Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00420
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 18. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968 und gelernter Maurer, meldete sich am 26. September 2019 mit Hinweis auf einen am 1. Juli 2019 erlittenen Hirnschlag bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Am 18. Oktober 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten der Medas Y.___ AG (folgend Medas Y.___) vom 11. Februar 2021 ein (Urk. 7/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. März 2021, Urk. 7/56; Einwand vom 23. März 2021, Urk. 7/57; ergänzende Einwandbegründung vom 12. April 2021, Urk. 7/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm der Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Anspruch auf eine Rente und/oder berufliche Eingliederung, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lorenz, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-66), worüber der Beschwerdeführer am 13. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht mit, dass es einen zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachte (Urk. 8). Der Beschwerdeführer nahm am 27. September 2021 erneut Stellung (Urk. 9 und Urk. 10/4), worüber die Beschwerdegegnerin am 28. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der Medas Y.___ ab dem 1. Juli 2019 vollumfänglich eingeschränkt gewesen sei in seiner Arbeitsfähigkeit. Seit dem 13. Juli 2019 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne hohen Anspruch an die manuelle Koordination auszugehen. Für das Valideneinkommen zögen sie statistische Werte der Baukräfte heran und stellten dem ein 70%iges Pensum als Hilfsarbeiter gegenüber, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % resultiere (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass das Gutachten der Medas Y.___ nicht beweiskräftig sei. Es seien keinerlei psychiatrische Vorakten eingeholt worden, was gerade auch mit Blick auf den jahrelangen Substanzkonsum wichtig gewesen wäre. Darüber hinaus fielen Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich in Betracht als invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschädigung. Selbst von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehend, hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 6), dass weder im Akblärungs- noch Beschwerdeverfahren Unterlagen eingereicht worden seien, welche Informationen zu einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung enthielten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Untersuchung angegeben, dass nie eine psychiatrische Behandlung stattgefunden habe. Eingliederungsmassnahmen seien nicht Gegenstand der Verfügung gewesen.
Am 27. September 2021 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und führte aus, dass seine Aussage, nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen zu haben, als Beleg für die erheblichen neurokognitiven Defizite gewertet werden müsse. Jede Person, die eine Substitutionsbehandlung erhalte, sei auch psychiatrisch angeschlossen. Er sei zuletzt im Zentrum Z.___ (folgend: Z.___) gewesen. Dies hätte sowohl der Beschwerdegegnerin als auch den Gutachtern bewusst sein müssen und sie hätten die Akten einholen müssen. Darüber hinaus seien auch die Eingliederungsmassnahmen Teil der Verfügung, da im Dispositiv das «Leistungsbegehren» abgewiesen werde. Dies sei ein Entscheid über alle Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.2 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).
Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
2.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
2.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2021 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das Gutachten der Medas Y.___ vom 11. Februar 2021 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/53/16 f.; Urk. 7/53/32 f.; Urk. 7/53/47 f.; Urk. 7/53/86 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
Die Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/53/5):
- Status nach Ischämie im Mediastromgebiet Gebiet rechts bei M1-Verschluss rechts am 1. Juli 2019
- Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung infolge eines ischämischen Insultes, differentialdiagnostisch zusätzlicher Einfluss bei polyvalentem Abhängigkeitssyndrom möglich
- Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD) Gold IV
- Fortgeführter Nikotinkonsum
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) ein polyvalentes Abhängigkeitssyndrom mit Teilnahme an einem Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.2) sowie (2) Präadipositas nach WHO, BMI 29.05kg/m2.
Die Gutachter führten aus, dass sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung bei Status nach zerebrovaskulärem Insult im Juli 2019 nachweisen lasse. Differenzialdiagnostisch sei auch ein Einfluss der langjährigen Polytoxikomanie denkbar. Anhaltspunkte für eine Aphasie ergäben sich nicht. Psychiatrischerseits ergebe sich die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms vom Multisubstanztyp mit der Teilnahme an einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm mit Methadon. Weiterhin würden dem Beschwerdeführer Benzodiazepine ärztlicherseits verordnet. Ausserhalb des Strafvollzuges konsumiere er ausserdem selbst beschaffte Benzodiazepine. Aus psychiatrischer Sicht resultierten die neuropsychologischen Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Insultereignis. Entsprechend passe das neuropsychologische Einschränkungsprofil auch zur Lokalisation des Insultes. Von neurologischer Seite werde ein Status nach einer Ischämie im Media-Stromgebiet rechts bei M1-Verschluss rechts am 1. Juli 2019 diagnostiziert. Die initial brachiofazial betonte Hemisymptomatik links sei nur noch in sehr geringer Ausprägung in der gezielten Untersuchung nachvollziehbar. Eine Aphasie sei nicht feststellbar. Von internistischer Seite wirke sich die COPD (GOLD IV) mit fortgeführtem Nikotinkonsum auf die Arbeitsfähigkeit aus. In Ruhe zeige sich ein unauffälliger pulmonaler Befund (Urk. 7/53/4).
Die Befunde und Diagnosen wirkten sich dahingehend aus, dass der Beschwerdeführer nur leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten ohne Staubexposition ausführen könne. Funktions- und Fähigkeitseinschränkungen bestünden insbesondere durch eine Verlangsamung. Zudem bestehe eine verminderte Interferenzfestigkeit und reduzierte Dualtask-Fähigkeit sowie leichte Einschränkungen in der kommunikativen Kompetenz durch Wortfindungsstörungen und eine verlängerte Antwortlatenz im Gespräch, eine Störung des Frischgedächtnisses und Minderleistungen im räumlichen Vorstellungsvermögen. Insgesamt sei das Arbeitstempo des Beschwerdeführers vermindert. Höhere Anforderungen an sprachliche Fähigkeiten und an die Kommunikation könne er nicht erfüllen, er sollte auch keine Verantwortung für Mitarbeitende tragen müssen (Urk. 7/53/5).
Der Beschwerdeführer sei infolge der COPD nicht mehr arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit als Maurer und Sanitär. Entsprechend der aktenkundigen Angaben sei die COPD erstmalig am 16. Juli 2019 klassifiziert worden, sodass diese Angaben spätestens seit jenem Zeitpunkt gälten. Von neurologischer Seite sei er für die bisherige Tätigkeit seit dem Insult am 1. Juli 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Psychiatrischerseits bestehe unter Einbeziehung der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde eine volle Präsenzfähigkeit von 8.5 Standen mit einer Leistungseinschränkung aufgrund der Verlangsamung und der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefizite von 50 %. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (100 % Pensum, 50 % Rendement) in der bisherigen Tätigkeit. Diese Angaben gälten seit dem Ende der stationären Neurorehabilitation am 13. Juli 2019. Gesamthaft ergebe sich somit konsensuell für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Insultereignis vom 1. Juli 2019 (0% Pensum, 0% Rendement).
Eine angepasste Tätigkeit sei eine leichte, selten mittelschwere Tätigkeit ohne hohen Anspruch an die manuelle Koordination. Diese Tätigkeit sollte keine Staubexpositionen beinhalten. Weiterhin sollte sie gut strukturiert sein mit geringen Anforderungen an das Arbeitstempo, Gedächtnis und Dual-Task-Fähigkeiten sowie mit mässigen Anforderungen an die sprachlichen Fähigkeiten und Kommunikation. Für eine derartige Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu einer vollen Präsenz von 8.5 Stunden befähigt. Es bestehe allerdings eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 %, sodass sich eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 70% ergebe (100% Pensum, 70% Rendement). Diese Angaben gälten seit dem Abschluss der stationären Neurorehabilitation am 13. Juli 2017 (Urk. 7/53/8).
3.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer die Verlaufseinträge des Z.___ vom 20. August 2019 bis zum 25. August 2021 ein (Urk. 10/4). Med. pract. A.___, Assistenzärztin Psychiatrie, hielt fest, dass der Beschwerdeführer ab Anmeldung im Z.___ am 12. August 2019 bis heute regelmässige Termine wahrgenommen habe. Er habe bis Ende 2019 bei ihrem Vorgänger sieben Termine und im Jahr 2020 ca. 5 Termine wahrgenommen. Im Jahr 2021 seien es, nicht zuletzt aufgrund der Haft, noch drei Termine im Februar 2021 gewesen. Sie habe im März die Fallführung übernommen, ihn jedoch noch nie gesehen, da er den einzig vereinbarten Termin versäumt habe. Die Inhalte der Gespräche könnten den Verlaufseinträgen entnommen werden (Urk. 10/4).
4. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die beruflichen Massnahmen sind - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 und Urk. 9) - klarerweise nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2021 und entsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 2), womit auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
5.
5.1 Beim Gutachten der Medas Y.___ waren Ärzte der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie ein neuropsychologischer Gutachter vertreten (Urk. 7/53), womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 7/53/17 ff.; Urk. 7/53/33 ff.; Urk. 7/53/48 ff.; Urk. 7/53/83 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. Urk. 7/53/16 f.; Urk. 7/53/32 f.; Urk. 7/53/47 f.; Urk. 7/53/86 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Gutachter nicht versucht hätten, die psychiatrischen Vorakten einzuholen, obwohl dies unabdingbar sei für die Beweiskraft (Urk. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung angab, sich nie in spezifischer psychiatrischer Behandlung befunden zu haben. Seit dem 18. Lebensjahr sei er im Methadonprogramm. Zeitweise sei er mit Diaphin substituiert gewesen. Die Behandlung erfolge hausärztlicherseits. Er bekomme zusätzlich Benzodiazepine verordnet. Aktuell konsumiere er zusätzlich zu den substituierten Substanzen vorwiegend Benzodiazepine (Urk. 7/53/59). Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen ist nicht von einer spezifischen psychiatrischen Behandlung auszugehen. Die Verlaufseinträge des Z.___ dokumentieren nur teilweise und wenig ausführlich objektive Befunde, eine über die die Einstellung und Abgabe der notwendigen Medikation hinausgehende psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung ist daraus nicht ersichtlich (Urk. 10/4).
Aus den Verlaufseinträgen des Z.___ (Urk. 10/4) gehen darüber hinaus keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte hervor, mit denen sich der psychiatrische Gutachter nicht befasst hat oder die ihm entgangen wären und sie äussern auch keine vom Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
5.2.2 Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die Unterlagen zu stattgehabten Integrationsversuchen nicht eingeholt worden seien. Dies sei insbesondere relevant, da die sozialpraktische Verwertbarkeit einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aufgrund der jahrelangen Suchterkrankung fraglich sei (Urk. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass überwiegend wahrscheinlich keine neuen medizinischen Erkenntnisse aus diesen Berichten zu erwarten ist, welche zu einer vom Gutachten abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führen würde.
5.3
5.3.1 Der psychiatrische Teilgutachter diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung infolge eines ischämischen Insultes am 1. Juli 2019, differentialdiagnostisch zusätzlicher Einfluss bei polyvalentem Abhängigkeitssyndrom möglich, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig beurteilte er das polyvalente Abhängigkeitssyndrom mit Teilnahme am Ersatzdrogenprogramm ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53/57).
Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er sich körperlich durch die COPD eingeschränkt fühle und nur leichte Arbeiten ausführen könne. Auch fühle er sich durch die Konzentrationsminderung und Wortfindungsstörungen, welche seit dem Hirnschlag im 2019 vorhanden seien, eingeschränkt. Darüber hinausgehende psychische Einschränkungen seien ihm nicht bekannt (Urk. 7/53/50 i.V.m. Urk. 7/53/49). Dass der Beschwerdeführer nicht überwiegend wahrscheinlich durch die Sucht beeinträchtigt ist, zeigt sich auch darin, dass er während des Vollzuges von 7.15-12.00 Uhr sowie von 13.15-16.30 Uhr mit einer 15-minütigen Pause gearbeitet hat, wobei er überwiegend leichte Arbeiten im Garten übernommen habe (Urk. 7/53/51).
Da das polyvalente Abhängigkeitssyndrom mit Teilnahme an einem Drogenersatzprogramm grundsätzlich ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurde und keine Arztberichte vorliegen, welche Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten wecken würden, könnte grundsätzlich auf weitere Ausführungen zum strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 2.3.2).
5.3.2 Der Vollständigkeit halber und unter Berücksichtigung, dass die leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung differentialdiagnostisch zusätzlich durch die Suchtproblematik beeinflusst sein könnte, ist festzuhalten, dass sich der psychiatrische Gutachter ausreichend mit den Standardindikatoren auseinandersetzte (vgl. Urk. 7/53/52; Urk. 7/53/51; Urk. 7/53/59 f.). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Er ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind. Seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen ist.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass das Sozialamt eine neuropsychologische Abklärung in Auftrag gegeben habe, welche am 27. Januar 2022 stattfinden werde und die abzuwarten sei (Urk. 9), ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen des Gutachtens der Medas Y.___ ebenfalls eine ausführliche neuropsychologische Abklärung stattgefunden hat. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind aufgrund einer weiteren neuropsychologischen Abklärung für den im vorliegenden Verfahren relevanten Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2021 keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5.5 Zusammenfassend ist das Gutachten der Medas Y.___ beweiskräftig und der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (bei vollem Pensum und Reduktion der Leistungsfähigkeit von 30 %, vgl. E. 3.1).
6.
6.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
Die Beschwerdegegnerin zog zur Bestimmung des Valideneinkommens für das Jahr 2020 den Lohn für männliche Bau- und Ausbaufachkräfte, sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker/Elektrikerinnen (Zentralwert) für das Jahr 2018 gemäss Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2018 [LSE], TA17 Ziff. 71, Total, Berufsgruppen nach Alter, bereinigt um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung heran (Urk. 7/54). Das so ermittelte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 73'863.75 scheint - mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto - als grosszügig (vgl. Urk. 7/7), da der Beschwerdeführer noch nie auch nur annähernd ein Einkommen in dieser Höhe erzielte.
Als Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter in Höhe von monatlich Fr. 5'417.-- heran und bereinigte diesen um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020, woraus ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 68'442.20 in vollem Pensum resultierte (LSE 2018, TA1, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Männer). Unter Berücksichtigung der Leistungsminderung von 30 % resultierte daraus ein anrechenbares Einkommen in Höhe von Fr. 47'909.55 (vgl. Urk. 7/54).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt wurden, so dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise keinen Leidensabzug vornahm (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Stellt man das (grosszügig bemessene) Valideneinkommen in Höhe von Fr. 73'863.75 dem Invalideneinkommen von Fr. 47'909.55 gegenüber, so resultiert daraus eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 35 %, was seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb.
6.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Verfügung erweist sich demnach als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3), sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 13. September 2021 (Urk. 8) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
7.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 21. Juni 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova