Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00425


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 3. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2019 im Verfahren Nr. IV.2018.00729 wurde die von X.___, geboren 1963, gegen die leistungsanspruchsverneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2018 (Urk. 5/41) erhobene Beschwerde vom 7. September 2018 (Urk. 5/48/3-14) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urk. 5/52 Dispositiv Ziff. 1).

    Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 22. Juni 2020 erstattet wurde (Urk. 5/111).

    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/115, Urk. 5/117, Urk. 5/124) reichte die Versicherte eine Stellungnahme der Fachpersonen der Gutachtenstelle für Zivil- und Öffentlichrechtliche Fragestellungen (nachfolgend: Gutachtenstelle) der psychiatrischen Klinik Z.___ vom 13. November 2020 (Urk. 5/123) ein. Hierzu und zu den am 10. Februar 2021 von der Versicherten gestellten Ergänzungsfragen (Urk. 5/129) nahm der psychiatrische Teilgutachter des Y.___ am 17. Februar und am 1. April 2021 Stellung (Urk. 5/131, Urk. 5/133). Am 30. April 2021 äusserte sich die Versicherte erneut (Urk. 5/138). Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 25. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. April 2017 eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2021 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe und sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Pensum von 85 % absolvieren könnte. Der vorgenommene Einkommensvergleich ergebe einen Rentenanspruch ausschliessenden Invaliditätsgrad von 17 %. Ein leidensbedingter Abzug könne nicht zugesprochen werden, da die Einschränkungen der Beschwerdeführerin bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt worden seien. Da sie keine Berufsausbildung habe und in der Stellensuche nicht eingeschränkt sei, bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung. Auf das Gutachten sei abzustellen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorbehandler die Angaben der Beschwerdeführerin unkritisch übernommen hätten. Ihre Aussage, wonach die persönliche Untersuchung für das psychiatrische Teilgutachten lediglich zehn Minuten gedauert habe, sei nicht glaubhaft (S. 1 ff.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass auf das Y.___-Gutachten vom 22. Juni 2020, insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten vom 1. Juni 2020, worin keine psychiatrische Diagnose gestellt werde, aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden könne. Zudem habe die psychiatrische Untersuchung lediglich rund zehn Minuten gedauert (S. 6 ff. Ziff. 4.1-4.4, S. 12 Ziff. 5.4). Aus der eingereichten Stellungnahme der Fachpersonen der Gutachtenstelle der Z.___ vom 13. November 2020 gehe hervor, dass die Beurteilung im fachpsychiatrischen Teilgutachten nicht ausreichend nachvollziehbar sei. Die Angabe der 100%igen Arbeitsfähigkeit beruhe auf einem nicht objektivierten psychiatrischen Befund sowie auf einer darauf basierenden fehlenden Diagnose, welche nicht begründet werde. Es sei unklar, aus welchen Gründen die Gutachter bei der psychiatrischen Diagnose zu einem anderen Schluss gekommen seien als die behandelnden Ärzte (S. 8 f. Ziff. 4.5.1-4.5.5, S. 12 f. Ziff. 5.5). In somatischer Hinsicht habe die behandelnde Ärztin die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit weniger optimistisch eingeschätzt als die Y.___ Gutachter. Gestützt auf die Berichte der A.___ vom 1. Juli 2019 und der behandelnden Hausärztin vom 29. Mai 2029 [richtig: 2019] sei ohnehin davon auszugehen, dass sie aus psychischer Sicht zu 100 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und kein Invalideneinkommen erwirtschaften könne (S. 13 Ziff. 6-7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.


3.    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2019 wurde zusammenfassend festgehalten, dass es an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht mangle (Urk. 5/52 E. 4.5). Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht wurde ausgeführt, dass zwar gestützt auf die vorliegenden Berichte zumindest in einer angepassten Tätigkeit von einer gewissen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, jedoch unklar sei, ab wann und in welchem Umfang eine solche vorliege (Urk. 5/52 E. 4.2). Was die psychische Situation anbelangt, wurde im Urteil festgehalten, dass sich namentlich das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Dezember 2016 aus näher dargelegten Gründen in keiner Weise als nachvollziehbar erweise. Auch zu den Berichten von med. pract. C.___, Oberärztin, Psychiatriezentrum D.___, A.___, vom Januar 2017 und der Fachpersonen der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, vom Februar 2018 wurde ausgeführt, dass diese keine verlässlichen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthielten, ebenso wenig die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dies unter anderem auch mit Blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung (vgl. Urk. 5/52 E. 4.3). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen.


4.    

4.1    Nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2019 (Urk. 5/52) gingen die folgenden medizinischen Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein:

4.2    PD Dr. med. F.___, Stellvertretende Chefärztin, Z.___, stellte in ihrem Bericht vom 11. Februar 2019 (Urk. 5/55) nach ambulanter Behandlung der Beschwerdeführerin vom 25. bis 31. Mai 2018 folgende Diagnosen (S. 1):

- generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1

- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), ICD-10 F41.0

- mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1

    Als somatische Diagnosen nannte PD Dr. F.___ eine Schmerzsymptomatik mit Arthrose und einen Verdacht auf eine rheumatologische Erkrankung (S. 1 Mitte). PD Dr. F.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell die depressive Symptomatik nicht deutlich führend sei. Die Symptomatik mit deutlichem Fokus auf die Angst vor Erkrankungen bei Familienmitgliedern zeige eine biographische Komponente. Die potentiell neurologische Symptomatik (Kopfwackeln) sollte gegebenenfalls fachärztlich abgeklärt werden. Es sei nicht festzustellen, inwieweit die Beschwerdeführerin eine willentliche Kontrolle darüber habe (S. 3 unten).

4.3    Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 29. Mai 2019 (Urk. 5/60) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- schwere chronische Depression, ICD-10 F32.2, Erstdiagnose 2016

- Angsterkrankung, Panikstörungen, Agoraphobie, ICD-10 F41.0

- Arthrose mit diffusen Gelenks- und Muskelschmerzen (genauere Differenzierung siehe Berichte Dr. med. H.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___ eine Paracetamol- und Inflamac-Allergie (Ziff. 2.6). Dr. G.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1992 bei ihr in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 15. Mai 2019 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Sie habe der Beschwerdeführerin zuletzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 17. Juli 2016 attestiert (Ziff. 1.3). Die Patientin sei weder in ihrer ursprünglichen noch in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig. Die Depression und der damit verbundene Verlust des Antriebs seien derart ausgeprägt, dass eine Aktivierung kaum möglich sei, dies trotz guter Compliance und Ausschöpfung der Therapieangebote. Auch bezüglich der körperlichen Beschwerdesymptomatik, welche vorwiegend auf degenerative Befunde zurückzuführen sei, sei die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben (Ziff. 2.7, Ziff. 4.1-2).

4.4    Dr. H.___ stellte in ihrem Bericht vom 15. Juni 2019 (Urk. 5/63/1-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- chronische rechtsbetonte Schulterschmerzen beidseits bei degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette rechts und chronischem myofaszialem Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur

- chronische rechtsbetonte Knieschmerzen beidseits bei Gonarthrosen (wenig fortgeschritten) wiederholt mit Zeichen einer Aktivierung der Arthrose (Ergussbildung)

- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ eine Adipositas (Ziff. 2.6). Dr. H.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. Mai 2016 bei ihr in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 22. März 2019 stattgefunden habe (Ziff. 1.1). Die letzte Tätigkeit als I.___-Mitarbeiterin sei aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei während drei bis vier Stunden am Tag möglich. Es müsse sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Krafteinsatz der Arme und ohne Überkopftätigkeit handeln (Ziff. 4.3). Der psychische Zustand der Patientin, die sich selber limitiere, die fehlende Ausbildung und die fehlenden Sprachkenntnisse stünden einer Eingliederung im Wege (Ziff. 4.4).

4.5    Dr. med. J.___, Oberärztin, und Psychologin K.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, führten in ihrem Bericht vom 1. Juli 2019 (Urk. 5/67) eine Agoraphobie (ICD-10 F40.01) sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) an, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem Behandlungsbeginn in ihrer Klinik am 1. Oktober 2018 bis aktuell 100 % (Urk. 5/67/1-6 Ziff. 2.5 und Ziff. 1.3). Auch eine angepasste Tätigkeit sei aktuell nicht möglich. Die sehr niederschwellige Ergotherapie, welche wöchentlich bis vierzehntäglich stattfinde, und zu welcher die Beschwerdeführerin gebracht werde, scheine derzeit den Belastungsgrenzen zu entsprechen (Ziff. 4.2). Formal seien die Kriterien einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie einer schweren depressiven Episode weiterhin erfüllt (gedrückte Stimmung, Interessenverlust/Freudlosigkeit, stark verminderter Antrieb, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstvertrauen, Schuldgefühle, negative Zukunftsperspektive, verminderter Appetit) und es bestünden erhebliche Einschränkungen des Funktionsniveaus (Ziff. 2.2). Die Befunderhebung und Kommunikation sei bei der Untersuchung vom 21. Juni 2019 bei Fremdsprachigkeit sowie einer mutistisch anmutenden Beschwerdeführerin erschwert gewesen (Ziff. 24).

4.6    Am 22. Juni 2020 erstatteten Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Medizinische Onkologie, und lic. phil. O.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 5/111). Die Gutachterpersonen stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (S. 7 Ziff. 4.2):

- generalisiertes, ausgedehntes und therapieresistentes Weichteilschmerzsyndrom

- bilaterales subakromiales Impingementsyndrom mit Supraspinatus- und Subskapularisruptur am rechten Schultergelenk, links Partialruptur der Rotatorenmanschette möglich

- Femoropatellararthrose und beginnende Gonarthrose beidseits

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten die Gutachter eine Adipositas und eine Hypovitaminose D (S. 7 Ziff. 4.2). Die Gutachter führten aus, dass in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der im rheumatologischen Fachgebiet festgestellten Symptomatik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Davon sei seit der Aufgabe der Arbeit im April 2016 auszugehen (S. 8 f. Ziff. 4.7). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 85 % (8,5 Stunden pro Tag, Leistungsminderung von höchstens 15 % aufgrund der im rheumatologischen Fachgebiet festgestellten Symptomatik). Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit April 2016 (S. 9 Ziff. 4.8). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich ausschliesslich aus rheumatologischer Sicht, in den übrigen beteiligten Fachgebieten lasse sich eine Einschränkung oder gar Aufhebung der Arbeitsfähigkeit nicht ableiten (S. 9 Ziff. 4.9). Eine dem Leiden aus rheumatologischer Sicht optimal angepasste Tätigkeit müsste rückenkonform durchgeführt werden und alle Arbeitstätigkeiten auf oder über Schulterhöhe ausschliessen. Auch dürfte sie kein repetitives Anheben und Tragen von Lasten ab Bodenhöhe bis Gürtelhöhe (maximale Gewichte 5 kg) und auch keinen repetitiven Treppengang beinhalten. Von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 15 % sei aufgrund einer anzunehmenden Dekonditionierung auszugehen (S. 53 oben).

    Die Gutachter führten zusammenfassend aus, dass die bei der Versicherten vorliegenden Diagnosen leitliniengerecht hätten erhoben werden können. Zweifel an der Richtigkeit der von ihnen festgestellten Diagnosen seien nicht aufgekommen, wohl aber teilweise an der früheren diagnostischen Einschätzung. Psychiatrisch habe keine Diagnose gestellt werden können (S. 5 unten). Die Schilderungen seien in sich vage gewesen und hätten einem bekannten psychiatrischen Krankheitsbild nicht zugeordnet werden können. Sowohl im Rahmen der neuropsychologischen als auch in der psychiatrischen Untersuchung seien Beschwerdevalidierungsverfahren angewandt worden, die alle drei hochauffällige Ergebnisse zutage gebracht hätten. Ähnliches gelte für die Labordiagnostik. Eine psychiatrische Erklärung für die Beschwerden der Versicherten gebe es nicht. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen. Dies gelte auch aus neuropsychologischer Sicht (S. 7 Ziff. 4.3).

    Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder gar Persönlichkeitsstörung hätten sich nicht gefunden. Dies würde im Übrigen auch überraschen, da die Versicherte über Jahre hinweg gesund und leistungsfähig gewesen sei und drei Kinder grossgezogen habe (S. 8 Ziff. 4.4). Als Belastungsfaktor sei die bereits vorbeschriebene psychosoziale Situation zu benennen. Die Versicherte habe seit Jahren ihren IV-berenteten Ehemann zu pflegen und habe offenbar mit den Konflikten am Arbeitsplatz nicht umgehen können. Dies sei allerdings nicht Ausdruck einer Erkrankung, sondern vielmehr eine Charakterfrage. Die Ressourcen seien einzig aus rheumatologischer Sicht eingeschränkt. Zur Konsistenzprüfung führten die Gutachter aus, dass sich im rheumatologischen Fachgebiet Hinweise auf eine Aggravation und im psychiatrischen beziehungsweise neuropsychologischen Fachgebiet Hinweise auf das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik gefunden hätten. Die Auffälligkeiten, die die Versicherte gerade im psychiatrischen und im neuropsychologischen Gebiet präsentiere, seien so ausgeprägt, dass sie sich medizinisch nicht im Ansatz erklären liessen (S. 8 Ziff. 4.6).

4.7    Dr. med. P.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2020 (Urk. 5/112/6-7) aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen werde, den Beurteilungen des vorliegenden MEDAS-Gutachtens vom 22. Juni 2020 zu folgen, zumal dieses die formalen Aspekte der Beweiswertigkeit erfülle. Damit bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin seit April 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil eine Arbeitsunfähigkeit von 15 %, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 85 %.

4.8    Med. pract. Q.___, Oberarzt, med. pract. R.___, Leitende Ärztin, und Prof. Dr. S.___, Klinikdirektor, Gutachtenstelle der Z.___, führten in ihrer zuhanden der Beschwerdeführerin erstellten Stellungnahme vom 13. November 2020 (Urk. 5/123) zum fachpsychiatrischen Gutachten des Y.___ vom 22. Juni 2020 aus, dass sie vorgängig darauf hinweisen wollten, dass sie die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht und sie lediglich eine Bewertung der ihnen zugeschickten Akten durchgeführt hätten (S. 1 Mitte).

    Das ihnen vorliegende vielschichtige polydisziplinäre Gutachten sei hinsichtlich der Darlegung der komplexen medizinischen Zusammenhänge und der unklaren medizinischen Situation nicht ausreichend nachvollziehbar. Da ihnen die Originalakten nicht vorlägen, könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob seitens der therapeutisch tätigen Ärzte die Diagnosen validiert worden seien (S. 2 oben). Zur Nachvollziehbarkeit des psychiatrischen Befundes führten die Fachpersonen aus, dass im psychiatrischen Befund die Konzentration als nicht beeinträchtigt angegeben werde, obwohl die Explorandin von starken Konzentrationsstörungen berichte. Warum die angegebenen Konzentrationsstörungen nicht hätten verifiziert werden können und weshalb der Gutachter zu diesem Schluss komme, werde nicht berichtet (S. 2 Mitte). Auch werde angegeben, dass die Explorandin zur eigenen Person vollständig orientiert sei, obwohl in der Anamnese davon berichtet werde, dass sie nicht mehr genau wisse, wann sie geboren sei. Auch bleibe unklar, anhand welcher Merkmale die Verifizierung durchgeführt worden sei, wonach sich die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie an Störungen der Merkfähigkeit und des Kurz- und Langzeitgedächtnisses leide, nicht hätten verifiziert lassen können.

    Eine beschreibende Erklärung dafür, weshalb sich die Explorandin «demonstrativ zum depressiven Pol hin verschoben» zeigen würde, fehle, und es finde keine vertiefte Auseinandersetzung mit ihren Angaben statt (S. 2 unten f.). Auch habe keine vertiefte Auseinandersetzung mit ihrer Persönlichkeit stattgefunden (S. 3 Mitte). Es sei nicht nachvollziehbar, auf welche Befunde sich die fehlende Diagnose stütze und weshalb der Gutachter die dokumentierten Befunde als nicht nachvollziehbar erachte (S. 3 unten f.). Negative Antwortverzerrungen in der Beschwerdevalidierung schlössen das gleichzeitige Vorhandensein einer psychischen Störung nicht per se aus. Es dürfe also nicht automatisch auf eine Simulation oder wie es im Gutachten beschrieben worden sei auf «ein zielgerichtetes Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik» geschlossen werden (S. 4 Mitte). Warum zur klinischen Beschwerdevalidierung der SIRS-2 aufgeführt worden sei, bleibe offen. Soweit bekannt, sei dieses Testinstrument zur Beschwerdevalidierung in albanischer Sprache noch nicht erhältlich oder validiert (S. 4 unten).

    Die Fachpersonen führten abschliessend aus, dass die Angabe der 100%igen Arbeitsfähigkeit demzufolge mit einem nicht objektivierten psychiatrischen Befund und einer fehlenden Diagnose begründet sei. Es sei nicht klar, woraus ein Belastungsprofil abgeleitet werde (S. 5 oben).

4.9    Dr. L.___, Y.___, führte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2021 (Urk. 5/131) aus, dass die Stellungnahme der Fachpersonen der Gutachtenstelle der Z.___ vom 13. November 2020 weder auf einer persönlichen Untersuchung der Versicherten noch auf einer Kenntnis der Aktenlage fusse (S. 1). An der Einschätzung, wonach aus den vorliegenden Originalakten eine Nachvollziehbarkeit der früher genannten Diagnosen nicht ableitbar sei, werde festgehalten, ebenso an der Feststellung, wonach seitens der Vorbehandler die Angaben der Versicherten unkritisch übernommen worden seien. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdevortrag der Versicherten insgesamt vage und im Ungefähren geblieben sei. Zu diesen vagen Angaben seien die erheblichen Auffälligkeiten bei der Beschwerdevalidierung gekommen (S. 2 oben). Die Versicherte habe im explorativen Kontext in keinster Weise persönlichkeitsgestört gewirkt (S. 2 Mitte).

    Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Diagnose sei auszuführen, dass bei der Versicherten - wie im Gutachten dargelegt worden sei - keine psychiatrische Diagnose zu vergeben gewesen sei. Zweifelsohne habe die Versicherte eine entsprechende Symptomatik beschrieben, die allerdings nicht habe nachvollzogen werden können (S. 2 unten). Das entsprechende Verhalten der Versicherten habe sich durch die gesamte Begutachtung durchgezogen. Dem rheumatologischen Gutachter sei eine Aggravation aufgefallen, und im neuropsychologischen Gutachten seien die Auffälligkeiten derart ausgeprägt gewesen, dass eine Aggravation alleine keine hinreichende Erklärung für die Auffälligkeiten der Versicherten liefere (S. 3 oben).

    Was die Kritik hinsichtlich der Anwendung des SIRS-2 anbelange, habe es sich nur um einen weiteren Baustein gehandelt, der - nach stattgehabter neuropsychologischer Begutachtung und psychiatrischer Exploration durch den Referenten - letzterem eine kritische Bewertung seines eigenen Eindrucks habe ermöglichen wollen. Es sei keinesfalls so, dass er das Verhalten der Versicherten ausschliesslich gestützt auf das genannte Verfahren bewertet habe (S. 3 Mitte). Die Fachpersonen der Gutachtenstelle der Z.___ hätten die fehlende Medikamenteneinnahme trotz gegenteiliger Angabe völlig unberücksichtigt gelassen (S. 3 unten f.).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging nach Empfehlung des RAD-Arztes Dr. P.___ vom 30. Juni 2020 (vorstehend E. 4.6) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 22. Juni 2020 (vorstehend E. 4.5) sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. L.___ vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 4.8) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit Arbeitsniederlegung im April 2016 in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 85 % auszugehen sei (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin insbesondere gestützt auf die Stellungnahme der Fachpersonen der Gutachtenstelle der Z.___ vom 13. November 2020 (vorstehend E. 4.8) geltend, dass dem Y.___-Gutachten vom 22. Juni 2020 kein Beweiswert zukomme (vorstehend E. 2.2).

5.2    Das Y.___-Gutachten vom 22. Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 4.6) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.6) ohne weiteres. So ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und setzt sich mit ihrem Verhalten auseinander. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchtet auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

5.3    In somatischer Hinsicht wurde gestützt auf die Einschätzung des rheumatologischen Gutachters des Y.___, Dr. M.___, davon ausgegangen, dass in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 15 % auszugehen sei (vorstehend E. 4.6). Dass Dr. H.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geringer eingeschätzt hatte, führte Dr. M.___ in seinem Teilgutachten darauf zurück, dass die behandelnde Ärztin nicht auf die von ihm festgestellte wahrnehmbare Inkonsistenz zwischen den subjektiven heftigen Beschwerden und den relativ geringen objektivierbaren Befunden eingegangen sei. Diese Aussage gelte auch für die am 4. Juli 2017 erfolgte Beurteilung an der Klinik T.___. Für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit stehe die aktuelle Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit mit derjenigen von Dr. H.___ weitgehend im Einklang (Urk. 5/111 S. 51 Ziff. 7.3).

    An der Schlüssigkeit des Y.___-Gutachtens in somatischer Hinsicht vermögen auch die Ausführungen der langjährig behandelnden Hausärztin Dr. G.___ vom 29. Mai 2019 (vorstehend E. 4.3) nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass sie hinsichtlich der somatischen Diagnosen auf Dr. H.___ verwies, welche ihrerseits jedoch in einer angepassten Tätigkeit von einer Restarbeitsfähigkeit ausging (vorstehend E. 4.4), ist hinsichtlich der Beurteilung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. G.___ zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies zeigt sich vorliegend auch darin, dass die Ärztin von einer grossen Compliance der Beschwerdeführerin sprach und dies entgegen der in den Akten mittels Labordiagnostik dokumentierten Nichteinnahme beziehungsweise unzureichenden Einnahme der Medikamente (vgl. Urk. 5/19/31, Urk. 5/75/1-14, Urk. 111/72-73) und dem meist vorzeitigen Abbruch der Behandlungen ohne sich wirklich darauf eingelassen zu haben (vgl. Urk. 5/52 E. 4.3).

5.4    Was das hier umstrittene Vorliegen einer psychischen Erkrankung anbelangt, erfordert gemäss neuer Praxis des Bundesgerichts die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades einerseits, dass die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits, dass keine Ausschlussgründe, namentlich keine Aggravation, vorliegen. Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). Eine Aggravation zeichnet sich aus durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zusprechung einer Rente) verstärkt werden. Externe Motivation (Erreichen einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit starke (in der Praxis allerdings oft schwierig nachzuweisende) Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggravation. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt, je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne "bewusste" Symptomerzeugung hindeuten (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2).

5.5    Vorliegend hielt der psychiatrische Teilgutachter des Y.___, Dr. L.___, nach eigener Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Einbezug der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung durch lic. phil. O.___ fest, dass sich Hinweise auf ein zielgerichtetes Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik gefunden hätten. Eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert konnte er (daneben) nicht stellen (vorstehend E. 4.6). Insbesondere die zusätzlich durchgeführte neuropsychologische Untersuchung vom 7. Mai 2020 ergab Ergebnisse, die höchstens im Rahmen einer schweren geistigen Behinderung zu erklären gewesen wären. Ausgeführt wurde unter anderem, dass sich die Beschwerdeführerin sogar beim Benennen von bildlich dargestellten Alltagsgegenständen als schwerst beeinträchtigt gezeigt habe und dies bei gemäss Übersetzerin völlig unauffälliger Spontansprache (Urk. 5/111 S. 33 unten f., Urk. 5/111/67-70).

    Was die zusätzlich veranlasste Labordiagnostik anbelangt, ergab diese, dass die Beschwerdeführerin die gegenüber den Y.___-Gutachtern angegebenen Psychopharmaka (vgl. Urk. 5/111 S. 31 oben, S. 45 Ziff. 3.2 unten; Urk. 5/111/67-70 S. 2 Mitte) nicht oder nicht in einem relevanten Ausmass einnahm (Urk. 5/111/71-72 S. 2). Ihre Angabe, wonach sie aufgrund ihrer Nervosität gezwungen sei, bis zu fünf Temesta pro Tag einzunehmen (Urk. 5/111 S. 45 Ziff. 3.2 unten), erweist sich vor dem Hintergrund, dass im Medikamentenspiegel der Referenzbereich für Temesta bei Weitem nicht erreicht wurde, als höchst zweifelhaft. Im Übrigen ergab bereits die anlässlich der Begutachtung bei Dr. B.___ im Dezember 2016 durchgeführte Laboruntersuchung, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente nicht oder nicht im angegebenen Ausmass einnahm (vgl. Urk. 5/19/10-30 S. 16 Mitte). Die jeweils im Vorfeld während verschiedenen Konsultationen gezeigte Einnahme von Temesta (Urk. 5/17 S. 2 Mitte, Urk. 5/19/10-30 S. 10 Mitte, S. 13 Mitte) muss daher eher als demonstrativ gewertet werden.

    In diesem Rahmen ist wohl auch das gegenüber den Y.___-Gutachtern und verschiedentlich im Vorfeld der Begutachtung (Urk. 5/19/10-30 S. 8 Mitte, S. 11 oben; Urk. 5/55 S. 3) von der Beschwerdeführerin berichtete und gezeigte ständige Kratzen an den Vorderarmen und an den Handrücken sowie das Wippen des Kopfes (Urk. 5/111 S. 45 Ziff. 3.2, S. 47 Ziff. 4.1, Urk. 5/111/67-70 Ziff. 4) zu würdigen. So wäre bei ständigem Kratzen an den Händen und den Vorderarmen zumindest eine Reizung oder dermatologische Problematik respektive Verletzung der Haut zu erwarten gewesen, was aber in den Akten nicht dokumentiert ist. Hinsichtlich des erstmals von PD Dr. F.___ beobachteten Kopfwackelns (vorstehend E. 4.2), war ein solches der langjährig behandelnden Hausärztin Dr. G.___, wie aus ihrem Schreiben vom 31. Juli 2019 (Urk. 5/75/1) hervorgeht, nicht bekannt.

    Bei dieser Ausgangslage erweist sich das im Y.___-Gutachten beschriebene aggravierende Verhalten der Beschwerdeführerin bis hin zum Erzeugen von nichtvorhandenen Symptomen als nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb von einem Ausschlussgrund im Sinne einer Aggravation der Beschwerden (vgl. vorstehend E. 5.4) auszugehen ist.

5.6    Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführerin am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. L.___ im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Fachpersonen der Gutachtenstelle der Z.___ vom 13. November 2020 (vorstehend E. 4.8) stützt (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 4.5.1-4.5.5), ist Dr. L.___ dahingehend beizupflichten (vorstehend E. 4.9), dass deren Wertigkeit erheblich dadurch geschmälert wird, dass den Fachpersonen der Gutachtenstelle der Z.___ weder die Vorakten vorgelegen haben noch eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Die vorgebrachte Kritik blendet sodann weitestgehend das anlässlich der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung am Y.___ zu Tage getretene Aggravations- und Simulationsverhalten der Beschwerdeführerin, welches ihre subjektiven Beschwerdeschilderungen erheblich relativiert, aus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und jener der Fachpersonen der Gutachtenstelle der Z.___ lässt sich dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. L.___ sehr wohl entnehmen, weshalb er die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden nicht im Sinne eines psychischen Gesundheitsschadens interpretierte respektive einer entsprechenden Diagnose zuordnete. Zudem äusserte sich Dr. L.___ auch hinreichend zur Abweichung seiner Einschätzung zu jener in den Vorberichten. So schrieb er dies im Wesentlichen der unkritischen Übernahme der von der Beschwerdeführerin dargebotenen Symptomatik und ihren Angaben sowie dem Fehlen einer Beschwerdevalidierung zu (Urk. 5/111 S. 36 oben).

    Weiter vermag auch die Kritik der Fachpersonen der Gutachtenstelle der Z.___ an der objektiven Befunderhebung von Dr. L.___ nicht zu überzeugen. Dr. L.___ schilderte die Angaben der Beschwerdeführerin und die von ihm erhobenen Befunde ausreichend nachvollziehbar und zeigte auf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin vage und wenig fassbar blieben, die Defizite in hohem Masse aufgesetzt wirkten und sie keinen Leidensdruck hinterlassen hatte (Urk. 5/111 S. S. 31 Ziff. 4.3, S. 35 Ziff. 7.3, S. 37 oben), weshalb er diese auch nicht berücksichtigen beziehungsweise keine psychiatrische Diagnose stellen konnte. Das Vorbringen, dass im psychiatrischen Befund die Konzentration der Beschwerdeführerin als unbeeinträchtigt angegeben werde, dies obwohl sie von starken Konzentrationsstörungen berichte, und sie auch als zur eigenen Person vollständig orientiert beschrieben worden sei, obwohl sie nicht mehr genau gewusst habe, wann sie geboren worden sei, erweist sich vor dem Hintergrund der bereits dargelegten Aggravation und Simulation der Beschwerden als wenig geeignet, um Zweifel an der Einschätzung von Dr. L.___ aufkommen zu lassen.

    Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schweren Konzentrationsstörungen gilt es überdies zu beachten, dass Dr. L.___ keinesfalls der einzige Facharzt war, der diese nicht verifizieren konnte. So konnten Konzentrationsstörungen weder von Dr. B.___ im Dezember 2016 (vgl. Urk. 5/19/10-30 S. 14 Mitte), noch von med. pract. C.___ in ihrem Bericht vom 30. Januar 2017 (Urk. 5/17 S. 2 oben) bestätigt werden. Auch die Fachpersonen der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, führten in ihrem Bericht vom 12. Februar 2018 aus, dass sich keine Hinweise auf Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- oder Merkfähigkeitsstörungen gezeigt hätten. Die Konzentrationsfähigkeit befanden sie lediglich als subjektiv reduziert (Urk. 5/29 Ziff. 1.4). Dies bestätigte auch PD Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 11. Februar 2019 (Urk. 5/55 S. 3 oben). Entgegen der Ansicht der Fachpersonen der Gutachtenstelle der Z.___ erweisen sich mit Blick auf die unauffällige Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin und ihre soziale Einbettung sowie auf fehlende Hinweise in den Akten auf eine krankhafte Persönlichkeitsentwicklung auch die Ausführungen von Dr. L.___, wonach keine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung vorliege, als nachvollziehbar und ausreichend begründet. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Schmälerung der Beweiswertigkeit des Y.___-Gutachtens auf die bereits zum Zeitpunkt des Urteils vom 29. Januar 2019 (Urk. 5/52) bekannten Berichte beruft (vgl. Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 4.2), ist auf die bereits erfolgte umfassende Würdigung derselben zu verweisen (vorstehend E. 3). PD Dr. F.___ äusserte sich im Bericht vom 11. Februar 2019 (Urk. 5/35) über die Behandlung vom 25. bis 31. Mai 2018 sodann nicht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und sah primär die Angst der Beschwerdeführerin um ihre Angehörigen, dass diese erkranken könnten, als im Vordergrund stehend an. Zum Bericht der Fachpersonen der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, vom 1. Juli 2019 und der dort erfolgten Untersuchung vom 21. Juni 2019 ist festzuhalten, dass die Befunderhebung und Kommunikation auch aufgrund von Fremdsprachigkeit erschwert war. Zudem berichteten die Fachpersonen, dass neben den zu stellenden Diagnosen ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht auszuschliessen beziehungsweise wahrscheinlich sei (Urk. 5/67 S. 5 f. Ziff. 4). Die Frage, ob und inwieweit eine psychiatrische Krankheit Grund für die geltend gemachten Einschränkungen ist, oder ob und inwieweit diese mit einem sekundären Krankheitsgewinn oder anderen krankheitsfremden Aspekten zusammenhängen, war damit nachgerade Aufgabe der nachfolgenden gutachterlichen Beurteilung. In diesem Zusammenhang ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) zu verweisen.

    Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die psychiatrische Begutachtung bei Dr. L.___ lediglich zehn Minuten gedauert haben soll (vorstehend E. 2.2), stehen die Angaben von Dr. L.___, wonach die Untersuchung am 25. Mai 2020 von 14.30 Uhr bis 16.35 Uhr gedauert habe (Urk. 5/111 S. 27), gegenüber. In Anbetracht des Umfangs und der Ausführlichkeit des psychiatrischen Teilgutachtes (vgl. Urk. 5/111/27-40) sowie mangels ersichtlicher Gründe, weshalb Dr. L.___ hinsichtlich der Dauer der Begutachtung eine Falschangabe getätigt haben sollte, erweist sich die Aussage der Beschwerdeführerin als wenig glaubhaft. Gemäss den Angaben im Gutachten erfolgte in diesem Zeitraum auch eine SRSI-Testung (Urk. 5/111 S. 34 Mitte; keine SIRS2-Testung wie gemäss Urk. 5/123 S. 4), was 10 bis 15 Minuten benötigt (https://www.hogrefe.com/de/beschwerden vali die rung ), wobei die Beschwerdeführerin in dieser Zeit alleine mit der Dolmetscherin war (vgl. Urk. 5/133). Dass die Beschwerdeführerin die grösste Zeit der Untersuchung mit der Dolmetscherin alleine einen Fragebogen habe ausfüllen müssen (Urk. 5/129), erweist sich auch vor diesem Hintergrund als wenig glaubhaft.

5.7    Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Y.___ vom 22. Juni 2020 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit ab April 2016 zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig ist.


6.

6.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

6.2    Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2017, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Gemäss Arbeitgeberbericht der I.___ vom 22. November 2016 hätte die Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin in einem Vollzeitpensum zu diesem Zeitpunkt ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 57'590.-- erzielt (Urk. 5/14 Ziff. 2.8-2.11). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.5 % (vgl. Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018, Tabelle T1.2.10, Lit. C) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 57’878.-- im Jahr 2017 (Fr. 57'590.-- x 1.005).

6.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.4    Gemäss den beweiskräftigen Feststellungen im Y.___-Gutachten vom 22. Juni 2020 war der Beschwerdeführerin ab April 2016 eine leidensadaptierte Tätigkeit im Umfang von 85 % zumutbar (vorstehend E. 5). Im Jahr 2016 belief sich der Medianlohn von Frauen, Kompetenzniveau 1, gemäss LSE 2016 auf Fr. 4‘363.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2017 (vgl. Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018, Tabelle T1.2.10, Total) resultiert bei dem noch möglichen 85%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 46’579.-- im Jahr 2017 (Fr. 4‘363.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 0.85).

6.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

6.6    Anhaltspunkte dafür, weshalb in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei bereits reduziertem Pensum ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre, ergeben sich vorliegend keine.

6.7    Demnach resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 57’878.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46’579.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'299.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 20 % entspricht. Demnach besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchucan