdeführerin nicht von objektiven Befunden getrennt worden, was im versicherungsmedizinischen Kontext nicht überzeuge. Indem Dr. E.___ darstelle, dass ein Zusammenhang zwischen Arbeitsplatzproblemen und psychischen Befunden bestehe, sei damit ebenso ein psychosozialer Belastungsfaktor abgebildet gewesen. Die Beurteilung einer schweren depressiven Episode sei nicht nachvollziehbar. So habe Dr. E.___ leichtgradige Konzentrationsstörungen bei intakter Merkfähigkeit und Auffassungsgabe festgehalten. Eine unter einer schwergradigen Depression leidende Versicherte wäre im Allgemeinen gerade nicht lediglich leicht, sondern sehr schwer in diesen Fähigkeiten beeinträchtigt. Die Beurteilung, dass es sich aus den Angaben der Versicherten heraus um eine wiederkehrende Depression handle, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Bis zum Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung sei sie mehrere Jahre beruflich erfolgreich tätig gewesen. Eine psychiatrische Mitbehandlung sei vor der Einreise in die Schweiz nicht notwendig geworden (S. 16 f. Ziff. 6.c).

    Indem im Verlaufsgutachten von Dr. E.___ vom 18. Juni 2019 festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin beim RAV angemeldet sei und sich auf 100 %-Arbeitsstellen bewerbe, erhelle, dass sie sich selbst als voll eingliederbar beurteilt habe, obgleich die Behandlungsstelle eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Indem sie an Vorstellungsgesprächen teilgenommen habe sowie regelmässig Deutschkurse und das «Bodypump» besucht habe, werde abgebildet, dass nur unwahrscheinlich eine IV-relevante psychische Gesundheitsstörung vorgelegen habe, die ihr genau dies verunmöglicht hätte (S. 17 Mitte Ziff. 6.c). Die von Dr. E.___ am 23. Januar und 18. Juni 2019 attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien nicht durch eine IV-relevante psychische Störung mit überdauernder Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit zu erklären, die sich losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren verselbständigt hätte (S. 17 f. Ziff. 6.c).

    Indem Dr. H.___ am 11. Juli 2019 festgestellt habe, dass sich eine Stabilisierung durch entsprechende Abänderung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen mit «Reduzierung der Arbeitsfähigkeit» bei der Beschwerdeführerin eingestellt habe, werde ein sehr enger Bezug medizinalfremder Aspekte (Krankentaggeldzahlungen) abgebildet. Sehr ungewöhnlich bei IV-relevanten psychischen Störungen sei, dass von der Beschwerdeführerin erst auf Empfehlung der Taggeldversicherung eine stationäre Behandlung wahrgenommen worden sei. Der weitgehend unauffällige Befund bei Eintritt in die Psychiatrischen Klinik I.___ korrespondiere nicht mit dem Vorliegen einer mittel- bis schwergradigen Depression, die sich von psychosozialen Belastungsfaktoren verselbständigt habe. Der im betreffenden Bericht erwähnte SKID II-Fragebogen sei nicht mehr aktuell. Ohnehin seien bereits die Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt (S. 18 Mitte Ziff. 6.c).

3.9    Dr. med. K.___, Oberarzt, und MSc L.___, Psychologin, Psychiatrie M.___, berichteten am 30. Oktober 2020 (Urk. 15/88) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 3. bis 12. Oktober 2020. Sie nannten folgende Austrittsdiagnosen (S. 1 oben):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (F60.30)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

    Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es am 30. September 2020 zu einem Konflikt mit ihrer Psychiaterin Dr. H.___ gekommen sei, woraufhin diese die Therapie abgebrochen habe. Die Beschwerdeführerin fühle sich im Stich gelassen und sei einfach nur schockiert. Die Psychiaterin habe ihr Medikamente verschrieben, obwohl sie eigentlich keine habe nehmen wollen. Vor einer Woche habe sie diese selbständig abgesetzt, da sie nicht länger «unter Drogen» leben wolle. Ein Thema des Streits sei ein Ablehnungsbescheid der IV gewesen, welchen sie vor 8 Tagen erhalten habe. Den Ursprung ihrer Schwierigkeiten sehe sie in ihrer Ursprungsfamilie. Sie sei mit 7 Geschwistern in einer tunesischen Familie aufgewachsen. Der Vater sei verbal und physisch gewalttägig gewesen und habe auch sexuelle Gewalt ihrer Mutter und Schwester gegenüber ausgeübt (S. 1 f.). Zu Beginn habe die Beschwerdeführerin psychopathologisch mit deprimiert-traurigem Affekt imponiert. Formalgedanklich habe sie leicht beschleunigt imponiert, dabei weitschweifig, leicht assoziativ gelockert mit gelegentlichem Vorbeireden. Ebenfalls vorhanden seien Ein- und Durchschlafstörungen mit Hypersomnie, Antriebsarmut, Appetitlosigkeit, innerer Unruhe, Stimmungsschwankungen, Insuffizienz und Kränkungserleben, sozialer Rückzug und Erschöpfung gewesen. Medikamentös habe die Beschwerdeführerin die Etablierung einer antidepressiven Medikation abgelehnt (S. 2 Mitte).

3.10    Lic. phil. N.___, Psychologe FSP, und Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrem Bericht vom 5. Januar 2020 (richtig: 2021; Urk. 15/91) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (F60.30)

    Es sei ein Rätsel, wie es dazu kommen könne, dass der Gutachter bei der Beschwerdeführerin die mindestens zwei ICD-Hauptsymptome-Cluster nicht feststelle. Sehr auffällig sei, dass dieser sich über die Bemühungen anderer behandelnder Fachpersonen abwertend äussere (S. 2 oben Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei rapportfähig. Die Fähigkeit einer Person, ihre Beschwerden beziehungsweise ihren allgemeinen Zustand zu beschreiben, führe nicht unbedingt zur Schlussfolgerung, dass sie gesund sei (S. 2 Mitte Ziff. 2). Es seien bei ihr alle Hauptsymptome der depressiven Störungen vorhanden (S. 2 f. Ziff. 2). Zuletzt sei die Beschwerdeführerin mit gefilzten Haaren gekommen, die sie seit zwei Monaten nicht mehr gekämmt habe. Nur durch Motivation des Psychotherapeuten und Intervention der Spitex-Kraft habe sie befähigt werden können, sich von ihrem gefilzten Haar zu befreien. Laut eigenen Angaben dusche sie pro Woche einmal, weil sie keine Kraft und Energie habe, sich zu duschen (S. 3 Mitte Ziff. 2). Die aktuelle Medikation umfasse Wellbutrin 300 mg und Quetiapin 25 mg (S. 3 unten Ziff. 2). Die Zusatzsymptome für eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, seien aus näher dargelegten Gründen erfüllt (S. 3-5 Ziff. 2). Aufgrund ihrer aktuellen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 Ziff. 3). In einer körperangepassten leichten Tätigkeit könne sie zu Beginn bis zu 20 % beschäftigt werden. Falls die Tätigkeit in einem geschützten Programm angeboten werden könne, erhöhten sich die Integrationschancen (S. 6 Ziff. 4). Seit der Begutachtung habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, weswegen sie im Oktober 8 Tage in stationärer Behandlung gewesen sei (S. 7 Ziff. 8).

3.11    Dr. med. P.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital Q.___, nannte in seinem Bericht vom 11. Januar 2021 (Urk. 15/96/4-5) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1 oben):

- dekompensierte Geräuschüberempfindlichkeit beidseits, Erstmanifestation (EM) 2012

- anamnestisch Depression bei Status nach Burnout 2012 und 2017

    Bei der Beschwerdeführerin liege eine chronische dekompensierte Situation aufgrund einer Geräuschüberempfindlichkeit und eines Ohrgeräuschs vor. Sie zeige grosses Interesse an einer Tinnitus-Gruppentherapie bei den Kollegen der Psychiatrie, weshalb Dr. P.___ sie hierfür gerne anmelden wolle (S. 2 Mitte).

    Im Bericht vom 24. Februar 2021 (Urk. 15/94/1-3) erklärte Dr. P.___, aus ORL-Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 1 oben).

3.12    Dr. med. univ. R.___, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, Universitätsspital Q.___, nannte in ihrem Bericht zum Erstgespräch vom 17. März 2021 anlässlich der Sprechstunde für Tinnitus (Urk. 15/100/2-4) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- anamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ

- Tinnitus aurium

    Dr. R.___ beschrieb einen unauffälligen psychischen Status (S. 1 unten).

3.13    Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2021 (Urk. 15/103 S. 7) aus, in den Berichten zum Einwand gegen den Vorbescheid würden psychiatrische Diagnosen genannt, welche bereits gutachterlich ausgeschlossen worden seien. Es liege eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Es seien keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten vorgelegt worden. Der Behandler des Universitätsspitals Q.___/ORL bestätige im Bericht vom 24. Februar 2021 ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit aus ORL-Sicht.

3.14

3.14.1    Mit ihrer Replik vom 8. März 2022 (Urk. 22) reichte die Beschwerdeführerin die nachfolgenden Arztberichte ein.

3.14.2    Die Ärzte von «Centre T.___» in U.___, im Land V.___, dokumentierten in der Krankengeschichte («Medical History») zwischen dem 1. Februar und dem 16. August 2013 (Urk. 23/4) insgesamt 10 Konsultationen im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen beziehungsweise Mobbing («bullying») am Arbeitsplatz («stress at work») beim damaligen Arbeitgeber AA.__. Darin wird unter andrem festgehalten, dass zwischen dem 18. Januar und dem 16. August 2013 jeweils Sertralin 50 mg verschrieben wurde.

3.14.3    Gemäss Auszug aus der Krankengeschichte des Ärztezentrums W.___ wurde seitens deren Ärzte im Zeitraum vom 2. September 2017 bis 10. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 11. bis 24. November 2017 eine solche von 70 % bestätigt (Urk. 23/3). Unter dem Titel «Borderline-Persönlichkeitsstörung Curtise» fanden im Zeitraum vom 1. September bis 21. Dezember 2017 insgesamt 12 Konsultationen statt.

    Im Eintrag vom 1. September 2017 (S. 6) wurde unter anderem festgehalten: «Erneut viel Stress und in ihren Augen Ungerechtigkeit und Mobbing durch Chefs (…). Jeder auf der Abschussliste, jeder Kollege hält wohl Informationen zurück».

    Es folgte eine Überweisung in psychologisch-psychiatrische Behandlung, wo Trittico 50 mg verschrieben wurde (S. 5 unten).

    Im Eintrag vom 10. November 2017 (S. 4) wurde unter anderem festgehalten: «Subjektiv: Geht besser. Hat selber gekündigt. Hat bereits neuen Job, wird dort direkt angestellt ab 1. Januar 2018 (…) Objektiv: (…) Deutlich gelockert, schwingungsfähig. Mehr Lachen als Weinen, erstmalig.»

    Dem Eintrag vom 21. Dezember 2017 (S. 3) ist zu entnehmen: «Subjektiv: Hatte Medikamente ausgeschlichen, fühlt sich darunter aber deutlich instabiler und weniger Antrieb. Zunehmend Bedenken vor neuer Arbeitsstelle, da dort wohl doch Projektmanagerin. Sie wollte aber eher klein anfangen».

    Am 8. Mai 2018 sandte die Beschwerdeführerin ein E-Mail an Dr. F.___ (S. 3 oben), wonach sie glaube, die Dinge seien jetzt unter Kontrolle («things are in control now»). Sie laufe oder spaziere, so oft sie könne.

3.14.4    Lic. phil. N.___ und Dr. O.___ verfassten eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. D.___, welche am 4. März 2022 bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einging (Urk. 23/5). Sie führten aus, entgegen dem Schluss von Dr. D.___ handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine wiederkehrende Depression. Sie sei schon bei der ersten Episode in Grossbritannien mit dem Antidepressivum Sertralin 50 mg sechs Monate lang behandelt worden. Sie habe in der ersten (2013) und zweiten Episode (2017) sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch keine effektive psychiatrische Behandlung erhalten. Da sich ihr gesundheitlicher Zustand zunehmend verschlechtert habe, habe sie sich seitdem immer noch nicht erholen können (S. 1 unten).

    Die Beschwerdeführerin sei in der Kindheit auf schwerste Weise sexuell missbraucht worden (S. 3 Ziff. 3). In der Schule sei sie als Kind Opfer von Diskriminierung und Rassismus geworden. Traumatisierungen in der Kindheit könnten eine Fülle von Symptomen hervorrufen: Nicht nur quälende, oft wiederkehrende Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung, sondern auch depressive Zustandsbilder sowie Angstsymptome. Es handle sich um einen verselbständigten Gesundheitsschaden (S. 3 oben).


4. 

4.1    Die Gutachten von Dr. E.___ vom Januar (E. 3.2) und Juni (E. 3.3) 2019 erfüllen grundsätzlich die rechtsprechungsmässigen Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Bericht (E. 1.5). Da sie von der Krankentaggeldversicherung nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden, kommt ihnen der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu. Entsprechend ist nach einem strengen Massstab zu prüfen, ob geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (E. 1.6).

4.2    Dr. E.___ diagnostizierte im Januar 2019 eine schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2, vgl.  E. 3.2).

    Für diese Diagnose müssen die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung (F33) erfüllt sein, wobei die gegenwärtige Episode den Kriterien für eine schwere depressive Epiosde ohne psychotische Symptome (F32.2) entsprechen muss. Wenigstens zwei Episoden sollen mindestens 2 Wochen gedauert haben und von mehreren Monaten ohne eindeutige affektive Symptomatik getrennt gewesen sein.

    Bei einer depressiven Episode leidet die betreffende Person gewöhnlich unter den typischen Symptomen von gedrückter Stimmung/Interessenslust, Freudlosigkeit/Verminderung des Antriebs, erhöhter Ermüdbarkeit. Andere häufige Symptome sind: Verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit; vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen; Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit; negative und pessimistische Zukunftsperspektiven; Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen; Schlafstörungen; verminderter Appetit. Für eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) müssen alle drei typischen Symptome vorhanden sein und mindestens fünf andere, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 169-179).

4.3    Zu Recht erachtete Dr. D.___ die Beurteilung einer schweren depressiven Episode durch Dr. E.___ als nicht nachvollziehbar, nachdem dieser lediglich leichtgradige Konzentrationsstörungen bei intakter Merkfähigkeit und Auffassungsgabe festgehalten habe (E. 3.8.7). Dem damaligen psychopathologischen Befund (E. 3.2) lassen sich damit übereinstimmend folgende drei, nicht jedoch fünf (E. 4.2) Zusatzmerkmale entnehmen: Leichtgradige Konzentrationsfähigkeitsstörungen, reduziertes Selbstwertgefühl, Ein- und Durchschlafstörungen mit Verkürzung der nächtlichen Schlafdauer.

    Immerhin hielt Dr. E.___ betreffend die Eingangskriterien einer depressiven Episode (vgl. E. 4.2) fest, die subjektive Grundstimmung werde als anhaltend herabgesetzt, die Antriebslage als anhaltend beeinträchtigt und die Hedonie als stark reduziert angegeben (E. 3.2). Auch wenn die Diagnose einer schweren depressiven Episode somit nicht nachvollziehbar ist, bestehen doch relevante Anhaltspunkte für eine immerhin mittelgradige depressive Episode sowie für eine deutliche Reduktion der damaligen beruflichen Funktionsfähigkeit. Dazu äusserte sich Dr. D.___ nicht näher, was zu bemängeln ist. Dies umso mehr, als die zwei grundsätzlich sorgfältig erstellten Gutachten von Dr. E.___, der die Beschwerdeführerin beide Male auch persönlich untersucht hatte, im Übrigen durchaus überzeugend sind.

4.4    Dr. D.___ beurteilte weiter, dass die psychischen Mitreaktionen und von Dr. E.___ (E. 3.2) sowie der Hausärztin Dr. F.___ (E. 3.1) im Januar 2019 gestellten Diagnosen nicht von den damaligen psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöst gewesen seien. Die von Dr. E.___ am 23. Januar und 18. Juni 2019 attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien nicht durch eine IVrelevante psychische Störung mit überdauernder Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit zu erklären, die sich losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren verselbständigt habe (E. 3.8.7).

    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

    Es ist demnach noch nichts Ungewöhnliches, dass psychische Störungen bei Vorliegen von psychosozialen Belastungsfaktoren entstehen, sich verstärken oder wiederaufflammen. Dies schliesst jedoch einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden keineswegs zum Vornherein aus. Indem Dr. D.___ lediglich einen Zusammenhang zwischen den psychosozialen Faktoren und der Ausprägung der Befunde feststellte, hat er nicht genügend begründet, weshalb es seiner Meinung nach bei der Beschwerdeführerin an einer verselbständigten psychischen Störung fehlen sollte (E. 4.4). Zu Recht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, die Frage nach einem verselbständigten Gesundheitsschaden könne noch nicht ein halbes Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beantwortet werden. Genau dies mache Dr. D.___ jedoch, wenn er die Behandlerberichte vom Januar 2019 würdige (E. 2.4; vgl. Urk. 1 S. 5 unten Ziff. II.1).

4.5    Dr. D.___ erachtete die Angaben in den Arbeitszeugnissen als einen beredten Beleg dafür, dass eine IV-relevante psychische Störung mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit sehr unwahrscheinlich sei. Tatsächlich wurde die Gesamtleistung der Beschwerdeführerin etwa gemäss dem Arbeitszeugnis der Y.___ AG nach ihrem dortigen Einsatz vom 7. August 2014 bis 31. Dezember 2017 als ausgezeichnet beurteilt (Urk. 15/82 S. 14 Mitte, vgl. Urk. 8/18/4-5). Wenn der Gutachter deshalb das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung in Zweifel zieht, ist dies noch nicht abwegig. Definitiv zu allgemein wird er allerdings, wenn er schliesst, solche Angaben in den Arbeitszeugnissen beziehungsweise eine derartige Arbeitsplatzkonstanz seien Beleg dafür, dass eine IV-relevante psychische Störung mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit sehr unwahrscheinlich sei (E. 3.8.4).

    Denn einerseits sind Arbeitszeugnisse mit Vorsicht zu würdigen, da sich hinter den dortigen Formulierungen diverse – allenfalls auch arbeitsrechtliche Überlegungen im Hintergrund und Diskussionen im Vorfeld verbergen können. So ist belegt, dass die Beschwerdeführerin in den letzten vier Monaten ihrer Anstellung bei der Y.___ AG von September bis Dezember 2017 infolge Krankschreibung kaum mehr gearbeitet hat (E. 3.14.3), was im Arbeitszeugnis aber wie allgemein üblich nicht erwähnt wurde.

    Andererseits war es die Aufgabe des Gutachters, den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären. Ob vor der IV-Anmeldung vom 22. Januar 2019 (Urk. 15/3) im Jahr 2013 beziehungsweise im Jahr 2017 eine psychische Störung mit «überdauernder Auswirkung» auf die berufliche Leistungsfähigkeit bestand, ist daher vorliegend nur von sehr untergeordneter Bedeutung.

    Von Bedeutung ist hingegen, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2017 wegen psychischer Schwierigkeiten belegter Massen mehrere Monate in ärztlicher – zuletzt auch psychiatrisch-psychotherapeutischer - Behandlung befand und dabei auch Psychopharmaka einnahm (E. 3.14.2-3). Entsprechend erscheint die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, welche durch Dr. E.___ (E. 3.2, E. 3.3) sowie die verschiedenen Behandler (E. 3.4, E. 3.6, E. 3.9. E. 3.10) einhellig gestellt wurde, als nicht abwegig. Die Begründung, mit welcher Dr. D.___ diese Diagnose verwarf, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

4.6    Dr. D.___ erhob im September 2020 einen weitgehend unauffälligen objektiven psychopathologischen Befund (Urk. 15/82 S. 11 Ziff. 4.b), ebenso wie Dr. R.___ am 17. März 2021 (E. 3.12). Allerdings scheinen gewisse Wertungen durch den Gutachter bereits hier eingeflossen zu sein. So hielt er fest, die Kombination von mindestens zwei einschlägigen ICD-10-Hauptsymptom-Clustern seien «nicht zu plausibilisieren» gewesen (E. 3.8.5). Weiter handelt es sich dabei um eine Querschnittbeurteilung am Untersuchungstag, die von den diesbezüglichen Feststellungen der Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ nach einmonatigem stationärem Aufenthalt im Sommer 2019 (E. 3.6-7; vgl. Urk. 15/62 Ziff. 2.2), der Ärzte der Psychiatrie M.___ nach zehntägigem stationären Aufenthalt im Herbst 2020 (E. 3.9, vgl. Urk. 15/88 S. 2) und der aktuellen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandler (E. 3.10; vgl. Urk. 15/91 S. 2-5) markant abweicht, was vom Gutachter entweder nicht erklärt werden konnte oder dann nur in wenig einleuchtender Weise: So ist ihm nicht darin zuzustimmen, dass der Befund bei Eintritt in die Psychiatrischen Klinik I.___ weitgehend unauffällig gewesen sei (E. 3.8.7; vgl. E. 3.7).

    Den aktuellen Behandlern ist auch insofern zuzustimmen, dass die Rapportfähigkeit einer Person noch nicht unbedingt zur Schlussfolgerung führe, dass sie gesund sei. Ein Indiz für eine psychische Störung und gegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit ist sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zweimal wöchentlich von der Spitex besucht werden muss, welche sie bei der Körperpflege und im Haushalt beziehungsweise bei administrativen Angelegenheiten unterstützt (E. 3.10; vgl. Urk. 15/82 S. 9 Ziff. 3.b; Urk. 15/91 S. 3 Mitte). Es scheint vor diesem Hintergrund zumindest fragwürdig, dass Dr. D.___ die administrativ offenbar überforderte Beschwerdeführerin persönlich aufforderte, vor der Begutachtung Laborbefunde hinsichtlich einer eingenommenen Medikation und eines Screenings des Urins in Bezug auf die Bewusstseinstätigkeit beeinträchtigenden Substanzen zu organisieren (Urk. 15/72). Was er daraus genau ableiten möchte, dass diese Tests von der Beschwerdeführerin nicht selbständig gemacht wurden, bleibt unklar. Dr. D.___ beliess es bei der Feststellung, die behauptete Alkoholabstinenz sei nicht zu objektivieren gewesen (E. 3.8.2). In dieser Hinsicht erscheint der Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt.

4.7    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6).

    Zu erwarten wäre entsprechend gewesen, dass Dr. D.___ als psychiatrischer Facharzt sorgfältig eine Diagnose hergeleitet, sich anschliessend eingehend mit den Standardindikatoren (E. 1.7-8) auseinandergesetzt und schliesslich die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet hätte.

    Eine Auseinandersetzung mit gewissen Standardindikatoren ist im Gutachten von Dr. D.___ zwar erkennbar (vgl. etwa E. 3.8.5). Indem er aber daraus den Rückschluss zog, es seine keine «IV-relevante Diagnose» festzustellen (E. 3.8.6) kehrte er die vorgesehene Prüfreihenfolge gewissermassen um und verzichtete auf das Stellen einer fachärztlichen Diagnose. Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als sie in ihrem Einwand im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorbrachte, Dr. D.___ mache in seinem Gutachten wiederholt den Fehler, dass er bereits vor der Diagnosestellung festhalte, dass die Diagnose keine sozialversicherungsmedizinische Relevanz begründe (Urk. 15/89 S. 2 Mitte Ziff. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 5 Mitte Ziff. 1).

4.8    Was den von ihm beleuchteten, beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der «Konsistenz» beziehungsweise der «gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» (vgl. E. 1.8) angeht, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Besuch von Deutschkursen oder die Anmeldung beim RAV gegen eine relevante psychische Gesundheitsstörung sprechen sollten (vgl. E. 3.8.5 sowie E. 3.8.7). Eine solche liegt nicht erst dann vor, wenn die Versicherte zu keinerlei Aktivitäten mehr fähig ist, stellt sich doch stets auch die Frage nach einer Teilarbeitsfähigkeit.

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren bei Dr. E.___ deponierten Angaben erhebliche Schwierigkeiten habe, aus dem Bett zu kommen, und daher erst gegen 12 Uhr zum Deutschkurs erscheine, obwohl dieser eigentlich schon um 9 Uhr beginne (E. 3.3). Im Übrigen handelt es sich beim Deutschkurs um eine Massnahme der Selbsteingliederung, was ganz im Sinne des Prinzips «Eingliederung vor Rente» ist und als solche keinesfalls einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Vornherein zu verhindern vermag. Stimmiger Weise hatte die Beschwerdegegnerin denn auch am 4. Juni 2019 im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme die Kosten für einen Deutschkurs übernommen (vgl. Urk. 15/32). Es ist sodann notorisch, dass Anmeldungen beim RAV unabhängig vom Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit getätigt werden. Auch hier vermögen die Ausführungen des Gutachters somit nicht zu überzeugen. Weder ist eine Inkonsistenz augenfällig noch wurde eine Prüfung aller massgeblichen Indikatoren vorgenommen.

4.9    Bereits im Januar 2019 wurde von der Hausärztin festgehalten, es bestehe teilweise eine Belastung durch Geschehnisse in der Familie (E. 3.1). Im Juni 2019 führte Dr. E.___ aus, es habe gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer früheren Entwicklung diverse negative Besonderheiten und Schwierigkeiten gegeben, über welche sie aktuell nicht reden wolle (E. 3.3). Dies wurde bei Dr. D.___ im September 2020 offenbar kaum thematisiert, jedenfalls hielt dieser keine gravierenden biographischen Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter fest (E. 3.8.4). Konkreter wurde die Beschwerdeführerin dann im Oktober 2020 offenbar gegenüber den Behandlern der Psychiatrie M.___, wo sie schilderte, der Vater sei verbal und physisch gewalttägig gewesen und habe auch sexuelle Gewalt ihrer Mutter und Schwester gegenüber ausgeübt (E. 3.9). Nochmals später berichtete sie ihren ambulanten Behandlern, sie sei in der Kindheit auf schwerste Weise sexuell missbraucht worden (E. 3.14.4).

    Wie es sich damit verhält, erscheint vorliegend als relevant. So hielt Dr. E.___ ausdrücklich fest, es sei hinlänglich bekannt, dass Adversitäten in den früheren Entwicklungsphasen die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von affektiven und neurotischen Störungen im späteren Leben erhöhten (E. 3.3). Die Behandler erachten dieses Risiko im konkreten Fall der Beschwerdeführerin als eingetreten (E. 3.14.4).

4.10    Nach dem Gesagten kommt dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ mangels Schlüssigkeit und mangels überzeugender Auseinandersetzung mit den Vorakten kein Beweiswert zu (E. 1.5), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Ebenfalls nicht voll beweiskräftig und zudem nicht mehr genügend aktuell sind die Einschätzungen durch Dr. E.___ aus dem Jahr 2019 (vgl. E. 4.1-3). Nachdem behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), kann auch auf die Einschätzungen durch Lic. phil. N.___ und Dr. O.___ nicht unbesehen abgestellt werden. Ohnehin wäre zur rechtsgenügenden Evaluierung der Arbeitsfähigkeit noch das höchstrichterlich vorgesehene strukturierte Beweisverfahren (E. 1.7-8) durchzuführen, was die Aktenlage derzeit nicht zulässt.

4.11    Der medizinische Sachverhalt kann somit nicht erstellt werden. Insbesondere kann nicht gesagt werden, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin von einer Invalidität bedroht ist und entsprechend Anspruch auf die beantragten Eingliederungsmassnahmen hat (E. 1.4). Das zuverlässig festgestellte Ausmass ihrer aktuellen Arbeitsfähigkeit ist sodann von Relevanz für die geordnete Durchführung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen.

    Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, indem sie auf das nicht beweiswertige Gutachten von Dr. D.___ abgestellt hat (E. 4.3-10). Die Frage nach dem Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms (E. 4.6) und von relevanten Adversitäten in den früheren Entwicklungsphasen (E. 4.9) sowie nach der allfälligen Einordnung der festgestellten Geräuschüberempfindlichkeit (E. 3.11-12) sind sodann vollständig ungeklärt (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1).

4.12    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.     

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57
E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



Grieder-MartensTiefenbacher