Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00424


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 11. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök

HAK Rechtsanwälte

Weberstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, Mutter von fünf Kindern (geboren 1998, 2000, 2003, 2007 und 2015), arbeitete von Juli 1993 bis November 2007 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 6/38) und von Februar 2001 bis Dezember 2006 zudem als Reinigungsmitarbeiterin bei der A.___ AG in B.___ (Urk. 6/42). Am 14. Dezember 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Gehörlosigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/27). Die IV-Stelle nahm eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Bericht vom 9. Juli 2010, Urk. 6/48) und gab bei Dr. med. C.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das diese am 12. Mai 2011 erstattete (Urk. 6/53; vgl. auch ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 5. Februar 2013, Urk. 6/92). Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit der Begründung ab, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 6/101). Die dagegen von der Versicherten am 10. Juli 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 6/104) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00652 vom 21. Oktober 2014 (Urk. 6/118) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und danach über das Leistungsbegehren der Versicherten neu entscheide. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle beim D.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Expertise vom 26. April 2017, Urk. 6/162). Mit Verfügung vom 27. September 2017 verneinte sie einen Leistungsanspruch erneut, da die Versicherte nicht an einer invalidisierenden Krankheit leide (Urk. 6/176).

1.2    Am 30. Oktober 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/185). Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die Versicherte trotz entsprechender Aufforderung keine neuen Beweismittel eingereicht habe, gemäss denen sich ihre berufliche oder medizinische Situation wesentlich geändert habe (Urk. 6/199).

1.3    Am 3. November 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/205), unter Beilage der Berichte des Zentrums E.___ vom 27. Juni 2020 (Urk. 6/204/6-7) und der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals F.___ vom 10. September 2020 (Urk. 6/204/1-2). In der Folge reichte sie die Berichte des Zentrums G.___ vom 16. Dezember 2020 (Urk. 6/212/3-7) und des Zentrums E.___ vom 9. Januar 2021 (Urk. 6/212/1-2) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Februar 2021, Urk. 6/215, und Einwand der Versicherten vom 15. Februar respektive 5. März 2021, Urk. 6/218 und Urk. 6/228) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 2) einen Anspruch auf IV-Leistungen.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 24. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).

1.4    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    

1.6.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.6.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte keine wesentlichen Veränderungen der Funktionseinschränkungen seit der letzten Abklärung von 2017 hätten festgestellt werden können. Es lägen keine neuen Diagnosen, Befunde oder Tatsachen vor, welche zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen würden. Die behandelnden medizinischen Fachpersonen würden der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands hätten sie jedoch nicht aufgezeigt. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren. Das Erreichen des fünften Altersjahres des jüngsten Kindes reiche für eine Änderung der Qualifikation nicht aus (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht des Zentrums G.___ vom 16. Dezember 2020 als nicht verwertbar qualifiziert habe, weil das Testprofilblatt und eine ausreichende Symptomvalidierung gefehlt hätten. Unter diesen Umständen wäre es Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, diesbezüglich weitere Unterlagen nachzufordern, was diese indes unterlassen habe. Dr. med. H.___, FMH Neurologie, gehe aus rein neurokognitiver Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 70 % aus. Diese Einschätzung habe sie mit der mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung begründet und nachvollziehbar hergeleitet. Nach der neuropsychologischen Untersuchung habe der langjährige behandelnde Dr. phil. klin. psych. I.___ die Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten auf 100 % eingeschätzt. Im Weiteren sei die Beschwerdegegnerin auf mehrere Einwände – insbesondere jenen betreffend den leidensbedingten Abzug im Rahmen des Einkommensvergleichs – in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen, was eine Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 4 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.


3.

3.1    

3.1.1    Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfolgte zuletzt im Rahmen des Erlasses der leistungsverneinenden Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 6/176). Der Verfügung vom 27. September 2017 lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen zugrunde:

3.1.2    Dr. C.___ stellte in ihrem Gutachten vom 12. Mai 2011 keine Diagnose aus dem psychiatrischen Diagnosespektrum. Sie erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Es sei aber festzuhalten, dass sie aufgrund der ausgeprägten Schwerhörigkeit nur Arbeitsstellen annehmen könne, bei denen sie nicht auf das Hörvermögen angewiesen sei (Urk. 6/53/10).

3.1.3    Die Ärzte des D.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 26. April 2017 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine funktionelle Taubheit beidseits (ICD-10 H90.5), kongenital. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4; Urk. 6/162/42). Die Ärzte des D.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten, welche nur minimalste Anforderungen an das Gehör stellen würden, nicht ausüben könne. Zusätzlich müsse auch in einer adaptierten Tätigkeit von einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % ausgegangen werden. Dies aufgrund der eingeschränkt möglichen schriftlichen Kommunikation. Aus psychiatrischer Sicht liege spätestens seit dem Austritt aus der psychiatrischen Klinik J.___ im September 2013 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/162/45).

3.2

3.2.1    Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte aktenkundig:

3.2.2    K.___, Psychologin FSP/Neuropsychologin, und Dr. H.___ vom Zentrum G.___ hielten im an das Zentrum L.___ gerichteten Bericht vom 16. Dezember 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2020 verhaltensneurologisch-neuropsychologisch untersucht worden sei. Die erhobenen Befunde würden einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung entsprechen. Dies als Folge nicht erworbener kognitiver Funktionen mit Beeinträchtigung der Entwicklung der sprachdominanten Hemisphäre und des präfrontalen Kortex (Folge der ungenügenden Stimulation aufgrund der Gehörlosigkeit und der fehlenden Schulbildung während den für die Vernetzung der Assoziationskortices massgeblichen Entwicklungsphasen). Ressourcenlimitierend würden sich zudem eine affektpathologische Komponente sowie die im Zuweisungsschreiben angegebenen Schlafstörungen auswirken. Zusätzlich zum tiefen prämorbiden Leistungsniveau (IQ: 65 = leichte Intelligenzminderung; Untersuchung von Oktober 2015 im Universitätsspital F.___) beschreibe die Tochter eine Abnahme der geistigen Leistungsfähigkeit und Selbständigkeit in den letzten Jahren. Eine sich zusätzlich entwickelnde neurodegenerative Erkrankung, begünstigt durch verminderte kognitive Ressourcen, bleibe damit nicht ausgeschlossen. Eine MRI-Untersuchung zur besseren Differenzierung wäre hier hilfreich. Bei einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung sei nach den Konsensus-kriterien von Frei et al. (2016) aus rein neurokognitiver Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 70 % auszugehen. Innerhalb des deutlich reduzierten Arbeitspensums seien der Beschwerdeführerin nur sehr einfache, einseitige respektive stark strukturierte Aufgaben mit Kontrolle durch andere zuzumuten. Aufgrund der Gehörlosigkeit sei sie zudem auf einen speziellen (geschützten) Arbeitsplatz angewiesen (Urk. 6/212/4).

3.2.3    Die Fachpersonen des Zentrums E.___ diagnostizierten im Bericht vom 9. Januar 2021 – nebst der von K.___ und Dr. H.___ genannten Diagnose – eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2), eine Adipositas (ICD-10 E66.0; BMI = 32) und eine vollständige Gehörlosigkeit bei krankheitsbedingter Weigerung des Tragens von Hörapparaten. Die Fachpersonen des Zentrums E.___ gaben an, dass die schwere Depression die Handlungsfähigkeit zusätzlich zur neuropsychologischen Funktionsstörung deutlich beeinträchtige. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, den Alltag zu bewältigen. Auch für angepasste Tätigkeiten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 6/212/2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Arzt dipl. med. M.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Januar 2021 (Urk. 6/214/4).

4.2    RAD-Arzt M.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass die am 3. Dezember 2020 durchgeführte neuropsychologische Testung nicht verwertbar sei. Es würden ein Testprofilblatt und eine ausreichende Symptomvalidierung fehlen. Da sich keine Hinweise für das Vorliegen von klinisch manifesten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfluktuationen gezeigt hätten und die Beschwerdeführerin motiviert mitgearbeitet habe, erscheine eine schwere depressive Störung unwahrscheinlich. Das Fehlen von Hinweisen für das Vorliegen von klinisch manifesten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfluktuationen und die motivierte Mitarbeit würden auch den Angaben betreffend den psychopathologischen Befund im Bericht des Zentrums E.___ vom 9. Januar 2021, gemäss welchem alle Denkvorgänge und die Konzentration verlangsamt gewesen sein sollen, widersprechen. Die Untersuchungen hätten zeitlich nahe beieinander gelegen. Ansonsten würden sich keine Veränderungen zeigen. Die Beschwerdeführerin sei durch die Taubheit behindert und die Kommunikation in der Familie funktioniere nur unzureichend. Sie verstehe Sachen falsch und sei deswegen frustriert. Zudem habe sie eine unzureichende Schulbildung. Im Vergleich zum D.___ Gutachten von 2017 würden sich keine wesentlichen Veränderungen der Funktionseinschränkungen ergeben (Urk. 6/214/4).

4.3    Diese Beurteilung von RAD-Arzt M.___ ist einleuchtend und plausibel.

    Im Rahmen der Begutachtung im D.___ wurde im April 2017 unter anderem auch eine ausführliche neuropsychologische Evaluation durchgeführt, deren Ergebnisse weitgehend unauffällig waren. Eine spezifische neuropsychologische Diagnose konnte damals nicht gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht attestiert werden (Urk. 6/162/32-41). K.___ und Dr. H.___ haben im Bericht vom 16. Dezember 2020 (Urk. 6/212/3-7) nun nicht begründet dargetan, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer Sicht seit der Begutachtung im D.___ erheblich verschlechtert haben soll. Sie gingen vielmehr von einer seit der Kindheit bestehenden Beeinträchtigung infolge der ungenügenden Stimulation wegen der Gehörlosigkeit und der fehlenden Schulbildung aus. Welche neurodegenerative Erkrankung möglicherweise vorliegen könnte, haben K.___ und Dr. H.___ nicht näher erläutert. Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, in diesem Zusammenhang weitere Unterlagen oder Auskünfte einzuholen.

    Die Fachpersonen des Zentrums E.___ berichteten am 9. Januar 2021 sodann ebenfalls von seit vielen Jahren unveränderten psychischen Symptomen und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 30. November 2007; dies in eklatantem Widerspruch zu den beiden gutachterlichen Beurteilungen von Dr. C.___ vom 12. Mai 2011 und des D.___ vom 26. April 2017 (vgl. E. 3.1.2-3). Auch die Fachpersonen des Zentrums E.___ legten dabei nicht begründet dar, inwiefern es seit der Begutachtung im D.___ im Jahr 2017 zu einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen sein soll.

    Schliesslich sind auch dem Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des F.___ vom 10. September 2020 (Urk. 6/204/1-2) keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich im Zusammenhang mit der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit eine relevante Verschlechterung ergeben hat.

    Auf die Stellungnahme von RAD-Arzt M.___ kann somit abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).

4.4    Was die Statusfrage anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, die Mutter von fünf Kindern ist (geboren 1998, 2000, 2003, 2007 und 2015), bereits seit Dezember 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. Sachverhalt E. 1.1). Anlässlich der Begutachtung im D.___ im März 2017 gab sie ausdrücklich an, dass sie aus familiären Gründen nicht mehr arbeiten möchte. Bereits damals war ihr Ehemann, der herzkrank ist, nicht mehr erwerbstätig (Urk. 6/162/11). Dass dieser nun die Kinderbetreuung übernehmen würde – wie die Beschwerdeführerin in der Neuanmeldung vom 3. November 2020 (Eingangsdatum) vorbrachte (Urk. 6/205) – erscheint wenig plausibel. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin nach wie vor als Hausfrau bzw. als nichterwerbstätig einzustufen.

4.5    Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 27. September 2017 ist damit zu verneinen.

    Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ist im Übrigen nicht gegeben, zumal die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die wesentlichen Einwände der Beschwerdeführerin eingegangen ist.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Abdullah Karakök

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl