Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00422


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 29. Oktober 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann

Schmid Herrmann Rechtsanwälte

Lange Gasse 90, 4052 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, war ab 1. März 2001 bei der Y.___ AG als Fassadenisolierer tätig (Urk. 7/8). Unter Hinweis auf bei einem Unfall vom 9. Mai 2017 zugezogene Beschwerden der rechten Hand und des linken Fusses meldete sich der Versicherte am 10. Oktober 2017 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (Frühintervention mit Anpassungen am Arbeitsplatz und Ausbildungskurse) und der Gewährung eines Einarbeitungszuschusses nahm der Versicherte eine neue Tätigkeit bei der Y.___ als Assistent der Projektleitung auf (vgl. Urk. 7/16-18, Urk. 7/26, Urk. 7/36, Urk. 7/45 S. 2 unten). Am 28. Januar 2019 (Urk. 7/43) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er sei erfolgreich und rentenausschliessend eingegliedert. Ein Rentenanspruch bestehe nicht. Ein solcher könne erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen und zusätzlich seien seine Erwerbseinbussen zu gering.

    Am 30. Oktober 2019 kündigte die Y.___ dem Versicherten seine Arbeitsstelle als Assistent Projektleitung per 29. Februar 2020 (vgl. Urk. 7/55). Mit Schreiben vom 14. November 2019 (Urk. 7/56) machte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle mit Hinweis auf die Kündigung seiner Arbeitsstelle einen Revisionsgrund geltend und ersuchte um erneute Prüfung seines Leistungsanspruches. Die IV-Stelle klärte in der Folge erneut die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 7/76) verneinte sie einen Leistungsanspruch.

1.2    Mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 (Urk. 7/83) ersuchte der Versicherte mit Hinweis auf seine Kündigung bei der Y.___ um Gewährung einer Umschulung. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/92, Urk. 7/94) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 22. Juni 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 21. Mai 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % zuzusprechen und auszurichten (S. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2021 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1).

    Hauptsächlich aus dem dem vorliegenden Verfahren als Neuanmeldung zugrundeliegenden Schreiben vom 24. Dezember 2020 (Urk. 7/83; «möchte ich die IV-Stelle hiermit bitten, meinem Klienten nach erfolgter Kündigung seitens seines Arbeitgebers berufliche Massnahmen - namentlich eine Umschulung zuzusprechen»), dem Antrag in der Beschwerde vom 22. Juni 2021 «[…] die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % zuzusprechen» (Urk. 1 S. 3) - ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht ab einem Invaliditätsgrad von 40 % - und deren Begründung (insbesondere S. 17 f.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die leistungsabweisende Verfügung vom 21Mai 2021 (Urk. 2) dahingehend anficht, dass er eine Umschulung verlangt. Folglich ist im vorliegenden Verfahren nur die Umschulung Streitgegenstand und auch nur diese Frage Prozessthema.


2.    

2.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 2) damit, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers sei am 11. Juni 2020 abgewiesen worden. Die Prüfung der Aktenlage zeige keine Veränderung (S. 1). Medizinisch-theoretisch könne der Beschwerdeführer eine einfache, gut strukturierte und körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % wahrnehmen. Es sei davon auszugehen, dass für die Entlassung arbeitsplatzspezifische Umstände verantwortlich gewesen seien. Damit bestehe auch kein Grund, das Invalideneinkommen analog der Suva auf Basis des Hilfsarbeitereinkommens gemäss Lohnstrukturtabelle zu berechnen. Für die Erstellung des Einkommensvergleiches habe sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit unterschiedlich hohe Einkommen erzielt habe. Sie habe deshalb die abgerechneten Einkommen der Jahre 2012 bis 2016 per 2021 kaufkraftbereinigt und davon das arithmetische Mittel gebildet, was ein Valideneinkommen von Fr. 97'241.-- ergebe. Das Invalideneinkommen habe sie auf der Grundlage des Einkommens, das der Beschwerdeführer als Projektleitungsassistent erhalten habe, berechnet. Das habe für die Monate Januar bis Oktober 2019 Fr. 63'560.-- betragen. Aufgerechnet auf ein ganzes Jahr und kaufkraftbereinigt per 2021 entspreche dies Fr. 76'272.--. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 22 %. Dadurch ändere sich nichts am Umstand, dass nach den Massnahmen der beruflichen Eingliederung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne. Der Vollständigkeit halber habe sie auch unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter arbeiten müsste, einen Einkommensvergleich erstellt. Dadurch sei ein tieferes Invalideneinkommen von Fr. 69'475.-- für das Jahr 2021 anzuwenden. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 29 %. Auch in diesem Fall könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden. Eine Umschulung auf Hilfsarbeiten sei nicht möglich, da für diese per Definition keine Ausbildung notwendig sei. Auch nach erneuter Prüfung könne keine gesundheitliche Verschlechterung festgestellt werden, die Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe (S. 2 f.).

3.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 22. Juni 2021 (Urk. 1) geltend, dass zufolge der invaliditätsbedingten Kündigung seiner Anstellung als Projektleitungsassistent bei der Y.___ ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG vorliege (S. 4, S. 5-10). Im Rahmen eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG könne zur Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens nicht mehr auf das bei der Y.___ vorübergehend tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 76'272.-- als Projektleitungsassistent abgestellt werden. Stattdessen sei ab Kündigungszeitpunkt und Verlust des Einkommens bei der Y.___ das Invalideneinkommen neu auf Basis der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. In Anwendung der LSE 2018 TA1 im Totalwert für das Kompetenzniveau 1 müsse neu ein tieferes Invalideneinkommen von Fr. 69'475.-- angenommen werden und hieraus ergebe sich eine Erhöhung des Invaliditätsgrads von bisher 22 % auf neu 29 % (S. 4, S. 10-16). Jedenfalls seien ihm unabhängig vom Invaliditätsgrad (22 % oder 29 %) berufliche Massnahmen insbesondere in Form einer Umschulung zuzusprechen (S. 4, S. 16-18).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung in Form einer Umschulung hat.

    Zu Recht unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seit seinem Unfall am 9. Mai 2017 dauerhaft in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisolierer nicht mehr, jedoch in einer angepassten einfachen, gut strukturierten und körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1, Urk. 1 S. 3 Mitte, Urk. 7/94 S. 1 Mitte, Urk. 7/91 S. 3-6, insbesondere S. 6 Mitte).

    Ebenso ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mindestens zu 22 % invalid ist und damit die für einen Umschulungsanspruch notwendige Schwelle eines 20%igen Invaliditätsgrades überschritten ist (vgl. E. 2.2, E. 3.1-2, Urk. 7/99). Für die Beurteilung des Umschulungsanspruches spielt es keine Rolle, ob der Invaliditätsgrad 22 % oder 29 % beträgt. Diese Frage braucht daher nicht abschliessend beantwortet zu werden.


4.

4.1    Die sich aus Art. 8 Abs. 1 IVG ergebenden Teilgehalte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes werden bei der Umschulung nach Art. 17 IVG voll wirksam. Die Invalidenversicherung hat nur umzuschulen, soweit dies zur Wiedereingliederung, begrenzt durch das vor dem Invaliditätseintritt innegehabte Erwerbsniveau, notwendig (erforderlich) ist. Weiter verlangt ist die Eignung der Massnahme, aber auch Eignung der versicherten Person, das heisst, diese muss objektiv und subjektiv eingliederungsfähig sein. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (vgl. E. 2.1-2, Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 45 zu Art. 17).

    Der Beschwerdeführer ist in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Fassadenisolierer auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig, woraus ohne zusätzliche berufliche Ausbildung eine für einen Umschulungsanspruch wesentliche Erwerbseinbusse von mindestens 20 % resultiert (vgl. E. 2.2, E. 3.3 vorstehend). Um die durch die Invalidität erlittene Erwerbseinbusse dauerhaft auszugleichen, ist eine Umschulung notwendig. Diese ist weiter geeignet, die wegen des Eintritts der Invalidität verloren gegangenen Erwerbsfähigkeit so weit als möglich zu verbessern. Nach erfolgter Umschulung ist ein höheres - dem Verdienst als Fassadenisolierer annähernd gleichwertiges - Einkommen zu erwarten, wogegen ohne eine Umschulung lediglich der Verdienst entsprechend einem ungelernten Hilfsarbeiter zu erwarten ist. Objektiv ist der Beschwerdeführer eingliederungsfähig, ist er doch in einer angepassten einfachen, gut strukturierten und körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.3 vorstehend). Hinweise auf eine subjektive Eingliederungsunfähigkeit im Sinne einer Eingliederungsunwilligkeit sind keine aktenkundig. Vielmehr bekräftige der Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung vom 24. Dezember 2020 den Willen zur Durchführung einer Umschulung (Urk. 7/83). Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1972 (Urk. 7/2 Ziff. 1.1). Demnach ist auch die Dauer des zu erwartenden Erwerbslebens erheblich.

    Nach dem Gesagten besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Umschulung.

4.2

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin verwies für die Verneinung eines Anspruches auf Umschulung unter anderem auch auf die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, nichts über den Anspruch auf eine Umschulung aussagt, unterscheiden sich doch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Umschulungsanspruch von denjenigen eines Rentenanspruches massgeblich (vgl. E. 2.1-2 für die Voraussetzungen der Umschulung und Art. 28 IVG für die Voraussetzungen für eine Invalidenrente).

    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Umschulung weiter im Wesentlichen mit zwei Argumenten. Einerseits sah sie den Anspruch beim Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter als grundsätzlich nicht gegeben an, andererseits begründete sie den fehlenden Anspruch auch mit der mangelnden gesundheitlichen Verschlechterung seit der letzten Prüfung (E. 3.1).

4.2.2    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist bei Hilfsarbeitern nicht per se ein Umschulungsanspruch ausgeschlossen. So differenziert der Invaliditätsbegriff nach Art 17 IVG nicht nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung. Bei der Prüfung des Umschulungsanspruches ist auch eine anderer Weise erfolgende generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung nicht zulässig. Daher sind grundsätzlich auch Ungelernte umschulungsberechtigt, wenn erst der andauernde und erhebliche Gesundheitsschaden ihnen die Ausübung der bisherigen Hilfsarbeit - wie vorliegend dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Fassadenisolierer (E. 3.3) verunmöglicht (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 5 zu Art. 17). Entscheidendes Kriterium ist einzig die Erwerbseinbusse von mindestens 20 %, welches der Beschwerdeführer erfüllt (vgl. E. 2.2, E. 3.3, Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rn 4 zu Art. 17).

4.2.3    Was das Argument betreffend die mangelnde gesundheitliche Verschlechterung angeht, ist zwar richtig, dass das Bundesgericht in BGE 105 V 173 entschieden hat, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten zu behandeln sind und demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden, vorliegend ist jedoch eine solche Überprüfung nicht angezeigt, denn eine inhaltliche Prüfung des Anspruches auf eine Umschulung hat nie stattgefunden.

    Mit Mitteilung vom 28. Januar 2019 (Urk. 7/43) verzichtete die Beschwerdegegnerin nach durchgeführten Frühinterventionsmassnahmen (Anpassungen am Arbeitsplatz und Ausbildungskurse) und der Gewährung von Einarbeitungszuschüssen (vgl. Urk. 7/16-18, Urk. 7/26, Urk. 7/36, Urk. 7/45 S. 2 unten) unter Hinweis auf eine rentenausschliessende Eingliederung auf weitere Massnahmen. Bei den Frühinterventionsmassnahmen, im IVG unter dem Kapitel «B. Massnahmen der Frühintervention» abgehandelt, steht im Gegensatz zu den beruflichen Massnahmen, im IVG unter im Kapitel «C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder» geführt, zu welchen auch die Umschulung zählt, der Erhalt des Arbeitsplatzes innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes im Vordergrund (Art. 7d Abs. 1 IVG). Massnahmen der Frühintervention stellen keine Eingliederungsmassnahmen dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.3). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen und auf eine Umschulung unterscheiden sich denn auch wesentlich. Bei den gewährten Ausbildungskursen als Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 7d Abs. 2 litb IVG geht es darum mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand die Eingliederungschancen zu erhöhen (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Stand 1. Januar 2018, Rz 3012.2.). Eine eigentliche Abklärung, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen (kaufmännischen, sprachlichen und intellektuellen) Fähigkeiten für die bei der ehemaligen Arbeitgeberin vorgesehene Aufgabe als Assistent Projektleitung überhaupt verfügt und damit für diese Stelle geeignet sein würde, wurde nicht durchgeführt (vgl. Das Formular zur Arbeitsplatzabklärung für CARE vom 27. Juni 2018 [Urk. 7/33] betreffend die Anpassungsmassnahmen am Arbeitsplatz und das Protokoll über die Eingliederungsberatung vom 28. Januar 2019 [Urk. 7/44]). Es zeigte sich dann in der Folge auch, dass er aufgrund seiner Fähigkeiten der Aufgabe nicht gewachsen war (vgl. Urk. 3/11 S. 1 unten und S. 2 oben, Urk. 7/55, Urk. 7/87/3-4 S. 2 oben). Im Gegensatz dazu wird bei der Prüfung eines Anspruches auf Umschulung im Speziellen auch die Geeignetheit einer versicherten Person für die in Aussicht genommene Ausbildung geprüft (vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz 4010). Zudem gilt selbst bei einer erfolgten Umschulung, dass wenn eine versicherte Person eine Ausbildung auf einen bestimmten Arbeitsplatz erhalten hat, die sich in Berücksichtigung der langfristigen Bewegungen des Arbeitsmarktes als eine zu schmale Basis für die Vermittelbarkeit erweist und sie deshalb den Arbeitsplatz verloren hat, sie eine erneute Umschulung beanspruchen kann (KSBE Rz 4019). Darum gilt umso mehr, wenn noch überhaupt keine Umschulung geprüft wurde und lediglich Ausbildungskurse im Rahmen einer Frühintervention zugesprochen wurden, dass bei der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Umschulungsanspruch - was wie vorliegend aufgezeigt der Fall ist (E. 4.1 vorstehend) - ein solcher anzuerkennen ist.

    Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 7/76) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne und kein medizinischer Bericht vorliege, der eine lang andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen attestieren würde (S. 2). Auch damals wurden die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht geprüft (vgl. versicherungsinterne Feststellungsblätter vom 8. April und 11. Juni 2020 [Urk. 7/68, Urk. 7/75]).

    Nach dem Gesagten verfängt das Argument der Beschwerdegegnerin für die Verneinung eines Umschulungsanspruches mit dem Verweis auf den gesundheitlich unveränderten Zustand nicht.

4.3    Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Umschulung (E. 4.1) und die von der Beschwerdegegnerin angeführten Argumente für die Verneinung eines Umschulungsanspruches verfangen nicht (E. 4.2). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung vom 21. Mai 2021 ist daher aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung hat, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine solche erfüllt sind.


5.    

5.1    Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.

5.2    Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Mai 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung im Sinne der Erwägungen hat, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jan Herrmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller