Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00419
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 14. April 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Zumstein-Sala
Lägernstrasse 20, 8155 Niederhasli
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, meldete sich am 30. Dezember 2002 unter Hinweis auf eine seit 1996 bestehende Polyarthritis-Psoriasis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 19. April 2004 eine vom 1. November 2002 bis 31. März 2004 befristete ganze Rente samt Kinderrente zu (Urk. 6/29 und Urk. 6/33).
1.2 Am 30. August 2018 meldete sich die Versicherte, welche zwischenzeitlich von August 2008 bis August 2014 in einem Teilzeitpensum beim Schulamt Y.___ in der Betreuung gearbeitet hatte (Urk. 6/50 Ziff. 5.4), unter Hinweis auf eine seit 1996 bestehende Polyarthritis und seit etwa 2007 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/50 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle klärte den medizinischen Sachverhalt ab und veranlasste eine Haushaltsabklärung, über welche am 8. März 2019 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/63). Mit Vorbescheid vom 23. April 2019 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Februar 2019 in Aussicht (Urk. 6/69). Nach am 21. Mai 2019 von der Versicherten dagegen erhobener Einsprache (Urk. 6/76) nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und veranlasste bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein rheumatologisches Gutachten, welches am 5. Mai 2020 erstattet wurde (Urk. 6/94). Zu der von der Versicherten am 24. Juni 2020 geäusserten Kritik (Urk. 6/96) nahm Dr. Z.___ am 15. Juli 2020 Stellung (Urk. 6/98). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/105; Urk. 6/106) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2. Juni 2021 ab 1. Februar 2019 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 21. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung der IVStelle vom 2. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Februar 2019 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, eine ergänzende Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, betreffend die attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 % einzuholen. Eventuell sei das Verfahren an die IV-Stelle zur Durchführung einer Haushaltsabklärung unter Berücksichtigung der medizinischen Beurteilung von Dr. Z.___ vom 5. Mai 2020, in welcher eine mindestens 50%ige Einschränkung im Haushaltsbereich attestiert werde, zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 12. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.7 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.8 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.9 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
1.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Februar 2019 damit, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ davon auszugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit bei 50 % liege. Die Beurteilung einer Rest-Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 % durch den behandelnden Rheumatologen sei nicht nachvollziehbar. Es sei von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige auszugehen. Laut der vorgenommenen Abklärung vor Ort bestünden Einschränkungen im Haushalt von 16 %. Damit resultiere insgesamt ein Invaliditätsgrad von 44 % (Begründung S. 1 ff.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass ihr laut ihrem behandelnden Facharzt Dr. A.___ lediglich noch eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 20 % bis 30 % zumutbar sei und das Gutachten von Dr. Z.___ einer Momentaufnahme entspreche. Ausgehend von einem noch möglichen 30%-Pensum sei sie in der Lage, ein Invalideneinkommen von Fr. 15'832.50 zu erwirtschaften, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'146.15 im mit 60 % zu gewichtenden Erwerbsbereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 47.01 % führe. Zuzüglich des aus dem Haushaltsbereich resultierenden Teilinvaliditätsgrads von 7 % resultiere ein Invaliditätsgrad von insgesamt 54 % und damit ein klarer Anspruch auf eine halbe Rente. Sollte auf die Beurteilung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden können, sei von ihm eine ergänzende Stellungnahme einzuholen (S. 2 I. Ziff. 1). Auch das konsequente Abstellen auf die Einschätzung des Gutachters Dr. Z.___ ergäbe einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, zumal er von einer 50%igen Einschränkung im Haushaltsbereich ausgegangen sei, welche die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe (S. 3 Ziff. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruches der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3. Die mit Verfügung vom 19. April 2004 (Urk. 6/29 und Urk. 6/33) vom 1. November 2002 bis 31. März 2004 erfolgte befristete Zusprache einer ganzen Rente samt Kinderrenten basierte auf der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige.
In medizinischer Hinsicht wurde gestützt auf die Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Januar und 18. Dezember 2003 (Urk. 6/6/3-4 und Urk. 6/22/3-4) bei diagnostizierter, seit Dezember 1999 bestehender erosiver Polyarthritis, zurzeit nicht klar klassifizierbar, Differenzialdiagnose (DD) Psoriasis-Arthropathie sine Psoriasis (Urk. 6/6/3-4 lit. A.), davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der einjährigen Wartezeit im November 2001 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und ihr bis 31. Dezember 2003 keine Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Was den Haushalts-Bereich anbelangt, wurde gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2003 (Urk. 6/20) von einer Einschränkung von 30.51 % (Urk. 6/20 Ziff. 9) ausgegangen.
Ab 1. Januar 2004 wurde Dr. B.___ folgend (Urk. 6/22/3-4 Ziff. 6) auf einen verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und darauf geschlossen, dass ihr nun eine körperlich leichte und sitzende Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar sei (vgl. Urk. 6/27).
4.
4.1 Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung im August 2018 (Urk. 6/50) liegen die folgenden relevanten medizinischen Berichte vor:
4.2 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 30. Januar 2019 (Urk. 6/58/1-2) folgende Diagnosen (S. 1 Ad 1.2):
- chronische Polyarthritis mit
- DD Psoriasis-Arthritis, Rheumafaktor-, ACPA-negative rheumatoide Arthritis
- Rheumaknoten, rezidivierende Oligoarthritis
- chronisch rezidivierendes lumbovertebrales und -spondylogenes Schmerzsyndrom mit
- passager radikulärer Komponente und intermittierender Claudicatio spinalis
- deutlicher linkskonvexer Skoliose mit mehrsegmentaler Osteochondrose und Spondylarthrose
- MR-tomographisch zunehmender Spinalkanalstenose L3/4, geringer ausgeprägter und stationärer Stenose L4/5 mit zunehmenden neuroforaminalen, mehrsegmentalen Engen
Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2015 bei ihm in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 22. Januar 2019 stattgefunden habe (S. 2 Ad 3.1). Aus rheumatologischer Sicht bestehe für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Inwiefern ein geringes Restpensum von 20 % bis 30 % aufgrund des Verlaufes der letzten vier Jahre (Rückenproblematik mit zunehmender Ausstrahlung, intermittierende Gelenksschübe) in einer Wechseltätigkeit, insbesondere administrativ wirkend möglich sei, bleibe schwierig abzuschätzen (S. 2 Ad 4). Grundsätzlich sei die Langzeitprognose abhängig von der Frequenz der Entzündungsschübe und von der möglichen, jedoch unsicheren Zunahme von Claudicatio-ähnlichen Beschwerden. Eine Verbesserung der aktuellen Funktionsfähigkeit und eine deutliche Reduktion der Schmerzen mit Verbesserung somit auch der Aktivitäten sei nicht zu erwarten (S. 2 Ad 3.3).
Dr. A.___ führte aus, dass in Bezug auf die chronische Polyarthritis zwischen Herbst 2015 und Januar 2019 einzelne rezidivierende Schübe aufgetreten seien, welche mit der Erhöhung der peroralen Steroiddosierung neben der Basismedikation jeweils hätten behandelt werden können. Auch ohne Schubsituation könne bezüglich der Handsituation eine zunehmende Einschränkung über die vergangenen fünf Jahre beobachtet werden. Deutlich zunehmend zwischen 2017 und 2019 seien die lumbovertebralen und spondylogenen Schmerzen. Längere Sitz-, Steh- und Gehtätigkeiten führten zu Rückenschmerzen. Die ausstrahlende Schmerzproblematik im Sinne leichter radikulärer Beschwerden sei erneut abgeklungen (S. 1 f. Ad. 1.3).
4.3 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 12. September 2019 (Urk. 6/80) aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit aufgrund der unterschiedlichen Arbeitsintensitäten und der notwendigen Pausen einer Gesamtleistungsfähigkeit von gut 20 % entspreche (S. 1 Ad 3). In einer teils sitzenden, teils stehenden Tätigkeit und bei höherer Intensität über einen Zeitraum von ein bis zwei Stunden zeige sich eine rasche Ermüdbarkeit und eine Zunahme von Rückenbeschwerden mit der Notwendigkeit von Positionswechseln und Pausen. Bezüglich der Handfunktion seien aufgrund der rheumatoiden Arthritis mit sekundären Arthrosen intensivere administrative Tätigkeiten wie am PC nicht in einer Kontinuität durchführbar. Auch hier seien bereits nach kürzeren Zeitdauern längere Pausen notwendig. Über einen Gesamtzeitraum eines Arbeitstages führten diese deutlichen Unterbrüche mit verminderter Arbeitszeit auch aufgrund der Rücken- und Handfunktionseinschränkungen zu einer verminderten Leistungsfähigkeit bezüglich der Intensitäten dieser Arbeit (S. 1 Ad 1). Dr. A.___ führte aus, dass im Vergleich zum Jahr 2014 aufgrund der Handfunktionseinschränkung und der Rückenbeschwerden eine Abnahme der Leistungsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit medizinisch zu begründen sei (S. 1 Ad 2). Die Aktivitäten der Selbstversorgung und Arbeiten im Haushalt seien aufgrund der guten Partizipation und trotz der Einschränkungen mit Unterbrüchen teilweise selbständig oder dank guter privater Unterstützung durchführbar, auch in Phasen von Entzündungsschüben (S. 2 oben).
4.4 Dr. A.___ führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Februar 2020 (Urk. 6/90) aus, dass die Beschwerdeführerin in den Alltagaktivitäten und Funktionen nun zwischenzeitlich neben dem Einlegen von Pausen auch von Angehörigen für gewisse Tätigkeiten unterstützt werde. Ohne eigentliche Arbeitsplatzevaluation sei eine weitere Differenzierung hinsichtlich der effektiven Einschränkungen schwierig. Sofern eine weitere Differenzierung gewünscht würde, wären eine externe rheumatologische Mitbeurteilung oder eine Arbeitsevaluation in Erwägung zu ziehen.
4.5 Dr. Z.___ erstattete am 5. Mai 2020 sein rheumatologisches Gutachten (Urk. 6/94). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 6.1.1):
- erosive Polyarthritis mit betontem Befall der Fingergelenke, weniger der Zehengelenke, DD rheumatoide Arthritis Psoriasis sine Psoriasis
- über Jahre wechselnde Basistherapien mit Immunsuppressiva
- postarthritische Deformitäten an den Langfingern mit Einschränkung der Feinmotorik
- schubartige Entzündungsaktivitätszunahme, jeweils kontrolliert unter erhöhter peroraler Steroiddosierung
- bewegungs- und vor allem belastungsabhängige lumbovertebrale bis lumboradikuläre Schmerzen bei
- relevanten degenerativen Veränderungen mit Spinalkanalstenosen L3/4 und L4/5, aktivierten Spondylarthrosen LWK3/4 und LWK4/5, aktivierter Osteochondrose LWK4/5 und LWK5/SWK1, Kompression der Nervenwurzeln L2/L3/L4 und L5
- konsekutiver anhaltender radikulärer Reizsymptomatik der betreffenden Wurzeln mit
- Hyposensibilität in Dermatom L5 links, angedeutete Verminderung der rohen Kraft im Kennmuskel der Nervenwurzel L5 links
- sekundärer relevanter Fehlform mit linkskonvexer degenerativer Skoliose
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ einen Status nach Interphalangealgelenk (IP)-Arthrodese der linken Grosszehe im April 2011 (S. 16 f. Ziff. 6.1.2).
Dr. Z.___ führte aus, dass der Beschwerdeführerin ihre bis 2014 ausgeübte angestammten Tätigkeit an der heilpädagogischen Schule mit Kinderbetreuung aufgrund der unergonomischen Positionen und Bewegungsabläufen mit wiederholten zum Teil erheblichen Gewichtsbelastungen und auch manuellem Einsatz bleibend nicht mehr zumutbar sei. Dies ab Anfang 2014 (S. 21 Ziff. 8.1).
In einer ideal angepassten Tätigkeit mit fehlenden grobmanuellen Arbeiten und nicht monoton oder wiederholt feinmotorischen Aktivitäten, ohne wiederholte Gewichtsbelastungen über 10 kg, ohne wiederholt gebückte Arbeitsabläufe, ohne Erschütterungen mit einem Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Positionen, bestehe bezogen auf ein Vollzeitpensum eine bleibende 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Es handle sich um eine relevante 2-Etagen Schmerzsymptomatik ohne Aussicht auf eine relevante Verbesserung des Gesundheitsschadens unter fortgesetzter Behandlung mit höchstens zu erwartender einigermassen anhaltender Kompensation unter den erwähnten Therapieoptionen (S. 21 f. Ziff. 8.2). Die Beschwerdeführerin leide anhaltend und praktisch ununterbrochen an einer Schmerzintensität im Bereich VAS 5/10 mit radikulären Restbeschwerden und wiederkehrenden Arthritis-Schüben im Bereich der Hände und Fingergelenke. Durch eine gute Medikamentencompliance gelinge es mehr oder weniger, eine Stabilisierung und Kompensation aufrecht zu erhalten. Eine solche Verweistätigkeit wäre idealerweise mit einem Teilpensum vormittags oder nachmittags bewältigbar. Vorübergehende Verschlechterungen mit zeitlich begrenzten Arbeitsunfähigkeiten seien nicht ausgeschlossen (S. 22 oben). Dr. Z.___ hielt fest, dass er den Beginn dieser Beurteilung auf Anfang 2014 festlege. Das ursprüngliche Pensum sei im Bereich von 60 % gewesen, sei ab Herbst 2013 auf 40 % reduziert worden und ab 2014 habe krankheitsbedingt eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 22 Mitte). Die Einschränkung im Haushaltsbereich sei grösser, als dies festgestellt worden sei, mindestens 50 % (S. 19 unten).
4.6 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Juli 2020 (Urk. 6/98) zu den von der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 an seinem Gutachten vom 5. Mai 2020 (vorstehend E. 4.5) vorgebrachten Kritikpunkten (Urk. 6/96) führte Dr. Z.___ aus, dass er in seinem Gutachten die Schonkriterien für die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem Pensum von 50 % aufgeführt und die Beschwerdeführerin eine relevante Besserung der Entzündungsaktivität an den Händen und eine Stabilisierung für das lumbale Achsenskelett angegeben habe. Dass eine Rest-Arthritisaktivität an den Händen bestehe, sei nicht zu verneinen. Unter der angegebenen immunsuppressiven Behandlung sei eine gute Kontrolle erreicht worden, und zwischenzeitlich erhöhte Aktivitäten könnten durch eine Medikamentenanpassung abgefangen und kontrolliert werden. Dieselbe Beurteilung gelte für das lumbale Achsenskelett, wobei die Beschwerdeführerin eine wesentlich bessere Kontrolle der Beschwerden bestätigt habe. Es persistierten Restbeschwerden, jedoch nicht mehr limitierend (S. 1 Mitte). Damit resultiere zwar eine Belastbarkeitseinschränkung, es bestehe jedoch bei der Entwicklung einer anhaltenden ordentlichen Kompensation eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit in einer Schon-/Verweistätigkeit. Für eine höhere Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit sehe er keinen Grund. Zudem habe er die Option erwähnt, das 50%ige Teilzeitpensum auf vormittags und nachmittags aufzuteilen. Dr. Z.___ führte aus, dass das Niveau der Alltagaktivitäten bei der Beschwerdeführerin in vergleichbaren Lebensbereichen gut erhalten sei. Zudem strebe sie eine Tätigkeit an, die für sie optimal angepasst wäre. So habe sie zum Beispiel eine Mitarbeit bei Pro Infirmis in der Patientenbetreuung erwähnt. Eine solche Tätigkeit wäre ideal und zumutbar (S. 1 unten f.).
Die von Dr. A.___ in seinem Bericht vom Januar 2019 aufgrund des Verlaufes der letzten vier Jahre attestierte Restarbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 % sei nicht nachvollziehbar, da er im Oktober 2016 und Februar 2018 einen sehr guten Verlauf angegeben habe (S. 2 oben). In seinem Bericht vom 12. September 2019 sei die von ihm formulierte Schlussfolgerung betreffend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht begründet worden (S. 3 oben).
4.7 Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2020 (Urk. 6/103/8) aus, dass Dr. Z.___ seine Beurteilung nachvollziehbar begründe. Das Belastungsprofil werde insofern präzisiert, als dass Zwangspositionen und monotone oder wiederholt feinmotorische manuelle Aktivitäten nicht geeignet seien. Das betreffe auch längerdauernde PC-Arbeit. Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch Dr. A.___ vom 12. September 2019 werde nicht begründet. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne auf das Gutachten abgestellt werden. Die Einschränkungen im Haushalt seien auch weiterhin plausibel.
4.8 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 31. Mai 2021 (Urk. 6/125) zusammen mit der Beschwerdeführerin aus, dass es bei ihr in Bezug auf die rheumatoide Arthritis in den vergangenen sechs Monaten zu einer Progredienz mit Teileinschränkungen auf Ebene der Rheumaknoten und zu zusätzlicher Einschränkung der Handfunktion gekommen sei. Ferner zeige sich eine persistierende, deutliche lumboradikuläre Reizsymptomatik betont der Wurzel L3 und allenfalls L4 rechts bei schweren degenerativen Veränderungen, kombiniert mit der Skoliose. In diesem Sinne zeige sich im Vergleich zum Frühjahr und Sommer 2020 beziehungsweise Herbst 2019 eine zunehmende Einschränkung auf Ebene der Mobilität und der Handfunktion.
5.
5.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich, wenn man von der gesundheitlichen Situation, wie sie sich anlässlich der mit Verfügung vom 19. April 2004 (Urk. 6/29 und Urk. 6/33) erfolgten von November 2002 bis März 2004 befristeten Zusprache einer ganzen Rente präsentierte (vorstehend E. 3), durch die seither zusätzlich aufgetretenen lumbovertebralen und spondylogenen Schmerzen infolge der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und die fortschreitenden Handfunktionseinschränkungen verändert. Ein Revisionsgrund ist demnach zu bejahen (vorstehend E. 1.4-5).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der vorliegenden Rentenanspruchsprüfung zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 5. Mai 2020 (vorstehend E. 4.5) ab, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Betreuungstätigkeit seit Januar 2014 nicht mehr arbeitsfähig ihr jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1).
5.2 Das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 5. Mai 2020 (vorstehend E. 4.5) berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.10). Auch die anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2-4) vermag keine Zweifel an dem schlüssigen Gutachten von Dr. Z.___ zu erwecken.
Abgesehen davon, dass Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020 (vorstehend E. 4.4) selbst eine externe rheumatologische Beurteilung befürwortete, ist hinsichtlich seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen, dass seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Zu berücksichtigen ist, dass Dr. Z.___ in dem von ihm formulierten Belastungsprofil detailliert ausführte, unter Einhaltung welcher Kriterien der Beschwerdeführerin die Erbringung einer 50%igen Arbeitsleistung zumutbar wäre, während dem sich die Ausführungen von Dr. A.___ diesbezüglich als wenig präzise erwiesen.
Weiter legte Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2020 (vorstehend E. 4.6) dar, weshalb er der rückblickend über die letzten vier Jahre vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. A.___ nicht folgen könne, namentlich unter Hinweis auf dessen Ausführungen in den Berichten vom 9. Oktober 2016 (Urk. 6/12-13) und vom 7. Februar 2018 (Urk. 6/48/7), wonach sich hinsichtlich der Arthritis eine sehr gute stabile Situation gezeigt habe. Auch in seinem Bericht vom 30. Januar 2019 (vorstehend E. 4.2) sprach Dr. A.___ in Bezug auf die Polyarthritis davon, dass es zwischen Herbst 2015 und Januar 2019 lediglich zu einzelnen rezidivierenden Schüben gekommen sei, welche mit der Erhöhung der peroralen Steroiddosierung neben der Basismedikation jeweils hätten behandelt werden können. Dr. Z.___ ging in seinem Gutachten zudem davon aus, dass es in Schubphasen zu Arbeitsunfähigkeiten kommen werde, womit er dem schubweisen Verlauf der Krankheit Rechnung getragen hat. An dem sich als schlüssig und nachvollziehbar erweisenden Gutachten von Dr. Z.___ ändert auch das zusammen mit der Beschwerdeführerin verfasste Schreiben von Dr. A.___ vom 31. Mai 2021 (vorstehend E. 4.8) nichts, zumal es sich als zu wenig differenziert erweist, als dass sich hieraus eine höhere, als die von Dr. Z.___ festgelegte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten liesse.
5.3 Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das beweiskräftige rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 5. Mai 2020 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit seit Anfang 2014 nicht mehr zumutbar ist, hingegen in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
6.
6.1 Hinsichtlich des Haushaltabklärungsberichtes vom 8. März 2019 unbestritten geblieben ist die von der Abklärungsperson zu diesem Zeitpunkt festgestellte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige (Urk. 6/63 Ziff. 2.6). Jedoch machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 5. Mai 2020 (vorstehend E. 4.5) geltend, entgegen den Feststellungen der Abklärungsperson, wonach sie im Haushaltsbereich insgesamt zu 16 % eingeschränkt sei (Urk. 6/63 Ziff. 6.6), tatsächlich zu 50 % eingeschränkt zu sein (vorstehend E. 2.2).
6.2 Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar.
Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.8-9), ist für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufgabenbereich nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung vor Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.
Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist auf die unter E. 1.9 dargelegten Kriterien zurückzugreifen. Sind diese erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Die von Dr. Z.___ ohne die konkreten Kenntnisse vor Ort abgegebene Einschätzung der Einschränkungen im Haushalt, erweist sich als nicht massgeblich.
6.3 Die zuständige Abklärungsperson führte am 7. März 2018 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 16 % festgestellt (Urk. 6/63 Ziff. 6.6). Die Abklärungsperson hatte Kenntnis über die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen sowie darüber, dass dieser von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 6/63 S. 2).
Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 8. März 2019 (Urk. 6/63) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung. Er umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen (Urk. 6/63 Ziff. 6).
Die Beschwerdeführerin führte selbst aus, dass sie im Alltag gut zurechtkomme und sich ihre Zeit und Arbeit so einteilen würde, dass sie die Belastungen aushalten könne (Urk. 6/63 S. 2 unten, Ziff. 6), wozu sie im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht auch gehalten ist (vorstehend E. 1.8).
Der Abklärungsbericht ist schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Konkrete Kritikpunkte wurden denn auch nicht vorgebracht.
6.4 Aufgrund des Gesagten ist demnach von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin von 16 % im Haushaltsbereich auszugehen.
7.
7.1 Hinsichtlich der Qualifikation ist gestützt auf den beweiswertigen Haushaltabklärungsbericht vom 8. März 2019 (vorstehend E. 6) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. Februar 2019 als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist (Urk. 6/63 Ziff. 2.6).
Entsprechend ist der Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen (vorstehend E. 1.6-7). Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat.
7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
7.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; vgl. Urk. 6/66) aus dem Durchschnitt des von der Beschwerdeführerin bei Y.___ mit ihrer Betreuungstätigkeit (Urk. 6/50 Ziff. 5.4) in den Jahren 2011 bis 2013 erzielten Einkommens auf den Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns ein Valideneinkommen von rund Fr. 43'888.-- in einem 60%-Pensum respektive von rund Fr. 73’146.-- aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum (Urk. 6/64, Urk. 6/102). Dies blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten (vorstehend E. 2.2) und ist auch nicht zu beanstanden, weshalb von diesem Wert auszugehen ist.
7.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
7.5 Gemäss den Feststellungen im rheumatologischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 5. Mai 2020 war der Beschwerdeführerin ab rentenrelevantem Zeitraum ab 1. Februar 2019 eine leidensadaptierte Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Im Jahr 2018 belief sich der Medianlohn von Frauen, Kompetenzniveau 1, gemäss LSE 2018 auf Fr. 4‘371.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2019 (vgl. Nominallohnindex, Frauen, 2016-2019, Tabelle T1.2.15, Total) resultiert bei dem noch möglichen 50 %-Pensum ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27’614.-- im Jahr 2019 (Fr. 4'371.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.010 x 0.5).
Ein leidensbedingter Abzug hiervon wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht, bietet doch weder ihr Alter noch die Notwendigkeit einer Teilzeittätigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014; vgl. Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Bundesamt für Statistik, 2018, T18) oder das allfällige Angewiesensein auf einen rücksichtsvollen Arbeitgeber (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) einen Abzugsgrund.
7.6 Ausgehend von dem auf ein 100%- Pensum hochgerechneten Valideneinkommen von Fr. 73’146.-- und dem noch erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 27’614.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 45'532.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 62.25 %, beziehungsweise einem Teilinvaliditätsgrad von rund 37 % entspricht (0.6 x 62.25). Addiert mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 6.4 % (0.4 x 16; vorstehend E. 6.4) beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad auf rund 43 %, was ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente vermittelt.
7.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
Die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2) erweisen sich demnach als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sonja Zumstein-Sala
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan