Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00418
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 31. Mai 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, Mutter von fünf Kindern (Jahrgänge 1999, 2000, 2005, 2007 und 2012) meldete sich am 29. Dezember 2020 unter Hinweis auf ein Rückenleiden sowie Bauchschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 14/6) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (Urk. 14/8 = Urk. 2) das Leistungsbegehren ab.
2. Die Versicherte erhob am 21. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr, allenfalls nach weiteren Abklärungen, die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Zudem ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Mit Eingabe vom 30. August 2021 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen bezüglich der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 10; Urk. 11/1-13). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2021 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 30. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 (Urk. 17) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 18). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin weder die Tätigkeit im Haushalt noch eine erwerbliche Erwerbstätigkeit wesentlich einschränke, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 1).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 13) im Wesentlichen fest (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass auf die Stellungnahme des RAD aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden könne, da erhebliche Zweifel an dieser Beurteilung vorlägen und die beurteilende Ärztin nicht über den entsprechenden Facharzttitel verfüge. Der Sachverhalt sei sowohl betreffend die Rückproblematik als auch betreffend die Bauchschmerzen in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ungenügend abgeklärt worden. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin ihre Qualifikation noch genauer abklären sollen (S. 5 ff. Rz 7 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere auf eine Rente hat.
3.
3.1 Die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, nannten in ihrem Bericht vom 27. November 2013 (Urk. 14/5/17-18) chronische abdominelle Beschwerden unklarer Genese, differenzialdiagnostisch ein Colon irritabile, als Diagnose (S. 1 Mitte). Die am 12. November 2013 durchgeführte Laparoskopie (vgl. Urk. 14/5/15-16) zeige keine morphologischen Ursachen, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären könnten. Ein Hinweis für ein Malignom liege nicht vor. Aus viszeralchirurgischer Sicht sei die Ursache für die Beschwerden unklar, differentialdiagnostisch sei an ein Reizdarmsyndrom zu denken (S. 1 f.).
3.2 Die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, nannten in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 14/5/67-68) ein obstipationsbetontes Colon irritabile als Diagnose. Seit Jahren bestünden Unterbauchschmerzen rechtsseits und harter Stuhl. Bisherige Therapieversuche mit Copermin, Iberogast, Colosan und kurzzeitig Saroten hätten keinerlei Besserung gebracht; sämtliche Abklärungen bis hin zur diagnostischen Laparoskopie hätten keine die Beschwerden erklärende Ergebnisse erbracht (S. 1).
3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Anästhesiologie, Schmerzklinik A.___, nannte in seinem Bericht vom 5. Januar 2017 (Urk. 14/5/32-34) ein therapierefrakträres lumbosakrales, nach thorakal und zervikal ausstrahlendes Schmerzsyndrom unklarer Genese bei Verdacht auf ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Differentialdiagnostisch nannte er eine ISG-Arthralgie beidseits, eine Fibromyalgie sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.
3.4 Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 16. Januar 2017 (Urk. 14/5/83) kann entnommen werden, dass eine Bildverstärker (BV)-gesteuerte diagnostische Blockade der medial branches (MBB) T12-L5 beidseits durchgeführt wurde, wobei der Verdacht auf eine weitgehend spondylogene Schmerzkausalität ausgeschlossen werden konnte.
3.5 Med. pract. B.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 22. Juli 2020 über die gleichentags erfolgte Computertomographie (CT) des Abdomens (Urk. 14/5/44-45), wonach sich entzündliche Veränderungen perifokal um das linke Ovar (Differenzialdiagnose Verdacht auf Adnexitis), unklare Veränderungen im Uterus sowie jeweils ein Konkrement in den mittleren Nieren beidseits gezeigt hätten.
3.6 Die Ärzte des Spitals C.___ nannten in ihrem Bericht vom 13. November 2020 (Urk. 14/5/13-14 = Urk. 14/5/20-21) chronische Unterbauchschmerzen, am ehesten funktionell, als Diagnose (S. 1 Mitte). Seit 2002 seien gynäkologische, gastroenterologische, radiologische, viszeral-chirurgische und auch anästhesiologische Untersuchungen durchgeführt worden, welche jeweils keine schlüssige Erklärung für die Beschwerden der Beschwerdeführerin gefunden hätten (S. 1 unten f.).
3.7 Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, Klinik E.___, berichtete am 5. Januar 2021 über die gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 3/4), bei welcher sich ein gestreckter Verlauf der unteren Brustwirbelsäule (BWS) und der LWS, Chondrosen L4/5 und ausgeprägt L5/S1 mit hier auch osteochondrotischen Veränderungen sowie dorsomediane Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 etwas ausgeprägter gezeigt hätten. Es fänden sich hingegen keine Zeichen einer Nervenwurzelkompression oder Spinalkanalstenose.
3.8 Dr. med. F.__, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Trauma Zentrum Klinik E.___, nannte in seinem Bericht vom 27. Januar 2021 (Urk. 14/5/71) eine Segmentdegeneration L5/S1 mit Diskusprotrusion und schweren Spondyloarthrosen als Diagnose. Eigentliche motorische Ausfälle bestünden nicht. In der MRI-Untersuchung vom 5. Januar 2021 (vgl. vorstehend E. 3.7) habe sich eine deutliche Segmentdegeneration L5/S1 gezeigt. Er empfehle primär eine Fazettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits.
3.9 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 7. Februar 2021 (Urk. 14/5/7-12) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2007 behandle (Ziff. 1.1) und sie seit zirka 2009 an unspezifischen, krampfartigen Bauchschmerzen leide, die in verschiedenen Spitälern weitgehend und intensiv abgeklärt worden seien, aber nie eine Diagnose habe gestellt werden können, da die Befunde immer normal gewesen seien (Ziff. 2.1). Er stelle die Diagnose eines Reizdarmsyndroms mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Da die Beschwerdeführerin Hausfrau sei und nicht arbeite, könne keine Arbeitsunfähigkeit festgelegt werden (Ziff. 1.3; vgl. Ziff. 3.1). Da sie nie gearbeitet habe, sei es schwierig, eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit zu machen (Ziff. 2.7). Das weitere Vorgehen sei etwas schwierig zu managen, da sich die Beschwerdeführerin überfallsmässig und notfallmässig melde, wenn sie Schmerzen habe, dann aber häufig die weiteren Kontrollen absage (Ziff. 2.8).
3.10 Dipl.-Med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Public Health, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2021 (Urk. 14/7/2-3) aus, dass kein Gesundheitsschaden festgestellt worden sei, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Es lägen funktionelle Beschwerden vor, welche durch eine Lifestylemodifikation beeinflussbar seien. Sämtliche zahlreich erfolgten Untersuchungen hätten keinen pathologischen Befund gezeigt.
3.11 Dem undatierten Operationsbericht von Dr. F.__ (Urk. 3/5) kann entnommen werden, dass am 23. April 2021 eine Fazettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits erfolgt ist, da die Beschwerdeführerin an starken Rückenschmerzen leide mit auch Ausstrahlung bis ins rechte Knie. Die Indikation zur diagnostischen und therapeutischen Infiltration bei deutlicher Spondyloarthrose sei gegeben.
3.12 Dem Bericht von Dr. D.___ vom 25. November 2021 (Urk. 18) kann entnommen werden, dass gleichentags eine CT-gesteuerte Fazettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits durchgeführt wurde.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens damit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin weder die Tätigkeit im Haushalt noch eine mögliche Erwerbstätigkeit wesentlich einschränke (vorstehend E. 2.1). Bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dipl.-Med. H.___, wonach funktionelle Beschwerden vorlägen, welche durch eine Lifestylemodifikation beeinflussbar seien. Sämtliche zahlreich erfolgten Untersuchungen hätten keinen pathologischen Befund gezeigt (vorstehend E. 3.10).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an unspezifischen, krampfartigen Bauchschmerzen leidet. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein Reizdarmsyndrom. Trotz zahlreichen umfassenden Untersuchungen konnte jedoch keine schlüssige Erklärung für die Beschwerden gefunden werden. Eine infolge der Bauchschmerzen bestehende Arbeitsunfähigkeit wurde bislang – soweit ersichtlich – von keinem Arzt attestiert (vorstehend E. 3.1-3.2, E. 3.5-3.6, E. 3.9).
Zudem leidet die Beschwerdeführerin an einer Rückenproblematik. Diesbezüglich lässt sich den Akten entnehmen, dass Dr. F.__ gestützt auf die am 5. Januar 2021 durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS (vgl. vorstehend E. 3.7) eine Segmentdegeneration L5/S1 mit Diskusprotrusion sowie eine schwere Spondylarthrose diagnostizierte. Er empfahl die Durchführung einer Fazettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits, die am 23. April 2021 durchgeführt wurde (vorstehend E. 3.8, E. 3.11). Am 25. November 2021 wurde ausserdem eine CTgesteuerte Fazettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits durchgeführt (vorstehend E. 3.12). Eine infolge des Rückenleidens bestehende Arbeitsunfähigkeit wurde bislang – soweit ersichtlich - von keinem Arzt attestiert.
4.3 Entgegen der Ansicht der RAD-Ärztin Dipl.-Med. H.___ liegt – zumindest in Bezug auf die Rückenproblematik - gestützt auf den Befund der MRI-Untersuchung der LWS und die darauf gestützt gestellten Diagnosen ein pathologischer Befund vor, nämlich eine Segmentdegeneration L5/S1 mit Diskusprotrusion sowie eine schwere Spondylarthrose. Ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, lässt sich den Akten hingegen nicht entnehmen (vorstehend E. 4.2).
Diese Berichte vermögen erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung zu wecken (vgl. vorstehend E. 1.5). Demnach erweist sich die Beurteilung der RAD-Ärztin Dipl.-Med. H.___ als nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.4 Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt und allenfalls – nach Klärung der Statusfrage – im Beruf.
Mithin ist die Sache zur näheren Abklärung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Der von Rechtsanwältin Anjushka Früh mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 geltend gemachte Aufwand von 9.4 Stunden und Fr. 84.60 Barauslagen (Urk. 16) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung ist daher auf Fr. 2'319.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
5.3 Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’319.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anjushka Früh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger